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Beschluss

L 8 B 211/08

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Rostock vom 17. April 2008 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin M, G, beigeordnet. Gründe I. 1 Die Antragsteller standen im Leistungsbezug nach dem SGB II bis zum 31. Juli 2007. Durch Bescheid vom 12. September 2007 wurde eine Bewilligung ab 01. August 2007 bestandkräftig aufgehoben, weil eine Hilfebedürftigkeit der Antragsteller nicht mehr bestehe. Für den Monat September 2007 lehnte die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 09. November 2007 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II erneut mit der Begründung ab, die Antragsteller seien nicht hilfebedürftig im Sinne der §§ 7, 9 SGB II. 2 Ab dem Monat Oktober 2007 setzte erneut der Leistungsbezug der Antragsteller ein. 3 Im Mai 2007 schlossen die Antragsteller einen Mietvertrag über die jetzt von ihnen bewohnte Wohnung. Der Umzug erfolgte im Juli 2007, das heißt gleichfalls während des (ersten) Leistungsbezuges. In den folgenden Bewilligungszeiträumen erkannte die Antragsgegnerin als Kosten der Unterkunft lediglich einen Betrag von 317,79 Euro an, das heißt die Kosten der zuvor innegehabten Unterkunft. 4 Im Hinblick auf den ab 01. Oktober 2007 beginnenden Bewilligungszeitraum haben die Antragsteller nach erfolglosem Vorverfahren am 18. Februar 2008 Klage zur Hauptsache erhoben, mit der sie eine Anerkennung von Kosten der Unterkunft und Heizung von monatlich 449,68 Euro begehren. Am gleichen Tage haben sie um die Gewährung vorläufigen sozialgerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht. 5 Zur Begründung haben die Antragsteller im Wesentlichen vorgetragen, der Auszug aus der alten Wohnung sei erforderlich gewesen, da diese verschimmelt gewesen sei, was zu Gesundheitsbeeinträchtigungen beim Antragsteller zu 3 geführt habe. Zudem habe der Antragsteller zu 1 im Jahre 2007 ein festes Anstellungsverhältnis in Holland gehabt. Er sei davon ausgegangen, dass aufgrund der Festanstellung seine Hilfebedürftigkeit dauerhaft ausgeschlossen sei. Er habe davon ausgehen dürfen, dass eine Zusicherung der Antragsgegnerin zum Umzug nicht einzuholen gewesen sei. 6 Die Antragsgegnerin zweifelt an der Schimmelbildung in der alten Wohnung und hat die Antragsteller auf die Geltendmachung von Mietmängeln gegenüber dem (ehemaligen) Vermieter verwiesen. Zudem ist die Antragsgegnerin der Rechtsauffassung gewesen, dass eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II erforderlich gewesen wäre. Ferner hat sie darauf verwiesen, die Wohnung, in die die Antragsteller gezogen seien, sei nicht angemessen im Sinne der Richtlinie des Landkreises Güstrow. Danach seien maximal 450,00 für einen 3-Personen-Haushalt als angemessen anzusehen. Die Kosten der Wohnung betrügen im vorliegenden Fall aber 555,20. Der kommunale Träger sei auch nicht zur Zusicherung verpflichtet gewesen, weil der Umzug weder erforderlich gewesen sei noch die Aufwendungen für die neue Unterkunft als angemessen zu betrachten seien. 7 Das Sozialgericht hat am 11. April 2008 die Sache erörtert. Es ist insbesondere der Frage nach der Schimmelbildung in der Wohnung nachgegangen worden. 8 Durch Beschluss vom 17. April 2008 hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin vorläufig und vorbehaltlich der Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, den Antragstellern ab Antragstellung bei Gericht (18. Februar 2008) bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache oder deren sonstiger Erledigung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 449,68 zu gewähren. 9 Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 22. April 2008 zugestellt worden. 10 Mit ihrer am 21. Mai 2008 erhobenen Beschwerde trägt die Antragsgegnerin im Wesentlichen vor, der Umzug der Antragsteller sei nicht erforderlich gewesen. Der Begriff des Umzuges umfasse, entgegen der Ausführungen im angegriffenen Beschluss, sowohl den Auszug aus der bisherigen Wohnung als auch den Einzug in die neue Wohnung. Eine Notwendigkeit für den Auszug habe nicht bestanden. Der Schimmelbefall habe bereits bei Einzug der Antragsteller in die (alte) Wohnung vorgelegen. Die Antragsteller hätten im Übrigen nicht glaubhaft gemacht, dass sie eine Mängelbeseitigung durch den (ehemaligen) Vermieter verlangt hätten. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die jetzige Wohnung nicht angemessen sei. Aus den Unterlagen der Antragsgegnerin ergebe sich, dass durchaus Wohnraum zur Verfügung gestanden hätte, der sich im Rahmen der Angemessenheitsrichtlinie des Landkreises bewegt hätte. 11 Die Antragsteller treten dem Vorbringen entgegen. II. 12 Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. Das Sozialgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht die Antragsgegnerin antragsgemäß verurteilt, monatliche Kosten der Unterkunft in Höhe von 449,68 EUR, beginnend ab Antragstellung bei Gericht, zu gewähren. Diese Entscheidung erweist sich als zutreffend. 13 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Antragsteller in dem hier im Beschwerdeverfahren streitigen Zeitraum ab Februar 2008 hilfebedürftig im Sinne der §§ 7, 9 SGB II sind. Auch die Regelleistung steht im vorliegenden Fall nicht im Streit; das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auf die Gewährung von höheren Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt. 14 Einschlägig für die Frage, in welcher Höhe den Antragstellern Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren sind, ist vorrangig §22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. 15 Nach ständiger Rechtsprechung des Senates ist in einem sozialgerichtlichen Eilverfahren im Grundsatz auf die Richtlinie des jeweiligen Landkreises zurückzugreifen. Diese bestimmt, wie zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, im vorliegenden Fall als Höchstgrenze bei einem 3-Personen-Haushalt einen monatlichen Betrag von 450,00 EUR, sodass die durch die einstweilige Anordnung geltend gemachten 449,68 EUR im Rahmen der Angemessenheit liegen. 16 Die Tatsache, dass die Wohnung, die die Antragsteller innehaben, die Angemessenheitsgrenze überschreitet, ist durchaus geeignet, die Antragsgegnerin zu veranlassen, eine Kostensenkungsaufforderung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II an die Antragsteller zu richten. Eine solche ist im vorliegenden Fall indes nicht im Streit. Im Übrigen hätte ein solches Vorgehen wohl auch nur die Konsequenz, dass die Kosten der Unterkunft und Heizung der Antragsteller auf die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung "gedeckelt" würden, das heißt auf den Betrag, den die Antragsteller mit ihrer einstweiligen Anordnung erhalten haben. 17 Die von den Beteiligten geführte Diskussion um das Erfordernis einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II bzw. um die Begrenzungsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II geht im vorliegenden Fall ins Leere. 18 Zutreffend verweist die Antragsgegnerin zwar darauf, dass im Grundsatz bei Abschluss des Mietvertrages im Mai 2007 ein Zustimmungserfordernis bestanden hat. Entscheidend ist, so auch der Senat in seinem Urteil vom 03. Dezember 2009 - L 8 AS 29/09 - auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages abzustellen. Besteht zu diesem Zeitpunkt eine Hilfebedürftigkeit im Sinne der §§ 7, 9 SGB II, unterliegt der Hilfebedürftige den Bindungen des §22 Abs. 2 SGB II. 19 Durch die Erforderlichkeit einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGBII ist aber nicht abschließend entschieden, ob auch die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II Anwendung finden kann. Danach gilt: Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in der Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht. Diese Vorschrift, auf die die Antragsgegnerin sich wesentlich stützt, hat nach Auffassung des Senates nur Bedeutung für den Leistungsbezug, in den das Zusicherungserfordernis bzw. der Umzug gefallen ist, das heißt für den Zeitraum, der am 31. Juli 2007 geendet hat. 20 Wie der Senat bereits in dem oben genannten Urteil vom 03. Dezember 2009 entschieden hat, kann ein Nichthilfebedürftiger ohne "SGB-II-Bindungen" eine neue mietvertragliche Bindung eingehen und auf diese Weise die künftigen Kosten der Unterkunft und Heizung erhöhen. Es ist durchaus lebensnah, wenn die Antragsteller vortragen, aufgrund einer vermeintlichen Festanstellung des Antragstellers zu 1 dauerhaft die Hilfebedürftigkeit verlassen zu können. Unabhängig von dieser subjektiven Einschätzung ist diese Ansicht auch objektiv gerechtfertigt, das heißt in den Monaten August und September 2007 standen die Antragsteller nicht im Leistungsbezug, sie waren nicht Hilfebedürftige und unterlagen somit keinen SGB-II-Bindungen. Eine Zusicherung bei einem Umzug ist stets an einen Leistungsbezug geknüpft. Einer Zusicherung bedarf es, anders gesagt, nur während eines Leistungsbezuges. Endet ein Leistungsbezug aber für mindestens einen Monat, stellt dies eine derartige Zäsur dar, dass das Zustimmungserfordernis in einem derartigen Fall bedeutungslos wird. Gleiches gilt nach Auffassung des Senates auch für einen erfolgten Umzug, der die Kosten der Unterkunft erhöht hat. 21 Tritt erneut Hilfebedürftigkeit ein, ist anhand der aktuellen Lage zu prüfen, ob die Kosten der Unterkunft und Heizung angemessen sind, das heißt das rechtliche Prüfungsprogramm orientiert sich ausschließlich an § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, nicht aber zusätzlich an §22 Abs. 1 Satz 2 SGB II. 22 Selbst für den Fall, dass mit der Antragsgegnerin davon ausgegangen würde, das Zustimmungserfordernis sei nach wie vor aktuell bzw. der aus Sicht der Antragsgegnerin nicht erforderliche Umzug der Antragsteller in eine unangemessene Wohnung wirke auch für einen späteren Bewilligungszeitraum, der durch Zeiten des Fortfalls des Leistungsbezuges unterbrochen worden ist, fort, so erweist sich aller Voraussicht nach die Entscheidung des Sozialgerichts gleichwohl als zutreffend. 23 Das Sozialgericht hat nämlich dargelegt, dass ein Umzug im konkreten Einzelfall wegen des Schimmelbefalls der Wohnung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erforderlich gewesen ist. Nicht entscheidend erscheint dem Senat, ob der Schimmel bereits bei Einzug der Antragsteller in die Wohnung - mehr oder weniger latent - vorhanden gewesen ist. Durch die gesundheitliche Situation des Antragstellers zu 3 haben die Antragsteller dem Schimmelbefall der Wohnung ein anderes Gewicht beimessen können und müssen. Wenn seitens der Antragsgegnerin vorgetragen wird, dass eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II nur dann zu erteilen sei, wenn auch die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind, so ist dem zwar zuzustimmen. Dies besagt aber nichts zu der Frage, ob die "Deckelungsregelung" des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II greift. Diese setzt von ihrem Tatbestand nur voraus, dass der Umzug nicht erforderlich gewesen ist, aber nichts Weiteres. Das bedeutet, auch ein Hilfeempfänger, der ohne Zusicherung umzieht, bekommt die höheren Kosten der Unterkunft und Heizung erstattet, wenn der Umzug erforderlich ist. 24 Gegebenenfalls wird in einem Hauptsacheverfahren der Frage weiter nachzugehen sein, wie sich genau die Schimmelbelastung der ehemaligen Wohnung der Antragsteller dargestellt hat. 25 Da die Antragsgegnerin Beschwerdeführerin ist, ist den Antragstellern, die die Kosten der Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. 27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).