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Urteil

L 5 U 36/16

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2019:1129.5U36.16.00
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Leitsätze
Verletztenrente: Zur (bejahten) Feststellung der MdE in Höhe eines rentenberechtigenden Grades bei Amputation des Daumens der rechten Hand bis auf einen kurzen Stumpf. (Rn.60)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 12. April 2016 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 7. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2014 verurteilt, dem Kläger ab dem 4. Dezember 2009 Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer MdE in Höhe von 20 v. H. wegen gesundheitlicher Folgen seines Arbeitsunfalles vom 8. November 1979 zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verletztenrente: Zur (bejahten) Feststellung der MdE in Höhe eines rentenberechtigenden Grades bei Amputation des Daumens der rechten Hand bis auf einen kurzen Stumpf. (Rn.60) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 12. April 2016 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 7. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2014 verurteilt, dem Kläger ab dem 4. Dezember 2009 Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer MdE in Höhe von 20 v. H. wegen gesundheitlicher Folgen seines Arbeitsunfalles vom 8. November 1979 zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist auch begründet. Das angefochtene Urteil des SG Neubrandenburg vom 12. April 2016 war aufzuheben, weil der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2014 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Für die Zeit ab dem 4. Dezember 2009 steht dem Kläger - wie beantragt - ein Anspruch auf Verletztenrente zu, da die unfallbedingte MdE infolge seines anerkannten Arbeitsunfalles vom 8. November 1979 mit 20 v. H., d. h. in einem rentenberechtigten Grade, zu bewerten ist. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte Anspruch auf Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, § 7 Abs. 1 SGB VII) über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist. Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wird Teilrente geleistet. Sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der MdE entspricht (§ 56 Abs. 3 SGB VII). Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII richtet sich die MdE nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Steht die unfallbedingte Leistungseinbuße fest, so ist zu bewerten, wie sie sich im allgemeinen Erwerbsleben auswirkt (vergl. Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2. Mai 2001 – B 2 U 24/00 R). Dabei sind die medizinischen und sonstigen Erfahrungssätze ebenso zu beachten wie die Gesamtumstände des Einzelfalles (vergl. BSG SozR 3 - 2200, § 581 Nr. 8). Wie weit die Unfallfolgen die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Versicherten beeinträchtigen, beurteilt sich in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Um die MdE einzuschätzen sind die Erfahrungssätze zu beachten, die die Rechtsprechung und das versicherungsrechtliche sowie versicherungsmedizinische Schrifttum herausgearbeitet haben. Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätzen sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelnen bindend, bilden aber als in sich stimmiges Beurteilungsgefüge die Grundlage für eine gleichförmige Bewertung der MdE, ohne dass eine exakte rechtsdogmatische Einordnung der MdE-Tabellen erforderlich wäre. MdE-Tabellen bezeichnen typisierend das Ausmaß der durch eine körperliche, geistige oder seelische Funktionsbeeinträchtigung hervorgerufene Leistungseinschränkung in Bezug auf das gesamte Erwerbsleben und ordnen körperliche oder geistige Funktionseinschränkungen einem Tabellenwert zu. Die in den Tabellen und Empfehlungen enthaltenen Richtwerte geben damit auch allgemeine Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher Beeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit aufgrund des Umfanges, der dem Verletzten versperrten Arbeitsmöglichkeiten wieder und gewährleisten, dass die Verletzten bei der medizinischen Begutachtung nach einheitlichen Kriterien beurteilt werden (vergl. Urteil des BSG vom 20. Dezember 2016, B 2 U 11/15 R). Insoweit bilden sie ein geeignetes Hilfsmittel zur Einschätzung der MdE (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2000, B 2 U 49/99 R). Für Fingerverletzungen, zu denen auch eine Verletzung des Daumens gehört, hat das versicherungsmedizinische Schrifttum Rententabellen geschaffen, die jedem Finger(teil)verlust einen MdE-Wert zuordnen. Eine Amputation des Daumens in Höhe des Endgelenkes bedingt eine MdE in Höhe von 10 v. H.; eine weitergehende Amputation in Höhe des Grundgelenkes wird demgegenüber mit einer MdE in Höhe von 20 v. H. bewertet (vergl. etwa Mehrhoff/Ekkernkamp/Wich, Unfallbegutachtung, 13. Aufl., Seite 176 und 178; Ricke im Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Bd. 2, § 56 SGB VII Randz. 82, Seite 12 Abbildung 1 und 2; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl., Seite 605 Abbildung 1.1 und Abbildung 1.2). Bei diesen sogenannten MdE-Erfahrungssätzen ist schließlich die Gebrauchsbeeinträchtigung der gesamten Hand zu berücksichtigen, wobei einzelne Fingerbehinderungen nicht den vollen Umfang des Schadens vermitteln. Bei den oben genannten Finger(teil)verlusten und deren Bewertung wird davon ausgegangen, dass Amputationsstümpfe der betroffenen Finger gut einsetzbar sind, Durchblutungs- und Sensibilitätsstörungen sowie Neurome nicht vorliegen und vorhandene Gelenke der teilamputierten Finger sowie nicht betroffene Nachbarfinger frei in der Bewegung sind. Insoweit erfolgt ein Vergleich der Verletzung mit dem jeweiligen Finger(teil)verlust. Es folgt eine Prüfung ob sie in etwa gleich, besser oder schlechter zu bewerten ist (vergl. Schönberger und andere, a. a. O. Seite 604 und 605). Als Folge des anerkannten Arbeitsunfalles vom 8. November 1979 liegt bei dem Kläger im Bereich des rechten Daumens eine Amputation in Höhe des körpernahen Grundglieddrittels sowie eine Arthrose des Grundgelenkes zwischen dem ersten Mittelhandknochen und dem kurzen Daumengrundglied vor. Es besteht eine verminderte Beweglichkeit des Daumensattelgelenkes sowie eine schmerzhafte Einschränkung des Daumengrundgelenkes. Zudem besteht, wie dies die Beklagte ausdrücklich in ihrem Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2014 anerkannt hat, eine mäßig starke Stumpfempfindlichkeit durch Nervenendschmerzen und eine Kälteempfindlichkeit des Stumpfes. Im Hinblick auf die Unfallfolgen besteht zwischen den Beteiligten auch unter Berücksichtigung der zahlreichen beratungsärztlichen Stellungnahmen von Dr. C. weitgehende Einigkeit; die Beteiligten streiten insbesondere darüber, ob diese Unfallfolgen mit einem rentenberechtigten Grad einer MdE in Höhe von 20 v. H. ab dem 4. Dezember 2009 zu bewerten sind. Zur Überzeugung des Senates ist die unfallbedingte MdE des Klägers an seiner rechten Hand für den oben genannten Zeitraum mit (dem rentenberechtigten Wert von 20) v. H. zu bewerten. Dies resultiert aus der Anwendung der oben genannten Tabellenwerte bzw. Abbildungen. Die Situation an der unfallverletzten rechten Hand des Klägers ist mit der Situation eines Verlustes des Daumen in Höhe des Grundgelenkes vergleichbar, der eine MdE-Bewertung von 20 rechtfertigt. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Gutachters Dr. P. vom 17. Oktober 2016 nebst seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27. März 2017, der die unfallbedingte MdE des Klägers, für den Senat überzeugend, mit 20 v. H. bewertet. Dr. P. hat insbesondere unter Berücksichtigung der oben genannten Tabellenwerte unter Orientierung an den o. g. genannten Grundsätzen zur MdE-Bewertung bei Fingerverlusten eine „Gleichstellung“ der Situation des Klägers mit dem Verlust des Daumengrundgelenks dargestellt und plausibel begründet. Er hat zutreffend auf die vorhandene (Rest-) Funktionalität bzw. die noch vorhandenen Gebrauchsmöglichkeiten der rechten Hand, genauer die aufgrund der Teilamputation verbliebene Gebrauchsfähigkeit, abgestellt und nicht etwa auf die Länge des Daumenstumpfes (in Millimeter). Überzeugend führt Dr. P. aus, dass etwa eine Messung einer verbliebenen Bewegungseinschränkung des Grundgelenkes des rechten Daumens und damit letztlich des äußerst kurzen Daumenstumpfes nicht von funktioneller Relevanz ist, sondern der Erhalt verschiedener „Greiffunktionen“. Der bei dem Kläger insoweit eingetretene Funktionsverlust etwa in Form des Fehlens von einzelnen Griffen, Halten von schweren Gegenständen etc., entspricht einem Verlust des Daumens im Grundglied. Dr. P. hat anschaulich die aus der Unfallverletzung resultierenden Funktionsstörungen bei dem Kläger im Bereich der rechten Hand dargestellt und hieraus folgerichtig abgeleitet, dass die MdE bei dem Kläger dem Verlust eines Daumens im Grundgelenk (20 v. H.) entspricht. Unmittelbar einleuchtend ist für den Senat, dass aufgrund der geringen verbliebenen Stumpflänge, seien es nun 13 oder 14 mm, bestimmte Grifffunktionen durch den Kläger nicht mehr ausführbar sind. Die wichtige fehlende Funktion des Daumens zum „Gegengreifen“ begründet gerade die MdE in Höhe von 20 v. H.. Ob neuere Einschätzungsempfehlungen sogar noch eine höhere MdE-Bewertung rechtfertigen, ist nicht entscheidungsrelevant. Darüber hinaus hat auch Dr. P. nochmals ausführlich in seiner ergänzenden Stellungnahme dargestellt, dass die von ihm vorgenommene Bewertung einer MdE mit 20 v. H. gerade nicht auf den insoweit in der Diskussion befindlichen neueren Bewertungsrichtlinien beruht, die im Übrigen, worauf der Sachverständige zu Recht hinweist, noch keine Berücksichtigung finden können (vergl. auch Urteil des erkennenden Senates vom 10. April 2019, L 5 U 7/16). Hingegen überzeugt die, letztlich mehrfach geäußerte, Bewertung durch Dr. C., die gesundheitlichen Folgen des Unfalles seien jedenfalls mit einer MdE mit unter 20 v. H. zu werten, nicht. Zwar erwähnt Dr. C. des Öfteren zu Recht, dass maßgeblich für die MdE-Bewertung der klinische Befund bzw. der eingetretene Funktionsverlust sei. Er stellt aber - worauf Dr. P. zu Recht hinweist - maßgeblich auf die Länge des Daumenstumpfes (in Millimeter) ab und meint, im Hinblick auf den noch verbliebenen kurzen Stumpf läge lediglich eine geringgradige Bewegungseinschränkung vor. Allein eine rechnerische Bewertung im Hinblick auf die Bewegungseinschränkung bzw. Länge des Stumpfes in Millimetern, wird den oben aufgezeigten Grundsätzen zur MdE-Bewertung nicht gerecht und ist unzureichend. Insoweit vermögen auch Bewertungen von Dr. C. dahingehend, das Daumengrundgelenk sei im mittleren Anteil amputiert worden, die Arthrose sei nicht wesentlich oder die Beschreibung eines „kurzen Daumengrundgliedes“ nicht die Überzeugungskraft des Gutachtens von Dr. P. zu schmälern. Eine notwendige und relevante funktionelle Betrachtung der „Amputationshöhe“ findet durch Dr. C. letztlich nicht statt. Darüber hinaus weist der Senat darauf hin, dass auch der Handchirurg Dr. J. in seinem Verwaltungsgutachten sich bereits für das Vorliegen einer rentenberechtigten MdE in Höhe von 20 v. H. ausgesprochen hat und sich dessen Bewertung mit derjenigen von Dr. P. für den hier maßgeblichen Zeitraum „deckt“. Ob die damaligen Gutachter Dr. H. im Dezember 2000 bzw. Dr. A. in seinem Gutachten vom 22. Januar 2002 die MdE mit 10 v. H. bzw. 15 v. H. zutreffend bewertet haben, ist nicht entscheidungsrelevant. Der Senat brauchte auch nicht darüber zu entscheiden, ob deren damalige Bewertung anhand der zu den jeweiligen Begutachtungszeitpunkten geltenden Erfahrungssätzen bzw. Tabellenwerten richtig gewesen ist. Deren damalige Bewertung steht der insoweit überzeugenden und aktuellen Bewertung der MdE durch Dr. P. (und letztlich auch durch Dr. J.) im Hinblick auf den „abgefragten“ und geltend gemachten Zeitraum der MdE ab dem 4. Dezember 2009 nicht entgegen, weil sie, wie dargelegt, den aktuellen sogenannten Erfahrungsätzen bzw. Bewertungskriterien der unfallmedizinischen Literatur entsprechen. Darüber hinaus ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 73 Abs. 3 SGB VII, wonach eine Änderung nur wesentlich ist, wenn sie mehr als 5 v. H. beträgt, hier nicht zu prüfen. Die zuvor von der Beklagten erlassenen Bescheide im Hinblick auf die Ablehnung der Gewährung einer Verletztenrente stellen keinen Dauerverwaltungsakt dar. Zudem sind Feststellungen im Hinblick etwa auf die Höhe der MdE in nicht rentenberechtigtem Grade, sei es nun von 10 v. H. oder etwa 15 v. H., für die Beteiligten nicht bindend. Dies gilt jedenfalls bei - hier gegebenem - Fehlen eines sogenannten Stützrententatbestandes. Der Nachweis einer wesentlichen Verschlimmerung im Hinblick auf die Unfallfolgen ist daher keine Voraussetzung für die hier ausgesprochene Gewährung von Verletztenrente. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Revisionszulassung (vergl. § 160 Abs. 2 SGG) sind für den Senat nicht ersichtlich gewesen. Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab dem 4. Dezember 2009 streitig. Der 1961 geborene Kläger erlitt am 8. November 1979 einen von den damals zuständigen Behörden der ehemaligen DDR anerkannten Arbeitsunfall, als er bei Rangierarbeiten auf dem Bahnhof in A-Stadt zwischen die Puffer von zwei Waggons geriet und sich die Daumenkuppe der rechten Hand quetschte. Nachfolgend erfolgte eine Amputation des 1. Fingers (Daumens) der rechten Hand kurz oberhalb des Grundgliedes. Die Beklagte wurde durch eine ärztliche Unfallmeldung des den Kläger behandelnden Orthopäden Dr. S. im September 2000 über diesen Arbeitsunfall des Klägers erstmalig in Kenntnis gesetzt. Es hieß dort, der Kläger befinde sich seit Jahren wegen Schmerzen im Bereich des rechten Daumens bei einem Zustand nach Amputation in Behandlung, außerdem würde über Missempfindungen in dem Narbenbereich geklagt. Es bestehe ein Zustand nach traumatischer Amputation End- und Grundglied des 1. Fingers rechts mit Narbendysästhesien und Phantomschmerzen. Die Beklagte zog medizinische Unterlagen im Hinblick auf die Erstbehandlung des Klägers bei. Der Kläger selbst gab auf Frage der Beklagten unter anderem an, dass ihm eine Unfallrente in der ehemaligen DDR nicht gewährt worden sei. Im Auftrag der Beklagten erstattete der Durchgangsarzt Prof. Dr. H. vom M.-L.-K. in B. ein unfallchirurgisches erstes Rentengutachten. In seinem Gutachten vom 13. Dezember 2000 gelangte Prof. Dr. H. zusammenfassend zu der Auffassung, die MdE bei dem Kläger sei wegen der Unfallfolgen mit 10 v. H. einzuschätzen. Das Grundglied des rechten Daumens sei nur noch auf einer Stumpflänge von ca. 1,5 cm vorhanden. Die Narben seien reizlos abgeheilt. Im Bereich des ulnaren Stumpfes hätten sich elektrisierende Missempfindungen auslösen lassen. Das Grundgelenk sei im Sinne einer beginnenden Arthrose mineralisiert. Als wesentliche Unfallfolge bestünde eine Teilamputation des rechten Daumens auf Höhe des proximalen Grundgliedes sowie elektrisierende Missempfindungen und Narbenschmerzen des rechten Daumenstumpfes. Im Messblatt wurde das Bewegungsausmaß des Grundgelenkes des Daumens rechts mit 0/0/10 gegenüber links mit 0/0/30 angegeben. Mit Bescheid vom 9. Februar 2001 führte die Beklagte unter der Überschrift „Bescheid über die Anerkennung der Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung“ u. a. aus, das Ereignis vom 8. November 1979 habe eine Teilamputation des rechten Daumens zur Folge gehabt. Eine entschädigungspflichtige MdE wegen der Unfallfolgen liege nicht vor. Ein Anspruch auf Verletztenrente bestehe nicht. Laut dem vorliegendem Gutachten seien die Unfallfolgen mit einer MdE von 10 v. H. einzuschätzen. Leistungen, etwa für weitere Heilbehandlungen etc., würden, falls erforderlich, hingegen von der Beklagten gewährt. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Mit einem am 27. November 2001 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben machte der Kläger geltend, mit der Einschätzung einer MdE in Höhe von 10 v. H. könne er sich nicht einverstanden erklären. Er fordere eine Nachbegutachtung. Zur Stützung seines Antrages verwies er auf ein Schreiben von Dr. K., Leiter der DGK, vom 14. April 1981, gerichtet an den medizinischen Dienst des Verkehrswesens der DDR, worin es hieß, es bestehe eine Untauglichkeit für einen Rangierdienst. Seines Erachtens sei die Beantragung einer Unfall-Teilrente bei einem Körperschaden von 20 indiziert, zumal im Bereich der Stumpfkuppe Sensibilitätsstörungen vorlägen. Die Beklagte holte daraufhin ein zweites Rentengutachten, diesmal von Dr. A., Chefarzt der Klinik für Handchirurgie des städtischen Krankenhauses Süd in L., ein. In seinem Gutachten vom 22. Januar 2002 führte der Gutachter unter anderem aus: Am rechten Daumen könnten im Bereich des Grundgelenkes Wackelbewegungen durchgeführt werden. Eine Umfangsdifferenz sowohl an Ober- als auch Unterarm sei nicht festzustellen. Bei stattgehabter Teilamputation des rechten Daumens in Höhe des proximalen Drittelpunktes des Grundgliedes finde sich eine ausreichende Weichteildeckung des Stumpfes mit mäßig elektrisierenden Hypästhesien an der ulnaren Daumenkuppe. Die Beweglichkeit des recht kurzen Daumenstumpfes sei endgradig eingeschränkt. Beim Abspreizen des Daumenstrahles komme es zu einer Behinderung zwischen 1. und 2. Mittelhandstrahl durch eine kräftige Haut-/Unterhautbrücke. Diese Unfallfolgen seien mit einer MdE mit 15 v. H. zu bewerten. Der Amputationsstumpf des rechten Daumens sei gut einsetzbar, Durchblutungsstörungen lägen nicht vor. Sensibilitätsstörungen seien lediglich im Sinne einer mäßigen ausgeprägten Hyperästhesie im Bereich der ulnaren Daumenkuppe bei ansonsten intakter Zwei-Punkt-Diskriminierung nach Weber vorhanden. Mit weiterem (bestandskräftigen) Bescheid vom 20. Februar 2002 lehnte es die Beklagte erneut ab, dem Kläger Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Es sei nach dem ärztlichen Gutachten aufgrund der Unfallfolgen keine entschädigungspflichtige MdE vorhanden. Mit einem am 4. Dezember 2009 bei der Beklagten eingegangenen Antrag machte der Kläger erneut einen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente wegen gesundheitlicher Folgen seines Arbeitsunfalles vom 8. November 1979 geltend. Die Einschätzung von Herrn K. aus dem Jahr 1981 habe keine Berücksichtigung gefunden. Auch sein behandelnder Arzt Dr. F. habe ihm bestätigt, dass eine MdE in Höhe von 20-25 v. H. aufgrund der Unfallfolgen vorliege. Mit Schreiben vom 12. Januar 2010 teilte der den Kläger behandelnde Chirurg Dr. F. aus T. u. a. mit, die vom Kläger ihm gegenüber geäußerte Bewertung einer MdE unter 20 v. H. sei für ihn aus begutachtungsrechtlichen Gründen nicht verständlich. Der die Beklagte beratende Arzt Dr. C. aus F. teilte in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2010 mit, seiner Auffassung nach lasse sich eine MdE von 20 v. H. nicht begründen, da im einschlägigen Tabellenwerk erst der vollständige Verlust des Daumens mit einer MdE um 20 v. H. bewertet werde. Auch funktionell sei der beschriebene Befund einem vollständigen Daumenverlust nicht gleichzusetzen. Eine Verschlimmerung lasse sich nicht begründen. Mit weiteren Bescheid vom 9. Februar 2010 unter der Überschrift „Bescheid über die Ablehnung eines Antrages auf Neufeststellung gemäß § 44 SGB X“ hieß es, der Antrag auf Neufeststellung gemäß § 44 SGB X werde abgelehnt. Es verbleibe bei der mit Bescheid vom 20. Februar 2002 getroffenen Feststellung. Die Einschätzung von Dr. K. habe aufgrund völlig anderer Rechts- und Bewertungsgrundlagen keine Aussagekraft. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch erhoben und führte unter anderem aus, es falle ihm zunehmend schwerer, mit der rechten Hand “zuzupacken“, darüber hinaus leide er an einer Wetterfühligkeit. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen einer Rücknahme gemäß § 44 SGB X lägen nicht vor. Hiergegen hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Neubrandenburg am 20. Mai 2010 (S 13 U 24/10) Klage erhoben, mit der er begehrt hat, ab dem Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2009 eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erhalten. Er hat im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Während des Verfahrens ging ein weiter Arztbrief des behandelnden Chirurgen Dr. F. vom 15. März 2011 ein. Hierin hieß es unter anderem, nach den Begutachtungsrichtlinien sollte aufgrund der erheblich eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit des Daumens, der einer vollständigen Amputation des Daumens rechts gleich zu setzen sei, nach gutachterlichen Richtlinien eine MdE von 20 v. H. festzusetzen sein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. April 2014 ist seitens des SG auf erhebliche Bedenken gegen die formale Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide hingewiesen worden. Der Kläger hat erklärt, ihm ginge es um eine erneute Begutachtung, da er den Eindruck habe, dass sich der Gesundheitszustand des betroffenen Daumens wesentlich verschlimmert habe. Dies habe er auch bereits in Schriftsätzen versucht deutlich zu machen. Die Beteiligten haben zur Beendigung des Rechtsstreites einen Vergleich geschlossen, wonach sich die Beklagte verpflichtete, ein handchirurgisches Gutachten zu den Folgen des Unfalles vom 8. November 1979 einzuholen und nachfolgend einen Bescheid über den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Verletztenrente zu erteilen. Seitens der Beklagten ist daraufhin ein handchirurgisches Gutachten von Dr. J. vom Klinikum S. R. unter dem 28. Juli 2014 eingeholt worden. Als Folge des Unfalles hat Dr. J. folgende Gesundheitsstörungen an der rechten Hand festgestellt: - die Amputation des Daumens im körpernahen Grundglied mit ausreichender Weichteildeckung - eine mäßig starke Stumpfempfindlichkeit durch Nervenendschmerzen - die dadurch bedingte Unvollständigkeit aller wesentlichen Greifformen der Hand, insbesondere im Faust-, Spitz- und Schlüsselgriff mit Notwendigkeit zu Ersatzgreifformen - eine Grundgelenksarthrose mit mäßiger Bewegungseinschränkung rechts im Daumen - eine Kälteempfindlichkeit des Stumpfes Die MdE sei mit 20 v. H. einzuschätzen. Im Einzelnen führte Dr. J. unter anderem aus, der Daumen des Klägers sei am körpernahen Drittel des Grundgliedes amputiert. Es fehle eine Daumenlänge im Vergleich zur linken Seite von 4,5 cm. Ein mittelgradig kräftiges Beklopfen des Stumpfes lasse besonders ellenseits, aber auch geringer speichenseits einen elektrisierenden Schmerz nach körpernah im Sinne eines positiven Hoffmann-Tinel-Zeichens beidseits auslösen. Bedingt durch die Daumenamputation sei der Faust-, Schlüssel- und Spitzgriff nicht vorführbar bzw. nur als Ersatzgriff vorhanden. Im Vergleich zur linken Seite sei die Beugung im Grundgelenk schmerzhaft vorführbar mit einer Bewegungseinschränkung von 10° gegenüber links. Die anderen Fingergelenke seien in etwa seitengleich frei und uneingeschränkt beweglich. Der Faustschluss sei mit den Langfingern vollständig möglich. Bedingt durch das Fehlen des Daumens sei der Spitzgriff mit dem Stumpf zum Ring- und fünften Finger rechts nicht mehr möglich; ebenso sei der Abstand zwischen Daumenstumpf und Kleinfingerkuppen bei maximaler Spreizung der Finger gegenüber links um 2,5 cm reduziert. Die Röntgenuntersuchung zeige keine auffällige Minderung des Kalksalzgehaltes. Deutlich sei eine Grundgelenksarthrose im rechten Daumen mit nahezu aufgehobenem Gelenksspalt und dezent vermehrter subchondraler Sklerosierung ohne Fehlstellung zu erkennen. Links bestehe unfallunabhängig nur eine dezente Arthrose nach möglicher Bandläsion radialseits im Endgelenk. Dieser Beurteilung ist der beratende Arzt Dr. C. in seiner Stellungnahme vom 8. August 2014 entgegengetreten. Der MdE-Einschätzung könne nicht gefolgt werden. Nur der vollständige Verlust des Daumens begründe eine MdE von 20 v. H.. Bei der Beurteilung der Verletzungsfolge sei davon auszugehen, dass der Amputationsstumpf gut einsetzbar sei, Durchblutungs- und Sensibilitätsstörungen sowie Neurome lägen nicht vor und die vorhandenen Gelenke des teilamputierten Fingers sowie der nicht betroffene Nachbarfinger seien frei in der Beugung. Der dokumentierten endgradigen Behinderung beim Beugen im Daumengrundgelenk komme hier keine MdE erhöhende Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang sei nicht nachvollziehbar, dass, bedingt durch das Fehlen des Daumens, der Spitzgriff zum Ring- und Kleinfinger nicht möglich sei. Zusammenfassend lägen bei dem Kläger gegenüber einem vollständigen Daumenverlust deutlich günstigere funktionelle Verhältnisse vor, die MdE werde weiter auf 15 v. H. geschätzt. Bei dieser Beurteilung blieb Dr. C. auch nach Vorlage von Röntgenbefunden in seiner Stellungnahme vom 19. September 2011. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2014 lehnte es die Beklagte erneut ab, dem Kläger Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen gesundheitlicher Folgen seines Arbeitsunfalles vom 8. November 1979 zu gewähren. Ein Anspruch auf Rente bestehe nicht. Nach verwaltungsseitiger Auswertung des Gutachtens von Dr. J. liege aufgrund der Unfallfolgen keine entschädigungspflichtige MdE vor. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger erneut Widerspruch und wies auf das Gutachten von Dr. J. hin. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen ihren Bescheid vom 7. Oktober 2014 als unbegründet zurück. Die Beklagte wies darauf hin, dass nur der vollständige Verlust des Daumens eine MdE in Höhe von 20 v. H. rechtfertige. Im Falle des Klägers läge lediglich eine Teilamputation vor, wobei der Stumpf für die Greiffunktion der Hand von eminenter Bedeutung sei. Zusammenfassend sei festzustellen, dass aufgrund des Arbeitsunfalles als Gesundheitsschäden eine Amputation des rechten Daumens im körpernahen Grundglied mit ausreichender Weichteildeckung, eine mäßig starke Stumpfempfindlichkeit durch Nervenendschmerzen, die dadurch bedingte teilweise Unvollständigkeit aller wesentlichen Greifformen der Hand, insbesondere im Faust-, Spitz- und Schlüsselgriff mit Notwendigkeit zur Ersatzgreifform, eine Grundgelenksarthrose mit mäßiger Bewegungseinschränkung rechts im Daumen und eine Kälteempfindlichkeit des Stumpfes bestünden. Diese Unfallfolgen bedingten jedoch keine MdE von 20 v. H.. Mit seiner am 20. Januar 2015 vor dem SG Neubrandenburg erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Gewährung von Verletztenrente „ab Antragstellung“ weiterverfolgt. Unter Vertiefung seines bisherigen Vortrages hat der Kläger unter anderem vorgetragen, die Äußerungen des Beratungsarztes Dr. C. sei Parteivorbringen und könne das Gutachten von Dr. J. nicht entkräften. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 7. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2014 zu verurteilen, ihm ab dem Zeitpunkt der Antragstellung eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. Das SG hat eine ergänzende Stellungnahme von Dr. J. im Hinblick auf die Stellungnahme des Beratungsarztes Dr. C. eingeholt. Dr. J. hat am 30. Juli 2015 ergänzend mitgeteilt, die verbleibende MdE werde nach wie vor mit 20 v. H. eingeschätzt. Nach den allgemein gutachterlichen Grundsätzen und Richtlinien würde der Verlust des ganzen Daumens eine MdE von 20 v. H. rechtfertigen. Es liege bei dem Kläger ein Verlust im körpernahen Drittel des Grundgliedes vor, mit zwar guter Weichteilbedeckung des Stumpfes, aber Berührungsempfindlichkeit, bedingt durch Nervenendschmerzen. Ferner liege die angegebene Kälteempfindlichkeit des Stumpfes und die röntgenologisch nachweisbare Grundgelenksarthrose mit zusätzlichen Bewegungseinschränkungen vor. Hierzu hat die Beklagte wiederum eine beratende Stellungnahme von Dr. C., nunmehr vom 11. September 2015, eingereicht. Dieser hat auf seine vorherigen Stellungnahmen verwiesen. Für die Höhe der MdE sei der klinisch funktionelle Befund, nicht das subjektive Beschwerdebild maßgebend. Auch die vom Sachverständigen ausgeführte Unvollständigkeit der wesentlichen Greifformen der Hand und der Notwendigkeit zur Ersatzgreifform seien in den anerkannten Eckwerten der einschlägigen Fachliteratur bereits berücksichtigt. Es bestehe lediglich eine endgradige Beugebehinderung um 10° im Vergleich zur Gegenseite; röntgenologisch sei das Daumengrundgelenk etwa im mittleren Anteil (Stumpflänge röntgenologisch rechts ca. 14 mm, links ca. 30 mm) amputiert worden. Darüber hinaus bestehe röntgenologisch keine bedeutsame Arthrose im rechten Daumengrundgelenk. Der klinisch funktionelle Befund sei nicht mit einem vollständigen Verlust des Daumens gleichzusetzen, der mit einer MdE von 20 zu bewerten sei. Vorliegend sei die MdE mit 15 v. H. zu bewerten. Durch Urteil vom 12. April 2016 hat das SG Neubrandenburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, hat es unter anderem ausgeführt: Zu Recht habe die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Verletztenrente aus Anlass eines Arbeitsunfalles vom 8. November 1979 abgelehnt, da insoweit die nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erforderliche MdE in rentenberechtigenden Grad von mindestens 20 v. H. nicht zu bejahen sei. Die Kammer teile die Auffassung der Beklagten, wie sie insbesondere im Widerspruchsbescheid dargelegt worden sei. Auch das Widerspruchs- und Klagevorbringen rechtfertige keine andere Beurteilung. Da es sich um eine Teilamputation des Daumens gehandelt habe, sei von einer MdE unter 20 v. H. auszugehen, da eine MdE von 20 v. H. erst bei einer Vollamputation des Daumens anzunehmen sei. Es stehe außer Zweifel, dass der Kläger erhebliche Funktionseinschränkungen habe. Die Kammer habe jedoch unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nicht zu der Erkenntnis zu gelangen vermocht, dass diese Beeinträchtigungen ein solches Ausmaß erreichten, dass eine Gleichsetzung mit einer Totalamputation des Daumens, die keinerlei Einsatzmöglichkeit dieses Fingers eröffne, geboten sei. Es sei für die Entscheidungsfindung von untergeordneter Bedeutung, dass allein Dr. J. als Handchirurg zeichne während Dr. C. diese spezielle Fachrichtung nicht für sich in Anspruch nehme. Es sei der erforderliche Vollbeweis eines Gesundheitsschadens auf unfallchirurgischem Fachgebiet, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das angeschuldigte Ereignis zurückzuführen sei und zugleich eine MdE im rentenberechtigenden Grade begründen könnte, nicht zu bejahen. Gegen das am 20. April 2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. Mai 2016 beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern eingelegte Berufung des Klägers. Ihm sei rückwirkend seit der letzten Antragstellung im Dezember 2009 wegen der zunehmenden Einschränkung der Nutzung der rechten Hand aus dem Arbeitsunfall eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Die allgemeinen Ausführungen des SG zu den im Sozialrecht geltenden Beweisregeln seien sicherlich interessant, aber entbehrlich. Maßgebend seien seine Einschränkungen seit 2009, so dass etwa die Gutachten von Dr. H. und Dr. A. nicht relevant seien. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 12. April 2016 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2014 zu verurteilen, ihm wegen gesundheitlicher Folgen seines Arbeitsunfalles vom 8. November 1979 Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer MdE in Höhe von 20 v. H. ab dem 4. Dezember 2009 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Senat hat weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Dr. P., Chefarzt der Klinik für Hand- und Fußchirurgie der DK H.. In seinem Gutachten vom 17. Oktober 2016 hat der Sachverständige zusammenfassend ausgeführt, dass in funktioneller Hinsicht die Amputation beim Kläger nach Verlust in Grundgelenkshöhe aufgrund bestehender Einschätzungsempfehlung mit einer MdE von 20 v. H. zu bewerten sei. Die MdE werde ab dem 4. Dezember 2009 mit 20 v. H. eingeschätzt. Als Folge des Ereignisses vom 8. November 1979 lägen bei dem Kläger am rechten Daumen eine Amputation in Höhe des körpernahen Grundglieddrittels sowie eine Arthrose des Grundgelenks zwischen dem ersten Mittelhandknochen und dem kurzen Daumengrundglied vor. Es bestehe eine verminderte Beweglichkeit des Daumensattelgelenkes sowie eine schmerzhafte Einschränkung des Daumengrundgelenks. Subjektive Beschwerden im Sinne von Belastungsbeschwerden seien aufgrund der Arthrose des Daumengrundgelenks glaubhaft. Ebenso glaubhaft sei die Empfindlichkeit an der Daumenkuppe. Die in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Erfahrungssätze gäben für den Verlust des Daumens in Höhe des Grundgelenkes eine MdE von 20 v. H., für den Verlust in Höhe des Endgelenkes eine MdE in Höhe von 10 v. H. an. Grundlage der Einschätzung sei die Funktionalität des noch vorhandenen Daumenrestes. Ein Verlust in Höhe des Endgelenkes und damit der beweglichen Daumenkuppe bedeute eine gestörte Feinmotorik als auch eine Minderung der Handspanne für das Umfassen großer Gegenstände. Ein funktionell nutzbarer Spitzgriff zwischen Stumpfkuppe und Zeigefinger sei weiterhin vorhanden. Bei einem Verlust in Höhe des Grundgelenks werde die Stumpfkuppe von Daumen und Zeigefinger bei normaler Fingerbeweglichkeit erreicht. Ein Spitzgriff sei hier zwar möglich, jedoch aufgrund der geringen Stumpflänge des Daumens funktionell bei den meisten Tätigkeiten nicht nutzbar. Das Umfassen größerer Gegenstände zwischen Daumen und Langfinger sei nicht mehr sicher möglich. Bei einem Verlust in Höhe des Grundgliedes zwischen Grundgelenk und Endgelenk seien die Länge des noch vorhandenen Grundgliedrestes und die Beschaffenheit der Stumpfkuppe von entscheidender Bedeutung. In der vorliegenden Situation sei die Amputationshöhe mehr in Richtung auf das Daumengrundgelenk als zum Daumenendgelenk hin gelegen. Der kurze vorhandene Grundgliedrest unterscheide sich für den Spitzgriff nur unwesentlich von einer Amputation in Grundgelenkshöhe. Zu berücksichtigen sei auch die manifeste Arthrose des Daumengrundgelenkes zwischen dem ersten Mittelhandknochen und dem vorhandenen Daumengrundgliedrest. Damit seien bei dem Kläger Tätigkeiten, die bei einer Amputation in Höhe des Grundgelenkes schmerzfrei möglich seien, schmerzbedingt eingeschränkt. In funktioneller Hinsicht entspreche dabei die Amputation mehr einem Verlust in Grundgelenkshöhe, die aufgrund bestehender Einschätzungsempfehlung mit einer MdE in Höhe von 20 v. H. zu bewerten sei. Im Hinblick auf die beratende Stellungnahme von Dr. C. bestimme dieser die MdE rechnerisch zwischen den Einschätzungsempfehlungen für die Amputation in Grundgliedhöhe und Endgliedhöhe. Eine funktionelle Betrachtung der Amputationshöhe finde nicht statt. Auch sei die vorhandene Arthrose und die daraus resultierenden Bewegungs- und Belastungsbeschwerden nicht berücksichtigt worden. Mit der Einschätzung von Dr. J. stimme er im Wesentlichen überein. Ergänzend hat der Sachverständige noch ausgeführt, dass die Einschätzungsempfehlungen der aktuellen gutachterlichen Literatur nicht mehr der aktuellen Situation auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprächen. Als Reaktion darauf seien von der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie und Orthopädie geänderte Einschätzungsempfehlungen publiziert worden, die noch nicht rechtlich bindend seien. Hiernach werde die Einschätzung der MdE bei Fingerverlusten unter geänderten beruflichen Erfordernissen im allgemeinen Arbeitsmarkt in den hier getroffenen Empfehlungen höher angesetzt. Auch wenn diese rechtlich noch nicht bindend seien, könnten sie in strittigen Fällen für eine Tendenz herangezogen werden. Gleichwohl solle darauf hingewiesen werden, dass auch unter gültigen Einschätzungsempfehlungen eine MdE von 20 v. H. begründet sei. Die Beklagte hat eine weitere Stellungnahme von Dr. C. vom 9. November 2016 eingereicht. Der Beurteilung von Dr. P. könne nicht gefolgt werden. Für die Begutachtung habe der Schmerz weder Leitfunktion noch Signalwirkung. Er sei weder zu objektivieren noch zu messen. Es sei deshalb nicht korrekt „glaubhafte subjektive Beschwerden“ in Gutachten aufzuführen. Eine bedeutsame Arthrose des Daumengrundgelenkes liege entgegen Dr. P. nicht vor. Seine Angaben zum Abspreizen des Daumens in der Handebene und senkrecht zur Handebene seien nicht plausibel. Es sei sachgerecht, von einem kurzen Daumengrundglied zu sprechen. Es lasse sich nicht plausibel machen, dass der klinische Befund mehr einem Verlust im Grundgelenk entspreche. Der insoweit um eine ergänzende Stellungnahme gebetene Sachverständige Dr. P. hat hierzu unter dem 27. März 2017 ergänzend ausgeführt, dass die Bewertung der MdE sich auf die vorhandene Funktionalität und nicht auf die rechnerische Länge des Daumenstumpfes beziehe. Bei einer Amputation des Daumens in Höhe des Grundgelenkes sei das Umfassen von Gegenständen mit dem vorhandenen Daumenstumpf nicht mehr möglich. Die resultierende Funktionsstörung sei durch den vollständigen Verlust des Daumens zum Gegengreifen begründet. Sie werde in den vorliegenden Einschätzungsempfehlungen mit 20 v. H. angegeben. Beim Verlust in Höhe des Endgelenkes sei das Umfassen von Gegenständen mit Daumenstumpf noch möglich, hiermit könnten Gegenstände zwischen Daumen und Langfingern sicher fixiert werden. Aufgrund der resultierenden Funktionsstörungen werde in den gültigen Einschätzungsempfehlungen eine MdE in Höhe von 10 v. H. angegeben. Entscheidend sei dabei die Bewertung der Amputationshöhe in Hinsicht auf die vorhandene Funktion des noch vorhandenen Daumenstumpfes. Unzulässig sei eine rechnerische Bewertung der MdE bei einer zwischen beiden Amputationshöhen gelegenen Daumenverlustes mit einer MdE zwischen 10 und 20 v. H. In der vorliegenden Situation des Klägers sei mit dem vorhandenen Daumenstumpf ein sicheres Fassen von Gegenständen nicht möglich, der vorhandene Daumenstumpf nehme nicht an der Greiffunktion der Hand teil und sei daher funktionell irrelevant. Ob eine Bewegungseinschränkung des Grundgelenkes und damit des kurzen Daumenstumpfes vorhanden sei, sei bei der kurzen Stumpflänge nicht von funktioneller Relevanz. Die MdE mit 20 v. H. sei ohne jeden Zweifel korrekt eingeschätzt. Ergänzend solle nur ausgeführt werden, dass die neueren Einschätzungsempfehlungen für den Verlust des Daumens in Höhe des Grundgelenkes eine MdE in Höhe von 25 v. H. angäben. Auch wenn diese Empfehlung noch nicht Eingang in die aktuelle Gutachtenliteratur gefunden habe, so spiegelten sie doch die Wertigkeit des Daumens im Arbeitsalltag wieder. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten L 5 U 36/16 – S 13 U 7/15 sowie die beigezogene Gerichtsakte S 13 U 24/10 (SG Neubrandenburg) Bezug genommen, deren Inhalt im Übrigen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.