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Urteil

L 10 AS 542/19

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2025:0320.L10AS542.19.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch des Grundsicherungsberechtigten auf die zuschussweise Bewilligung von Geldleistungen für die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als Wohnungserstausstattung i. S. von § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB 2 erfordert ein besonderes Ereignis, das zur Entstehung des Bedarfs geführt hat. (Rn.23) 2. Daran fehlt es, wenn die Weggabe der Einrichtung freiwillig erfolgte, ohne dass dies durch besondere Umstände begründet gewesen ist. (Rn.24)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Aussergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch des Grundsicherungsberechtigten auf die zuschussweise Bewilligung von Geldleistungen für die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als Wohnungserstausstattung i. S. von § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB 2 erfordert ein besonderes Ereignis, das zur Entstehung des Bedarfs geführt hat. (Rn.23) 2. Daran fehlt es, wenn die Weggabe der Einrichtung freiwillig erfolgte, ohne dass dies durch besondere Umstände begründet gewesen ist. (Rn.24) Die Berufung wird zurückgewiesen. Aussergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen Soweit der Kläger mit seiner Berufung die Erstattung von Kosten für die Beschaffung von Bekleidung sowie eine Fahrkostenerstattung begehrt, ist die Berufung bereits unzulässig, denn hierüber haben weder der Beklagte noch das SG entschieden. Im Streit standen im Verwaltungs- und Klagverfahren allein die konkret aufgelisteten Möbel und Einrichtungsgegenstände im Wert von rund 990,- €. Ebenfalls ist die Berufung unzulässig soweit nunmehr Ansprüche für die Ehefrau verfolgt werden, insbesondere im Hinblick auf 300,-€ für Kleidung. Denn die Klage ist allein im Namen des Klägers erhoben worden. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Dem Kläger stehen keine Leistungen der Erstausstattung zu. Nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht vom Regelbedarf nach § 20 SGB II umfasst. Sie werden gesondert erbracht (§ 23 Abs. 3 S. 2 SGB II). Bei dem Begehren des Klägers auf einen Zuschuss zu der Beschaffung von Einrichtungsgegenständen handelt es sich nicht um eines, das auf eine "Erstausstattung" gerichtet ist. Grundsätzlich liegt der Sachverhalt einer Wohnungserstausstattung vor, wenn ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Nach der Rechtsprechung des BSG kann eine "Wohnungserstausstattung" aber auch ausnahmsweise bei einem erneuten Bedarf nach einer Erstbeschaffung von Einrichtungsgegenständen vor oder während des SGB II-Bezugs in Betracht kommen (BSG, Urteil vom 06. August 2014 – B 4 AS 57/13 R –, juris Rn. 15). Die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als "Wohnungserstausstattung" durch einen Zuschuss des Leistungsträgers ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen möglich. Zum einen muss überhaupt ein Bedarf des Leistungsberechtigten im Hinblick auf die begehrten Einrichtungsgegenstände bzw. den begehrten Einrichtungsgegenstand gegeben sein. Dies ist dann der Fall, wenn er nicht mehr über die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen angemessenen wohnraumbezogenen Gegenstände im Sinne des Grundsicherungsrechts verfügt (BSG a. a. O. Rn. 16 m. w. N.). In gleicher Weise wie bei der Erstbeschaffung ist auch bei einer dieser "wertend" gleichzusetzenden erneuten Beschaffung eine bedarfsbezogene Betrachtungsweise gefordert, wobei Verschuldensgesichtspunkte nicht schon bei der Feststellung des Bedarfs berücksichtigt werden (BSG a. a. O.). Ein Anspruch auf die zuschussweise Bewilligung von Geldleistungen für die erneute Beschaffung von Einrichtungsgegenständen als "Wohnungserstausstattung" setzt aber voraus, dass der konkrete Bedarf durch 1. außergewöhnliche Umstände bzw. ein besonderes Ereignis entstanden ist, 2. ein "spezieller Bedarf" vorliegt und 3. ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den außergewöhnlichen Umständen bzw. dem besonderen Ereignis und dem Bedarf gegeben ist (BSG a. a. O. Rn. 17). Eine Erstausstattung im Sinne einer Wiederbeschaffung erfordert "von außen" einwirkende außergewöhnliche Umstände bzw. besondere Ereignisse, die zu der Entstehung des Bedarfs geführt haben. Soweit sie nicht mit Veränderungen der Wohnung bzw. der Wohnsituation einhergehen, müssen diese Umstände bzw. diese Ereignisse regelmäßig geeignet sein, den plötzlichen "Untergang" bzw. die Unbrauchbarkeit der Wohnungsausstattung unabhängig von sonstigen allgemeinen Gründen für den Verschleiß oder den Untergang der Gegenstände herbeizuführen. Insofern zeigen auch die vom Gesetzgeber beispielhaft genannten Erstausstattungen für die Wohnung nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft, dass die Schwelle für die Annahme eines vom Regelbedarf nicht umfassten und aufzufangenden Bedarfs für Wohnungserstausstattungen oder erneute Beschaffung einer Wohnungsausstattung im Sinne der Erstausstattung regelmäßig erst bei einem Verlust der Einrichtungsgegenstände durch von außen einwirkende besondere Ereignisse erreicht wird (BSG a. a. O. Rn. 19). Hier fehlt es schon an "außergewöhnlichen Umständen" bzw. einem "besonderen von außen einwirkenden Ereignis" als Anknüpfungstatsache für die Übernahme einer erneuten Beschaffung als "Wohnungserstausstattung" der vom Kläger angeschafften Einrichtungsgegenstände. Der damals knapp 60 jährige Kläger hat über eine Wohnungseinrichtung verfügt und mehrere Jahre in der Pächterwohnung des Restaurants in S. mit seiner Partnerin gelebt. Er hat die Einrichtung seiner vorherigen Wohnung an die Nachmieterin überlassen bzw. verkauft, und zwar zu einem Zeitpunkt deutlich vor dem Ende seiner Nutzungsberechtigung für die Wohnung, als der Eintritt von Obdachlosigkeit gerade nicht unmittelbar gedroht hat. Dass der Kläger weder an seinem bzw. in der Umgebung des damaligen Wohnorts in B. noch in dem Bereich, in den der Kläger zu ziehen beabsichtigte, eine Wohnung hätte finden können, ist nicht ersichtlich. Der Kläger ist aufgrund eigenen Entschlusses für sehr kurze Zeit in einen Wohnwagen gezogen, wobei offensichtlich von vornherein feststand, dass dies nur ein vorübergehender Zustand von kurzer Dauer sein und wieder eine Wohnung bezogen werden soll. Sinn und Zweck der "Erstausstattungsregelung“ ist es jedoch nicht, eine Neuausstattung mit Einrichtungsgegenständen aus öffentlichen Mitteln zu ermöglichen, wenn die Weggabe der Einrichtung freiwillig erfolgte, ohne dass dies durch besondere Umstände begründet gewesen ist. Alternativ hätte eine Einlagerung der Möbel erfolgen können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – die Einrichtungsgegenstände veräußert worden sind und aus dem zugeflossenen Verkaufserlös die erforderliche (neue) Einrichtung angeschafft werden kann. Der Kläger hat aus der Vereinbarung über die Zahlung einer Ablöse für die Restaurant- und Wohnungseinrichtung nach Angaben der Nachmieterin im November 2017 5.000,00 € und nachweislich am 5. Februar 2018 weitere 2.404,47 € erhalten. Allein der letztgenannte Betrag übersteigt die geltend gemachten Kosten für die Wohnungserstausstattung deutlich. Insgesamt erfolgten auf das Konto des Klägers in der Zeit von Dezember 2017 bis Februar 2018 nachweislich sogar Gutschriften in Höhe von 12.643,01€. Für Möbel und andere Gegenstände (zB Waschmaschine) hat der Kläger lediglich 993,99€ ausgegeben, was mithin fraglos aus nur der Ablöse zu bestreiten war. Die vorgelegten Belege/Quittungen über die Anschaffungen stammen aus dem Zeitraum Januar bis März 2018. Der Kläger konnte mithin selbst seinen Bedarf decken, wobei Ansprüche seiner Ehefrau – wie bereits dargelegt - nicht streitgegenständlich sind. Er hat tatsächlich auch seinen Bedarf gedeckt. Dass der Kläger nach seinem Vortrag von den Erlösen aus dem Verkauf der Einrichtung seiner früheren Wohnung Schulden aus seiner vorangegangenen geschäftlichen Tätigkeit bezahlt hat bzw. bezahlen wollte, ist ohne Belang, weil andernfalls die Begleichung dieser Schulden im Ergebnis aus öffentlichen Mitteln erfolgen würde, was nicht Zweck der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich gewesen, vgl. § 160 SGG. Streitig ist die Bewilligung von Leistungen für eine Wohnungserstausstattung. Der Kläger betrieb seit etwa 2011 bis zum 30. November 2017 ein Restaurant in S. in B.. Zu dem Restaurant gehörte eine Wohnung, in der er zusammen mit seiner damaligen Partnerin (jetzigen Ehefrau) lebte. Mit der Nachmieterin vereinbarte der Kläger am 23. Oktober 2017 die Zahlung einer Ablöse i. H. v. 15.000,00 Euro, fällig am 30. November 2017, für u. a. die Einrichtung von Küche, Gastraum, Besprechungszimmer, Fliegerstübl, Vorraum, Restaurant, Büro, Gästezimmer, Schlafzimmer des Wohnhauses und diverser weiterer benannter Einrichtungsgegenstände. Restaurant und Wohnhaus würden „im jetzigen Zustand“ übernommen. Nach der Übergabe von Restaurant und Wohnhaus lebten der Kläger und seine Lebensgefährtin vorübergehend in einem Wohnwagen auf einem Campingplatz. Zum 1. Dezember 2017 stellten sie einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei dem dort zuständigen Jobcenter A., von dem sie ab Januar 2018 Leistungen erhielten. Der Kläger und seine Frau hatten die Absicht an die Ostsee umzuziehen. Die Nachmieterin des Klägers teilte auf Nachfrage des Jobcenters A. mit, dass sie im November 5.000,00 Euro auf die Vereinbarung gezahlt habe und für den Restbetrag noch ein Darlehen aufnehmen müsse. Am 5. Februar 2018 wurde dem Konto des Klägers ein Betrag i. H.v. 2.404,47 Euro als Ablöse gutgeschrieben. Ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge ergaben sich für Dezember 2017 Zuflüsse, die offenbar mit dem ehemaligen Gewerbe in Verbindung standen, i. H. v. von insgesamt 4.848,24 Euro sowie Bareinzahlungen i. H. v. von 2.400,00 Euro sowie für Januar 2018 weitere Bareinzahlungen in Höhe von 2.100,00 Euro und eine Gutschrift in Höhe von 887,30 Euro aus dem vorherigen Gewerbe. Der Kläger gab hierzu an, dass er aus der gezahlten Ablöse Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 10.000,00 Euro (rückständige Pachten und ein Firmendarlehen) zu begleichen habe. Am 9. Januar 2018 beantragte der Kläger die Gewährung einer Wohnungserstausstattung beim Beklagten, da sie sich aufgrund des Auszuges aus Gewerbebetrieb und Wohnung von deren Einrichtung hätten trennen müssen und seit dem 1. Dezember 2017 in einem Wohnwagen leben würden. Weiterhin wurde die Erteilung einer Zusicherung zum Umzug beantragt, welche der Beklagte mit Bescheid vom 11. Januar 2018 erteilte. Am 13. Januar 2018 schlossen der Kläger und seine Lebensgefährtin einen Mietvertrag ab dem 15. Januar 2018 über eine Wohnung in L.. Am 31. Januar 2018 beantragten der Kläger und seine Partnerin die Gewährung von Grundsicherungsleistungen beim Beklagten, die mit Bescheid vom 10. April 2018 für Februar und März 2018 bewilligt wurden. Zum 1. Februar 2018 meldeten sich der Kläger und seine Partnerin nach L. um. Seinen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Erstausstattung der Wohnung in L. begründete der Kläger damit, dass er nach Geschäftsübergabe auch die dazugehörende Wohnung an die Nachmieterin übergeben habe. Das Schlafzimmer, die Couch, den Wohnzimmertisch mitsamt Stühlen und diversen Regalen hätten sie der Nachfolgerin überlassen. Da sie im Dezember und Januar in einem Wohnwagen gewohnt hätten, seien sie sozusagen obdachlos gewesen und hätten keine Unterstellmöglichkeit für größere Gegenstände gehabt, so dass sie sich von ihren Möbeln hätten trennen müssen. Die benötigten Möbel hätten sie inzwischen angeschafft, wobei es sich um eine Couch, einen Wohnzimmertisch, einen Holzschrank, 3 Kommoden, 2 Nachttische, eine Waschmaschine, einen Fernsehtisch, 2 Polsterliegen und diverse Accessoires, wie Innenrollos, Spiegel, Kleiderhaken, Vorhänge, Lampen u. s. w. handeln würde. Die Möbel seien über ebay-Kleinanzeigen erworben worden. Mit Bescheid vom 6. August 2018 lehnte der Beklagte die Bewilligung der Erstausstattung ab mit der Begründung, dass es sich um eine Ersatzbeschaffung für ehemals bereits vorhandene Einrichtungsgegenstände handele. Insoweit sei nur die Bewilligung eines Darlehens möglich. Hiergegen erhob der Kläger am 1. September 2018 Widerspruch. Eine Erstausstattung sei auch im Falle eines Totalverlustes der Ausstattung z. B. durch Obdachlosigkeit gegeben und hier entsprechend anzunehmen. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2018 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Terminus Erstausstattung in § 24 Abs. 3 SGB II sei grundsätzlich nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu interpretieren. Er meine alle Bedarfe, die im Bereich von Wohnung, Hausrat und Bekleidung erstmals vom Sozialleistungsträger abgedeckt werden sollen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt, da es sich nicht um eine Erst-, sondern um eine Ersatzbeschaffung handele. Nach eigenen Angaben sei der bisherige Wohnraum bereits ausgestattet gewesen. Hiergegen hat der Kläger am 24. November 2018 Klage vor dem Sozialgericht Stralsund (SG) erhoben und geltend gemacht, dass er vorher obdachlos gewesen sei und somit gerade über keine Wohnungseinrichtung verfügt habe. Da er zeitweise in einem Wohnwagen gelebt habe, habe er die Einrichtungsgegenstände nicht mitnehmen können, zumal diese wohl ohnehin einem Vermieterpfandrecht unterlegen hätten. Das SG hat mit Urteil vom 22. Oktober 2019 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Begriff der Erstausstattung bedarfsbezogen auszulegen sei, so dass es sich ggf. auch um eine erneute Ausstattung nach Haft oder Scheidung handeln könne. Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 6. August 2014 (B 4 AS 57/13 R) hierzu ausgeführt, dass der Anspruch auf eine zuschussweise Bewilligung einer Erstausstattung für eine Wohnung bei einem erneuten Bedarf von außen einwirkende außergewöhnliche Umstände bzw. ein besonderes Ereignis voraussetze, die bzw. das regelmäßig geeignet sein müssten bzw. müsse, den plötzlichen Untergang oder die Unbrauchbarkeit wohnraumbezogener Gegenstände zu bewirken. Ein solcher von außen einwirkender außergewöhnlicher Umstand habe vorliegend nicht vorgelegen. Der Kläger habe mit der Ablösevereinbarung seine Einrichtungsgegenstände für insbesondere Schlaf- und Wohnzimmer der Nachmieterin gegen Zahlung von insgesamt 15.000,00 Euro überlassen, d. h. verkauft. Er habe sie also freiwillig aufgegeben und hierfür auch Geld erhalten, das er entsprechend wieder zur Neuanschaffung nutzen könne. Von einem außergewöhnlichen Umstand oder einem besonderen Ereignis, das hier einem Untergang oder einer Unbrauchbarkeit gleichzusetzen wäre, könne daher keine Rede sein. Es wäre dem Kläger auch möglich gewesen, seine Einrichtungsgegenstände einzulagern und mit zum neuen Wohnort zu transportieren, zumal Umzugskosten durch den vorher zuständigen Leistungsträger übernommen worden seien. Gegen das am 5. November 2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. November 2019 Berufung eingelegt, mit der er die Erstattung von 1.194,69 € für Möbel und Einrichtungsgegenstände, Kleidung zuzüglich Fahrkosten zur Beschaffung der Gegenstände geltend macht. Bezüglich der Möbel und Einrichtungsgegenstände hat er Quittungen von IKEA und Angebote von ebay-Kleinanzeigen vorgelegt. Zur Begründung seiner Berufung trägt er vor, es sei ihm gerade nicht möglich gewesen, seine Sachen einzulagern, da ihm die hierfür entstandenen Kosten nicht erstattet worden wären. Ob er Geld von der Nachmieterin erhalten habe, sei unbeachtlich, da der Verkauf nicht freiwillig erfolgt wäre aufgrund der bevorstehenden Obdachlosigkeit. Die Gründe, weshalb die Möbel nicht mehr vorhanden gewesen seien, seien nicht von Relevanz. Mit Schriftsatz vom 7. März 2022 hat der Kläger die Kosten für Möbel- und Kleidungskäufe für sich und seine Frau auf 1593,99€ (davon aber 600,-€ für Kleidung) zzgl. Fahrtkosten, d.h. insgesamt 1.741,19€ beziffert. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 22. Oktober 2019 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2018 zu verurteilen, ihm 1.471,19€ für die Erstausstattung seiner Wohnung zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschlüssen vom 23. Dezember 2021 und 4. Februar 2022 sowie vom 11. März 2025 mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.