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Beschluss

L 6 KR 7/25 B ER

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2025:0711.L6KR7.25B.ER.00
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Leitsätze
Die Rechtmäßigkeit einer Widerlegungsentscheidung nach § 136b Abs 5 S 6 SGB V beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (Anschluss an LSG München vom 19.3.2024 - L 5 KR 22/24 B ER = juris RdNr 47). Auf spätere, bis zu einer gerichtlichen Entscheidung eintretende, das Krankenhaus möglicherweise begünstigende (oder auch belastende) Veränderungen der Sachlage kommt es nicht an, soweit sie nicht bereits im Zeitpunkt der Prognose vorhersehbar waren. (Rn.43)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 143.230,69 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rechtmäßigkeit einer Widerlegungsentscheidung nach § 136b Abs 5 S 6 SGB V beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (Anschluss an LSG München vom 19.3.2024 - L 5 KR 22/24 B ER = juris RdNr 47). Auf spätere, bis zu einer gerichtlichen Entscheidung eintretende, das Krankenhaus möglicherweise begünstigende (oder auch belastende) Veränderungen der Sachlage kommt es nicht an, soweit sie nicht bereits im Zeitpunkt der Prognose vorhersehbar waren. (Rn.43) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 143.230,69 EUR festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Rechtmäßigkeit der Widerlegung der Mindestmengenprognose der Antragstellerin (Ast.) für die Thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen für das Kalenderjahr 2025. Die Ast. betreibt ein gemäß § 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassenes Krankenhaus. Die Antragsgegnerinnen (Ag.) widerlegten bereits eine von der Ast. abgegebene Prognose für das Kalenderjahr 2024 für denselben Leistungsbereich (Bescheid vom 28. September 2023). Die hiergegen gerichtete Klage der Ast. vom 2. November 2023 ist noch bei dem Sozialgericht Stralsund anhängig (S 3 KR 92/23). Ein Eilverfahren wurde von der Ast. nicht anhängig gemacht. Mit Bescheid vom 26. September 2024, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, widerlegten die Ag. auch die von der Ast. abgegebene Prognose für den Leistungsbereich Thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen für das Kalenderjahr 2025. Die Widerlegung erfolge aufgrund begründeter Zweifel. Die Erbringung von Leistungen im genannten Leistungsbereich unterliege (auch) im Jahr 2025 dem gesetzlichen Leistungsverbot. Die Ast. habe im Kalenderjahr 2023 insgesamt 32 Leistungen erbracht und damit die erforderliche Mindestmenge für 2025 (75) um 57,33 % unterschritten. Auch im Zeitraum 01. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 sei mit insgesamt 49 Leistungen die erforderliche Mindestmenge (um 34,67 %) unterschritten worden. Damit sei das negative Regelbeispiel des § 4 Absatz 4 S. 2 lit. a) der Mindestmengenregelung (Mm-R) erfüllt. Bei einschlägigem Regelbeispiel lägen in der Regel „begründete erhebliche Zweifel" an der Prognose vor. Bei der Gesamtbewertung der Prognose seien hier zudem weitere Umstände zu berücksichtigen, die eher einen Leistungsrückgang oder -einbruch erwarten ließen, nämlich die unverändert wirksame Widerlegungsentscheidung für das Kalenderjahr 2024 und das demnach fortbestehende Leistungsbewirkungsverbot gemäß § 136b Absatz 5 S. 1 SGB V. Die Mindestmengen seien für die Krankenhausträger unmittelbar verbindlich. Ein Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes zur Herstellung einer aufschiebenden Wirkung der Klage sei hinsichtlich der Widerlegungsentscheidung für das Kalenderjahr 2024 nicht geführt worden, sodass die Ast. ihre Leistungserbringung im Kalenderjahr 2024 unmittelbar hätte einstellen müssen, was sie jedoch nicht getan habe. Die Ast. selbst habe für 2024 nur eine Leistungsmenge von „48/49“ Leistungen prognostiziert und könnte daher selbst für 2026 auf Basis der Leistungsmenge von 2024 keine positive Prognose begründen. Personelle Veränderungen im Bereich der Thoraxchirurgie, Gastroenterologie und Kardiologie könnten gemäß § 4 Abs. 3 Mm-R nach 2024 nicht für 2025 erneut geltend gemacht werden. Ob und welche Leistungsmengensteigerungen gerade auf den Einsatz des da Vinci-Operationssystems zurückzuführen seien, sei aus dem Vortrag nicht ableitbar. Ob und wann, mit welchem Inhalt und letztendlich mit wem genau eine Kooperation mit anderen Häusern zu erwarten sei, sei nicht dargelegt. Der Vortrag der Ast. beruhe insgesamt nicht auf konkreten, für die Entwicklung der Mindestmengen relevanten und objektivierbaren Umständen und sei im Ergebnis spekulativ. Hiergegen hat die Ast. am 21. Oktober 2024 bei dem Sozialgericht Klage erhoben (S 3 KR 77/24). Am 26 November 2024 hat sie zudem die hier streitige Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt. Zur Begründung hat sie angegeben, in den ersten sieben Monaten des Jahres 2024 insgesamt 28 mindestmengenrelevante Eingriffe durchgeführt zu haben. Zudem hat sie die Entwicklung der Fallzahlen im Oktober und November 2024 dargestellt. Weiter hat sie auf „die sich in Ausarbeitung befindlichen Kooperationen“ verwiesen. Sie arbeite an der Errichtung eines onkologischen Kooperationszentrums. Die weit fortgeschrittenen Kooperationsgespräche befänden sich in der Endphase; mit einer zeitnahen Ausarbeitung von Kooperationsverträgen sei zu rechnen. Die Ag. hätten sich in ihrer Widerlegungsentscheidung mit den vorgetragenen personellen und strukturellen Veränderungen auseinandersetzen müssen. Es liege eine besondere Eilbedürftigkeit vor. Ohne die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung wäre sie im Jahr 2025 von den streitigen Leistungen ausgeschlossen; dennoch erbrachte Leistungen wären von den Krankenkassen nicht zu vergüten. Dadurch werde in ihre Berufsausübungsfreiheit eingegriffen. Eine Existenzgefährdung sei insoweit nicht zu fordern. Die Folgenabwägung falle zu ihren Gunsten aus. Zusammengefasst drohe ihr im Jahr 2025 mittelfristig ein Defizit von ca. 3.335.565 EUR. Diese Zahl umfasse jedoch noch nicht die wegfallenden Erlöse bei Aberkennung der umfassenden Notfallversorgung. Ohne die Thoraxchirurgie sei es außerdem nicht möglich, die vom GBA erlassene Qualitätssicherungs-RL „Bronchoskopische Lungenvolumenreduktion“ einzuhalten. Damit dürfe sie auch diese Leistungen nicht mehr erbringen, was einen weiteren Erlösverlust von 619.135 EUR mit sich brächte. Die Ast. hat beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 21. Oktober 2024, Az. S 3 KR 77/24, gegen den Bescheid der Antragsgegnerinnen vom 26. September 2024 anzuordnen. Die Ag. haben beantragt, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 21. Oktober 2024 gegen den Bescheid vom 26. September 2024 abzulehnen. Die Ast. könne sich zur Begründung ihrer Prognose nicht auf die – unter Missachtung des gesetzlichen Leistungsbewirkungsverbotes – erreichte, übergangsweise reduzierte Mindestmenge des laufenden Kalenderjahres 2024 berufen. Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt im Bereich der gesetzlichen Mindestmengen sei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin der Zeitpunkt der Widerlegungsentscheidung. Die Leistungsentwicklung nach Abgabe der Prognose sei weder dazu geeignet, diese zu bestätigen, noch sie zu widerlegen. Die Neueinstellung von Personal sei kein Garant für die Erfüllung der Mindestmenge, wenn zu deren Erreichung gegenüber dem Status Quo noch erhebliche Leistungssteigerungen erforderlich seien. Dass das bisherige Personal nicht in der Lage gewesen sei, das Aufkommen im Leistungsbereich selbst zu bewältigen, sei von der Ast. – trotz entsprechender Rückfragen – zu keinem Zeitpunkt dargelegt worden. Die Ast. habe die Auswirkungen von personellen Veränderungen (in der Thoraxchirurgie einerseits, in der Gastroenterologie und Kardiologie andererseits) auf die Erreichung der gesetzlichen Mindestmenge nur pauschal und nicht nachvollziehbar dargelegt. Es fehlten aussagekräftige Belege i. S. v. § 5 Absatz 2 lit. d) Mm-R. Ferner sei nicht ersichtlich, welche Leistungssteigerungen aus dem Einsatz des da Vinci-Operationssystems folgen solle. Gleiches gelte für die noch in Ausarbeitung befindlichen Kooperationen und die lediglich geplante Errichtung eines onkologischen Zentrums. Die angekündigten Verträge seien nie vorgelegt worden. Eine „wohnortnahe Patientenversorgung“ sei zudem nicht als Kriterium zur Begründung der Prognose geeignet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 26. September 2024 mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 als unbegründet abgelehnt. Der von der Ast. begehrte einstweilige Rechtsschutz sei hier nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG zu beurteilen, ihre Klage gegen den Widerlegungsbescheid der Ag. vom 26. September 2024 habe wegen der gesetzlichen Bestimmung des § 136b Abs. 5 S. 11 SGB V keine aufschiebende Wirkung. Hier überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse, sodass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht geboten sei. Bei summarischer Prüfung beständen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerlegungsbescheides vom 26. September 2024. Die von der Ast. vorgetragenen Gründe rechtfertigten keine andere Beurteilung. Es beständen begründete Zweifel an der Richtigkeit der von der Ast. für das Jahr 2025 getroffenen Prognose im Sinne von § 136b Abs. 5 S. 6 SGB V. Das Sozialgericht hat sich vollumfänglich „den zutreffenden Darlegungen in dem Bescheid vom 26. September 2024“ angeschlossen und diese seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es sei nicht zu erwarten, dass die Ast. die für das Jahr 2025 erforderlichen 75 Behandlungsfälle erreichen werde. Hierfür fehle es an einer ausreichend tragfähigen Grundlage. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides beurteile sich ausschließlich nach der zum Zeitpunkt seines Erlasses bekannten Sach- und Rechtslage. Der Sachvortrag der Ast. zu späteren Leistungen könne daher nicht berücksichtigt werden. Insbesondere dürften die von der Ast. im Jahr 2024 trotz wirksamer Widerlegungsentscheidung erbrachten Leistungen nicht berücksichtigt werden, § 136b Absatz 5 S. 1 SGB V. Auch die von der Ast. dargelegten personellen und strukturellen Veränderungen (u. a. der Einsatz des robotergestützten da Vinci-Operationssystems, „in der Endphase“ befindliche Verhandlungen zu Kooperationsverträgen), könnten die getroffene Mindestmengenprognose nicht rechtfertigen. Wegen der mangelnden Erfolgsaussichten der Klage seien die wirtschaftlichen Folgen der Widerlegungsentscheidung zwangsläufige Rechtsfolge der Mindestmengenregelung des § 136b SGB V. Eine existenzielle Gefährdung der Ast sei nicht ersichtlich. Im Ergebnis überwiege das öffentliche Interesse an einer an der Leistungsmenge anknüpfenden Qualitätssicherung. Dagegen gefährde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung potentiell die Patientensicherheit. Eine Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit habe demgegenüber zurückzutreten. Gegen diesen der Ast. am 19. Dezember 2024 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am Montag, 20. Januar 2025, eingelegte Beschwerde. Begründete Zweifel an ihrer Mindestmengenprognose seien von den Ag. nicht vorgebracht worden. Weiter hat sie auf die Entwicklung der Leistungsmengen im Zeitraum von Oktober 2024 bis Januar 2025 hingewiesen. Es sei danach damit zu rechnen, dass sie die geforderte Mindestmenge von 75 Fällen erfüllen werde. Eine Mindestmengenprognose erfolge nicht hauptsächlich zahlenbasiert. Strukturelle und personelle Veränderungen sowie weitere Umstände seien ebenso geeignet, eine positive Prognose zu begründen. Im Bereich der Thoraxchirurgie habe die Einstellung des dritten Oberarztes Dr.med. Hussein Abdallah zu steigenden Fallzahlen geführt. Dieser sei ein erfahrener Thoraxchirurg, der insbesondere nicht nur die minimal-invasive Techniken beherrsche, sondern auch roboterassistierte OP-Techniken. Er sei inzwischen im Umgang mit dem da Vinci-Operationssystem eingearbeitet. Dadurch könne ein Großteil der Eingriffe mittlerweile roboterassistiert ausgeführt werden. Es sei nur durch die Aufstockung des Personals möglich gewesen, das Patientenaufkommen im streitgegenständlichen Leistungsbereich zu bewältigen. So seien zuvor Operations-Anfragen aufgrund einer längeren krankheitsbedingten Abwesenheit eines Oberarztes abgewiesen worden. Auch sei bei lediglich zwei Operateuren eine 100%ige Urlaubsvertretung unmöglich, weshalb auch urlaubsbedingt Anfragen nicht hätten angenommen werden können. Sie nutze das da Vinci-Operationssystem seit Oktober 2021 für minimalinvasive Eingriffe in der Chirurgie. Mit Etablierung des OP-Roboters habe sie die Anzahl ihrer chirurgischen Operationsleistungen stark erhöhen können, gerade auch im Bereich der Thoraxchirurgie. Zudem erhöhe der OP-Roboter und die im Gegensatz zu anderen umliegenden Kliniken umfangreichere Verfügbarkeit des Roboters für die Thoraxchirurgie (an insgesamt 4 Tagen in der Woche) die Nachfrage durch Patienten selbst und auch die Zuweisung durch Kollegen aus der Niederlassung. Im Jahr 2024 seien so insgesamt 45 Leistungen erbracht worden, in den ersten 6 Wochen des Jahres 2025 allein 11. Die Zuweisungen in allen chirurgischen Bereichen nähmen kontinuierlich zu, was die hohe Ergebnisqualität des Systems unterstreiche. Sollte die aufschiebende Wirkung der Klage nicht angeordnet werden, drohten ihr erhebliche Nachteile. Die Mindestmengenprognosen für die Folgejahre fielen dann aufgrund der Nichterbringung im Jahr 2025 negativ aus, wodurch sie möglicherweise für Jahre von der Leistungsberechtigung ausgeschlossen wäre. Die bereits etablierten Strukturen für die Leistungserbringung müssten neu aufgebaut werden, Personal würde ggf. die Klinik verlassen und müsste neu eingestellt, Zuweiser neu gewonnen werden. Vor allem würde sich ein Leistungsbewirkungsverbot aber negativ auf die Sicherstellung der Versorgung auswirken. Die Ast. beantragt: Der Beschluss des Sozialgericht Stralsund vom 19. Dezember 2024 wird aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Ag. vom 26. September 2024 angeordnet. Die Ag. beantragen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Sie verteidigen die angefochtenen Entscheidungen und wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Vortrags wird auf die Gerichtsakten und die vom Sozialgericht beigezogen Verwaltungsakten der Ag. Bezug genommen. II. Die nach Maßgabe des § 172 SGG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht binnen eines Monats (§ 173 SGG) eingelegt worden. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Stralsund hat den Antrag der Ast. zu Recht und mit im Kern zutreffender Begründung abgelehnt. Die Zulässigkeit einstweiliger Maßnahmen richtet sich im vorliegenden Fall nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Fall liegt hier vor. Streitgegenständlich sind Entscheidungen der Ag. nach § 136b Abs. 5 S. 6 Hs. 1 SGB V, wonach die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen für Krankenhausstandorte in ihrer Zuständigkeit ab der (Mindestmengen-)Prognose für das Kalenderjahr 2023 bei begründeten erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit die vom Krankenhausträger getroffene Prognose durch Bescheid widerlegen müssen. Diese Entscheidungen (zur Verwaltungsakt-Qualität: BSG, Urteil vom 25. März 2021 – B 1 KR 16/20 R –, juris Rn. 12) hat die Ast. mit ihrer beim Sozialgericht Stralsund erhobenen, statthaften Anfechtungsklage angegriffen. Nach § 136b Abs. 5 S. 11 Halbsatz 2 SGB V haben Klagen gegen die Entscheidungen der Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen ab der Prognose für das Jahr 2023 keine aufschiebende Wirkung mehr. Bei der gerichtlichen Entscheidung, ob und inwieweit die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist, sind die öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen. Dabei steht eine Prüfung der Erfolgsaussichten im Vordergrund. Auch wenn das Gesetz keine materiellen Kriterien für die Entscheidung nennt, kann als Richtschnur für die Entscheidung davon ausgegangen werden, dass das Gericht dann die aufschiebende Wirkung anordnet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig ist und der Betroffene durch ihn in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. Am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht kein öffentliches Interesse. Andererseits liegt ein überwiegendes öffentliches Interesse dann vor, wenn der angefochtene Verwaltungsakt ersichtlich rechtmäßig ist. Sind die Erfolgsaussichten nicht offensichtlich, müssen die für und gegen eine sofortige Vollziehung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen werden. Als Beschwerdegericht entscheidet der Senat unter Berücksichtigung dieser Maßgaben in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu. Zu beachten ist hier, dass der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung der Klage grundsätzlich nicht vorsieht und diese deshalb eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben muss (allg. dazu: Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn 12e; Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b Rn. 205). Die Anfechtungsklage gegen die Entscheidungen der Ag. hat im Hauptsacheverfahren keine erkennbare Erfolgsaussicht (1.). Nach Abwägung der gegensätzlichen Interessen überwiegt das Vollziehungsinteresse der Ag. (2.). 1. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen beurteilt sich nach § 136b SGB V (i. d. F. vom 11. Juli 2021) i. V. m. §§ 4, 5 Mindestmengen-Regelungen (Mm-R) und dem Beschluss des GBA vom 16. Dezember 2021 (BAnz AT 23.02.2022 B1), mit dem der Mindestmengenkatalog (Anlage zur Mm-R) um die Nummer 10 „Thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen“ ergänzt und – nach Übergangsregelungen für die Vorjahre – ab dem Kalenderjahr 2025 eine jährliche Mindestmenge von 75 Leistungen eingeführt wurde. Eine Prognosedarlegung hatte erstmalig für eine Zulässigkeit der Leistungserbringung im Kalenderjahr 2024 zu erfolgen. Wenn die – hier vom GBA beschlossene – erforderliche Mindestmenge bei planbaren Leistungen voraussichtlich nicht erreicht wird, dürfen nach § 136b Abs. 5 Sätze 1 und 2 SGB V entsprechende Leistungen nicht bewirkt werden. Einem Krankenhaus, das die Leistungen dennoch bewirkt, steht kein Vergütungsanspruch zu. Für die Zulässigkeit der Leistungserbringung muss der Krankenhausträger gem. § 136b Abs. 5 S. 3 SGB V gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen für Krankenhausstandorte in ihrer Zuständigkeit jährlich darlegen, dass die erforderliche Mindestmenge im jeweils nächsten Kalenderjahr auf Grund berechtigter mengenmäßiger Erwartungen voraussichtlich erreicht wird (Prognose). Eine berechtigte mengenmäßige Erwartung liegt nach S. 4 in der Regel vor, wenn das Krankenhaus im vorausgegangenen Kalenderjahr die maßgebliche Mindestmenge je Arzt oder Standort eines Krankenhauses oder je Arzt und Standort eines Krankenhauses erreicht hat. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen müssen für Krankenhausstandorte in ihrer Zuständigkeit bei begründeten erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit die vom Krankenhausträger getroffene Prognose durch Bescheid widerlegen (Entscheidung); der Gemeinsame Bundesausschuss legt im Beschluss nach Absatz 1 S. 1 Nummer 2 mit Wirkung zum 1. Januar 2022 Regelbeispiele für begründete erhebliche Zweifel fest (Absatz 5 S. 6). Diesem Regelungsauftrag ist der GBA mit einer Änderung des § 4 der Mm-R (i. d. F. ab 15. Februar 2024, Änderungsbeschluss vom 21. Dezember 2023, BAnz AT 14.02.2024 B8) – unter teilweiser Wiederholung der gesetzlichen Regelungen – nachgekommen. Gemäß § 4 Absatz 2 Mm-R sind der gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen jährlich darzulegenden Prognose die im Katalog planbarer Leistungen jeweils spezifisch bestimmten Leistungen zu Grunde zu legen. Die voraussichtliche Leistungsentwicklung nach Absatz 1 ist vom Krankenhausträger unter Berücksichtigung 1. der Leistungsmenge gemäß § 3 Absatz 1 des vorausgegangenen Kalenderjahres, 2. der Leistungsmenge gemäß § 3 Absatz 1 in den letzten zwei Quartalen des vorausgegangenen Kalenderjahres und den ersten zwei Quartalen des laufenden Kalenderjahres, 3. personeller Veränderungen und 4. struktureller Veränderungen zu begründen. Der Krankenhausträger kann weitere Umstände zur Begründung der berechtigten mengenmäßigen Erwartung heranziehen. Ein weiterer Umstand nach S. 3 ist auch die COVID-19-Pandemie; § 4 Abs. 3 findet insoweit keine Anwendung. Nach § 4 Abs. 3 Mm-R können personelle, strukturelle und gegebenenfalls weitere Veränderungen, die das Erreichen der Mindestmengenzahl in den in Absatz 2 in Nummer 1 und 2 genannten Zeiträumen verhindert haben, kein weiteres Mal in Folge als alleiniger Umstand zur Begründung der Prognose herangezogen werden (Absatz 3). Gemäß § 4 Abs. 4 Mm-R müssen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen für Krankenhausstandorte in ihrer Zuständigkeit ab der Prognose für das Kalenderjahr 2023 bei begründeten erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit die vom Krankenhausträger getroffene Prognose gemäß § 136b Absatz 5 S. 6 erster Halbsatz SGB V durch Bescheid widerlegen (Entscheidung). Begründete erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Krankenhausträger getroffenen Prognose liegen in der Regel vor, wenn beispielsweise a) die maßgebliche Mindestmenge im vorausgegangenen Kalenderjahr nach Absatz 2 S. 2 Nummer 1 nicht erreicht wurde und auch unter Berücksichtigung aller weiteren Kriterien gemäß Absatz 2 S. 2 bis 4 konkrete, objektive Umstände der Richtigkeit der getroffenen Prognose widersprechen. b) die maßgebliche Mindestmenge im vorausgegangenen Kalenderjahr nach Absatz 2 S. 2 Nummer 1 nicht erreicht wurde, sich die vom Krankenhausträger getroffene Prognose ausschließlich auf die erreichte Leistungsmenge im Zeitraum gemäß Absatz 2 S. 2 Nummer 2 stützt und unter Berücksichtigung aller weiteren Kriterien gemäß Absatz 2 S. 2 Nummer 3 und 4 und S. 3 konkrete, objektive Umstände der Richtigkeit der getroffenen Prognose widersprechen. Die Regelbeispiele für begründete erhebliche Zweifel nach S. 2 finden ab den Prognosen für das Kalenderjahr 2024 Anwendung. In formeller Hinsicht sind Rechtsfehler von der Ast. nicht geltend gemacht worden und für den Senat auch nicht ersichtlich. Die Kassenverbände und Ersatzkassen haben als einzelne Behörden jeweils eigenständige Entscheidungen nach § 136b Abs. 5 S. 6 SGB V getroffen, die in einem Bescheid zusammengefasst der Ast. bekanntgegeben wurden. Dies begegnet im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Verbot einer Mischverwaltung aus Bund und Ländern keinen Bedenken (so bereits zu § 136b Abs. 4 S. 6 SGB V a. F.: BSG, Urteil vom 25. März 2021 – B 1 KR 16/20 R –, juris Rn. 14; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Juli 2024 – L 4 KR 128/21 –, juris Rn. 111; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Februar 2024 – L 5 KR 1/24 ER-B –, juris Rn. 55). Die Ag. haben die Ast. zuvor angehört (§ 24 SGB X) und ihr ausreichend Gelegenheit gegeben, ihre anfänglich nicht weiter unterlegte Prognose näher zu begründen (zur Bedeutung der Anhörung im Verfahren nach § 136b SGB V: BSG, Urteil vom 25. März 2021 – B 1 KR 16/20 R -, juris Rn. 26ff). Sie haben die Ast. in ihren Schreiben vom 30. Juli 2024 und 28. August 2024 konkret auf aus ihrer Sicht bestehenden Zweifel an einer begründeten Prognose hingewiesen. Hierauf ist die Ast. in ihren Stellungnahmen vom 19. August 2024 und 12. September 2024 eingegangen und hat ihre Prognose unter dem Aspekt personeller Veränderungen im Bereich der Thoraxchirurgie und in den Fachbereichen Gastroenterologie und Kardiologie, technischer Weiterentwicklungen, insbesondere durch das da Vinci-Operationssystem, und des geplanten onkologischen Kooperationszentrums konkretisiert und ergänzt. Ein Anhörungsmangel wird auch von der Ast. nicht geltend gemacht. Die Widerlegungsentscheidungen der Ag. sind nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 S. 2 SGB X auch ausreichend begründet worden. Welchen Anforderungen die Begründung einer Entscheidung nach § 136b Abs. 4 S. 6 SGB V, der einen Ermessens- und/oder Beurteilungsspielraum nicht eröffnet (Beschluss des Senats vom 25. März 2024 - L 6 KR 2/24 B ER -, juris Rn. 71; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Oktober 2024 – L 10 KR 243/24 B ER –, juris 13, juris), im Einzelfall genügen muss, kann dahinstehen (dazu beispielsweise: LSG Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Oktober 2024 – L 10 KR 243/24 B ER –, juris Rn. 9). Im vorliegenden Fall jedenfalls haben sich die Ag. im Widerlegungsbescheid mit allen ihr bis zu diesem Zeitpunkt bekannten, die Prognose der Ast. stützenden Argumenten/Elementen sorgfältig auseinandersetzt (für gesteigerte Begründungspflichten: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. März 2024 – L 5 KR 22/24 B ER –, juris Rn. 52). Die Entscheidungen der Ag. sind auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidungen der Ag. (ausführlich dazu: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. März 2024 – L 5 KR 22/24 B ER –, juris Rn. 47f.). Diese für reine Anfechtungsklagen geltende „Faustregel“ (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 54 Rn. 33) entspricht auch Sinn und Zweck der Mindestmengenregelungen. Damit kommt es insbesondere nicht auf spätere, bis zu einer gerichtlichen Entscheidung eintretende, das Krankenhaus möglicherweise begünstigende (oder auch belastende) Veränderungen der Sachlage an, soweit sie nicht bereits im Zeitpunkt der Prognose vorhersehbar waren. Ob ggf. auch auf den früheren Zeitpunkt der Prognose des Krankenhauses abgestellt werden kann, wenn dies günstiger ist, muss hier nicht entschieden werden, da von der Ast. derartiges nicht geltend gemacht wird. Zum Zweck der Verfahrensregelungen hat das BSG (Urteil vom 25. März 2021 – B 1 KR 16/20 R –, juris Rn. 13) bereits zu § 136b Abs 4 S. 3 bis 8 SGB V aF, u. a. unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks 18/5372 S 86 f), ausgeführt, er bestehe darin, eine verbindliche Klärung der Berechtigung des Krankenhauses zur Erbringung und Abrechnung der mindestmengenbelegten Leistungen vor Beginn des maßgeblichen Kalenderjahres herbeizuführen. Dies diene zum einen der effektiven Durchsetzung des Leistungsbewirkungsverbots gemäß § 136b Abs. 4 S. 1 SGB V und damit der Qualitätssicherung. Zum anderen verschaffe es den Krankenhäusern Rechtssicherheit. Der Sinn und Zweck einer Vorabklärung einer Leistungsberechtigung würde aber konterkariert, könnte sich eine Prognose erst noch durch nachträglich eintretende Umstände als gerechtfertigt erweisen. Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Widerlegungsentscheidungen ab der Prognose für das Jahr 2023 (§ 136b Abs. 5 S. 1 SGB V i. d. F. ab 20. Juli 2021) unterstreicht einmal mehr die Beurteilung der Leistungsberechtigung allein nach Maßgabe der bis zu den Entscheidungen der Kassenverbände/Ersatzkassen vorgefundenen Verhältnisse und prognostisch zu erwartenden Veränderungen. „Maßgeblich für die Entscheidung ist die prospektive Leistungsentwicklung; damit soll der Anreiz einer Indikationsausweitung im laufenden Jahr zur Erfüllung der festgelegten Mindestmenge von vornherein ausgeschlossen werden“ (BT-Drs 18/5372, S. 86 f). Damit sind erst recht später eingetretene, aber nicht zu prognostizierende Leistungsveränderungen für die Beurteilung der Prognose unerheblich. Das Abstellen auf die zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung bereits erkennbaren objektiven Umstände entspricht auch den Maßgaben für Prognoseentscheidungen in anderen rechtlichen Zusammenhängen (etwa zum Versichertenstatus: BSG, Urteil vom 18. Oktober 2022 – B 12 KR 2/21 R – juris Rn 17). Zwar ist die Mindestmengenprognose im Rahmen des § 136b Abs. 5 SGB V vom Krankenhaus zu erstellen. Für die Richtigkeitsprüfung der Kassenverbände/Ersatzkassen kann aber nichts Anderes gelten als für die Prognoseentscheidung selbst. Die Prognose kann sich nur nach Maßgabe der bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens erkennbaren Umstände als richtig oder erheblich zweifelhaft erweisen. Dieses Verständnis kommt schließlich auch hinlänglich in den auf § 136b Abs. 5 S. 5 SGB V beruhenden Regelungen in § 5 Mm-R zu „Form und Frist der Darlegung der Prognose und Mitteilungspflichten“ zum Ausdruck. Die Prognose des Krankenhausträgers ist den für den jeweiligen Standort zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bis spätestens zum 7. August des laufenden Kalenderjahres zu übermitteln. Vom Krankenhausträger sind u. a. Angaben zu den jeweiligen Leistungsmengen und aussagekräftige Belege wie beispielsweise Nachweise zu Arbeitsverhältnissen und Qualifikationen von eingestelltem Personal, Dokumentationen von Baumaßnahmen zu übermitteln, sofern zur Prognose die Kriterien nach § 4 Absatz 2 S. 2 Nummer 3 und 4 Mm-R sowie Umstände nach § 4 Absatz 2 S. 3 Mm-R herangezogen werden. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen prüfen die Prognose und teilen dem Krankenhausträger bis zum 7. Oktober des laufenden Kalenderjahres das Ergebnis der Prüfung mit (zu Korrektur- und Ergänzungsmöglichkeiten durch die Krankenhausträger bis zur Entscheidung der Kassenverbände/Ersatzkassen: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 4. März 2025 – L 10 KR 162/24 B ER –, juris Rn. 28, unter Bezugnahme auf: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Juli 2024 – L 4 KR 128/21 – juris Rn 114; Deister in: Hauck/​Noftz § 136b SGB V Rn. 28). Zutreffend weist die Ast. darauf hin, dass die Kassenverbände/Ersatzkassen nur bei begründeten „erheblichen Zweifeln“ an der Richtigkeit die vom Krankenhausträger getroffene Prognose durch Bescheid widerlegen müssen. Insoweit legt aber nach § 136b Abs. 5 S. 6 SGB V der Gemeinsame Bundesausschuss mit Wirkung zum 1. Januar 2022 Regelbeispiele für begründete erhebliche Zweifel fest, was er in § 4 Abs. 4 S. 2 Mm-R getan hat. Begründete erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Krankenhausträger getroffenen Prognose liegen danach beispielsweise vor, wenn die maßgebliche Mindestmenge im vorausgegangenen Kalenderjahr nach Absatz 2 S. 2 Nummer 1 nicht erreicht wurde und auch unter Berücksichtigung aller weiteren Kriterien gemäß Absatz 2 S. 2 bis 4 konkrete, objektive Umstände der Richtigkeit der getroffenen Prognose widersprechen. Wann konkrete, objektive Umstände der Richtigkeit der Prognose des Krankenhausträgers widersprechen, ist nicht allgemeinverbindlich zu bestimmen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von den zur Begründung der Prognose angeführten Umständen und deren Tragfähigkeit. Konkrete, objektive Umstände widersprechen der Prognose eines Krankenhausträgers, wenn für die Erwartung des Anwachsens der Leistungsmenge eine ausreichend tragfähige Grundlage fehlt. Dies folgt aus dem Sachzusammenhang der Widerlegungsentscheidung. Denn bereits der Krankenhausträger kann die Begründung seiner Prognose nur auf objektive Umstände (Leistungsmenge, personelle und/oder strukturelle Veränderungen, weitere Umstände) stützen (§ 4 Abs. 2 S. 2 bis 4 Mm-R) und muss hierzu aussagekräftige Belege übermitteln (§ 5 Abs. 2 Buchst. d) Mm-R). Der Gesetzgeber verlangt vom Krankenhausträger eine „berechtigte mengenmäßige Erwartung“. Eine Prognose ist nach allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdigung fehlerhaft, wenn – hier bezogen auf die weiteren Kriterien gemäß § 4 Absatz 2 S. 2 bis 4 Mm-R – Tatsachen nicht richtig festgestellt oder nicht alle Umstände richtig gewürdigt sind oder die Prognose auf unrichtigen oder unsachlichen Erwägungen beruht (vgl. BSG, Urteil vom 03. August 2016 – B 6 KA 20/15 R –, juris Rn. 25; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 128 Rn. 9f mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Beschluss des Senats vom 25. März 2024 – L 6 KR 2/24 B ER –, juris Rn. 61; zustimmend: Deister in: Hauck/​Noftz, § 136b SGB V Rn. 27c; Zweifel, die nur leicht, von geringer oder von untergeordneter Art seien, seien zur Widerlegung nicht geeignet: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 4. März 2025 – L 10 KR 162/24 B ER –, juris Rn. 33, unter Bezugnahme auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2024 – L 4 KR 128/21 –, juris Rn. 119 f.). Nach diesen Maßstäben liegen hier begründete erhebliche (und nicht nur leichte) Zweifel an der Richtigkeit der von der Ast. getroffenen Prognose vor. Die Voraussetzungen des Regelbeispiels nach § 4 Abs. 4 S. 2 Buchst. a) Mm-R sind erfüllt. Die für die thoraxchirurgische Behandlung des Lungenkarzinoms bei Erwachsenen erforderliche Mindestmenge von 75 wurde in dem der Prognose der Ast. vorausgegangenen Kalenderjahr (2023) nicht erreicht. Auch unter Berücksichtigung aller weiteren Kriterien gemäß Absatz 2 S. 2 bis 4 widersprechen konkrete, objektive Umstände der Richtigkeit der getroffenen Prognose. Die von der Ast. angeführten Umstände lassen den Schluss auf das Erreichen der Mindestmenge im Kalenderjahr 2025 nicht zu. Ob die vorgetragene Leistungsmenge im 1. Halbjahr 2024 bzw. die daraus hergeleitete Steigerung der Leistungsmenge bereits unberücksichtigt bleiben muss, weil die Ag. die Prognose für das Kalenderjahr 2024 widerlegt haben und die Klage hiergegen keine aufschiebende Wirkung entfaltet, kann der Senat offenlassen. Für die Beachtlichkeit des mit den Widerlegungsentscheidungen einhergehenden Leistungsbewirkungsverbots auch für die Prognoseentscheidung des Folgejahres könnte allerdings sprechen, dass nach der Rechtsprechung des BSG § 136b Abs. 1 S. 1 SGB V vorsieht, dass die Mindestmengenregelungen des GBA und die daran geknüpften Rechtsfolgen „für alle Patientinnen und Patienten“ gelten sollen, also auch für privat Versicherte, Beihilfeberechtigte, sonstige Selbstzahler mit und ohne Kostenträger (Urteil vom 25. März 2021 – B 1 KR 16/20 R –, juris Rn. 13). Dahinstehen lassen kann der Senat auch, ob die Ast. – wie die Ag. – meint mit ihrem Vorbringen zu personellen und strukturellen Veränderungen bereits gemäß § 4 Abs. 3 Mm-R präkludiert ist, weil die Ast. diese Umstände bereits einmal zur Begründung ihrer Prognose für 2024 herangezogen habe. Vorliegend ist bereits der Vortrag der Ast. zu personellen und strukturellen Veränderungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 Mm-R derart pauschal und nicht mit substantiiertem Tatsachenvortrag belegt, dass nicht erkennbar ist, ob überhaupt und ggf. wie sich die angeführten Umstände mengenmäßig im Kalenderjahr 2025 voraussichtlich auswirken werden. Selbst wenn die Mindestmengenprognose nicht im Wesentlichen zahlenbasiert sein muss, sondern auf Umstände im Sinne der § 4 Abs. 2 S. 2 bis 4 Mm-R gestützt werden kann, verbleiben die Ausführungen der Ast. in diesem Zusammenhang im Spekulativen. Soweit die Ast. eine erneute Prognose mit Stand November 2024 anstellt (54 mindestmengenrelevante Eingriffen, zwei weitere für Dezember 2024 bereits geplante Eingriffe), kommt es hierauf mit Blick auf den Entscheidungszeitpunkt der Ag. – wie ausgeführt – nicht an. Im Rahmen der Anhörung waren von der Ast. in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2024 für 2024 nur „48/49“ Leistungen prognostiziert worden. (Aus den gleichen Gründen unbeachtlich ist allerdings der spätere Vortrag der Ast. zu im Jahr 2024 insgesamt tatsächlich erbrachten 45 Leistungen). Es wurde von der Ast. nicht nachvollziehbar dargelegt, dass und in welchem Umfang gerade eine unzureichende personelle Ausstattung in der Vergangenheit höheren Fallzahlen entgegengestanden hat. Den pauschalen Vortrag, in der Vergangenheit seien Operationsanfragen aufgrund Personalmangels, Urlaubs oder (noch) fehlender Qualifikation abgewiesen worden, hat die Ast. in keiner Weise dahingehend konkretisiert, wann wie viele Anfragen endgültig oder vorläufig abgewiesen werden mussten, geschweige hierfür aussagekräftige Belege vorgelegt. Der Vortrag zu personellen Veränderungen in den Abteilungen Gastroenterologie und Kardiologie bleibt nebulös und im Ungefähren; die Einstellung eines dritten operierenden Thoraxchirurgen (schon im Sommer 2023) wird im Hinblick auf den zu erwartenden Einfluss auf die Fallzahlen nicht weiter konkretisiert. Die Ast. hat nicht nachvollziehbar dargetan, warum eine für die Erreichung der Mindestmenge von 75 Leistungen ausreichende Leistungssteigerung zu erwarten sein soll, wenn von lediglich 23 Leistungen im Kalenderjahr 2023 und 49 im 2. Halbjahr 2023 bis 1. Halbjahr 2024 ausgegangen wird. Vor dem Hintergrund weiterer Leistungserbringer im Land erschließt sich aus einem Ausbau der Operationsmöglichkeiten nicht ohne weiteres auch eine entsprechend höhere Inanspruchnahme des Krankenhauses der Ast. durch die Versicherten. Eine Zuweisung aus den Fachbereichen Gastroenterologie und Kardiologie bleibt spekulativ, eine relevante Größenordnung wird nicht ansatzweise dargelegt. Eine allgemeine Hoffnung auf Zugeffekte ist nicht ausreichend, um eine Prognose zu tragen. Nichts anderes gilt für die Argumentation der Ast., wegen des Einsatzes des OP-Roboters sei mit weiter steigenden Fallzahlen zu rechnen. Zwar erscheinen die von der Ast. vorgetragenen, mit dem Einsatz moderner Geräte und Verfahren einhergehenden Effekte wie kürzere OP-Dauer, geringere Belastungen für die Patienten, OP-Optionen für ein größeres Patientengut, kürzere Verweildauer im Krankenhaus, grundsätzlich plausibel. Dass und wie sich diese Umstände jedoch in signifikant höheren Fallzahlen niederschlagen, ist hingegen in keiner Weise vorhersehbar, weil die Ast. für eine Schätzung keinerlei Anhaltspunkte liefert und eine Zunahme entsprechender OP-Indikationen hiermit kaum einhergehen dürfte. Bei dem da Vinci-Operationssystem handelt es sich auch um kein Alleinstellungsmerkmal der Ast., weder in diesem Leistungsbereich noch im Bundesland. Neben der Ast. wird dieser OP-Roboter in Mecklenburg-Vorpommern auch von der Universitätsmedizin Rostock, der Universitätsmedizin Greifswald (die sogar über einen OP-Roboter da Vinci SP verfügt) sowie den Helios Kliniken Schwerin eingesetzt. Der OP-Roboter ist zudem nach eigenen Angaben seit Oktober 2023 im Krankenhaus der Ast. im Einsatz. Gleichwohl blieben die Leistungen im Zeitraum 2. Halbjahr 2023 bis 1. Halbjahr 2024 (49) noch weit hinter der Mindestmenge von 75 Leistungen zurück. Von Januar bis Juli 2024 wurden nach den Angaben der Ast. 28 Leistungen erbracht. Eine Hochrechnung auf ein ganzes Jahr ergäbe 48 Leistungen (28 : 7 x 12). Ebenso vorstellbar wäre es im Zeitpunkt der Entscheidungen der Ag. hiernach gewesen, dass die nach Einarbeitung des am 1. Juli 2023 eingestellten weiteren Thoraxchirurgen anfänglich zunehmenden OP-Zahlen keineswegs noch weiter ansteigen, sondern auf dem für 2024 prognostizierten Niveau verharren oder gar wieder zurückgehen würden (z. B. wenn die Ast. bei der Durchführung von Operationen in Rückstand geraten sein sollte und die aufgelaufenen Fälle sodann abarbeitet). Schließlich hat die Ast. bis zum Erlass der Widerlegungsentscheidungen keine Kooperationsverträge mit anderen Klinken vorgelegt, noch den Inhalt der angestrebten Kooperationen auch nur ansatzweise dargestellt. Hieraus folgende Auswirkungen auf die Leistungsmenge im Krankenhaus der Ast. lassen sich deshalb noch nicht einmal ansatzweise abschätzen. Aufgrund der Dauer der Verhandlungen hat sich überdies ein kurzfristiger erfolgreicher Abschluss der Verhandlungen mit Auswirkungen auf die Anzahl der Operationen keineswegs aufgedrängt. Eine Kooperation war von der Ast. nach dem Inhalt des Widerlegungsbescheides vom 28. September 2023 bereits im Rahmen der Prognose für das Kalenderjahr 2024 angeführt worden, zunächst mit der AMEOS Klinik Anklam, der AMEOS Klinik Ueckermünde und der Bodden Klinik Ribnitz-Damgarten. In der Stellungnahme vom 10. September 2024 wurden dann als mögliche Kooperationspartner das Sana Krankenhaus Bergen, das DRK Krankenhaus Grimmen und erneut die Bodden Klinik Ribnitz-Damgarten genannt. Es fehlt somit insgesamt an objektiven, konkreten personellen und strukturellen Umständen, die die Prognoseentscheidung tragen. 2. Der Senat stellt im Rahmen der Abwägung des Aufschubinteresses auf der einen und des Vollziehungsinteresses auf der anderen Seite die Folgen gegenüber, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung nicht erginge, die Klage aber später Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erlassen würde, der Klage aber der Erfolg zu versagen wäre. Dabei wird aber die Gewichtung der Interessen in den Fällen, in denen – wie hier – bereits kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage entfällt, durch die Entscheidung des Gesetzgebers, den abstrakten öffentlichen Interessen den Vorrang einzuräumen, vorgeprägt (so zutreffend: Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 86b SGG (Stand: 04. März 2024), Rn. 205 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die von der Ast. geltend gemachten wirtschaftlichen Folgen der Widerlegungsentscheidung sind zwangsläufig mit der Rechtsfolge der Mindestmengenregelung des § 136b SGB V verbunden, dessen grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit auch die Ast. nicht in Zweifel zieht (dazu: BSG, Urteil vom 17. November 2015 – B 1 KR 15/15 R –, juris Rn. 40 ff.; im Übrigen zur fehlenden Beschwerdebefugnis von Krankenhäusern in kommunaler Trägerschaft in Bezug auf Art. 12 GG: BVerfG, Beschluss vom 06. Oktober 2016 – 1 BvR 292/16 –, juris Rn. 16). Dass der Ausschluss der Ast. von den hier streitgegenständlichen Leistungen zu einer Gefährdung des Krankenhauses in seinem Bestand führt, ist nicht dargelegt. Unter diesen Bedingungen überwiegt schlicht das öffentliche Interesse an einer an der Leistungsmenge anknüpfenden zusätzlichen Qualitätssicherung. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde potentiell die Patientensicherheit gefährden, denn in Krankenhäusern, welche festgelegte Mindestmengen voraussichtlich nicht erreichen, werden voraussichtlich auch die positiven Effekte der Mindestmengen (Minimierung von Behandlungsrisiken, Verhinderung von Komplikationen bis hin zu Mortalität) nicht erreicht (vgl. die Begründung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Suspensiveffektes der Klage gegen die Widerlegungsentscheidung: BT-Drs. 19/26822, S. 93). Ein milderes Mittel steht nicht zur Verfügung. Weder die von der Ast. geltend gemachte qualitätsgerechte Arbeit noch eine behauptete Gefährdung der flächendeckenden Patientenversorgung vermag ein anderes Ergebnis zu begründen. § 136b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V selbst gibt die mit Mindestmengenregelungen verbundene Pauschalierung zu Lasten guter kleiner Krankenhäuser vor (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2023 – L 1 KR 475/21 KL –, juris Rn. 107). Einer etwaigen Gefährdung der flächendeckenden Versorgung ist allein im Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 136b Absatz 5a SGB V zu begegnen, im Prognoseverfahren hingegen nicht relevant (Beschluss des Senats vom 25. März 2024 – L 6 KR 2/24 B ER –, juris Rn. 78 und 79). Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 GKG. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).