Urteil
L 14 AS 344/14
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 14. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Beschäftigung auf der Grundlage einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante nach § 16d S 1 SGB 2 aF (§ 16e SGB 2 nF) stellt keine (sozial-)versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 16b Abs 1 S 1 SGB 2 dar, sodass Einstiegsgeld nicht gewährt werden kann. (Rn.23)
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 06. Mai 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beschäftigung auf der Grundlage einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante nach § 16d S 1 SGB 2 aF (§ 16e SGB 2 nF) stellt keine (sozial-)versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 16b Abs 1 S 1 SGB 2 dar, sodass Einstiegsgeld nicht gewährt werden kann. (Rn.23) 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 06. Mai 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Zu Unrecht hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben. Der Bescheid des Beklagten vom 24. März 2010 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 2. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Neubescheidung ihres Antrags auf Bewilligung von Einstiegsgeld wegen des am 01. März 2010 aufgenommenen Arbeitsverhältnisses. Vorliegend sind bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16b Abs. 1 SGB II nicht erfüllt. Die Vorschrift des §16b Abs. 1 SGB II in der hier anwendbaren Fassung vom 01. Januar 2009 bis 31. März 2012 lautete wie folgt: „Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.“ Tatbestandsvoraussetzung ist danach die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Hiermit ist eine Beschäftigung gemeint, die Versicherungspflicht in allen Versicherungszweigen, mithin in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung begründet, vgl. §§ 7, 8 SGB IV, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ausdrücklich auch auf die Arbeitsförderung Anwendung finden. Das hier begründete Arbeitsverhältnis stellte keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in diesem Sinne dar, da gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 5 lit. b) SGB III (in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2008) Personen in einer Beschäftigung, die als Arbeitsgelegenheit nach § 16d Satz 1 des Zweiten Buches gefördert wird, versicherungsfrei sind. Die Klägerin übte ihre Tätigkeit bei einem von der Bundesagentur für Arbeit zugelassenen Maßnahmeträger und im Rahmen einer zugelassenen Maßnahme aus. Die Tätigkeit wurde durch weitgehende Übernahme des vom Maßnahmeträger zu zahlenden Arbeitsentgelts gefördert im Sinne einer sogenannten Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante, § 16d Satz 1 SGB II in der seinerzeit geltenden Fassung (nunmehr § 16e SGB II). Eine solche Maßnahme bzw. Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante stellt keine Beschäftigung auf dem ersten oder allgemeinen Arbeitsmarkt dar, was eine (Doppel-)Förderung mittels Einstiegsgelds ebenfalls ausschließt, da der Wortlaut der Norm verlangt, dass das Einstiegsgeld es zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Hierzu gehören derartige Arbeitsgelegenheiten oder Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nicht (vgl. Leopold, in: juris PK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 16b ,Rz 48 f., m.w.N.). Sinn und Zweck des Einstiegsgeldes ist es, Anreize für die Aufnahme – auch nur niedrig entlohnter – Erwerbstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu schaffen, um die Hilfebedürftigkeit, die Abhängigkeit vom Bezug staatlicher Leistungen wegen Bedürftigkeit zu beseitigen. Diesem Ziel wird mit einer Förderung derartiger Maßnahmen durch ein Einstiegsgeld nicht Rechnung getragen. Aufgrund der Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung werden durch die Beschäftigung gerade keine Anwartschaften auf Leistungen nach dem SGB III begründet. Im Falle der Arbeitslosigkeit nach Beendigung der Arbeitsgelegenheit müssen wiederum steuerfinanzierte Leistungen nach dem SGB II bezogen werden, da mangels Beitragszahlung zur Arbeitslosenversicherung kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I nach dem SGB III erworben wird. Der Hilfebedürftige wird mithin allenfalls an den allgemeinen Arbeitsmarkt herangeführt, jedoch gerade nicht dauerhaft in den allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert. Eine andere Beurteilung kann entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auch nicht aus der gesetzlichen Neuregelung durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 zum 01. April 2012 geschlossen werden. Der Wortlaut des § 16bSGB II ist bis auf geringfügige kosmetische Natur unverändert geblieben. Die Neuregelung in § 16d Absatz 5 SGB II stellt den Vorrang von unmittelbar auf Eingliederung gerichteten Leistungen gegenüber Arbeitsgelegenheiten klar, ohne substantiell Neues zu regeln (vgl. auch Voelzke, in: Hauck/Noftz, Stand 5/19, § 16d Rz. 93). Der Senat stimmt mit der weit überwiegenden Kommentierung überein, dass es sich lediglich um eine deklaratorische Klarstellung durch den Gesetzgeber, nicht jedoch um eine konstitutive Neuregelung handelt. Schließlich kann auch der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 2013 (B 4 AS 7/13 R) entnommen werden, dass die Begrenzung der Förderung auf die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sicherstellen soll, dass durch die geförderte Beschäftigung Ansprüche auf Versicherungsleistungen der Arbeitslosenversicherung erworben werden können, die beim späteren Verlust des Beschäftigungsverhältnisses eine erneute Inanspruchnahme von steuerfinanzierten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entgegenstehen. Dieser Zweck kann gerade nicht erreicht werden, wenn eine Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung nicht besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Im Streit steht die Bewilligung von Einstiegsgeld. Am 24. Februar 2010 beantragte die 1957 geborene Klägerin, gelernte Erzieherin, bei dem Jobcenter Uecker-Randow (Rechtsvorgänger des Beklagten – nachfolgend nur Beklagter) die Bewilligung von Einstiegsgeld wegen einer neu aufzunehmenden Beschäftigung ab dem 01. März 2010 beim Arbeitslosenverband Deutschland in C-Stadt. Das Arbeitsverhältnis war zum 28. Februar 2011 befristet. Es kam auf der Grundlage einer bewilligten Maßnahme zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Entgelt zustande. Voraussetzung des Arbeitsvertrages war die tatsächliche Förderung der Maßnahme (vgl. Arbeitsvertrag vom 24.02.2010). Als Vergütung war ein Bruttoentgelt in Höhe von 990,00 € vereinbart. Mit Bescheid vom 24. März 2010 lehnte der Beklagte die Gewährung von Einstiegsgeld ab. Zur Begründung führte er aus, Einstiegsgeld könne gemäß § 16b SGB II für die Aufnahme für die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt gewährt werden. Bei einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante handele es sich um keine Beschäftigung im Sinne der Arbeitslosenversicherung. Es würden zwar Abgaben zur Kranken- und Rentenversicherung gezahlt, aber nicht zur Arbeitslosenversicherung. Es handele sich um eine geförderte Maßnahme des Jobcenters Uecker-Randow und damit nicht um eine Eingliederung auf dem ersten allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern handele sich um eine Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt. Mit dem am 18. April 2010 erhobenen Widerspruch wandte die Klägerin ein, es liege eine förderungsfähige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 16b Abs. 1 SGB II vor. Das Arbeitsentgelt liege über 400,00 € und Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung seien abzuführen. Alle Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses, wie insbesondere Weisungsgebundenheit seien gegeben. Auch Tätigkeiten im Rahmen einer geförderten Arbeitsgelegenheit gemäß § 16d SGB II seien als vollwertige Arbeitsverhältnisse anzusehen. Schließlich sei auch der Sinn und Zweck des Einstiegsgeldes, nämlich die Förderung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, gewahrt. Das Einstiegsgeld habe auch in dieser Konstellation Anreizfunktion. Mit Widerspruchsbescheid vom 02. September 2010 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Es mangele bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen, da keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen worden sei. Die Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit mit Entgelt nach § 16d SGB II begründe ein Arbeitsverhältnis ohne Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Damit liege kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 16b Abs. 1 Satz 1 SGB II vor. Hiergegen hat die Klägerin am 04. Oktober 2010 Klage beim Sozialgericht (SG) Neubrandenburg erhoben. Zur Klagebegründung hat sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsschreiben wiederholt. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. September 2010 zu verpflichten, ihren Antrag auf Gewährung eines Einstiegsgeldes unter Beachtung der Rechtauffassung des Gerichtes zu bescheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat der Beklagte auf seinen Widerspruchsbescheid verwiesen. Mit Urteil vom 06. Mai 2014 hat das SG der Klage stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Einstiegsgeldes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Es liege ein Ermessensfehlgebrauch vor, da der Beklagte trotz Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen sein Ermessen nicht ausgeübt habe. Es habe nach damaliger Rechtslage noch ein förderungsfähiges Arbeitsverhältnis vorgelegen. Zwar habe es sich um eine Arbeitsgelegenheit mit Entgeltvariante gehandelt, die mit öffentlichen Mitteln gefördert worden sei und mithin nicht zur Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung geführt habe. Es sei jedoch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber bereits vor Inkrafttreten des § 16d Abs. 7 Satz 2, 1. Halbsatz SGB II zum 01. April 2012 solchen Arbeitsgelegenheiten generell jegliche Mittel aus der aktiven Arbeitsmarktförderung habe verweigern wollen. Zwar sollten nach der Verwaltungsvorschrift öffentlich geförderte versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisses wie auch die Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante nach § 16d SGB II nicht gleichzeitig mit Einstiegsgeld für Arbeitnehmer gefördert werden, da mit Einstiegsgeld nur die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt förderbar sei. Allerdings dürfe eine Verwaltungsvorschrift nicht höherrangigem Recht widersprechen. Zudem spreche die Formulierung „sollen“ nicht für ein striktes Förderverbot. Erst mit der gesetzlichen Neuregelung habe der Gesetzgeber geregelt, dass die betreffenden Arbeitsgelegenheiten kein förderungsfähiges Beschäftigungsverhältnis darstellten. Der Beklagte hat gegen das am 24. Juni 2014 zugestellte Urteil am 15. Juli 2014 Berufung eingelegt. Zur Begründung verweist er auf die gesetzliche Systematik der entsprechenden Fördervorschriften im SGB II und die Intention des Gesetzgebers. Im Vordergrund stehe danach die Integration in den ersten Arbeitsmarkt anstatt der Finanzierung langfristig öffentlich geförderter Beschäftigung auf dem 2. Arbeitsmarkt. Zu den Eingliederungsleistungen, die die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützten, gehöre auch das begehrte Einstiegsgeld. Erst wenn der Einsatz dieser vorrangigen Förderinstrumente eine unmittelbare Integration in den Arbeitsmarkt nicht unterstützen könne, solle die Förderung von Arbeitsgelegenheiten in Betracht kommen. Bei der hier vorliegenden Arbeitsgelegenheit mit Entgelt bestehe die Förderung durch den Berufungskläger in einem Zuschuss zum Arbeitsentgelt und zu den Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von bis zu 75 %. Folgerichtig würden Beschäftigte einer Arbeitsgelegenheit mit Entgelt vom Gesetzgeber als in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei eingestuft, vgl. § 27 Abs. 3 Nr. 5 SGB III. Das Sozialgericht stelle letztlich alle Eingliederungsleistungen „auf eine Stufe“. Aus Sicht der Beklagten komme eine Förderung mittels Arbeitsgelegenheiten erst in Betracht, wenn durch den Einsatz der vorrangigen Förderinstrumente eine unmittelbare Integration in den ersten Arbeitsmarkt nicht erreicht werden könne. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 6. Mai 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung wird zurückgewiesen. Zur Begründung trägt sie vor, der Wortlaut des Gesetzes spreche nicht dafür, dass Sozialversicherungspflicht auch im Zweig der Arbeitslosenversicherung erforderlich sei.