Urteil
L 4 R 169/15
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2023:0420.4R169.15.00
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Leitsätze
Zur Versicherungs- und Beitragspflicht ehrenamtlicher Bürgermeister amtsangehöriger Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern. (Rn.33)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 11. Juni 2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2010 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Versicherungs- und Beitragspflicht ehrenamtlicher Bürgermeister amtsangehöriger Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern. (Rn.33) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 11. Juni 2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2010 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Sozialgericht hat die zulässig erhobene Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zwar ursprünglich durch die Beigeladene zu 1. im Namen der Klägerin und damit nicht durch das sie gemäß § 127 Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 1 KV M-V in einem gerichtlichen Verfahren ausschließliche vertretende Amt erhoben worden, weshalb zunächst nicht von einer zulässigen Klageerhebung auszugehen war. Das vertretungsberechtigte Amt hat diese Prozessführung jedoch im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ausdrücklich gebilligt, und sich die Prozesshandlungen der Beigeladenen zu 1. damit nachträglich zu eigen gemacht. Diese Billigung war auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung mit heilender Wirkung (ex tunc) möglich, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 1985 – 2 C 25/82 – juris Rn. 17. Die Anfechtungsklage ist somit wirksam und fristgerecht erhoben worden. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auch begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weshalb er ebenso wie das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben war, §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Beigeladene zu 1. stand als ehrenamtliche Bürgermeisterin nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin und unterlag deshalb nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung. Die Nachforderung von Beiträgen für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2010 erfolgte daher zu Unrecht. Die Beklagte war allerdings im Rahmen der Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV befugt, durch Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin über die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. entscheiden. Zutreffend ist sie dabei ferner davon ausgegangen, dass Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung im Falle gegen Arbeitsentgelt beschäftigter Personen anzunehmen ist, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, während nach dem Recht der Arbeitsförderung hingegen im Falle einer abhängigen Beschäftigung als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete oder Beigeordneter gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 4 SGB III Versicherungsfreiheit besteht, wenn diese Beschäftigung ehrenamtlich ausgeübt wird. Schließlich ist die Beklagte auch zutreffend davon ausgegangen, dass selbst dann, wenn von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem dem Grunde nach beitragspflichtigen Entgelt auszugehen ist, die gezahlten Aufwandsentschädigungen nur insoweit der Beitragspflicht unterliegen, wie sie nicht steuerfrei sind, §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV i. V. m. § 1 Satz 1 Nr. 16 Sozialversicherungsentgeltverordnung. Das wäre hier in Höhe eines Teilbetrages von 312 EUR monatlich der Fall, § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i. V. m. Abs. 3 Satz 10 R 3.12 Lohnsteuer-Richtlinien 2008 und dem Erlass des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 2009. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen von abhängiger Beschäftigung ist jeweils § 7 Abs. 1 SGB IV, wonach Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit ist, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Das Weisungsrecht kann dabei, vornehmlich bei Diensten höherer Art, eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein (ständige Rechtsprechung des BSG seit Urteil vom 22. Februar 1996 – 12 RK 6/95; zuletzt Urteil vom 13. Dezember 2022 – B 12 KR 16/20 R). Diese von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien orientieren sich am Typus des Arbeitnehmers, der in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV als normativer Regelfall abhängiger Beschäftigung genannt wird. Kennzeichnend für die persönliche Abhängigkeit Beschäftigter ist, dass sie ihre Arbeitsleistung auf der Grundlage eines gegenseitigen Vertrages oder Rechtsverhältnisses (insbesondere eines Arbeitsverhältnisses) erbringen, um als Gegenleistung dafür eine Entlohnung zu erhalten, sodass die Arbeitsleistung bei objektiver Betrachtung zu Erwerbszwecken erbracht wird (vgl. BSG, Urteil vom 16. August 2017 – B 12 KR 14/16 R – juris Rn. 17). Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen, um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis annehmen zu können, da es sich bei den in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Merkmale lediglich um „Anhaltspunkte“ handelt. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen, wobei der Inhalt des die Beteiligten verbindenden Rechtsverhältnisses und die dieses Rechtsverhältnis regelnden Normen und Verträge zu berücksichtigen sind. Diese Abgrenzungsmaßstäbe gelten grundsätzlich auch für Tätigkeiten, die mit der Organstellung innerhalb einer juristischen Person verbunden sind. Der Status als Ehrenbeamter schließt die abhängige Beschäftigung ebenso wenig aus wie die Stellung als Organ oder Organteil einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder die Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen (BSG, Urteil vom 27. April 2021 – B 12 R 8/20 R –, juris Rn. 15 f.). Für kommunale Ehrenbeamte im Besonderen gilt, dass Aufgaben und Tätigkeiten, die lediglich Ausfluss der organschaftlichen Stellung der das Ehrenamt ausübenden Person und auch nicht für jedermann frei zugänglich sind, regelmäßig nicht zur Annahme von persönlicher Abhängigkeit führen kann (BSG, Urteil vom 16. August 2017 – B 12 KR 14/16 R, juris Rn. 26). Dasselbe gilt für zu deren Ausübung erforderliche Verwaltungstätigkeiten (bspw. Einberufung von Sitzungen, Erstellung des Haushaltsplans, Ausfertigung von Beschlüssen) (BSG, Urteile vom 27. April 2021 – B 12 R 8/20 R –, juris Rn. 17; B 12 KR 25/19 R –, juris Rn. 16). Kommunale Ehrenbeamte können deshalb nur dann in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV stehen, wenn sie zumindest auch solche (weisungsgebundene) Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, die ihrer Art nach auch durch Dritte ausgeübt oder an diese delegiert werden können, mithin dem allgemeinen Erwerbsleben zugänglich sind (Aufgaben des allgemeinen Arbeitsmarktes). Maßgeblich ist daher nicht die Unterscheidung von Repräsentations- und Verwaltungsaufgaben, sondern diejenige zwischen den zur Ausübung des Wahlamts erforderlichen und den darüber hinausgehenden Aufgaben. Verwaltungsaufgaben führen auch für Wahlamtsinhaber zu Weisungsgebundenheit und Eingliederung, soweit sie unter arbeitsteiliger Inanspruchnahme der Organisationsstrukturen des Dienstgebers übertragen werden und ihrer Art nach nicht notwendig mit dem Wahlamt verbunden sind, sondern auch von Dritten erbracht werden könnten. Für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ist entscheidend, welcher Aufgabenbereich die Tätigkeit prägt, was in einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich des Ausmaßes der finanziellen Zuwendungen zu beurteilen ist (BSG, Urteil vom 27. April 2021 – B 12 R 8/20 R –, juris Rn. 18). Bezogen auf das Amt eines ehrenamtlichen Bürgermeisters einer amtsangehörigen Gemeinde in Mecklenburg-Vorpommern, die nicht die Geschäfte des Amtes führt, hat bereits der 7. Senat des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern die Frage einer abhängigen Beschäftigung erörtert und durch Urteil vom 23. Oktober 2019 – L 7 R 105/16 (juris) rechtskräftig verneint. Zur Begründung hat er u. a. ausgeführt, dass der ehrenamtliche Bürgermeister ganz überwiegend repräsentativ tätig sei und seine Aufgaben nicht weisungsabhängig erfülle. Angelegenheiten der laufenden Verwaltung gehörten nach der KV M-V gerade nicht zu seinen Aufgaben. In Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Gemeinde entscheide vielmehr das Amt (§ 127 Abs. 1 Satz 2 KV M-V), das gemäß § 127 Abs. 2 KV M-V auch die Kassen- und Rechnungsführung sowie die Veranlagung und Erhebung der Gemeindeabgaben für die amtsangehörigen Gemeinden besorge (Satz 1) und für diese die Aufstellung der Haushaltspläne vorbereite (Satz 2). Dass darüber hinaus bei der Ausübung der Bürgermeistertätigkeit auch zwangsläufig gewisse Verwaltungsaufgaben anfielen, sei nicht entscheidungserheblich, da diese die Amtsführung nicht maßgeblich prägten; die ehrenamtliche Tätigkeit als Bürgermeister erhalte ihr Gepräge vielmehr durch ihre ideellen Zwecke und die Unentgeltlichkeit, nicht etwa durch eine persönliche Abhängigkeit, wie sie für abhängige Beschäftigungen im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV typisch sei. Auch dass der Kläger in dem vom 7. Senat entschiedenen Fall (wie hier die Beigeladene zu 1.) Dienstvorgesetzter eines Gemeindearbeiters war, sei unschädlich, da dies gerade in seinem Amt gründe. Dieser Rechtsprechung des 7. Senats des LSG Mecklenburg-Vorpommern schließt sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung im Kern an. Sie wird durch die spätere Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 27. April 2021 – B 12 KR 25/19 R und B 12 R 8/20 R) im Ergebnis und im Wesentlichen auch in der Begründung bestätigt. Entscheidend ist letztlich, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. und diejenige eines jeden ehrenamtlichen Bürgermeisters amtsangehöriger Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern ihr Gepräge nicht durch solche Verwaltungsaufgaben erhält, die auch einer weisungsgebundenen abhängigen Beschäftigung zugänglich wären (Aufgaben des allgemeinen Arbeitsmarktes), sondern vielmehr durch Aufgaben, die allein Ausfluss ihrer organschaftlichen Stellung als gewählte Repräsentantin ihrer Gebietskörperschaft sind. Entscheidend für die Statusabgrenzung ist zwar nach der jüngsten Rechtsprechung des BSG nicht so sehr die im Urteil des 7. Senats im Vordergrund stehende Unterscheidung zwischen Repräsentations- und Verwaltungsaufgaben, sondern vielmehr diejenige zwischen den zur Ausübung des Wahlamts erforderlichen und den darüber hinausgehenden Aufgaben. Allerdings ist ein rein repräsentativer Charakter einer konkreten Aufgabe regelmäßig Indiz dafür, dass es sich gerade nicht um eine delegierbare, vom Wahlamt losgelöste und auch dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugängliche Aufgabe handelt. Umgekehrt ist charakteristisch für eine nicht notwendig durch den gewählten Amtsinhaber zu erledigende Verwaltungsaufgabe insbesondere eine arbeitsteilige Inanspruchnahme der Organisationsstrukturen des Dienstgebers (BSG, Urteil vom 27. April 2021 – B 12 KR 25/19 R –, Rn. 17). Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass die Beigeladene zu 1. keine Aufgaben wahrgenommen hat, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprächen. Weder die gesetzlichen Aufgabenzuweisungen in der Kommunalverfassung noch die tatsächlich gelebte Aufgabenausübung, wie sie die Beigeladene zu 1. im Termin überzeugend geschildert hat, lassen letztlich konkrete Aufgabenbereiche, Tätigkeiten oder sonstige Aspekte erkennen, die vom Amt der Bürgermeisterin losgelöst und einer weisungsgebundenen oder arbeitsteiligen Tätigkeit zuzurechnen wären. Dabei ist insbesondere zu betonen, dass amtsangehörige, nicht geschäftsführende Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern über keine eigene Gemeindeverwaltung verfügen, der ehrenamtliche Bürgermeister einer derartigen Gemeinde mithin auch nicht als Spitze der Verwaltung fremdbestimmt in deren Verwaltungsstrukturen eingegliedert sein kann, wie vom BSG jüngst für Bürgermeister in Sachsen-Anhalt entschieden (BSG, Urteil vom 27. April 2021 – B 12 R 8/20 R –, juris Rn. 24). Auch für den eigenen Wirkungskreis im Sinne von § 2 KV M-V verfügen amtsangehörige Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern nicht über eine eigene Behörde, die für sie im engeren Sinne verwaltungsmäßig (im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze des Landes oder des Bundes oder im Sinne des Sozial- oder Steuerverwaltungsverfahrens) tätig werden könnte, da alle diese Aufgaben vom Amt und dessen Behörde, dem Amtsvorsteher, wahrgenommen werden. Auch soweit die amtsangehörige Gemeinde nicht durch Verwaltungsakt handeln, sondern schlicht hoheitlich oder fiskalisch tätig sein will, ist es so, dass in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Gemeinde das Amt entscheidet. In Angelegenheiten, die über die laufende Verwaltung hinausgehen, bereitet das Amt ferner die Beschlüsse und Entscheidungen der Gemeindeorgane vor und führt sie aus (§ 127 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KV M-VV). Im Bereich des übertragenen Wirkungskreises kommt dem Amt zudem eine umfassende, alleinige Zuständigkeit zu (§ 128 KV M-V). Es ist daher keinerlei rechtliche oder tatsächliche Grundlage dafür ersichtlich, dass das Sozialgericht zu Recht davon ausgegangen sein könnte, dass die „Beigeladene zu 1. trotz der Mitgliedschaft der Klägerin im Amtsverband weiterhin als Leiterin der Gemeindeverwaltung Verwaltungsaufgaben oblagen und dass sie solche auch tatsächlich wahrnahm.“ Für zahlreiche Einzelaufgaben gewählter Selbstverwaltungsorgane ist durch die zutreffende Rechtsprechung des BSG bereits geklärt, dass es sich nicht um frei zugängliche, sondern um allein dem Amtsinhaber zustehende weisungsfreie Tätigkeiten handelt: - Tätigkeit als Vorsitzender des Ortschaftsrats (hier: Gemeindevertretung), - Sprachrohr der Bürger gegenüber der Stadt (hier: dem Amt), - Vertreter der Bürger gegenüber dem Einzelnen, - Einberufung von Sitzungen, - Erstellung des Haushaltsplans, - Ausfertigung von Beschlüssen. Diese und vergleichbare Aufgaben haben vorliegend auch der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. das Gepräge gegeben. So handelt es sich etwa auch bei der Teilnahme an der Willensbildung des Amtes auf Ebene des Amtsausschusses, dessen Mitglieder die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinden sind (§ 139 Abs. 1 Satz 1 KV M-V), um an das Wahlamt gebundene kommunalpolitische Aufgaben, die sich ebenfalls ausschließlich als Ausfluss der organschaftlichen Stellung der Beigeladenen zu 1. darstellen. Dagegen war sie weder in die (gar nicht vorhandene) Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert, noch dieser gegenüber weisungsgebunden. Ihre gesetzliche Funktion im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung stellt sich vielmehr als Ausdruck ihres politischen Amtes und nicht als „funktionsgerecht dienende Teilhabe“ am Arbeitsprozess dar. So entscheidet die Beigeladene zu 1. als Bürgermeisterin gemäß § 39 KV M-V zwar für die Klägerin und trägt zugleich die (politische) Verantwortung für diese Entscheidungen; die Ausführung der so vom politischen Mandats- und Verantwortungsträger getroffenen Entscheidungen, die allein (als funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess im Rahmen von Diensten höherer Art) einer abhängigen Beschäftigung zugänglich ist, obliegt jedoch keineswegs der Bürgermeisterin, sondern vielmehr dem Amt (§ 127 Abs. 1 Satz 1 KV M-VV) bzw. den bei der Amtsverwaltung tätigen Mitarbeitern der Verwaltung unter der Leitung des Amtsvorstehers (§ 138 Abs. 2 KV M-V). Aus diesem Grund geht die von der Beklagten als Ergebnis der Beratung vom 27. August 2009 niedergelegte Einschätzung, die Position des Bürgermeisters als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde (§ 39 Abs. 2 Satz 1 KV M-V) sei „notwendiger Teil der Verwaltungsfunktion des Bürgermeisters“ und spreche für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, gänzlich fehl. Auch im Übrigen lässt der Vortrag der Beklagten und das in der vorgenannten Niederschrift zum Ausdruck kommende Verständnis des Verwaltungsbegriffs erkennen, dass die Beklagte nicht genügend danach differenziert, inwieweit eine konkrete Tätigkeit zwar als Verwaltungstätigkeit im weitesten Sinne anzusehen sein mag, gleichwohl aber keine Aufgabe des allgemeinen Arbeitsmarktes darstellen kann, weil sie allein Ausdruck und Ausfluss der organschaftlichen, letztlich politischen Stellung des Ehrenbeamten und einer weisungsgebundenen Tätigkeit nicht zugänglich ist. Das gilt selbst für die dem ehrenamtlichen Bürgermeister gesetzlich ausdrücklich zugewiesene Tätigkeit des Unterzeichnens und Siegelns von die Gemeinde verpflichtenden Erklärungen (§ 39 Abs. 2 Satz 4). Auch hierbei handelt es sich gerade nicht um eine dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugängliche Verwaltungstätigkeit, ähnlich derjenigen eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Vielmehr knüpft auch diese Aufgabenzuweisung an die organschaftliche Stellung des Bürgermeisters als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde an und berücksichtigt, dass dieser gar kein anderes Personal zur Verfügung stünde, die eine derartige Urkunde (im Auftrag, ppa etc.) zeichnen könnte. Überhaupt wird die Situation der Klägerin wie jeder anderen amtsangehörigen, nicht geschäftsführenden Gemeinde in Mecklenburg-Vorpommern gerade durch das Fehlen jeglicher eigener Verwaltungsstrukturen (personeller wie sächlicher Art) gekennzeichnet. Hieraus folgt, dass es auch an einem institutionellen Rahmen, einer betrieblichen Organisationsstruktur zur Gänze fehlt, sodass es erst recht an dem weiteren typischen Merkmal für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis fehlen muss, der Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Offen bleibt bei der Argumentation der Beklagten weiter, wer dieser Weisungsgeber im Fall der Beigeladenen zu 1. überhaupt sein könnte. Insoweit auf eine Zusammenarbeit mit dem Amt und deren Mitarbeitern und Organen abgestellt wird, ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend allein ein Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin in Rede steht, weshalb es auf etwaige Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse des Amtes nicht ankommen kann. Auch im Verhältnis zur Gemeindevertretung, deren faktisches Mitglied die Beigeladene zu 1. qua Gesetz ist (§ 39 Abs. 5 KV M-V), lässt sich weder eine Weisungsgebundenheit noch ein arbeitsteiliges Zusammenwirken im Rahmen einer betrieblichen Arbeitsorganisation feststellen. Vielmehr liegt eine gesetzlich geregelte Kompetenzverteilung zwischen zwei gemeindlichen Wahlorganen vor, die je für sich am politischen Willensbildungsprozess der Klägerin teilnehmen. Im Ansatz völlig zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass zwischen der politischen Willensbildung auf der einen und der verwaltungstechnischen Willensausführung auf der anderen Seite zu unterschieden ist, ferner, dass die politische Willensbildung nicht den Verwaltungsaufgaben in dem hier maßgeblichen Sinne zuzurechnen ist, während die verwaltungstechnische Willensausführung durchaus hierzu gehört, mit anderen Worten eine Aufgabe des allgemeinen Arbeitsmarktes darstellt. Nicht nachvollziehbar ist hingegen der auf dieser Prämisse beruhende Schluss der Beklagten, dass es sich bei den in § 39 Abs. 3 KV M-V dem ehrenamtlichen Bürgermeister zugewiesenen Entscheidungskompetenzen um Aufgaben der letzteren Art handeln soll. Gerade diese Entscheidungskompetenzen sind der originäre Inhalt, die Kernaufgabe des Bürgermeisteramtes als gewähltes, politisches Organ der Gemeinde. Ebenso wie der Gemeindevertretung und dem (in amtsangehörigen Gemeinden fakultativen) Hauptausschuss als weitere Organe der Gemeinde weist die Kommunalverfassung auch dem Bürgermeister bestimmte Entscheidungskompetenzen zu. Dies geschieht aufgrund und als Ausdruck seiner organschaftlichen Stellung, nicht eines Arbeitsvertrages. Soweit die Beklagte die Funktion als Dienstvorgesetzte hervorhebt und betont, dass es sich hierbei um eine dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgabe handelt, geht sie ebenfalls fehl. Der beamtenrechtliche Begriff des Dienstvorgesetzten (vgl. § 3 Abs. 2 BBG sowie LBG M-V) spielt zum einen im Falle der Klägerin, die (mit Ausnahme eines ehrenamtlichen Gemeindewehrführers) keinem Beamten gegenüber Dienstherrin ist, keine erkennbare Rolle. Zum anderen ist die Stellung als Dienstvorgesetzter durch Landesbeamtenrecht und Kommunalverfassung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 lit. b LBG M-V i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 2 KV M-V) gerade an das Amt des Bürgermeisters gebunden, weshalb bspw. allein dieser (gemeinsam mit einem seiner Stellvertreter) beamtenrechtliche Urkunden ausfertigen kann, § 39 Abs. 2 Satz 8 KV M-V. Hiervon zu trennen ist die zweifellos delegierbare und dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugängliche vorbereitende Verwaltungstätigkeit (Personalverwaltung). Diese wurde jedoch keineswegs von der Beigeladenen zu 1. ausgeübt, sondern von den hierfür zuständigen Mitarbeitern in der Amtsverwaltung, wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überzeugend und naheliegend dargestellt. Gleiches gilt sinngemäß für die zivilrechtlichen Arbeitsverhältnisse der Klägerin zum Gemeindearbeiter und den Mitarbeiterinnen der gemeindlichen Kindertagesstätte. Auch hier oblag zwar der Beigeladenen zu 1. (wiederum gemeinsam mit einem Stellvertreter) die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages; die praktische Durchführung des Arbeitsverhältnisses (Lohn-, Lohnsteuer- und Beitragsabrechnungen, Arbeitszeit- und Urlaubserfassung etc.), mit anderen Worten die dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugängliche Personalverwaltung wurde hingegen vom Amt erledigt, welches auch den Arbeitsvertrag selbst zuvor unterschriftsreif ausgearbeitet hatte. Bezeichnenderweise erfolgte die die Klägerin betreffende Betriebsprüfung durch die Beklagte in den Räumlichkeiten der Amtsverwaltung, weil die Klägerin selbst schlicht über keine Verwaltungseinrichtungen verfügt. Mit ihrer Organstellung einhergehende (Eil-)Entscheidungsbefugnisse der Bürgermeisterin sind auch im Übrigen keineswegs mit solchen vom Arbeitgeber abgeleiteten Befugnissen gleichzusetzen, die dieser an leitende Mitarbeiter delegieren könnte, damit diese sie dann im Auftrag des Arbeitgebers ausüben. Vielmehr sind sie gerade Ausfluss der organschaftlichen Stellung der (ehrenamtlichen) Bürgermeisterin. Das gilt auch und gerade für die ihr nach der KV M-V zukommenden Entscheidungsbefugnisse im Bereich des eigenen Wirkungskreises als Teil der kommunalen Selbstverwaltung, wie sie durch Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlichen Schutz genießt („Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“). Auch hier bedarf es der Unterscheidung zwischen den zum Kernbereich der Eigenverantwortlichkeit der Gemeinden zählenden Entscheidungs- und Weisungsrechten einerseits und den bloßen Ausführungs- und Umsetzungsmaßnahmen, die durch Landesrecht einer Verwaltungsgemeinschaft (so die seinerzeitige Bezeichnung in Sachsen-Anhalt, hier: einem Amt) übertragen werden können, ohne dass hierin ein Verfassungsverstoß zu sehen wäre, vgl. BVerfG vom 19. November 2002 – 2 BvR 329/97 –, Rn. 61 – 62. Wenn das Amt vorliegend im Sinne einer „nur dienenden Zuständigkeit“ (BVerfG a. a. O. Rn. 59) die Ausführung von Entscheidungen besorgt, die zuvor von den Gemeinden durch ihre jeweils zuständigen Organe (Gemeindevertretung, Hauptausschuss, Bürgermeister) getroffen worden sind, wird deutlich, dass es sich dabei in der Tat um delegierbare, auch dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugängliche Verwaltungstätigkeiten handelt. Dagegen stellt die Ausübung der schon aus verfassungsrechtlichen Gründen bei der Gemeinde verbleibenden Entscheidungszuständigkeiten – wenngleich als Teil der Selbstverwaltung ebenfalls als „Verwaltung“ benennbar – eine originäre, an das Amt gebundene Tätigkeit dar, die gerade nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses übertragbar ist. Anders als in dem vom BSG entschiedenen, einen Bürgermeister in Sachsen betreffenden Fall (BSG, Urteil vom 27. April 2021 – B 12 R 8/20 R –, juris Rn. 2) verblieben der Klägerin gerade keine eigenen Verwaltungsaufgaben. Nur in dem so verstandenen Sinne bleibt gemäß § 125 Abs. 2 KV M-V das Recht der Gemeinden unberührt, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in Eigenverantwortung zu regeln und in ihrem Gebiet im Rahmen der Leistungsfähigkeit alle öffentlichen Aufgaben in Eigenverantwortung zu erfüllen. Auch die der Beigeladenen zu 1. gewährten finanziellen Zuwendungen führen zu keiner anderen Beurteilung. Derartige Zuwendungen sind unschädlich, wenn sie in Form von Aufwendungsersatz konkrete oder pauschal berechnete Aufwände abdecken, oder als pauschaler Ausgleich für die übernommene Verpflichtung gewährt werden und Zeitversäumnis oder Verdienstausfall abdecken sollen. Die Beurteilung der Erwerbsmäßigkeit erfolgt dabei nicht aus der subjektiven Sicht des Einzelnen; das ehrenamtliche Engagement ist objektiv abzugrenzen. Die gewährte Aufwandsentschädigung darf sich allerdings nicht als versteckte Entlohnung einer Erwerbsabsicht darstellen (Urteil des BSG vom 16 August 2017 – B 12 KR 14/16 R –, juris Rn. 34). Hierfür besteht dann kein Anhalt, wenn eine Aufwandsentschädigung die mit dem Ehrenamt verbundenen Kosten und Aufwände nicht evident überschreitet und einem Vergleich mit normativen Pauschalen für ehrenamtliche Tätigkeiten, auch außerhalb des Sozialversicherungsrechts, standhält (BSG, Urteil vom 27. April 2021 – B 12 KR 25/19 R –, juris Rn. 23, 27ff). Die der Beigeladenen zu 1. gewährte Aufwandsentschädigung von monatlich 750 EUR überschreitet jedenfalls nicht offensichtlich den mit ihrer Organstellung verbundenen Aufwand, der allein im Hinblick auf die regelmäßige Teilnahme an den Sitzungen sowohl der Gemeindevertretung als auch des Amtsausschusses nicht unerheblich war. Die Höhe der Entschädigung gibt daher keinen Anlass zu der Annahme, dass ein Erwerbszweck der Ausübung des Ehrenamts zugrunde liegen könnte. Sie war kaum geeignet, auch nur den bescheidenen Lebensunterhalt eines Alleinstehenden zu sichern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beklagte trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens. Gründe für eine Revisionszulassung (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Der Senat folgt insbesondere der zutreffenden Rechtsprechung des BSG. Streitig ist die Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung auf von der Klägerin der Beigeladenen zu 1. wegen ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche Bürgermeisterin gewährte Aufwandsentschädigungen in der Zeit vom 01. Juli 2009 bis zum 31. März 2010. Die Klägerin ist eine nicht geschäftsführende amtsangehörige Gemeinde in Mecklenburg-Vorpommern mit etwa 1.500 Einwohnern. Sie beschäftigte im Streitzeitraum einen Gemeindearbeiter und Mitarbeiterinnen einer Kindertagesstätte, verfügte jedoch über keine eigenen (hauptamtliche oder sonstige) Verwaltungsmitarbeiter. Ihre verwaltungsmäßigen und fiskalischen Geschäfte wurden und werden nach Maßgabe der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) von dem sie auch im vorliegenden Verfahren vertretenden Amt A-Stadt geführt. Die Beigeladene zu 1. war im streitigen Zeitraum als Industriekauffrau und Sachbearbeiterin anderweitig in Vollzeit abhängig beschäftigt. Zum 01. Juli 2009 ist sie erneut zur ehrenamtlichen Bürgermeisterin der Klägerin gewählt worden. Sie erhielt für diese Tätigkeit von der Klägerin eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 750 EUR. Die Beklagte führte im Frühjahr 2010 beim Amt A-Stadt eine Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. März 2010 durch. Mit Schreiben (Bescheid-Entwurf) vom 20. April 2010 hörte sie die Klägerin im Rahmen einer Schlussbesprechung zu einer Nachforderung in Höhe von 1.456,57 EUR an, da die Beigeladene zu 1. als abhängig Beschäftigte anzusehen sei. Die gezahlten Aufwandsentschädigungen seien, soweit steuerpflichtig, in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzusehen, während nach dem Recht der Arbeitsförderung gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 4 SGB III Versicherungsfreiheit bestehe. Mit Bescheid vom 11. Mai 2010 machte die Beklagte eine Beitragsnachforderung auf die der Beigeladenen zu 1. gewährten Aufwandsentschädigungen in Höhe von insgesamt 1.456,57 EUR geltend. Mit Beginn der neuen Amtszeit infolge der Kommunalwahl am 07. Juni 2009 liege ab dem 1. Juli 2009 ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit der Beigeladenen zu 1. als ehrenamtliche Bürgermeisterin vor. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sei schon deshalb anzunehmen, weil ehrenamtliche Bürgermeister als Leiter der Verwaltung fungierten. Eine quantitative und qualitative Bewertung der Verwaltungsaufgaben sei nicht erforderlich, wie sich aus einer Entscheidung des BSG (Urteil vom 25. Januar 2006, B 12 KR 12/05 R) ergebe. § 39 KV M-V regele, dass ehrenamtliche Bürgermeister in Mecklenburg-Vorpommern Verwaltungsfunktionen ausübten. Als Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV sei im Hinblick auf den Erlass des Finanzministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 2009 zur steuerlichen Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen gewährt werden, ein Teilbetrag in Höhe von monatlich 438,00 EUR anzusehen. Mit diesem Erlass habe die zuständige oberste Landesbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern von dem Anpassungsrecht entsprechend R 3.12 LStR 2008 Gebrauch gemacht. Gemäß Teil B I Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 1 betrügen die steuerfreien Beträge bei ehrenamtlich tätigen Bürgermeistern, die zugleich den Vorsitz in der Gemeindevertretung führten, das Dreifache des Betrages nach Nr. 1 (ab 1. Januar 2009 = 104 EUR), monatlich mithin 312 EUR, sofern die tatsächlich gezahlte Entschädigung einschließlich etwaiger Sitzungsgelder monatlich 936 EUR nicht übersteige. Die Beigeladene zu 1. sei zugleich Vorsitzende der Gemeindevertretung, sodass bei einer Aufwandsentschädigung in Höhe von 750,00 EUR monatlich 312,00 EUR steuer- und damit beitragsfrei blieben. Es verbleibe ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 438,00 EUR monatlich. Ergänzend wird auf die beigefügte Anlage „Berechnung der Beiträge“ Bezug genommen. Mit dem dagegen am 11. Juni 2010 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, das Ehrenamt als ehrenamtliche Bürgermeisterin der A. sei keine versicherungspflichtige Beschäftigung. Nach der Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern seien Verwaltungsaufgaben in amtsangehörigen Gemeinden nicht vom Bürgermeister, sondern vom Amt durchzuführen. Das Amt trete als Träger von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung an die Stelle der amtsangehörigen Gemeinden. Allein die Eigenschaft des Bürgermeisters als gesetzlicher Vertreter seiner Gemeinde könne noch nicht zu einer sozialrechtlichen Beurteilung als abhängige Beschäftigung führen. Auch soweit bestimmte Entscheidungen dem Bürgermeister oblägen, bedürften sie noch der verwaltungstechnischen Ausführung, welche wiederum das Amt erledige. Bei der politischen Willensbildung handele es sich aber nicht um Verwaltungstätigkeit. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2010 zurück. Unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG seien die nachstehenden Aufgaben den Verwaltungsaufgaben des ehrenamtlich tätigen Bürgermeisters zuzurechnen und als Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses anzusehen: - Der Bürgermeister ist gesetzlicher Vertreter (§ 39 Abs. 2 Satz 1 KV M-V). - Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde (§ 39 Abs. 2 Satz 2 KV M-V). - Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird, bedürfen der Schriftform und sind vom Bürgermeister handschriftlich zu unterzeichnen (§ 39 Abs. 2 Satz 3 KV M-V). - Der Bürgermeister entscheidet in Angelegenheiten von geringer wirtschaftlicher Bedeutung und trifft gesetzlich und tariflich gebundene Entscheidungen (§ 39 Abs. 3 Satz 2 KV M-V). Da die Einnahmen aus Tätigkeit unter Berücksichtigung der steuerfreien Aufwandsentschädigung regelmäßig im Monat 400 EUR überstiegen, liege auch keine versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Vielmehr lasse auch die Höhe der gezahlten Vergütung auf die Wahrnehmung von entsprechenden Verwaltungsaufgaben schließen. Mit der dagegen am 21. September 2010 bei dem Sozialgericht Schwerin erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und zur Begründung unter anderem vorgebracht, die Bürgermeisterin nehme in ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit fast ausschließlich Repräsentationsfunktionen war. Persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber, insbesondere in Form einer Weisungsgebundenheit liege nicht vor. Allein die Funktion als Dienstvorgesetzter begründe noch keine Verwaltungstätigkeit. Die Verwaltung werde nach den eindeutigen Vorschriften der Amtsordnung vom Amt ausgeübt. Selbst die Verwaltung des eigenen Personals, Gehaltszahlungen etc., liege beim Amt. Soweit der Bürgermeisterin (neben der Gemeindevertretung und dem Hauptausschuss) Entscheidungszuständigkeiten zugewiesen seien, handele es sich um Aufgaben, die für selbstständig Tätige typisch seien und die gerade keinem umfassenden Weisungsrecht eines Arbeitgebers unterlägen. Zusammenfassend bleibe festzuhalten, dass nur ein äußerst geringfügiger Teil als Verwaltungshandeln bezeichnet werden könnte, bspw. Dokumente zu unterzeichnen und zu siegeln. Soweit die Beklagte darauf abstelle, dass nach der Entscheidung des BSG vom 25. Januar 2006 es nicht auf ein quantitatives oder qualitatives Überwiegen der Verwaltungsaufgaben ankomme, lege sie die Entscheidung des BSG zu restriktiv aus. Aus den Ausführungen des BSG ergebe sich, dass in Bezug auf die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls bezogen auf eine prägende Tätigkeit vorzunehmen sei. Daraus folge, dass nicht schon eine einzelne Verwaltungstätigkeit zu einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis führe, sondern Verwaltungstätigkeit nur dann als prägend für die Ausübung einer Tätigkeit anzusehen sei, wenn sie in einem nicht unerheblichen Umfang anfiele. Gerade dies sei hier jedoch nicht der Fall. Letztlich werde die Annahme einer Sozialversicherungspflicht für die Tätigkeit als ehrenamtliche Bürgermeisterin dem besonderen Charakter dieser, von einer politischen Wahl bestimmten Beschäftigung, nicht gerecht. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2010 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die vorstehenden Aufgaben seien nicht den repräsentativen Aufgaben, sondern den Verwaltungsaufgaben des ehrenamtlich tätigen Bürgermeisters zuzurechnen. Auch die Entscheidungen in Angelegenheiten von geringer wirtschaftlicher Bedeutung seien den Verwaltungsaufgaben eines ehrenamtlich tätigen Bürgermeisters zuzurechnen. Repräsentationsaufgaben stellten diese Tätigkeiten ebenfalls nicht dar. Die Tätigkeit des ehrenamtlich tätigen Bürgermeisters werde nicht nur von einer einzigen Verwaltungstätigkeit, sondern unter Beachtung der kommunalverfassungsrechtlichen Ausgestaltung ausschließlich durch Verwaltungsaufgaben geprägt. Die Beklagte hat im weiteren Verlauf ein Protokoll über eine Beratung mit dem Städte- und Gemeindetag Mecklenburg- Vorpommern zur versicherungsrechtlichen Beurteilung ehrenamtlicher Bürgermeister in Mecklenburg-Vorpommern vom 27. August 2009 in Neubrandenburg zu den Akten gereicht. Hierin kam die Beklagte abschließend zu der Ansicht, dass die dem ehrenamtlichen Bürgermeister zugeordneten Verwaltungsaufgaben seine Tätigkeit prägten. In welchem Umfang er darüber hinaus noch Repräsentationsaufgaben ausübe, sei unerheblich. Der Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern kam abschließend zu der Ansicht, dass die festgestellten Verwaltungsaufgaben das Amt des ehrenamtlichen Bürgermeisters nicht in der Weise prägten, dass es als Verwaltungstätigkeit als Ganzes anzusehen sei. Die Repräsentationsaufgaben als Teil der Vertretung der Gemeinde prägten in der Lebenswirklichkeit die Tätigkeit des ehrenamtlichen Bürgermeisters. Die Beigeladene zu 1. hat unter anderem ausgeführt, die Entscheidung für die Amtsstruktur, mit ehrenamtlich vertretenen Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern, habe vom Grundsatz her die Möglichkeit eröffnen sollen Verwaltungsaufgaben kostengünstig von den Ämtern wahrzunehmen zu lassen, während die ehrenamtlichen Bürgermeister sich um die Sorgen und Nöte ihrer Bürger bemühten und auch repräsentative Aufgaben wahrnehmen sollten. Insofern sehe sie persönlich die Bürgermeisterfunktion gelegentlich als Vermittler zwischen Bürgern und Verwaltung, aber nie als Verwaltung. Das Sozialgericht Schwerin hat die Klage am 11. Juni 2015 durch Urteil ohne mündliche Verhandlung abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es sei ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis anzunehmen, weil der ehrenamtliche Bürgermeister nicht nur Repräsentationsfunktionen wahrnehme, sondern als Leiter der Gemeindeverwaltung an der Spitze der Selbstverwaltung stehe und damit Verwaltungsaufgaben seine Tätigkeit prägten. Es sei davon auszugehen, dass die Beigeladene zu 1. trotz der Mitgliedschaft der Klägerin im Amtsverband als Leiterin der Gemeindeverwaltung mit den nicht auf das Amt übertragenen Verwaltungsaufgaben betraut gewesen sei und diese auch tatsächlich wahrgenommen habe. Es sei unerheblich, dass der Beigeladenen zu 1. nicht die innere Organisation der Gemeindeverwaltung oblegen habe. Die Berechtigung zur Erteilung von Urkunden und auch das Weisungsrecht gegenüber Gemeindeangestellten (hier Gemeindearbeiter bzw. Mitarbeiter der Tagesstätte) sprächen für eine Verwaltungstätigkeit. Zudem erfordere die Regelung in § 127 Abs. 1 KV M-V, wonach das Amt im Einvernehmen mit dem Bürgermeister die Beschlüsse und Entscheidungen der Gemeindeorgane vorbereite und ausführe, eine enge Zusammenarbeit zwischen dem ehrenamtlichen Bürgermeister und dem Amt, was eine nicht unwesentliche Verwaltungstätigkeit darstelle. Insgesamt handele es sich um nicht nur unerhebliche Verwaltungstätigkeiten, vergleichbar mit einer durch Beamte oder Angestellte zu verrichtenden Tätigkeit. Auf den konkreten Umfang von Verwaltungstätigkeiten einerseits und Repräsentationsaufgaben andererseits komme es nicht an. Die ehrenamtliche Tätigkeit von Bürgermeistern amtsangehöriger Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern werde im Ergebnis im nicht unwesentlichen Umfang von Verwaltungstätigkeit geprägt, weshalb ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 1. und damit Versicherungspflicht in dem von der Beklagten genannten Umfang festzustellen sei. Gegen das der Klägerin am 17. Juli 2015 zugestellte Urteil hat sie am 3. August 2015 die vorliegende Berufung eingelegt und zur Begründung unter anderem vorgebracht, der Entscheidung des BSG sei zu entnehmen, dass eine umfassende Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu erfolgen habe, um feststellen zu können, ob die Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister durch Verwaltungsaufgaben geprägt werde. Da die gesetzliche Vertretung der Gemeinde zu den absoluten Kernaufgaben des Bürgermeisters nach jeder Kommunalverfassung gehöre, könne dieser Umstand allein ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht begründen. Denn dann käme es auf die vom BSG geforderte Prüfung der Ausgestaltung der Kommunalverfassung nicht mehr an und die Prüfung könnte bereits an dieser Stelle abgeschlossen werden. Soweit das Sozialgericht prägende Verwaltungstätigkeiten auch darin sehe, dass die Gemeinde die Rückübertragung übergegangener bzw. übertragener Verwaltungsaufgaben fordern könne, verkenne das Gericht, dass dies nur in extremen Ausnahmefällen möglich sei, nämlich nur bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse und dann, wenn den Gemeinden darüber hinaus ein Festhalten an der Übertragung nicht weiter zugemutet werden könne (§ 127 Abs. 5 KV M-V). Soweit letztlich das Sozialgericht zusammenfassend feststelle, dass in Mecklenburg-Vorpommern die Tätigkeit von Bürgermeistern in amtsangehörigen Gemeinden in nicht unwesentlichem Umfang von Verwaltungstätigkeit geprägt sei, sei dies keine tragfähige Begründung. Offen bleibe, nach welchen Kriterien das Gericht die Wesentlichkeit der Verwaltungstätigkeit bemesse, wenn weder zeitlichen, qualitativen noch quantitativen Maßstäben Bedeutung beigemessen werde. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 11. Juni 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.