Urteil
L 7 AS 3870/16
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei vorläufiger Leistungsbewilligung kann die Verwaltung durch einen Aufhebungsbescheid endgültig feststellen, dass kein Leistungsanspruch besteht (Anwendung von § 328 SGB III i.V.m. § 40 SGB II a.F.).
• Für Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind Ansprüche Individualansprüche; eine Klage muss von jedem Betroffenen erhoben werden, sonst wird der Bescheid für nicht klagende Mitglieder bestandskräftig (§ 92, § 77 SGG).
• Ein horizontaler Verlustausgleich zwischen mehreren Gewerbebetrieben im SGB II ist nur zulässig, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben vorliegt; formale Zusammenführung reicht nicht aus (BSG-Rechtsprechung angewandt).
• Erstattungsforderungen aus einer vorläufigen Bewilligung sind nach § 328 SGB III a.F. möglich; Erstattungen von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen des Klägers zu 2 sind jedoch nicht auf § 335 SGB III gestützt und daher insoweit unzulässig.
Entscheidungsgründe
Keine Hilfebedürftigkeit trotz vorläufiger Bewilligung; Teilaufhebung der Erstattungsforderung • Bei vorläufiger Leistungsbewilligung kann die Verwaltung durch einen Aufhebungsbescheid endgültig feststellen, dass kein Leistungsanspruch besteht (Anwendung von § 328 SGB III i.V.m. § 40 SGB II a.F.). • Für Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind Ansprüche Individualansprüche; eine Klage muss von jedem Betroffenen erhoben werden, sonst wird der Bescheid für nicht klagende Mitglieder bestandskräftig (§ 92, § 77 SGG). • Ein horizontaler Verlustausgleich zwischen mehreren Gewerbebetrieben im SGB II ist nur zulässig, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben vorliegt; formale Zusammenführung reicht nicht aus (BSG-Rechtsprechung angewandt). • Erstattungsforderungen aus einer vorläufigen Bewilligung sind nach § 328 SGB III a.F. möglich; Erstattungen von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen des Klägers zu 2 sind jedoch nicht auf § 335 SGB III gestützt und daher insoweit unzulässig. Die Eheleute beantragten Weiterbewilligung von SGB-II-Leistungen für April 2010 bis März 2011; beide führten gewerbliche Tätigkeiten (Metallhandel des Ehemanns, angeblicher Textilhandel der Ehefrau) an. Der Beklagte bewilligte vorläufig Leistungen für beide Zeiträume; später hob er mit Bescheiden vom 24.6.2013 die vorläufigen Bewilligungen auf und forderte insgesamt 15.694,56 Euro zurück, weil nach seiner Auffassung höhere Einkommen vorlagen. Die Kläger legten Widerspruch und Klage ein; vor dem SG wurde entschieden, die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide aufzuheben, weil es sich materiell um ein einheitliches Unternehmen handele und ein Verlustausgleich möglich sei. Der Beklagte berief teilweise; strittig war unter anderem, ob zwei getrennte Gewerbe vorliegen, ob behauptete Zahlungen an eine Firma D.O.S.A. als abzugsfähige Betriebsausgabe nachgewiesen sind und ob die Aufhebung der vorläufigen Bescheide rechtmäßig war. • Zulässigkeit: Berufung des Beklagten war form- und fristgerecht; sie richtet sich gegen das erstinstanzliche Urteil insgesamt (§§ 143,151 SGG). • Parteistellung: Die Klage war nicht für den Sohn erhoben; daher sind die Bescheide gegenüber dem Sohn bestandskräftig; Ansprüche der Bedarfsgemeinschaft sind Individualansprüche, jeder Betroffene muss klagen (§ 92, § 77 SGG; BSG-Rechtsprechung). • Hilfebedürftigkeit und Einkommen: Nach § 7, § 9 und § 11 SGB II sowie der Alg II-Verordnung ist bei Gewerbeeinkommen von Betriebseinnahmen auszugehen und notwendige Ausgaben abzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist ein horizontaler Verlustausgleich nur zulässig, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben besteht; formale Einheit genügt nicht. Im konkreten Fall standen die Ausgaben für Metall- und Textilgeschäft nicht in sachlichem Zusammenhang, sodass keine Saldierung vorzunehmen war. Selbst ohne Berücksichtigung der strittigen Zahlungen an D.O.S.A. überstiegen die erzielten Einkommen den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft in beiden Zeiträumen; somit bestand keine Hilfebedürftigkeit. • Beweislast und Zahlungen an D.O.S.A.: Für die behaupteten regelmäßigen Zahlungen an D.O.S.A. trägt der Kläger die Beweislast; diese Zahlungen wurden nicht ausreichend nachgewiesen (später erst behauptet, keine Belege, Empfänger verstorben). Mangels Nachweis bleiben diese Ausgaben unberücksichtigt. • Vorläufige Bewilligung und Rechtsgrundlage der Erstattung: Die Aufhebung der vorläufigen Bewilligungen stellt hier eine endgültige Entscheidung im Sinne von § 40 Abs.1 Nr.1a SGB II a.F. i.V.m. § 328 SGB III a.F. dar; danach sind zu Unrecht gezahlte vorläufige Leistungen zu erstatten. Allerdings können die vom Beklagten als Erstattung geforderten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers zu 2 nicht gestützt auf § 335 SGB III i.V.m. §§45,48 SGB X erhoben werden, weil hier eine endgültige Entscheidung an die Stelle der vorläufigen Bewilligung getreten ist und die Voraussetzungen des § 335 SGB III nicht vorliegen. • Rechtsfolge und Kosten: Das SG hat die Bescheide nicht in allen Punkten zutreffend aufgehoben; deshalb wurde das Urteil teilweise abgeändert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; Revision wurde nicht zugelassen (§ 160 SGG). Der Senat hat die Berufung des Beklagten teilweise stattgegeben und das Urteil des SG insoweit abgeändert, als die gegen den Kläger zu 2 gerichtete Erstattungsforderung um die nicht rechtmäßig geltend gemachten Kranken‑ und Pflegeversicherungsbeiträge gekürzt wurde; im Übrigen bleiben die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide wirksam, weil die Kläger in den streitigen Zeiträumen nicht hilfebedürftig waren. Die Bescheide gegenüber dem gemeinsamen Sohn sind bestandskräftig, weil er nicht Kläger war. Die behaupteten monatlichen Zahlungen an D.O.S.A. sind nicht nachgewiesen und konnten nicht berücksichtigt werden, was zu Gunsten des Beklagten wirkt. Kostenerstattungs‑ und sonstige Zahlungsfolgen wurden entsprechend verteilt; eine Revision wurde nicht zugelassen.