Urteil
L 7 R 105/16
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2019:1023.7R105.16.00
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Leitsätze
Zur Versicherungspflicht eines ehrenamtlichen Bürgermeisters einer amtsangehörigen Gemeinde in Mecklenburg-Vorpommern. (Rn.64)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 17. November 2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2014 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Kläger in seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Bürgermeister der Beigeladenen zu 1. nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stand und deshalb nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung unterlag.
2. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren tragen die Beklagte und die Beigeladene E. je zur Hälfte. Im Übrigen trägt die Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Versicherungspflicht eines ehrenamtlichen Bürgermeisters einer amtsangehörigen Gemeinde in Mecklenburg-Vorpommern. (Rn.64) 1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 17. November 2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2014 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger in seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Bürgermeister der Beigeladenen zu 1. nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stand und deshalb nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung unterlag. 2. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren tragen die Beklagte und die Beigeladene E. je zur Hälfte. Im Übrigen trägt die Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist auch begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 17. November 2015 sowie die Bescheide der Beklagten vom 12. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2014 waren aufzuheben, weil die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen. Der Kläger stand in seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Bürgermeister der Beigeladenen zu 1 nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und unterlag deshalb nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung. Die zutreffende Klageart im Hinblick auf Verwaltungsakte, die im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV erlassen wurden, ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 Satz 1 1. Variante, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG (vgl. Pietrek in Schlegel/Voelzke, jurisPK – SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 7a SGB IV Rn. 165). Auch besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die vom Kläger erhobene Klage. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid vom 12. Juni 2014 entschieden, dass in dem Beschäftigungsverhältnis wegen Geringfügigkeit Versicherungsfreiheit des Klägers in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung besteht. Insoweit ist der Kläger nicht verpflichtet, Beiträge zu diesen Versicherungszweigen zu entrichten, jedoch sein Arbeitgeber, der Beigeladene zu 1, der pauschale Versicherungsbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung abzuführen hat (vgl. § 249b Satz 1 SGB V und § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Auch wenn der Kläger insoweit nicht selbst beitragspflichtig ist, kann ihm ein Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Verneinung von Versicherungspflicht in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung in seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Bürgermeister nach § 7a SGB IV nicht abgesprochen werden. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Zuständig ist nach § 7a Abs. 2 SGB IV die C., die aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles entscheidet, ob eine Beschäftigung vorliegt. § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV entfaltet vorliegend keine Sperrwirkung. Die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung der versicherungsrechtliche Status des Auftragnehmers durch die Einzugsstelle oder einen anderen Versicherungsträger bereits festgestellt oder ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet worden war. Bei einer Verfahrenskonkurrenz des Anfrageverfahrens (§ 7a Abs. 1 SGB IV) mit weiteren Verfahren zur Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses (§ 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV und § 28p Abs. 1 SGB IV) ist die zeitliche Priorität des früher eingeleiteten Verfahrens maßgebend (vgl. Pietrek in jurisPK – SGB IV, aaO, § 7a SGB IV Rn. 16 und 16.2 m. w. N.). Zwar hatte die E. in der Zeit vom 18. November 2009 bis 2. Februar 2010 an zwei Tagen in der Gemeinde W.B. eine Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs. 1 SGB IV durchgeführt. Den an den Kläger adressierten Bescheid vom 8. März 2010 hat das SG Stralsund durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 26. Juli 2013 jedoch aufgehoben. Damit stand einer Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 12. September 2013 gemäß § 7a SGB IV nichts im Wege. Der Kläger stand ab dem 15. Juli 2009 nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum Beigeladenen zu 1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV und § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III) der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht); im Bereich der Arbeitslosenversicherung ist der Kläger als ehrenamtlicher Bürgermeister gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 4 SGB III versicherungsfrei. Der Senat ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht der Auffassung, dass der Kläger eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ausgeübt hat. Es bestand weder ein Beschäftigungsverhältnis noch erhielt der Kläger Arbeitsentgelt. Er war in seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Bürgermeister bei der Beigeladenen zu 1 nicht abhängig beschäftigt. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. Urteil des BSG vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R m. w. N.). Diese von der Rechtsprechung formulierten Kriterien orientieren sich am Typus des Arbeitnehmers, der in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV als normativer Regelfall abhängiger Beschäftigung genannt wird. Kennzeichnend für die persönliche Abhängigkeit Beschäftigter ist ebenfalls, dass Beschäftigte ihre Arbeitsleistung auf der Grundlage eines gegenseitigen Vertrages oder Rechtsverhältnisses (insbesondere eines Arbeitsverhältnisses) erbringen, um als Gegenleistung dafür eine Entlohnung zu erhalten, sodass die Arbeitsleistung bei objektiver Betrachtung zu Erwerbszwecken erbracht wird (vgl. Urteil des BSG vom 16. August 2017 – B 12 KR 14/16 R –, juris Rn. 17). Das BSG hat in seinem Urteil vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 12/05 R – ausgeführt, dass Ehrenbeamte in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV stehen, wenn sie dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten. Weder das Rechtsverhältnis als Ehrenbeamter als solches noch dessen Rechtsstellung als Organ oder Mitglied eines Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit eigenen gesetzlichen Befugnissen noch die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ohne Bezug zu einem konkreten Verdienstausfall schließen danach die Annahme eines versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses aus. Ob der Ehrenbeamte in seinem Amt zu weisungsgebundenen Wahrnehmungen von Verwaltungsaufgaben, ggf. neben der Wahrnehmung weisungsfreier Repräsentationsaufgaben als Mitglied einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, verpflichtet ist und damit dieser Aufgabenbereich seine Tätigkeit prägt, ist in einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Ehrenamtes in der Kommunalverfassung des jeweiligen Bundeslandes zu beurteilen (Urteil des BSG vom 25. Januar 2006, aaO, juris Rn. 15). Das BSG hat in einer Gesamtwürdigung eine insgesamt abhängige Beschäftigung dann angenommen, wenn ein ehrenamtlich Tätiger zugleich allgemein zugängliche Verwaltungsaufgaben übernommen und zudem für die Ausübung dieser Tätigkeiten eine Aufwandsentschädigung erhalten hat, die über den tatsächlichen Aufwendungen lag. In seinem Urteil vom 16. August 2017 – B 12 KR 14/16 R – hat das BSG die Grundsätze seiner Rechtsprechung zur ehrenamtlichen Betätigung fortentwickelt (juris Rn. 26). Aufgaben und Tätigkeiten, die Ausfluss der organschaftlichen Stellung einer ein Ehrenamt ausübenden Person und auch nicht für jedermann frei zugänglich sind, führen regelmäßig nicht zu der in § 7 Abs. 1 SGB IV umschriebenen persönlichen Abhängigkeit. Zudem ist ehrenamtliche Tätigkeit nicht auf Repräsentationsaufgaben beschränkt, sondern erhält ihr Gepräge durch ihre ideellen Zwecke und Unentgeltlichkeit. Soweit die Beklagte unter Hinweis auf das Ergebnis der Besprechung der Spitzenverbände vom 22. März 2018 die Auffassung vertritt, die Ausführungen im BSG-Urteil vom 16. August 2017 seien auf ehrenamtliche Organtätigkeiten in der funktionalen Selbstverwaltung beschränkt und nicht auf ehrenamtliche Organtätigkeiten in der kommunalen Selbstverwaltung (z. B. von ehrenamtlichen Bürgermeistern) anzuwenden, tritt der Senat dieser Sichtweise nicht bei. Eine derartige Einschränkung kann der Senat der vorgenannten BSG-Entscheidung nicht entnehmen, zumal das BSG in seinem Urteil vom 16. August 2017 das Urteil des BSG vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 12/05 R – zitiert (juris Rn. 25) und dann im Weiteren (juris Rn. 26) ausführt, dass es „diese Grundsätze seiner Rechtsprechung zur ehrenamtlichen Betätigung fortentwickelt“. Da der Streitgegenstand im Urteil des BSG vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 12/05 R – die Versicherungs- und Beitragspflicht eines ehrenamtlichen Bürgermeisters einer verbandsangehörigen Gemeinde betraf, ist für den Senat nicht ersichtlich, wieso die Ausführungen im Urteil des BSG vom 16. August 2017 sich nicht auch auf ehrenamtliche Organtätigkeiten in der kommunalen Selbstverwaltung wie hier eines ehrenamtlichen Bürgermeisters erstrecken sollten. Dies wird offensichtlich auch so in der Rechtsprechung gesehen (vgl. Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 4. September 2019 – L 2 BA 106/18). Bezogen auf das Amt eines ehrenamtlichen Bürgermeisters einer amtsangehörigen Gemeinde, die nicht die Geschäfte des Amtes führen (vgl. § 39 Abs. 1 KV M-V) ist keine allgemeine Zugänglichkeit anzunehmen. Der Bürgermeister wird durch die Bürger in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt (§ 37 Abs. 1 Satz 1 KV M-V). Das Nähere regelt das Kommunalwahlgesetz (Satz 2). Nach § 61 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern – KWG M-V (vom 13. Oktober 2003, GVOBl M-V 2003, Seite 458 ff.) ist wählbar zum ehrenamtlichen Bürgermeister, wer die Voraussetzungen nach § 10 und zur Ernennung zum Ehrenbeamten erfüllt. Nach § 10 Abs. 1 KWG M-V ist wählbar jeder, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und die übrigen Voraussetzungen des § 7 erfüllt. Nach § 7 Abs. 1 KWG M-V ist u. a. Voraussetzung, dass der Wähler am Wahltag (Nr. 2) seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet seine Wohnung bzw. Hauptwohnung hat oder sich im Wahlgebiet gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes hat. Für die nachfolgende Zeit regelte § 66 Abs. 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes – LKWG M-V – (in der bis zum 16. Januar 2015 geltenden Fassung) dass wählbar zur ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder zum ehrenamtlichen Bürgermeister ist, wer in der Gemeinde nach § 4 wahlberechtigt ist und die Voraussetzungen zur Ernennung zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten erfüllt. Nach § 4 Abs. 2 LKWG M-V sind wahlberechtigt zu Kommunalwahlen u. a. alle Deutschen, die am Wahltag (Nr. 2) seit mindestens 37 Tagen in der Kommune nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihrer Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten. Damit musste der Kläger, um als ehrenamtlicher Bürgermeister gewählt werden zu können, in der Kommune seinen Wohnsitz haben. Das vom Kläger ausgeübte Amt als ehrenamtlicher Bürgermeister war vornehmlich durch die Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben und nicht von der Ausübung von Verwaltungsaufgaben geprägt, wie das Amt eines hauptamtlichen Bürgermeisters oder eines Amtsvorstehers. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 KV M-V haben kreisfreie Städte, amtsfreie Gemeinden sowie geschäftsführende Gemeinden einen hauptamtlichen Bürgermeister. Dieser ist gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 KV M-V gesetzlicher Vertreter der Gemeinde. Er leitet die Verwaltung und ist für die sachgerechte Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich (§ 38 Abs. 2 Satz 2 KV M-V). Im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde bereitet der hauptamtliche Bürgermeister die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses vor und führt sie aus (§ 38 Abs. 3 Satz 1 KV M-V). Er ist für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig (Satz 2). Der Amtsvorsteher führt gemäß § 138 Abs. 1 Satz 1 KV M-V den Vorsitz im Amtsausschuss. Er vertritt ihn gegenüber Dritten (Satz 2). Nach § 138 Abs. 2 Satz 1 KV M-V leitet der Amtsvorsteher die Verwaltung des Amtes ehrenamtlich nach den Grundsätzen und Richtlinien des Amtsausschusses und im Rahmen der von ihm bereitgestellten Mittel. Er bereitet die Beschlüsse des Amtsausschusses vor und führt sie aus (Satz 2). Der Amtsvorsteher ist für die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Amtes zuständig (Satz 3). Der ehrenamtliche Bürgermeister ist gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 KV M-V gesetzlicher Vertreter der Gemeinde. Er nimmt die Aufgaben des Vorsitzenden der Gemeindevertretung wahr (Satz 2). Er ist Dienstvorgesetzter der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde (Satz 3). Nach § 39 Abs. 3 Satz 1 KV M-V entscheidet der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nicht von der Gemeindevertretung oder dem Hauptausschuss wahrgenommen werden. In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet er anstelle des Hauptausschusses oder der Gemeindevertretung, wenn ein Hauptausschuss nicht eingerichtet ist (Satz 3). Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Hauptausschuss, soweit dieser zuständig ist, im Übrigen durch die Gemeindevertretung (Satz 4). Aus der vorgenannten Aufgabenbeschreibung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters ergibt sich nicht, dass er seine Aufgaben weisungsabhängig erfüllt. Angelegenheiten der laufenden Verwaltung führte der Kläger gerade nicht aus. Nach § 127 Abs. 1 Satz 1 KV M-V bereitet das Amt im Einvernehmen mit dem Bürgermeister die Beschlüsse und Entscheidungen der Gemeindeorgane vor und führt sie aus. In Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Gemeinde entscheidet das Amt (Satz 2). Ist die Gemeinde in einem gerichtlichen Verfahren beteiligt, so wird sie durch das Amt vertreten (Satz 6 Halbsatz 1). Gemäß § 127 Abs. 2 KV M-V besorgt das Amt die Kassen- und Rechnungsführung sowie die Veranlagung und Erhebung der Gemeindeabgaben für die amtsangehörigen Gemeinden (Satz 1). Es bereitet für diese die Aufstellung der Haushaltspläne vor (Satz 2). Aus dieser Aufgabenzuweisung für das Amt geht hervor, dass die laufenden Geschäfte der Verwaltung vom Amt ausgeführt werden, nicht jedoch vom ehrenamtlichen Bürgermeister. Dieser hat vorwiegend Repräsentationsaufgaben wahrzunehmen. Dass darüber hinaus bei der Ausübung seiner Bürgermeistertätigkeit auch zwangsläufig gewisse Verwaltungsaufgaben anfallen, ist insoweit nach der neueren Rechtsprechung des BSG nicht entscheidungserheblich. Ehrenamtliche Tätigkeit ist nicht auf Repräsentationsaufgaben beschränkt, sondern erhält ihr Gepräge durch die Verfolgung ideeller Ziele und Unentgeltlichkeit. Sie kommt im Bereich des Privatrechts, aber auch im Bereich des öffentlichen Rechts vor (Urteil des BSG vom 16. August 2017, aaO, juris Rn. 29, 30). Die vom Kläger wahrgenommene ehrenamtliche Tätigkeit als Bürgermeister erhielt ihr Gepräge durch ihre ideellen Zwecke und Unentgeltlichkeit und nicht etwa durch eine persönliche Abhängigkeit, wie sie für abhängige Beschäftigungen im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV typisch ist. Wie bereits erwähnt (vgl. §§ 127, 128 KV M-V) entschied das Amt in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Gemeinde und vertrat die Gemeinde gerichtlich. Es bereitete auch die Aufstellung der Haushaltspläne vor. Damit verblieben dem Kläger als ehrenamtlichem Bürgermeister in einem nur noch sehr untergeordneten Umfang einfache Verwaltungstätigkeiten, die die Amtsführung nicht maßgeblich prägten. Insoweit hält es der Senat vorliegend für unschädlich, dass der Kläger Dienstvorgesetzter eines Gemeindearbeiters gewesen ist und dass ihm § 4 Abs. 7 der geänderten Hauptsatzung der Gemeinde W.B. vom 26. März 2012 die Kompetenz eingeräumt hat, alleine innerhalb bestimmter Wertgrenzen zu entscheiden. Insoweit ist es nach den Ausführungen im Urteil des BSG vom 16. August 2017 unschädlich, wenn die Ausübung von Verwaltungsaufgaben des ehrenamtlich Tätigen in seiner ehrenamtlichen Funktion gründen und der Umsetzung seiner Aufgabe dienen (Urteil des BSG vom 16. August 2017, aaO, juris Rn. 27). Die Funktion eines Amtsvorstehers (die mit der Ausübung der Geschäfte der laufenden Verwaltung des Amtes verbunden waren, vgl. § 138 Abs. 2 Satz 3 KV M-V) hat der Kläger nach seinen eigenen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung niemals ausgeübt. Wie bereits erwähnt, erhält ehrenamtliche Tätigkeit ihr Gepräge durch die Verfolgung ideeller Zwecke und Unentgeltlichkeit. Die Unentgeltlichkeit ist Ausdruck dafür, dass bei der im Rahmen ideeller Zwecke „geleisteten Arbeit“ keine maßgebliche Erwerbsabsicht im Vordergrund steht. Eine Gegenleistung für geleistete Arbeit wird nicht erbracht und regelmäßig auch nicht erwartet (Urteil des BSG vom 16. August 2017, aaO, juris Rn. 33). Sofern finanzielle Zuwendungen erfolgen, schließen diese die Unentgeltlichkeit des ehrenamtlichen Engagements nicht prinzipiell aus. Sie sind unschädlich, wenn sie in Form von Aufwendungsersatz konkrete oder pauschal berechnete Aufwände abdecken. Im Rahmen einer Aufwandsentschädigung kann auch ein pauschaler Ausgleich für die übernommene Verpflichtung gewährt werden. Finanzielle Zuwendungen können auch Ausfall für Zeitversäumnis oder Verdienstausfall enthalten. Die Beurteilung der Erwerbsmäßigkeit erfolgt dabei nicht aus der subjektiven Sicht des Einzelnen; das ehrenamtliche Engagement ist objektiv abzugrenzen. Dabei ist zu klären, was vom ehrenamtlich Tätigen im konkreten Fall normativ oder mangels rechtlicher Regelung nach allgemeiner Verkehrsanschauung – von Aufwandsentschädigung und Aufwendungsersatz abgesehen – ohne Entlohnung seiner Arbeitskraft erwartet werden kann. Die Verrichtung von Tätigkeiten zur Verfolgung eines ideellen Zwecks ohne Erwerbsabsicht muss objektiv erkennbar vorliegen; die gewährte Aufwandsentschädigung darf sich nicht als verdeckte Entlohnung einer Erwerbsarbeit darstellen (Urteil des BSG vom 16. August 2017, aaO, juris Rn. 34). Der Kläger übte zur Überzeugung des Senats seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister unentgeltlich und ohne objektivierbare Erwerbsabsicht aus. Die Übernahme des Ehrenamtes als ehrenamtlicher Bürgermeister erfolgte nicht zu Erwerbszwecken, sondern zur Erfüllung einer gemeinnützigen Aufgabe. Insoweit hat der Kläger auf Befragen des Senats im Termin angegeben, dass er aufgrund der Tatsache, dass er berentet gewesen sei, „Zeit im Übermaß“ gehabt habe und sich von daher mit Freude ca. drei bis vier Stunden täglich um die Angelegenheiten seiner Gemeinde gekümmert habe. Insoweit hat der Kläger für den Senat anschaulich geschildert, dass er insbesondere ältere Gemeindemitglieder, die aufgrund körperlicher Einschränkungen nicht mehr aktiv am Gemeindeleben hätten teilhaben können, besucht habe, um sich nach ihrem Befinden zu erkundigen, mit ihnen (auch längere) Gespräche zu führen und bestimmte Ansinnen, die sie als Gemeindemitglieder gehabt hätten, an die entsprechenden Gremien weiterzuleiten. Der Kläger hat seine Aufgaben als die eines „Kümmeres“ um die Anliegen der Bürger beschrieben. Den Schilderungen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung konnte der Senat entnehmen, dass die Ausübung seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister in seiner Gemeinde beim Kläger geprägt war von persönlichem Engagement und einer an der Verfolgung ideeller Zwecke geprägten Einstellung. Insoweit treten nach Auffassung des Senats, die bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles für die Annahme der Ausübung von Verwaltungsaufgaben sprechenden Tatsachen bzw. Umstände, dass der Kläger Dienstvorgesetzter eines Gemeindearbeiters gewesen ist und dass nach der geänderten Hauptsatzung der Gemeinde vom 26. März 2012 in dessen § 4 Abs. 7 ihm die Kompetenz eingeräumt wurde, alleine innerhalb bestimmter Wertgrenzen zu entscheiden, in den Hintergrund, da wie bereits zuvor erwähnt die Ausübung der Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister in seiner Gemeinde beim Kläger geprägt war von persönlichem Engagement und einer an der Verfolgung ideeller Zwecke geprägten Einstellung. Dass der als ehrenamtlicher Bürgermeister tätige Kläger eine monatliche Aufwandsentschädigung von 500,00 € erhalten hat, die einen steuerfreien Anteil von 175 € enthielt, gibt keinen Anlass zu der Annahme, dass ein Erwerbszweck der Ausübung des Ehrenamtes zugrunde liegen könnte. Für diesen Betrag hat der Kläger keine Erwerbsarbeit oder eine ihr gleichzustellende Tätigkeit ausgeübt. Er hat die Beigeladene zu 1 repräsentiert, politische Entscheidungen vorbereitet und war im Zug seiner Repräsentationsfunktion zugleich auch Ansprechpartner für die Bürger und deren Anliegen. Diesbezüglich unterlag er keinen Weisungen im arbeitsrechtlichen Sinne. Soweit er rechtliche Vorgaben unter Einschluss auch von Beschlüssen der Gemeindevertretung zu beachten hatte, unterliegen einer solchen allgemeinen Bindung aber letztlich alle ehrenamtlich tätigen Amtsträger. Ansonsten war es seine eigene Entscheidung, wie im Einzelnen er seine Repräsentationsfunktionen und politischen Aufgaben ausgestalten wollte (vgl. Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 4. September 2019 – L 2 BA 106/18 –, juris Rn. 51). Bei der gewährten Aufwandsentschädigung ist auch zu berücksichtigen, dass sie schon ihrer Höhe nach gar nicht geeignet war, den Lebensunterhalt des Amtsinhabers zu sichern. Der Kläger bezog eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, aus der er seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Die Übernahme des Ehrenamtes als Bürgermeister erfolgte offenbar nicht zu Erwerbszwecken, sondern zur Erfüllung einer gemeinnützigen Aufgabe. Die Höhe der gezahlten Aufwandsentschädigung von vorliegend 500,00 € entspricht einem Umfang der sich nach den bereits zuvor genannten Urteilen des LSG Niedersachsen-Bremen und des BSG im Rahmen dessen hält, was gegen die Annahme einer Erwerbstätigkeit spricht. So hatte der Kläger im vom LSG Niedersachsen-Bremen entschiedenen Fall zunächst eine Grundaufwandsentschädigung von monatlich 650,00 Euro erhalten, der ehrenamtliche Kreishandwerksmeister im vom BSG entschiedenen Fall (für das Jahr 2009) jährlich 6.600,00 € (was etwas mehr als monatlich 500,00 € entspricht). Hingegen war dem Kläger im vom BSG im Urteil vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 12/05 R – entschiedenen Fall neben seinem hauptberuflich erzielten Gehalt als Kämmerer (für die Zeit ab März 1996) eine monatliche Aufwandsentschädigung von 2.180,00 DM gezahlt worden (steuerpflichtig 1.453,33 DM). Neben der ihm gezahlten Aufwandsentschädigung hat der Kläger nach eigenen Angaben keine weiteren finanziellen Zuwendungen etwa in Form von Sitzungsgeldern erhalten, was die im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesende leitende Verwaltungsbeamtin des Amtes D-Stadt-R., Frau K., bestätigt hat, die darüber hinaus angegeben hat, dass zur damaligen streitigen Zeit zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung nach der Entschädigungsverordnung bestanden hätte, entsprechende Anträge vom Kläger jedoch nicht gestellt worden seien. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Revisionszulassung (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) sind für den Senat im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 16. August 2017 – B 12 KR 14/16 R – nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV. Der im … 1953 geborene Kläger bezog seit dem 1. Februar 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung. In der Zeit vom 15. Juli 2009 bis September 2016 war er als ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde W.-B., die zum Gemeindeverbund Amt D-Stadt-R. gehört, tätig. Hierfür erhielt er eine Entschädigung in Höhe von 500,00 € monatlich. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 12. September 2013 beantragte der Kläger, seinen sozialversicherungsrechtlichen Status als ehrenamtlicher Bürgermeister bei der Gemeinde W.-B. festzustellen. Auf das Anforderungsschreiben der Beklagten vom 16. Januar 2014 übersandte der Kläger den von ihm ausgefüllten Fragebogen, die Ernennungsurkunde vom 15. Juli 2009, Kopien von Lohn-/Gehaltsabrechnungen sowie die Hauptsatzung der Gemeinde W.-B. (Beschluss vom 21. Juli 2004), die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde W.-B. vom 10. Mai 2006 sowie die Hauptsatzung der Gemeinde W.-B. vom 26. März 2012. Ergänzend teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Schreiben vom 14. März 2014 mit, dass der Kläger neben seiner Organstellung keine überwiegend im allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsfunktionen als Bürgermeister ausübe. Es werde davon ausgegangen, dass die Tätigkeit des Klägers als ehrenamtlicher Bürgermeister keine versicherungspflichtige Beschäftigung sei. Mit gleichlautenden Schreiben vom 6. Mai 2014 hörte die Beklagte sowohl den Kläger als auch die Gemeinde W.-B. zu ihrer beabsichtigten Entscheidung an, von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgehen zu wollen. Zur Begründung für diese Annahme führte die Beklagte aus, dass sich aus der Tätigkeit des Klägers Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ergäben. Diese seien, dass der Kläger zum Bürgermeister ernannt worden sei, er unter Beachtung der kommunalverfassungsrechtlichen Ausgestaltung des Ehrenamtes verschiedenen weisungsgebundenen Verwaltungsaufgaben unterliege, er monatlich eine feste Aufwandsentschädigung erhalte, er überwiegend Verwaltungsaufgaben zu erledigen habe, er die Gemeindeverwaltung leite und die Zuständigkeiten des Bürgermeisters in der Hauptsatzung aufgeführt seien. Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit lägen nicht vor. Die Beschäftigung sei aufgrund der Geringfügigkeit der Entlohnung versicherungsfrei (§ 8 Nr. 1 SGB VI in der Fassung bis 31. Dezember 2012). Hierauf führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Schreiben vom 30. Mai 2014 aus, dass sich aus der Ernennung zum ehrenamtlichen Bürgermeister keine Rückschlüsse auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ziehen ließen, da der Status eines Ehrenbeamten mit dem eines Beamten vergleichbar sei und Beamte grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig seien. Der Ehrenbeamte nehme hoheitsrechtliche Aufgaben wahr, die nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürften, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stünden. Der Erhalt einer Aufwandsentschädigung lasse keinen Schluss auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu. Denn dann müssten auch die Gemeindevertreter als abhängig beschäftigt gelten, da auch sie eine Aufwandsentschädigung erhielten. Die von der Beklagten genannten weisungsgebundenen Verwaltungsaufgaben führten nicht zu der Annahme einer abhängigen Beschäftigung. Darauf, dass der Bürgermeister die Gemeinde vertrete, können nicht abgestellt werden. Denn dann ginge die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 12/05 R – ins Leere, die die Einschätzung, ob die Beschäftigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters sozialversicherungspflichtig sei, von der Ausgestaltung des Amtes in der Kommunalverfassung des jeweiligen Bundeslandes abhängig mache. Wenn dazu allein die gesetzliche Vertretung der Gemeinde ausreichend wäre, bedürfte es keiner Prüfung der Ausgestaltung des Amtes in der Kommunalverfassung. Im Übrigen sei die gesetzliche Vertretung der Gemeinde keine Verwaltungsaufgabe, da sie nicht weisungsgebunden erfolge. In der Vertretung der Gemeinde sei ein einer der selbstständigen Tätigkeit zuzuordnendes Handeln zu sehen. Auch die Funktion als Dienstvorgesetzter begründe keine Verwaltungstätigkeit, da in der Regel keine Angestellten der Gemeinde vorhanden seien und diese keinen Weisungen des Bürgermeisters unterlägen. Auch beziehe sich die Eigenschaft als Dienstvorgesetzter nicht auf Verwaltungspersonal. Soweit dem ehrenamtlichen Bürgermeister die Entscheidungsbefugnis für Angelegenheiten, welche nicht von der Gemeindevertretung oder dem Hauptausschuss wahrgenommen würden, zustehe, ergebe sich hieraus ebenfalls kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Diese Entscheidungszuständigkeit sei lediglich eine subsidiäre, die auch durch die Gemeindevertretung oder den Hauptausschuss wahrgenommen werden könne. Das seien Entscheidungen, die den ehrenamtlichen Gemeindevertretern, die auch steuerrechtlich als selbstständig Tätige eingeordnet würden, oblägen. Die Wahrnehmung dieser Entscheidungszuständigkeit durch den Bürgermeister könne zu keiner anderen sozialversicherungsrechtlichen Bewertung führen. Auch treffe es nicht zu, dass er überwiegend Verwaltungsaufgaben zu erledigen habe. Es sei auch nicht zutreffend, dass er die Gemeindeverwaltung leite. Der ehrenamtliche Bürgermeister sei lediglich Vorsitzender der Gemeindevertretung. Die Verwaltungsaufgaben seien durch Gesetz dem Amt D-Stadt-R. übertragen. Das Amt bereite nach § 127 Abs. 1 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) im Einvernehmen mit dem Bürgermeister die Beschlüsse und Entscheidungen der Gemeindeorgane vor und führe sie aus. In Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Gemeinde entscheide das Amt. Dieses vertrete die Gemeinde auch in gerichtlichen Verfahren. Das Amt besorge die Kassen- und Rechnungsführung sowie die Veranlagung und Erhebung der Gemeindeabgaben für die amtsangehörigen Gemeinden und bereite für diese die Aufstellung der Haushaltspläne vor. Das Amt sei Träger der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach § 3 KV M-V (§ 128 KV M-V). Das Amt sei die Behörde der Gemeinde und erlasse die Bescheide für diese. Die staatlichen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises fänden ohne Mitwirkung der Gemeindevertretung und des ehrenamtlichen Bürgermeisters statt. Die Verwaltungskompetenz für die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Gemeindevertretung liege beim Amt. Das Amt habe das Einvernehmen des Bürgermeisters einzuholen. Den ehrenamtlichen Bürgermeistern in M-V stehe kein Weisungsrecht an das Amt für die Vorbereitung der Gemeindevertretung zu. Mit inhaltsgleichen Bescheiden vom 12. Juni 2014 stellte die Beklagte gegenüber der Gemeinde W.-B. und dem Kläger fest, dass die Tätigkeit des Klägers als ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde W.-B. seit 15. Juli 2009 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. In dem Beschäftigungsverhältnis bestehe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit. Die Tätigkeit des Klägers als ehrenamtlicher Bürgermeister stelle eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV dar. Zur Begründung bezog sich die Beklagte auf die Aufzählung der Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, die sie bereits in ihrem Anhörungsschreiben vom 6. Mai 2014 aufgeführt hatte. Nach Gesamtwürdigung aller relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Der Kläger sei in die Arbeitsorganisation der Gemeinde W.-B. eingebunden. Es würden ihm einseitig im Wege des Direktionsrechts eines Arbeitgebers durch die Satzung der Gemeinde W.-B. Weisungen, die Zeit, Dauer, Ort der zu beurteilenden Tätigkeit sowie Art und Weise von deren Durchführung beträfen, erteilt. Insbesondere bei Diensten höherer Art drücke sich die Weisungsgebundenheit nicht in konkreten Einzelweisungen aus, sondern sei zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert. Demgemäß spreche die Einbindung in Entscheidungsprozesse sowie die Erteilung von Handlungsvollmacht in bestimmten Tätigkeitsbereichen nicht gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Das Vorliegen eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses werde nicht von vornherein dadurch ausgeschlossen, dass die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeübt werde (Hinweis auf das Urteil des BSG vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 12/05 R). Nach § 39 Abs. 2 KV M-V sei der Kläger als ehrenamtlicher Bürgermeister gesetzlicher Vertreter der Gemeinde W.B. Er nehme die Aufgaben des Vorsitzenden der Gemeindevertretung wahr. Weiterhin sei er Dienstvorgesetzter der Gemeindebediensteten. Hierin seien bereits Verwaltungsfunktionen als Bürgermeister enthalten. Gemäß § 39 Abs. 3 KV M-V habe der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit über alle Angelegenheiten, die nicht von der Gemeindevertretung oder dem Hauptausschuss wahrgenommen würden, zu entscheiden. Auch hier seien Verwaltungsfunktionen erkennbar. Insbesondere bei der Entscheidung über Angelegenheiten mit geringer wirtschaftlicher Bedeutung und über gesetzlich oder tariflich gebundene Entscheidungen handele es sich um Verwaltungsfunktionen. Gemäß § 5 der Hauptsatzung der Gemeinde W.B. sei der ehrenamtliche Bürgermeister gleichzeitig auch Vorsitzender der Gemeindevertretung. Nach § 39 Abs. 5 Satz 1 KV M-V habe der ehrenamtliche Bürgermeister die Rechte und Pflichten eines Gemeindevertreters. Nach § 23 Abs. 4 KV M-V sei er berechtigt, in der Gemeindevertretung und in den Ausschüssen, denen er angehöre, Anträge zu stellen. Er sei als Gemeindevertreter zur Teilnahme an den Sitzungen und zur Mitarbeit verpflichtet (§ 23 Abs. 3 Satz 3 KV M-V). Der (ehrenamtliche) Bürgermeister habe somit Verwaltungsfunktionen als Gemeindevertreter wahrzunehmen. Als Gemeindevertreter habe der ehrenamtliche Bürgermeister die Durchführung der Entscheidungen der Gemeindevertretung zu überwachen (§ 22 Abs. 2 Satz 1 KV M-V). Nach § 4 der Hauptsatzung der Gemeinde W.B. bestehe der Haupt- und Finanzausschuss aus vier Gemeindevertretern und dem Bürgermeister. Auch hier habe der Bürgermeister Verwaltungsfunktionen wahrzunehmen. In der Gesamtschau liege somit ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. In der zu beurteilenden Beschäftigung bestehe Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung und keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung, weil sie nur in geringfügigem Umfang (geringfügig entlohnt) ausgeübt werde. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liege vor, da das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400,00 € nicht übersteige (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Der Kläger erhalte aus der Beschäftigung als ehrenamtlicher Bürgermeister nach Abzug des maßgebenden Steuerfreibetrages regelmäßig im Monat 325,00 €. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und bezog sich zur Begründung auf die Ausführungen im Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 30. Mai 2014. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger hat am 13. Oktober 2014 Klage beim Sozialgericht (SG) Stralsund erhoben. Zur Begründung hat er auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren Bezug genommen. Er sei vorliegend durch die erlassenen Bescheide der Beklagten beschwert, auch wenn er wegen Geringfügigkeit des Beschäftigungsverhältnisses keine Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen habe, da die Beklagte seinen sozialrechtlichen Status fehlerhaft geklärt habe und dadurch die Möglichkeit eines Eingriffs in seine rechtlich geschützten Interessen gegeben sei. Er verweise darauf, dass er als ehrenamtlich tätiger Bürgermeister eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung gemäß §§ 1, 2 und 8 der Entschädigungsverordnung M-V (vgl. Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2013, Nr. 15, Seite 512 ff) erhalte. Geldmittel, die lediglich einen Ersatz für entstandene Aufwendungen darstellten und keinen Einnahmencharakter besäßen, seien von der Beitragspflicht ausgeschlossen. Bei der an ihn gezahlten Aufwandsentschädigung handele es sich mithin nicht um sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2014 aufzuheben und festzustellen, dass er in seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Bürgermeister der Gemeinde W.B. nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt steht, hilfsweise, festzustellen, dass eine Versicherungspflicht des Klägers in seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Bürgermeister der Gemeinde W.B. in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung nicht besteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf den Inhalt ihrer angefochtenen Bescheide bezogen. Der Kläger erhalte für seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister eine Aufwandsentschädigung. Der steuerpflichtige Teil dieser Aufwandsentschädigung sei Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Soweit ihrerseits festgestellt worden sei, dass vorliegend Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit bestehe werde darauf hingewiesen, dass für geringfügig entlohnte Beschäftigungen der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen habe; zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung fielen solche Pauschalbeiträge nicht an. Mit Beschluss vom 27. April 2015 hat das SG Stralsund die Gemeinde W.B. zum Verfahren beigeladen. Weiter hat das SG den Hinweis erteilt, dass vorliegend gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 4 SGB III Versicherungsfreiheit im Recht der Arbeitslosenversicherung vorliegen dürfte. Durch Urteil vom 17. November 2015 hat das SG Stralsund die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig. Der Kläger befinde sich mit seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde W.B. in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt, mit dem er grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung unterliege. Die Tätigkeit des Klägers als ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde W.B. sei ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG sei die Beurteilung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses eines ehrenamtlichen Bürgermeisters danach zu treffen, ob in diesem Amt über Repräsentationsaufgaben hinaus dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsfunktionen ausgeübt würden. Weder das Rechtsverhältnis als Ehrenbeamter als solches noch die Rechtstellung als Organ oder Mitglied eines Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit eigenen gesetzlichen Befugnissen noch die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ohne Bezug zu einem konkreten Verdienstausfall schlössen danach die Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses aus. Ob der Ehrenbeamte in seinem Amt zur weisungsgebundenen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben ggf. neben der Wahrnehmung weisungsfreier Repräsentationsaufgaben als Mitglied einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verpflichtet sei und damit dieser Aufgabenbereich seine Tätigkeit präge, sei in einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Ehrenamtes in der Kommunalverfassung des jeweiligen Bundeslandes zu beurteilen. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sei auch dann in Betracht gezogen worden, wenn nicht nur Repräsentationsfunktionen wahrgenommen würden, sondern der ehrenamtliche Bürgermeister einer amtsangehörigen Gemeinde als Leiter der Gemeindeverwaltung an der Spitze der Selbstverwaltung stehe und damit Verwaltungsaufgaben seine Tätigkeit prägten (Urteil des BSG vom 27. März 1980 – 12 RK 56/78). Es sei für die Tätigkeit eines ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters einer verbandsangehörigen Ortsgemeinde, dem nach der Kommunalverfassung und den entsprechenden weiteren landesrechtlichen Bestimmungen in seiner Funktion als Verwaltungsspitze wesentliche Verwaltungsaufgaben oblagen, bejaht worden, auch wenn die Durchführung der Verwaltungsaufgaben der Verbandsgemeinde übertragen gewesen seien (Urteil des BSG vom 13. Juni 1984 – 11 R 34/83). Hiernach und im Hinblick auf die Ausgestaltung der Befugnisse des ehrenamtlichen Bürgermeisters in der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern sei das Gericht zu dem Schluss gekommen, dass der Kläger als ehrenamtlicher Bürgermeister in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei der Gemeinde W.B. stehe. Dies ergebe sich insbesondere aus der Einbindung des ehrenamtlichen Bürgermeisters in die Steuerung der Aufgaben des Amtes und damit der Verwaltung der amtsangehörenden Gemeinden und aus den außerhalb der Übertragung auf das Amt als Bürgermeister verbleibenden Aufgaben hinsichtlich der Verwaltung der Gemeinde. Der Erhalt lediglich einer Aufwandsentschädigung spreche nicht gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung. Obwohl gemäß § 127 Abs. 1 Satz 2 KV M-V das Amt in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Gemeinde entscheide, bleibe der Bürgermeister als zwingendes Mitglied des Amtsausschusses (§ 132 Abs. 1 Satz 2 KV M-V) an der Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten direkt beteiligt. Gemäß § 134 Abs. 1 KV M-V sei der Amtsausschuss oberstes Willensbildungs- und Beschlussorgan des Amtes. Somit sei auch der ehrenamtliche Bürgermeister einer amtsangehörigen Gemeinde Teil dieses Organs und damit Interessenvertreter der Gemeinde im Amt. Diese Interessenvertretung erstrecke sich auch nicht ausschließlich auf repräsentative Belange, da dem Amt die Verwaltungsangelegenheiten der Gemeinde übertragen worden seien. Der ehrenamtliche Bürgermeister sei damit in seiner Funktion als Bürgermeister der erste Vertreter der Verwaltungsinteressen seiner Gemeinde. Dies werde auch in der Regelung des § 127 Abs. 1 Satz 1 KV M-V deutlich, nach der das Amt im Einvernehmen mit dem Bürgermeister die Beschlüsse und Entscheidungen der Gemeindeorgane vorbereite und ausführe. Hieraus ergebe sich für den Bürgermeister eine wesentliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Ausführung der Verwaltungsaufgaben durch das Amt. Somit werde das Amt nur unter Berücksichtigung der Weisungen, die sich aus der Erforderlichkeit des Einvernehmens mit dem Bürgermeister ergäben, tätig. Dies entspreche der Regelung des Art. 28 Abs. 2 GG, wonach den Gemeinden das Recht belassen sein müsse, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze selbst zu regeln. Hierdurch erledige das Amt die Aufgaben der Gemeinde in deren Vertretung und sei somit faktisch eine Behörde der Gemeinde. Entgegen der Auffassung des Klägers sei er als ehrenamtlicher Bürgermeister durch das zwingende Einvernehmen mit dem Amt an der Ausführung der Verwaltungsaufgaben durch das Amt beteiligt. Dem ehrenamtlichen Bürgermeister einer amtsangehörenden Gemeinde blieben trotz der Amtsangehörigkeit weiterhin Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der Verwaltungsaufgaben der Gemeinde. Aus § 127 Abs. 1 Satz 3 KV M-V ergebe sich, dass die Entscheidungsbefugnis des Amtes in den Verwaltungsangelegenheiten der Gemeinde sich nicht auf Angelegenheiten von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sowie auf tariflich oder gesetzlich gebundene Entscheidungen erstrecke, es sei denn, der Bürgermeister der Gemeinde habe diese Entscheidungsbefugnis auf das Amt übertragen. Eine solche Übertragung sei vorliegend nicht vorgetragen worden und ergebe sich auch nicht aus der Hauptsatzung der Gemeinde W.B. Gemäß § 5 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde W.B. sei der Bürgermeister für die Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V unterhalb der Wertgrenzen des § 4 Abs. 7 der Hauptsatzung der Gemeinde W.B. zuständig. Hinsichtlich der in § 22 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 KV M-V aufgeführten Angelegenheiten verbleibe damit ein gewisses Maß an Entscheidungen hinsichtlich Verwaltung der Gemeinde beim Bürgermeister. Dies ergebe sich auch aus der Regelung des § 39 Abs. 3 Satz 2 KV M-V, wonach der ehrenamtliche Bürgermeister in eigener Zuständigkeit in solchen Angelegenheiten entscheide. Soweit der Kläger bezüglich seiner Vorgesetzteneigenschaft hinsichtlich der Angestellten der Gemeinde meine, dass es auf die tatsächlichen Verhältnisse ankomme, könne er hiermit nicht durchdringen. Denn es könne dahinstehen, ob tatsächlich Angestellte der Gemeinde in W.B. existierten, da es auf eine quantitative und qualitative Bewertung der Verwaltungsaufgaben in tatsächlicher Hinsicht nicht ankomme. Eine solche Bewertung stelle keinen objektiven Bewertungsmaßstab dar (Hinweis auf das Urteil des BSG vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 12/05 R –, juris Rn. 18). Dies sei auch sachgerecht. Die tatsächlichen Verhältnisse könnten aufgrund verschiedenster Gegebenheiten dazu führen, dass einzelne Aufgaben gar nicht oder nur in geringem Umfang anfielen. Insbesondere ein gut funktionierendes Verhältnis von Mitgliedsgemeinde und Amt bzw. eine effektive Zusammenarbeit könnten bewirken, dass der zeitliche Umfang für die Verwaltungstätigkeiten minimiert sei. Indes könnten die in den einzelnen Gemeinden anfallenden Tätigkeiten aber auch eine umfassendere Erfüllung der Aufgaben bedingen. Bei einer auch zur Rechtssicherheit gebotenen typisierenden Beurteilung vermöchten daher die Verhältnisse in der einzelnen amtsangehörenden Gemeinde, wie auch die individuelle Ausgestaltung der Tätigkeit durch den Bürgermeister die durch die kommunalrechtlichen Regelungen zugewiesenen Verwaltungstätigkeiten nicht infrage zu stellen. Die dem Kläger gezahlte Aufwandsentschädigung sei mit ihrem steuerpflichtigen Anteil ein Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Nach § 14 Abs. 1 SGB IV seien Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen bestehe, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet würden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt würden. § 14 Abs. 1 SGB IV und die hierzu ergangene Arbeitsentgeltverordnung nähmen die an Ehrenbeamte gezahlten Aufwandsentschädigungen nicht von den Einnahmen aus, die als Arbeitsentgelt anzusehen seien. Soweit die Entschädigung nicht einen tatsächlich entstehenden Aufwand abgelte, sei sie Arbeitsentgelt. Da das Steuerrecht der Tatsache seit jeher Rechnung getragen habe, dass die Aufwandsentschädigung von Ehrenbeamten neben der Abgeltung des tatsächlich entstehenden Aufwandes auch eine Entschädigung für den Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung sowie einen etwaigen Verdienstausfall enthalte, und die Steuerfreiheit dieser Einnahmen auf die Entschädigung des tatsächlichen Aufwandes beschränkt habe, habe das BSG es auch vor der ausdrücklichen Nennung der Aufwandsentschädigungen in der seit seit 1. April 1999 geltenden Fassung des § 14 Abs. 1 SGB IV bei einer pauschalen Aufwandsentschädigung für sachgerecht gehalten, den steuerpflichtigen Anteil als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzusehen (Hinweis auf das Urteil des BSG vom 22. Februar 1996 – 12 RK 6/95). Dieser Auffassung schließe sich das Gericht an. Der Kläger sei als ehrenamtlicher Bürgermeister grundsätzlich versicherungspflichtig in der Sozialversicherung. Die Versicherungspflicht folge aus § 2 Abs. 1 SGB IV. Danach seien Personen, die kraft Gesetzes versichert seien, versicherungspflichtig. Aus Abs. 2 Nr. 1 dieser Vorschrift ergebe sich die Versicherungspflicht für Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt seien. Dies treffe auf den Kläger zu, da er als ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde W.B. gegen Entgelt beschäftigt sei. Eine Versicherungsfreiheit, die sich ausschließlich aus seiner Eigenschaft als ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde W.B. herleiten lasse und die nicht auf der Geringfügigkeit des Arbeitsentgeltes beruhe, ergebe sich weder für die Kranken-, die Pflege- noch für die Rentenversicherung. Der Kläger sei lediglich aufgrund der Geringfügigkeit seines Entgeltes versicherungsfrei, was die Beklagte so beanstandungsfrei festgestellt habe. Eine Versicherungsfreiheit aus der Eigenschaft des Klägers als ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde W.B. ergebe sich in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Nach dieser Vorschrift seien u. a. sonstige Beschäftigte einer Gemeinde versicherungsfrei. Die Versicherungsfreiheit nach dieser Vorschrift betreffe lediglich Angestellte, die einen Anspruch auf Beihilfe hätten. Dies treffe auf den Kläger in seiner Eigenschaft als ehrenamtlicher Bürgermeister nicht zu. Der Kläger sei auch in der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem SGB XI nicht aufgrund seines Status als ehrenamtlicher Bürgermeister versicherungsfrei. Die Versicherungspflicht richte sich gemäß der Regelung des § 20 SGB XI nach der der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach den obigen Ausführungen ergebe sich für den Kläger eine Versicherungsfreiheit, die auf seinem Status gründe, nicht. Auch nach den Regelungen des SGB VI ergebe sich aus der Eigenschaft als ehrenamtlicher Bürgermeister und der damit verbundenen Ernennung zum Ehrenbeamten keine Versicherungsfreiheit. § 5 Abs. 1 SGB VI erfasse lediglich solche Beamte, die in ein beamtenrechtliches Versorgungssystem eingebunden seien und aus diesem Ansprüche auf eine Altersversorgung herleiten könnten. Dies treffe für den Kläger nicht zu. Gegen das am 26. April 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. Mai 2016 Berufung eingelegt. Die vom SG angeführte Begründung für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses überzeuge nicht. Die gesetzliche Vertretung einer Gemeinde gehöre zu den absoluten Kernaufgaben des Bürgermeisters, sodass dieser Umstand allein ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht begründen könne. Wenn das Gericht aus § 134 Abs. 1 KV M-V ableite, der Bürgermeister sei als Mitglied des Amtsausschusses der oberstes Willens-, Bildungs- und Beschlussorgan des Amtes sei, der erste Vertreter der Verwaltungsinteressen seiner Gemeinde, lasse diese Betrachtung außer Acht, dass neben dem Bürgermeister auch ein Amtsvorsteher und leitender Verwaltungsbeamter und gegebenenfalls weitere Gemeindevertreter Mitglied sein könnten, ohne dass Letztere dadurch in einem abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stünden. Soweit das SG aus § 127 Abs. 1 Satz 1 KV M-V schlussfolgere, dass sich hieraus für den Bürgermeister eine wesentliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Ausführungen der Verwaltungsaufgaben durch das Amt ergebe, sei diese Betrachtungsweise zu pauschal. Denn hierbei gehe es nur um die Vorbereitung einer Entscheidung (Sitzungsvorlage), über die die Gemeindevertreter abgestimmten und deren Umsetzung, mithin die Verwaltungstätigkeit, dem Amt obliege. Im Übrigen ergebe sich aus § 127 Abs. 1 Satz 2 KV M-V, dass in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Gemeinde das Amt entscheide. Die Ausführung des SG, der ehrenamtliche Bürgermeister sei (über § 22 Abs. 4 Nr. 1 KV M-V) gemäß § 39 Abs. 2 Sätze 11 und 12 KV M-V für die Genehmigung der darin genannten Verträge zuständig, sei falsch, denn darin werde lediglich geregelt, dass Verträge der Genehmigung durch die Gemeindevertretung – nicht des ehrenamtlichen Bürgermeisters – bedürften. Der vom Gericht genannte § 38 KV M-V sei nicht einschlägig, da sich dieser auf den hauptamtlichen Bürgermeister beziehe. Zutreffend stelle das SG fest, dass gemäß § 5 Ziffer 2 der Hauptsatzung der Gemeinde W.B. der Bürgermeister Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V unterhalb der Wertgrenzen nach § 4 Abs. 7 der Hauptsatzung treffe. Der Umfang der danach gegebenen Entscheidungsmöglichkeiten des Bürgermeisters sei jedoch wesentlich geringer als vom SG dargestellt. Soweit nach § 22 Abs. 4 Satz 2 KV M-V eine Zuweisung der Entscheidung an den Bürgermeister in der Hauptsatzung fehle, treffe die Entscheidung ausschließlich die Gemeindevertretung. Hinsichtlich der Vorgesetzteneigenschaft des Klägers sei allein entscheidend, ob Verwaltungsaufgaben in nicht unerheblichen Umfang wahrgenommen würden und sie als prägend für die Tätigkeit anzunehmen seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Letztlich seien steuerfreie Aufwandsentschädigungen kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und könnten daher ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht begründen (siehe jetzt ausdrücklich § 1 Abs. 1 Nr. 16 SvEV). Nach § 3 Nr. 12 EStG seien aus einer Bundes- oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die unter den dort genannten Voraussetzungen als Aufwandsentschädigung festgestellt seien und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen würden, steuerfrei. Dazu sei auch die Entschädigungsverordnung M-V vom 27. August 2013, die aufgrund des § 174 Abs. 1 Nr. 8 KV M-V erlassen worden sei, nach der der Kläger eine Aufwandsentschädigung erhalte, zu zählen. Der Kläger hat schließlich auf das Urteil des BSG vom 16. August 2017 – B 12 KR 14/16 R – (ergangen zur ehrenamtlichen Tätigkeit eines Kreishandwerksmeisters) hingewiesen, worin das BSG seine bisherigen Grundsätze zur ehrenamtlichen Betätigung zugunsten der kommunalen Ehrenämter fortentwickelt habe. Danach seien Ehrenämter in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auch dann beitragsfrei, wenn hierfür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werde und neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen würden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden seien. Dies gelte auch dann, wenn sich der ehrenamtlich Tätige im Rahmen seines ehrenamtlichen Engagements bei seinem Einsatz, seiner „Arbeit“ sachlichen oder fachlichen Weisungen Dritter füge oder er sich in eine Organisation einordne, weil in aller Regel auf diese Weise die Funktionsfähigkeit der Organisation gewährleistet sei. Ehrenamtliche Tätigkeit sei nicht auf Repräsentationsaufgaben beschränkt, sondern erhalte ihr Gepräge durch die Verfolgung ideeller Zwecke und Unentgeltlichkeit, so das BSG im vorgenannten Urteil. Die Übernahme des Ehrenamts als Kreishandwerksmeister sei somit nicht zu Erwerbszwecken erfolgt, sondern zur Erfüllung einer gemeinnützigen Aufgabe. Dieses Urteil des BSG gelte nach Ansicht des Klägers genauso für ehrenamtliche Bürgermeister als Vertreter ihrer Gemeinde, die das Gemeinwohl der ihnen anvertrauten Gemeinden verfolgten. Die Übernahme des Amtes als ehrenamtlicher Bürgermeister durch den Kläger sei ohne objektivierbare Erwerbsabsicht erfolgt, da er Rentner sei und seinen Lebensunterhalt aus dem Bezug dieser Rente bestreite. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass seine ehrenamtliche Tätigkeit zu einer versicherungspflichtigen Haupt- oder Nebenbeschäftigung geworden sei. Auch habe das BSG in seinem Urteil darauf hingewiesen, dass es im System nicht angelegt sei, Versicherungsschutz auch Personengruppen in Tätigkeiten zu gewähren, die gemeinnütziger Ziele und nicht der Erzielung von Erwerbseinkommen wegen verrichtet würden, sodass es dafür einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfe, an der es hinsichtlich ehrenamtlicher Bürgermeister fehle. Soweit das SG aus der zwingenden Mitgliedschaft des ehrenamtlichen Bürgermeisters im Amtsausschuss dessen Weisungsgebundenheit ableite, könne dem nicht gefolgt werden. Die beim ehrenamtlichen Bürgermeister verbleibenden Aufgaben seien organschaftliche Verwaltungsaufgaben aufgrund der Kommunalverfassung und der Hauptsatzung der Gemeinde, führten nicht zu einer persönlichen Abhängigkeit und seien damit nicht als prägende Verwaltungsaufgaben einzuordnen. Ein Unterschied bestehe allein in dem von der Rechtsprechung entwickelten Merkmal, dass es sich um allgemein zugängliche Verwaltungsaufgaben handele. Zwar könne sich nach dem Demokratieprinzip jeder Bürger, der in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz habe, um das Amt des ehrenamtlichen Bürgermeisters bewerben. Eine Einschränkung ergebe sich aber aus § 66 Abs. 3 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V (LKWG M-V), wonach zum ehrenamtlichen Bürgermeister nur wählbar sei, wer in der Gemeinde nach § 4 LKWG M-V wahlberechtigt sei und die Voraussetzung zur Ernennung zum Ehrenbeamten erfülle. Insoweit sei die allgemeine Zugänglichkeit örtlich eingeschränkt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 17. November 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2014 aufzuheben und festzustellen, dass er in seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Bürgermeister der Gemeinde W.B. nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt steht; hilfsweise festzustellen, dass eine Versicherungspflicht des Klägers in seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Bürgermeister der Gemeinde W.B. in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nicht besteht. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Auch nach Auswertung des BSG-Urteils vom 16. August 2017 – B 12 KR 14/16 R – ergäben sich keine Gründe für eine Standpunktänderung. Nach dem Ergebnis der Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 22. März 2018 sei die Anwendung der Grundsätze auf die ehrenamtlichen Organtätigkeiten in der funktionalen Selbstverwaltung beschränkt, die mit der Organtätigkeit eines ehrenamtlichen Kreishandwerksmeisters vergleichbar seien. Bei der funktionalen Selbstverwaltung handele es sich um die aufgabenbezogene und eigenverantwortliche Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch juristische Person des öffentlichen Rechts, z. B. Sozialversicherungsträger, Kreishandwerkerschaften, Industrie- und Handelskammern, Innungen und berufsständische Kammern. Hierzu zählten im Wesentlichen die soziale Selbstverwaltung (z. B. Sozialversicherungsträger), die berufsständische Selbstverwaltung (z. B. berufsständische Körperschaften bzw. Kammern) und die kulturelle Selbstverwaltung (z. B. Hochschulen, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten). Die vorstehenden Grundsätze seien nicht auf ehrenamtliche Organtätigkeiten in der kommunalen Selbstverwaltung (z. B. von ehrenamtlichen Bürgermeistern und Ortsvorsteher in Gebietskörperschaften wie z. B. Landkreisen und Gemeinden) anzuwenden; hier bleibe die weitere Rechtsprechung des BSG abzuwarten. Insbesondere sei bei ehrenamtlichen Bürgermeistern keine grundsätzliche Unterscheidung in den Aufgaben ehrenamtlicher und hauptamtlicher Bürgermeister ersichtlich. Zudem sei mit der Organstellung regelmäßig ein Wahlbeamtenstatus verbunden, für den zahlreiche beamtenrechtliche Regelungen Anwendung fänden. Daher könnte vielmehr im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung eine Beschäftigung nur dann auszuschließen sein, wenn sich die Tätigkeit z. B. ehrenamtlicher Bürgermeister auf Repräsentationsaufgaben beschränke, nicht durch die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben geprägt sei und sich dadurch von der Tätigkeit der hauptamtlichen, unstrittig abhängig beschäftigten, Bürgermeister unterschiede. Darüber hinaus bestehe – über die passive Wahlberechtigung hinausgehend – keine Beschränkung der Zugänglichkeit der Organbesetzung in der kommunalen Selbstverwaltung. Weiter spreche der landes- und kommunalrechtliche gesetzliche Rahmen für die kommunale Selbstverwaltung (Beamtengesetze des Bundes und der Länder) zum Teil deutlich für eine Entgeltlichkeit der Entschädigungsregelungen. Angesichts der ständigen Rechtsprechung des BSG zu ehrenamtlichen Organtätigkeiten der kommunalen Selbstverwaltung hätte es einer ausdrücklichen Klarstellung in der Entscheidung bedurft, wenn das BSG von seiner Rechtsprechung in Bezug auf die Organtätigkeiten in der kommunalen Selbstverwaltung hätte abrücken wollen sowie eines Hinweises, ab welchem Zeitpunkt eine dahingehende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu beachten sei. Die Beklagte hat einen Ausdruck der in das Internet eingestellten Niederschrift über die Besprechung der Spitzenverbände vom 22. März 2018 zu den Akten gereicht. Mit Beschluss vom 17. November 2016 hat der Senat die E., die AOK Nordost (Gesundheitskasse und Pflegekasse) sowie die Bundesagentur für Arbeit zum Verfahren beigeladenen. Die Beigeladene zu 2 (E.) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt der Auffassung der Beklagten bei, wonach der Kläger als ehrenamtlich tätiger Bürgermeister im Rahmen einer entgeltlichen Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung tätig sei. Die Tätigkeit unterliege in der Regel der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, in der Arbeitslosigkeit bestehe in einer solchen ehrenamtlichen Tätigkeit Versicherungsfreiheit (§ 27 Abs. 3 Nr. 4 SGB III). Da es sich vorliegend um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV gehandelt habe, habe in dieser Beschäftigung seit ihrem Beginn am 15. Juli 2009 Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung bestanden (allerdings mit Beitragspflicht zur Kranken- und Rentenversicherung gemäß § 249b SGB V und § 172 Abs. 3 SGB VI). Auch die Beigeladenen zu 3 und 4 sind der Auffassung, dass der Kläger seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde W.B. im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV ausübe. Der Kläger hat das Schreiben des Herrn G. vom Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern e.V. vom 6. Juli 2018 zu den Akten gereicht, das die Auffassung des Klägers bestätigte. Der Senat hat schließlich die I. zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladenen zu 3 bis 6 haben keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (L 7 R 105/16 – S 12 R 149/15) sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.