Urteil
B 14 AS 58/13 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Beurteilung der Verwertbarkeit einer Eigentumswohnung als Vermögen nach § 12 SGB II sind Umfang, Veräußerungserlös und verkaufsbedingte Aufwendungen konkret festzustellen.
• Beruflich genutzte Räume in einer selbstgenutzten Wohnung können die angemessene Wohnfläche erhöhen, erfordern aber klare Feststellungen zur tatsächlichen beruflichen Nutzung und den erzielbaren Einkünften.
• Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ist nur anzunehmen, wenn der erzielbare Verkaufserlös nach Abzug verkaufsbedingter Aufwendungen in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Substanzwert steht und hierzu konkrete Feststellungen fehlen.
• Die Gesamtbetrachtung des Vermögens unter Abzug der Freibeträge nach § 12 Abs.2 SGB II ist erforderlich, bevor eine Verwertungspflicht angeordnet wird.
Entscheidungsgründe
Verwertbarkeit selbstgenutzter Eigentumswohnung, Berücksichtigung beruflich genutzter Räume und Feststellungsbedarf • Zur Beurteilung der Verwertbarkeit einer Eigentumswohnung als Vermögen nach § 12 SGB II sind Umfang, Veräußerungserlös und verkaufsbedingte Aufwendungen konkret festzustellen. • Beruflich genutzte Räume in einer selbstgenutzten Wohnung können die angemessene Wohnfläche erhöhen, erfordern aber klare Feststellungen zur tatsächlichen beruflichen Nutzung und den erzielbaren Einkünften. • Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ist nur anzunehmen, wenn der erzielbare Verkaufserlös nach Abzug verkaufsbedingter Aufwendungen in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Substanzwert steht und hierzu konkrete Feststellungen fehlen. • Die Gesamtbetrachtung des Vermögens unter Abzug der Freibeträge nach § 12 Abs.2 SGB II ist erforderlich, bevor eine Verwertungspflicht angeordnet wird. Die Klägerin (Jg. 1957) und ihr Sohn (Jg. 1987) bewohnen eine 110 qm große Eigentumswohnung. Die Klägerin beantragte Alg II als Zuschuss für den Zeitraum 1.12.2007–31.3.2008; das Jobcenter lehnte ab mit der Begründung, die ETW sei verwertbares Vermögen (Verkehrswert 124.800 €, Belastungen 100.407,09 €). Die Vorinstanzen setzten den behaupteten verwertbaren Wert und einen Vorfälligkeitsbetrag von 1 % an und verneinten eine besondere Härte oder Schutz als Altersvorsorgevermögen. Die Klägerin machte hinsichtlich der Verkehrswertermittlung, der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung (Bankangaben: ca. 8.650 €) sowie der beruflichen Nutzung eines Raumes als Fengshui-Beraterin und der hieraus folgenden Angemessenheitsberechnung geltend, das LSG habe seine Amtsermittlungs- und Aufklärungspflichten verletzt. Das BSG hat die Revision zugelassen und die Sache zurückverwiesen, weil wesentliche Feststellungen fehlen. • Rechtsgrundlagen sind § 7, § 9, § 11 und § 12 SGB II; Leistungsvoraussetzungen sind Alter, Erwerbsfähigkeit und gewöhnlicher Aufenthalt, Hilfebedürftigkeit hängt vom zu berücksichtigenden Vermögen ab. • Verwertbarkeit: Vermögen ist verwertbar, wenn Verbrauch, Übertragung oder Belastung (Versilbern) möglich ist; hierbei spielt die tatsächliche Marktgängigkeit und die für Verwertung benötigte Zeit eine Rolle; Prognose ist auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen. • Angemessene Wohnfläche (§ 12 Abs.3 Nr.4 SGB II): Maßgeblich sind die Wohnflächengrenzen der früheren II. WoBauG mit bundeseinheitlichen Werten, differenziert nach Personenanzahl; Überschreitungen bis ca.10 % können unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten noch angemessen sein; besondere Umstände können Abweichungen rechtfertigen. • Berufliche Nutzung (§ 12 Abs.3 Nr.4 SGB II): Räume, die eindeutig der Gewerbe- oder Berufsausübung dienen, können die Angemessenheitsgrenze erhöhen, setzen aber klare Feststellungen zur ausschließlichen bzw. typischen Nutzung und zur Zweckmäßigkeit voraus; dabei sind angemessene Bedarfe nach § 22 zu unterscheiden. • Offensichtliche Unwirtschaftlichkeit (§ 12 Abs.3 Nr.6 Alt.1 SGB II): Liegt vor, wenn erzielbarer Marktwert nach Abzug verkaufsbedingter Aufwendungen in deutlichem Missverhältnis zum Substanzwert steht; hierfür sind Feststellungen zum Substanzwert (Anschaffungs- und Herstellungsaufwand) und zu verkaufsbedingten Aufwendungen erforderlich. • Feststellungsmängel in den Vorinstanzen: Das LSG ließ offen, ob die Klägerin Miteigentümerin oder Alleineigentümerin ist, begründete den Verkehrswert nicht durch Beweismittel und schätzte die Vorfälligkeitsentschädigung pauschal mit 1 % ohne Nachweis, obwohl die Klägerin bankseitige Nachweise zu ca. 8.650 € vorlegte. • Folgeprüfungen: Vor einer Entscheidung über die Verwertung sind die möglichen Freibeträge nach § 12 Abs.2 SGB II in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen; ein Kinderfreibetrag erhöht nicht den elterlichen Freibetrag, sondern ist dem Kind zuzurechnen. • Besondere Härte (§ 12 Abs.3 Nr.6 Alt.2 SGB II): Die Vorinstanzen durften das Fehlen außergewöhnlicher Umstände annehmen; die frühere Rechtsprechung zum Altersvorsorgecharakter aus dem Arbeitslosenhilferecht überträgt sich nicht ohne Weiteres auf § 12 SGB II, zumal heutige Schutzregelungen im SGB II explizit sind. Die Revision der Klägerin ist begründet; das Urteil des LSG wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das BSG stellt fest, dass wegen unzureichender Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die ETW als verwertbares Vermögen nach § 12 SGB II zu berücksichtigen ist und ob die Klägerin deshalb Anspruch auf Alg II als Zuschuss hat. Insbesondere sind Feststellungen zur Eigentumsverhältnissen, zum zutreffenden Verkehrswert zum Antragszeitpunkt, zu verkaufsbedingten Aufwendungen (insbesondere Vorfälligkeitsentschädigung) und zum Substanzwert vorzunehmen sowie die tatsächliche berufliche Nutzung einzelner Räume und deren Auswirkungen auf die Angemessenheitsgrenze zu klären. Ferner hat das LSG die Gesamtbetrachtung des Vermögens mit den gemäß § 12 Abs.2 SGB II abzugsfähigen Freibeträgen vorzunehmen. Die Sache ist daher an das LSG zurückzuverweisen, das nach vollständiger Feststellung dieser Punkte neu zu entscheiden hat.