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Urteil

L 4 R 88/17

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ist über einen vom Kläger erhobenen Widerspruch gegen einen Ablehnungsbescheid im Zeitpunkt der Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG bereits entschieden, so ist diese unzulässig.(Rn.24) 2. Macht der Kläger geltend, er habe mit der erhobenen Klage "Feststellungsklage wegen Untätigkeit" gemeint, so ist bei Rechtshängigkeit eines solchen Anspruchs eine Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit nach § 202 SGG i. V. m. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG unzulässig. Eine denkbare isolierte Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kommt wegen deren Subsidiarität im Verhältnis zur Anfechtungsklage nicht in Betracht.(Rn.25)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist über einen vom Kläger erhobenen Widerspruch gegen einen Ablehnungsbescheid im Zeitpunkt der Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG bereits entschieden, so ist diese unzulässig.(Rn.24) 2. Macht der Kläger geltend, er habe mit der erhobenen Klage "Feststellungsklage wegen Untätigkeit" gemeint, so ist bei Rechtshängigkeit eines solchen Anspruchs eine Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit nach § 202 SGG i. V. m. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG unzulässig. Eine denkbare isolierte Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kommt wegen deren Subsidiarität im Verhältnis zur Anfechtungsklage nicht in Betracht.(Rn.25) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die vor dem SG Schwerin im März 2015 erhobene Klage war unzulässig. Eine Untätigkeit der Beklagten im Sinne von § 88 SGG hat nicht vorgelegen, da sie über Ansprüche auf medizinische Rehabilitation im Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2012 entschieden hat, lange bevor die Untätigkeitsklage erhoben wurde. Von diesem Widerspruchsbescheid umfasst war auch die im „Antrag“ aus April 2011 begehrte Leistung einer Rehabilitation für Psychisch Kranke. Der weitere „Antrag“ ist lediglich als ergänzender und konkretisierender Sachvortrag im Widerspruchsverfahren zum Bescheid vom 17. März 2011 anzusehen, über den mit abschließendem Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2012 mitentschieden worden ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 2020, L 4 KR 2253/19, Rn. 38). Im Hinblick auf das laufende Widerspruchsverfahren handelte es sich hingegen keineswegs um einen neuen, unabhängig vom ursprünglichen Antrag zu bescheidenden Antrag. Daraus folgt, dass auch das (Fortsetzungs-)feststellungsbegehren im Hinblick auf den Schadensersatzprozess wegen der (nach Auffassung des Klägers zu Unrecht) abgelehnten medizinischen Rehabilitation bereits und allein Gegenstand des Verfahrens L 4 R 119/16 gewesen und eine weitere dahingehende Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig ist, § 202 SGG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Oktober 2020 – L 11 KR 671/19 – Rn. 20; Beschluss vom 27. Dezember 2020 – L 20 SO 332/20 B ER). Eine somit allein denkbare isolierte Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) kommt zudem schon wegen deren Subsidiarität im Verhältnis zur (hier auch zunächst erhobenen) Anfechtungsklage nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Der Kläger begehrt im Wege einer Untätigkeitsklage die Bescheidung seines Antrages auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Psychisch Kranker) vom 5. April 2011. Nachdem die Beklagte dem Kläger bereits in den Jahren 2002, 2005 und 2008 Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation gewährt hatte, beantragte dieser im Januar 2011 erneut die Gewährung einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation und führte zur Begründung unter anderem aus, vom 18. Januar 2011 bis 4. Februar 2011 arbeitsunfähig gewesen zu sein und unter einer schweren seelischen Störung, schwerer Persönlichkeitsstörung und schweren Depressionen mit Suizidgedanken zu leiden. Der Kläger legte diverse medizinische Unterlagen über seinen Gesundheitszustand vor und die Beklagte zog ein sozialmedizinisches Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) aus dem Jahr 2008 bei. Mit Bescheid der Beklagten vom 17. März 2011 lehnte diese den Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ab und führte zur Begründung unter anderem aus, nach den eingereichten medizinischen Unterlagen könne sein Leistungsvermögen nicht wesentlich gebessert werden. Dagegen legte der Kläger unter dem 29. März 2011 Widerspruch ein. Unter dem 5. April 2011 stellte der Kläger den nunmehr hier gegenständlichen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation Psychisch Kranker und beantragte unter anderem gleichzeitig die Überprüfung des Bescheides vom 17. März 2011. Mit Schreiben vom 7. April 2011 bestätigte die Beklagte dem Kläger den Eingang des Antrages auf Gewährung einer Leistung für Psychisch Kranke und teilte ferner mit: „Da sie bereits Leistungen zur Teilhabe beantragt haben (sowohl medizinische als auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben), nehmen wir Ihr Schreiben vom 5. April 2011 zum Vorgang, der allumfassend zu prüfen ist. Derzeit wird vorrangig ihr Antrag auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geprüft.“ Ab dem 1. Februar 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die vom Kläger beantragten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wurden von der Beklagten (im Ergebnis bestandskräftig) abgelehnt. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2012 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. März 2011 zurück und führte unter anderem zur Begründung aus, bei der Art und Schwere der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers (kombinierte Störung der Persönlichkeit mit zwanghaften und narzisstischen Anteilen, Depression und Anpassungsstörung) sei leider nicht zu erwarten, dass durch die beantragte Leistung zur medizinischen Rehabilitation die bestehende Erwerbsminderung beseitigt werden könne. Mit der dagegen am 16. Juli 2012 vor dem Sozialgericht (SG) Chemnitz erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt, wobei er seine Klage im Verlauf des Verfahrens auf eine Forstsetzungsfeststellungsklage umgestellt hat. Das SG Chemnitz hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Juni 2013 an das SG Schwerin verwiesen. Mit Urteil vom 31. März 2016 hat das SG Schwerin die Klage abgewiesen (S 1 R 263/13). Die dagegen eingelegte Berufung hat der erkennende Senat mit Urteil vom 13. Oktober 2021 zurückgewiesen (L 4 R 119/16). Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem das BSG einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgelehnt hat (Beschluss vom 2. März 2022 – B 5 R 4/22 BH). Bereits am 21. März 2015 hat der Kläger beim SG Schwerin eine Klage („Untätigkeitsklage, Feststellungsklage“) erhoben mit dem Begehren festzustellen, dass die Beklagte auf seinen Antrag vom 5. April 2011 dazu verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger Leistungen zur Rehabilitation Psychisch Kranker zu gewähren. Der Kläger hat (nach Ansicht des SG sinngemäß) beantragt, die Beklagte zu verpflichten über seinen Antrag auf RPK-Leistungen vom 5. April 2011 zu entscheiden und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, dem Kläger Leistungen zur Rehabilitation Psychisch Kranker zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe mit Schreiben vom 5. April 2011 medizinische Leistungen zur Rehabilitation in Form einer Rehabilitation Psychisch Kranker beantragt. Da zu diesem Zeitpunkt bereits ein Rentenantrag, ein weiterer Antrag auf medizinische Rehabilitation und ein Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben anhängig gewesen seien, sei der Antrag auf RPK-Leistungen in die allumfassende Prüfung einbezogen worden. Dies sei dem Kläger auch so mit Schreiben vom 7. April 2011 mitgeteilt worden. Die medizinische Prüfung habe ergeben, dass sowohl medizinische Leistungen zur Rehabilitation als auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die erheblich gefährdete/geminderte Erwerbsfähigkeit nicht hätten wiederherstellen können, sodass mit Bescheid vom 9. August 2011 eine Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt worden sei. Das SG Schwerin hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 6. April 2017 abgewiesen. Gegen den dem Kläger am 13. April 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 13. April 2017 Berufung zum Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern eingelegt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, nach drei Jahren habe er mit einem Reha-Erfolg einer RPK nicht mehr gerechnet, da sich seine gesundheitliche Situation nach dem 7. April 2011 zunehmend verschlechtert habe, sodass er nicht mehr die Reha-Leistung an sich verfolge, sondern Feststellungsklage eingelegt habe, damit er seine geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten in einem Verfahren beim Kammergericht wirksam begründen könne. Das Wort Untätigkeitsklage sei unglücklich gewählt und beruhe auf dem laienhaften Rechtsverständnis des Klägers. Es sei vielmehr Feststellungsklage wegen Untätigkeit gemeint gewesen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Aufhebung des Gerichtsbescheides vom 6. April 2017 sowie festzustellen, dass die Beklagte über den Antrag vom 5. April 2011 hätte binnen sechs Monaten entscheiden müssen und dem Kläger in dieser Zeit Leistungen zur Rehabilitation Psychisch Kranker (RPK) zugestanden hätten. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.