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Urteil

B 5 RS 8/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Anwendbarkeit des AAÜG ist maßgeblich, ob zum maßgeblichen Stichtag eine aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem erworbene Anwartschaft bestand. • Eine fingierte Versorgungsanwartschaft nach VO-AVItech setzt drei kumulative Voraussetzungen voraus: Berechtigung zur Berufsbezeichnung, Ausübung entsprechender Tätigkeit und Zugehörigkeit zu einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. • Der Begriff des industriellen Produktionsbetriebs ist auf standardisierte, potenziell massenhaft herstellbare Produktion gerichtet; Kleinserien, Einsatz von Facharbeitern oder einzelne Großaufträge schließen dies nicht von vornherein aus.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit des AAÜG und Voraussetzungen fingierter AVItech‑Anwartschaft • Für die Anwendbarkeit des AAÜG ist maßgeblich, ob zum maßgeblichen Stichtag eine aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem erworbene Anwartschaft bestand. • Eine fingierte Versorgungsanwartschaft nach VO-AVItech setzt drei kumulative Voraussetzungen voraus: Berechtigung zur Berufsbezeichnung, Ausübung entsprechender Tätigkeit und Zugehörigkeit zu einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. • Der Begriff des industriellen Produktionsbetriebs ist auf standardisierte, potenziell massenhaft herstellbare Produktion gerichtet; Kleinserien, Einsatz von Facharbeitern oder einzelne Großaufträge schließen dies nicht von vornherein aus. Der 1953 geborene Kläger war bis 30.6.1990 als Abteilungsleiter Materialwirtschaft beim VEB S. beschäftigt und führt die Berufsbezeichnung "Diplom‑Ingenieurökonom". Er erhielt in der DDR keine formelle Versorgungszusage. Die beklagte Versorgungsträgerin lehnte seinen Antrag auf Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften für die Zeit 1.9.1978–30.6.1990 ab. Das SG verurteilte die Beklagte zur Feststellung der Zugehörigkeit zur AVItech, das LSG hob dies auf und wies die Klage ab mit der Begründung, der VEB S. sei kein industrieller Produktionsbetrieb iS der VO‑AVItech. Der Kläger rügt Verletzung von §§ 1, 5, 8 AAÜG und macht geltend, die betriebliche Voraussetzung liege vor. Das BSG hat die Revision des Klägers zugelassen und das Berufungsurteil aufgehoben sowie die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen, weil weitere Feststellungen erforderlich sind. • Die Revision ist zulässig und begründet; eine Sachentscheidung erfordert Nachfeststellungen des LSG (§§ 170 Abs.2 S.2, 165 S.1 SGG). • Anspruchsgrundlage ist § 8 Abs.2, Abs.3 S.1 und Abs.4 Nr.1 AAÜG: der Versorgungsträger hat bei Anwendbarkeit des AAÜG bestimmte Zeiten und Arbeitsentgelte per Bescheid mitzuteilen. • Anwendungsbereich des AAÜG bestimmt § 1 Abs.1 AAÜG; das Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatzversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben wurden. • Der Kläger hatte keinen bereits entstandenen Anspruch iS des § 1 Abs.1 S.1 AAÜG, da bis zum 1.8.1991 kein Versorgungsfall eingetreten war; eine fingierte Anwartschaft nach § 1 Abs.1 S.2 AAÜG kommt nicht in Betracht, weil er nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. • Obgleich persönliche und sachliche Voraussetzungen (Berufsbezeichnung und entsprechende Tätigkeit) bei bindenden Feststellungen des LSG erfüllt sind, ist die betriebliche Voraussetzung (Produktion in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens) nicht abschließend geklärt. • Der Begriff des industriellen Produktionsbetriebs ist durch eine Gesamtbetrachtung geprägt: maßgeblich ist standardisierte, potenziell unbeschränkt massenfähige Produktion; entscheidend ist die Produktionsweise (standardisiert und automatisiert) und nicht allein konkrete Stückzahlen. • Kleinserien, die Abgabe in geringen Losgrößen, der Einsatz von Facharbeitern oder gelegentliche Großaufträge schliessen massenproduzierende Prägung nicht aus; das LSG hat insoweit die Anforderungen an die betriebliche Voraussetzung verfehlt, sodass ergänzende Feststellungen nötig sind. Das Bundessozialgericht hebt das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 29.03.2011 auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück. Es kann keine endgültige Entscheidung in der Sache treffen, weil weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich sind, insbesondere zur Frage, ob der VEB S. zum Stichtag als volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens anzusehen ist. Persönliche und sachliche Voraussetzungen (Berufsbezeichnung und Tätigkeit) sind nach den bindenden Feststellungen erfüllt; streitig bleibt die betriebliche Voraussetzung für eine fingierte AVItech‑Anwartschaft nach VO‑AVItech und damit für die Anwendbarkeit des AAÜG. Die Beklagte hat die begehrten Feststellungen nur zu treffen, wenn das AAÜG anwendbar ist; hierzu sind dem Berufungsgericht weitere Feststellungen über die Produktionsweise des Betriebs nachzuholen. Die Kostenentscheidung bleibt der späteren Entscheidung des LSG vorbehalten.