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Urteil

L 5 U 49/15

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2019:0410.5U49.15.00
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Leitsätze
1. Die Anerkennung eines Wegeunfalls als Arbeitsunfall i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII setzt u. a. voraus, dass der Gang des Versicherten zum Unfallort von einer betriebsbedingten Handlungstendenz bestimmt gewesen ist.(Rn.28) 2. Ein sog. Betriebsweg muss in unmittelbarem Betriebsinteresse zurückgelegt werden. Die erforderliche Handlungstendenz muss durch objektive Umstände des Einzelfalls belegbar sein.(Rn.29) 3. Hat sich der Versicherte auf einem unversicherten Abweg befunden und fehlt es danach an dem notwendigen Vollbeweis, dass er zum Zeitpunkt des Unfallereignisses eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, so ist eine Anerkennung des Unfallereignisses als Arbeitsunfall ausgeschlossen.(Rn.30)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 30. Januar 2015 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Klägerin hat 500,00 € an die Staatskasse zu zahlen. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anerkennung eines Wegeunfalls als Arbeitsunfall i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII setzt u. a. voraus, dass der Gang des Versicherten zum Unfallort von einer betriebsbedingten Handlungstendenz bestimmt gewesen ist.(Rn.28) 2. Ein sog. Betriebsweg muss in unmittelbarem Betriebsinteresse zurückgelegt werden. Die erforderliche Handlungstendenz muss durch objektive Umstände des Einzelfalls belegbar sein.(Rn.29) 3. Hat sich der Versicherte auf einem unversicherten Abweg befunden und fehlt es danach an dem notwendigen Vollbeweis, dass er zum Zeitpunkt des Unfallereignisses eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, so ist eine Anerkennung des Unfallereignisses als Arbeitsunfall ausgeschlossen.(Rn.30) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 30. Januar 2015 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Klägerin hat 500,00 € an die Staatskasse zu zahlen. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG Rostock durch Urteil vom 30. Januar 2015 die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 31. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn die Klägerin hat am 11. Mai 2012 keinen Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung erlitten. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe im angefochtenen Urteil des SG Rostock Bezug und macht diese – nach Überprüfung – zum Gegenstand seiner eigenen Rechtsfindung (vergl. § 153 Abs. 2 SGG). Auch der Senat hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Klägerin auf einem Betriebsweg, der Teil der versicherten Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII wäre, verunfallt ist. Ein Betriebsweg unterscheidet sich von anderen Wegen dadurch, dass er im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und nicht – wie bei Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Nummer 1 SGB VII – der versicherten Tätigkeit lediglich vorausgeht oder sich ihr anschließt. Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Weg in unmittelbarem Betriebsinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, ob also der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird. Als objektive Umstände, die Rückschlüsse auf die Handlungstendenz zulassen, ist beim Zurücklegen von Wegen insbesondere von Bedeutung, ob und wieweit Ausgangspunkt, Ziel, Streckenführung und gegebenenfalls das gewählte Verkehrsmittel durch betriebliche Vorgaben geprägt werden (vergleiche Urteil des BSG vom 9. November 2010 – B 2 U 14/10 R –, juris Rn. 20 mit weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung). Am Unfalltag wollte die Klägerin, so ihre unwiderlegte Einlassung, eine Kundin (F. G.) im Stadtteil A-Stadt. aufsuchen. Als die Klägerin diese Kundin nicht angetroffen und sie dann den (privaten) Termin der Physiotherapie in der in der K.-Str. gelegenen Praxis wahrgenommen hatte, begab sich die Klägerin jedoch nicht zur Bushaltestelle an der K.-Str., um von dort mit dem Bus wieder zurück zu ihrer Wohnung/Betriebsstätte zu fahren, sondern setzte ihren Weg in die entgegengesetzte Richtung, nämlich in Richtung Bushaltestelle U.-Str. fort, wobei sie auf diesem Weg stürzte und sich verletzte. Da die Klägerin zu Beginn des Verwaltungsfahrens angegeben hatte, nach der Physiotherapie ihre Betriebsstätte wieder aufsuchen zu wollen, um den Posteingang zu erledigen, Telefonate mit Kunden zu führen und Unterlagen für den Steuerberater vorzubereiten, hat sie ihren Weg nicht in Richtung dieses Ziels (Haltestelle K.-Str.) fortgesetzt, sondern in die entgegengesetzte Richtung und sich damit auf einem Abweg befunden. Einen Grund dafür, warum sie sich in die entgegengesetzte Richtung ihrer Betriebsstätte fortbewegt hat, hat die Klägerin zunächst nicht angegeben. Nachdem der ablehnende Bescheid der Beklagten ergangen ist, hat die Klägerin hiergegen Widerspruch mit der Begründung eingelegt, sie habe für ihre (drei) Geschäftsbriefe einen Briefkasten gesucht; da sie an der Bushaltestelle in der K.-Str. keinen gesehen habe, und sie meinte, sich zu erinnern, dass sich in der K.-Str. bzw. in der nähren Umgebung (Bushaltestellenareal der U.-Str.) ein Briefkasten befinde, habe sie in diesen Briefkasten die Geschäftsbriefe einwerfen wollen. Diese Sachverhaltsdarstellung der Klägerin erachtet der Senat – ebenso wie das SG – für nicht bewiesen und wenig glaubhaft. Diese Sachverhaltsdarstellung weicht von den (unbefangenen) Erstangaben der Klägerin ab. Diese hatte im Juli bzw. August 2012 angegeben, nach der Physiotherapiebehandlung in der in der K.-Str. gelegenen Praxis ihre Betriebsstätte in der E.-St. aufsuchen zu wollen, um den Posteingang zu erledigen, Telefonate mit Kunden zu führen und Unterlagen für den Steuerberater vorzubereiten (Arbeitsbeginn: 11:00 Uhr). Von drei Geschäftsbriefen, die die Klägerin in einen Briefkasten in der Nähe der Bushaltestelle K.-Str. einwerfen wollte und – so der Vortrag der Klägerin – als sie dort keinen gefunden habe, in einen Briefkasten in der K.-Str., war nicht die Rede. Auch als die Klägerin den Fragebogen der Beklagten vom 8. August 2012 erhielt und ausfüllte wurden Geschäftsbriefe, die die Klägerin in einen Briefkasten werfen wollte, nicht erwähnt. So gab die Klägerin im Fragebogen zur Beantwortung der Frage 1 c, wohin sie sich begeben wollte und zu welchem Zweck (die einzelnen Straßen waren genau aufzuführen) an, sie habe das Ziel gehabt, mit dem Bus von R. in die S. (Betriebsstätte) zu fahren, um dort die bereits angegebenen Arbeiten zu verrichten. Auf die Frage 1 d (Haben Sie Besorgungen gemacht oder beabsichtigt? Wenn ja, für wen?) antwortete die Klägerin mit „keine“. Die weitere Frage „Welche Besorgungen und wo (genaue Bezeichnung und Anschrift?)“ beantwortete die Klägerin mit „entfällt“. Wenn die Klägerin tatsächlich beabsichtigt hätte, mitgeführte Geschäftsbriefe in einen Briefkasten zu werfen, hätte es nahe gelegen, dass die Klägerin dies bei der Beantwortung der Frage 1 d angegeben hätte. Entsprechende Angaben seitens der Klägerin sind im Fragebogen nicht erfolgt. Darüber hinaus erscheint es dem Senat nicht plausibel und einleuchtend, warum die Klägerin von ihrer Wohnung/Betriebstätte drei Geschäftsbriefe mitnimmt, um sie dann nicht in der Nähe ihrer Wohnung in einen Briefkasten zu werfen (der Standort eines solchen Briefkastens wird der Klägerin bekannt gewesen sein) sondern dass sie diese drei Geschäftsbriefe mitnimmt, um sie in der Nähe der Haltestelle, wo sie in A-Stadt. aussteigt, in einen Briefkasten werfen zu wollen, ohne zu wissen, ob bzw. wo sich im Bushaltestellenareal der K.-Str. der nächste Briefkasten befindet. Auch leuchtet es dem Senat nicht ein, wieso die Klägerin – ihren Vortrag einmal als zutreffend unterstellt – nachdem sie im Bushaltestellenareal der K.-Str. keinen Briefkasten gefunden hat, nach der Physiotherapie nicht von der Bushaltestelle K.-Str. zu ihrer Betriebsstätte/Wohnung zurückfährt, um dann auf dem Rückweg zu ihrer Wohnung die Briefe dann in den in der Nähe ihrer Wohnung befindlichen Briefkasten einzuwerfen, dessen Standort die Klägerin kennt. Irgendeinen nachvollziehbaren Grund, wieso sich der in der Nähe der Betriebsstätte befindliche Briefkasten für den Einwurf der Geschäftsbriefe – immerhin am Vormittag – als ungeeignet am 11. Mai 2012 erwiesen hätte (zum Beispiel wegen ungünstiger Leerungszeiten), hat die Klägerin ebenfalls nicht angegeben. Der Vortrag der Klägerin, sie habe sich in entgegengesetzter Richtung zu ihrer Betriebsstätte auf die Bushaltestelle der U.-Str. zubewegt, um in der K.-Str. Geschäftsbriefe in einen Briefkasten einzuwerfen, überzeugt den Senat nicht und ist nicht (voll) bewiesen. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren angegeben hat, die drei Geschäftsbriefe seien in Folge ihres Sturzes nicht abgeschickt worden und seien noch vorhanden, ist von Klägerseite im Termin der mündlichen Verhandlung auf Befragen des Gerichts vorgetragen worden, die Originale der Briefe könnten deshalb nicht vorgelegt werden, weil die Tochter der Klägerin sie „nicht finden“ könne. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Termin beantragt hat, „die an Gerichtsstätte anwesende Tochter der Klägerin, Fr. S. A. als Zeugin zu der Frage zu vernehmen, welchen Inhalt das Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Berufsgenossenschaft am 23. August 2012 hatte“ sah der Senat keinen Anlass, diesem Beweisantrag zu entsprechen. Der Antrag wird vom Senat abgelehnt, da der Beweisantrag nicht die konkreten Tatsachen bezeichnet, die durch die entsprechende Beweiserhebung bewiesen werden sollen. Da die Klägerin zur Überzeugung des Senats nicht den Vollbeweis erbringen konnte, dass sei zum Zeitpunkt ihres Sturzes am 11. Mai 2012 eine „versicherte Tätigkeit“ ausgeübt hat, musste die Berufung zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat der Klägerin Gerichtskosten in Höhe von 500,- Euro auf der Grundlage von § 192 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 SGG auferlegt. Hiernach kann das Gericht durch Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter (§ 192 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Vorsitzende hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Termin darauf hingewiesen, dass nach dem Akteninhalt und dem festgestellten Geschehensablauf die Fortsetzung des Berufungsverfahrens keine Aussicht auf Erfolg verspricht; ferner hat er darauf hingewiesen, dass die Begründung in dem die Klage abweisenden Urteil des SG A-Stadt zutreffend ist. Er hat ferner darauf hingewiesen, dass bei Fortführung des Rechtsstreits Verschuldenskosten verhängt würden. Die Klägerin hat den Rechtsstreit dennoch fortgeführt. Die Höhe der Kostenbeteiligung hat der Senat unter Wahrung der gesetzlichen Mindesthöhe bzw. oberhalb dieser durch Schätzung des letztlich von den Steuerzahlern zu tragenden Kostenaufwandes für das Berufungsverfahren festgesetzt. Als verursachter Kostenbetrag gilt nach § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz, vor dem Landessozialgericht also derzeit 225,- Euro, womit der Gesetzgeber der Erkenntnis Rechnung getragen hat, dass die genaue Feststellung der nach § 192 SGG verursachten Kosten problematisch, aufwändig und häufig angreifbar ist bzw. wäre. Den aus anteiligen Gerichtshaltungskosten, Personalkosten für den Aufwand menschlicher Arbeitskraft zusammengesetzten Arbeitsaufwand für die Fortsetzung des Berufungsverfahrens schätzt der Senat auf (mindestens) 1.000,- Euro (vergl. hierzu die Ausführungen im Urteil des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2011 – L 3 R 254/11, zitiert nach juris, dort Randnr. 35 und 36, dessen Ausführungen sich der Senat anschließt). Ausgehend von einem geschätzten Kostenaufwand von jedenfalls 1.000,- Euro hat der Senat in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens eine Kostenauferlegung zu Lasten der Klägerin in Höhe von jedenfalls 500,- Euro für angemessen erachtet. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil Gründe hierfür nicht ersichtlich sind (vergl. § 160 Abs. 2 SGG). Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin am 11. Mai 2012 einen Arbeitsunfall erlitten hat. Die 1940 geborene Klägerin, die bis 1995 als Bankangestellte arbeitete, ist seit dem Jahr 2000 Altersrentnerin. Zum 1. März 2011 meldete sie ein Gewerbe (hauswirtschaftliche Dienstleistungen) an. Als Sitz der Betriebsstätte gab sie die E.–Str. in A-Stadt an (gleichzeitig Wohnanschrift der Klägerin). Unter dem 22. März 2012 meldete die Klägerin ihr Gewerbe zum 31. Dezember 2011 ab. Die bei der Beklagten 2011 abgeschlossene freiwillige Unternehmerversicherung bestand am Unfalltag, dem 11. Mai 2012, fort. An diesem Tag stürzte die Klägerin in A-Stadt – R. auf dem Gehweg der U.-Str. an der Ecke zur I. Str. und erlitt hierbei eine linksseitige Oberarmkopffraktur und eine Zahnschädigung. In stationärer Behandlung des U. Klinikum A-Stadt befand sich die Klägerin in der Zeit vom 17. bis 22. Mai 2012, wo am 18. Mai 2012 die operative Behandlung der Humeruskopffraktur der Klägerin vorgenommen wurde. Eine ärztliche Unfallmeldung erfolgte nicht. Seit dem Unfall wohnte die Klägerin, bei der eine Bewegungseinschränkung des linken Armes verblieben ist, im Haushalt ihrer Tochter. Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 beantragte die von der Klägerin am 13. Mai 2012 bevollmächtigte Tochter bei der Beklagten die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall. Die Klägerin habe sich auf dem Weg zu ihrer Betriebsstätte in die E.-Str. befunden, um den Posteingang zu erledigen, Telefonate mit Kunden zu führen und Unterlagen für den Steuerberater vorzubereiten. Im Schreiben vom 22. Juli 2012 teilte die Klägerin ergänzend mit, ihre selbstständige Tätigkeit nicht komplett zum 31. Dezember 2011 eingestellt zu haben. Über dieses Datum hinaus sei sie noch mit einer Seniorenbetreuungsagentur tätig gewesen. In der schriftlichen Unfallanzeige der Klägerin vom 27. Juli 2012 hieß es, sie sei am 11. Mai 2012 gegen 10:00 Uhr auf dem Gehweg der U.-Str. Ecke I. Str gestolpert und gestürzt. Sie habe sich auf dem Weg zu ihrer Betriebsstätte befunden. Den Beginn ihrer Arbeitszeit gab die Klägerin mit 11:00 Uhr, das Ende mit 15:00 Uhr an. Im formularmäßigen Unfallfragebogen der Beklagten gab die Klägerin unter dem 13. August 2012 ergänzend an, sie habe vor dem sich um 10:00 Uhr ereignenden Unfall zuvor in der K.-Str. in R. eine Physiotherapiebehandlung gehabt (bis 9:55 Uhr). Am 23. August 2012 suchte eine Mitarbeiterin der Beklagten die Klägerin in deren Häuslichkeit auf, wobei auch die Tochter der Klägerin anwesend war. In dem Dienstreisebericht vom 30. August 2012 hieß es unter anderem, die Klägerin habe am Unfalltag eine Kundin (Fr. G. in der S.-Str.) gegen 8:30 Uhr aufsuchen wollen. Da sie die Kundin nicht angetroffen habe, habe sie den um 9:30 Uhr vereinbarten Termin zur Physiotherapie in der K.-Str. wahrgenommen. Danach habe die Klägerin ihren Heimweg angetreten, um Unterlagen für einen Termin beim Steuerberater zu holen. Die Klägerin wurde von der Mitarbeiterin der Beklagten gebeten, Unterlagen über die am Unfalltag vereinbarten Termine und eine genaue Wegskizze einzureichen. Mit Schreiben vom 23. August 2012 gab die Tochter der Klägerin an, von ihrer Mutter am Vortag des 11. Mai 2012 erfahren zu haben, dass sie vor der Physiotherapie Fr. G. zu einem Kundengespräch aufsuchen wolle. Als Anlage zu diesem Schreiben wurde eine Wegbeschreibung und eine Kopie aus dem Terminkalender der Klägerin vom 11. Mai 2012 übersandt. Hierin ist für ca. 9:00 Uhr ein Kundengespräch (G.) und für 9:30 Uhr Physiotherapie eingetragen und für 11:00 Uhr ein beabsichtigtes Telefonat. Mit Bescheid vom 31. August 2012 lehnte es die Beklagte ab, der Klägerin Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Ereignisses vom 11. Mai 2012 zu erbringen. Ein Versicherungsfall sei ein Unfall eines Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Versichert seien unter anderem Dienstwege, die in unmittelbarem Interesse mit der versicherten Tätigkeit zurückgelegt würden. Der Versicherungsschutz entfalle jedoch auf einem Abweg. Die Richtung des Weges ziele nicht mehr auf den Wohnort oder die Betriebsstätte, sondern von diesem Weg weg oder darüber hinaus. Die Klägerin sei am Unfalltag mit dem Bus unterwegs gewesen. Ihr direkter Weg von der Kundin zu ihrem Wohnhaus/Betriebsstätte in der E.-Str. habe von der S.-Str. zur Haltestelle in der K.-Str. geführt. Der Unfall habe sich jedoch über die Haltestelle K.-Str. hinaus an der Ecke U.-Str./I. Str und damit auf einem unversicherten Abweg ereignet. Besondere betriebsbezogene Gründe für den Abweg seien nicht ersichtlich. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie habe für ihre Geschäftsbriefe einen Briefkasten gesucht. Da sie an der Bushaltestelle in der K.-Str. keinen gesehen habe, habe sie diesen in der K.-Str. aufsuchen wollen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe im Verwaltungsverfahren ihre Tätigkeiten auf dem geplanten und tatsächlichen Weg vom Verlassen bis zur Rückkehr zur Wohnung minutiös und detailliert geschildert. Das geplante Einwerfen von Geschäftsbriefen bzw. die Suche nach einem Briefkasten sei dabei zu keinem Zeitpunkt aufgeführt worden. Die erst im Widerspruchsverfahren für den Abweg vorgebrachte Begründung, die Klägerin habe Geschäftsbriefe in einen Briefkasten in der K.-Str. einwerfen wollen, sei nicht frei von versicherungsrechtlichen Überlegungen, sodass den Erstangaben zum Unfallhergang der höhere Beweiswert zukomme. Im Übrigen befinde sich in der K.-Str. weder ein Briefkasten noch eine Postfiliale. Der Unfall habe sich nicht auf einem versicherten Weg ereignet. Die Klägerin hat am 18. Januar 2013 Klage beim Sozialgericht (SG) Rostock erhoben, mit der sie die Anerkennung eines Arbeitsunfalls weiter verfolgt. Soweit die Beklagte darauf verweise, dass sie ihre Tätigkeiten auf dem geplanten und tatsächlichen Weg vom Verlassen der Wohnung bis zur Rückkehr in die selbige minutiös und detailliert geschildert habe, sei dem entgegen zuhalten, dass sie (damals 72-jährig) aufgrund der Schwere ihrer erlittenen Verletzungen nicht in der Lage gewesen sei, der von ihr 2 Tage nach dem Unfall zur Wahrnehmung ihrer Interessen bevollmächtigten Tochter jede aus der Sicht eines Fachkundigen rechtlich entscheidungserhebliche Kleinigkeit zu berichten. Sie habe in A-Stadt–R. nach einem Briefkasten gesucht, um dort Geschäftsbriefe einzustecken. Da sie an der Bushaltestelle „K.-Str.“ der Buslinie 25 keinen Briefkasten vorgefunden habe und sich zu erinnern meinte, dass sich ein solcher in der K.-Str. befinden müsste, habe sie sich fußläufig auf den Weg dorthin gemacht und sei auf selbigem verunfallt. Es sei irrelevant, ob sich in der K.-Str. tatsächlich ein Briefkasten befinde, da maßgeblich für den erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen dem zum Unfall führenden Verhalten und der Betriebstätigkeit allein die Handlungstendenz des Versicherten sei. Da sie bis Mai 2000 in der Altenbetreuung in der Beratungsstelle der K. in der T.-Str. a gearbeitet habe, habe sie sich erinnert, dass es damals dort einen Briefkasten gegeben habe. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2012 zu verurteilen, ihren Unfall vom 11. Mai 2012 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihr eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v. H. zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Urteil vom 30. Januar 2015 hat das SG Rostock die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Klage sei unbegründet, da der angefochtene Bescheid der Beklagten rechtmäßig sei und die Klägerin nicht beschwere. Das Ereignis vom 11. Mai 2012 erfülle die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls nicht. Weil die Wohn– und die Betriebsstätte der Klägerin identisch seien, scheide die Anerkennung des Sturzes als Wegeunfall im Sinne von § 8 Abs. 2 Nummer 1 SGB VII von vornherein aus. Die Beklagte habe zutreffend die Voraussetzungen eines Dienstwegeunfalls, der einen Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII darstelle, geprüft. Nach § 8 Abs. 1 SGB VII seien Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod geführt hätten. Erforderlich sei somit, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass die Verrichtung zu dem Unfallereignis geführt habe (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod verursacht habe (haftungsbegründende Kausalität). Der sachliche Zusammenhang sei gegeben, wenn die zum Unfall führende Verrichtung aus Sicht des Versicherten betrieblichen Zwecken dienen sollte. Dies müsse durch objektive Anhaltspunkte objektiviert werden. Das Tatbestandsmerkmal „versicherte Tätigkeit“ müsse mit Gewissheit bewiesen sein, dass heiße über den Ort, die Art, den Zeitpunkt und die Zweckbestimmung der zum Unfall führenden Verrichtung dürften bei einem vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen keine Zweifel bestehen. Von den Tatbestandsmerkmalen eines Arbeitsunfalls sei streitig allein die versicherte Tätigkeit, das heiße, ob der Gang der Klägerin zum Unfallort von einer betriebsdienlichen Handlungstendenz bestimmt gewesen sei. Daran bestünden zur Überzeugung des Gerichts trotz der gegenteiligen Einlassung der Klägerin Zweifel, da die behauptete Absicht, Geschäftsbriefe in einen Briefkasten in der K.-Str. einwerfen zu wollen, durch objektive Anhaltspunkte nicht objektiviert sei. Darüber hinaus habe die Klägerin diese Angabe erst gemacht, nachdem ihr in dem Ablehnungsbescheid mitgeteilt worden sei, dass betriebsbezogene Überlegungen für den festgestellten Abweg nicht ersichtlich seien. Zuvor habe sie wiederholt als Arbeitsbeginn 11:00 Uhr mitgeteilt und dass der Zweck ihres Weges die Aufnahme ihrer Tätigkeit an ihrer Betriebsstätte gewesen sei. Nach diesen Erstangaben habe sie sich bei dem Weg, auf dem sie sich von ihrer Betriebsstätte fortbewegt habe, auf einem unversicherten Abweg befunden, wie von der Beklagten zutreffend mitgeteilt worden sei. Den Erstangaben der Klägerin messe das Gericht ebenso wie die Beklagte gegenüber ihren späteren Angaben im Widerspruchsverfahren einen höheren Beweiswert zu, weil Erstangaben in größerer zeitlicher Nähe zu dem Unfallgeschehen in der Regel noch frei von versicherungsrechtlichen Überlegungen gemacht würden. Der Einwand der Klägerin, sie habe aufgrund der Schwere ihrer Verletzung zwei Tage nach dem Unfall ihrer Tochter nicht sämtliche versicherungsrechtlich bedeutsame Einzelheiten mitteilen können, überzeuge nicht, denn die Erstangaben habe die Klägerin erst Monate nach dem Unfallereignis gemacht, als die Akuterscheinungen der Verletzung bereits überwunden gewesen seien und sie in der Häuslichkeit ihrer Tochter gewohnt habe. Gegen das am 4. Juni 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 2. Juli 2015 Berufung eingelegt. Sie habe, als sie am Unfalltag mit dem Bus nach A-Stadt. gefahren sei, um ein Kundengespräch mit Fr. G. zu führen, drei Geschäftsbriefe mitgenommen, um diese in den Briefkasten an der Bushaltestelle der Linie 25 einzuwerfen. Einen Briefkasten habe sie dort nicht vorgefunden. Nach Beendigung der Physiotherapie in der K.-Str. meinte sie sich aufgrund ihrer früheren Tätigkeit bei der K. 1998/99 und 2000 zu erinnern, dass sich in der K.-Str. bzw. der näheren Umgebung (Bushaltestellenareal) ein Briefkasten befinde. In diesen Briefkasten habe sie ihre Geschäftspost werfen und sodann zurück zu ihrer Betriebsstätte mit dem Bus der Linie 25 fahren wollen. Die nächstgelegene Bushaltestelle sei die Bushaltestelle „U.-Str.“ gewesen. Auf dem Weg dorthin sei sie gestürzt und habe sich verletzt. Die Geschäftspost sei nicht mehr abgesandt worden und befinde sich derzeit im Besitz der Tochter, die diese Briefe am 13. Mai 2012 in den Sachen der Klägerin gefunden habe. Zu gegebener Zeit könnten diese Briefe vorgelegt werden. Soweit das SG ihren Erstangaben einen höheren Beweiswert zumesse als ihren späteren Angaben zu den Geschäftsbriefen sei dies fehlerhaft. Sie habe nicht gewusst, dass es bedeutsam sei, der Beklagten ihre Intention mitzuteilen, die Geschäftsbriefe in den Briefkasten im Bushaltestellenareal der U.-Str. einwerfen zu wollen und dann von dieser Bushaltestelle mit dem Bus zurück zur Betriebsstätte zu gelangen. Die Bedeutung des standartisierten Fragebogens der Beklagten habe sie nicht erfasst. Schon durch das Gespräch vom 23. August 2012 sei deutlich geworden, dass sie allein von den Örtlichkeiten und dem unmittelbar vorherigen Termin ausgegangen sei, wie vom Fragebogen suggeriert. Erst im Gespräch sei klar geworden, dass auch der vorherige Geschäftstermin von Bedeutung sei. Für sie sei wichtig gewesen, dass sie auf dem Weg zurück zur Betriebsstätte gewesen sei, wobei sie nebenher noch schnell die Geschäftspost in den Briefkasten habe werfen wollen. Aufgrund der spontanen Nachträge der Klägerin im Gespräch vom 23. August 2012 sei die Beklagte gehalten gewesen nachzufragen, warum die Klägerin nicht in der K.-Str. in den Bus gestiegen, sondern fußläufig auf dem Weg in der U.-Str. gewesen sei. Eine entsprechende Nachfrage seitens der Beklagten sei nicht erfolgt, die Beklagte habe insoweit ihre Amtsermittlungspflichten nicht ausreichend wahrgenommen. Für ihre betriebsbezogene Handlungstendenz sei es ausreichend, dass sie der Meinung gewesen sei, dass sich in der K.-Str. ein Briefkasten befinde, auch wenn dies nicht der Fall gewesen sei. Ergänzend hat die Klägerin mitgeteilt, die Deutsche Post habe ihr keine Auskunft über den früheren Standort des Briefkastens in der Nähe der Bushaltestelle U.-Str. geben können. Dort habe sich ein Briefkasten befunden, der durch die Deutsche Post abgebaut worden sei. Dass bei der ehemaligen Handelsschule (Areal Bushaltestelle U.-Str.) ein Briefkasten der Deutschen Post gestanden habe, habe ihr Herr Tom S in seinem Schreiben vom 30. Juni 2016 bestätigt. Kopien dieses Schreibens und eines weiteren Schreibens einer Frau Rauscher vom 24. August 2016 hat die Klägerin zu den Gerichtsakten gereicht. Des Weiteren hat die Klägerin in Kopie ihre Stellungnahme vom 7. August 2016 abgereicht. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 30. Januar 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2012 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin am 11. Mai 2012 einen Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung erlitten hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (S 3 U 4/13 – L 5 U 49/15) sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.