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Urteil

L 2 AL 22/19

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2024:0313.L2AL22.19.00
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Leitsätze
Soweit die Bundesagentur für Arbeit in einem Bescheid, in dem der Zeitraum, innerhalb dessen ein Ruhenstatbestand nach § 157 Abs 1 SGB 3 vorgelegen hätte, festgestellt wird, Ausführungen zur Höhe eines ausgezahlten Gründungszuschusses und zur Zahlungspflicht eines Arbeitgebers infolge Anspruchsübergangs macht, liegt keine Regelung iS des § 31 SGB 10 vor. (Rn.34)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soweit die Bundesagentur für Arbeit in einem Bescheid, in dem der Zeitraum, innerhalb dessen ein Ruhenstatbestand nach § 157 Abs 1 SGB 3 vorgelegen hätte, festgestellt wird, Ausführungen zur Höhe eines ausgezahlten Gründungszuschusses und zur Zahlungspflicht eines Arbeitgebers infolge Anspruchsübergangs macht, liegt keine Regelung iS des § 31 SGB 10 vor. (Rn.34) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da der angefochtene Bescheid vom 6. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2018 rechtmäßig und der Kläger durch diesen daher nicht in seinen Rechten verletzt ist. Der Regelungsgehalt dieses Bescheides erschöpft sich in der Feststellung des Zeitraums, innerhalb dessen der Anspruch des Klägers auf Gründungszuschuss nach § 93 Abs. 3 SGB III i. V. m. § 157 Abs. 1 SGB III „geruht“ (genauer: ein Ruhenstatbestand nach § 157 Abs. 1 SGB III vorgelegen) hätte, sofern der Arbeitgeber das dem Kläger für den im Bescheid benannten Zeitraum zustehende Arbeitsentgelt gezahlt hätte. Der Bescheid bestimmt damit nur deklaratorisch den nach §§ 93 Abs. 3, 157 Abs. 1 SGB III zur Prüfung einer Gleichwohlgewährung von Gründungszuschuss nach § 157 Abs. 3 Satz 1 SGB III maßgeblichen Zeitraum (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 29. Januar 2008 – B 7/7a AL 58/06 R –, juris Rz. 14). Die Beklagte hat auch zu Recht festgestellt, dass im Zeitraum 1. Mai 2017 bis 7. Januar 2018 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Ruhenstatbestandes nach § 157 Abs. 1 SGB III vorgelegen hätten. Nach § 93 Abs. 3 SGB III wird der Gründungszuschuss nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156-159 SGB III vorliegen oder vorgelegen hätten. Nach § 157 Abs. 1 SGB III ruht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. Gemäß § 157 Abs. 3 Satz 1 SGB III wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, soweit die oder der Arbeitslose die in Absatz 1 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält (sog. Gleichwohlgewährung). Dabei ist § 157 Abs. 3 Satz 1 SGB III nach ganz herrschender Auffassung auch im Rahmen des Gründungszuschusses entsprechend anzuwenden (vergleiche Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, Sozialgesetzbuch III – Arbeitsförderung 7. Auflage 2021 § 93 Rz. 59; Walter Böttiger in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, Sozialgesetzbuch III 3. Auflage 2019 § 93 Rz. 37). Vorliegend steht aufgrund des rechtskräftig gewordenen Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund fest, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers ununterbrochen fortbestanden und dieser daher im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis 7. Januar 2018 Arbeitsentgelt zu beanspruchen hatte. Da der Kläger das Arbeitsentgelt nicht erhalten hatte, war ihm „gleichwohl“ für den Streitzeitraum Gründungsschuss zu zahlen. Soweit die Beklagte darüber hinaus im angefochtenen Bescheid Ausführungen zur Höhe der in der Zeit vom 1. Mai 2017 bis 7. Januar 2018 gezahlten Leistungen und zur Zahlungspflicht des Arbeitgebers infolge Anspruchsübergangs gemacht hat, liegt schon keine Regelung im Sinne eines Verwaltungsaktes (§ 31 SGB X) vor, die mit Widerspruch und Klage anfechtbar wäre. Einer Regelung zum Anspruchsübergang bedurfte es im Übrigen auch nicht, weil dieser nach § 115 SGB X kraft Gesetzes eintritt. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, ein Anspruchsübergang nach § 115 SGB X sei nicht eingetreten, bleibt es ihm unbenommen, seine vermeintlich nicht übergegangenen Arbeitsentgeltansprüche gegen seinen Arbeitgeber im arbeitsgerichtlichen Verfahren durchzusetzen. Allerdings weist der Senat darauf hin, dass keinerlei Zweifel daran bestehen, dass vorliegend ein Anspruchsübergang nach §§ 93, 157 SGB III in Verbindung mit § 115 SGB X erfolgt ist. Die Rückabwicklung der Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld erfolgt in der Weise, dass der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit aufgrund des Anspruchsübergangs nach § 115 SGB X die erbrachten Sozialleistungen zu erstatten hat (vergleiche BSG, Urteil vom 11. Dezember 2014 – B 11 AL 2/14 R –, juris). Nichts anderes gilt für den Gründungszuschuss (vgl. BAG, Urteil vom 29. April 2015 – 5 AZR 756/13 –, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Der Kläger wendet sich im Berufungsverfahren noch gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem diese das Ruhen des Anspruchs auf Gründungszuschuss festgestellt und die Geltendmachung eines Anspruchsübergangs beim Arbeitgeber mitgeteilt hat. Der 1975 geborene Kläger war seit dem 1. Oktober 2014 als SPS-Programmierer beim M.Institut beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14. November 2016 außerordentlich und sodann hilfsweise ordentlich zum 31. Dezember 2016. Der Kläger meldete sich am 16. Dezember 2016 arbeitslos, beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld und teilte nachfolgend mit, dass wegen der Kündigung ein Arbeitsrechtsstreit offen sei. Die Beklagte bewilligte daraufhin Arbeitslosengeld für die Zeit vom 16. Dezember 2016 bis 14. Dezember 2017 in Höhe von täglich 53,45 €. Zudem machte sie mit Schreiben vom 3. Februar 2017 gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruchsübergang für die Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld geltend und setzte den Kläger hiervon in Kenntnis. Am 1. Mai 2017 nahm der Kläger eine selbstständige Tätigkeit auf, woraufhin die Beklagte ihm antragsgemäß einen Gründungszuschuss in Höhe von monatlich 1.903,50 € für die Zeit vom 1. Mai 2017 bis 31. Oktober 2017 (Bescheid vom 8. Juni 2017) und in Höhe von 300,00 € für die Zeit vom 1. November 2017 bis 31. Juli 2018 (Bescheid vom 17. Oktober 2017) bewilligte. Mit Urteil vom 5. Dezember 2017 (2 Ca 448/16) stellte das Arbeitsgericht Stralsund fest, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem M.-Institut über den 31. Dezember 2016 hinaus fortbestehe, und verurteilte den Arbeitgeber, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als SPS-Programmierer zu beschäftigen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 bot der Arbeitgeber dem Kläger an, aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund das Arbeitsverhältnis unter unveränderten Bedingungen weiterzuführen, und forderte den Kläger auf, seine Arbeit am 8. Januar 2018 wieder aufzunehmen. Der Kläger bat daraufhin die Beklagte mit E-Mail vom 11. und 26. Dezember 2017 um Klärung der Frage, ob der Gründungszuschuss zurückzuzahlen sei. Er werde seine selbstständige Tätigkeit trotz des arbeitsgerichtlichen Urteils weiterführen. Telefonisch wurde dem Kläger ausweislich eines Vermerkes der Beklagten am 3. Januar 2028 u. a. mitgeteilt, dass der auf der Grundlage des Arbeitslosengeldes bewilligte Gründungszuschuss im Regelfall nicht rechtmäßig, aber wegen der Rückforderung noch eine Klärung herbeizuführen sei. Nachdem am 8. Januar 2018 eine interne Rücksprache mit der Widerspruchsstelle ergeben hatte, dass der Gründungszuschuss nicht zurückgefordert werde, aber ab dem 8. Januar 2018 einzustellen sei, kontaktierte die Beklagte den Kläger erneut telefonisch am 9. Januar 2018. Dieser bestätigte, seit dem 8. Januar 2018 wieder beim M.-Institut beschäftigt zu sein. Mit nicht mehr streitgegenständlichen Bescheiden vom 11. Januar 2018 bzw. 23. Januar 2018 hob die Beklagte die Bewilligung des Gründungszuschusses ab dem 8. Januar 2018 auf und bewilligte (erneut) Arbeitslosengeld befristet für die Zeit vom 16. Dezember 2016 bis 30. April 2017 in Höhe von täglich 53,45 €. Des Weiteren machte sie zunächst mit an den Arbeitgeber gerichtetem Schreiben vom 23. Januar 2018 einen Anspruchsübergang für den Zeitraum vom 16. Dezember 2016 bis 30. April 2017 geltend und forderte wegen des in dieser Zeit geleisteten Arbeitslosengeldes in Höhe von 7269,20 € die Zahlung von Arbeitsentgelt in gleicher Höhe an sich. Mit ebenfalls nicht mehr streitgegenständlichem Bescheid vom 23. Januar 2018 zeigte die Beklagte den Anspruchsübergang auch gegenüber dem Kläger an. Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 forderte die Beklagte vom Arbeitgeber unter Verweis auf einen telefonisch am 31. Januar 2018 angezeigten Anspruchsübergang nach § 115 SGB X die Zahlung von weiteren 12.091,00 € wegen des im Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis 7. Januar 2018 in dieser Höhe geleisteten Gründungszuschusses. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 6. Februar 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, durch die zuerkannten Ansprüche ruhe der Anspruch auf Gründungszuschuss. Im Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis 7. Januar 2018 sei ein Gründungszuschuss in Höhe von 12.091,00 € gezahlt worden. Dieser Betrag sei von dem vom Arbeitgeber zu erfüllenden Ansprüchen einzubehalten und an die Beklagte zu überweisen; der Kläger habe vorerst keine Zahlung zu leisten. Gegen alle 4 Bescheide erhob der Kläger Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass die Voraussetzungen für den Gründungszuschuss zum Bewilligungszeitpunkt vorgelegen hätten, sodass es sich um eine rechtmäßige Entscheidung gehandelt habe. Hieran ändere die arbeitsgerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen nichts. Die Voraussetzungen des § 45 SGB X lägen nicht vor, da der Kläger auf den Bestand des Verwaltungsaktes habe vertrauen dürfen und sein Vertrauen schutzwürdig sei. Insbesondere habe er unverzüglich und vollumfänglich die Beklagte über das anhängige arbeitsgerichtliche Verfahren informiert. Zudem sei ihm Anfang Januar 2018 mitgeteilt worden, dass eine Rückforderung des Gründungszuschusses nicht erfolgen werde. Im Übrigen trete der Gründungszuschuss nicht an die Stelle des Vergütungsanspruchs, sodass ein Anspruchsübergang nach § 115 SGB X ausscheide. Sämtliche Widersprüche blieben erfolglos (Widerspruchsbescheide vom 13. und 14. Juni 2018). Zur Begründung führte die Beklagte bezüglich des Ruhens des Anspruchs auf Gründungszuschuss und des diesbezüglichen Anspruchsübergangs aus, nach § 93 Abs. 3 SGB III werde der Gründungszuschuss nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156-159 SGB III vorlägen oder vorgelegen hätten. § 157 Abs. 1 SGB III bestimme, dass der Anspruch auf Gründungszuschuss während der Zeit ruhe, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhalte oder zu beanspruchen habe. Soweit der Arbeitslose die Leistungen nach Abs. 1 (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 SGB X) tatsächlich nicht erhalte, werde der Gründungszuschuss auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Gründungszuschuss ruhe. Nach § 115 SGB X gehe der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Leistungen über, soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfülle und deshalb ein Sozialleistungsträger Sozialleistungen erbracht habe. Da die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach erfüllt gewesen seien, sei dem Kläger Gründungszuschuss für die Zeit vom 1. Mai 2017 bis 31. Oktober 2017 in Höhe von 1903,50 € monatlich und vom 1. November 2017 bis 31. Juli 2018 in Höhe von 300 € monatlich bewilligt worden. Im Ergebnis des arbeitsgerichtlichen Verfahrens sei festgestellt worden, dass die Kündigung nicht wirksam sei und das Arbeitsverhältnis weiterhin bestehende. Ab dem 8. Januar 2018 sei die Entscheidung über die Bewilligung des Gründungszuschusses aufgehoben worden. Der Anspruch auf Gründungszuschuss ruhe vom 1. Mai 2017 bis 7. Januar 2018 wegen des Anspruchs auf Arbeitsentgelt. Der Gründungszuschuss sei im Wege der Gleichwohlgewährung gezahlt worden. Die Arbeitsentgeltansprüche des Klägers für diesen Zeitraum seien nach § 115 SGB X kraft Gesetzes bis zur Höhe der gezahlten Leistungen auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen. Auf Vertrauensschutzgesichtspunkte komme es nicht an. Von dem Arbeitgeber sei die Erstattung des gezahlten Gründungszuschusses in Höhe von 12.091,00 € gefordert und von diesem in voller Höhe gezahlt worden (Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2018). Gegen die insgesamt 3 Widerspruchsbescheide hat der Kläger am 16. Juli 2018 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Stralsund erhoben und die Begründung aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Er fühle sich bestraft, weil er alles versucht habe, um aus dem Arbeitslosengeldbezug zu kommen. Zudem habe er auf das Anfang Januar 2018 mit der Beklagten geführte Telefonat vertraut, dass keine Leistungen von ihm zurückgefordert würden. Der Kläger hat beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 6.2.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.6.2018 aufzuheben, 2. den Bescheid der Beklagten vom 23.1.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.6.2018 aufzuheben, 3. den Änderungsbescheid der Beklagten vom 23.1.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.6.2018 aufzuheben, 4. den Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 11.1.2018 zum Weiterbewilligungsbescheid vom 17.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.6.2018 aufzuheben, 5. festzustellen, dass die Hinzuziehung der Bevollmächtigten notwendig war. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das SG hat mit Urteil vom 27. Mai 2019 die Klage abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt, soweit sich der Kläger gegen die mit Bescheiden vom 26. Januar 2018 und 6. Februar 2018 festgestellten Legalzessionen wende, sei die Klage unbegründet. Die Ansprüche des Klägers gegen seinen Arbeitgeber seien auf die Beklagte als Sozialleistungsträger wegen des geleisteten Gründungszuschusses und des Arbeitslosengeldes nach § 115 Abs. 1 SGB X übergegangen. Der Kläger habe wegen der Nichtleistung des Arbeitgebers Anspruch auf Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlgewährung gehabt (§ 157 Abs. 3 S. 1 SGB III). Dies gelte ebenfalls für die Zahlung des als Entgeltersatz geleisteten Gründungszuschusses. Ein Fall sog. Gleichwohlgewährung führe nicht zum Ruhen des Gründungszuschusses. Die Auskunft einer Mitarbeiterin der Beklagten zur Nichtrückforderung von Leistungen sei irrelevant, da vom Kläger keine Leistungen zurückgefordert würden und zudem die Formvorschriften der Zusicherung nach § 34 SGB X bei einer telefonischen Auskunft nicht erfüllt seien. Der Gründungszuschuss nach § 93 SGB III sichere den Lebensunterhalt in der Gründungsphase einer selbstständigen Tätigkeit nach Beendigung der Arbeitslosigkeit. Er ersetze damit als Sozialleistung bestehende Entgeltansprüche gegenüber dem Arbeitgeber aufgrund einer unwirksamen Kündigung. Die Leistung eines Gründungszuschusses führe daher zum Anspruchsübergang nach § 115 SGB X, wenn in der Zeit der Leistung noch Entgeltansprüche bestehen (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2013 – 16 Sa 381/13 –, juris). Das BAG (Urteil vom 29. April 2015 – 5 AZR 756/13 –, BAGE 151, 281-285, Rn. 13) bestätige die Auffassung des LAG Düsseldorf: Voraussetzung für eine sachliche Kongruenz sei, dass der Arbeitgeber den Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht erfülle und deshalb ein Sozialleistungsträger Sozialleistungen erbracht habe. Die Entstehung des Sozialleistungsverhältnisses müsse auf der Nichtzahlung des Arbeitsentgelts beruhen. In Betracht kämen nur solche Sozialleistungen, die eine Entgeltersatzfunktion aufwiesen. Der Entgeltersatzcharakter der Sozialleistung gewährleiste eine sachliche Kongruenz von geschuldetem Arbeitsentgelt und Sozialleistung. Hiervon sei bei Leistungen, die der Sozialversicherungsträger als Gleichwohlgewährung erbringe, stets auszugehe. Diese Leistungen träten an die Stelle des vom Arbeitgeber geschuldeten, aber unberechtigterweise nicht gezahlten Arbeitsentgelts. Gegen das am 31. Mai 2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. Juni 2019 Berufung eingelegt und ausgeführt, richtig sei, dass der Gründungszuschuss den Lebensunterhalt in der Gründungsphase einer selbstständigen Tätigkeit nach Beendigung der Arbeitslosigkeit sichere. Hieraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass damit bestehende Entgeltansprüche gegenüber dem Arbeitgeber ersetzt würden. Entgeltansprüche könnten durchaus auch neben einer Selbstständigkeit in der Gründungsphase bestehen. Daher führe der Gründungszuschuss nicht zwingend zum Anspruchsübergang nach § 115 SGB X. Im Übrigen werde der Kläger dadurch benachteiligt, dass er selbst alles versucht habe, den Arbeitslosengeldbezug durch Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zu beenden. Er werde durch die Rücknahme der Bescheide beeinträchtigt, obwohl er mit der Kündigungsschutzklage lediglich seine Rechte wahrgenommen habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 13. März 2024 hat der Kläger erklärt, im Berufungsverfahren nur noch den Sachantrag zu 1. weiter zu verfolgen und die Berufung im Übrigen zurückzunehmen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Stralsund vom 27. Mai 2019 den Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung insgesamt zurückzuweisen. Durch den Bescheid vom 6. Februar 2018 sei die Bewilligung des Gründungszuschusses nicht aufgehoben worden. Der Bescheid enthalte nur eine klarstellende Feststellung des Ruhens gemäß § 157 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 3 SGB III und die Mitteilung des Anspruchsübergangs. Hinsichtlich des gewährten Gründungszuschuss bestehe die erforderliche sachliche Kongruenz der Sozialleistung mit dem Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 SGB X.