Urteil
L 6 KR 95/19
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2023:0622.L6KR95.19.00
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Leitsätze
1. Ein Arzt-Hopping kann vom gesetzlich Krankenversicherten zur Erlangung einer AU-Bescheinigung grundsätzlich nicht verlangt werden. (Rn.36)
2. Fehler des Praxispersonals sind genauso dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse zuzurechnen, wie Fehler des Vertragsarztes selbst. (Rn.37)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts vom 4. Juni 2019 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2016 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 8. Mai 2016 bis 22. Mai 2017 Krankengeld zu gewähren, soweit der Anspruch nicht bereits durch anderweitige Sozialleistungen als erfüllt gilt.
Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Arzt-Hopping kann vom gesetzlich Krankenversicherten zur Erlangung einer AU-Bescheinigung grundsätzlich nicht verlangt werden. (Rn.36) 2. Fehler des Praxispersonals sind genauso dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse zuzurechnen, wie Fehler des Vertragsarztes selbst. (Rn.37) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts vom 4. Juni 2019 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2016 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 8. Mai 2016 bis 22. Mai 2017 Krankengeld zu gewähren, soweit der Anspruch nicht bereits durch anderweitige Sozialleistungen als erfüllt gilt. Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Ihr steht auch über den 07. Mai 2016 hinaus ein Anspruch auf Krankengeld gegen die Beklagte zu. Wegen der Rechtsgrundlagen dieses Anspruches nimmt der Senat Bezug auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts geht der Senat allerdings davon aus, dass die erst verspätet erfolgte ärztliche AU-Feststellung dem streitigen Anspruch ausnahmsweise nicht entgegensteht, weil die Klägerin alles in ihrer Macht Stehende getan hat, um rechtzeitig am 09. Mai 2016 eine weitere ärztliche Feststellung ihrer Arbeitsunfähigkeit zu erhalten. Die Klägerin hat sich zur vollen Überzeugung des Senats an diesem Tag in der Praxis von Dr. B. vorgestellt, um diesen zu konsultieren und sich von ihm eine AU-Bescheinigung ausstellen zu lassen, hat dort mehrere Stunden im Wartezimmer verbracht und ist letztlich unverrichteter Dinge vom Praxispersonal auf den nächsten Tag vertröstet worden. Der Senat gewinnt diese Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aus der Frühzeitigkeit und Konstanz des entsprechenden Vortrags der Klägerin, der auch durch die wiederholten schriftlichen Angaben des Dr. B. bestätigt wird. Damit hat die Klägerin im Sinne der zutreffenden neueren Rechtsprechung des BSG alles in ihrer Macht Stehende und ihr Zumutbare getan, um rechtzeitig innerhalb der anspruchsbegründenden bzw. -erhaltenden zeitlichen Grenzen eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld zu erhalten. Hierzu ist es aber aus dem Vertragsarzt und der Beklagten zurechenbaren Gründen erst verspätet nach Wegfall dieser Gründe gekommen (vgl. BSG, Urteile vom 26. März 2020 – B 3 KR 10/19 R und B 3 KR 9/19 R). Die Klägerin durfte zunächst durchaus davon ausgehen, von Dr. B. noch am Montag untersucht bzw. behandelt zu werden, da sie keineswegs sofort wieder weggeschickt worden ist, sondern vielmehr mehrere Stunden im Wartezimmer der Praxis des Vertragsarztes verbracht hat. Hiermit hat Dr. B. durch sein Praxispersonal jedenfalls konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er zur Behandlung der Klägerin noch am gleichen Tage im Rahmen der Akutsprechstunde jedenfalls grundsätzlich bereit ist. Dass es dann letztlich (wohl) nicht zu einem Arzt-Patienten-Kontakt gekommen ist, lag nach den schriftlichen Mitteilungen von Dr. B. ausschließlich daran, dass an diesem Tag neben der Klägerin derart viele andere Akutpatienten seine Praxis aufgesucht hatten, dass er diese letztlich nicht alle untersuchen und behandeln konnte und den Patienten mit den schwereren Leiden Vorzug gewährt hat. Dieser Umstand ist nicht dem Verantwortungsbereich der Klägerin, sondern demjenigen von Dr. B. zuzurechnen, womit auch die verzögerte Feststellung der Arbeitsunfähigkeit letztlich der Beklagten zuzurechnen ist, als deren Vertragsarzt Dr. B. (nicht) tätig geworden ist. Ob die Klägerin gegenüber dem Praxispersonal eine besondere Dinglichkeit geltend gemacht hat, indem sie geäußert hat, noch an diesem Tag die Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit zu benötigen, ist dabei ohne Belang. Ein solches Erfordernis ergibt sich insbesondere nicht aus der Rechtsprechung des BSG. Im Übrigen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass dies einen Einfluss darauf gehabt hätte, wann die Klägerin behandelt wird. Dr. B. hat nach seinen Ausführungen die Entscheidung, welche Akutpatienten er zuerst behandelt, nach dem Ausmaß von deren Beschwerden getroffen. Allein diese, an medizinischen Gesichtspunkten orientierte Auswahl dürfte auch sachgerecht sein. Es spricht daher nichts dafür, dass die Klägerin bei Geltendmachung der Eilbedürftigkeit einer AU-Bescheinigung vorrangig behandelt worden wäre. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Dr. B. die Arbeitsunfähigkeit rückwirkend bescheinigt hat und daher offensichtlich von der Zulässigkeit eines solchen Vorgehens ausgegangen ist. Diese Fehlvorstellung ist nicht nur wegen seiner Eigenschaft als Vertragsarzt der Beklagten zuzurechnen, sondern auch deshalb, weil die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (§ 5 Abs. 3 Satz 2) seit Jahrzehnten fälschlich die Möglichkeit einer Rückdatierung vorsieht; die Vertreter der Krankenkassen im Gemeinsamen Bundesausschuss haben trotz ebenfalls jahrzehntelanger Rechtsprechung des BSG eine Änderung der Richtlinie nicht veranlasst. Die Klägerin war entgegen der Ausführungen des Sozialgerichts auch nicht gehalten, einen anderen Arzt aufzusuchen. Ein „Arzt-Hopping“, das ohnehin grundsätzlich unerwünscht ist (vgl. § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB V), statt des nachvollziehbaren Wunsches, von dem mit der AU schon vertrauten (hier: Fach-) Arzt weiterbetreut zu werden, kann vom gesetzlich Krankenversicherten grundsätzlich nicht verlangt werden (BSG, Urteile vom 26. März 2020 – B 3 KR 10/19 R und B 3 KR 9/19 R – jeweils Rn. 24, juris). Die Klägerin wusste hier zudem im Vorfeld keineswegs, dass sie am 09. Mai 2016 nicht doch durch Dr. B. untersucht werden würde. Dass sie keinen festen Termin für diesen Tag erhalten hat, ließ keineswegs den Schluss darauf zu, auch als Akutpatientin keine Gelegenheit zur Konsultation des Arztes zu bekommen. Vielmehr war, wie sich durch den Verlauf gezeigt hat, die Vorstellung als Akutpatientin grundsätzlich durchaus möglich. Nachdem die Klägerin sich in der Praxis vorgestellt und mehrere Stunden gewartet hatte, war es ihr daher erst recht nicht mehr zuzumuten, noch am gleichen Tag einen anderen Arzt aufzusuchen, wobei schon fraglich ist, ob zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch ein anderer Arzt zu erreichen gewesen wäre. Zudem hatte Dr. B. bereits seine Bereitschaft zur Behandlung am Folgetag bekundet. Damit kommt es letztlich nicht darauf an, ob die Klägerin bei dem vorhergehenden Telefonat mit der Praxis von Dr. B. die Auskunft erhalten hat, dass eine rückwirkende Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit in Ordnung sei. Allerdings wäre eine solche Auskunft entgegen der Ausführungen des Sozialgerichts auch dann erheblich, wenn sie nicht von dem Arzt selbst, sondern von dessen Praxispersonal erteilt worden wäre. Denn hierbei handelt es sich um Hilfspersonen des Arztes, die seinen Weisungen unterliegen und von denen abhängt, ob man überhaupt in Kontakt mit dem Arzt treten kann. Deren Fehler sind daher genauso dem Verantwortungsbereich der Krankenkasse zuzurechnen, wie Fehler des Arztes selbst, vgl. BSG, Urteil vom 26. März 2020 – B 3 KR 9/19 R – Rn. 23. Für die Folgezeit bis zur Erschöpfung des Anspruches mit einer Höchstdauer von 546 Tagen am 22. Mai 2017 liegen durchgehende AU-Bescheinigungen vor, so dass auch das Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld bis zu diesem Tag fortbestanden hat. Dass die ab dem 30. Mai 2017 ausgestellten AU-Bescheinigungen eine Diagnose ausweisen, die nur einen Zusatzcode darstellt, der nicht allein stehen kann, ändert am Fortbestehen des Anspruches nichts. Denn es wäre Sache der Beklagten gewesen, insoweit auf eine Korrektur der Bescheinigungen hinzuwirken und ggf. weitergehende Ermittlungen zum tatsächlichen Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit anzustellen. Wenn sie dies aufgrund der fehlerhaften Annahme eines Versicherungsverhältnisses ohne Anspruch auf Krankengeld nicht gemacht hat, kann dies nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 08. Mai 2016 bis 22. Mai 2017. Die 1961 geborene Klägerin war zuletzt vom 1. August 2015 bis zumindest 19. Februar 2016 sozialversicherungspflichtig als Verpackerin beschäftigt. Seit dem 24. November 2015 war die Klägerin aufgrund der Folgen einer Hallux valgus - Operation arbeitsunfähig erkrankt. Sich teilweise überschneidende AU-Bescheinigungen wurden u. a. von dem Orthopäden Dr. B. und dem Allgemeinmediziner Dr. W. ausgestellt. Hierbei wurden verschiedene Diagnosen verwendet (neben der ursprünglichen M20.1 „Hallux valgus“ unter anderem Z98.1 „Zustand nach Arthrodese“ und M89.09 „Neurodystrophie“), wobei es aber immer um dasselbe Krankheitsgeschehen ging. Seit dem 5. Januar 2016 zahlte die Beklagte der Klägerin Krankengeld in Höhe von 25,59 EUR brutto täglich. In dem Bescheid über die Bewilligung von Krankengeld vom 20. Januar 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass Krankengeld abschnittsweise gewährt werde und das Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen für jeden weiteren Bewilligungsabschnitt zu prüfen sei. Es sei darauf zu achten, sich die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit immer rechtzeitig ärztlich bescheinigen zu lassen. Erfolge dies nicht spätestens am nächsten Werktag nach der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, könne dies zum Wegfall des Krankengeldanspruchs führen. Eine beitragsfreie Fortführung des Krankenversicherungsschutzes sei dann nicht mehr möglich. Zuletzt vor dem streitigen Zeitraum bescheinigte Dr. B. der Klägerin unter dem 30. März 2016 Arbeitsunfähigkeit vom 30. März 2016 bis voraussichtlich 24. April 2016. Anschließend befand sich die Klägerin vom 25. April 2016 bis 7. Mai 2016 (Samstag) in stationärer Behandlung in den Helios Kliniken A-Stadt zur Schmerztherapie des Fußes. Mit Datum vom 10. Mai 2016 (Dienstag) stellte Dr. B. zwei verschiedene AU-Bescheinigungen (unter anderem mit den Diagnosen Z98.1 „Zustand nach Arthrodese“, M89.09 „Neurodystrophie“ und M99.8 „Sonstige biomechanische Funktionsstörungen“) bis voraussichtlich zum 25. Mai 2016 aus. Unterschiedlich war das rückwirkende Anfangsdatum: einmal der 9. Mai 2016 und einmal der 8. Mai 2016. Die AU-Bescheinigung gingen bei der Beklagten am 10. Mai und 12. Mai 2016 ein. In der Folge kam es am 12. und 13. Mai 2016 zu zwei Telefonaten zwischen der Klägerin und der Beklagten. Ausweislich des Vermerks vom 13. Mai 2016 gab die Klägerin hierbei Folgendes an: „…hat im KH bereits versucht, Termin für Montag zu erhalten, wurde von Dr. allerdings kurzfristig auf den Dienstag vertröstet, da Praxis am Montag überdurchschnittlich stark frequentiert war, eine rückwirkende AU sei i.O.“ Mit Bescheid vom 13. Mai 2016 stellte die Beklagte fest, dass die beitragsfreie Mitgliedschaft der Klägerin in der gesetzlichen Krankenkasse zum 7. Mai 2016 beendet worden sei. Damit bestehe kein Anspruch auf Krankengeld ab dem 8. Mai 2016, da die weitere Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht spätestens am nächsten Werktag nach Ablauf der bisherigen Krankmeldung erfolgt sei. Nachgehend zu dem Bescheid führte die Beklagte weitere Ermittlungen zum Sachverhalt durch und holte eine schriftliche Stellungnahme des Dr. B. vom 18. Mai 2016 ein. Hierin führte dieser aus, dass sich die Klägerin am 9. Mai 2016 in seiner Praxis zur Weiterbehandlung vorgestellt habe. Da es der Patientin im Rahmen ihrer Erkrankung relativ gut gegangen und die Praxis an diesem Tag mit Akutpatienten überfüllt gewesen sei, sei ein Vorstellungstermin für den 10. Mai 2016 vereinbart worden. Die Klägerin legte gegen den Bescheid am 20. Mai 2016 Widerspruch ein, der mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 23. Mai 2016 dahin gehend begründet wurde, dass sie erst am 10. Mai 2016 einen Termin in der Praxis von Dr. B. erhalten habe und ein lückenloser Nachweis der dauerhaften Erkrankung geführt worden sei. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2016 zurück. Die Begründung entspricht derjenigen des Ausgangsbescheides. Hiergegen hat die Klägerin am 1. Juli 2016 Klage zum Sozialgericht A-Stadt erhoben und zur Begründung Folgendes vorgetragen: Sie habe am 9. Mai 2016 die Praxis von Dr. B. aufgesucht und dort mehrere Stunden gewartet. Bis 18.00 Uhr sei sie nicht behandelt worden. Man habe sie dann gebeten, am nächsten Tag wiederzukommen. Ursächlich für die nicht erfolgte Untersuchung am 9. Mai 2016 sei das überfüllte Wartezimmer von Dr. B. gewesen. In der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2018 hat die Klägerin ergänzend ausgeführt, dass sie Dr. B. am 9. Mai 2016 nicht gesehen habe. Sie habe erklärt, dass es wichtig sei, Dr. B. zu sehen, der habe jedoch keine Zeit gehabt. Sie habe schon am Freitag angerufen. Es sei ihr erklärt worden, dass es keine freien Termine gebe. Deshalb sei sie in der Praxis vorstellig geworden. Der Hausarzt sei im Urlaub gewesen; da hätte sie nicht hingekonnt. Die Klägerin hat nach Auslegung des Sozialgerichts beantragt, den Bescheid vom 13. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Krankengeld über den 7. Mai 2016 hinaus zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Kern die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden wiederholt. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, dass die Klägerin ab dem 30. Mai 2016 (bis zum 9. Juli 2017) nur noch mit der Diagnose Z47.0 „Entfernung einer Metallplatte oder einer anderen inneren Fixationsvorrichtung“ krankgeschrieben worden sei. Hierbei handele sich jedoch lediglich um eine ergänzende Schlüsselnummer und nicht um eine die Arbeitsunfähigkeit begründende Diagnose. In einem laufenden AU-Fall hätte die Fachabteilung daher interveniert, was hier aufgrund der Versicherung über den Arbeitslosengeld II-Bezug jedoch unterblieben sei. Das Sozialgericht hat eine schriftliche Auskunft des Dr. B. vom 19. Januar 2017 eingeholt, in der dieser seine Darstellung gegenüber der Beklagten wiederholt hat. Die Klägerin sei am 9. Mai 2016 in der Praxis vorstellig geworden und habe als Akutpatientin in die Sprechstunde gewollt. Dies sei wegen hohen Patientenaufkommens nicht möglich gewesen, so dass ihr ein Termin für den 10. Mai 2016 gegeben worden sei. Das Sozialgericht hat die Klage mit Zustimmung der Beteiligten mit Urteil vom 4. Juni 2019 ohne nochmalige mündliche Verhandlung abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Krankengeldzahlung gegen die Beklagte über den 7. Mai 2016 hinaus habe, weil ihre Mitgliedschaft als versicherungspflichtig Beschäftigte mit Ablauf des 7. Mai 2016 geendet habe. Nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses (spätestens am 31. März 2016) sei die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nur durch den fortbestehenden Anspruch auf Krankengeld aufrechterhalten worden. Der Anspruch der Klägerin auf Krankengeldzahlung habe mit Ablauf des 7. Mai 2016 geendet, weil ab diesem Zeitpunkt keine lückenlose ärztliche Feststellung ihrer Arbeitsunfähigkeit mehr vorgelegen habe. Da der 7. Mai 2016 ein Samstag gewesen sei, sei für das Fortbestehen des Anspruch die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit spätestens am Montag, den 9. Mai 2016, erforderlich gewesen. Der Anspruch auf Krankengeld entstehe nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. Gemäß § 46 Abs. 2 SGB V (in der Fassung vom 16. Juli 2015) bleibe der Anspruch auf Krankengeld jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt werde, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolge; Samstage gälten insoweit nicht als Werktage. Die Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs bei zeitlich befristeter Arbeitsunfähigkeitsfeststellung und dementsprechender Krankengeldgewährung seien für jeden Bewilligungsabschnitt erneut festzustellen. Der Anwendungsbereich von § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (in der Fassung vom 16. Juli 2015), wonach der Anspruch auf Krankengeld von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an entstehe, erstrecke sich auf jeden weiteren Bewilligungsabschnitt. Neben den Voraussetzungen des Krankengeldanspruches sei für jeden Bewilligungsabschnitt auch das Mitgliedschaftsverhältnis zu prüfen (Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BSG, u. a. Urteile vom 26. Juni 2007 – B 1 KR 8/07 R – und vom 16. Dezember 2014 – B 1 KR 37/14 R). Durch die Aufteilung in Bewilligungsabschnitte entstehe damit auch bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit und Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der Anspruch auf Krankengeld im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V immer wieder von neuem, mit der Konsequenz, dass eine Lücke zum Verlust der Mitgliedschaft und damit des Anspruchs führe. Auch der Gesetzgeber sei in der Gesetzesbegründung davon ausgegangen, dass eine verspätet ausgestellte Folgebescheinigung in Fällen, in denen ein Versicherter nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis stehe, zum Verlust des Krankengeldanspruches führe. Die Erlangung der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gehöre zu den Obliegenheiten des Versicherten. Es werde als für den Versicherten zumutbar angenommen, eine Arbeitsunfähigkeit jeweils vor Fristablauf ärztlich feststellen zu lassen. Die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitig getroffenen ärztlichen Feststellung seien deshalb grundsätzlich von dem Versicherten selbst zu tragen. Bei der ärztlichen Feststellung wie auch der Meldung handele es sich um grundsätzlich verschuldensunabhängige Obliegenheiten des Versicherten (BSG, Urteil vom 10. Mai 2012 – B 1 KR 20/11 R –, BSG, Urteil vom 11. Mai 2017 – B 3 KR 22/15 R). Ausnahmen von dem strikten Anwendungsgebot der Ausschlussregelung seien nach der Rechtsprechung des BSG nur in eng umrissenen Ausnahmetatbeständen mit einer rückwirkenden Feststellung zulässig. So stehe dem Krankengeldanspruch des Versicherten eine nachträglich erfolgte ärztliche AU-Feststellung dann nicht entgegen, wenn er alles in seiner Macht Stehende getan habe, um die ärztliche Feststellung zu erhalten. Denn die Mitwirkungspflicht des Versicherten sei darauf beschränkt, einen zur Diagnostik und Behandlung befugten Arzt aufzusuchen und seine Beschwerden zu schildern (Hinweis auf Urteil des BSG vom 8. November 2005 – B 1 KR 30/04 R). Der Versicherte habe dazu den Arzt aufzusuchen und ihm seine Beschwerden vorzutragen. Unterbleibe die ärztliche AU-Feststellung dann gleichwohl aus Gründen, die dem Verantwortungsbereich des Arztes zuzuordnen seien, dürfe sich das nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken. Ein solcher Ausnahmefall liege hier allerdings nicht vor, da ein Arzt-Patienten-Kontakt am 9. Mai 2016 unstreitig nicht stattgefunden habe. Damit stehe im Hinblick auf den Telefonvermerk der Beklagten zudem fest, dass der Klägerin nicht durch den Arzt mitgeteilt worden sei, dass eine rückwirkende Feststellung von Arbeitsunfähigkeit in Ordnung sei und auch insoweit keine der Beklagten zurechenbare Fehlentscheidung des Arztes vorliege. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass sie in der Praxis darauf hingewiesen habe, dass ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erforderlich sei. Die Klägerin habe auch deshalb nicht alles in Ihrer Macht Stehende getan, um rechtzeitig eine AU-Bescheinigung zu erhalten, weil sie bereits am vorhergehenden Freitag gewusst habe, dass sie am Montag, dem 09. Mai 2016, keinen Termin bei Dr. B. erhalten werde und sie die Möglichkeit gehabt habe, einen anderen Arzt aufzusuchen, etwa den Vertreter von Dr. B., Dr. W. oder – sollte letzterer tatsächlich, wie von der Klägerin behauptet, am Montag im Urlaub gewesen sein – dessen Vertreter. Die Klägerin hat gegen das ihr am 15. Juli 2019 zugestellte Urteil am 15. August 2019 Berufung eingelegt. Mit dem Aufsuchen der Arztpraxis am 9. Mai 2016 und dem Warten über mehrere Stunden habe sie alles in ihrer Macht Stehende getan, um eine rechtzeitige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu erhalten. Die Klägerin beantragt: Das Urteil des Sozialgerichts A-Stadt vom 04. Juni 2019 sowie der Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 31. Mai 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 08. Mai 2016 bis zum 22. Mai 2017 Krankengeld zu gewähren, soweit der Anspruch nicht bereits durch anderweitige Sozialleistungen als erfüllt gilt. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf dessen Gründe. Es sei weiterhin unklar, wessen Risikosphäre das Versäumnis anzulasten sei. Aus den Angaben des Dr. B. lasse sich nicht entnehmen, dass er selbst oder das Praxispersonal sich aufgrund einer Fehlvorstellung bereits am 9. Mai 2016 dahin geäußert habe, eine rückwirkende AU sei in Ordnung und ob diese Fehlvorstellung Ursache für die spätere Terminvergabe aus praxisinternen Gründen gewesen sei.