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Beschluss

L 8 AS 347/19 NZB

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2019:1025.8AS347.19.00
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Leitsätze
1. Die Anhörungsrüge ist nach § 178a Abs. 2 S. 1 HS. 1 SGG innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben.(Rn.5) 2. Der Rügeführer hat gemäß HS. 2 dieser Vorschrift den Zeitpunkt seiner Kenntniserlangung glaubhaft zu machen. Die pauschale Behauptung, diese Frist sei eingehalten, genügt nicht.(Rn.6) 3. Eines richterlichen Hinweises auf die Regelung zur Glaubhaftmachung bedarf es nicht, wenn der Antragsteller rechtskundig vertreten ist.(Rn.7) 4. Im Übrigen hat der Rügeführer sowohl schlüssig die Umstände aufzuzeigen, aus denen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt, als auch darzulegen, weshalb ohne den Gehörsverstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann. Anderenfalls ist die Anhörungsrüge nach § 178a Abs. 4 S. 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.(Rn.9)
Tenor
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senates vom 25. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anhörungsrüge ist nach § 178a Abs. 2 S. 1 HS. 1 SGG innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben.(Rn.5) 2. Der Rügeführer hat gemäß HS. 2 dieser Vorschrift den Zeitpunkt seiner Kenntniserlangung glaubhaft zu machen. Die pauschale Behauptung, diese Frist sei eingehalten, genügt nicht.(Rn.6) 3. Eines richterlichen Hinweises auf die Regelung zur Glaubhaftmachung bedarf es nicht, wenn der Antragsteller rechtskundig vertreten ist.(Rn.7) 4. Im Übrigen hat der Rügeführer sowohl schlüssig die Umstände aufzuzeigen, aus denen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt, als auch darzulegen, weshalb ohne den Gehörsverstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann. Anderenfalls ist die Anhörungsrüge nach § 178a Abs. 4 S. 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.(Rn.9) Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senates vom 25. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. I. Gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 15. Mai 2019, mit dem die Klage auf höhere SGB II-Leistungen für die Zeit von Oktober 2010 bis März 2011 abgewiesen wurde, hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger am 22. Juli 2019 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, ohne diese trotz Aufforderung durch den Senat mit Schreiben vom 29. Juli 2019 zu begründen. Der Senat hat die Beschwerde mit Beschluss vom 25. Oktober 2019 zurückgewiesen. Am 2. Dezember 2019 hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger gegen den ihr laut Postzustellungsurkunde am 9. April 2020 zugestellten Beschluss Anhörungsrüge erhoben, auf deren Begründung Bezug genommen wird. II. Die Anhörungsrüge nach § 178a SGG ist bereits unzulässig, weil sie verfristet ist. Sie ist deshalb gemäß § 178a Abs. 4 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 178a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGG ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen (vgl. § 178a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGG). Eine Glaubhaftmachung gemäß § 202 SGG i. V. m. § 294 ZPO dieses Zeitpunktes ist nicht erfolgt. Der mit einfachem Brief, das heißt formlos, an die Prozessbevollmächtigte der Kläger übersandte Beschluss vom 25. Oktober 2019 wurde ausweislich des in der Gerichtsakte befindlichen Postaufgabevermerkes am 29. Oktober 2019 abgesandt. Gemäß § 178a Abs. 2 Satz 3 SGG gelten formlos mitgeteilte Entscheidungen mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Bei der Bestimmung des dritten Tages ist nicht entscheidend, ob dieser Tag ein Sonnabend, Sonntag oder Feiertag ist (vgl. zur entsprechenden Bekanntgabefiktion in § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X: BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 – B 14 AS 12/09 R – juris). Der Beschluss vom 25. Oktober 2019 gilt damit als am 1. November 2019 bekannt gegeben. Da der Zugang der Entscheidung erst nach dem Zeitpunkt des § 178a Abs. 2 Satz 3 SGG und die Kenntnisnahme von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu einem noch späteren Zeitpunkt erfolgt sein könnte, hat der Rügeführer gemäß § 178a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGG den Zeitpunkt seiner Kenntniserlangung glaubhaft zu machen (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Dezember 2014 – L 3 AS 176/14 NZB RG –, Rn. 7 - 10, juris). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat lediglich pauschal behauptet, dass die Zweiwochenfrist für die Anhörungsrüge eingehalten sei. Sie hat es darüber hinaus unterlassen, (zumindest) das mit dem Beschluss vom 25. Oktober 2019 übersandte Empfangsbekenntnis zurückzusenden. Insoweit hat die Prozessbevollmächtigte auch auf eine telefonische Erinnerung durch das Gericht am 3. Dezember 2019 nicht reagiert. Ebenso wenig hat sie eine entsprechende Aufforderung mit Schreiben vom 18. Februar 2020 beantwortet. Eines richterlichen Hinweises auf die Regelung zur Glaubhaftmachung in § 178a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGG bedurfte es nicht. Denn die rechtskundige Klägerbevollmächtigte ist gehalten, sich über formelle Voraussetzungen für ein Rechtsschutzbegehren, die von Gesetzes wegen zu beachten sind, zu informieren (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Dezember 2014 – L 3 AS 176/14 NZB RG –, Rn. 10, juris). Die Anhörungsrüge ist auch aus einem weiteren Grund unzulässig. Die Zulässigkeit der Anhörungsrüge setzt auch voraus, dass eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht dargelegt wird (§ 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 SGG). Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen gehört es deshalb, dass sich dem Vorbringen sowohl die Verletzung des Anspruchs des die Rüge erhebenden Beteiligten auf rechtliches Gehör durch das Gericht als auch die Entscheidungserheblichkeit der Anspruchsverletzung entnehmen lässt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 178a Rn. 6a). Der Rügeführer hat folglich nicht nur schlüssig die Umstände aufzuzeigen, aus denen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt, sondern auch weiter darzulegen, weshalb ohne den Gehörsverstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann. Eine Anhörungsrüge ist dagegen unzulässig, wenn die zu ihrer Begründung vorgebrachten Ausführungen ausschließlich dazu dienen, die inhaltliche Richtigkeit der ergangenen Entscheidung in Frage zu stellen. Denn die Anhörungsrüge eröffnet kein weiteres Rechtsmittel gegen die unanfechtbare Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern dient allein der Selbstkorrektur des Gerichts, falls es den Gehörsanspruch - insbesondere versehentlich - verletzt haben sollte (vgl. BSG, Beschluss vom 7. Januar 2016 – B 9 V 4/15 C –, juris). Hierfür ist indes nichts dargetan oder ersichtlich, weshalb die Rüge auch aus diesem Grund nach § 178a Abs. 4 S. 1 SGG als unzulässig zu verwerfen ist. Denn es fehlt vorliegend bereits an einem Vortrag der Kläger, der eine Gehörsverletzung durch den Senat darlegt. Ihre Prozessbevollmächtigte hat den Beschluss des Senats nur inhaltlich angegriffen. So beschränken sich ihre Ausführungen darauf, dass die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senat überraschend gewesen sei bzw. die Kläger damit nicht hätten rechnen müssen, weil das Urteil des Sozialgerichts auf einer offenkundigen und von Amts wegen zu berücksichtigenden Abweichung von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beruhe, wobei im Übrigen die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nachgeholt wird. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist gemäß § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG unanfechtbar.