Urteil
L 4 R 238/16 WA
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2018:0606.4R238.16.00
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Leitsätze
Bei dem VEB Schiffselektronik Rostock handelte es sich nicht um einen volkseigenen Betrieb der Industrie oder des Bauwesens bzw um einen gleichgestellten Betrieb iS von § 1 Abs 2 ZAVtIVDBest 2. (Rn.23)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 24. April 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei dem VEB Schiffselektronik Rostock handelte es sich nicht um einen volkseigenen Betrieb der Industrie oder des Bauwesens bzw um einen gleichgestellten Betrieb iS von § 1 Abs 2 ZAVtIVDBest 2. (Rn.23) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 24. April 2008 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die von dem Kläger eingelegte Berufung ist statthaft, jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2005 ist rechtmäßig. Der Kläger kann von der Beklagten die Feststellung der Beschäftigungszeit im Zeitraum vom 1. März 1973 bis 30. Juni 1990 und der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte nicht verlangen. Denn die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAÜG liegen nicht vor. Ebenso hat der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung einer „fiktiven Versorgungszusage“, weil es sich bei seinem Beschäftigungsbetrieb, dem VEB Schiffselektronik R., nicht um einen volkseigenen Betrieb der Industrie oder des Bauwesens bzw. um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB gehandelt hat. In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ähnelt und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 – 4 RA 7/95 -), ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der AVItech, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG liegen ersichtlich nicht vor. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist ebenfalls nicht erfüllt; er hätte vorausgesetzt, dass der Kläger in der DDR zunächst durch einen staatlichen Akt in ein Versorgungssystem (hier: in die AVItech) einbezogen und dann zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend den Regelungen des Systems ausgeschieden wäre. Der Kläger war aber zu keinem Zeitpunkt aufgrund eines staatlichen Aktes oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Dem Anwendungsbereich des AAÜG könnte der Kläger daher nur unterfallen, wenn er am relevanten Stichtag in Folge seiner Tätigkeit im Betrieb seines Arbeitgebers eine fiktive Versorgungsanwartschaft i. S. der vom BSG vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gehabt hätte, was nicht der Fall ist. Der Kläger hatte nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht und aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände aus bundesrechtlicher Sicht keinen Anspruch auf Erteilung einer sogenannten fiktiven Versorgungszusage auf der Grundlage der vorgenannten Rechtsfortbildung des Bundessozialgerichtes (vergleiche hierzu BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R; Urteil vom 8. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R; Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R – und Urteil vom 10. Februar 2005 – B 4 RA 48/04 R – m. w. N.). Die vom BSG aufgestellten Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des BSG ist darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen „Anspruch“ auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Dies folgt aus den primär- und sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des Einigungsvertrages (EV). Hierzu ist auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen, wie sie sich aus den Texten der VO-AVItech (GBl. S. 844) und der 2. DB zur VO-AVItech ergeben. Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 der 2. DB hängt ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Danach ist gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB generell erforderlich 1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Vorliegend fehlt es an der „betrieblichen Voraussetzung“. Ob ein Arbeitnehmer in der DDR bzw. der Kläger nach den am 30. Juni 1990 bestehenden tatsächlichen Gegebenheiten die betriebliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz erfüllt hatte, beurteilt sich nach dem Betrieb des Arbeitgebers (vergleiche Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 20/03 R). Beim VEB Schiffselektronik R. handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (im Bereich der Industrie oder des Bauwesens) – vgl. auch schon Beschluss des 4. Senates des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Januar 2010 – L 4 R 195/08 – sowie Urteil des LSG C-Stadt-Brandenburg vom 21. Januar 2009 – L 3 R 1384/07. Der Senat schließt sich insoweit nach eigener Prüfung aufgrund der bekannten Sach- und Rechtslage den Ausführungen des LSG Hamburg in seinem rechtskräftigen Urteil vom 26. April 2016 – L 3 R 89/12 ZVW und der dieser Entscheidung ebenfalls folgenden Rechtsprechung des 7. Senates des LSG Mecklenburg-Vorpommern (u. a. Urteil vom 18. Oktober 2017, L 7 R 7/13) an. Ein volkseigener Produktionsbetrieb lag nur dann vor, wenn es sich erstens um einen VEB handelte, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war, und wenn zweitens der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion („fordistisches Produktionsmodell“) von Sachgütern oder die Errichtung von baulichen Anlagen unbestimmter Anzahl (Massenproduktion) mittels hochspezialisierter, monofunktionaler Maschinen und mittels Fließbandfertigung ausgerichtet war (vgl. Urteil des BSG vom 9. April 2002, B 4 RA 41/01 R). Die Massenproduktion musste dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein. Der Hauptzweck wurde dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und –tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden mussten oder daneben verrichtet wurden (vgl. Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R). Die Massenproduktion ist von der auftragsbezogenen Einzelfertigung abzugrenzen. Die „Massenproduktion“ im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung ist in quantitativer Hinsicht allein durch die potenzielle Unbegrenztheit der betrieblichen Produktion gekennzeichnet. In qualitativer Hinsicht unterscheidet sie sich von der auftragsbezogenen Einzelfertigung mit Bezug zu individuellen Kundenwünschen als ihrem Gegenstück dadurch, dass der Hauptzweck des Betriebes auf eine industrielle Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und automatisierten Verfahren gerichtet ist. In diesem Sinne hergestellt ist alles, was mit einem vom Hersteller vorgegebenen Produkt nach Art, Aussehen und Bauweise identisch ist, aber auch dasjenige Sachgut, das aus mehreren ihrerseits standardisiert und automatisiert hergestellten Einzelteilen zusammengesetzt und Teil einer einseitig und abschließend allein vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette ist. Soweit individuelle Kundenwünsche jedoch in den Vordergrund treten, entfällt der Bezug zur Massenproduktion. Das LSG Hamburg hat in seinem o. g. Urteil vom 26. April 2016 festgestellt, dass zwar die Herstellung von Schaltanlagen und elektronischen Bauteilen der Hauptzweck des VEB Schiffselektronik R. war, dort jedoch keine Massenproduktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells erfolgt ist. Diesem Betrieb hat nicht die standardisierte und massenhafte Produktion von Schaltanlagen für Schiffe das Gepräge gegeben. Denn die Produktionsweise war in ihrer Gesamtheit von vornherein darauf angelegt, auf extern definierte Anforderungen zu reagieren und allein den Wünschen des jeweiligen Auftraggebers entsprechend ein oder mehrere Einzelstücke herzustellen. Zur Abgabe von „Kleinserien“ – hier in der Regel von bis zu maximal 6 Stück – ist es nicht deswegen gekommen, weil der jeweilige Auftraggeber aus dem betriebsorganisatorisch bzw. produktionstechnisch vorgegebenen Numerus Clausus an Sachgütern, die abstrakt marktorientiert in theoretisch unbestimmter Vielzahl zur Verfügung gestanden hätten, nur wenige oder im Extremfall ein einziges abgenommen hat. Vielmehr erfolgte die Produktion in „Kleinserie“ deshalb, weil laufend Veränderungen am Produkt erforderlich waren. Für die Produktion im VEB Schiffselektronik R. war charakteristisch, dass das jeweils auszurüstende Schiff die konkret an den vorgenannten Betrieb gestellten Anforderungen und die Produktionsweise vorgab. Damit hat nicht ausschließlich allein das von dem o. g. VEB vorgegebene Sachgut im Mittelpunkt bzw. im Vordergrund der Produktion gestanden, sondern vielmehr der individuelle Kundenwunsch der jeweiligen Werft bzw. des Auftraggebers für das spezifische Schiff. Soweit sich während des Produktionsprozesses die Bedürfnisse des „Schiffsabnehmers“ geändert hatten, hatte dies Konsequenzen für die Schiffsausrüstung, welche der VEB Schiffselektronik R. umzusetzen hatte. Hierzu war anders als im Falle einer Massenproduktion von Konsumgütern der Einsatz geschulter Mitarbeiter und Facharbeiter erforderlich. Zur weiteren Begründung verweist der Senat nach eigener Prüfung ausdrücklich auf die Ausführungen des Landessozialgerichts Hamburg in den zitierten Urteilen, insbesondere auf die Würdigung der Aussage des dort vernommenen Zeugen Dr. M.. Das Schreiben des Zeugen Dr. M vom 27. Juni 2005 rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Bei dem VEB Schiffselektronik R. handelte es sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die vorgenannte Vorschrift darf nach der Rechtsprechung des BSG nicht erweiternd ausgelegt werden, auch nicht im Wege der Analogie, was keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt. Die Vorschrift ist vielmehr streng ihrem Wortlaut nach anzuwenden. In der „Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben“ vom 24. Mai 1951 ist der Beschäftigungsbetrieb des Klägers nicht genannt, insbesondere handelt es sich bei diesem Betrieb evident nicht um einen „Betrieb der Schifffahrt“. Unter Schifffahrt versteht man die Benutzung von Wasserfahrzeugen auf Binnengewässern und Meeren zu unterschiedlichen Zwecken, vor allem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Gütern. Die Produktion des VEB Schiffselektronik R. war vielmehr darauf ausgerichtet, solche Wasserfahrzeuge auszurüsten und damit einen zweckbestimmten Gebrauch auf Wasserwegen erst zu ermöglichen. Soweit der Kläger hierhingehend noch geltend macht, dass der VEB Schiffselektronik R. als zugehöriger Betrieb einer Vereinigung volkseigener Betriebe (VVB) als gleichgestellter Betrieb einzuordnen sei, ist anzumerken, dass ein VVB zu DDR-Zeiten einem Kombinat vergleichbare wirtschaftsleitende Kompetenzen besessen hatte. In der DDR erfolgte ab Mitte der 60er Jahre schrittweise eine Umbildung der VVB in volkseigene Kombinate, die gemäß § 1 Abs. 1 der „Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe“ vom 8. November 1979 (DDR-GBl I Nr. 38 S. 355) als grundlegende Wirtschaftseinheit und moderne Formen der Leitung und Organisation in dem Bereich der sozialistischen Volkswirtschaft angesehen wurden. Wobei diese volkseigenen Kombinate in § 1 Abs. 2 der 2. DB nicht als gleichgestellte Betriebe erwähnt worden sind, weil der Versorgungsgesetzgeber die versorgungsrechtlichen Regelungen nicht angepasst hat. Daher ist diesbezüglich festzustellen, dass es einen hierhingehenden VVB zum Stichtag am 30. Juni 1990 nicht mehr gab und zudem ist nicht erkennbar, dass der VEB Schiffselektronik R. entsprechende wirtschaftsleitende Kompetenzen gehabt hätte. Schließlich liegt ein Verstoß der Beklagten gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht vor. Zwar mag der Kläger gegenüber denjenigen Personen, die mit einer entsprechenden Qualifikation in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, benachteiligt sein. Die Parteien des Einigungsvertrages waren jedoch nicht gehalten, solche bereits in den Versorgungsordnungen angelegten Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vergleiche BSG, Urteil vom 10. Februar 2008, B 4 RA 47/04 R). Vielmehr durften diese an die am 2. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vergleiche BVerfGE 100, 138, 193 f.). Der Umstand, dass die Beklagte möglicherweise in anderen Fällen rechtswidrig begünstigende Feststellungen im Sinne der §§ 5 ff. AAÜG (insbesondere zugunsten ehemaliger Kollegen) getroffen hat, verpflichtet die Beklagte keinesfalls zur „Gleichbehandlung“. Denn insoweit gilt, dass es „keine Gleichheit im Unrecht“ gibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger für die Zeit vom 1. März 1973 bis zum 30. Juni 1990 einen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte hat. Der am 14. August 19aa geborene Kläger war am 30. Juni 1990 als Kontroll-Ingenieur beim VEB Schiffselektronik R. beschäftigt. Die Umwandlung des VEB in eine GmbH war erst am 7. August 1990 vollzogen worden. Den Antrag des Klägers vom 18. Dezember 2003 auf Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Februar 2005 mit der Begründung ab, weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre, da der Kläger am Stichtag nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen sei. Der hiergegen am 14. Februar 2005 erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2005 zurückgewiesen mit der Begründung, dass als volkseigene Betriebe i. S. der Versorgungsordnung nur diejenigen zählten, deren Hauptzweck die industrielle Fertigung, Herstellung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern gewesen sei. Demgegenüber sei der VEB Schiffselektronik R. der Wirtschaftsgruppe 16619 (Reparatur- und Montagebetriebe der elektronischen Industrie) zugeordnet gewesen, so dass diesem Betrieb weder die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben habe noch sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen sei. Somit fehle es an der betrieblichen Voraussetzung. Am 9. August 2005 ist Klage vor dem Sozialgericht (SG) Schwerin erhoben worden. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, eine industrielle Fertigung z. B. von Schiffsführungspulten, Hauptschalttafeln, Radaranlagen usw. habe dem VEB Schiffsbauelektronik R. das Gepräge gegeben, wobei 95% der industriellen Produktion an Werften geliefert und teilweise auch vor Ort komplettiert, montiert und erprobt worden seien. Die verschiedenen Erzeugnisgruppen seien in das komplexe Produkt „Schiff“ eingebaut worden und seien damit ein Teil der Schiffsproduktion. Es widerspreche auch dem Grundsatz der Gleichbehandlung, dass z.B. gegenüber einem Kollegen der Werft, der zur selben Zeit mit ihm am selben Pult gearbeitet habe, Ansprüche anerkannt worden seien, welche ihm verwehrt würden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2005 zu verurteilen, den Zeitraum vom 1. März 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und die darin erzielten Entgelte festzustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger ein Schreiben des Herrn Dr. M (gesetzlicher Vertreter der Rechtsnachfolgerin des VEB Schiffselektronik R.) vom 27. Juni 2005 zu den Akten gereicht mit der Information, dass die betrieblichen Unterlagen unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen planmäßig der Vernichtung zugeführt worden seien. Somit sei eine Belegung mit betrieblichen Planungs- und Abrechnungsunterlagen nicht mehr möglich. Anhand einer Reihe von aufgefundenen Arbeitsmaterialien sei jedoch zu schlussfolgern, dass ca. 53,3% des Personals mit der Werkstattfertigung von Produkten, 35,6% der Montage und 11,1% dem Reparaturbereich zuzuordnen gewesen seien. Der Anteil der Montage und Reparaturleistungen am Gesamtumsatz dürfte ca. 20% betragen haben. Mit Urteil vom 24. April 2008 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung zusammengefasst ausgeführt, zwar erfülle der Kläger die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, jedoch fehle es an der betrieblichen Voraussetzung. Nach der Einstufung des VEB Schiffselektronik in die Systematik der Volkwirtschaftszweige sei davon auszugehen, dass es sich nach dem Sprachgebrauch der DDR beim VEB Schiffselektronik R. um einen Reparatur- und Montagebetrieb gehandelt habe. Hiergegen ist am 30. Mai 2008 unter Aufrechterhaltung des Begehrens Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern erhoben worden (zunächst unter dem Aktenzeichen L 7 R 136/08). Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 24. April 2008 sowie den Bescheid vom 8. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Zeitraum vom 1. März 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und die darin erzielten Entgelte festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen zwischenzeitlich beim Bundessozialgericht (BSG) anhängiger Revisionen unter dem Aspekt „leere Hülle“ ist das Verfahren erstmals mit Beschluss vom 19. Januar 2010 ruhend gestellt worden. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens im Jahr 2011 (unter dem Aktenzeichen L 7 R 251/11 WA) ist das Verfahren im Hinblick auf ein dann beim BSG zum selben Betrieb anhängigem Verfahren (B 5 RS 8/11 R) durch Beschluss vom 12. Januar 2012 neuerlich zum Ruhen gebracht worden. Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2016 hat die Beklagte das Verfahren unter Hinweis darauf wieder aufgenommen, dass das LSG Hamburg (nach zwischenzeitlicher Zurückverweisung des dortigen Verfahrens durch das BSG durch Urteil vom 9. Mai 2012) eine abschließende Regelung dahingehend getroffen habe, dass der Hauptzweck des Betriebes nicht auf die industrielle massenhafte Produktion ausgerichtet gewesen sei (Urteil vom 26. April 2016, L 3 R 89/12 ZVW). In Reaktion auf diese Entscheidung hat der Kläger darauf verwiesen, dass der Beschäftigungsbetrieb zu einer Vereinigung volkseigener Betriebe gehört habe. In der Durchführungsbestimmung (§ 1 Abs. 2 der 2. DB) darüber, welche Betriebe gleichgestellt waren, seien u. a. auch Vereinigungen volkseigener Betriebe erwähnt. Mit Beschluss vom 20. Juni 2017 hat das BSG die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Hamburg vom 26. April 2016 als unzulässig verworfen (B 5 RS 54/16 B). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen ist.