Urteil
L 10 AS 63/16
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
2mal zitiert
12Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung werden das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 3. Dezember 2015 sowie der Bescheid vom 24. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2014 aufgehoben und der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet, den Klägern für den Zeitraum 1. November 2013 bis 30. April 2014 Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung der Miteigentumsanteile am Hausgrundstück zu bewilligen. Der Beklagte trägt 70 Prozent der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger beider Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger im Zeitraum 01. November 2013 bis 30. April 2014 einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hatten. 2 Die am 10. März 1961 geborene Klägerin ist die Ehefrau des am 20. November 1961 geborenen Klägers. Beide bewohnen die eine Hälfte eines Zweifamilienhauses in C-Stadt. Die Kläger bewohnen den linken Gebäudeteil mit einer Wohnfläche von 104,43 qm und der Hausnummer 44, während der rechte Gebäudeteil mit einer Wohnfläche von 127,19 qm von der Schwester und der Mutter der Klägerin bewohnt wird. Das Wohnhaus steht auf einem 2056qm großen Grundstück. Eigentümer des Grundstückes sind die Kläger jeweils zu ¼ und die Schwester und die Mutter ebenfalls jeweils zu ¼. Es handelt sich um Miteigentumsanteile ideeller Natur, die nicht auf eine bestimmte Wohnung oder einen bestimmten Teil des Gebäudes oder des Grundstückes beschränkt sind. 3 Die Kläger bezogen bereits seit dem 01. Januar 2005 – immer wieder mit Unterbrechungen – Leistungen nach dem SGB II beim Beklagten. Bei Erstantragsstellung lebten noch die 2 Söhne der Kläger P. und D. mit im Haushalt der Kläger. Der Sohn D. zog im September 2006 aus dem elterlichen Haushalt aus und der Sohn P. im August 2007. Nach eigenen Angaben zahlen die Kläger an die Mutter der Klägerin eine mtl. Miete i. H. v. 204,52 €. Dies sei damals so geregelt worden, weil die Klägerin zum Zeitpunkt des Erwerbes nicht kreditwürdig gewesen wäre. Dann habe die Mutter den Kredit aufgenommen und dieser werde mtl. mit der Mietzahlung abgetragen. Hierfür reichten die Kläger am 10. September 2006 eine von der Mutter unterschriebene Bestätigung ein. Die Mietzahlungen berücksichtigte der Beklagte während des gesamten Leistungsbezuges nicht, sondern stellte in die Berechnungen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nur die tatsächlichen Hauslasten ein. Auf einen Antrag aus März 2009 nahm der Beklagte erstmals eine Bewertung des Hausgrundstückes nach internen Tabellen vor und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29. April 2009 wegen eines die Freibeträge überschreitenden Vermögens ab. Die Ablehnungsentscheidung wurde nach einem durchlaufenen Überprüfungsverfahren ohne Widerspruch bestandskräftig. Auch den Folgeantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Februar 2010 ab. Vor der Ablehnung hatte der Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 18. Januar 2010 über die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angemessenen Hausgrößen informiert und zudem darauf hingewiesen, dass unangemessene Grundstücke vor der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen zu verwerten seien. Im Rahmen des Antragsverfahrens reichten die Kläger zudem einen auf die Schwester und die Mutter der Klägerin lautenden Darlehensvertrag aus dem Jahre 1996 zur Akte. Aus diesem geht hervor, dass die Schwester und die Mutter ein Darlehen i. H. v. 71.000 DM aufgenommen hatten. Die Kläger waren mit jeweils 120.000,00 DM als Bürgen eingetragen. Zudem wurde ein Kontoauszug eingereicht aus dem hervorgeht, dass das Darlehen am 06. November 2009 noch mit 19.963,33 € valutierte. Gegen den Ablehnungsbescheid legten die Kläger Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2010 unter Verweis auf das die Freibeträge übersteigende Vermögen in Form der Miteigentumsanteile am Zweifamilienhaus als unbegründet zurückwies. 4 Einen weiteren am 14. Januar 2011 gestellten Leistungsantrag lehnte der Beklagte mit Ablehnungsbescheid vom 15. März 2011 ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06. Mai 2010 als unbegründet zurück. 5 Einen weiteren am 08. Februar 2013 gestellten Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19. April 2013 ab. Einen Überprüfungsantrag nach Bestandskraft beschied der Beklagte mit Bescheid vom 31. Juli 2013 abschlägig. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2013 als unbegründet zurück. 6 Auch den für den streitgegenständlichen Zeitraum am 20. September 2013 gestellten Leistungsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 23. Oktober 2013 ab. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens reichten die Kläger von der Mutter und der Schwester unterschriebene Schreiben ein, in welchen diese erklären, dass sie mit einer Teilung und einem Verkauf des Hauses nicht einverstanden seien. Zudem wurde eine „Bestätigung“ der Maklerin Lemke zur Akte gereicht, dass aus deren Sicht ein Verkauf nicht möglich sei. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2014 als unbegründet zurück. 7 Auch den weiteren Leistungsantrag vom 15. April 2014 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28. Mai 2014 ab und wies den eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2014 zurück. 8 In sämtlichen Zeiträumen begründete der Beklagte die Ablehnungsentscheidungen damit, dass das Hausgrundstück unangemessen groß sei und der ermittelte Wert die Vermögensfreibeträge übersteige, weshalb ein Leistungsanspruch nicht bestehe. In den Widerspruchsbescheiden wiederholt der Beklagte diese Ausführungen und vertieft sie dahingehend, dass es sich aus seiner Sicht auch nicht um einen unverwertbaren Vermögensgegenstand handele. Insbesondere sei die Liquidität des Vermögens grundsätzlich unbeachtlich. Es komme nicht darauf an, in welchem Zeitraum ein Verkauf realistisch erscheine. 9 Die Kläger haben sodann die folgenden Klagen vor dem Sozialgericht Neubrandenburg eingereicht: 10 S 8 AS 1288/10 (Zeitraum 20. Oktober 2009 bis 13. Januar 2011) S 8 AS 1200/11 (Zeitraum 14. Januar 2011 bis 31. Januar 2013) 11 Beide Verfahren wurden zunächst verbunden und dann wieder getrennt, so dass in der Folge folgende Verfahren beim Sozialgericht anhängig waren: 12 S 15 AS 1288/10 (Zeitraum 20. Oktober 2009 bis 13. Januar 2011) S 15 AS 393/15 (Zeitraum 14. Januar 2011 bis 31. Januar 2013) S 15 AS 297/14 (Zeitraum 01. November 2013 bis 30. April 2014) S 15 AS 1290/14 (Zeitraum 01. Mai 2014 bis 30. September 2014) 13 Die Klagen haben die Kläger damit begründet, dass das Grundstück durch den Beklagten wesentlich zu hoch bewertet worden sei. So sei schon die Berechnungsmethodik des Beklagten fehlerhaft. Es könne nicht das gesamte Grundstück als Vermögen betrachtet werden. Vielmehr müssten von den ermittelten Flächen die in der Rechtsprechung für anerkannt befundenen Flächen abgezogen werden. Nur der übrigbleibende Teil könne als Vermögen betrachtet werden. Zudem sei eine Veräußerung aufgrund der Eigentumsverhältnisse nahezu unmöglich. 14 Der Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass der hälftige Wert des Grundstückes mithin 75.264,18 € als Vermögen der Kläger zu betrachten sei. Zudem seien die Kläger über verschiedentliche Verwertungsformen belehrt worden, hätten aber eine Verwertung des Grundstückes kategorisch abgelehnt. 15 Das Sozialgericht hat mit Beweisbeschluss vom 18. Dezember 2014 ein Sachverständigengutachten zu den folgenden Fragen eingeholt: 16 Welchen Verkehrswert hatte der Miteigentumsanteil der Kläger … im Oktober 2009 und Januar 2011? 17 Gab es realistische Verwertungsmöglichkeiten für den Miteigentumsanteil der Kläger (insbesondere Verkauf, Beleihung oder Teilungsversteigerung), welche voraussichtlich innerhalb von 6 Monaten einen Erlös (nach Abzug der Kosten) von mindestens ca. 10.000,00 € erbracht hätten? 18 Die Sachverständige hat für das Gesamtgrundstück zu den angefragten Stichtagen einen Verkehrswert i. H. v. 76.000,00 € ermittelt und den Wert der Miteigentumsanteile der Kläger mit 38.000,00 € beziffert. Zudem ist sie zu der Einschätzung gelangt, dass das Grundstück in seiner Lage nicht binnen 6 Monaten veräußerbar gewesen wäre. Zum damaligen Zeitpunkt hätte das Angebot an Ein- und Zweifamilienhäusern im ländlichen Raum des Altkreises Demmin die Nachfrage bei Weitem überschritten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Miteigentum der Kläger ideeller Natur sei, sich also nicht auf konkrete Teile des Grundstückes beziehe. Aus ihrer Sicht sei fraglich, ob solche Anteile überhaupt veräußerbar seien. 19 Der Beklagte hat sich zum Gutachten dahingehend geäußert, dass sich ihm nicht erschließe warum ein Verkauf an die übrigen Miteigentümer nicht möglich sei. Auch eine Beleihung könne versucht werden. Zudem hätten die Kläger erkennbar zu keinem Zeitpunkt Verwertungsbemühungen unternommen. Von ihnen sei zu verlangen gewesen, dass sie ernsthafte Gespräche mit den anderen Miteigentümern führen, um eine Verwertung des Hauses zu erreichen und die Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Dies sei nicht geschehen. Vielmehr werde deutlich, dass die Kläger keinerlei Interesse an einer Verwertung hätten und suchten eine solche zu verhindern. Anders sei nicht erklärlich, warum die Kläger zu keiner Zeit ein Darlehen in Anspruch genommen hätten, weil sie nicht bereit gewesen wären dieses dinglich zu sichern. 20 Die Kläger haben weiterhin vorgetragen, dass mehrere Makler die Unverwertbarkeit der Miteigentumsanteile bestätigt hätten. Zudem seien ernsthafte Gespräche mit der Mutter und der Schwester mit dem Ergebnis geführt worden, dass diese nicht bereit gewesen wären an einer Verwertung mitzuwirken. 21 Das Sozialgericht hat am 03. Dezember 2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Mit vier Urteilen vom selben Tage hat das Sozialgericht die Klagen S 15 AS 393/15 (Zeitraum 14. Januar 2011 bis 31. Januar 2013), S 15 AS 297/14 (Zeitraum 01. November 2013 bis 30. April 2014) sowie S 15 AS 1290/14 (Zeitraum 01. Mai 2014 bis 30. September 2014) als unbegründet abgewiesen. Im Verfahren S 15 AS 1288/10 (Zeitraum 20. Oktober 2009 bis 13. Januar 2011) hat das Sozialgericht der Klage dahingehend stattgegeben, dass die Kläger im Zeitraum 20. Oktober 2009 bis 19. Oktober 2010 dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung des Hausgrundstückes als Vermögen hätten. Zusammenfassend hat sich das Sozialgericht von den folgenden Erwägungen leiten lassen. Für die Frage der Anrechenbarkeit des Vermögenswertes „Hausgrundstück“ käme es auf dessen Verwertbarkeit an. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sei ein Vermögensgegenstand nur dann verwertbar, wenn er prognostisch binnen 6 Monaten verwertet werden könne. Dies sei vorliegend zu verneinen. Allerdings dürfe die vom Bundessozialgericht vorgegebene Betrachtungsweise nicht dazu führen, dass Leistungsbezieher jahrelang Leistungen erhalten, wenn sie keine Verwertungsbemühungen anstrengen. Vorliegend sei zwar nicht davon auszugehen, dass die Miteigentumsanteile binnen 6 Monaten verwertbar wären. Die Kammer gehe aber davon aus, dass die Länge des Prognosezeitraumes nicht zwingend mit 6 Monaten anzusetzen wäre. Vielmehr könne auf den nach § 41 Abs. 1 Nr. 6 SGB II aF längstmöglichen Bewilligungszeitraum von 12 Monaten abgestellt werden. Binnen Jahresfrist sei das Grundstück aus Sicht der Kammer verwertbar. Dies habe zur Folge, dass den Klägern für das erste Jahr Leistungen zustünden. Für die weiteren streitigen Zeiträume sei eine erneute Prognoseentscheidung nicht anzustrengen, da die Kläger zu keiner Zeit bereit gewesen waren, ernsthafte Bemühungen zu unternehmen das Hausgrundstück zu verwerten. 22 Gegen die klagabweisenden Urteile haben die Kläger jeweilig unter Verweis auf den erstinstanzlichen Vortrag Berufung eingelegt. 23 Sie beantragen vorliegend, 24 das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 3. Dezember 2015 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2014 abzuändern und den Klägern Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum von November 2013 bis April 2014 ohne Berücksichtigung der Miteigentumsanteile am bewohnten Haus zu gewähren, wobei eine Mietzahlung gegenüber den anderen Miteigentümern nicht mehr geltend gemacht wird. 25 Der Beklagte beantragt, 26 die Berufung zurückzuweisen. 27 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Entscheidungsgründe 28 Die zulässige Berufung ist begründet. 29 Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem diesen bestätigenden erstinstanzlichen Urteil der Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2014, mit dem der Beklagte Leistungen nach dem SGB II für die Kläger im Zeitraum 01. November 2013 bis 30. April 2014 abgelehnt hat. Die Kläger begehren mit der erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage die Feststellung, dass ihnen in im streitigen Zeitraum dem Grunde nach (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung der Miteigentumsanteile am bewohnten Haus zustehen. 30 Die Kläger haben einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 SGB II. Sie haben das 15. Lebensjahr vollendet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), sind erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) und haben ihre gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Leistungsausschlüsse sind nicht erkennbar. 31 Sie sind darüber hinaus hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Hilfebedürftig gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, u. a. aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern kann, und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Dies ist bei den Klägern der Fall. 32 Dem steht insbesondere das Miteigentum am selbstbewohnten Hausgrundstück nicht entgegen, da es sich hierbei nicht um i. S. d. § 12 SGB verwertbares Vermögen handelt. Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Die Miteigentumsanteile der Kläger sind grds. handelbare Vermögensgegenstände. Bei sämtlichen Vermögensgegenständen, die nicht unmittelbar in Geld bestehen, stellt sich aber die Frage nach der Verwertbarkeit. Schließlich folgt dem Grundgedanken des SGB II - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes – das Vermögen nur dann zu geringeren Leistungen bzw. zu einem Ausschluss führen kann, wenn es tatsächlich zur Deckung des Lebensunterhaltes zur Verfügung steht. 33 Dementsprechend ist das BSG bereits mit Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 42/07 R –, SozR 4-4200 § 12 Nr 12, Rn. 18 zu dem Schluss gelangt, dass ein Vermögensgegenstand nur dann verwertbar i. S. d. § 12 Abs. 1 SGB II ist, wenn er im Bewilligungszeitraum Erträge bringen kann, aus denen der Hilfebedürftige seinen Lebensunterhalt decken kann. Das BSG stellt hierbei auf den Bewilligungszeitraum (damals 6 Monate vgl. § 41 SGB II aF) ab. Insoweit misst es der Frage der Verwertbarkeit auch eine zeitliche Komponente zu, (vgl. BSG, Urteil vom 06. Mai 2010 – B 14 AS 2/09 R –, SozR 4-4200 § 12 Nr 15, Rn. 18; zuletzt BSG, Urteil vom 24. Mai 2017 – B 14 AS 16/16 R –, BSGE 123, 188-198, SozR 4-4200 § 9 Nr 16, Rn. 22 unter Verweis auf: BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 24 RdNr 15 sowie BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 27 RdNr 26). Dies ist vor dem Hintergrund der Vorstellung des Gesetzgebers, dass es sich bei den Leistungen nach dem SGB II um temporäre Unterstützungsleistungen für an sich erwerbsfähige Menschen handelt konsequent und sachgerecht. Insoweit muss für jeden Bewilligungszeitraum von sechs Monaten ab Antragstellung im Vorhinein eine Prognose getroffen werden, ob und gegebenenfalls welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, kurzfristig Erträge zu erzielen und die Hilfebedürftigkeit abzuwenden oder zu vermindern (vgl BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 15 RdNr 19, 21; BSG Urteil vom 23.5.2012 - B 14 AS 100/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 19 RdNr 20 f: Möglichkeit des "Versilberns"; vgl. auch statt vieler: Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, 01/16, § 12 SGB II, Rn. 241 mwNachw). Damit ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob prognostisch von einer Verwertbarkeit des Vermögens binnen sechs Monaten ausgegangen werden kann. 34 Auf den vorliegenden Fall übertragen, bedeutet dies, dass den Klägern das Grundstücksvermögen nicht entgegengehalten werden kann. Das Grundstück war offensichtlich nicht binnen sechs Monaten verwertbar. Für die Verwertungsform eines Verkaufes ist dies durch die Sachverständige nachvollziehbar dargelegt. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass andere Verwertungsformen in Betracht kommen, kann dem diesseits nicht gefolgt werden. Notwendig wäre es, dass im Rahmen der anzustellenden Prognose festgestellt werden könnte, dass mit einer Verwertung binnen sechs Monaten zu rechnen ist. Zu diesem Schluss kann man aber auch für die Verwertungsformen der Beleihung und Vermietung nicht ernstlich gelangen. Prognostisch ist es gerade nicht wahrscheinlich, dass sich eine Bank bereit erklärt mittellosen Personen ein Darlehen zu geben. Schließlich wäre die Sicherheit – das Grundstück – auch aus Sicht einer Bank wertlos, solange die Miteigentümerschaften der Schwester und der Mutter der Klägerin bestehen. Eine Vermietung kommt bei den vorliegenden Eigentumsverhältnissen ebenfalls nicht in Betracht, da die Eigentumsanteile ideeller Natur sind und sich nicht auf konkrete Räumlichkeiten beziehen. Im Ergebnis ist eine Verwertung der ideellen Miteigentumsanteile prognostisch nicht möglich gewesen. Zwar wäre es denkbar die Eigentumsverhältnisse – gegebenenfalls durch eine Teilungsversteigerung – zu klären und anschließend die dann abgegrenzten Vermögensgegenstände zu verwerten. Diese Möglichkeit der Verwertung führt aber nicht dazu, dass die Hilfebedürftigkeit zu verneinen wäre, da sie erkennbar nicht binnen sechs Monaten realisiert werden kann. 35 Folge dessen ist, dass die Miteigentumsanteile der Kläger deren Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 SGB II nicht ausschließen. Für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach §§ 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 SGB II ist das Vorverhalten der Kläger im vorhergehenden Bewilligungszeitraum – keine Verwertungsbemühungen – nicht von Bedeutung. Es kommt ausschließlich auf die Frage an, ob die Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung hilfebedürftig sind. Dies ist wie dargelegt dann der Fall, wenn an sich zu berücksichtigendes Vermögen nicht binnen sechs Monaten verwertbar ist. Die Lösung des Sozialgerichts, dass bei späteren Prognosen ein vorheriges Verhalten mitberücksichtigt wird, widerspricht schlicht dem Bedarfsdeckungsprinzip. Anders ist dies freilich dann, wenn Leistungen in Darlehensform streitig sind. In diesen Fällen setzt der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen bei nicht sofort verwertbarem Vermögen - nach entsprechenden Hinweisen des Jobcenters - Verwertungsbemühungen der betroffenen Person voraus. (BSG, Urteil vom 24. Mai 2017 – B 14 AS 16/16 R –, BSGE 123, 188-198, SozR 4-4200 § 9 Nr 16) Eine derartige Prüfung ist aber erst dann anzustrengen, wenn der Vermögensgegenstand an sich verwertbar ist. 36 Soweit das Sozialgericht offensichtlich der Ansicht ist, dass die prognostische Nichtverwertbarkeit nicht dazu führen darf, dass die Kläger trotz vorhandenen Vermögens dauerhaft zuschussweise Leistungen beziehen, ist dies zwar dem Grunde nach zutreffend. Allerdings lässt sich hiermit nicht die Abweisung der Klage begründen. Vielmehr ist dieses Problem – dauerhafter Leistungsbezug trotz vorhandenen Vermögens – darüber zu lösen, dass der Beklagte den Hilfebedürftigen schon bei Antragstellung bzw. möglichst zeitnah auf seine Pflichten hinweist von sich aus alle zumutbaren Schritte zur Beseitigung von Verwertungshindernissen zu unternehmen. Kommt der Hilfebedürftige dieser Aufforderung nicht nach, ist nach entsprechender Belehrung durch den Träger der Grundsicherung die mögliche Rechtsfolge bei fortgesetzt unwirtschaftlichem Verhalten die Absenkung des Arbeitslosengeldes II bis hin zu seinem Wegfall nach § 31 Abs 4 Nr 2 SGB II aF (aktuell § 31 Abs. 2 Nr. 2 SGB II, vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 42/07 R –, SozR 4-4200 § 12 Nr 12, Rn. 24) Hat der Beklagte – wie vorliegend – die Leistung komplett abgelehnt, kommt rückschauend eine Sanktionierung selbstredend nicht mehr in Betracht. (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 14 AS 42/07 R –, SozR 4-4200 § 12 Nr 12, Rn. 35) 37 Auch der in diesem Zusammenhang vom Beklagten vertretenen Ansicht, dass mangelnde Verwertungsbemühungen für künftige Zeiträume zu berücksichtigen seien, weil anderenfalls ein Zuschuss „leichter“ erlangt werden könne als ein Darlehen, da für letzteres der Nachweis von Verwertungsbemühungen erforderlich sei, kann sich der Senat nicht anschließen. Bei den Leistungsformen Zuschuss und Darlehen handelt es sich rechtlich um vollkommen verschiedene Arten der Leistungserbringung. Die Leistungsform des Zuschusses knüpft an die tatsächliche Unverwertbarkeit eines Vermögensgegenstandes während des Bewilligungszeitraumes und damit an die Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 SGB II (keine Mittel zur Deckung des Lebensunterhaltes) an, während es sich bei der Darlehenserbringung um eine Art fiktive Hilfebedürftigkeit handelt. (vgl. zur Unterscheidung auch: BSG, Urteil vom 24. Mai 2017 – B 14 AS 16/16 R –, BSGE 123, 188-198, SozR 4-4200 § 9 Nr 16) § 9 Abs. 4 SGB II ist schlicht nur dann anwendbar, wenn keine Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 SGB vorliegt. Damit verbietet sich der Vergleich zwischen zuschussweiser und darlehensweiser Leistungsgewährung von vornherein. 38 Nach alledem haben die Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen und der Beklagte war antragsgemäß zu verurteilen. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger ihren Bedarf im hier streitigen Zeitraum aus gemäß § 11 SGB II einzusetzendem Einkommen vollständig decken konnten, sind nicht ersichtlich. 39 Gründe für die Zulassung Revision i. S. d. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht erkennbar. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.