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Urteil

L 4 R 189/19

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2025:0424.L4R189.19.00
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Leitsätze
1. Ist eine potentielle lebensbedrohliche Erkrankung zum Zeitpunkt der Eheschließung bekannt gewesen, ist der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI in der Regel nicht erfüllt. (Rn.44) 2. Ein Grund gegen die Annahme einer Versorgungsabsicht ist nicht darin zu sehen, dass der Tod des Versicherten nicht als unmittelbare Folge dieser Erkrankung eintritt. Es kommt allein auf die Motivation im Zeitpunkt der Eheschließung an, welche von späteren Ereignissen unberührt bleibt. (Rn.54)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts A-Stadt vom 25. September 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist eine potentielle lebensbedrohliche Erkrankung zum Zeitpunkt der Eheschließung bekannt gewesen, ist der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs 2a Halbs 2 SGB VI in der Regel nicht erfüllt. (Rn.44) 2. Ein Grund gegen die Annahme einer Versorgungsabsicht ist nicht darin zu sehen, dass der Tod des Versicherten nicht als unmittelbare Folge dieser Erkrankung eintritt. Es kommt allein auf die Motivation im Zeitpunkt der Eheschließung an, welche von späteren Ereignissen unberührt bleibt. (Rn.54) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts A-Stadt vom 25. September 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Witwerrente. Der Anspruch auf (große) Witwerrente beurteilt sich nach § 46 Abs. 2 SGB VI (in der Fassung vom 20. April 2007, gültig ab 1. August 2008). Hiernach hat ein Witwer, der nicht wieder geheiratet hat, nach dem Tod der versicherten Ehegattin, die die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente unter anderem dann, wenn er ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht oder wenn er das 47. Lebensjahr vollendet hat. Nach § 46 Abs. 2a SGB VI haben Witwen oder Witwer hingegen keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. § 46 Abs. 2a SGB VI, der mit Wirkung vom 1. Januar 2002 eingeführt worden ist, gilt für alle seit dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehen (vgl. § 242a Abs. 3 SGB VI). Die allgemeinen (sonstigen) Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine große Witwerrente nach dem Tod der Versicherten am 11. Januar 2018 liegen hier vor. Die Versicherte hatte die allgemeine Wartezeit im Sinne von § 50 Abs. 1 S. 1 SGB VI erfüllt. Der im April 1956 geborene Kläger hatte im Zeitpunkt des Versterbens der Versicherten das 47. Lebensjahr vollendet und hat seither nicht wieder geheiratet. Der Anspruch ist jedoch wegen der Dauer der Ehe von weniger als einem Jahr ausgeschlossen. Die Voraussetzung einer Ausnahme („es sei denn“) vom Ausschluss einer Witwerrente wegen der kurzen Ehedauer liegen nicht vor. Hat die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert, knüpft der Gesetzgeber hieran die Vermutung einer sogenannten Versorgungsehe, die keinen Witwerrentenanspruch begründen soll. Das Gesetz erlaubt zwar eine Widerlegung der Vermutung. Hierzu müsste jedoch nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt sein, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 1. August 2019 – B 13 R 283/18 B –, juris Rn. 10; Urteil vom 5. Mai 2009 – B 13 R 55/08 R –, juris Rn. 21 ff.), der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (zuletzt Urteil vom 6. Juni 2024 – L 4 R 45/22 –, juris), sind bei der Prüfung, ob eine die Hinterbliebenenrente ausschließende Versorgungsehe vorliegt, alle zur Eheschließung führenden Motive der Ehegatten zu berücksichtigen und in ihrer Bedeutung gegeneinander abzuwägen. Die Annahme einer Versorgungsehe ist nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe beider Ehegatten insgesamt gesehen überwiegen oder zumindest gleichwertig sind. Eine abschließende Typisierung oder Pauschalierung der von der Versorgungsabsicht verschiedenen („besonderen“) Gründe im Rahmen des § 46 Abs. 2a SGB VI ist angesichts der Vielgestaltigkeit von Lebenssachverhalten nicht möglich. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des konkreten Einzelfalles. Die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat sind zudem nicht nur für sich isoliert zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung mit einzubeziehen, ob die Ehe mit dem Ziel der Erlangung einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen worden ist. Eine gewichtige Bedeutung kommt hierbei stets dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zu. Bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht erfüllt. Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, um so gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung war. Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels am Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Annahme („Vermutung“) einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 – B 13 R 55/08 R –, juris Rn. 24-27). Die Widerlegung der Rechtsvermutung erfordert nach § 202 SGG i. V. m. § 292 Zivilprozessordnung den vollen Beweis des Gegenteils (vgl. dazu: Bohlken in: Schlegel/Voelzke, juris PK- SGB VI § 46 SGB Rn. 111). Dieser erfordert zumindest einen der Gewissheit nahekommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Eine nur denkbare Möglichkeit reicht nicht aus. Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 B 13 R 55/08 R –, juris Rn. 28). Verbleiben Zweifel, so gehen diese nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Antragstellers. Nach diesen Maßstäben können im vorliegenden Fall aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles solche besonderen, die gesetzlich Vermutung einer Versorgungsehe widerlegenden Umstände nicht festgestellt werden. Im Zeitpunkt der Eheschließung am 22. Mai 2017 litt die Versicherte an einer fortgeschrittenen lebensbedrohlichen Krebserkrankung, einem bereits mehrfach metastasierten Bauchspeicheldrüsenkrebs, zudem unter einer beidseitigen Beinvenenthrombose, die offenbar zu beidseitigen Lungenembolien geführt hatte. Bereits bei der Diagnosestellung Anfang Mai 2017 bestand eine klar palliative Situation; d. h. alle medizinischen Behandlungsmaßnahmen dienten nicht mehr der Heilung der Grunderkrankung, sondern allein deren Verzögerung, der Verlängerung der Lebensdauer und der Verbesserung der Lebensqualität. Hiervon wussten der Kläger und die Versicherte auch, als sie die Ehe eingingen. Bereits einen Tag nach der Hochzeit wurde der Port für die Chemotherapie gelegt. Auch hat die Versicherte bei Beantragung der Erwerbsminderungsrente im September 2017 sämtliche Diagnosen mit Kenntnisstand vom 3. Mai 2017 benannt; aufgrund der „vielen Krebsdiagnosen“ hat sie keine Besserungsaussichten für möglich erachtet. Die Lebensbedrohlichkeit war für sie demnach offenkundig. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob der Kläger und die Versicherte bei Eheschließung noch ein Überleben von mehr als einem Jahr erwartet, erhofft oder für möglich gehalten haben, bzw. ob behandelnde Ärzte eine derartige Prognose angestellt haben, was allerdings angesichts des fortgeschrittenen Krankheitsverlaufs höchst verwunderlich wäre. Entscheidend im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist, dass eine potentielle lebensbedrohliche Erkrankung zum Zeitpunkt der Eheschließung bekannt gewesen ist und dass in einem solchen Fall – wie vom BSG zutreffend ausgeführt – der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a HS 2 SGB VI in der Regel nicht erfüllt ist. Selbst eine in Kenntnis der tödlichen Erkrankung von den Eheleuten (zutreffend oder nicht) angenommene Lebenserwartung von „mehreren Jahren“ lässt die gesetzliche Vermutung, dass die Versorgungsabsicht überwiegender Zweck der Heirat war, nicht entfallen (vgl. Urteil des Senats, a. a. O.) Die bloße Behauptung des Klägers, Versorgungsabsichten hätten nicht überwogen, reicht im Rahmen der Berücksichtigung der Gesamtumstände für die Überzeugungsbildung hinsichtlich des Vorliegens besonderer Umstände für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht aus. So spricht der Umstand, dass sie bereits seit Jahrzehnten zusammengelebt und den Sohn der Versicherten gemeinsam erzogen haben, nicht gegen, sondern für gerade für überwiegende Versorgungsabsichten, als die Ehe erst im fortgeschrittenen Stadium der lebensbedrohlichen Erkrankung eingegangen wurde. Offenbar haben es der Kläger und die Versicherte über viele Jahre hinweg als ausreichend angesehen, ihr Zusammenleben „ohne Trauschein“ anderweitig zu regeln. So wurde auch die Eigentumswohnung alleine durch den Kläger erworben. Einem langjährigen unverheirateten Zusammenleben liegt regelmäßig die Grundentscheidung zugrunde, eben nicht zu heiraten und sich damit nicht den vielfältigen gesetzlichen Regelungen zu unterwerfen, die für Eheleute gelten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2023 – L 11 R 235/22 -, juris Rn. 34). Das gilt umso mehr, wenn – wie vorliegende – einer der Eheleute bereits in der Vergangenheit Erfahrungen mit einer (fehlgeschlagenen) Ehe gemacht hat. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe in Fällen der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Krankheit im Zeitpunkt der Eheschließung kann deshalb nur dann ausnahmsweise widerlegt werden, wenn der Entschluss zur Hochzeit bereits zuvor gefasst worden war und sich die Eheschließung damit als konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung des Partners bestehenden (konkreten und bestimmten) Heiratsentschlusses erweist (Urteil des Senats vom 22. Juni 2023 – L 4 R 160/19 –, Rn. 35, juris m. w. N. aus der Rechtsprechung der Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit). Hier konnte der Senat sich mangels jeglicher äußerer Anhaltspunkte nicht davon überzeugen, dass eine Heirat schon lange und für den 22. Mai 2017 geplant war, wie vom Kläger mit dem Widerspruch behauptet, oder auch nur grundsätzlich geplant und nach Kenntnis der Diagnose auf diesen konkreten Tag terminiert worden ist („beschleunigt“), wie offenbar gegenüber dem Sozialgericht dargestellt. Im Gegenteil lässt sich den Angaben des Klägers gegenüber dem Senat entnehmen, dass die späteren Eheleute wohl nicht einmal über Verlobungsringe verfügten, die zumindest ein Eheversprechen dokumentieren könnten, sondern lediglich solche, die die Innigkeit ihrer Beziehung bekundeten („Im Herzen eins“). Zudem mindert der inhaltliche Widerspruch zwischen der ursprünglichen Behauptung des Klägers (Termin stand fest) und seinem späteren Vortrag die Glaubhaftigkeit aller Angaben in diesem Zusammenhang zusätzlich. Warum es trotz eines angeblich bereits zwischen 2014 und 2016 gefassten Heiratsentschlusses wegen einer 2013 aufgenommenen Montagetätigkeit nicht möglich gewesen sein sollte, einen Hochzeitstermin zu finden, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Schließlich räumte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage ausdrücklich ein, dass vor dem 03. Mai 2017 kein Hochzeitstermin vereinbart worden ist. Dass sich die tatsächliche Eheschließung vor diesem Hintergrund als konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung bestehenden (konkreten und bestimmten) Heiratsentschlusses erwiesen hätte, ist mithin – wenn schon nicht widerlegt – so doch nicht feststellbar. Auch dass die Ehegatten (alternativ oder kumulativ zu dem behaupteten vorbestehenden Heiratsentschluss) davon ausgegangen sein sollen, die gemeinsame Gesundheitsfürsorge anstelle von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen besser oder überhaupt durch eine Eheschließung regeln zu können, überzeugt nicht. Ein umfassendes gesetzliches Angehörigenvertretungsrecht wird durch die Eheschließung nicht begründet. Grundsätzlich ist auch in der Ehe jeder für die Wahrnehmung seiner eigenen rechtlichen Interessen selbst verantwortlich. § 1357 Abs. 1 S. 1 BGB begründet die Berechtigung jedes Ehegatten, Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen, allerdings nur im Rahmen der Angemessenheit. Da sich § 1357 BGB nur auf die vermögensrechtliche Seite bezieht, waren Fragen der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Ehegatten des Patienten, der Aufklärung des anderen Ehegatten und Einsicht in die Krankenakte nicht geregelt (Staudinger/Voppel (2024) BGB § 1358, Rn. 11). Erst seit dem 1. Januar 2023 sieht § 1358 BGB ein Notvertretungsrecht für Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten auch ohne ausdrückliche Bevollmächtigung vor. Dies aber auch weiterhin nur für den Fall, dass ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann nur für einen Zeitraum von 6 Monaten, § 1358 Abs. 3 Nr. 4 BGB (Urteil des Senats vom 7. Mai 2024 – L 4 R 115/21 –, juris Rn. 34). Dass der Kläger oder die Versicherte aus ihrer laienhaften Sicht die Rechtslage grundlegend anders eingeschätzt haben könnten, ist ebenfalls nicht anzunehmen. Anders als vom Sozialgericht angenommen, ist der Kläger nach eigenen Angaben keineswegs in eine Situation geraten, in der er im Krankenhaus keinen Zugang zu seiner späteren Ehefrau haben durfte. Vielmehr reichte eine kurze telefonische Rücksprache mit der Station, damit dem Kläger Zugang gewährt wurde. Auch aus der laienhaften Sicht des Klägers lag damit auf der Hand, dass die Versicherte selbst entscheiden konnte, wen sie zu sich lässt, sodass auch die Möglichkeit auf der Hand lag, dass sie darüber entscheiden konnte, wen sie bevollmächtigt und mit Auskunftsrechten ausstattet. Auch von ärztlicher Seite wären gegenüber dem Kläger und der Versicherten keine anderen Angaben gemacht worden. Dem Umstand, dass der Kläger angesichts einer von ihm beschriebenen 40-jährigen Tätigkeit auf der Volkswerft und sodann ausgeübten Montagetätigkeiten überwiegend im Ausland aufgrund der zu erwartenden eigenen Rentenleistungen und auch der in seinem Eigentum stehenden Wohnung, möglicherweise auf eine Witwerrente nicht angewiesen ist, kommt im Rahmen der Gesamtabwägung keine tragende Bedeutung zu. Bei der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe geht es vorrangig um die Ermittlung und Bewertung weiterer bedeutsamer Gründe für die Eheschließung und nicht darum, die (vermutete) Versorgungsabsicht in Frage zu stellen (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 13. November 2018 - L 19 R 314/17 -, juris Rn. 45). Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nur in den Fällen gelten soll, in denen eine geringe oder sogar möglicherweise fehlende eigene Versorgung vorliegt. Sofern schließlich das Sozialgericht einen Grund gegen die Annahme einer Versorgungsabsicht darin sieht, dass der Tod der Versicherten nicht als unmittelbare Folge des Bauchspeicheldrüsenkrebses, sondern eines Schlaganfalls eingetreten ist, ist diese Argumentation weder rechtlich noch tatsächlich nachvollziehbar. Zum einen kommt es allein auf die Motivation im Zeitpunkt der Eheschließung an, welche von späteren Ereignissen unberührt bleibt, weshalb das BSG zutreffend selbst im Falle eines plötzlichen Unfalltodes des Versicherten als weitere Voraussetzung verlangt, dass hinsichtlich des Versicherten bisher kein gesundheitliches Risiko eines bevorstehenden Ablebens bekannt war (Urteil vom 5. Mai 2009 – B 13 RJ 55/08 R –, juris Rn. 26). Zudem hat sich zwar der Sozialmedizinische Dienst der Beklagten zur Plötzlichkeit und Vorhersehbarkeit des Todes infolge eines Schlaganfalls zu einer Aussage nicht in der Lage gesehen; angesichts der ebenfalls bereits Anfang Mai 2017 diagnostizierten Thrombosen und Lungenembolien dürfte jedoch ein direkter oder indirekter Zusammenhang mit dem Schlaganfall zumindest naheliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nach Maßgabe des § 160 Abs. 2 SGG nicht vor, insbesondere weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des BSG ab. Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung der im April 1964 geborenen und am 11. Januar 2018 verstorbenen Versicherten nach einer Ehedauer von weniger als einem Jahr. Der im April 1956 geborene Kläger und die Versicherte waren nach seinen Angaben bereits seit 1997 ein Paar. Den Sohn der Versicherten aus einer vorangegangenen Beziehung habe man gemeinsam aufgezogen. Bspw. habe der Kläger ihm eine Lehrstelle besorgt. Die späteren Eheleute haben nach Angaben des Klägers seit ca. 2004 in einer gemeinsamen Wohnung gelebt, welche der Kläger allein im Jahr 2007 erworben hat. Die Versicherte, gelernte Schweißerin, war ebenso wie der Kläger bis Oktober 2012 bei der Volkswerft A-Stadt beschäftigt, orientierte sich nach der Insolvenz der Werft beruflich um und absolvierte eine Umschulung zur Fachkraft für Altenpflege. In diesem Beruf war sie von März 2017 bis April 2017 tätig. Nachfolgend war sie bis zu ihrem Tode arbeitsunfähig. Bei der Versicherten wurden Anfang Mai 2017 folgende Erkrankungen festgestellt. Hauptdiagnose: Duktales Pankreaskarzinom (ED 05/17) Stadium IV UICC Hepatische Filiae V.a. Lungenfiliae Thrombose der Vena linealis und Vena renalis links Histologie: Lebermetastasen und Lymphangiosis carzinomatosa eines mittelgradigen differenzierten Adenokarzinoms, gut vereinbar mit einem primären duktalen Adenokarzinom des Pankreas, Malignitätsgrad G2 Nebendiagnosen: periphere Lungenarterienembolie beidseitig 05/17 bei Oberschenkelvenenthrombose beidseits Am 22. Mai 2017 gingen der Kläger und die Versicherte nach Anmeldung der Eheschließung am gleichen Tage die Ehe ein. Am 23. Mai 2017 wurde bei der Versicherten ein Port gelegt; am 26. Mai 2017 wurde eine palliative Chemotherapie begonnen. Am 26. September 2017 beantragte die Versicherte bei der Beklagten Erwerbsminderungsrente; sie halte sich seit dem 3. Mai 2017 wegen Bauchspeicheldrüsenkrebs, Metastasen in Lunge, Leber, Milz, Brustwirbel, Lungenembolie rechts und links, Venenthrombose, rechts und links, für erwerbsgemindert. Sie könne keine Arbeit mehr verrichten. Aufgrund der vielen Krebsdiagnosen sei keine Besserung in Sicht. Im November 2017 gewährte die Beklagte der Versicherten eine medizinische Maßnahme zur Rehabilitation. In der dortigen sozialmedizinischen Leistungseinschätzung heißt es, dass die Erwerbsfähigkeit der Versicherten bei unauffälliger Psyche aufgehoben sei. Am 11. Januar 2018 ist die Versicherte an den Folgen eines am 4. Januar 2018 erlittenen Schlaganfalles verstorben. Am 15. Januar 2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Hinterbliebenenrente. In einer sodann von der Ärztin für Arbeitsmedizin und Sozialmedizin Dr. B.-H. eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 8. Februar 2018 führte diese aus, anhand der Mitteilung, dass die Versicherte am 4. Januar 2018 an einem Schlaganfall verstorben sei, könne nicht beantwortet werden, ob der Tod plötzlich und nicht vorhersehbar gewesen sei. Mit Bescheid vom 12. März 2018 lehnte die Beklagte den Antrag auf Witwenrente nach § 46 SGB VI ab. Ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente nach einer Ehedauer von weniger als einem Jahr bestehe nur, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt sei, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Nach den Angaben des Klägers sei die Versicherte plötzlich und unvermutet an den Folgen eines Schlaganfalles verstorben. Das sei jedoch nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Am 3. Mai 2017 sei bei der Versicherten ein fortgeschrittenes Pankreaskarzinom mit multiplen Lebermetastasen diagnostiziert worden. Am 22. Mai 2017 habe der Kläger seine Lebensgefährtin geheiratet. Zum Zeitpunkt der Heirat hätten sie bereits seit Jahren zusammengelebt. Aufgrund der Schwere der Erkrankung sei zu vermuten, dass ein Grund der Heirat die Hinterbliebenenversorgung gewesen sei. Dagegen erhob der Kläger am 9. April 2018 Widerspruch. Man habe sich eine gemeinsame Zukunft aufbauen wollen. Auch habe der Termin für die Hochzeit bereits vor der Krebsdiagnose festgestanden, als die Versicherte noch voll berufstätig gewesen sei. In einer von der Beklagten eingeholten Stellungnahme ihres Sozialmedizinischen Dienst es, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Herbst, vom 2. Mai 2018 führte dieser aus, im Mai 2017 sei ein fortgeschrittenes Pankreaskarzinom mit multiplen Metastasen diagnostisch gesichert worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei von einem palliativen Behandlungsansatz ausgegangen worden, mithin von einer Behandlung, die nur noch der Linderung der Krankheitszeichen bzw. Hinauszögerung des letalen Verlaufs diente. Die Verschlechterung des Erkrankungsbildes sei damit absehbar gewesen. Es habe auch mit dem Eintritt des Todes aufgrund dieser Erkrankung gerechnet werden müssen. Eine kurative Behandlung, mithin mit dem Ziel der Heilung, sei auch mit neuesten medizinischen Mitteln zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen. Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2018 zurück. Der Kläger habe zwar angegeben, der Tod der Versicherten sei bei Eheschließung auf absehbare Zeit nicht zu erwarten gewesen, sondern plötzlich und unerwartet eingetreten. Nach der gutachterlichen Stellungnahme vom 2. Mai 2018 musste jedoch seit der Krebs-Diagnose Anfang Mai 2017 mit dem Eintritt des Todes aufgrund dieser Erkrankung gerechnet werden. Mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit steige aber auch der Grad des Zweifels an den zu beweisenden besonderen Umständen, die gegen die Vermutung einer Versorgungsehe sprechen (Hinweis auf BSG vom 5. Mai 2009 – B 13 R 55/08 R, Rn. 27). Die vom Kläger vorgetragenen Gründe reichten deshalb nicht aus, um die Vermutung der Versorgungsehe zu widerlegen. Mit der dagegen am 18. Juni 2018 beim Sozialgericht A-Stadt erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und zur Begründung vorgebracht, ein wichtiger Grund für die Hochzeit sei gewesen, dass seine Frau ihn als Entscheidungsträger für den Fall habe einsetzen wollen, dass sie im weiteren Krankheitsverlauf keine eigenen Entscheidungen mehr hätte treffen können. Das sei nur durch die Eheschließung zu gewährleisten gewesen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 12. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Hinterbliebenenrente nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf die Ausführungen im ergangenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides verwiesen. Das Sozialgericht A-Stadt hat der Klage mit Urteil vom 25. September 2019 stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung, auf die im einzelnen Bezug genommen wird, hat es unter anderem ausgeführt, die Kammer habe die Überzeugung gewonnen, dass der Versorgungswunsch nicht die vorrangige Motivation für die Eheschließung des Klägers gewesen sei. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert habe, sei der Heiratsentschluss bereits vor der fatalen Diagnose getroffen worden. Die Ehegatten hätten in Anbetracht der Erkrankung die Eheschließung beschleunigt. Der Grund für die Beschleunigung sei der Wunsch des Klägers und der verstorbenen Ehefrau gewesen, dass der Kläger in medizinische Entscheidungen habe einbezogen werden können. Dass dies die Hauptmotivation des Klägers gewesen sei, sei glaubhaft, da der Kläger eine Situation geschildert habe, in der er im Krankenhaus keinen Zugang zu seiner späteren Ehefrau haben durfte. Ende des Jahres 2017 habe die Entscheidung zur Verlegung der verstorbenen Ehefrau in ein Hospiz angestanden. Diese Entscheidung habe der Kläger für seine verstorbene Ehefrau getroffen, was er ohne die Eheschließung nicht hätte tun können. In einer derart schweren Lebenskrise sei die rechtliche Regelung der Mitwirkungsrechte des Klägers an den medizinischen Entscheidungen betreffend seine Ehefrau die vorrangige Motivationslage für die Eingehung der Ehe gewesen. Auch wenn nicht ausgeschlossen sei, dass ein Versorgungsbegehren ebenfalls in den Beweggründen der Ehegatten eine Rolle gespielt haben möge, so habe die Kammer aufgrund des Gesamteindrucks des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gewinnen können, dass das Versorgungsbegehren keinen relevanten Stellenwert unter den Motiven für die Eheschließung gehabt habe. Ein weiterer gewichtiger Grund gegen die Annahme einer Versorgungsehe liege nach Auffassung der Kammer in dem Umstand begründet, dass die Ehefrau des Klägers nicht an den unmittelbaren Folgen des Pankreaskarzinoms, sondern an den Folgen eines am 4. Januar 2018 stattgehabten Schlaganfalls verstorben sei. Der sozialmedizinische Dienst der Beklagten habe eine Kausalität zwischen der Erkrankung der Klägerin und dem Schlaganfall nicht herstellen können. Die durchschnittliche Überlebensprognose nach einer Diagnose eines Pankreaskarzinoms im Endstadium habe nach den Angaben des Klägers bei ca. zwei Jahren gelegen. Ein Versterben der Ehegatten sei innerhalb von einem Jahr daher nicht zu erwarten gewesen, wenngleich habe damit gerechnet werden müssen. Indes sei der Fakt entscheidend, dass die Ehefrau des Klägers tatsächlich nicht an dem Pankreaskarzinom verstorben sei. Der Tod infolge eines Schlaganfalls stelle grundsätzlich eine Fallkonstellation dar, in der nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Vermutung einer Versorgungsehe widerlegt sei. Ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe sprechender besonderer (äußerer) Umstand sei nach dem BSG insbesondere dann anzunehmen, wenn der Tod des Versicherten, hinsichtlich dessen bisher kein gesundheitliches Risiko eines bevorstehenden Ablebens bekannt gewesen sei, unvermittelt („plötzlich“ und „unerwartet“) eingetreten sei (BSG Urteil vom 5. Mai 2009, B 13 RJ 55/08 R). Der Schlaganfall sei ein pathologisches Geschehen ähnlich dem Herzinfarkt und daher ebenfalls grundsätzlich geeignet, einen plötzlichen, nicht vorhersehbaren Tod zu verursachen. Die Besonderheit der vorliegenden Konstellation sei jedoch, dass der Tod nicht als solcher, jedoch in der konkret geschehenen Form, unvorhersehbar und damit plötzlich gewesen sei. Mangels herstellbarer Kausalität zwischen der Krebserkrankung und dem Schlaganfall sehe die Kammer einen den Standardfällen des plötzlichen Versterbens vergleichbaren Fall hier als gegeben an. Es könne keinen Unterschied machen, ob der Schlaganfall von einer anderweitigen schweren Krankheit begleitet werde, deren Anteil an der Todesursache unklar sei. Die Faktizität der Todesursache der verstorbenen Ehefrau des Klägers widerlege damit die Vermutung der Versorgungsehe neben dem bereits erörterten vorrangigen Beweggrund des Klägers. Gegen das der Beklagten am 14. Oktober 2019 zugestellte Urteil richtet sich die am 6. November 2019 von ihr eingelegte Berufung. Wesentlicher Grund für die Entscheidung des Sozialgerichts sei es gewesen, dass der Versorgungswunsch nicht die vorrangige Motivation für die Eheschließung des Klägers gewesen sei. Ins Sitzungsprotokoll seien jedoch keinerlei Aussagen bezüglich der Motivation des Klägers für die Eheschließung aufgenommen worden. Es lägen auch keine objektiven Belege für einen vor dem 3. Mai 2017 getroffenen Heiratsentschluss vor. Die Anmeldung zur Eheschließung sei erst am 22. Mai 2017 erfolgt; konkrete Planungen, die über die bloße Absicht hinausgegangen seien, seien nicht belegt. Der Angabe, dass durch die Eheschließung die Handlungsfähigkeit und Auskunftsmöglichkeit des Klägers gegenüber den Ärzten hätte erreicht werden sollen, komme, angesichts der Tatsache, dass dies auch durch eine Vollmacht für den nichtehelichen Partner hätte erstellt werden können, eine untergeordnete Rolle zu (Hinweis auf LSG Bayern, Urteil vom 13. November 2018 – L 19 R 314/17). Ein weiterer gewichtiger Grund gegen die Annahme einer Versorgungsehe sei für das Sozialgericht gewesen, dass die Ehefrau des Klägers nicht an den unmittelbaren Folgen ihres Pankreaskarzinoms, sondern an den Folgen eines am 4. Januar 2018 erlittenen Schlaganfalls verstorben sei. Diese Argumentation verkenne, dass es um die Frage gehe, ob zum Zeitpunkt der Eheschließung, aufgrund einer zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden, offenkundig lebensbedrohlichen Erkrankung, bei den zur Heirat führenden Gründen der Versorgungswunsch unterstellt werden müsse und nicht, ob nach der Eheschließung dann doch noch eine andere Ursache zum konkreten Tod geführt habe. Auch das verwendete Zitat des BSG sage, dass der Tod dann unvermittelt eingetreten sei, wenn „bisher kein gesundheitliches Risiko eines bevorstehenden Ablebens bekannt war“. Die vom Kläger vorgetragenen Gründe bzw. Motive für die Eheschließung seien nicht geeignet, die Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen. Die Beklagte beantragt: Das Urteil des Sozialgerichts A-Stadt vom 25. September 2019 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt, Die Berufung wird zurückgewiesen. Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2025 verwiesen.