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Urteil

L 14 AS 655/16

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 14. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Beschäftigung auf der Grundlage einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante nach § 16d S 1 SGB 2 aF (§ 16e SGB 2 nF) stellt keine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 45 Abs 1 S 1 SGB 3 aF (§ 44 SGB 3 nF) dar, sodass eine Fahrkostenerstattung aus dem Vermittlungsbudget nicht erfolgen kann. (Rn.21)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 06. Mai 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beschäftigung auf der Grundlage einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante nach § 16d S 1 SGB 2 aF (§ 16e SGB 2 nF) stellt keine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 45 Abs 1 S 1 SGB 3 aF (§ 44 SGB 3 nF) dar, sodass eine Fahrkostenerstattung aus dem Vermittlungsbudget nicht erfolgen kann. (Rn.21) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 06. Mai 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Zu Unrecht hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben. Der Bescheid des Beklagten vom 24. März 2010 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 2. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Neubescheidung ihres Antrags auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget wegen des am 01. März 2010 aufgenommenen Arbeitsverhältnisses. Vorliegend sind bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III nicht erfüllt. Die Vorschrift des § 45 Abs. 1 SGB III in der Fassung vom 01. Januar 2009 bis 31. März 2012 lautete wie folgt: „Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist.“ Tatbestandsvoraussetzung ist danach die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Hiermit ist eine Beschäftigung gemeint, die Versicherungspflicht in allen Versicherungszweigen, mithin in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung begründet, vgl. §§ 7, 8 SGB IV, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ausdrücklich auch auf die Arbeitsförderung Anwendung finden. Das hier begründete Arbeitsverhältnis stellte keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in diesem Sinne dar, da gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 5 lit. b) SGB III (in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2008) Personen in einer Beschäftigung, die als Arbeitsgelegenheit nach § 16d Satz 1 des Zweiten Buches gefördert wird, versicherungsfrei sind. Die Klägerin übte ihre Tätigkeit bei einem von der Bundesagentur für Arbeit zugelassenen Maßnahmeträger und im Rahmen einer zugelassenen Maßnahme aus. Die Tätigkeit wurde durch weitgehende Übernahme des vom Maßnahmeträger zu zahlenden Arbeitsentgelts gefördert im Sinne einer sogenannten Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante, § 16d Satz 1 SGB II in der seinerzeit geltenden Fassung (nunmehr § 16e SGB II). Eine solche Maßnahme bzw. Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante stellt keine Beschäftigung auf dem ersten oder allgemeinen Arbeitsmarkt dar (vgl. auch Leopold, in: juris PK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 16b, Rz. 48f. m. w. N.). Die hier begehrte zusätzliche Förderung aus dem Vermittlungsbudget neben der Förderung des Arbeitgebers durch Entgeltzuschüsse würde zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Doppel-Förderung führen. Der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 2013 (B 4 S. 7/13 R) kann entnommen werden, dass die Begrenzung der Förderung auf die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sicherstellen soll, dass durch die geförderte Beschäftigung Anspruch auf Versicherungsleistungen der Arbeitslosenversicherung erworben werden können, die beim späteren Verlust des Beschäftigungsverhältnisses einer erneuten Inanspruchnahme von steuerfinanzierten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entgegenstehen. Dieser Zweck kann gerade nicht erreicht werden, wenn eine Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung nicht besteht. Zwar wird diese Intention des Gesetzgebers in der Regelung in § 16b SGB II zum Einstiegsgeld aufgrund der Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt deutlicher als bei der hier geschaffenen Rechtsgrundverweisung vom SGB III ins SGB II, jedoch kann nach Sinn und Zweck sowie Systematik für den Anspruch auf Fahrkosten anlässlich der Aufnahme der Arbeitsgelegenheit nichts anderes gelten als für das nicht zustehende Einstiegsgeld, über das der Senat im Verfahren L 14 AS 344/14 entschieden hat. Eine andere Beurteilung kann entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auch nicht aus der gesetzlichen Neuregelung durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 zum 1. April 2012 geschlossen werden. Die in § 16 Absatz 1 SGB II geregelte Rechtsgrundverweisung auf § 45 SGB III ist unverändert geblieben. Die Neuregelung in § 16d Absatz 5 SGB II stellt den Vorrang von unmittelbar auf Eingliederung gerichteten Leistungen gegenüber Arbeitsgelegenheiten dar, ohne substantiell Neues zu regeln (vgl. auch Voelzke, in: Hauck/Noftz, Stand 5/19, § 16d Rz. 93). Der Senat stimmt mit der weit überwiegenden Kommentierung überein, dass es sich lediglich um eine deklaratorische Klarstellung durch den Gesetzgeber, jedoch keine konstitutive Neuregelung handelt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Fahrkosten wegen der Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante. Die 1957 geborene Klägerin, gelernte Erzieherin, nahm zum 01. März 2010 eine auf ein Jahr befriste Arbeitsgelegenheit mit Entgelt beim Arbeitslosenverband Deutschland Kreisverband Uecker-Randow e. V. auf. Zuvor hatte sie am 24. Februar 2010 einen Antrag auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget für die Fahrkosten zwischen ihrem Wohnort A-Stadt und dem Tätigkeitsort B-Stadt gestellt. Nach ihren Angaben beträgt die einfache Fahrstrecke 9 km. Mit Bescheid vom 24. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. September 2010 lehnte das Jobcenter D-Stadt, Rechtsvorgänger des Beklagten (nachfolgend nur: Beklagter) den Antrag ab, weil die Förderung die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung voraussetze. Bei der Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante handele es sich nicht um eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt. Es werden zwar Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt, jedoch keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Mangels Erfüllung der Tatbestandsvorrausetzungen sei auch kein Ermessen auszuüben. Mit der am 04. Oktober 2010 beim Sozialgericht (SG) Neubrandenburg erhobenen Klage hat die Klägerin an ihrer bereits im Widerspruchsverfahren vertretenen Auffassung festgehalten, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sei trotz Nichtentrichtung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung gegeben. Es handele sich bei den Arbeitsgelegenheiten um vollwertige Arbeitsverhältnisse. Sie sei auch auf die Förderung wirtschaftlich angewiesen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. März 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. September 2010 zu verpflichten, ihren Antrag auf Gewährung von Fahrkosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat der Beklagte auf seinen Widerspruchsbescheid verwiesen. Mit Urteil vom 06. Mai 2014 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide verurteilt, den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, es liege ein Ermessensfehlgebrauch vor. Entgegen der Auffassung des Beklagten seien die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, weswegen der Beklagte das ihm zustehende Ermessen hätte ausüben müssen. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber bereits vor Inkrafttreten des § 16d Abs. 7 Satz 2, 1. Halbsatz SGB II zum 01. April 2012 der Arbeitsgelegenheit mit Entgelt jegliche Mittel aus der aktiven Arbeitsmarktförderung habe verweigern wollen. Es sei nicht schädlich, dass keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung vorgelegen habe. Das zu fördernde Beschäftigungsverhältnis müsse lediglich versicherungspflichtig in der Sozialversicherung sein und zwecks wegfallender Arbeitslosigkeit wenigstens 15 Wochenstunden umfassen, was hier der Fall sei. Am 15. Juli 2014 hat der Beklagte gegen das am 20. Juni 2014 zugestellte Urteil Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, woraufhin der vormals zuständige 10. Senat des Landessozialgerichts mit Beschluss vom 11. Oktober 2016 die Berufung zugelassen hat. Zur Begründung hat der Senat im Beschluss auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 12. Dezember 2013, B 4 AS 7/13 R) hingewiesen, wonach für alle Eingliederungsleistungen nach dem SGB II auch vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung zum 01. April 2012 Versicherungspflicht im Zweig der Arbeitslosenversicherung zu fordern sein dürfte. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 06. Mai 2014 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Berufung wird zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 09. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2014 lehnte der Beklagte erneut den Antrag auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget ab. Die dagegen erhobene Klage (S 15 AS 81/15) wurde vom SG Neubrandenburg mit bestandskräftigem Urteil vom 11. Mai 2017 wegen doppelter Rechtshängigkeit als unzulässig abgewiesen.