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Urteil

B 2 U 11/15 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Versorgung mit einer mikroprozessorgesteuerten Oberschenkelprothese (C‑Leg) begründet nicht ohne Weiteres eine wesentliche Änderung i.S. des § 48 SGB X, die eine Herabsetzung einer bereits bewilligten Verletztenrente rechtfertigen würde. • Bei Amputationen ist der objektive funktionelle Körperschaden für die MdE‑Bemessung maßgeblich; die Qualität der prothetischen Versorgung fließt typisierend in die bestehenden MdE‑Tabellenwerte ein, führt aber nicht zwingend zu einer niedrigeren MdE, solange die Tabellenwerte nicht offensichtlich veraltet oder wissenschaftlich widerlegt sind. • Die MdE‑Tabellen stellen generalisierte medizinisch‑erfahrungswissenschaftliche Orientierungswerte dar; ihre Anwendung ist revisionsrechtlich nur darauf zu prüfen, ob sie offensichtlich falsch oder mit dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand unvereinbar sind. • Eine mehr als 5 vH übersteigende Änderung der MdE ist nach § 73 Abs. 3 SGB VII Voraussetzung für eine Herabsetzung einer Verletztenrente; hier lag eine solche Änderung nicht vor.
Entscheidungsgründe
Keine Herabsetzung der Verletztenrente wegen Versorgung mit C‑Leg (MdE 70 vH bleibt) • Die Versorgung mit einer mikroprozessorgesteuerten Oberschenkelprothese (C‑Leg) begründet nicht ohne Weiteres eine wesentliche Änderung i.S. des § 48 SGB X, die eine Herabsetzung einer bereits bewilligten Verletztenrente rechtfertigen würde. • Bei Amputationen ist der objektive funktionelle Körperschaden für die MdE‑Bemessung maßgeblich; die Qualität der prothetischen Versorgung fließt typisierend in die bestehenden MdE‑Tabellenwerte ein, führt aber nicht zwingend zu einer niedrigeren MdE, solange die Tabellenwerte nicht offensichtlich veraltet oder wissenschaftlich widerlegt sind. • Die MdE‑Tabellen stellen generalisierte medizinisch‑erfahrungswissenschaftliche Orientierungswerte dar; ihre Anwendung ist revisionsrechtlich nur darauf zu prüfen, ob sie offensichtlich falsch oder mit dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand unvereinbar sind. • Eine mehr als 5 vH übersteigende Änderung der MdE ist nach § 73 Abs. 3 SGB VII Voraussetzung für eine Herabsetzung einer Verletztenrente; hier lag eine solche Änderung nicht vor. Der Kläger verlor 1998 links oben am Oberschenkel ein Bein und erhielt 2001 eine Verletztenrente wegen MdE 70 vH. 2006 wurde er mit einer mikroprozessorgesteuerten Oberschenkelprothese (C‑Leg) versorgt. Die Beklagte setzte daraufhin die Rente mit Wirkung ab 1.8.2007 auf Grundlage einer Gesamt‑MdE von 60 vH herab und berief sich auf die durch die Prothese erreichte Funktionsverbesserung. Das Sozialgericht gab dem Kläger statt und hob die Bescheide der Beklagten auf; das Landessozialgericht bestätigte dies mit der Begründung, die Voraussetzungen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse i.S. des § 48 SGB X lägen nicht vor. Das Bundessozialgericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. • Revisionsrechtlich sind die vom LSG getroffenen Feststellungen zur unveränderten MdE von 70 vH nicht zu beanstanden; eine wesentliche Änderung i.S. des § 48 Abs.1 S.1 SGB X liegt nicht vor. • Nach § 48 SGB X i.V.m. § 73 SGB VII ist eine dauerhafte Verwaltungsentscheidung nur bei einer wesentlichen Änderung aufzuheben; nach § 73 Abs.3 SGB VII ist eine relevante Änderung der MdE erst gegeben, wenn sie mehr als 5 vH beträgt. • § 56 SGB VII bestimmt die MdE als Maßstab für die Verletztenrente; die MdE bemisst sich nach den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das gesamte Erwerbsleben und berücksichtigt medizinische und arbeitsmarktbezogene Gesichtspunkte. • Das LSG hat zutreffend angenommen, dass die prothetische Verbesserung durch das C‑Leg zwar Mobilität und Koordination verbesserte, aber nicht die unfallbedingten Gesundheitsstörungen im neurologischen/neuropsychiatrischen oder chirurgischen Bereich so veränderte, dass die MdE um mehr als 5 vH zu reduzieren wäre. • MdE‑Tabellen sind generalisierte medizinisch‑erfahrungswissenschaftliche Orientierungssätze; ihre Anwendung ist nur dann revisionsrechtlich zu beanstanden, wenn die Tabellenwerte offensichtlich dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand widersprechen. • Die in der Literatur vertretene Auffassung, prothetische Versorgungsqualität könne zu niedrigeren MdE‑Werten führen, reicht nicht aus, um die hergebrachten Tabellenwerte als veraltet oder offensichtlich falsch zu qualifizieren. • Vorliegend entsprach die Anwendung des in der unfallmedizinischen Literatur gängigen Tabellenwerts von 60 vH für chirurgische Folgen einer Oberschenkelamputation nicht dem Nachweis, dass dieser Wert offensichtlich falsch wäre; zudem beinhaltet die Tabellenbemessung bereits typisierend die Möglichkeit einer funktionsverbessernden Prothesenversorgung. • Folglich durfte die Beklagte die Verletztenrente nicht auf Grundlage einer nunmehr geringeren MdE neu festsetzen; die ursprüngliche Gesamt‑MdE von 70 vH blieb bestehen. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen; die Herabsetzung der Verletztenrente war rechtswidrig. Die Versorgung des Klägers mit einer mikroprozessorgesteuerten Oberschenkelprothese stellte keine wesentliche Änderung i.S. des § 48 SGB X dar, die eine Reduzierung der MdE über 5 vH gerechtfertigt hätte. Die vorgelegten medizinischen Argumente und vereinzelt vertretenen Literaturmeinungen genügten nicht, die in den MdE‑Tabellen zum Ausdruck kommenden allgemeinen Erfahrungssätze als offensichtlich falsch oder veraltet zu kennzeichnen. Daher bleibt die MdE‑Festsetzung von 70 vH bestehen und die Bescheide der Beklagten sind aufzuheben; die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.