Urteil
B 4 AS 57/13 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Darlehensbewilligung für Wohnungsausstattung kann nicht ohne Weiteres in einen Zuschuss umgedeutet werden; für eine zuschussweise Erstausstattung bei Wiederbeschaffung sind außergewöhnliche Umstände oder ein besonderes Ereignis erforderlich.
• Suchterkrankung und daraus folgender verstärkter Verschleiß von Einrichtungsgegenständen begründen allein keinen Anspruch auf zuschussweise Erstattung; üblicher Verschleiß ist durch den Regelbedarf oder gegebenenfalls durch ein Darlehen abzudecken.
• Ansprüche auf Wohnungserstausstattung sind in ihrer Höhe und Art unabhängig von übrigen SGB-II-Leistungen gesondert zu prüfen; bei bereits geleisteten Zahlungen kann nur der Rechtsgrund (Zuschuss statt Darlehen) begehrt werden.
• Kosten für Bodenbelag (Teppichboden) sind grundsätzlich keine laufenden Unterkunftskosten nach § 22 Abs.1 S.1 SGB II und nur in engen Fällen (z.B. Einzugsrenovierung im zeitlichen Zusammenhang mit Einzug) als Unterkunftskosten übernehmbar.
Entscheidungsgründe
Keine Zuschussgewährung bei wiederholter Ersatzbeschaffung ohne außergewöhnliches Ereignis • Eine Darlehensbewilligung für Wohnungsausstattung kann nicht ohne Weiteres in einen Zuschuss umgedeutet werden; für eine zuschussweise Erstausstattung bei Wiederbeschaffung sind außergewöhnliche Umstände oder ein besonderes Ereignis erforderlich. • Suchterkrankung und daraus folgender verstärkter Verschleiß von Einrichtungsgegenständen begründen allein keinen Anspruch auf zuschussweise Erstattung; üblicher Verschleiß ist durch den Regelbedarf oder gegebenenfalls durch ein Darlehen abzudecken. • Ansprüche auf Wohnungserstausstattung sind in ihrer Höhe und Art unabhängig von übrigen SGB-II-Leistungen gesondert zu prüfen; bei bereits geleisteten Zahlungen kann nur der Rechtsgrund (Zuschuss statt Darlehen) begehrt werden. • Kosten für Bodenbelag (Teppichboden) sind grundsätzlich keine laufenden Unterkunftskosten nach § 22 Abs.1 S.1 SGB II und nur in engen Fällen (z.B. Einzugsrenovierung im zeitlichen Zusammenhang mit Einzug) als Unterkunftskosten übernehmbar. Der Kläger, seit 2005 SGB-II-Leistungsempfänger und wegen Suchterkrankung mehrfach in Behandlung, beantragte 2009 Geldleistungen zur Wiederausstattung seiner Wohnung. Nach Hausbesuch bewilligte der Träger ein Darlehen in Höhe von insgesamt 547 Euro für Waschmaschine, Sofa, Schrank, Matratze und Bettwäsche; ein Antrag auf Zuschuss für einen Teppichboden wurde abgelehnt. Vor dem LSG schlossen die Parteien einen Teilvergleich über bereits bewilligte Beträge; Streit blieb über die Umwandlung eines Darlehens (269,50 Euro) in einen Zuschuss sowie über eine Neubescheidung zum Teppichboden. Die Vorinstanzen lehnten die Zuschussgewährung ab und begründeten dies damit, dass es sich um Ersatzbeschaffungen nach längerem Verschleiß handele und kein außergewöhnliches Ereignis vorliege. • Rechtsstand: Anspruchsgrundlage ist § 23 Abs.3 S.1 Nr.1 SGB II aF (nun §24 Abs.3 S.1 Nr.1 SGB II). • Abtrennbarkeit: Leistungen für Wohnungserstausstattung sind als eigenständiger Streitgegenstand isoliert prüfbar; bei bereits erbrachten Zahlungen geht es nur um den Rechtsgrund (Zuschuss statt Darlehen). • Tatbestandliche Prüfung: Zwar bestand Hilfebedürftigkeit nach §7 i.V.m. §9 SGB II, jedoch fehlen die Voraussetzungen für eine zuschussweise Erstausstattung nach §23 Abs.3 S.1 Nr.1 SGB II aF. • Erklärung der Anforderungen: Für eine zuschussweise Wiederbeschaffung sind kumulativ erforderlich: (1) außergewöhnliche Umstände bzw. ein besonderes Ereignis; (2) ein spezieller Bedarf; (3) ursächlicher Zusammenhang zwischen Ereignis und Bedarf. Diese einschränkende Auslegung folgt aus Systematik und Zweck der §§20 ff. SGB II und der Abgrenzung zum Regelbedarf. • Anwendung auf den Fall: Die Suchterkrankung des Klägers stellt kein von außen wirkendes besonderes Ereignis dar und rechtfertigt daher nicht die Einstufung der Ersatzbeschaffung als Erstausstattung. Vielmehr liegt typischer Verschleiß über mehrere Jahre vor, der durch Regelbedarf oder Darlehen abgedeckt wird. • Teppichboden: Auch hier fehlt ein außergewöhnlicher Umstand; zudem greifen Kostenübernahmen nach §22 Abs.1 S.1 SGB II nur bei laufenden mietvertraglichen Verpflichtungen oder zeitnaher Einzugsrenovierung. • Prozessrechtliches: Die Vorinstanzen haben ausreichend aufgeklärt; mögliche einzelne Sachaufklärungslücken hinsichtlich des Krankheitsverlaufes sind unbeachtlich, weil die rechtliche Voraussetzung (außergewöhnliches Ereignis) fehlt. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch, das bereits gewährte Darlehen in einen Zuschuss umzuwandeln, weil die Voraussetzungen für eine zuschussweise Erstausstattung nach §23 Abs.3 S.1 Nr.1 SGB II aF nicht gegeben sind: Die erforderliche Anknüpfung an ein außergewöhnliches Ereignis oder besondere Umstände fehlt, da die Suchterkrankung keinen von außen einwirkenden, plötzlich den Untergang der Ausstattung bewirkenden Anlass darstellt. Ersatzbeschaffungen, die auf langfristigem Verschleiß beruhen, sind durch den Regelbedarf oder gegebenenfalls durch Darlehen zu decken. Ebenso ist der Antrag auf Zuschuss für einen Teppichboden abgelehnt; hierfür bestehen weder die Voraussetzungen nach §23 Abs.3 S.1 Nr.1 SGB II aF noch eine Anspruchsgrundlage in §22 Abs.1 S.1 SGB II. Die Parteien tragen im Revisionsverfahren jeweils ihre Kosten selbst.