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Urteil

L 8 AS 339/19

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2024:0515.L8AS339.19.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Zulässigkeit der nunmehr verbundenen Klagen bejaht und deren Begründetheit verneint. Die Klägerin hat ihr Begehren im Berufungsverfahren auf die Anfechtung der Rücknahme-und Erstattungsbescheide vom 17.12.2012 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20.02.2013 und 14.03.2013 bezogen auf die Zeit von Mai 2011 bis November 2012 beschränkt und die Berufung in Hinblick auf das Verpflichtungsbegehren auf höhere Leistungen für diesen Zeitraum konkludent zurückgenommen. Keiner näheren Erörterung bedarf die Frage, ob - wie vom Sozialgericht angenommen - das Begehren der Klägerin nach Erledigung der gegen die vorläufigen Bewilligungen gerichteten Verfahren im Erörterungstermin am 05.02.2014 nunmehr in dem vorliegenden Verfahren weiterverfolgt werden konnte. Denn das Sozialgericht hat jedenfalls mit zutreffender und überzeugender Begründung die Rücknahmeentscheidungen für den Zeitraum von Juli 2011 bis November 2012 als endgültige Leistungsfestsetzung nach vorläufiger Bewilligung gemäß § 328 SGB III i.V.m. § 40 SGB II aF ausgelegt und einen SGB II-Leistungsanspruch der Klägerin zu Recht verneint, weil eine Hilfebedürftigkeit der Klägerin gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 9 SGB II nicht festgestellt werden kann, wobei die Nichterweislichkeit zu Lasten der Klägerin geht. Für die Zeit von Mai 2011 bis Juni 2011 hat das Sozialgericht die Voraussetzungen für die Rücknahme der endgültigen Leistungsfestsetzung gemäß § 45 SGB Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 X i.V.m. § 330 SGB III und § 40 SGB II ebenfalls mit zutreffender Begründung bejaht und die anfängliche Rechtswidrigkeit der endgültigen Festsetzung darauf gestützt, dass die Hilfebedürftigkeit der Klägerin nicht festgestellt werden kann und insoweit eine Umkehr der objektiven Beweislast anzunehmen ist. Nach Durchführung ergänzender Beweiserhebungen kann auch der Senat in Ermangelung weiterer Ermittlungsmöglichkeiten eine Hilfebedürftigkeit der Klägerin im streitigen Zeitraum nicht zu seiner vollen Überzeugung feststellen. So steht für den Senat schon nicht fest, wo die Klägerin mit ihrer Tochter im streitigen Zeitraum tatsächlich gewohnt hat. Wie bereits ausführlich durch das Sozialgericht begründet spricht hier vieles dafür, dass die Klägerin und ihre Tochter nicht im Mai 2011 aus der Wohnung in der G. in die Wohnung in der K. umgezogen sind. Nicht ergiebig war in diesem Zusammenhang auch die Aussage des Zeugen W., gegen dessen Glaubwürdigkeit im Übrigen spricht, dass er wegen seiner erstinstanzlichen Zeugenaussage zu den Wohnverhältnissen in seiner Wohnung in der G. ab Mai 2011 wegen uneidlicher Falschaussage rechtskräftig verurteilt worden ist. Demzufolge stehen der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin die von ihr geltend gemachten Kosten der Unterkunft und Heizung für die angeblich bewohnte Wohnung in der K. nicht zu. Unterkunftskosten für eine andere Wohnung macht die Klägerin nicht geltend und konnten von dem Senat nicht ermittelt werden, da die Klägerin und der Zeuge hierzu – aus ihrer Sicht konsequenterweise – keine Angaben gemacht haben. Damit hat die Klägerin ihre tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse bewusst nicht offengelegt. Es bleibt daher auch offen, ob der Zeuge W. mit der Klägerin und der gemeinsamen Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft zusammengelebt hat, zumal die Angaben des Zeugen zu den verschiedenen Wohnsitzen im streitigen Zeitraum nicht glaubhaft sind. Demzufolge können Einkommen und Vermögen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin nicht festgestellt werden. Insoweit kommt hinzu, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten in ihren für die streitigen Zeiträume gestellten Leistungsanträgen Falschangaben zu Einkommen und Vermögen gemacht hat. So hat die Klägerin mehrere Konten – u.a. gemeinsam mit dem Zeugen W. – verschwiegen und Unterhaltsleistungen des Zeugen zugunsten der gemeinsamen Tochter verneint, obwohl der Zeuge Unterhalt für die gemeinsame Tochter in Form der Übernahme von Schulgeld und der Kosten für Musikunterricht gewährte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor. Die Klägerin wendet sich gegen Rücknahme- und Erstattungsbescheide bezüglich bewilligter SGB II-Leistungen für die Zeit von Mai 2011 bis Juni 2012 und Juli 2012 bis Oktober 2012, wobei u.a. streitig ist, ob die Klägerin und ihre Tochter mit dem Zeugen W. eine Bedarfsgemeinschaft bildeten. Die 1959 geborene, selbständig tätige Klägerin bewohnte mit ihrem jüngsten Kind, der am … 2005 geborenen Tochter R. M., eine 72 m² große Eigentumswohnung in der G.. 30 in A-Stadt, die dem Vater der Tochter, dem Zeugen W., gehörte. Bis 2009 betrieben die Klägerin und der Zeuge W. gemeinsam als Geschäftsführer die P. GmbH. 1998 kauften die Klägerin und der Zeuge gemeinsam zu Kapitalanlagezwecken eine Wohnung in der K. 28 in A-Stadt. Mit Notarvertrag vom 10.05.2011 verkaufte der Zeuge W. seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dieser Wohnung an die Klägerin für 42.874,57 €, wobei der Kaufpreis durch die Übernahme der anteiligen Verbindlichkeiten aus den drei zur Finanzierung der Wohnung aufgenommenen Darlehen bei der Sparkasse A-Stadt-D. durch die Klägerin als beglichen galt. Die Klägerin war in A-Stadt seit 2004 in der G. 30 und seit 1. Mai 2011 in der K. 28 gemeldet. Am 26.05.2011 beantragte die Klägerin für sich und ihre Tochter R. M. erstmalig beim Beklagten Leistungen nach dem SGB II und gab an, alleinerziehend zu sein und unter der Anschrift A-Straße in A-Stadt die vorgenannte Eigentumswohnung zu bewohnen. Die Schuldzinsen für die drei Kredite für die Wohnung betrugen insgesamt 267,96 € monatlich, für das Hausgeld waren monatlich 215,00 € inklusive der Heizkosten zu zahlen. Des Weiteren fiel Grundsteuer an. Die Klägerin und ihre Tochter waren privat kranken- und pflegeversichert. Für die Tochter, die seit August 2011 die private Grundschule S. besuchte, erhielt die Klägerin laufend Kindergeld in Höhe von 184 €. Nach ihren Angaben zahle der Zeuge W. keinen Unterhalt für die gemeinsame Tochter. Auf die Frage, ob Unterhalt eingefordert worden sei, hat die Klägerin angegeben, dass dies am 31.05.2011 mündlich geschehen sei. Für ihre seit August 2009 betriebene selbständige Tätigkeit im Textileinzelhandel, die sie zunächst in A-Stadt unter der Anschrift G. 30 und seit November 2010 in der S. 11 ohne Personal ausübte, gab die Klägerin für die Zeit Mai 2011 bis November 2011 in der Anlage EKS einen voraussichtlichen Verlust in Höhe von 4.162 € an. In der Anlage zum Vermögen hat die Klägerin zwei Konten bei der Sparkasse und ein Konto bei c. mit insgesamt 0,07 € Guthaben sowie ein Sparbuch der Tochter angegeben. Das Vorhandensein von weiterem Vermögen, insbesondere von Grundvermögen wie Eigentumswohnungen wurde verneint. Bei den KdU hat die Klägerin dann die Eigentumsverhältnisse an der Eigentumswohnung K. 28 offengelegt und den o.g. notariellen Kaufvertrag vom 10.05.2011 vorgelegt. Mit Bescheid vom 17.06.2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrer Tochter vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.05.2011 bis 30.06.2011. Mit weiterem Bescheid vom 17.06.2011 bewilligte der Beklagte vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2011 bis 31.12.2011. Ein Erwerbseinkommen wurde bei der Klägerin nicht angerechnet, Unterkunftskosten wurden in Höhe von 488,55 € monatlich berücksichtigt. Der Klägerin und ihrer Tochter wurde ein monatlicher Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung gewährt. Die gegen beide Bescheide am 16.07.2011 eingelegten Widersprüche wies der Beklagte jeweils mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2011 zurück, gegen die die Klägerin am 18. Oktober 2011 bei dem Sozialgericht Neubrandenburg Klage – S 12 AS 2437/11 – erhob und höhere Leistungen begehrte. Mit Schreiben vom 15.06.2011 forderte der Beklagte die Klägerin zur Beantragung von Unterhaltsvorschuss für ihre Tochter auf, den die Klägerin nach eigenen Angaben am 05.07.2011 stellte. Am 05.07.2011 reichte die Klägerin die Schlussabrechnung der Stadtwerke vom 15.06.2011 für die Wohnung in der G.. 30 für die Zeit 01.01.2011 bis 30.04.2011 ein, wobei für diese Zeit 396,19 € Stromkosten, 82,56 € Trinkwasserkosten, 90,00 € Abwasserkosten und 715,97 € Gaskosten zu zahlen waren. Die Klägerin beantragte die Übernahme des zum 01.07.2011 fälligen Nachzahlbetrages aus dieser Rechnung in Höhe von 405,72 €. Nach Einreichung der abschließenden Anlage EKS für die Zeit von Mai 2011 bis Juni 2011 mit einem Verlust von 1.999,56 € setzte der Beklagte die bewilligten Leistungen für die Klägerin und ihre Tochter in der Zeit vom 01.05.2011 bis 30.06.2011 mit Bescheid vom 26.09.2011 endgültig fest. Danach wurde der Klägerin Arbeitslosengeld II einschließlich Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 1.060,77 € gewährt. Mit dem Fortzahlungsantrag vom 14.12.2011 verneinte die Klägerin Änderungen bei Unterhaltsansprüchen und legte den Einzelwirtschaftsplan der N. als Verwalterin für die Wohnung K. 28 für das Jahr 2012 vor. Dieses Schreiben war an die Klägerin unter der Anschrift G. 30 gerichtet. Hierauf bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrer Tochter mit Bescheid vom 19.12.2011 vorläufig Leistungen für die Zeit vom 01.01.2012 bis 30.06.2012. Den hiergegen am 23. Januar 2012 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2012 zurück, wogegen die Klägerin am 16. April 2012 Klage – S 12 AS 616/12 – erhob. Eine Rücksprache des Beklagten mit dem Jugendamt am 16.01.2012 ergab, dass aufgrund mangelnder Mitwirkung der Klägerin noch keine Bewilligung von Unterhaltsvorschuss erfolgt war und die Vaterschaft für das Kind der Klägerin bis Ende Januar 2012 geklärt werden sollte. Am 16.02.2012 erkannte der Zeuge W. die Vaterschaft für die Tochter R. M. der Klägerin an. Am 27.02.2012 ging ein anonymer Hinweis beim Beklagten dahingehend ein, dass der Zeuge W. und die Klägerin ein Paar seien. Sie seien Eigentümer des Hauses in der G.. 30 und würden dort wohnen. Nach der abschließenden Anlage EKS für die Zeit von Juli 2011 bis Dezember 2011 hatte die Klägerin in dieser Zeit einen Gewinn von insgesamt 356,21 €. Auf den Fortzahlungsantrag vom 19.06.2012, in dem die Klägerin erneut Änderungen bei Unterhaltsansprüchen verneinte, bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrer Tochter mit Bescheid vom 27.06.2012 vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2012 bis 31.12.2012. Hiergegen legte die Klägerin am 21.07.2012 Widerspruch ein. Am 27.09.2012 teilte das Jugendamt mit, dass die Tochter der Klägerin keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss habe, weil der Vater des Kindes für dieses das Schulgeld für die Privatschule bezahle. Am 28.09.2012 um 8:30 Uhr, am 01.10.2012 gegen 16:30 Uhr, am 02.10.2012 gegen 7:15 Uhr, am 04.10.2012 um 07.10 Uhr, am 08.10.2012 um 10.00 Uhr, am 11.10.2012 um 16.30 Uhr versuchten Mitarbeiter des Beklagten, unangemeldet Hausbesuche in der Wohnung der Klägerin in der K. 28 durchzuführen, ohne jemanden anzutreffen. Trotz einer am 11.10.2012 im Briefkasten hinterlegten Anmeldung eines Hausbesuches für den 12.10.2012 um 07.00 Uhr wurde auch zu diesem Zeitpunkt niemand vor Ort angetroffen. Aufgrund einer weiteren anonymen Anzeige, wonach die Klägerin mit ihrer Tochter beim Vater der Tochter in der M. 1 in A-Stadt wohne, ging die Sachbearbeiterin des Beklagten am 15.10.2012 zu dieser Wohnung und stellte eine Beschriftung des dortigen Briefkastens mit dem Namen „A.“ fest. Am 17.10.2012 versuchte der Beklagte erneut einen Hausbesuch bei der Klägerin durchzuführen und suchte dazu zunächst um 13.00 Uhr das Ladengeschäft „N.“ der Klägerin in der S. 11 auf. Dort trafen die Beklagtenmitarbeiter auf den Zeugen W., der erklärte, dass er die Klägerin vertrete und nicht wüsste, wann sie wiederkomme. Anschließend fuhren die Beklagtenmitarbeiter zur Wohnung A-Straße, trafen dort niemanden an, sowie zur M.. 1, wo ebenfalls niemand angetroffen wurde. Bei beiden Wohnungen stand der Name A. sowohl am Briefkasten als auch am Klingelschild. Mit Schreiben vom 18.10.2012 hörte der Beklagte die Klägerin zur Rücknahme der bewilligten Leistungen für die Zukunft ab 01.11.2012 an, weil er davon ausgehe, dass die Klägerin mit Herrn W. in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebe und dies bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden sei. Zugleich stellte der Beklagte die Leistungen für die Zeit ab November 2012 vorläufig ein. Mit weiteren Schreiben vom 18.10.2012 forderte der Beklagte die Klägerin und den Zeugen W. gesondert zur Mitwirkung und Übersendung von Nachweisen über dessen Einkommen und Vermögen auf. Mit Schreiben vom 22.10.2012 verwies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf, dass die Versuche eines Hausbesuches am 10.10.2012, 11.10.2012 und 17.10.2012 rechtswidrig erfolgt seien. Eine Rechtsgrundlage sei nicht gegeben, die Hausbesuche seien nicht angekündigt gewesen. Der Hausbesuch in den Geschäftsräumen der Klägerin sei ebenfalls rechtswidrig erfolgt. Es werde keine Genehmigung erteilt, Hausbesuche in der Wohnung oder den Geschäftsräumen der Klägerin vorzunehmen oder Auskünfte von Dritten einzuholen. Mit Schreiben vom 23.10.2012 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dass diese in keiner eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebe. Es bestehe auch keine Partnerschaft. Daher sei sie weder verpflichtet noch sei es ihr möglich, die angeforderten Unterlagen zu beschaffen. Mit Bescheid vom 26.10.2012 nahm der Beklagte den Bescheid vom 27.06.2012 über die Bewilligung von SGB II-Leistungen für die Klägerin und ihre Tochter ab dem 01.11.2012 zurück. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 26. November 2012 Widerspruch ein. Nach der abschließenden Anlage EKS für die Zeit Januar 2012 bis Juni 2012 hatte die Klägerin in dieser Zeit einen Gewinn von insgesamt 754,34 €. Nach den hierzu eingereichten Unterlagen erhielt die Klägerin von E. W. - der Mutter des Zeugen W. - im März und April 2012 drei zinslose Darlehen über 703,02 €, 2.500,00 € und 1.000,00 € für Wareneinkäufe und zur Begleichung der betrieblichen Stromrechnung. Die Stromrechnungen für die betriebliche Verbrauchsanschrift S. Str. 11 vom 16.01.2012 und 29.03.2012 war an die Klägerin unter der Anschrift G.. 30 adressiert. Mit Schreiben vom 14.11.2012 forderte der Beklagte die Klägerin zur Mitwirkung und Übersendung von Einkommens- und Vermögensnachweisen für den Zeugen W. für die Zeiträume Mai 2011 bis Juni 2011, Juli 2011 bis Dezember 2011, Januar 2012 bis Juni 2012 und Juli 2012 bis Oktober 2012 auf. Entsprechende Aufforderungsschreiben wurden zeitgleich an den Zeugen W. verschickt. Laut eingeholten Grundbuchauszügen vom 19.11.2012 war die Klägerin mit dem Zeugen W. Miteigentümerin der Wohnung in der K. 28, wobei eine Eigentumsübertragungsvormerkung zugunsten der Klägerin aufgrund der Bewilligung vom 10.05.2011 am 24.05.2011 eingetragen war, und Herr W. Alleineigentümer der Wohnung in der G.. 30, wobei am 06.03.2012 eine Eigentumsübertragungsvormerkung zugunsten hier unbeteiligter Dritter eingetragen war. Auf ein Kontoabrufersuchen des Beklagten teilte das Bundeszentralamt für Steuern am 19.11.2012 mit, dass die Klägerin – neben anderen eigenen Konten bei unterschiedlichen Banken – bei der Sparkasse A-Stadt-D. zwei gemeinsame Konten mit dem Zeugen W. unterhält sowie ein Konto mit Verfügungsberechtigung für den Zeugen W.. Laut Meldeauskunft vom 29.11.2012 und 22.03.2019 war der Zeuge von 1999 bis Mai 2010 in der T.. 14, A-Stadt, bis 01.08.2021 in F. und anschließend in der Z. 40, A-Stadt, sowie seit 01.03.2012 mit alleiniger Wohnung in B., F. Str. 27 bei A. gemeldet. In dem Erörterungstermin am 07.12.2012 u.a. in den Verfahren S 11 AS 2437/11 (vormals S 12 AS 2437/11) und S 11 AS 616/12 (vormals S 12 AS 616/12) erklärte der Zeuge W. in seiner Vernehmung, dass er mit der Klägerin nie zusammengelebt habe und zwischen ihnen keine Partnerschaft bestehe. Seit März 2012 wohne er bei R. A., dem Sohn der Klägerin, in B., F. Straße 27, in dessen ca. 30 qm großen Wohnung quasi zur Untermiete, ohne sich dort an den Kosten zu beteiligen. Es gebe keinen schriftlichen Untermietvertrag. Er vermute, dass der Vermieter nicht darüber informiert sei, dass er in der Wohnung lebe. Wenigstens einmal pro Woche versuche der Zeuge, seine Tochter in A-Stadt zu sehen. Er treffe seine Tochter bei ihrer Mutter in der Wohnung K. 28. Es könne auch sein, dass er sie mal in der Wohnung in der M. treffe oder auch mal bei den Großeltern oder der Großmutter. Für seine Tochter bezahle er auch den Klavierunterricht mit einem Beitrag von 40,00 € monatlich sowie die Kosten für die Schule. Er habe kein eigenes Einkommen, die Kostenbeiträge finanziere er im Wesentlichen durch Darlehen, d.h. durch Zuwendungen von Familienmitgliedern. Soweit beobachtet worden sein soll, dass sich die Klägerin und seine Tochter in der M. aufhielten, könne er dies erklären, da die Tochter den Klavierunterricht in der Wohnung in der M. erhalte, weil dort ein Klavier stehe. Die Wohnung in der M. sei möbliert, solle aber verkauft werden, weshalb der Zeuge dort nicht wohne, weil es ihm zu umständlich sei, die Wohnung jeweils wieder herzurichten. Seine Wohnung in der M. habe er im Tausch gegen seine Wohnung in der G.. 30 erworben. Er und die Klägerin hätten nur noch ein gemeinsames Konto bei der Sparkasse für die Wohnung A-Straße. Sie hätten im Außenverhältnis nicht offen gelegt, dass der Klägerin die Wohnung allein gehören solle. Mit der Übertragung des Miteigentumsanteils der Wohnung in der K. 28 habe er bezweckt, seiner Tochter mit ihrer Mutter zusammen eine sichere Wohnung zu gewährleisten. Darüber hinaus sei es ihm darum gegangen, sich nicht mehr an den finanziellen Belastungen beteiligen zu müssen. Mit der Klägerin habe er die Wohnung K. 28 gemeinsam 1998 als Kapitalanlage erworben und die Wohnung damals über den Verwalter auch vermietet. Neben der Wohnung in der M., die er verkaufen wolle, sei er noch Eigentümer einer Doppelhaushälfte in B., die nach Erwerb in einer Zwangsversteigerung noch saniert werden müsse. Er möchte nicht angeben, warum die Klägerin aus der G. in die K. 28 gezogen sei. Vermutlich habe es daran gelegen, dass die Wohnung zu teuer gewesen sei. Er sei bei der Klägerin nicht angestellt. Im Geschäft der Klägerin helfe er nur selten und nur dann aus, wenn er sowieso zum Besuch der Tochter in A-Stadt sei. Hintergrund seien die für die Klägerin verpflichtenden langen Ladenöffnungszeiten von 10.00 bis 19.00 Uhr. In der Wohnung in der M. würden seine Möbel einschließlich Möbel für ein Kinderzimmer stehen. Der Name A. stehe am Briefkasten der Wohnung in der M., weil die große Tochter der Klägerin, A. A., zwangsgeräumt werden sollte. Diese habe damit die Klägerin eine Woche vor dem Räumungstermin überrascht. Die Klägerin habe dann den Zeugen gebeten, sich einzuschalten. Er habe da nichts mehr bewirken können und der Tochter angeboten, in die Wohnung in der M. zu ziehen. Dazu sei es aber nicht mehr gekommen, weil der leibliche Vater von A. A. ihr seine Wohnung zur Verfügung gestellt habe. Mit Schreiben vom 27.11.2012 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Rücknahme der Leistungsbewilligungen für die Zeiträume Mai 2011 bis Juni 2011, Juli 2011 bis Dezember 2011, Januar 2012 bis Juni 2012 und Juli 2012 bis Oktober 2012 mit der Begründung an, dass die Klägerin nach Aktenlage mit dem Vater ihres Kindes zusammenlebe und mit diesem eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bilde. Mit dem – u.a. vorliegend streitigen – Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 17.12.2012 nahm der Beklagte gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und 3 SGB X, § 330 Abs. 2 SGB III gegenüber der Klägerin und ihrer Tochter die endgültige Leistungsfestsetzung mit Bescheid vom 26.09.2011 für die Zeit Mai 2011 bis Juni 2011 ganz zurück und verlangte u.a. von der Klägerin selbst 2.121,54 € erstattet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin mit ihrer Tochter gemeinsam mit dem Kindesvater und Zeugen W. in einer Bedarfsgemeinschaft lebe. Zugleich verwies der Beklagte auf insoweit zumindest grob fahrlässig falsche und unvollständige Angaben der Klägerin bei der Antragstellung und ihre Kenntnis von der fehlerhaften Bewilligung. Der Bescheid sei gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klagverfahrens. Mit drei weiteren – ebenfalls vorliegend streitigen – Rücknahme- und Erstattungsbescheiden vom 17.12.2012 nahm der Beklagte gegenüber der Klägerin und ihrer Tochter die vorläufigen Entscheidungen mit Bescheid vom 17.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2011 für die Zeit Juli 2011 bis Dezember 2011, mit Bescheid vom 19.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2012 für die Zeit Januar 2012 bis Juni 2012 sowie vom 27.06.2012 in der Fassung des Rücknahmebescheides vom 26. Oktober 2012 für die Zeit von Juli 2012 bis Oktober 2012 mit gleichlautender Begründung ganz zurück und verlangte u.a. von der Klägerin selbst 6.434,62 €, 6.197,69 € und 2.857,08 € erstattet. Auch diese Bescheide enthielten den Hinweis, dass der Bescheid gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klagverfahrens sei. Gegen diese vier Bescheide legte die Klägerin jeweils am 17.01.2013 Widerspruch ein. Mit drei Widerspruchsbescheiden vom 20.02.2013 verwarf der Beklagte jeweils gesondert die Widersprüche gegen die drei Rücknahme- und Erstattungsbescheide vom 17.12.2012 als unzulässig wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für die Zeit Mai 2011 bis Juni 2011 (W 82/13) und für die Zeit Juli 2011 bis Dezember 2011 (W 83/13) aufgrund des Klageverfahrens S 12 AS 2437/11 und für die Zeit Januar 2012 bis Juni 2012 (W 80/13) aufgrund des Klageverfahrens S 12 AS 616/12. Gegen diese drei Widerspruchsbescheide hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Neubrandenburg jeweils am 21.03.2013 die vorliegenden streitgegenständlichen Klagen S 11 AS 428/13, S 11 AS 429/13 und S 11 AS 430/13 erhoben, die das Sozialgericht am 24. März 2014 unter dem Aktenzeichen S 11 AS 428/13 miteinander verbunden hat. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2013 (W 819/12) wies der Beklagte den Widerspruch vom 21.07.2012 gegen den (vorläufigen) Bewilligungsbescheid vom 27.06.2012 für die Zeit Juli 2012 bis Dezember 2012 in der Fassung des Rücknahmebescheides vom 26.10.2012 (für die Zeit ab 01.11.2012) und des Rücknahme- und Erstattungsbescheides vom 17.12.2012 (für die Zeit Juli 2012 bis Oktober 2012) als unbegründet zurück. Die Klägerin habe die Hilfebedürftigkeit ihrer mit dem Zeugen W. bestehenden Bedarfsgemeinschaft trotz Aufforderung nicht nachgewiesen, was im Einzelnen ausgeführt wird. Dagegen hat die Klägerin am 12.04.2013 die weitere Klage – S 11 AS 535/13 – erhoben. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 14.03.2013 (W 1327/12) verwarf der Beklagte den Widerspruch gegen den Rücknahmebescheid vom 26.10.2012 für die Zeit ab 01.11.2012 als unzulässig, weil dieser Bescheid gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bewilligungsbescheid vom 27.06.2012 (W 819/12) sei. Hiergegen hat die Klägerin ebenfalls am 12.04.2013 die weitere Klage – S 11 AS 537/13 – erhoben. Ebenfalls mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2013 (W 81/13) verwarf der Beklagte den Widerspruch gegen den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 17.12.2012 für die Zeit Juli 2012 bis Oktober 2012 als unzulässig, weil dieser Bescheid gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bewilligungsbescheid vom 27.06.2012 (W 819/12) sei. Hiergegen hat die Klägerin auch am 12.04.2013 die weitere und vorliegend ebenfalls streitgegenständliche Klage – S 11 AS 538/13 – erhoben. Die Klägerin hat zur Begründung der Klagen S 11 AS 428/13 und S 11 AS 538/13 zusammengefasst ausgeführt, dass sie keine Bedarfsgemeinschaft mit dem Zeugen W. gebildet habe. Dieser habe in der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2012 zutreffend angegeben, dass schon keine Partnerschaft bestanden habe und sie auch nicht zusammen gewohnt hätten. Wegen des gemeinsamen Kindes gebe es Berührungspunkte, weil der Zeuge W. seine Mitverantwortung als Kindesvater wahrnehme. Die Klägerin hat beantragt, in dem Verfahren S 11 AS 428/13: Die Rücknahme- und Erstattungsbescheide vom 17.12.2012 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20.02.2013 (W 82/13, W 83/13, W 80/13) werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die Monate Mai und Juni 2011, Juli bis Dezember 2011 und Januar 2012 bis Juni 2012 Leistungen in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, und in dem Verfahren S 11 AS 538/13: Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 17.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2013 wird aufgehoben, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts im Hinblick auf die begehrte Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 01.07.2012 bis 31.10.2012 neu zu bescheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Der Beklagte hat zur Begründung auf die angefochtenen Widerspruchsbescheide Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass die Klägerin und ihre Tochter im streitigen Zeitraum entgegen ihrer Angaben nicht in der K. 28, sondern weiter in der Wohnung in der G. 30 und später in der M. 1 gewohnt und dass sie dort eine Bedarfsgemeinschaft mit dem Zeugen W. gebildet hätten. Den am 21.01.2013 gestellten Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab Januar 2013 lehnte der Beklagten mit Bescheid vom 5. März 2013 ab, weil wegen fehlender Unterlagen eine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen worden sei. Diesen Bescheid warf die Sachbearbeiterin des Beklagten persönlich am 05.03.2013 in die Briefkästen für die Wohnungen in der K. 28 und M. 1, wobei der Briefkasten für die Wohnung in der M. 1 weiterhin mit dem Namen A. beschriftet war. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2013 (W 503/13) zurück. Dagegen hat sich das Klageverfahren S 11 AS 1375/13 gerichtet. Auch den am 01.08.2013 gestellten Weiterbewilligungsantrag der Klägerin für sich und ihre Tochter hat der Beklagte mit Bescheid vom 17.09.2013 mangels Nachweis der Hilfebedürftigkeit abgelehnt. Der dagegen eingelegte Widerspruch vom 04.10.2013 ist mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2014 (W 1233/13) zurückgewiesen worden. Dagegen hat sich das Klageverfahren S 11 AS 204/14 gerichtet. Mit Schreiben vom 27.03.2013 teilte R. A., der Sohn der Klägerin, gegenüber dem Jobcenter B., bei dem er im SGB II-Leistungsbezug stand, auf dessen Anfrage mit, dass Herr W. vorübergehend bei ihm wohne, er dafür aber weder finanzielle noch anderweitige Leistungen erhalte. Im Termin zur Erörterung der anhängigen Verfahren der Klägerin am 05.02.2014 hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass sich die in den Verfahren S 11 AS 2437/11, S 11 AS 616/12 und S 11 AS 535/13 streitigen vorläufigen Bewilligungen mit den Rücknahme- und Erstattungsbescheiden vom 17.12.2012, die jeweils eine endgültige Bewilligungsentscheidung darstellen würden, tatsächlich erledigt hätten. Auf Anregung des Sozialgerichts hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Verfahren gegen die vorläufigen Bewilligungen S 11 AS 2437/11, S 11 AS 616/12 und S 11 AS 535/13 für erledigt erklärt und zugleich in den Verfahren S 11 AS 428/13, S 11 AS 429/13, S 11 AS 430/13 und S 11 AS 538/13 beantragt, die Rücknahme- und Erstattungsbescheide vom 17.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheide vom 20.02.2013 und 14.03.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit von Mai 2011 bis Oktober 2012 Leistungen in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. In derselben Sitzung hat die Klägerin in dem Verfahren S 11 AS 537/13 beantragt, den Rücknahmebescheid vom 26.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2013 (W 1127/12) aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin für die Monate November und Dezember 2012 Leistungen in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Im Verhandlungstermin am 01.04.2019 ist der Zeuge W. erneut vernommen worden. Dabei hat er angegeben, die gemeinsame Wohnung (K. 28) sei ein vermietetes Finanzobjekt gewesen, bis die Klägerin 2011 in diese Wohnung eingezogen sei. Auf Befragen zu den streitigen Wohnungen in der G. und in der M. hat der Zeuge erklärt, nie dort gewohnt zu haben. Beides seien seine Wohnungen gewesen, jedoch nicht parallel. Er habe die Wohnung in der M. im Tausch gegen die Wohnung in der G. erworben. Die Wohnung in der G. sei an die Klägerin vermietet gewesen. Die Wohnung in der M. sei gar nicht vermietet gewesen, sondern sei weiterverkauft worden. Die Wohnung in der G. habe er Anfang der 2000er erworben und – wie er glaube – 2013 verkauft. Die Wohnung in der M. habe er nach seiner Erinnerung 2014 verkauft. Er schätze, er habe diese Wohnung ein oder eineinhalb Jahre gehabt. Die Klägerin habe in der Wohnung in der G. bis 2011 gewohnt. Danach habe niemand mehr in dieser Wohnung gewohnt. Die Wohnung habe dann leer gestanden. Die Klägerin sei wohl aus der G. ausgezogen, weil ihr die Miete vermutlich zu hoch gewesen sei. Die Gesamtmiete für die 210 m² große Wohnung hätte 1.500 oder 1.600 € betragen. Die Klägerin habe nie in der Wohnung in der M. gewohnt. Für die 2011 eingeschulte Tochter habe er das Schulgeld bezahlt, weil die Klägerin sich die Schule nicht hätte leisten können. Unterhalt habe er erst ab ca. 2016 gezahlt, als er einen neuen Job angefangen habe. In A-Stadt habe er bei seiner Mutter oder seinem Bruder gewohnt. In Berlin habe er studiert und 2013 das Studium abgebrochen. Das Sozialgericht hat hierauf von den Versorgungsunternehmen Betriebskostenabrechnungen für die streitigen Wohnungen in der K. 28, der G. 30 und der M. 1 eingeholt. Mit Urteil vom 10. Mai 2019 hat das Sozialgericht jeweils die Klagen S 11 AS 428/13 und S 11 AS 538/13 abgewiesen und zur Begründung zusammengefasst ausgeführt: Die vorliegenden Klagen seien zulässig. Nachdem die Klagen gegen die vorläufigen Bewilligungsbescheide für die streitigen Zeiträume Mai 2011 und Juni 2011, Juli 2011 bis Dezember 2011 und Januar 2012 bis Juni 2012 sowie Juli 2012 bis Dezember 2012 aufgrund des Hinweises des Gerichts zur Erledigung dieser Verfahren aufgrund der Klagen gegen die zwischenzeitlich ergangenen endgültigen Bewilligungen und der Klage gegen den streitigen Bescheid vom 17. Dezember 2012 am 05.02.2014 durch als Klagerücknahme auszulegende einseitige Erledigungserklärungen zurückgenommen worden seien, liege keine doppelte Rechtshängigkeit mehr vor. Zwar habe das Bundessozialgericht (BSG) mit seiner zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung zur Anwendung des § 96 SGG eine andere Verfahrensweise vorgegeben, die Rücknahme der Klagen gegen die vorläufigen Bewilligungen sei vorliegend jedoch noch vor dieser Rechtsprechung des BSG und ersichtlich mit der gleichen Zielsetzung, nämlich der Gewährleistung eines effektiveren Rechtsschutzes durch Führung nur eines Verfahrens in Bezug auf die endgültige Entscheidung und zudem auf Hinweis des Gerichts erfolgt. Die Klagen seien jedoch nicht begründet. Die streitigen Rücknahme- und Erstattungsbescheide vom 17.12.2012 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20.02.2013 (W 82/13, W 83/13, W 80/13) und des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2013 seien im Ergebnis rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der endgültigen Bewilligung vom 26.09.2011 für die Zeit Mai 2011 bis Juni 2011 sei § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und 3 SGB X, § 330 Abs. 2 SGB III und für die Erstattungsforderung § 50 SGB X. Die Rücknahmebescheide für die Zeit von Juli 2011 bis Dezember 2011 und Januar 2012 bis Juni 2012 sowie Juli 2012 bis Oktober 2012 seien gemäß § 43 Abs. 1 SGB X in eine endgültige Bewilligung umzudeuten. Rechtsgrundlage für die Zeit von Juli 2011 bis Dezember 2011 und Januar 2012 bis Juni 2012 sowie Juli 2012 bis Oktober 2012 sei damit aufgrund der vorläufigen Bewilligungen vom 17.06.2011 und 19.12.2011 sowie 27. Juni 2012 § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III. Nach der Rechtsprechung des BSG sei es erforderlich, dass nach Erlass einer vorläufigen Bewilligung dem neuen Bescheid entnommen werden könne, dass eine endgültige Entscheidung getroffen werden solle, andernfalls fehle es in der Folge an einer hinreichenden Grundlage für die festgesetzte Erstattungsforderung (BSG, Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 31/14 R). Diese Rechtsprechung des BSG stehe aber einer vollständigen Rücknahme der vorläufigen Bewilligung nicht entgegen, denn in diesem Fall bleibe gerade kein Bewilligungssubstrat, dessen Endgültigkeit geregelt werden müsste. Die Rücknahme der vorläufigen Bewilligung stelle sich dann regelmäßig als abschließende Entscheidung im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III dar (siehe LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.12.2018 – L 7 AS 3870/16). Dies gelte auch im vorliegenden Fall: Aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers habe kein Zweifel bestehen können, dass mit den streitigen Rücknahmebescheiden vom 17.12.2012 eine endgültige Entscheidung dahingehend habe erfolgen sollen, dass der Klägerin endgültig keine Leistungen bewilligt würden. Entsprechend habe die Klägerin auch zu keinem Zeitpunkt moniert, dass der Beklagte keine endgültigen Entscheidungen getroffen habe, sondern nur, dass hierbei gar keine und zu geringe Leistungen bewilligt worden seien. Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderungen des Beklagten für die Zeit Juli 2011 bis Dezember 2011 und Januar 2012 bis Juni 2012 sowie Juli 2012 bis Oktober 2012 sei damit ebenfalls § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in den streitigen Zeiträumen von Mai 2011 bis Juni 2011, Juli 2011 bis Dezember 2011, Januar 2012 bis Juni 2012 sowie Juli 2012 bis Oktober 2012 gehabt. Die demgegenüber erfolgte endgültige Bewilligung von Leistungen für die Zeit von Mai und Juni 2011 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Hinsichtlich der übrigen Zeiträume von Juli 2011 bis Dezember 2011, Januar 2012 bis Juni 2012 sowie Juli 2012 bis Oktober 2012 ergebe sich mangels Hilfebedürftigkeit kein Leistungsanspruch der Klägerin bei der endgültigen Leistungsfestsetzung. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhielten Leistungen nach dem SGB II Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht hätten, (2.) erwerbsfähig und (3.) hilfebedürftig seien und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hätten (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Hilfebedürftig sei gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern könne und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalte. Das Sozialgericht habe sich nicht davon überzeugen können, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum hilfebedürftig in diesem Sinne gewesen sei. Es sei aber davon überzeugt, dass die Klägerin mit ihrer Tochter nicht wie in ihren Leistungsanträgen angegeben im Mai 2011 in die Wohnung in der K. 28 gezogen sei. Dies ergebe sich aus den Verbrauchswerten der Wohnungen in der G. 30 und der M. 1 einerseits - wobei der Zeuge W. die Wohnung in der G. zum 01.04.2012 mit der Wohnung in der M. getauscht habe - und der K. 28 andererseits und den weiteren Ergebnissen der Beweisaufnahme. Die Klägerin habe mit ihrer Tochter im Jahr 2010 in der Wohnung in der G. 103 m³ Wasser und in der Zeit von Januar 2011 bis April 2011 36 m³ verbraucht. Soweit der Zeuge W. in seiner Zeugenaussage behauptet habe, dass die Klägerin und ihre Tochter im Mai 2011 aus dieser ihm gehörenden Wohnung in der G. auszogen und die Wohnung in der Folge leer gestanden habe, widerspreche diese Aussage den Verbrauchswerten in der Folgezeit. In der Zeit von Mai 2011 bis Dezember 2011 wären in dieser Wohnung 61 m³ Wasser verbraucht worden. In der Wohnung in der K. 28 seien in dieser Zeit demgegenüber lediglich 30,54 m³ Wasser verbraucht worden. In der Zeit von Januar 2012 bis März 2012 seien in der angeblich leerstehenden Wohnung in der G. 23 m³ Wasser verbraucht worden, demgegenüber seien in der Wohnung in der K. im ganzen Jahr 2012 lediglich 36,54 m³ Wasser verbraucht worden. Ebenso sei in der angeblich leerstehenden Wohnung in der G. auch weiterhin Strom wie im bewohnten Zustand verbraucht worden, nämlich 2.111 kWh in der Zeit von Mai 2011 bis Dezember 2011 und 1.058 kWh in der Zeit von Januar 2012 bis März 2012. Auch in der angeblich nicht bewohnten Wohnung in der M. seien in der Zeit von April 2012 bis Dezember 2012 810 kWh und in der Zeit von Januar 2013 bis Juli 2013 1.123 kWh Strom verbraucht worden. Diese Daten würden sich nur dadurch erklären, dass weder die Wohnung in der G. in der Zeit von Mai 2011 bis März 2012 noch die Wohnung in der M. ab April 2012 unbewohnt gewesen seien. Der Einwand der Klägerin, der massive Einbruch in den Wasserverbrauchszahlen der Klägerin und ihrer Tochter würde sich durch den Umzug von einer großen in eine kleinere Wohnung und die veränderten Lebensumstände durch den SGB II-Leistungsbezug erklären, treffe nicht zu. Nach ihrer Darstellung habe die Klägerin sowohl in der Wohnung in der G. 30 als auch in der Wohnung in der K. 28 in der maßgeblichen Zeit lediglich mit ihrer Tochter gewohnt. Bei gleichbleibender Personenzahl erkläre sich die Reduktion des Wasserverbrauchs um 2/3 des vorherigen Verbrauchs nicht, auch nicht durch den Bezug von SGB II-Leistungen, da diese Leistungen auch die Wasserkosten abdeckten und eine so massive Einsparung dem Hilfebedürftigen keinen Vorteil verschaffe. Darüber hinaus würden die festgestellten Verbrauchszahlen zu den streitigen Wohnungen auch die weiteren Indizien für den nicht erfolgten Umzug der Klägerin stützen. So habe die Klägerin bis März 2012 - also bis zur Abgabe der Wohnung durch den Zeugen W. - Post adressiert an die Adresse in der G. 30 erhalten, beispielsweise ihre Stromrechnung für die Gewerberäume vom 29.03.2012 und den Wirtschaftsplan der Wohnungsverwaltung für die Wohnung in der K. 28 vom 20.10.2011. Auch der Kontoauszug für das Geschäftskonto der Klägerin bei der Raiba Seenplatte eG vom 06.01.2012 enthielt die Adresse der Klägerin in der G. 30 in A-Stadt. Die Wohnung des Zeugen W. in der M. sei mit dem Namen A. an Klingel und Briefkasten beschriftet gewesen, wobei die Erklärung des Zeugen, dass die Namensschilder angebracht gewesen seien, weil die erwachsene Tochter A. der Klägerin dort habe einziehen sollen, angesichts des Umstandes, dass diese Tochter dort tatsächlich nicht eingezogen sei und unter Berücksichtigung der falschen Angaben des Zeugen zum Leerstand seiner Wohnungen nicht glaubhaft sei. Demgegenüber sei die Klägerin auch an Schultagen ihrer Tochter zu Zeiten wie z.B. um 7.00 Uhr, bei denen davon ausgegangen werden könne, Familien mit einem Schulkind zu Hause anzutreffen, vom Beklagten nicht in der Wohnung in der K. 28 angetroffen. Der Versuch des Beklagten, Leistungsempfänger zur Prüfung der Richtigkeit der von ihnen angegebenen Wohnanschrift unter dieser Anschrift anzutreffen, sei im Übrigen auch rechtmäßig. Aufgrund der danach unwahren Darstellung ihrer Wohnverhältnisse lasse sich damit insgesamt auch kein Hilfebedarf der Klägerin ermitteln. Dies folge daraus, dass wegen der fehlenden Offenlegung der tatsächlichen Lebensverhältnisse die übrigen Unterstützungsleistungen insbesondere durch die Familie des Zeugen nicht ermitteln werden könnten. So sei jedenfalls belegt, dass aus der Familie des Zeugen die Privatschule und der Klavierunterricht der Tochter der Klägerin finanziert worden sei, dass die Kosten für die Wohnungen des Zeugen aufgebracht worden seien und dass die Mutter des Zeugen der Klägerin für deren Gewerbe zinslose Darlehen gewährt habe. Die Nichterweisbarkeit der Hilfebedürftigkeit gehe zu Lasten der Klägerin. Für die Zeit von Juli 2011 bis Dezember 2011 und von Januar 2012 bis Juni 2012 sowie von Juli 2012 bis Oktober 2012 habe der Beklagte nach der zuvor lediglich vorläufigen Bewilligung von Leistungen diese endgültig gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III ablehnen und die vorläufig gezahlten Leistungen erstattet verlangen können. Für die Zeit von Mai und Juni 2011 trage zwar der Beklagte die objektive Beweislast für die Rücknahmeentscheidung. Eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen Beweislastverteilung sei – wie im vorliegenden Fall – dann gerechtfertigt, wenn in der persönlichen Sphäre oder in der Verantwortungssphäre des Leistungsempfängers wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar seien, d.h. wenn eine besondere Beweisnähe zum Leistungsempfänger vorliege (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2016 – L 1 AS 296/15 –, juris mit Verweisen auf BSG, Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 89/12 R –, Urteil vom 24.05.2006 – B 11a AL 7/05 R –; LSG Hamburg, Urteil vom 09.07.2015 – L 4 AS 220/12 –). Dabei genüge es für die Rücknahme nach § 45 SGB X, wenn sich für die Leistungsbewilligung wesentliche Angaben des Leistungsempfängers als von Anfang an unwahr erweisen würden, ohne dass anderweitige positive Feststellungen über den wahren Sachverhalt möglich seien (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.9.2013 – L 15/6 AS 1102/09 –). Aufgrund der unwahren Darstellung ihrer Lebensverhältnisse durch die Klägerin, welche in dieser Darstellung durch den Zeugen unterstützt worden sei, lasse sich nicht klären, welche Leistungen über den gewährten Wohnraum, die Privatschule für die Tochter der Klägerin, den Klavierunterricht für die Tochter der Klägerin und die zinslosen Darlehen für das Gewerbe der Klägerin noch gewährt worden seien, um den Lebensunterhalt der Klägerin abzudecken. Mangels wahrheitsgemäßer Angaben sei eine Hilfebedürftigkeit daher nicht anzunehmen. Der danach von Anfang an rechtswidrige Bewilligungsbescheid vom 26.09.2011 beruhe zudem auf Angaben, die die Klägerin als Begünstigte vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Dem gleichzustellen sei eine vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassene Nichtangabe von wesentlichen Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung. Die Klägerin habe ihre wahren Lebensverhältnisse bewusst und gewollt verschwiegen, um zu Unrecht SGB II-Leistungen zu erhalten. Damit seien die Voraussetzungen für eine Rücknahme gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und 3 SGB X, § 330 Abs. 2 SGB III erfüllt. Gegen die jeweils am 27. Juni 2019 zugestellten Urteile hat die Klägerin am 17. Juli 2019 Berufung eingelegt und sinngemäß auf die bisherige Begründung Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Urteile des Sozialgerichts A-Stadt vom 10.05.2019 abzuändern und die Rücknahme und Erstattungsbescheide vom 17.12.2012 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20.02.2013 und 14.03.2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Zeuge W. hat in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren in der Verhandlung vor dem Amtsgericht Neubrandenburg vom 17.11.2022 eingeräumt, als Zeuge vor dem Sozialgericht in dem oben genannten Termin am 01.04.2019 falsch ausgesagt zu haben. Seine Wohnung in der großen W. in A-Stadt habe nach dem Jahr 2011 nicht leer gestanden, sondern sei tatsächlich genutzt worden. Die Wohnung sei jedoch nicht von der Klägerin, sondern von jemand anderem genutzt worden, dessen Identität er nicht preisgeben wolle. Mit Schriftsatz vom 08.05.2024 hat die Klägerin die Berufung begründet und Einwände gegen die Amtsermittlung und die Beweiswürdigung des Sozialgerichts wiederholt. Der Senat hat die Klägerin im Termin vom 15.05.2024 persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen W.. Ferner sind die Verfahren L 8 AS 339/19 und L 8 AS 340/19 in der Sitzung unter Führung des erstgenannten Verfahrens miteinander verbunden worden. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt G-egenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.