Urteil
L 4 R 115/21
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2024:0507.L4R115.21.00
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Leitsätze
1. Der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI ist in der Regel nicht erfüllt, wenn eine potenziell lebensbedrohliche Erkrankung zum Zeitpunkt der Eheschließung bekannt gewesen ist. (Rn.31)
2. Eine in Kenntnis der tödlichen Erkrankung von den Eheleuten (zutreffend oder nicht) angenommene Lebenserwartung von zwei Jahren und mehr lässt in keiner Weise den Schluss zu, dass die Versorgungsabsicht nicht der überwiegende Zweck der Heirat war. (Rn.31)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI ist in der Regel nicht erfüllt, wenn eine potenziell lebensbedrohliche Erkrankung zum Zeitpunkt der Eheschließung bekannt gewesen ist. (Rn.31) 2. Eine in Kenntnis der tödlichen Erkrankung von den Eheleuten (zutreffend oder nicht) angenommene Lebenserwartung von zwei Jahren und mehr lässt in keiner Weise den Schluss zu, dass die Versorgungsabsicht nicht der überwiegende Zweck der Heirat war. (Rn.31) Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG Schwerin hat die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2019 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Witwenrente. Der Anspruch auf (große) Witwenrente beurteilt sich nach § 46 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung (in der Fassung vom 20. April 2007, gültig ab 1. August 2008). Hiernach hat eine Witwe, die nicht wieder geheiratet hat, nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente u. a. dann, wenn sie ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht oder wenn sie das 47. Lebensjahr vollendet hat. Nach § 46 Abs. 2a SGB VI haben Witwen oder Witwer hingegen keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. § 46 Abs. 2a SGB VI, der mit Wirkung vom 1. Januar 2002 eingeführt worden ist, gilt für alle seit dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehen (vgl. § 242a Abs. 3 SGB VI). Die allgemeinen (sonstigen) Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine große Witwenrente nach dem Tod des Versicherten am 27. August 2018 liegen hier vor. Der Versicherte hatte die allgemeine Wartezeit im Sinne von § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erfüllt. Die am 14. Dezember 1970 geborene Klägerin hatte im Zeitpunkt des Versterbens des Versicherten das 47. Lebensjahr vollendet und hat seither nicht wieder geheiratet. Der Anspruch ist jedoch wegen der Dauer der Ehe von weniger als einem Jahr ausgeschlossen. Die Voraussetzungen einer Ausnahme („es sei denn“) vom Ausschluss einer Witwenrente wegen der kurzen Ehedauer liegen nicht vor. Hat die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert, knüpft der Gesetzgeber hieran die Vermutung einer sog. Versorgungsehe, die keinen Witwenrentenanspruch begründen soll. Das Gesetz erlaubt zwar eine Widerlegung der Vermutung. Hierzu müsste jedoch nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt sein, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (Urteil vom 1. August 2019 – B 13 R 283/18 B –, juris Rn. 10; Urteil vom 5. Mai 2009 – B 13 R 55/08 R –, juris Rn 21ff), der der Senat folgt (zuletzt Urteil vom 22. Juni 2023 – L 4 R 160/19 –, juris), sind bei der Prüfung, ob eine die Hinterbliebenenrente ausschließende Versorgungsehe vorliegt, alle zur Eheschließung führenden Motive der Ehegatten zu berücksichtigen und in ihrer Bedeutung gegeneinander abzuwägen. Die Annahme einer Versorgungsehe ist nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe beider Ehegatten insgesamt gesehen überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Eine abschließende Typisierung oder Pauschalierung der von der Versorgungsabsicht verschiedenen ("besonderen") Gründe im Rahmen des § 46 Abs. 2a SGB VI ist angesichts der Vielgestaltigkeit von Lebenssachverhalten nicht möglich. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des konkreten Einzelfalls. Die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat sind zudem nicht nur für sich – isoliert – zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung, ob die Ehe mit dem Ziel der Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden ist, mit einzubeziehen. Eine gewichtige Bedeutung kommt hierbei stets dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zu. Bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt. Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war. Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Annahme ("Vermutung") einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden. Die Widerlegung der Rechtsvermutung erfordert nach § 202 SGG i. V. m. § 292 Zivilprozessordnung den vollen Beweis des Gegenteils (vgl. dazu: Bohlken in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI § 46 SGB Rn. 111). Dieser erfordert zumindest einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit reicht nicht aus. Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 – B 13 R 55/08 R –, juris Rn. 28). Verbleiben Zweifel, so gehen diese nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Rentenanspruchstellers. Nach diesen Maßgaben können aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles solche besonderen, die gesetzliche Vermutung widerlegenden Umstände nicht festgestellt werden. Im Zeitpunkt der Eheschließung am 25. Juli 2018 litt der Versicherte an einer fortgeschrittenen lebensbedrohlichen Krebserkrankung, nämlich an einem hochmalignen großzelligen B-Zell-Lymphom. Sich anfangs möglicherweise noch bietende gute Heilungschancen im Stadium „Ia“ bei Ansprechen der Immunchemotherapie, wie von Dr. D. ausgeführt, hatten sich – bereits nach etwa einem halben Jahr – nach Abbruch der ambulanten Chemotherapie im Mai 2018, der Feststellung eines Progresses (Stadium III B) und Sicherung eines refraktären Lymphoms mit Einleitung einer Salvage-Therapie während des stationären Krankenhausaufenthaltes vom 12. Juni bis 5. Juli 2018 und beabsichtigten späteren allogenen Stammzelltransplantation signifikant verschlechtert. Der Erfolg einer erst am 7. August 2018 erfolgten Stammzelltransplantation war offen. Der weitere Verlauf und das Versterben etwa einen Monat nach der Heirat bestätigt das Vorliegen einer in hohem Grad lebensbedrohlichen Erkrankung. Hierüber waren die Klägerin und der Versicherte vor der Krankenhauseinweisung von Dr. D. auch aufgeklärt worden. Die Lebensbedrohlichkeit war unübersehbar. Ausweislich des Berichtes des Klinikum Südstadt Rostock vom 4. Juli 2018 ging mit der objektiven Befundverschlechterung auch eine Zunahme der Beschwerden einher. Die Aufnahme war mit stärksten Rückenschmerzen seit 5 Tagen erfolgt, Schlafen war nur im Sitzen möglich, zudem bestanden Unterschenkelödeme und Fußschwellungen, ein starker Nachtschweiß sowie Appetitlosigkeit bei Geschmacksveränderung. Unter der Chemotherapie entwickelte der Versicherte eine ausgeprägte Übelkeitssymptomatik, therapiebedingt kam es zu einer Panzytopenie. Der Versicherte benötigte Erythrozyten- sowie Thrombozytenkonzentrate. Er wurde in stabilem, aber reduziertem Allgemeinzustand in die Häuslichkeit entlassen. Vor der Knochenmarktransplantation sollten sich noch 2-3 weitere Kurse R-DHAP anschließen. Ab dem 5. Juli 2018 lagen nach den Feststellungen der Pflegekasse die Voraussetzungen für den Pflegegrad 2 vor. Die Klägerin selbst hat angegeben, sie sei ab dem 17. Juli 2018, zugleich der Tag der „Aufgebotsbestellung“, durchgehend zu Hause gewesen, um den Versicherten zu versorgen. Nach eigenen Angaben ist ihnen von den Ärzten der Universitätsklinik mitgeteilt worden, dass die Lebenserwartung auch mit der Stammzelltransplantation begrenzt, nämlich nur noch auf 2 Jahre geschätzt werde. „Erst diese besondere beängstigende Lebenssituation“, habe letztendlich die Veranlassung gegeben, den Wunsch nach rechtskräftiger Verbindung auch umzusetzen. Die enge zeitliche Abfolge von Befundverschlechterung und Einleitung der „Rettungstherapie“ (Salvage-Therapie) ab 19. Juni 2018, der „Aufgebotsbestellung“ am 18. Juli 2018 und Heirat am 25. Juli 2018 noch vor der Knochenmarkstransplantation sprechen deutlich dafür, dass den Eheleuten der lebensbedrohliche Charakter der Erkrankung bewusst war und sie deshalb die eilige Eheschließung in die Wege geleitet haben. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob – wie sie behauptet – die behandelnden Ärzte vor der geplanten Knochenmarkspende noch eine Überlebenszeit von 2 Jahren und länger prognostiziert haben. Dies kann als zutreffend unterstellt werden, wobei bereits fraglich ist, welche Bedeutung die Eheleute dieser Aussage tatsächlich beigemessen haben, wenn sie selbst vortragen, üblicherweise sei die Aufklärung der Mediziner höchst ungenügend und oft erfolge eine klare Aussage zur geschätzten Überlebenszeit aus psychologischen Gründen nicht. Entscheidend im Rahmen einer Gesamtbewertung ist, dass eine potentiell lebensbedrohliche Erkrankung zum Zeitpunkt der Eheschließung bekannt gewesen ist und dass in einem solchen Fall – wie vom BSG zutreffend ausgeführt – der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI in der Regel nicht erfüllt ist. Eine in Kenntnis der tödlichen Erkrankung von den Eheleuten (zutreffend oder nicht) angenommene Lebenserwartung von zwei Jahren und mehr lässt in keiner Weise den Schluss zu, dass die Versorgungsabsicht nicht der überwiegende Zweck der Heirat war (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern v. 12. Juli 2023 – L 5 U 39/18 – juris Rn. 33; LSG Mecklenburg-Vorpommern v. 22. Juni 2023 – L 4 R 160/19 –, juris Rn. 31; LSG Baden-Württemberg v. 24. Januar 2024 – L 2 R 2987/22 –, juris Rn. 54; LSG Baden-Württemberg v. 25. April 2023 – L 11 R 235/22 –, juris Rn. 33; LSG Baden-Württemberg v. 28. August 2014 – L 13 R 3256/13 –, juris Rn. 31; LSG Nordrhein-Westfalen v. 31 Januar 2023 – L 18 R 106/22 –, juris Rn. 27; LSG Thüringen v. 29. Oktober 2013 – L 6 R 1610/10 –, juris Rn. 27). Die bloße Behauptung der Klägerin, Versorgungsabsichten hätten nicht überwogen, man habe sich mit dem Symbol der Eheschließung Halt geben wollen, reicht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände für die Überzeugungsbildung hinsichtlich des Vorliegens besonderer Umstände nicht aus. So spricht der Umstand, dass sie bereits seit 20 Jahren zusammengelebt und gemeinsam zwei Kinder erzogen haben, aber erst im Stadium einer lebensbedrohlichen Erkrankung und nach Fehlschlagen der Standard(chemo)therapie geheiratet haben, gerade nicht gegen überwiegende Versorgungsabsichten, denn sie haben es offensichtlich über viele Jahre hinweg als ausreichend angesehen, ihr Zusammenleben durch anderweitige (erbvertragliche, sorgerechtliche und sonstige) Regelungen oder Abmachungen zu regeln. Einem langjährigen Zusammenleben ohne Trauschein liegt regelmäßig die Grundentscheidung zugrunde, eben nicht zu heiraten und sich damit nicht den vielfältigen gesetzlichen Regelungen, die für Eheleute gelten, zu unterwerfen (vgl. LSG Baden-Württemberg v. 25. April 2023 – L 11 R 235/22 –, juris Rn. 34). Der Senat konnte sich in Anbetracht des langen Zeitraumes des Zusammenlebens und fehlender äußerer Anhaltspunkte für vorbestehende Heiratsabsichten auch nicht davon überzeugen, dass eine schon lange geplante Heirat aus finanziellen Gründen immer wieder hinausgeschoben worden war, weil man sich ein großes Fest wünschte, sich aber nicht leisten konnte. Es ist nicht ersichtlich, dass auf eine Hochzeit hin zumindest gespart worden ist oder worauf sich die Erwartung sonst gründen sollte, das große Fest jemals feiern zu können. Konkrete Heiratspläne gab es vor Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung jedenfalls auch nach den eigenen Angaben der Klägerin nicht. Dass sich die tatsächliche Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung bestehenden (konkreten und bestimmten) Heiratsentschlusses erwiesen hätte, ist mithin nicht feststellbar. Auch dass die Ehegatten davon ausgegangen sein sollen, die gemeinsame Gesundheitsfürsorge anstelle von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen besser durch eine Eheschließung regeln zu können, überzeugt nicht. Ein umfassendes gesetzliches Angehörigenvertretungsrecht wird durch die Eheschließung nicht begründet. Grundsätzlich ist auch in der Ehe jeder für die Wahrnehmung seiner eigenen rechtlichen Interessen selbst verantwortlich. § 1357 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet die Berechtigung jedes Ehegatten, Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen, allerdings nur im Rahmen der Angemessenheit. Da sich § 1357 BGB nur auf die vermögensrechtliche Seite bezieht, waren Fragen der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Ehegatten des Patienten, der Aufklärung des anderen Ehegatten und Einsicht in die Krankenakte nicht geregelt (Staudinger/Voppel (2024) BGB § 1358, Rn. 11). Erst seit dem 1. Januar 2023 sieht § 1358 BGB ein Notvertretungsrecht für Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten auch ohne ausdrückliche Bevollmächtigung vor. Dies aber auch weiterhin nur für den Fall, dass ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann und nur für einen Zeitraum von 6 Monaten (§ 1358 Abs. 3 Nr. 4 BGB). Die Klägerin selbst hat vorgetragen, dass Versorgungsgedanken natürlich auch vorgelegen haben. Dass aber – wie sie behauptet – ein zumindest gleichwertiges Motiv auch die Sicherstellung der häuslichen Pflege des Versicherten gewesen sei, ist nicht zur Überzeugung des Gerichts festzustellen. Der Aspekt der sog. „Pflegeehe“ (dazu BSG v. 3. September 1986 – 9a RV 8/84 –, juris Rn. 10) tritt im Fall einer – wie hier – nur noch begrenzten Lebenserwartung bereits typischerweise zurück (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen v. 31. Januar 2023 – L 18 R 106/22 –, juris Rn. 28). Nach den Bekundungen der vom SG als Zeugin vernommenen Tochter wäre die Pflege aber auch in jedem Fall – auch ohne Heirat – erfolgt. Um ihren Lebenspartner während seiner schweren Erkrankung dauerhaft pflegen zu können, musste die Klägerin den Versicherten nicht heiraten. Dass der Versicherte mit der Eheschließung ein Pflegemotiv verfolgte und sich trotz des jahrelangen Beistandes der Klägerin während seiner seit 2012 bestehenden und zur vollen Erwerbsminderung führenden Erkrankungen ihrer Pflege quasi nochmals versichern wollte, ist nicht substantiiert vorgebracht, nicht belegt und liegt auch nicht nahe (ebenfalls auf die Erwartungen des Versicherten abstellend: LSG Mecklenburg-Vorpommern v. 1. Juli 2020 – L 7 R 185/18 –, juris Rn. 56; Bayerisches LSG v. 24. Juni 2020 – L 13 R 68/19 –, juris Rn. 37; Bayerisches LSG v. 25. Oktober 2017 – L 19 R 494/15 –, juris Rn. 50). Wenn das BSG im Jahr 1986 davon ausgegangen war, dass im Vergleich mit einer zur Verfügung stehenden fremden Pflegekraft die Pflege durch den Ehepartner keiner bestimmten zeitlichen Beschränkung unterliege, auch in Notfällen rund um die Uhr sichergestellt sei und auch hinsichtlich der Aufgabenzuweisung keinen Begrenzungen unterliege, ist eine dahingehende Erwartung an die Ehe auf Seiten des Versicherten weder behauptet noch vor dem Hintergrund der inzwischen eingeführten Leistungen der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung naheliegend. Dem Umstand, dass die Klägerin nach ihrer Vorstellung angesichts ihrer im Tatbestand dargestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der zu erwartenden eigenen Rentenleistungen möglicherweise auf eine Witwenrente nicht angewiesen ist, kommt im Rahmen der Gesamtabwägung keine tragende Bedeutung zu. Bei der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe geht es vorrangig um die Ermittlung und Bewertung weiterer bedeutsamer Gründe für die Eheschließung und nicht darum, die (vermutete) Versorgungsabsicht in Frage zu stellen (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 13. November 2018 – L 19 R 314/17 –, juris Rn. 45). Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nur in den Fällen gelten soll, in denen eine geringe oder sogar möglicherweise fehlende eigene Versorgung vorliegt. Mithin ist ausreichend, dass die wirtschaftliche Situation der Witwe auch nur verbessert wird (in diesem Sinne: LSG Baden-Württemberg v. 24. Januar 2024 – L 2 R 2987/22 –, juris Rn. 60; LSG Mecklenburg-Vorpommern v. 01. Juli 2020 – L 7 R 185/18 –, juris Rn. 57; LSG Baden-Württemberg v. 26. September 2018 – L 5 R 355/18 –, juris Rn. 46). Das ist hier mit Blick auf die Einkünfte der Klägerin aus ihrer Anstellung in der Reha-Klinik, die erst 2024 und 2030 zu erwartenden Zahlungen aus den Lebensversicherungsverträgen, eines nach eigenen Angaben nicht nennenswerten Barvermögens und der Unterhaltsverpflichtung gegenüber den im Zeitpunkt der Heirat erst 16 und 12 Jahre alten Kindern ohne Zweifel der Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nach Maßgabe des § 160 Abs. 2 SGG nicht vor, insbesondere weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des BSG ab. Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung des am 27. August 2018 verstorbenen Versicherten der Beklagten T. (im Folgenden: Versicherter). Die 1970 geborene Klägerin war seit dem 25. Juli 2018 mit dem 1967 geborenen Versicherten verheiratet. Der Versicherte hatte die allgemeine Wartezeit erfüllt. Bei ihm war ausweislich eines Entlassungsberichtes der Klinik für Innere Medizin III des Klinikum Südstadt Rostock vom 4. Juli 2018 im Dezember 2017 die Erstdiagnose eines diffus großzelligen B-Zell-Non-Hodgkin-Lymphoms im Stadium Ia intial gestellt worden. Nachdem sich in der Computertomographie trotz Chemotherapie (5 Zyklen R-CHOP) ein Progress gezeigt hatte, sei die Chemotherapie am 24. Mai 2018 abgebrochen worden; Im Rahmen der stationären Behandlung vom 12. Juni 2018 bis 5. Juli 2018 sei die Diagnose eines therapierefraktären Lymphoms (aktuell Stadium III B) gesichert und nach interdisziplinärer Tumorkonferenz am 19. Juni 2018 eine R-DHAP-Schema-Chemotherapie als Salvage-Therapie eingeleitet worden. Zu diesem Zeitpunkt wurde in einer zeitnahen allogenen Knochenmarktransplantation die einzige kurative Option gesehen und die Fremdspendersuche eingeleitet. Die Knochenmarkspende erhielt der Versicherte dann am 7. August 2018 in der Universitätsmedizin Rostock. Nach eigenen Angaben der Klägerin waren sie und der Versicherte bereits seit 20 Jahren ein Paar. Mit notariellem Erbvertrag vom 27. April 2000 hatten sie sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Aus der Lebensgemeinschaft sind zwei, 2002 und 2006 geborene, Kinder hervorgegangen, für welche sie die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt haben. Das Vermögen der Eheleute umfasste zuletzt im Wesentlichen ein (schuldenfreies) Grundstück mit Einfamilienhaus. Der Versicherte bezog bereits seit 2012 eine Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund orthopädischer und neurologisch-psychiatrischer Befunde. Die Klägerin war seit 2010 in der KMG Klinik S. in P. a. S. als Mitarbeiterin an der Rezeption beschäftigt. Sie erzielte im September 2018 ein Bruttoeinkommen in Höhe von 1.583,82 EUR, im Jahr 2017 insgesamt 19.166,28 EUR. Für sie bestanden diverse Versicherungen, u. a. Kapitalversicherungen mit garantierten Ablaufleistungen zum 01. August 2024 in Höhe von 20.350,14 EUR und zum 01. November 2030 in Höhe von 15.366 EUR. Mit Bescheid vom 21. September 2018 bewilligte die Pflegekasse des Versicherten rückwirkend ab dem 5. Juli 2018 Leistungen nach Pflegegrad 2. Den Witwenrentenantrag der Klägerin vom 10. Oktober 2018 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Dezember 2018 und Widerspruchsbescheid vom 5. September 2019 im Hinblick auf die kurze Dauer der Ehe ab. Der Gesetzgeber unterstelle, dass das Ziel der Heirat die Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung gewesen sei (Versorgungsehe), wenn ein Ehegatte vor Ablauf eines Jahres nach Eheschließung versterbe. Diese gesetzliche Vermutung sei durch besondere Umstände widerlegbar, die trotz kurzer Ehedauer nicht auf eine Versorgungsehe schließen ließen. Die Lebenspartnerschaft habe in diesem Fall mindestens seit 2001 bestanden, zu der seit 2002 und 2006 die minderjährigen Kinder gehörten. Sollte das Motiv der Eheschließung die Legitimierung der Verhältnisse und die Sicherung der Betreuung der Kinder gewesen sein, hätte die Eheschließung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen müssen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die über die Jahre für ausreichend gehaltene Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann gerade einen Monat vor seinem Tod als standesamtliche Ehe rechtlich abgesichert worden sei. Die Pflegebedürftigkeit sei erst posthum festgestellt worden. Insofern könne auch nicht von einer sogenannten Pflegeehe ausgegangen werden. Die Klägerin sei in der Lage, ihren Lebensunterhalt auch ohne den Erhalt der Witwenrente aus eigenen Einkünften zu bestreiten. Dies stehe der Annahme einer Versorgungsehe aber nicht entgegen. Bei Gewährung einer Witwenrente würde sich trotz Anrechnung eigener Einkünfte auf diese Leistung eine wirtschaftliche Besserung für die Klägerin ergeben. Die Ernsthaftigkeit der mehrjährigen Beziehung könne nicht in Zweifel gezogen werden. Dieser Umstand spreche jedoch nicht gegen die Absicht einer Versorgungsehe, sondern unterstreiche vielmehr die Rechtsvermutung, dass es zumindest überwiegender Zweck der Eheschließung gewesen sei, der Klägerin eine verbesserte Versorgung zu verschaffen. Obwohl einer früheren Eheschließung objektiv nichts entgegengestanden habe, hätten die Klägerin und ihr Ehemann sich erst einen Monat vor seinem Tod zur Eheschließung entschlossen. Hiergegen hat die Klägerin am 20. September 2019 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Schwerin erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, es habe keine Ehe zur Versorgung geschlossen werden sollen. Natürlich sei man sich bewusst gewesen, dass ihr Ehemann irgendwann versterben könne. Aber im Hinblick auf die gute Prognose wegen der Knochenmarkspende von mindestens 2 Jahren und mehr habe man davon ausgehen können, dass dies so bald nicht der Fall sein werde. Sicherlich habe die Eheschließung unter anderem auch dazu dienen sollen, die Angelegenheiten, zu denen auch Pflege und Betreuung des anderen gehörten, regeln zu können. Es sei für beide klar gewesen, dass dies verstärkt auf sie – die Klägerin – zukommen werde. Gegenseitige Patientenverfügungen oder Vorsorgevollmachten hätten nicht vorgelegen. Die Klägerin hat auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Thüringen (vom 11. April 2018 – L 3 R 1052/15 –, juris) verwiesen. In dem dort entschiedenen Fall habe die Ehe sogar nur einen Tag gedauert und alle Beteiligten hätten gewusst, dass der tödlich erkrankte Ehemann kein weiteres Jahr mehr leben werde. Sie haben sich noch einmal gegenseitig mit dem Symbol der Eheschließung Halt geben wollen; die Regelung der Angelegenheiten für den anderen sei zudem einfacher. Eine frühere Eheschließung hätten sie sich immer „mit allem Drum und Dran“ gewünscht, sei aber aus finanziellen Gründen immer wegen der gemeinsamen Kinder hintangestellt worden. Wegen des Testaments und der Vaterschaftsanerkennung sei eine vorherige Heirat nicht zwangsnotwendig gewesen. Der emotionale Aspekt der Heirat sei einer der Hauptgründe gewesen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Dezember 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2019 zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenrente ab Antragstellung zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das SG hat nach Vernehmung der älteren Tochter S. als Zeugin – wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2021 verwiesen – die Klage abgewiesen und u.a. ausgeführt, es lägen keine besonderen Umstände vor, die zu der Annahme berechtigten, dass es nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Dem Krankheitsverlauf sei eine stetige Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu entnehmen. Soweit aufgrund einer Knochenmarkspende vom 7. August 2018 neue Hoffnung bestanden habe, dass der Versicherte möglicherweise noch weitere zwei Jahre leben könnte, sei dies kein äußerer Umstand, welcher der gesetzlichen Vermutung entgegenstehe, weil es sich um eine unsichere Prognose gehandelt habe. Im Wesentlichen – soweit aufklärbar – habe die Eheschließung der Versicherung der gegenseitigen Zuneigung und des Zusammenstehens in besonders schweren Zeiten dienen sollen. Allerdings bleibe festzustellen, dass diese emotionalen Gründe bereits die Lebensgemeinschaft seit ihrem Zusammenleben im Jahre 2000 geprägt haben dürften. Ein besonderer Umstand sei zu diesen emotionalen Gesichtspunkten, wie sie für Lebensgemeinschaften und Ehen typischerweise anzunehmen seien, nicht hinzugetreten. Auch die im Weiteren von der Rechtsprechung anerkannten äußeren Umstände, wie z.B. die Eheschließung zur Absicherung der erforderlichen Betreuung/Pflege des verstorbenen Versicherten, die gemeinsame Erziehung minderjähriger Kinder, könne nicht im Mittelpunkt der Eheschließungsmotivation bzw. als äußere Umstände in Betracht gezogen werden, da diese bereits zuvor abgesichert bzw. geregelt gewesen seien. Gegen das der Klägerin am 7. Juni 2021 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 2. Juli 2021 eingelegte Berufung. Zur Begründung wiederholt die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. Die Überlebensprognose von 2 Jahren sei nicht unsicher gewesen. Sie ergebe sich aus den Befundberichten und Unterlagen. Selbst wenn dies nicht aktenkundig sein sollte, dürfe hierauf nicht abgestellt werden, da es im Rahmen der Kenntnis über den zeitnahen tödlichen Verlauf nur auf den Empfängerhorizont ankommen könne. Üblicherweise sei die Aufklärung der Mediziner höchst ungenügend. Oft erfolge eine klare Aussage zur geschätzten Überlebenszeit aus psychologischen Gründen nicht. Die Aussagen in den Arztbriefen seien sekundär. Derartige Prognosen würden nie aktenkundig gemacht. Entscheidend sei allein, wie sich die Lebenserwartung für die Beteiligten dargestellt habe. Es sei im Zuge der geplanten Knochenmarkspende eine Überlebenszeit von 2 Jahren und länger prognostiziert worden. Konkreter Anlass des Heiratsentschlusses sei ein Gespräch in der Universitätsklinik gewesen, in dem der Familie mitgeteilt worden sei, dass die Lebenserwartung mit der Stammzelltransplantation nur noch auf 2 Jahre geschätzt werde. Dies sei ein Schock für die Familie gewesen. Die beabsichtigte und bereits vorher schon immer wieder verschobene Eheschließung sei von dem dort betreuenden Arzt Dr. F. wegen des positiven Einflusses auf den Behandlungsprozess befürwortet und dann schließlich auch konkret geplant worden. Das Aufgebot sei am 18. Juli 2023 bestellt worden. Mit dieser Klarheit habe man dann ein noch längeres Zuwarten nicht mehr gewollt. Auch der zunächst ambulant behandelnde Onkologe Dr. D. hätte hierzu zuvor nicht klar kommunizieren können. Auf Nachfrage habe er immer wieder mitgeteilt, dass der Ehemann Weihnachten 2018 wieder zu Hause sei. Es sei auch immer wieder betont worden, dass es gute Heilungschancen gebe. Es sei durchaus möglich, dass Dr. D. bereits im Juni 2018 eine verringerte Lebenserwartung angesprochen habe. Von welcher Zeitspanne man ausgehen müsse, sei aber nicht mitgeteilt worden. Auch im Entlassungsbericht des Südstadtklinikums vom 4. Juli 2018 sei noch von einer kurativen Therapieoption die Rede gewesen. Das dann so schnell erfolgte Ableben sei für die Ärzte der Universitätsklinik nicht vorhersehbar gewesen, denn diese Möglichkeit sei zu keinem Zeitpunkt mit den Angehörigen besprochen worden. Man sei zu Recht davon ausgegangen, dass man noch ein paar gemeinsame Jahre miteinander verbringen könne. Ihr Ehemann sei erst im Laufe des Zusammenlebens an Krebs erkrankt und es habe die dauerhafte Pflegebedürftigkeit gedroht. Dies habe eine gravierende und emotional belastende Ausnahmesituation dargestellt. Die Entscheidung für eine Eheschließung zur Verstärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls in dieser Situation sei gerade nicht vergleichbar mit den üblichen Beweggründen einer Eheschließung. Erst diese besondere beängstigende Lebenssituation habe letztendlich Veranlassung gegeben, den Wunsch nach rechtskräftiger Verbindung auch umzusetzen. Die emotionale Komponente sei in dieser besonderen Situation als wesentlich zu würdigen. Sie sei oft mit der Frage des Familienstandes konfrontiert gewesen und habe sich immer wieder erklären müssen. Die Eheleute seien deshalb auch davon ausgegangen, dass sie – die Klägerin – zum Beispiel nicht alles unterschreiben dürfe. Als juristische Laien hätten sie bürokratische Probleme befürchtet, wenn sie nicht verheiratet seien. Versorgungsgedanken hätten natürlich auch vorgelegen, aber nicht überwogen. Der vordergründige Beweggrund der Verbundenheit sei durch ihre eigene Aussage und die ihrer Tochter belegt. Es sollte die häusliche Pflege und die Regelung der notwendigen Angelegenheiten des Verstorbenen sichergestellt werden. Eine Vorsorge- oder Patientenverfügung seien nicht vorhanden gewesen. Sie sei hinsichtlich der Belange des Ehemannes quasi handlungsunfähig gewesen. Die Klägerin beantragt: Das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 27. Mai 2021 sowie der Bescheid der Beklagten vom 4. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2019 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Witwenrente aus der Versicherung des Herrn T. zu gewähren. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Sie bezieht sich auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Entscheidungsgründe des SG und ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Der Senat hat einen Befundbericht von Dr. D. zu den Einzelheiten der Behandlung und zur erfolgten Aufklärung über die Überlebenschancen eingeholt. Insoweit wird auf die schriftlichen Ausführungen des Arztes vom 21. August 2023 verwiesen.