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Beschluss

L 3 VE 6/21

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2022:0808.L3VE6.21.00
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Leitsätze
1. Der Versorgungsanspruch des Geschädigten nach § 1 Abs. 1 S. 1 OEG setzt voraus, dass dieser infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriffs gegen seine Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.(Rn.34) 2. Nach der Beweis erleichternden Regelung des § 6 Abs. 3 OEG sind zur geltend gemachten Schädigung die Angaben des Antragstellers zugrunde zu legen, wenn keine Unterlagen mehr vorhanden sind und die Angaben des Antragstellers glaubhaft erscheinen.(Rn.39) 3. Ist eine Unterscheidung zwischen erlebnisbegründeten Erinnerungen und Pseudoerinnerungen des Antragstellers nicht mehr möglich, so gilt die Aussagetüchtigkeit des Antragstellers als aufgehoben, mit der Folge, dass Opferentschädigung zu versagen ist.(Rn.90)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 10. Juni 2021 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zu gelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Versorgungsanspruch des Geschädigten nach § 1 Abs. 1 S. 1 OEG setzt voraus, dass dieser infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriffs gegen seine Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.(Rn.34) 2. Nach der Beweis erleichternden Regelung des § 6 Abs. 3 OEG sind zur geltend gemachten Schädigung die Angaben des Antragstellers zugrunde zu legen, wenn keine Unterlagen mehr vorhanden sind und die Angaben des Antragstellers glaubhaft erscheinen.(Rn.39) 3. Ist eine Unterscheidung zwischen erlebnisbegründeten Erinnerungen und Pseudoerinnerungen des Antragstellers nicht mehr möglich, so gilt die Aussagetüchtigkeit des Antragstellers als aufgehoben, mit der Folge, dass Opferentschädigung zu versagen ist.(Rn.90) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 10. Juni 2021 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zu gelassen. I. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin einen Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) hat. Die am … 1967 geborene Klägerin hatte bei dem Beklagten am 21. Mai 2015 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen für Gewaltopfer nach dem OEG gestellt. Ihr gegenüber war mit Bescheid vom 25. August 1992 wegen einer Psychose ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 anerkannt worden. Als schädigungsbedingte Gesundheitsstörungen machte sie eine multiple Persönlichkeitsspaltung sowie Ohnmachtsanfälle geltend. Grund hierfür sei, dass Herr U. D. (ihr Vater) sie unter Drogen (rote Tabletten) gesetzt und ihr anschließend unter das Nachthemd gefasst habe. Anschließend sei sie in ein „schwarzes Loch“ gefallen. Viele Jahre später habe sie sich in diesem Zusammenhang an den Geruch von Sperma erinnert. Um all dies zu vertuschen, seien ihr 1991 wieder Drogen untergemischt worden. Ihr Bruder, J. D., habe sie mit zwei Russen im Alter zwischen 30 und 40 Jahren umbringen wollen. Eine anonyme Anzeige liege in Berlin-Mitte bei der Polizei vor. Es werde gebeten, den Täter U. D. nicht von der Antragstellung zu informieren. Nachdem die Klägerin zwischenzeitlich im Juni 2015 ihren Antrag zurückgezogen hatte, wurden am 10. März 2016 wiederum entsprechende Leistungen beantragt. In einem zu diesem Zeitpunkt von ihr u. a. eingereichten Arztbrief der Charite Berlin (Klinik und Poliklinik für Neurologie und Psychiatrie) war zum anamnestischen Hintergrund am 13. November 1991 festgehalten worden, dass die Klägerin seit dem 20. Lebensjahr psychisch verändert gewirkt habe. Im November 1989 sei sie mit ihrem Verlobten nach B. verzogen und plötzlich im März 1991 zu den Eltern zurückgekehrt. Sie habe reizbar, misstrauisch und verschlossen gewirkt und sei plötzlich spontan zu ihrem Bruder umgezogen. Anfang Juni 1991 habe sie wieder Kontakt zur Mutter aufgenommen und ihr vorgeworfen, dass der Vater sie als Kind sexuell missbraucht habe. Die Klägerin habe Anzeige bei der Polizei gestellt. Den Bruder habe sie beschuldigt, sein eigenes Kind zu misshandeln und sexuell zu missbrauchen. Die Eltern seien wegen versuchter Freiheitsberaubung angezeigt worden, weil diese sie gegen ihren Willen zum Arzt bringen wollten. Die Klägerin habe sich in einer verwahrlosten, seit längerer Zeit leer stehenden Wohnung aufgehalten. Sie habe erklärt, nach Afrika reisen zu wollen, um einen Medizinmann zu suchen, der hier nach Deutschland käme, um alle zu sterilisieren und zu kastrieren. Auch sie selbst sei nicht auf natürlichem Weg gezeugt worden. Es wurde eine paranoid-halluzinatorische Psychose diagnostiziert. In den durchgeführten Testverfahren hätten sich deutliche Denk- und Erlebnisstörungen mit bizarren, inhaltlich offensichtlich absurden Wahn, und Beziehungsphänomenen gezeigt verbunden mit Anzeichen einer erheblichen Realitätsverzerrung. Nach einem weiteren stationären Aufenthalt vom 16. Oktober 1991 bis 24. Januar 1992 in der Landesklinik N. gelangte man auch dort zum Ergebnis, dass am Vorliegen einer paranoid-halluzinatorischen Psychose kein Zweifel bestehe. Mit Bescheid vom 17. Juni 2016 lehnte der Beklagte die Zuerkennung einer Beschädigtenversorgung mit der Begründung ab, dass zur Klärung des Sachverhaltes keine weiteren Unterlagen oder Zeugenaussagen hätten beigezogen werden können. Somit sei nicht erwiesen, dass die Klägerin Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrig tätlichen Angriffs geworden sei. Hiergegen wurde – seinerzeit anwaltlich vertreten – am 8. Juli 2016 Widerspruch erhoben, mit der Begründung, dass Bemühungen der Behörde zur Klärung des Sachverhaltes nicht erkennbar seien, obwohl die Klägerin dargestellt habe, im Kindesalter Opfer sexuellen Missbrauchs geworden zu sein. Es sei darauf hinzuweisen, dass an die Glaubhaftmachung des angeschuldigten Ereignisses zur Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG nur geringe Anforderungen zu stellen seien. In Reaktion auf diesen Vorhalt hat der Beklagte ausgeführt, dass seitens der Klägerin Zeugen nicht angegeben, Strafanzeige gegen die Beschuldigten nicht gestellt und der Behörde untersagt worden sei, sich mit den Tätern in Verbindung zu setzen. Daraufhin ist mitgeteilt worden, dass die Klägerin nunmehr keine Kontaktsperre zu möglichen Täter mehr wünsche und sie zur Erkenntnis gekommen sei, dass wohl die sexuellen Missbrauchserfahrungen Hauptursache für die jetzigen Erkrankungen seien. Neben den Adressen der Beschuldigten sowie behandelnden Ärzte wurden als mögliche Zeugen Frau L. als langjährige Freundin der Eltern, die Tante Frau Gerda P. sowie Herr B. benannt, welche jeweils am 5. Januar 2017 von dem Beklagten zu den Vorwürfen eines sexuellen Missbrauchs in den Jahren 1973/74 angeschrieben wurden. Herr B. hat am 17. Januar 2017 mitgeteilt, dass er keine Angaben machen könne, da er 1973/74 selbst erst 4 Jahre alt gewesen sei. Auch seine 83-jährige Mutter habe keine Angaben zum Vorwurf des sexuellen Missbrauchs machen können. Frau L. führte am 3. Februar 2017 aus, nicht Zeuge eines sexuellen Missbrauchs gewesen zu sein und dafür auch keine konkreten Anhaltspunkte zu haben. Die Freundschaft zum Ehepaar D. habe ca. 1973/74 begonnen und bis 1993 angehalten. Beim gelegentlichen geselligen Beisammensein am Abend seien die Kinder nicht anwesend gewesen. Gelegentlich habe es später gemeinsame kurze Sommerurlaube gegeben, in denen manchmal aufgefallen sei, dass sich die Klägerin gewehrt habe, wenn der Vater sie beim Spiel umarmen oder anfassen wollte. Argwohn sei damals nicht aufgekommen. Der Name U. D. belaste sie psychisch nach wie vor sehr, da er von ihren 6 inoffiziellen Mitarbeitern der Stasi der Einzige gewesen sei, der ihre Existenz habe vernichten wollen. Sie wolle daher in der o.g. Angelegenheit nicht weiter befragt werden. Eine Reaktion auf die Anfrage des Beklagten erfolgte seitens Frau P. trotz Erinnerung nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2017 wurde der Widerspruch zurückgewiesen mit der Begründung, dass die angeschriebenen Zeugen, die reagiert hätten, keine Angaben hätten machen können, und die beigezogenen älteren medizinischen Unterlagen würden keinen Hinweis auf einen sexuellen Missbrauch geben. Dementsprechend sei der Nachweis einer Gewalttat nicht erbracht worden und die Folgen der Beweislosigkeit trage in diesem Fall die Antragstellerin. Es gebe kein Profil psychischer Symptome, die eindeutig auf eine traumatische Vergangenheit hinweisen würden. Am 27. April 2017 ist Klage vor dem Sozialgericht (SG) Neubrandenburg erhoben worden mit der Begründung, dass die Ermittlungen des Beklagten weiterhin unzureichend gewesen seien. Die Klägerin sei zur Erkenntnis gelangt, dass durch die Eltern verabreichte Tabletten im engen Zusammenhang damit stünden, dass sie in ihrer Kindheit seit ca. ab dem 4. Lebensjahr durch den Vater bzw. dessen Freunde und Bekannte sexuell missbraucht worden sei. Die verabreichten Tabletten dienten vermutlich dazu, die Klägerin ruhig zu stellen. Dies hätte ihr Bruder mitbekommen haben müssen, da sie sich ein Kinderzimmer geteilt hätten. Die Klägerin hat beantragt: Der Bescheid des Beklagten vom 17. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2017 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Leistungen nach dem OEG zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das SG hat zunächst Behandlungs- und Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt sowie im Rahmen anderer Antragsstellungen veranlasste Gutachten beigezogen. In einem Arztbrief der Chefärztin B. der Psychiatrischen Klinik A-Stadt vom 2. November 2000 war zur Anamnese u. a. festgehalten worden, dass der Vater vor 3 Wochen wegen sexuellen Missbrauchs angezeigt worden sei, weil es eine Stimme der Klägerin gesagt habe. Diese fürchte, kurz vor einem Schub der schizophrenen Erkrankung zu stehen. Nach Änderung der Medikamentengabe sei relativ rasch ein Rückgang der akustischen Halluzinationen berichtet worden hinsichtlich negativer Stimmen. Positive Stimmen würden aber weiter gehört; die Entlassung sei auf überraschenden Wunsch der Patientin hin erfolgt. In einem rentenrechtlichen Gutachten vom 28. März 1995 war in der Epikrise u. a. festgehalten worden, es handele sich bei der Klägerin um eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie mit ungünstigem Verlauf. Das Leistungsvermögen liege bei 2 Stunden bis unterhalbschichtig. Ein am 5. März 2014 erstelltes Pflegegutachten sah unter Berücksichtigung der Diagnose einer Schizophrenie keine Pflegebedürftigkeit. Seitens des angeschriebenen Gesundheitsamtes des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte konnten bezogen auf die Zeit 1973/74 keine archivierten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. In Auswertung dieser beigezogenen Unterlagen vertrat MedR M. R. in einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 4. Mai 2018 die Auffassung, dass die Aussagen der Klägerin nicht verlässlich seien. Es könne nicht sicher zwischen erlebnisfundierten und krankheitsbedingten Erinnerungen unterschieden werden. Auch eine aussagepsychologische Begutachtung würde diesbezüglich keine verlässliche Differenzierung aufgrund der Grunderkrankung erlauben. Der Vater der Klägerin hat i. R. einer vom SG veranlassten schriftlichen Zeugenvernehmung angegeben, die Klägerin nicht angegriffen und ihr auch gegen ihren Willen keine Tabletten oder Drogen verabreicht zu haben. Der Bruder der Klägerin hat von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Die seinerzeit die Familie behandelnde Hausärztin L. hat am 18. Dezember 2018 mitgeteilt, keine Angaben machen zu können. Auch weiter benannte Zeugen (Frau S. und Frau B.) konnten keine Angaben tätigen, woraufhin die Klägerin ersucht hat, den Sachverhalt zu prüfen, dass die Schriften der Zeuginnen L. und S. identisch seien. Das SG hat ihr daraufhin mitgeteilt, dass für die Veranlassung eines handschriftlichen Gutachtens kein Grund bestehe. Ein hierhingehend von der Klägerin eingeleitetes Verfahren zum Vorwurf der Urkundenfälschung ist von der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg am 10. Mai 2019 eingestellt worden. Im weiteren Verlauf hat die Klägerin E-Mail-Verkehr dahingehend zu den Akten gereicht, dass sie recherchiere, ob im Alter von 14-16 Jahren orthopädische Versuche an ihr getätigt worden seien und es sich bei der Medikamentenvergabe von 1974 um Medikamentenversuche gehandelt habe. Nach der Vergabe einer roten Tablette habe sie ein paar Tage später Ringelröteln bekommen. Am 30. Juni 2019 erstattete die Klägerin gegenüber ihren Eltern Strafanzeige wegen zweier ungewollter Schwangerschaftsabbrüche durch die Vergabe von Medikamenten gegen Magengeschwür (StA A-Stadt 748 Js 12506/19). Das Ermittlungsverfahren ist am 30. Juli 2019 eingestellt worden. Im vom SG veranlassten aussagepsychologischen Sachverständigengutachten vom 4. Dezember 2019 hat die Diplom-Psychologin T. u. a. folgendes ausgeführt: Das Vorgehen eines Sachverständigen zur Prüfung der Glaubhaftigkeit einer Aussage lasse sich in drei übergeordnete psychologische Untersuchungsfragestellungen differenzieren – Aussagetüchtigkeit, Aussagezuverlässigkeit sowie Aussagequalität. Dabei handele es sich um ein hypothesengeleitetes Vorgehen, das vom Prinzip der Nullhypothese ausgehe; d. h., die Aussage sei nicht erlebnisbegründet als Ausgangspunkt der Sachverständigenermittlungen. Positive Glaubhaftbeurteilungen bestünden somit aus der begründeten Zurückweisung von fallrelevanten Gegenüberlegungen zur Wahrheitsannahme. Die Aktenanalyse im Hinblick auf die Hypothesengenerierung habe ergeben, dass bei der Klägerin eine Persönlichkeitsveränderung eingesetzt habe, sodass sie dann im Jahre 1991 wegen einer paranoid-halluzinatorischen Psychose behandelt worden sei. Die Prognose habe sich als ungünstig erwiesen und auch aktuell sei eine medikamentöse Behandlung erforderlich, wobei die Klägerin nicht symptomfrei sei, wie die vielfältigen Anträge und Strafanzeigen erkennen ließen. Somit stelle sich die Frage, inwieweit eine psychische Erkrankung die Aussagetüchtigkeit der Klägerin aufgehoben haben könnte. Die Vorwürfe seien erst nach Ausbruch der Krankheit gegen den Vater und auch gegenüber dem Bruder erhoben worden. Hinzu kämen die sich ständig ausweitenden Erinnerungen, die immer drastischer und bizarrer von ihren Inhalten her geworden seien. Das krankheitsbedingte Denksystem der Klägerin mit Realitätsverzerrungen und dem Gefühl von Verfolgung und Bedrohung (auch durch Drogen) und die Einbeziehung eines immer größer werdenden Kreises von Personen hebe die Aussagetüchtigkeit aller in Rede stehender Aspekte, die i. R. der Begutachtung relevant seien, auf. Die Klägerin suche dauerhaft nach Ursachen, da eine Krankheitseinsicht weitestgehend fehle. Die Angaben zum sexuellen Missbrauch seien im aussagepsychologischen Sinne (Aussagezuverlässigkeit) nicht als erlebnisbegründet zu qualifizieren und die Klägerin gebe selber an, keine Erinnerungen zu haben, sondern retrospektiv mögliche Zusammenhänge konstruiert zu haben. Weitere Aspekte ihrer Anträge seien ebenfalls im Zusammenhang mit ihrer krankheitsbedingten Realitätsverzerrung zu sehen, wonach sie sinnvollen Argumenten für die Realität nicht mehr zugänglich sei (Schriftgutachten, wiederkehrendes Verlangen von Drogentests, Einsicht in die Stasiakte der Mutter). Auf die Frage, wofür sie sich Hilfe erhofft habe, habe die Klägerin ausgeführt. „Das ist mir ganz egal … Ich will sagen können … Zur Genugtuung … Als eine Art der Entschuldigung … Dass mir keiner geholfen hat … Weil ich habe wirklich gelitten“. Eine Unterscheidung der Merkmale zwischen erlebnisbegründeten und Pseudoerinnerungen (Aussagequalität) sei nicht möglich und die Aussagetüchtigkeit zudem aufgehoben. Für die Klägerin stünden nicht mehr die bei Antragstellung genannten Ereignisse im Fokus, sondern sie möchte entschädigt werden, da sie in einer Stasifamilie aufgewachsen sei. Die mit der Erkrankung verbundene gestörte Wahrnehmungsfähigkeit und Wirklichkeitskontrolle habe dazu geführt, dass die Denkinhalte eine eigene Wirklichkeit besitzen, mit der sich die Klägerin seit Jahren aktiv auseinandersetze. Der Fokus wechsele ständig und Pseudoerinnerungen und in Teilen hinein komponierte absichtlich falsche Details könnten nicht zurückgewiesen werden. Der geltend gemachte vorsätzliche, rechtswidrig tätliche Angriff könne auch nicht mit relativer Wahrscheinlichkeit als erlebnisfundiert angesehen werden. Gegenüber dieser gutachterlichen Wertung hat die Klägerin geltend gemacht, dass die Vorwürfe gegenüber dem Vater den objektiven Tatsachen entsprechen würden und die gutachterliche Wertung auf einer fehlenden bzw. jedenfalls nicht ausreichend gründlichen Auseinandersetzung mit aktenkundigen Fakten beruhen würden. Des Weiteren ist u. a. – neben vielfältigem E-Mail-Verkehr – noch ein Bescheid des Fonds sexueller Missbrauch vom 16. September 2019 zu den Akten gereicht worden mit dem Inhalt, dass die Klägerin nach den Voraussetzungen des ergänzenden Hilfesystems Betroffene sexuellen Missbrauchs im familiären Bereich sei und grundsätzlich Leistungen aus dem Fond erhalten könne. Diese Entscheidung stelle (aber) keinen rechtlichen Nachweis darüber dar, dass die Tat überhaupt oder durch eine bestimmte Person begangen wurde. Mit Urteil vom 10. Juni 2021 hat das SG die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt: „Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Leistungen nach dem OEG, insbesondere auf Feststellung von Schädigungsfolgen und eines GdS. Rechtsgrundlage für einen Anspruch aus einer auf dem Gebiet der ehemaligen DDR vor dem 03.10.1990 begangenen rechtswidrigen Tat ist § 1 i.V.m. § 10 a OEG, im Übrigen allein § 1 Abs. 1 OEG. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 OEG erhält Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, wer im Geltungsbereich des OEG infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Nach § 10 a Abs. 1 S. 1 OEG erhalten Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 geschädigt worden sind, auf Antrag Versorgung, solange sie 1. allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt sind und 2. bedürftig sind und 3. im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Nach § 10 a Abs. 1 S. 2 OEG erhalten Versorgung nach Maßgabe des Satzes 1 auch Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zum Zeitpunkt der Schädigung hatten, wenn die Schädigung in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 in dem vorgenannten Gebiet eingetreten ist. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG besteht aus drei Merkmalen (vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff - sog. schädigender Vorgang -, Schädigung und Schädigungsfolgen), die durch einen Ursachenzusammenhang (Kausalität) miteinander verbunden sind. Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen kennt das OEG drei Beweismaßstäbe. Grundsätzlich bedürfen die drei Glieder der Kausalkette (schädigender Vorgang, Schädigung und Schädigungsfolgen) des Vollbeweises. Für die Kausalität selbst genügt die Wahrscheinlichkeit (§ 1 Abs. 1 S. 1 OEG i.V.m. § 1 Abs. 3 BVG). 1. Das BSG hat für den Begriff "vorsätzlicher, rechtswidriger, tätlicher Angriff" in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auf eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung abgestellt, wobei in aller Regel die Angriffshandlung den Tatbestand einer - jedenfalls versuchten - vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt. Dabei ist zwar einerseits die Rechtsfeindlichkeit entscheidend, die vor allem als Feindlichkeit gegen das Strafgesetz verstanden wird; von subjektiven Merkmalen (wie etwa einer kämpferischen, feindseligen Absicht des Täters) hat sich die Auslegung insoweit mit Rücksicht auf den das OEG prägenden Gedanken des lückenlosen Opferschutzes weitestgehend gelöst. Andererseits genügt es nicht, dass die Tat gegen eine Norm des Strafgesetzes verstößt, denn die Verletzungshandlung im OEG ist nach dem Willen des Gesetzgebers eigenständig und ohne direkte Bezugnahme auf das StGB geregelt. Wesentlich ist die grundlegende gesetzgeberische Entscheidung, dass durch die Verwendung des Begriffs des tätlichen Angriffs i.S. des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG der allgemeine Gewaltbegriff im strafrechtlichen Sinn begrenzt und grundsätzlich eine Kraftentfaltung gegen eine Person erforderlich sein soll (vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2010, Az. B 9 VG 1/09 R und Urteil vom 15.12.2016, Az. B 9 V 3/15 R). In Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern (Personen unter vierzehn Jahren, § 176 StGB) hat das BSG den Begriff des tätlichen Angriffs noch weiter verstanden, wobei die Rechtsprechung zum OEG ergangen ist. Danach kommt es nicht darauf an, welche innere Einstellung der Täter zu dem Opfer hatte und wie das Opfer die Tat empfunden hat. Allein entscheidend ist, dass die Begehensweise, also sexuelle Handlungen, eine Straftat war. Diese erweiternde Auslegung des Begriffs des tätlichen Angriffs ist speziell in Fällen eines sexuellen Missbrauchs von Kindern aus Gründen des sozialen und psychischen Schutzes der Opfer unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des OEG geboten. Ebenso stellt § 177 StGB betreffend andere Personen "sexuelle Handlungen" unter Strafe. Als solche werden alle Einwirkungen auf ein Kind oder eine über vierzehn Jahre alte Person verstanden, die mit sexuell bezogenem Körperkontakt einhergehen (vgl. BSG, Urteil vom 17.04.2013, Az. B 9 V 3/12 R). Auch nach § 122 Abs. 1, 3 Nr. 1 2. Alt. StGB der DDR waren Nötigung und Missbrauch zu sexuellen Handlungen strafbar, wobei ein schwerer Fall anzunehmen war, wenn die Handlung an einem Menschen unter 16 Jahren begangen wurde, so dass die Rechtsprechung entsprechend anzuwenden ist. Nach Maßgabe des § 15 S. 1 KOVVfG, der gemäß § 6 Abs. 3 OEG anzuwenden ist, sind der Entscheidung hinsichtlich des schädigenden Vorgangs die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, zugrunde zu legen, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind und wenn die Angaben des Antragstellers nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Die Beweiserleichterung des § 15 S. 1 KOVVfG ist auch dann anwendbar, wenn für den schädigenden Vorgang keine Zeugen vorhanden sind. Nach dem Sinn und Zweck des § 15 S. 1 KOVVfG sind damit nur Tatzeugen gemeint, die zu den zu beweisenden Tatsachen aus eigener Wahrnehmung Angaben machen können. Personen, die von ihrem gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben, sind dabei nicht als Zeugen anzusehen. Entsprechendes gilt für eine als Täter in Betracht kommende Person, die eine schädigende Handlung bestreitet. Denn die Beweisnot des Opfers, auf die sich § 15 S.1 KOVVfG bezieht, ist in diesem Fall nicht geringer, als wenn der Täter unerkannt geblieben oder flüchtig ist. Die Beweiserleichterung des § 15 S. 1 KOVVfG gelangt damit auch zur Anwendung, wenn sich die Aussagen des Opfers und des vermeintlichen Täters gegenüberstehen und Tatzeugen nicht vorhanden sind. Bei dem "Glaubhafterscheinen" i.S. des § 15 S.1 KOVVfG handelt es sich um den dritten, mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, d.h. der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die gute Möglichkeit aus, d.h. es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss eine den übrigen gegenüber ein gewisses (kein deutliches) Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen Beweismaßstäben reicht die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Das Gericht ist im Einzelfall grundsätzlich darin frei, ob es die Beweisanforderungen als erfüllt ansieht (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2016, Az. B 9 V 3/15 R). 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs.1 S.1 OEG sind nicht erfüllt. Bereits ein vorsätzlicher, rechtswidriger, tätlicher Angriff ist nicht nachgewiesen/glaubhaft gemacht im Sinne des § 15 KOVVfG. a. Zunächst ist unklar, welche Schädigungsvorgänge die Klägerin ihren geltend gemachten Ansprüchen zugrunde legen will. Die damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin wollte das Begehren allein auf den sexuellen Missbrauch stützen. Bei der aussagepsychologischen Begutachtung hatte die Klägerin aber deutlich gemacht, dass sie den Sachverhalt komplex behandelt wissen möchte, ohne dass allein auf den sexuellen Missbrauch abgestellt wird. Die Klägerin benennt sinngemäß folgende Schädigungsvorgänge, wobei die Aufzählung keiner zeitlichen Abfolge folgt: sexueller Missbrauch durch den Vater und dessen Freunde und Bekannte („Vater habe ihr unters Nachthemd gefasst“, „sei komisch unter dem Nachthemd berührt worden“) in Kindertagen ohne konkrete Zeitangabe (ggfs. 1973/1974, „als kleines Kind“, „seit sie ca. 4 Jahre alt war über einen längeren Zeitraum“) Bruder und Vater hätten sie nachts stundenlang herumgetragen, Grund kenne sie nicht, könne nur Missbrauch gewesen sein, erinnere sich nicht Gabe einer roten Tablette durch den Vater, wiederum ohne konkrete Zeitangabe („als kleines Kind“, „in der DDR ca. 1974“, „mit 9 oder 10 Jahren“, „Milch und Kakao seien komisch gewesen“); die Tablettengaben stünden mit dem sexuellen Missbrauch im Zusammenhang, sie hätten dazu gedient, die Klägerin ruhig zu stellen 1991 wieder Drogen untergemischt, um „all das zu vertuschen“ in Berlin seien ihr Drogen untergemischt worden Mutter habe während der Schwangerschaft geraucht und getrunken, weshalb sie zahlreiche Gesundheitsschädigungen erlitten habe auch die Ärzte hätten sie geschädigt (fetale Hypoxie; unterlassene Befunderhebung, Dokumentationspflicht und Überwachungsmaßnahmen) als Kind misshandelt worden (von den Eltern) die Eltern hätten sie gegen ihren Willen zum Arzt bringen wollen, weshalb sie diese wegen Freiheitsberaubung verklagt habe Mutter habe Stachelbeergrütze in den Kühlschrank des Bruders gestellt, nach dem Essen habe sie schlimme Halluzinationen bekommen Eltern gaben Mittel zur ungewollten Abtreibung 2er Schwangerschaften der Klägerin, verabreicht im Kaffee, Magengeschwürmedikamente; Strafanzeige gegen die Eltern ihr Bruder habe sie (1991) mit 2 Russen umbringen wollen, weshalb eine anonyme Anzeige bei der Polizei Berlin Mitte gestellt worden sei musste sich in Kellerräumen der Charite mit Unterschrift bereit erklären, sich für medizinische Versuche zur Verfügung zu stellen; im Alter von 14-16 Jahren seien orthopädische Versuche an ihr getätigt worden „sie sei in einer STASI-Familie groß geworden“ Da zahlreiche Geschehnisse zeitlich ungefähr konkretisiert werden, kommt für diejenigen, die vor dem 02.10.1990 stattgefunden haben, § 10 a Abs. 1 OEG in Betracht, da die Klägerin auch im Beitrittsgebiet wohnte. Hier ist dann zusätzlich eine Schwerbeschädigung erforderlich. Für die Geschehnisse danach kommt § 1 Abs. 1 OEG in Betracht. Eine Konkretisierung braucht hier nicht zu erfolgen, da die Ereignisse sämtlichst nicht im Sinne einer Glaubhaftmachung nachgewiesen sind. Dabei ist aber zunächst zu berücksichtigen, dass zahlreiche Ereignisse durchaus grundsätzlich vorsätzliche, rechtswidrige, tätliche Angriffe im Sinne des § 1 Abs. 1 OEG sein könnten, wobei die in Frage kommenden Täter hier variieren und es sich nicht ausschließlich um den Vater, die Eltern oder den Bruder handelt. Dies gilt beispielweise für einen (versuchten) sexuellen Missbrauch; das Verschleppen in einem Auto mit versuchtem Mord; den Zwang, an medizinischen Versuchen teilnehmen zu müssen; die Gabe von Tabletten oder Drogen und die Abtreibung mit untergemischten Medikamenten. Eine konkrete Auseinandersetzung mit dieser Problematik ist wegen der fehlenden Glaubhaftmachung aber nicht erforderlich. b. Die Beweiserleichterung des § 15 S. 1 KOVVfG kommt vorliegend in Betracht, da unmittelbare Tatzeugen nicht vorhanden sind bzw. nicht ermittelt werden konnten. Strafanzeigen wurden teilweise gestellt, die Verfahren aber eingestellt, weshalb dahinstehen kann, ob diese überhaupt bezüglich hier notwendiger Schädigungsvorgänge im Sinne eines vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriffs erfolgt sind. Ermittlungsverfahren haben nicht stattgefunden. Die Klägerin selbst hatte im Antrags-, Widerspruchs- und Klageverfahren weitere Zeugen benannt, die entweder von dem Beklagten oder dem Gericht angeschrieben wurden. Entweder konnten aktuelle Anschriften nicht ermittelt werden oder die angegebenen Zeugen konnten zu Vorfällen keine Angaben machen. Der Vater der Klägerin bestritt Schädigungsvorgänge, Übergriffe seien nicht erfolgt. Angaben konnte er nicht machen. Der Bruder berief sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Auch relevante Unterlagen konnten nicht beigezogen werden. aa. Zur Beurteilung hat das Gericht ein aussagepsychologisches Gutachten eingeholt. Die Einholung und Berücksichtigung aussagepsychologischer Gutachten ist im sozialen Entschädigungsrecht zulässig nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze für die Einholung von Sachverständigengutachten (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2016, Az. B 9 V 3/15 R). Aussagepsychologische Gutachten kommen insbesondere dann in Betracht, wenn die betreffenden Angaben das einzige das fragliche Geschehen belegende Beweismittel sind und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie durch eine psychische Erkrankung der Auskunftsperson und deren Behandlung beeinflusst sein können (vgl. BSG, a.a.O.). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Klägerin ist seit ca. 1991 psychisch erkrankt (paranoid-halluzinatorische Psychose) und wird durchgehend und auch aktuell medikamentös behandelt. Auch befand sie sich wegen dieser Erkrankung mehrfach in stationärer Behandlung. Gegenstand eines solchen Gutachtens ist nur die Beurteilung, ob auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben zutreffen, d.h. einem tatsächlichen Erleben der untersuchten Person entsprechen. Die Glaubhaftigkeitsbegutachtung kann keine Angaben über die Faktizität eines Sachverhalts machen. Im positiven Fall können aussagepsychologische Gutachten Zweifel an der Erlebnisbasis und Zuverlässigkeit einer konkreten Aussage zurückweisen. Die anschließende umfassende rechtliche Würdigung dieser Feststellungen, Erkenntnisse und Schlussfolgerungen obliegt dem Gericht. Die Feststellung, ob die Aussage eines Gewaltopfers bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten relativ am wahrscheinlichsten ist, obliegt allein der richterlichen Beweiswürdigung, vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2016, Az. B 9 V 3/15 R. bb. Unter Berücksichtigung des Glaubhaftigkeitsgutachtens geht die Kammer davon aus, dass die Aussagen der Klägerin bezüglich aller von ihr benannten Ereignisse nicht erlebnisbasiert sind, weil nicht unterschieden werden kann, welche Schilderungen ggfs. eine Erlebnisbasis haben und welche Schilderungen allein den (Phantasie)Vorstellungen der Klägerin entspringen. Grund dafür ist die bei der Klägerin seit langer Zeit bestehende psychische Erkrankung. Die Sachverständige Frau Dipl.-Psych. T. konnte bereits nicht von einer Aussagetüchtigkeit der Klägerin ausgehen. Diese ist aber wesentliche Voraussetzung, um die fallspezifisch gebildeten Hypothesen zurückweisen zu können. Die Klägerin wird seit 1991 wegen einer paranoid-halluzinatorischen Psychose behandelt. Die Klägerin nimmt durchweg antipsychotische Medikamente und Antidepressiva ein. Folge der Erkrankung ist eine gestörte Wahrnehmungsfähigkeit und Wirklichkeitskontrolle, wodurch die Aussagetüchtigkeit aufgehoben ist. Aufgrund der Erkrankung hat die Klägerin keine Möglichkeit, zwischen Realität und eigenem Fantasieprodukt zu unterscheiden. So wurden die sexuellen Vorwürfe gegenüber dem Vater und dem Bruder erst nach dem Ausbruch der Krankheit erhoben. Die Sachverständige führt aus, dass sexuelle Beeinträchtigungs- und Gewaltakte nicht selten wahnhafte Denkinhalte Schizophrener sind. Bei der Klägerin liegen weiterhin krankheitsbedingte wahnhafte Denkstörungen vor, was sich insbesondere bei der Begutachtung darin zeigte, dass die Klägerin auch weiterhin davon ausgeht, dass ihr Drogen untergemischt werden können (z.B. vom Psychiater) und, dass andere kriminell seien und sie nicht in Mauscheleien hineingezogen werden wolle, weshalb sie Dritte nicht mehr bei schriftlichen Angelegenheiten unterstütze. Realitätsverzerrungen liegen vor. So relativiert die Klägerin teilweise frühere sexuelle Anschuldigungen, schildert dann aber auch wieder neue Ereignisse und neue Zusammenhänge. Die Klägerin ist ständig auf wechselnde Inhalte fokussiert. Dabei kann sie auch ohne Erlebnisbasis aufgrund von Schemawissen, Recherchen und Gehörtem Angaben machen. Denn die Klägerin ist gut durchschnittlich intelligent und hat eine hohe kognitive Leistungsfähigkeit. Sie recherchiert zu verschiedenen Themen, die sie als Erklärung für ihre Erkrankung als relevant ansieht. Im Vordergrund stehen aber das krankheitsbedingte Denksystem mit Realitätsverzerrungen und Gefühlen von Bedrohungen und Verfolgungen, wobei immer größer werdende Kreise von Personen einbezogen werden. Die wahnhaften Anteile führen dabei zu Pseudoerinnerungen, weshalb die Aussagetüchtigkeit aufgehoben ist. Darüber hinaus ist auch die Aussagezuverlässigkeit nicht gegeben, worauf die Sachverständige nur ergänzend hinweist, da die Problematik wegen der fehlenden Aussagetüchtigkeit dahinstehen kann. Der sexuelle Missbrauch ist nicht erlebnisbasiert. Die Klägerin gibt selbst an, daran keine Erinnerungen zu haben. So benannte sie lediglich, dass „der Vater ihr unters Nachthemd gefasst habe“ oder, dass sie „komisch unter dem Nachthemd berührt worden sei“, ohne dazu auch nur irgendwelche weiteren Einzelheiten zu schildern. Solche konnte sie auch gar nicht angeben. Später gab sie an, zu „einem Akt sei es aber nicht gekommen“. Die fehlenden weiteren Einzelheiten finden sich auch bei allen anderen von der Klägerin geschilderten Ereignissen. Auch die weiteren den OEG-Antrag begründenden Aspekte sind im Zusammenhang mit der Realitätsverzerrung zu sehen. Hierzu weist die Kammer darauf hin, dass sich die Schilderungen in allgemeinen Vorwürfen erschöpfen, ohne dass Details erwähnt, Zusammenhänge benannt oder Einzelheiten angegeben werden können. Auch die zeitlichen Angaben sind mehr als vage und wechseln. Zu den wesentlichen Punkten (Wer?, Wann?, Wie?, Wo?, Warum?, Mit wem?) werden keine oder nur vage Angaben gemacht. Die Klägerin konstruiert retrospektiv nur mögliche Zusammenhänge. Sie ist sinnvollen Argumenten auch nicht mehr zugänglich, sondern versucht (immer wieder), ihre (Wahn)Vorstellungen durch die Beantragung von Schriftgutachten, Drogentests oder durch die Einsichtnahme in STASI-Akten zu begründen und schreibt dazu auch die verschiedensten Institutionen an oder bittet das Gericht um Veranlassung derartiger Nachforschungen. Bizarr ist in diesem Zusammenhang beispielsweise die Mitteilung, dass die Eltern ihre Haarzöpfe aufgehoben hätten und diese genutzt werden könnten, um im Rahmen von Tests Drogen nachzuweisen. Die krankheitsbedingte Phantasie der Klägerin kennt hier keine Grenzen. Zur Aussagequalität führt die Sachverständige aus, dass sich die Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in der Qualität von erfundenen Aussagen unterscheiden. Erlebnisfundierte Aussagen weisen bestimmte Qualitätsmerkmale auf (z.B. Konstanz der Aussage, Realkennzeichen). Sinnvolle Qualitätsbetrachtungen können hier aber nicht mehr vorgenommen werden, da die Aussagetüchtigkeit aufgehoben ist. Im Ergebnis geht die Sachverständige davon aus, dass eine Unterscheidung zwischen erlebnisbegründeten Erinnerungen und Pseudoerinnerungen nicht mehr möglich ist. Die Denkinhalte der Klägerin besitzen eine eigene Wirklichkeit. Seit Jahren setzt sie sich aktiv mit allen möglichen Geschehnissen auseinander, wobei der Fokus ständig wechselt und es zu Pseudoerinnerungen kommt. Es ist auch davon auszugehen, dass in Teilen absichtlich falsche Details eingefügt werden, um zu überzeugen und sich Zuwendung und Entlastung zu sichern. Eine Beurteilung der Qualität der Angaben ist nicht mehr möglich. Die Kammer folgt der Einschätzung der Sachverständigen in Gänze. Die Kammer geht ebenfalls davon aus, dass keine erlebnisbasierten Ereignisse zugrunde gelegt werden können und deshalb auch eine Glaubhaftmachung ausscheidet. Die Klägerin wird seit 1991 wegen einer paranoid-halluzinatorischen Psychose behandelt, wobei eine ungünstige Prognose besteht. Eine medikamentöse Behandlung erfolgte auch noch zum Zeitpunkt der Antragstellung und bei der Begutachtung. Auch im Pflegegutachten des MDK vom 13.04.2021 ist aufgeführt, dass die Klägerin weiterhin Medikamente wegen der Schizophrenie und der Depressionen nimmt und 1mal im Quartal den Psychiater aufsucht. Das ganze Leben dreht sich um die Erkrankung. Symptomfreiheit besteht nicht. Die Erinnerungen der Klägerin haben sich über die Zeit ständig geändert, sind ausgeweitet worden, sowohl bezüglich der bereits berichteten Ereignisse als auch bezüglich neuer Ereignisse und auch bezüglich der beteiligten Personen, insbesondere der in Frage kommenden Täter. Dabei wurden die Inhalte immer drastischer und bizarrer. Sie nahmen schon beim Lesen derart bizarre Inhalte an, dass bereits deshalb eine Erlebnisbasis zumindest erheblich im Zweifel stehen musste. Die Klägerin beschuldigte ständig wechselnde Personen mit abwegigen Inhalten, ohne jegliche Chronologie oder Widerspruchsfreiheit. Dann wieder führte sie aus, dass sie sich nicht mehr erinnern und deshalb nur Vermutungen äußern kann. Die Äußerungen waren kaum noch nachvollziehbar. Sie ließen sich auch durch keine objektiven Anhaltspunkte belegen, sondern die eigene Fantasieproduktion der Klägerin stand bereits am Anfang überdeutlich im Raum, was sich durch die jahrelange Erkrankung auch erklären lässt. Die Klägerin streut ihre Vorwürfe in alle Richtungen. Bereits aus der Epikrise der Charite Berlin aus 1991 ergibt sich, dass Vorwürfe gegen die Mutter, den Vater und den Bruder erhoben wurden, wobei darauf hingewiesen wird, dass eine psychische Veränderung seit ca. dem 20. Lebensjahr eingetreten ist. Anschließend, also krankheitsbedingt, kam es zu den massiven Vorwürfen. Dabei beziehen sich die Vorwürfe nicht nur auf Angriffe gegen die Klägerin, sondern beispielsweise wurde der Bruder verdächtigt, sein eigenes Kind zu misshandeln. Auch soll der Vater die Nichte „mit diesem Blick“ angesehen haben, den er auch immer gehabt habe, wenn er ihre Mutter küsste. Daraufhin habe sie Anzeige erstattet, da sie Angst um die Nichte gehabt habe. Die Nichte sei auch unter Stress gehalten worden und jetzt krank. Auch würden „alle unter einer Decke stecken“, ihre Tante Frau O., die auch Ärztin sei, und ihre Studienkollegen. In der Epikrise ist auch aufgeführt, dass die Klägerin angab, dass sie nach Afrika reisen wolle, um einen Medizinmann zu suchen, der hier alle sterilisieren und kastrieren solle; sie selbst sei auch nicht auf natürlichem Wege gezeugt worden. Auch dabei handelt es sich um eine bizarre Geschichte. Die Klägerin verwies auch schon damals auf Stimmen, die sie höre. Ein solcher Verweis erfolgte in der Folgezeit immer wieder. Auch habe sie das Gefühl, andere könnten ihre Gedanken lesen. Bei der damals durchgeführten psychologischen Testung zeigten sich deutliche Denk- und Erlebnisstörungen, absurde Wahn- und Beziehungsphänomene, erhebliche Realitätsverzerrungen und Urteilsstörungen, die zu präpsychotischem Auffassen und Erleben führten mit Schuldzuweisungen an andere. In der Klinik N. (stationär vom 16.10.1991 bis zum 24.01.1992) wurden die Befunde bestätigt. Auch in der Anamnese bei der Begutachtung durch die Sachverständige schilderte die Klägerin bizarre Dinge. So gab sie an, ihre Mutter sei Lehrerin gewesen und habe Berichte über Schüler geschrieben, die alle gleich ausgefallen seien, einige Kinder seien dann verschwunden gewesen. Ihr Verlobter habe vom gemeinsamen Geld Spielautomaten gekauft und eine Prostituierte beschäftigt. Ihr Bruder und ihr Vater hätten sie nachts stundenlang herumgetragen, wobei sie den Grund nicht kenne, es könne nur Missbrauch gewesen sein. Im Vorfeld der Begutachtung übersandte sie an die Sachverständige eine Mappe mit Emails und Texten und ein FATUM-Heft mit Gedanken und Gedichten sowie Sprachnachrichten per Email. Zur Untersuchung brachte sie eine weitere Mappe mit Texten, Anzeigen, Berichten (auch medizinischen) und Anträgen mit, auch Bücher von Dr. D. und K. (Kindheitserinnerungen von K. zu sexuellem Missbrauch). Dies zeigt, dass sich die Gedanken- und Gefühlswelt der Klägerin krankheitsbedingt um Fantasiegeschehen dreht, das in Anschuldigungen nahezu „gegen alles und jeden“ mündet. Die Anschuldigungen sind dabei allgemein und unspezifisch, vage und ungenau, ohne greifbare Substanz, die eine Überprüfung möglich machen würde. So konnte die Klägerin dann auch bei der Begutachtung nicht angeben, was sie dem Antrag auf Leistungen nach dem OEG zugrunde legen will. Als Grund gab sie dann an, „dass sie in einer STASI-Familie groß geworden sei“. Schon die damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte versucht dieser deutlich zu machen, dass es eines bestimmten Tatgeschehens für einen entsprechenden Antrag bedarf, der auch nachgewiesen werden muss. In diesem Zusammenhang wurde angeregt, den Antrag auf einen sexuellen Missbrauch zu stützen. Diese Anregung konnte die Klägerin nicht annehmen. Sie kann in ihren Anschuldigungen und zwischen in ihren Gedanken existierenden Ereignissen nicht differenzieren. „Alles“ empfindet sie als belastend und als Angriff. „Alles“ müsste bei der Bewertung berücksichtigt werden. Sie kann selbst aus ihrer Sicht heraus nicht zwischen Relevantem und Irrelevantem unterscheiden. “Alles“ vermischt sich und verschwimmt zu einer großen Bedrohung. Deshalb stellte die Klägerin auch immer wieder Anträge, um Hilfe zu bekommen. Die Nachfrage der Sachverständigen, wofür sie Hilfe erwarte, bleibt dann aber wieder unbeantwortet. Die Antwort ist wieder unkonkret, banal, vage: „ist egal, als Genugtuung, als Entschuldigung, weil keiner geholfen hat“. Auch bezieht die Klägerin Ergebnisse ihrer Recherchen stets auf ihre eigenen - durch sie angenommenen - Erlebnisse und Erfahrungen. So will sie in Berlin eine Selbsthilfegruppe für „Kinder aus STASI-Familien“ gefunden haben. Was dort beschrieben worden sei, habe sie auch selbst erlebt („aufmüpfig gewesen, zusammengebrochen, könne sich an viele Jahre nicht erinnern“). Auch dies zeigt wieder, dass die Klägerin nicht differenzieren kann. Dies passt gut zu der Annahme der Sachverständigen, dass Unterscheidungen zwischen Erlebtem und Erdachtem nicht (mehr) möglich sind. Auch die Einwendungen der Klägerin zum Gutachten bestätigen die Einschätzung. Immer wieder will die Klägerin neue Zeugen benennen. Bereits nach Eingang der Klage hat die Klägerin zahlreiche Zeugen benannt, die jedoch keinerlei Angaben machen konnten. Die Klägerin schilderte auch nur im Ansatz Sachverhalte, wozu die Zeugen Angaben machen sollten. Wenn die Aussagen der benannten Zeugen unergiebig waren, wollte die Klägerin sogleich weitere Zeugen benennen. Dies unterließ sie erst, als das Gericht deutlich machte, dass nicht wahllos „in´s Blaue hinein“ Zeugen angegeben werden können und das Gericht nicht verpflichtet ist, jeder Benennung nachzugehen; erst recht nicht, wenn keine Anhaltspunkte benannt werden können, zu welchen Ereignissen die Zeugen Angaben machen können. Auch nach dem Gutachten sollten weitere Zeugen benannt werden, die aussagen sollen, dass die Angaben der Klägerin auf einer Tatsachengrundlage basieren. Die stattgefundene Begutachtung schilderte die Klägerin in allen Einzelheiten und konnte dabei nicht erkennen, was unwesentlich und irrelevant ist, z.B. dass sie den Weg nicht gleich fand oder, dass ihr eine Tasse Kaffee angeboten wurde. Auch hier fehlten wieder jegliche Differenzierungen. Für die Klägerin war alles relevant und wichtig. Abwegig war auch die Forderung der Klägerin, eine neue Begutachtung mit Expertise zur Forschung der SED-Diktatur, der psychischen Zersetzung und des sexuellen Missbrauchs in Auftrag zu geben. Die Klägerin kann hier krankheitsbedingt nicht erkennen, worauf es im Rechtsstreit ankommt. Sie stellt allein ihre Vorstellungen und Ansichten in den Raum und in den Vordergrund, die keine Entsprechung in der Wirklichkeit haben. Aktuell bzw. seit dem Zeitpunkt der Begutachtung ist die Klägerin auf die STASI-Problematik in ihrer Familie fokussiert, der sexuelle Missbrauch findet nicht mehr vorrangig Erwähnung. Dabei ist eine STASI-Vergangenheit in der Familie wohl nicht reines Fantasieprodukt der Klägerin, da auch eine befragte Zeugin mitteilte, dass der Vater inoffizieller Mitarbeiter der STASI war und es deshalb zahlreiche Probleme gab, über die die Zeugin jedoch nicht sprechen wollte. Dennoch sind Unterscheidungen zwischen Erlebnis und Fantasie nicht möglich. Es findet krankheitsbedingt eine Vermischung statt. Auch reichte die Klägerin im Anschluss an das Gutachten zahlreiche weitere Unterlagen ein und immer wieder im Laufe der Zeit. Auch hier wird wieder deutlich, dass die Klägerin keine Unterscheidungen treffen kann. Für sie spielt keine Rolle, ob das Gericht der Ansicht ist, dass diese Vielzahl der unsortierten Unterlagen für das Verfahren wenig Relevanz hat. Dennoch werden weitere Unterlagen eingereicht und dies zu allen möglichen Themen, die für die Klägerin aktuell allgemein von Bedeutung sind. Sie will ihr komplettes Leben aufgearbeitet und die angeblichen Schädigungen von Behörden und dem Gericht anerkannt wissen. Letztendlich ergibt sich eine andere Bewertung auch nicht aus dem Verweis der Klägerin auf das Pflegegutachten des MDK vom 13.04.2021 und die dort aufgeführten Feststellungen, dass im Modul 2 das „Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen“ unbeeinträchtigt ist, ebenso die dort genannten weiteren Fähigkeiten (Erkennen, Mitteilen, Verstehen, Beteiligen) und im Modul 3 „Wahnvorstellungen“ als „nie oder selten“ angegeben sind. Kognitive, kommunikative und psychische Problemlagen waren nicht benannt. Die Pflegebegutachtung folgt eigenen Regelungen und prüft insbesondere nicht, ob die Angaben der Klägerin erlebnisbasiert und glaubhaft sind. Auch bei der Begutachtung durch die Sachverständige war die Klägerin in der Lage, Angaben zu machen, sich zu äußern und Sachverhalte darzustellen. Insoweit zeigten sich auch dort keine Auffälligkeiten. Gleiches galt für ihre Angaben bei der Pflegebegutachtung. Allein daraus resultierte die Bewertung des MDK. Dennoch ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte für Bewertungen im Sinne des hier relevanten § 1 Abs. 1 OEG. Da bereits Schädigungsvorgänge nicht glaubhaft gemacht wurden, kommt es auf die weiteren Voraussetzungen nicht an. Die Klage konnte keine Aussicht auf Erfolg haben.“ Gegen das ihr am 19. Juni 2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21. Juni 2021 Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern erhoben. Die erstinstanzliche Gutachterin werde ersucht, ihr konkrete Erlebnisse zu benennen, die nicht der Realität entsprechen. Die Aussage, „ zu einem Akt sei es nicht gekommen“, habe sie niemals gemacht. Es werde gebeten, ihre Fantasien „zu fakten“. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 10. Juni 2021 sowie den Bescheid vom 17. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in gesetzlich zustehender Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat die Klägerin am 1. Februar 2022 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch Beschluss nach § 153 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen, woraufhin die Klägerin weiterhin eine Fehlerhaftigkeit des Glaubhaftigkeitsgutachtens geltend gemacht hat. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte des Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist. II. Gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheidet der Senat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss. Nach dieser Vorschrift kann das LSG, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG A-Stadt hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG. Denn ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff ist weder zur vollen Überzeugung des Senats nachgewiesen noch auch nur glaubhaft gemacht im Sinne des § 15 KOVVfG. Zur weiteren Begründung wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die erstinstanzliche, in den Gründen zu I. noch einmal ausführlich dargestellte Entscheidung des SG A-Stadt verwiesen, die sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht. Auch in Ansehung des Vortrages der Klägerin im Berufungsverfahren ist der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens unter Auswertung des erstinstanzlichen Gutachtens ebenfalls zu der Überzeugung gelangt, dass bei der Klägerin eine Unterscheidung zwischen erlebnisbegründeten Erinnerungen und Pseudoerinnerungen nicht mehr möglich ist. Demzufolge ist vorliegend die Aussagetüchtigkeit der Klägerin aufgehoben und nicht mehr feststellbar, inwieweit der geltend gemachte sexuelle Missbrauch durch den Vater und sonstige dargestellte Bedrohungen bzw. Verfolgungen erlebnisbasiert ist oder das krankheitsbedingte Denksystem mit Realitätsverzerrungen zu Pseudoerinnerungen geführt hat. Die Berufung vermag damit keinen Erfolg zu haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für eine Revisionszulassung gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.