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Urteil

L 4 R 162/17

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2024:0124.L4R162.17.00
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Leitsätze
Zur sog betrieblichen Voraussetzung eines fiktiven Anspruchs auf Erteilung einer Versorgungszusage nach der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (juris: ZAVtIV) im Falle eines VEB Kfz-Instandhaltung. (Rn.50) (Rn.28)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur sog betrieblichen Voraussetzung eines fiktiven Anspruchs auf Erteilung einer Versorgungszusage nach der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (juris: ZAVtIV) im Falle eines VEB Kfz-Instandhaltung. (Rn.50) (Rn.28) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen die Verpflichtung der Beklagten, den im Antrag genannten Zeitraum als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zu § 1 AAÜG und damit als einen einer Pflichtbeitragszeit im Sinne des SGB VI gleichgestellten Tatbestand (§ 5 AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Verdienste festzustellen, daneben aber auch die von der Beklagten abgelehnte Rücknahme des Bescheides vom 3. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2005 gemäß § 44 SGB X, da deren Bestandskraft (§ 77 SGG) andernfalls dem Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren der Klägerin im Wege stünde. Das Begehren der Klägerin (vgl. § 123 SGG) richtet sich daher von Anfang an auch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zurücknahme dieser nach Auffassung der Klägerin rechtswidrigen Verwaltungsakte. Wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, besteht jedoch kein Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 3. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2005, weil sich nicht feststellen lässt, dass diese Bescheide rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen. Zur Begründung nimmt der Senat auf die sehr ausführlichen und zutreffenden Gründe im Urteil des Sozialgerichts Bezug und macht sie nach Überprüfung zum Gegenstand seiner eigenen Rechtsfindung, § 153 Abs. 2 SGG. Soweit die Klägerin aus den vorliegenden Unterlagen zum KIB B-Stadt, ihren eigenen und den Aussagen des Zeugen im Ergebnis zu einer anderen Beweiswürdigung als das Sozialgericht kommt, vermag sich der Senat ihrer Wertung nicht anzuschließen. Der Senat ist in Übereinstimmung mit der Wertung des Sozialgerichts nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu der Überzeugung gelangt, dass industrielle Massenproduktion dem KIB B-Stadt das Gepräge gegeben hat. Die erneute Vernehmung des Zeugen konnte unterbleiben, da von Klägerseite nicht einmal vorgetragen wird, dass diese zu neuen Erkenntnissen führen würde, was vom Senat ebenfalls nicht erkannt werden kann. Ein Beweisantrag dahingehend, den Zeugen M. erneut zu vernehmen, ist in der mündlichen Verhandlung trotz ausdrücklicher Erörterung dieser Möglichkeit auch nicht gestellt worden. Die umfangreiche Beweiswürdigung des Sozialgerichts basiert im Kern auf der inhaltlichen Inkonsistenz der Aussage des Zeugen selbst und ihrer Unvereinbarkeit mit der Aktenlage aus dem maßgeblichen Zeitraum Ende der 80er Jahre des zwanzigsten Jahrhunderts. Diese objektiven Gesichtspunkte, die den Senat in gleicher Weise wie das Sozialgericht an der Bildung einer vollen Überzeugung von der Richtigkeit des Vortrags der Klägerin hindern, basieren in keiner Weise auf dem persönlichen Eindruck, den das Sozialgericht im Rahmen der Vernehmung gewonnen haben mag, weshalb ein eigener Eindruck des Senats nicht erforderlich erscheint. Eine nochmalige Befragung des bei seiner Vernehmung durch das Sozialgericht bereits 75jährigen Zeugen erschien vor diesem Hintergrund nicht geeignet, zu einer weiteren Sachaufklärung beizutragen. Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass selbst unter der Annahme einer jährlichen Produktion von bis zu 1.600 neuen Karosserien jährlich dies unter Zugrundelegung von 52 Kalenderwochen je 5 Arbeitstagen (260 Werktage) lediglich eine Tagesneuproduktion von etwa 6 Karosserien ausmachen würde, was per se nicht für Massenproduktion, sondern wohl eher für eine Manufakturfertigung spricht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Der Senat folgt insbesondere der zutreffenden Rechtsprechung des BSG. Streitig ist in einem Zugunstenverfahren, ob die Beklagte als Versorgungsträger verpflichtet ist, den Zeitraum vom 1. September 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zum Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zu § 1 AAÜG (Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech) sowie die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen. Die im Januar 1951 geborene Klägerin erlangte nach Studium an der Ingenieurschule für Bauwesen C-Stadt am 28. Juli 1972 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur-Ökonom zu führen. Ab dem 1. September 1972 war sie als Arbeitsökonom im VEB Industriebau B-Stadt, seit 1974 im VEB Industriekombinat B-Stadt, seit 1978 im VEB Industriebaukombinat R., Sitz S., seit 1979 im VEB BMK Industrie- und Hafenbau S., KB Erdbau, Montage, Rammung tätig. Danach begann sie zum 1. Januar 1980 eine Tätigkeit als Abteilungsleiter Ökonomie bei dem VEB Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlung B-Stadt und schließlich ab dem 1. Januar 1981 bei dem VEB Kfz-Instandhaltung (KIB) B-Stadt zunächst als Bereichsleiter Materialökonomie und später ab 1982 bis einschließlich 30. Juni 1990 als Bereichsleiter bzw. Abteilungsleiter Arbeitsökonomie. Ab dem 1. Juli 1990 nahm die Klägerin die Funktion als Abteilungsleiter Arbeitsökonomie bei der Nachfolge-GmbH, der Autoservice GmbH B-Stadt, war. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 3. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2005 hatte die Beklagte die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech abgelehnt, weil die sogenannten sachlichen Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung in die AVItech nicht erfüllt gewesen seien; die Klägerin sei am 30. Juni 1990 als Abteilungsleiter Arbeitsökonomie und damit nicht als Ingenieur beschäftigt gewesen. Am 15. März 2012 beantragte die Klägerin sinngemäß die Überprüfung dieses Bescheides und die Feststellung von AAÜG-Anwartschaften für ihre Tätigkeiten ab 28. Juli 1972. Mit Bescheid vom 4. April 2012 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin am 30. Juni 1990, der KIB B-Stadt, habe der Wirtschaftsgruppe 15489 der DDR (Reparatur- und Montagebetriebe des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus) angehört und sei daher kein Produktionsbetrieb im Sinne der erweiternden Rechtsprechung des BSG gewesen. Mit dem dagegen am 27. April 2012 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin unter anderem geltend, zum Produktionsprofil des KIB habe auch die Karosserieproduktion gehört. Die Eingruppierung in die Wirtschaftsgruppe 15489 sei daher nicht maßgeblich und entspreche nicht den damaligen tatsächlichen Verhältnissen. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2013 zurück, da der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin am Stichtag sein Gepräge nicht durch die industrielle Massenproduktion von Sachgütern oder Bauwerken erhalten habe. Hierfür hätte der Hauptzweck des Betriebes auf die massenhafte Produktion von Sachgütern oder Bauwerken (z. B. Fließbandproduktion) ausgerichtet gewesen sein. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Mit ihrer am 20. November 2013 bei dem Sozialgericht B-Stadt erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der KIB B-Stadt habe seit 1981 vertragliche Beziehungen zum VEB Automobilwerke E. (AWE) gehabt und von diesem einen Teil der Fertigung von Kfz-Karosserien (Typ Wartburg 311/353) übernommen. AWE habe auch die erforderlichen Werkzeuge hierfür geliefert, sodass seit Beginn der 80er Jahre eine Fertigungslinie entstanden sei, die bis hin zur Karosserielackierung gereicht habe. Die Wertschöpfung sei nunmehr nicht mehr aus der Instandhaltung, sondern zu ca. 2/3 aus dem Karosseriebau erfolgt. Es seien jährlich ca. 800 Karosserien gefertigt worden, was durch den ehemaligen Produktionsdirektor M. bezeugt werden könne. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 4. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2005 zu verurteilen, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 28. Juli 1972 bis einschließlich 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) nebst den entsprechenden Arbeitsentgelten festzustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft und insbesondere auf § 6 Nr. 2 des Statuts des volkseigenen Verkehrskombinates B-Stadt hingewiesen, in dem es heißt: „Den Kombinatsbetrieben obliegen insbesondere folgende Aufgaben … 2. dem VEB Kraftfahrzeuginstandhaltung a) die Ausführung von Kraftfahrzeuginstandhaltungsleistung b) die Durchführung von Dienstleistungen auf dem Gebiet - des Kfz-Hilfsdienstes, - des Abschleppdienstes und - die Organisierung von Abschleppdienstleistungen für ausländische Kraftfahrzeuge.“ Der Zeuge hat auf schriftliche Befragung des Sozialgerichts ausgeführt, dass er seit 1956 im ehemaligen VEB KIB B-Stadt beschäftigt gewesen sei, vom 1. Januar 1980 bis 30. Juni 1990 als Fachdirektor Produktion. Mit Beginn der Serienproduktion von Wartburg Karosserien für das AWE ab 1. Januar 1980 habe die Sachgüterproduktion jährlich 80 % und die Instandhaltung von Kraftfahrzeugen ca. 20 % der Wertschöpfung bzw. des Gesamtumsatzes eingenommen. Maschinen und Ausrüstungen seien vom AWE übernommen und teilweise auch eigenständig in der Firma hergestellt worden. Wartburgkarosserien seien bis zum 30. Juni 1990 in Serie produziert worden. Mit Datum vom 1. Juli 1990 (Umwandlung in die Autoservice GmbH B-Stadt) sei die Serienproduktion eingestellt worden. Auf ergänzende Nachfrage des Gerichts und der Beklagten nach etwaigen Belegen für diese Zahlen hat der Zeuge seine Angabe wiederholt und ausgeführt, es seien bis zu ca. 900 Stück Wartburgkarossieren pro Jahr hergestellt worden. Keine der Zahlen könne er durch Unterlagen belegen. Das Sozialgericht hat sodann bei dem Archiv der Stiftung Automobilwelt E., das auch das Werksarchiv des liquidierten AWE und der Vorgängerunternehmen betreut, etwaig vorhandene Unterlagen zu Geschäftsbeziehungen des AWE zum ehemaligen KIB erbeten. Nach Vorlage entsprechender Unterlagen, wegen derer Einzelheiten auf Blatt 50 ff der Gerichtsakten verwiesen wird, hat das Sozialgericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihre Klage im Ergebnis der Beweisaufnahme keine Aussicht auf Erfolg habe: „Das Gericht hat Unterlagen zur streitigen Karosseriefertigung im ehemaligen VEB KIB bei dem Werksarchiv des ehemaligen VEB Automobilwerk E. (AWE) angefordert. Für die streitige Frage der Produktionsstruktur des KIB am Stichtag dürfte das jüngste Schriftstück, nämlich die Zuarbeit vom 24. Mai 1988 am Wichtigsten sein. Hieraus geht hervor, dass das Ministerium für Verkehr der DDR spätestens 1988 entschieden hatte, die Neuproduktion von Karosserien im KIB B-Stadt einzustellen und zwar offenbar mit der Begründung, dass die Hauptaufgabe eines Instandsetzungsbetriebes die Dienstleistung sei (vgl. Briefentwurf des AWE an den stellvertretenden Minister für Fahrzeugbau Rückert von 1987, letzter Absatz). Das Gericht weist auf die objektive Beweislast der Klägerin hin. Nach derzeitiger Beweislage ist es unwahrscheinlich, jedenfalls für eine die Verurteilung der Beklagten notwendige volle Überzeugung des Gerichts nicht hinreichend nachgewiesen, dass überhaupt noch Karosserieneufertigungen nach 1987 im KIB B-Stadt erfolgten oder gegebenenfalls nur noch Regenerierung. Selbst dann, wenn sich das Ministerium für Verkehr der DDR aufgrund der entworfenen Briefe und Zuarbeiten noch hat umstimmen lassen, wäre unklar, welcher der vom AWE vorgeschlagene Lösungsweg dann eingeschlagen wurde. Die dargelegte Variante der erhöhten Regenerierung, also die vermehrte Instandsetzung von alten Karosserien, um neue Fertigungsausfälle zu kompensieren, bedeutet bereits keine Serienproduktion im Sinne der BSG-Rechtsprechung. Aufschlussreich ist dabei auch die Vergleichsrechnung der AWE für den Arbeitsaufwand der Regeneration einerseits und der Neufertigung andererseits von ca. 9 zu 2. Mit Blick auf den Wert der übrigen Instandsetzungsleistungen des KIB dürfte selbst dann, wenn die vom Zeugen angegebene Produktion von bis zu 900 Stück pro Jahr tatsächlich noch einmal erfolgt wäre, nicht zu einem Überwiegen der Neuserienproduktion geführt haben. Dass eine solche Neukarosserieproduktion indes überhaupt noch einmal einsetzte und auch am Stichtag noch anhielt ist indes nicht nur mit Blick auf den dokumentierten Produktionsstopp durch das Ministerium für Verkehr der ehemaligen DDR unwahrscheinlich, sondern auch mit Blick darauf, dass es angesichts der Öffnung des Westautomarktes bereits Ende 1989- spätestens aber mit Blick auf die auf den 1. Juli 1990 festgelegte Währungsumstellung – unwahrscheinlich ist, dass am 29. Juni 1990 überhaupt noch irgendwo in der DDR Neukarosserien für den auch nach DDR-Verhältnissen bereits veralteten 353iger Wartburg gefertigt wurden.“ Die Klägerin hat hierauf mitgeteilt, gleichwohl an ihrer Klage festzuhalten. Sie wisse aus ihrem eigenen Erleben, „dass im KIB B-Stadt die Produktionslinie – Taktstraße 2 – zur Fertigung von neuwertigen (sic!) Wartburgkarossen aufgebaut wurde und im Jahre 1990 auch bis zum Stichtag bestand.“ Die Unterlagen aus dem Archiv hätten indes nunmehr die Kooperation zur serienmäßigen Neuproduktion von Karosserien mit dem AWE bestätigt. Alleine die in den Unterlagen erwähnte Tatsache, dass das Ministerium für Verkehrswesen der ehemaligen DDR die Einstellung der bestehenden serienmäßigen Produktion eingefordert habe, beweise nicht, dass diese Entscheidung auch durchgesetzt worden sei. Der Zeuge M. ist sodann in der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2017 persönlich befragt worden. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Mai 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz. In dem Verfahren nach § 8 AAÜG sei die Beklagte nur dann zu den von der Klägerin begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn sie dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 AAÜG unterfalle. Dies sei nicht der Fall. Eine Versorgungszusage, Einzelfall- oder Rehabilitationsentscheidung sei der Klägerin zu keiner Zeit erteilt worden. Die Voraussetzungen seien auch nicht dadurch erfüllt, dass die Klägerin aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der am 31. Juli 1991 gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage einen „Anspruch auf Versorgungszusage“ nach den bundesrechtlichen leistungsrechtlichen Regelungen der Versorgungssysteme gehabt hätte, mithin am 1. August 1991 Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG gewesen sei (ständige Rechtsprechung des BSG, 5. Senat seit Urteilen vom 15. Juni 2010, B 5 RS 10/09 R u.a. unter Fortführung der ständigen Rechtsprechung des 4. Senats). Nach dieser Rechtsprechung sei bei Personen, die am 30. Juni 1990 in einem Versorgungssystem nicht einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen an diesem Tag einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Ein solcher fiktiver Anspruch hänge im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und in den gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844) und der 2. Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung (2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. I Nr. 62 S. 487) von 3 Voraussetzungen ab, nämlich von 1. der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), 2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Die Erfüllung aller drei Voraussetzungen am 30. Juni 1990 sei kumulativ erforderlich. Die Klägerin erfülle zum maßgeblichen Stichtag zwar die persönliche und sachliche, nicht aber die betriebliche Voraussetzung. Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin sei am 30. Juni 1990 kein Produktionsbetrieb im Sinne der erweiternden Rechtsprechung des BSG gewesen. Unter dem Begriff „volkseigener Produktionsbetrieb“ sei nur ein VEB im Bereich der Industrie und des Bauwesens zu verstehen. Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendete Ausdruck „Produktionsbetrieb“ mache deutlich, dass die VO AVItech nicht in jedem VEB gegolten habe, weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet seien, die einem Produktionsbetrieb gleichgestellt seien. Dies werde durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (GBl. DDR Nr. 111 Seite 1043) bestätigt, wonach nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem Produktionsbetrieb verantwortlich tätig gewesen seien, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R). Unter das Merkmal „Produktionsbetrieb“ fielen daher nur Produktionsdurchführungsbetriebe, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gegeben habe (BSG, Urteile vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 1/11 R, vom 9. Oktober 2012 – B 5 RS 5/12 R). Der versorgungsrechtliche Begriff der Massenproduktion im Sinne der AVItech sei dabei auf die standardisierte Herstellung einer unbestimmten Vielzahl von Sachgütern gerichtet und damit in quantitativer Hinsicht allein durch die potentielle Unbegrenztheit der betrieblichen Produktion gekennzeichnet. Es komme weder auf das konkrete Erreichen einer bestimmten Anzahl von Gütern an, die der Betrieb insgesamt produziert oder an einzelne Kunden abgegeben habe, noch sei maßgeblich, welcher Anteil seine Produktion an der DDR-Gesamtproduktion hatte (BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 – B 5 RS 5/12 R). Die Massenproduktion in diesem Sinne unterscheide sich von der auftragsbezogenen Einzelfertigung mit Bezug zu individuellen Kundenwünschen – als ihrem Gegenstück – dadurch, dass der Hauptzweck des Betriebes auf die industrielle Fertigung standardisierter Produkte in einem standardisierten und automatisierten Verfahren gerichtet sei (BSG, Urteile vom 6. Mai 2004 – B 4 RA 44/03 R, vom 9. Oktober 2012 – B 5 RS 5/12 R und vom 9. Mai 2012 – B 5 RS 8/11 R). Es sei in erster Linie diese Produktionsweise, die den Begriff der Massenproduktion kennzeichne, und die inhaltliche Gesamtbetrachtung des Betriebes, die ihn zu einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens mache. Dabei sei alles „standardisiert und automatisiert“ hergestellt, was mit einem vom Hersteller vorgegebenen Produkt nach Art, Aussehen und Bauweise identisch sei, aber auch dasjenige Sachgut, das aus mehreren ihrerseits standardisiert und automatisiert hergestellten Einzelteilen zusammengesetzt und Teil einer einseitig und abschließend allein vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette sei (BSG, Urteile vom 9. Oktober 2012 – B 5 RS 5/12 R und vom 9. Mai 2012 – B 5 RS 8/11 R). Hierbei sei unerheblich, ob die Bauteile im eigenen oder einem Drittbetrieb angefertigt worden seien. Von einer industriellen Produktion der Endprodukte sei dann auszugehen, wenn diese ihrerseits massenhaft hergestellt wurden und ihr Zusammenbau daher mehr oder weniger schematisch erfolgt sei. Unter diesen Voraussetzungen sei auch eine größere Produktpalette oder eine Vielzahl potenziell zu verbindender Einzelteile kein Hindernis, solange das Produkt einer vom Hersteller standardmäßig angebotenen Palette entsprochen habe. Träten hingegen individuelle Kundenwünsche, wie der zusätzliche Einbau von besonders gefertigten Teilen oder der Bau eines zwar aus standardisierten Einzelteilen bestehenden, so aber vom Hersteller nicht vorgesehenen und allein auf besondere Anforderungen gefertigten Produkts in den Vordergrund, entfalle der Bezug zur industriellen Massenproduktion (BSG, Urteile vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 1/11 R und vom 9. Mai 2012 – B 5 RS 8/11 R). Dass sich die wiederkehrend gefertigten Produkte regelmäßig in technischen Details unterschieden, spreche daher nicht zwingend gegen eine serielle Massenproduktion. Dies stehe aber dann der Annahme einer industriellen Fertigung entgegen, wenn die Produktionsweise des Betriebes von vornherein darauf angelegt gewesen sei, allein den Wünschen des jeweiligen Auftraggebers entsprechend Einzelstücke herzustellen, die so vom Hersteller nicht vorgesehen gewesen seien. Komme es hingegen zur Abgabe von zwar nach individuellen Vorgaben gefertigten Produkten, die aber in der vom Hersteller vorgegebenen Produktpalette enthalten seien, sei dies unschädlich. Es sei nicht ausschlaggebend, ob kundenunabhängig Sachgüter auf Lager produziert würden oder aufgrund besonderer Auftragsstellung die industrielle Taktstraße auftragsbezogen aus der Palette des Herstellers eingerichtet worden sei (BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R -). Maßgeblich sei danach, ob lediglich in der Produktionsvorbereitung Arbeitsschritte notwendig würden, um die vorhandenen Maschinerie – zwar entsprechend individueller Kundenwünsche, aber nach der Palette des Herstellers – einzustellen und die Produkte anschließend in einem wiederum standardisierten und automatisierten Verfahren in potentieller Unbegrenztheit hergestellt würden, oder ob die (End-) Produkte jeweils individuell nach speziellen Vorgaben oder Gegebenheiten des Einzelfalles auftrags- und kundebezogen angefertigt würden. Denn in dem Fall würden sie vom Hersteller gerade nicht standardmäßig angeboten und schematisch in Massenproduktion hergestellt. Nach diesen Vorgaben sei die klägerseits vorgetragene Serienproduktion von neuen Kfz-Wartburgkarosserien als Massenproduktion im Sinne des Versorgungsrechts anzusehen. Das treffe indes nicht auf die Instandsetzung von Kfz und auf die Regenerierung gebrauchter Wartburgkarossen zu (Verweis auf BSG, Urteil vom 19. Juli 2011, B 5 RS 7/10 R BSG, Rn 31). Ob bei der Instandsetzung und Regeneration im ehemaligen VEB KIB selbst produzierte Ersatzteile verwendet worden seien, könne dahinstehen. Denn selbst dann müsste das Produkt einer vom Hersteller standardmäßig angebotenen Palette entsprechen. Dies sei bei der Instandhaltung (Autoreparatur) generell nicht der Fall, denn das reparierte Kfz werde auch nach dem Sprachgebrauch nicht Teil einer vom Hersteller standardmäßig angebotenen Palette, sondern der ursprüngliche Hersteller bleibe hierbei der Produzent. Instandsetzung in diesem herkömmlichen Sinne sei daher in keinem Falle Produktion im Sinne des Versorgungsrechts. Anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Wert gebrauchter Güter, wie etwa bei der Regeneration, also bei einer grundlegenden Instandsetzung, mehr und mehr hinter dem Wert der aufgewandten Zeit zurückfalle. Eine solche Produktionsweise, die wirtschaftlichen Sinn nur bei geringen Arbeitskräftekosten und großem Mangel an neuen Produkten mache, sodass es glaubhaft erscheine, dass sie in DDR-Kfz-Produktion noch umfangreich betrieben worden sei, bleibe es dabei, dass auch stets Gebrauchtteile mit verbaut würden. Dieser Umstand führe nach der Rechtsprechung des BSG (BSG a.a.O. Rn 31 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 24. April 2008, B 4 RS 31/07 R) in gleicher Weise zum Entfallen der Produktionseigenschaft im versorgungsrechtlichen Sinne wie die überwiegende Produktion nach individuellen Kundenwünschen oder mit zusätzlichem Einbau von besonders gefertigten Teilen oder dem Bau eines zwar aus standardisierten Einzelteilen bestehenden, so aber vom Hersteller nicht vorgesehenen und allein auf besonderen Anforderungen gefertigten Produkts. Seien hiernach sowohl die Instandsetzung von Kfz als auch die Regenerierung alter Kfz-Karossen keine industrielle Massenproduktion, bleibe zu prüfen, ob dem KIB die industrielle Massenproduktion (neue Karossen nebst Neuteileproduktion für die Regenerierung ggf. auch für andere Instandsetzungen) zum Stichtag das Gepräge geben habe. Dies sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit einem für die Verurteilung der Beklagten hinreichendem Grade erwiesen. Für die Kammer stehe zwar fest, dass beginnend mit dem Jahr 1984 der Plan entstanden sei, schrittweise die Ersatzkarossenproduktion für den ehemaligen VEB AWE in B-Stadt beginnen zu lassen und dass es hierzu eine „erste Vereinbarung“ am 31. Juli 1984 gegeben habe. Dies ergebe sich aus dem vom Archiv E. übersandten Materialien, nämlich der „Zuarbeit zur Beratung mit dem stellvertretenden Minister für Verkehr, Genosse D. am 26. Mai 1988 zur Problematik der Karosseriefertigung im KIB B-Stadt“. Dort werde geschildert, wie beginnend 1984 durch das AWE nach Möglichkeiten der Verlagerung der Fertigung von Karosserien der Baumuster 353 gesucht worden sei, weil nämlich mit der Neueinführung der Baumuster Wartburg 1.3 eine parallele Ersatzkarosseriefertigung für den Typ 353 in E. nicht mehr möglich gewesen sei. Dies decke sich nur zum Teil mit den Angaben der Klägerin und des Zeugen. Der Zeuge habe in seinen schriftlichen Aussagen angegeben, keine Quellen oder Unterlagen benennen zu können. Gleichwohl habe er sich aber darauf festgelegt, dass bereits seit dem 1. Januar 1980 die Serienproduktion von Wartburgkarosserien für das AWE mit jährlich ca. 80 % der Sachgüterproduktion (Wertschöpfung) begonnen habe. Der Zeuge habe sich sodann in seiner ergänzenden schriftlichen Aussage auf eine etwaige Stückzahl von jährlich 900 festgelegt. Auch in der mündlichen Verhandlung habe der Zeuge den Beginn der Produktion von Wartburgkarosserien zunächst auf den 1. Januar 1980 datiert und erst nach Vorhalt der „Zuarbeit“ eingeräumt, dass es einen „fließenden Übergang“ gegeben habe; er könne sich nicht mehr genau erinnern, weil die Zeit schon zu lange zurückliege. Er habe eingeräumt, dass Anfang der 80er Jahre möglicherweise nur Regenerierungen durchgeführt worden seien und es erst 1983 „richtig los ging“. Auch auf Nachfrage habe er – unter nochmaligem Hinweis auf seine Erinnerungslücken – erklärt, dass er von einer Serienproduktion neuer Karosserien bereits 1983 ausgehe. Die von ihm anfangs angegebene Zahl von 900 habe er in der mündlichen Verhandlung zudem auf 1.600 korrigiert, nachdem er entsprechende Zahlen in der „Zuarbeit“ gelesen habe. Die Angaben des Zeugen seien für die Kammer nur mit sehr großen Einschränkungen – vor allem zur Exaktheit der Zahlen und Daten – glaubhaft. Zunächst spiegelten die detaillierten Angaben in den Archivmaterialien nach Überzeugung der Kammer die realen Vorgänge besser wieder, weil sie zeitnäher erstellt worden seien, zumal als offizielle Vorlage für ein Gespräch immerhin mit einem stellvertretenden Verkehrsminister. Das AWE als Produzent der Wartburgkarossen dürfte seinerzeit auch genaue Kenntnisse davon gehabt haben, welche Teile der Produktion es wann ausgelagert habe. Diese Auslagerung sei auch nachvollziehbar damit begründet worden, dass „die technologische Möglichkeit im Automobilwerk E. neben der beabsichtigten Neufertigung des Baumusters Wartburg 1.3 parallel Ersatzkarossen für das Baumuster 353 zu fertigen“ nicht vorhanden sei (Blatt 1 der „Zuarbeit“). Die Serienfertigung der Limousine Wartburg 1.3 habe in E. am 12. Oktober 1988 (https://.wikipedia.org/wiki/ Wartburg_1.3) begonnen. Die „Zuarbeit“ von 1988 benenne Fertigungszahlen für neue Ersatzkarosserien im KIB erstmals für das Jahr 1987 (1.600 Stück). Zwar folgte die Kammer dem Zeugen dahin, dass schon zuvor, möglicherweise auch in größerer Stückzahl, Wartburgkarosserien im weitesten Sinne „gefertigt“, nämlich regeneriert worden seien. Auch dies bleibe in der „Zuarbeit“ aus E. nicht unerwähnt, denn dort heiße es, im KIB B-Stadt seien entsprechende Erfahrungen bei der industriellen Instandsetzung von Karosserien und entsprechende Möglichkeiten zur Fertigung einer größeren Stückzahl vorhanden. Der Zeuge habe dies bestätigt, wenn er in der mündlichen Verhandlung hinzugefügt habe, dass die Regenerierung alter Karossen mit Stückzahlen 600 pro Jahr „weiterlief“; es habe „2 Produktionsstätten, 2 Hallen“ gegeben. Vor diesem Hintergrund sei die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass zwar bereits seit Beginn der 80er Jahre Karosserien im KIB gefertigt worden seien, bis zur Auslagerung der Produktion aus E., frühestens nach 1984, wohl erst 1987, aber nur in Form der Regenerierung. Die Klägerin habe hingegen selbst eine Regenerierung von Karosserien vor 1984 zunächst nicht erinnern können. Im Ganzen habe sie, ebenso wie der Zeuge, auf Erinnerungslücken hingewiesen und darauf, dass sie nur ungefähre Angaben machen könne. Die von der Klägerin gleichwohl gemachten Angaben („mehr als 50 % des Warenumsatzes durch Karosseriebau“) seien für die Kammer daher ebenso wie die des Zeugen (80 % Neufertigung, 20 % Instandsetzung; 30-40 Personen in der Neuproduktion, 10 Personen in der Regenerierung) nicht mit hinreichender Sicherheit erwiesen. Dabei sei der Kammer insbesondere die Angabe des Zeugen zur Verteilung der Arbeitskräfte zwischen Neuproduktion und Regenerierung nicht überzeugend erschienen. Denn aus den Zahlen der „Zuarbeit“, insbesondere den dortigen Überlegungen zum Vergleich der Aufwendungen, Erlöse und Arbeitsleistung bei der industriellen Instandsetzung einer Karosserie einerseits und der Neufertigung innerhalb des KIB B-Stadt andererseits (Blatt 4 „Zuarbeit“) ergebe sich, dass der Arbeitsaufwand für die dort benannten 600 Karosserie-Regenerationen mit 17.160 Stunden fast doppelt so hoch wäre, wie für die Fertigung von 1.600 Neukarossen. Vor diesem Hintergrund sei es in keiner Weise nachvollziehbar, wenn es trotz der „Entscheidung des Ministeriums für Verkehr die Neukarossenproduktion in B-Stadt einzustellen“ (Blatt 6 der „Zuarbeit“) bis zum Ende des KIB noch zu Neuproduktionen im Umfang von 1.600 Karossen jährlich gekommen wäre und zudem in der hierfür vorgesehenen Halle 30-40 Personen gearbeitet hätten, in der „Regenerierungshalle“ hingegen nur 10 Personen. Vor dem Hintergrund der insoweit widersprüchlichen und mit Blick auf die vergangene Zeitspanne nachvollziehbar lückenhaften Erinnerungen des Zeugen und der Klägerin habe für die Kammer auch nicht festgestanden, ob der bereits ausgesprochene Produktionsstopp (Stornierung der „vorgesehenen Investitionen“, Blatt 1 der „Zuarbeit“) überhaupt noch einmal revidiert worden sei. Es sei zudem völlig unklar geblieben, welcher „Lösungsweg“ (Blatt 2ff der „Zuarbeit“) in diesem Fall gewählt worden wäre, ob es also zu einer „Weiterführung der Neufertigung der E-Karosserien im KIB B-Stadt in Höhe von mindestens 1.600 Stück im Jahre 1989“ oder aber zu einer „Erhöhung der Kapazität im K-Programm gekommen wäre, um über die erhöhte industrielle Instandsetzung von Karosserien die Fertigungsausfälle im KIB B-Stadt in Höhe von 600 Stück Karosserien zu kompensieren“ („Zuarbeit“ a.a.O.). Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, dass es neben der Wertschöpfung aus Karosserieneuproduktion, Regeneration und Instandsetzung auch einen umfänglichen Dienstleistungssektor des Betriebes mit Nebengeschäften gegeben haben dürfte, da nach § 6 Nr. 2 des Statuts des Volkseigenen Verkehrskombinates B-Stadt der VEB KIB auch mit der Durchführung von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Kfz-Hilfsdienstes, Abschleppdienstes und der Organisation von Abschleppleistungen für ausländische Kraftfahrzeuge betraut gewesen sei. Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 1. August 2017 zugestellte Urteil hat dieser am 1. September 2017 Berufung eingelegt und zur Begründung das bisherige Vorbringen wiederholt und vertieft. Das Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Sozialgericht sei von diesem unrichtig gewürdigt worden. Die Klägerin beantragt: Das Urteil des Sozialgerichts B-Stadt vom 11. Mai 2017 sowie der Bescheid der Beklagten vom 4. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2013 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, ihren Bescheid vom 3. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2005 zurückzunehmen und den Zeitraum vom 1. September 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zum Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zu § 1 AAÜG und die dabei erzielten Entgelte festzustellen. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Sie könne auch nach der durch das Sozialgericht ausführlich durchgeführten Zeugenbefragung und Würdigung der dargestellten Sachverhalte nicht erkennen, inwiefern der KIB B-Stadt den Anforderungen des vom BSG aufgestellten Produktionsbegriffs unterfalle.