Urteil
L 8 AS 221/21
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2024:1023.L8AS221.21.00
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Leitsätze
1. Zur Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis für eine klageweise Anfechtung der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente gemäß § 12a iVm § 5 Abs 3 S 1 SGB 2 durch den Grundsicherungsträger nach bereits bestandskräftiger Rentenbewilligung. (Rn.46)
2. Zur Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente durch den Grundsicherungsträger. (Rn.49)
3. Wenn im Rahmen von § 12a SGB 2 die Wahl zwischen zwei vorrangigen Sozialleistungen besteht, hat diejenige Sozialleistung Vorrang, mit der die Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten weitergehend verkürzt oder vermindert oder beseitigt wird. (Rn.52)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis für eine klageweise Anfechtung der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente gemäß § 12a iVm § 5 Abs 3 S 1 SGB 2 durch den Grundsicherungsträger nach bereits bestandskräftiger Rentenbewilligung. (Rn.46) 2. Zur Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente durch den Grundsicherungsträger. (Rn.49) 3. Wenn im Rahmen von § 12a SGB 2 die Wahl zwischen zwei vorrangigen Sozialleistungen besteht, hat diejenige Sozialleistung Vorrang, mit der die Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten weitergehend verkürzt oder vermindert oder beseitigt wird. (Rn.52) Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung ist gemäß §§ 143, 144 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG) statthafte Klage gegen den vorliegend streitigen Aufforderungsbescheid vom 12. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2020 ist nicht aufgrund eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn unzweifelhaft ist, dass die begehrte gerichtliche Entscheidung die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern würde (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, Vor § 51 Rn. 16a). Die ersatzweise Antragstellung durch den Beklagten infolge der Aufforderung führte zur rückwirkenden Bewilligung einer vorzeitigen geminderten Altersrente ab dem 1. Februar 2020. Der Kläger hat den Rentenbescheid bestandskräftig werden lassen, weil er gegen en Widerspruchsbescheid der Beigeladenen vom 2. August 2021, mit dem sein Widerspruch gegen den Rentenbescheid zurückgewiesen wurde, keine Klage erhoben hat. Dies führt in der Regel zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Anfechtung der Aufforderung zur Beantragung der Rente (vgl. BSG, Beschluss vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 225/12 B – juris, Rn. 5; BSG, Urteil vom 9. März 2016 – B 14 AS 3/15 R – juris, Rn. 13; BSG, Beschluss vom 11. März 2020 – B 4 AS 35/20 B – juris, Rn. 3). Rentenbeginn und die damit aufgrund des geringeren Zugangsfaktors untrennbar verbundene Rentenhöhe können aber in einem Verfahren nach § 44 Abs. 1 SGB X überprüft werden, welches der Kläger wohl noch betreiben könnte. Voraussetzung für eine rechtswirksame Rentenantragstellung durch den Beklagten für den Kläger mit Wirkung zum 1. Februar 2020 ist eine wirksame Aufforderung im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Ein Rentenantrag ist für den Rentenbeginn nach § 99 Abs. 1 SGB VI maßgeblich und konstitutiv. Ob der vom Beklagten für den Kläger gestellte Antrag auch nach bestandskräftiger Rentenbewilligung noch beseitigt werden kann, ist rentenrechtlich nicht abschließend geklärt (vgl. BSG, Urteil vom 9. August 1995 – 13 RJ 43/94 – juris Rn. 23; jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., Stand: 19. Mai 2022, § 99 Rn. 40). Damit dürfte jedenfalls nicht unzweifelhaft ausgeschlossen sein, dass eine Aufhebung der Aufforderung zur Rentenantragstellung trotz des abgeschlossenen Rentenverfahrens eine abschlagsfreie Gewährung einer Altersrente und eine Verbesserung der wirtschaftlichen Stellung des Klägers zur Folge haben könnte (vgl. hierzu Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Juli 2022 – L 2 AS 344/21 –, Rn. 23, juris). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Entscheidung ist formell rechtmäßig. Der Beklagte hat die vor Erlass des Aufforderungsbescheides vom 12. September 2019 unterbliebene Anhörung gemäß § 41 Nr. 3 SGB X nachgeholt. Auf den in Hinblick auf alle entscheidungserheblichen Umstände ausführlich begründeten Bescheid vom 12. September 2019 hat der Kläger ausreichend Gelegenheit gehabt, sich umfassend zu äußern. Dieses Vorbringen hat der der Beklagte wiederum in seinem Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2020 berücksichtigt. Ferner ist die streitige Aufforderung zur Antragstellung auch hinreichend bestimmt. Die streitige Entscheidung ist zudem materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente nach § 12a SGB II i.V.m. § 5 Asb. 3 SGB II in der im streitigen Zeitraum gültigen Fassung liegen vor. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die überzeugende Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheids und führt ergänzend folgendes aus: Durch die nachträgliche Gewährung einer teilweisen Erwerbsminderungsrente ist die vorliegend streitige Entscheidung des Beklagten nicht rechtswidrig geworden. Denn der Kläger war entgegen seinem Vorbringen nicht bereits seit Anfang 2019 wegen fehlender Erwerbsfähigkeit nach § 8 SGB II vom SGB II-Leistungsbezug ausgeschlossen, weil er nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande war, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Vielmehr war dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gewährt worden bei einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 6 Stunden täglich. Auch der Umstand, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis vom Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich aufgehoben wurde, führt zu keiner Änderung. Der Kläger hat daraufhin weder eine Beschäftigung aufgenommen noch eine solche angestrebt. Ferner ist mit dem Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente im Januar 2019 nicht die Verpflichtung nach § 12a SGB II entfallen, nach Vollendung des 63. Lebensjahres bei der Beigeladenen vorzeitig eine Altersrente zu beantragen.Wenn im Rahmen von § 12a SGB II die Wahl zwischen zwei vorrangigen Sozialleistungen besteht, hat diejenige Sozialleistung Vorrang, mit der die Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten weitergehend verkürzt oder vermindert oder beseitigt wird (jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 12a (Stand: 10.02.2023), Rn. 13). Bezogen auf die Zeit nach Vollendung des 63. Lebensjahres ist dies bei dem Kläger zweifellos der Antrag auf Altersrente. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen die Aufforderung des Beklagten zur Beantragung einer vorzeitigen mit Abschlägen verbundenen Altersrente bei der Beigeladenen. Der am xx. Januar 19xx geborene schwerbehinderte Kläger (GdB 50) und seine am x. Januar 19xx geborene Ehefrau bezogen laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Beklagten. Mit Bescheid vom 21. März 2019 bewilligte der Beklagte ihnen Leistungen für die Zeit von April 2019 bis März 2020, wobei mit den Änderungsbescheiden vom 23. November 2019 und 9. März 2020 der monatliche Gesamtbetrag für Januar 2020 auf 778,00 Euro, Februar 2020 auf 843,32 € und für März 2020 auf 818 € festgesetzt wurde. Davon entfielen jeweils die Hälfte auf den Kläger und seine Ehefrau. Nach einer Rentenauskunft der Beigeladenen vom 24. August 2018 hätte die Regelaltersrente für den Kläger, die ab Januar 2023 gezahlt werden könnte, 825,77 Euro betragen. Seien die Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllt, könne der Kläger diese bei einem Rentenbeginn ab Januar 2021 ohne Abschlag beziehen. Mit Rentenabschlag sei frühester Rentenbeginn der 1. Januar 2018, wobei die vorzeitige Inanspruchnahme zu diesem Zeitpunkt zu einer Minderung um 10,8 % führen würde. Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente für langjährig Versicherte könne diese ohne Abschlag ab Januar 2023 und mit Rentenabschlag frühestens ab 1. Februar 2020 bezogen werden, wobei Letzteres zu einer Minderung der Rente um 10,5 % führen würde. Am 21. Januar 2019 stellte der Kläger bei der Beigeladenen einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 12. September 2019 forderte der Beklagte den Kläger auf, bei der Beigeladenen eine geminderte Altersrente zu beantragen und dieses bis zum 29. September 2019 nachzuweisen. Der Kläger sei verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sei (§ 12a SGB II). Außerdem sei der Beklagte berechtigt, den Antrag ersatzweise für den Kläger zu stellen, wenn die Antragstellung nicht umgehend erfolge (§ 5 Abs. 3 SGB II). Der Anspruch auf eine geminderte Altersrente könne den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II verringern oder ganz ausschließen. Unter Abwägung aller Gesichtspunkte sei der Beklagte zu der Entscheidung gekommen, den Kläger zur Beantragung vorrangiger Leistungen aufzufordern. Es seien keine maßgeblichen Gründe ersichtlich, welche gegen die Beantragung der vorrangigen Leistungen sprechen würden. Unter Abwägung der gegenseitigen Interessen sei die Beantragung zumutbar, da die Hilfebedürftigkeit beseitigt bzw. verringert würde. Der Beklagte habe die Voraussetzungen der Unbilligkeitsverordnung (UnbilligkeitsV) bei seiner Ermessensentscheidung geprüft. Keine der dort genannten Ausnahmen läge im Fall des Klägers vor. Auch wenn die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente eine finanzielle Einbuße beinhalte, könne auch nach Prüfung und Abwägung mit den Gründen der UnbilligkeitsV in Verbindung mit §§ 12a, 5 Abs. 3 SGB II nicht auf eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente verzichtet werden. Der Kläger sei daher verpflichtet, ab Vollendung des 63. Lebensjahres auch eine geminderte Altersrente in Anspruch zu nehmen. Hiergegen erhob der Kläger am 1. Oktober 2019 Widerspruch, da dem Bescheid jede für das Ermessen maßgebliche Begründung fehle. Es sei nicht zu erkennen, dass und mit welchem Ergebnis die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall geprüft worden sei. Der erzwungene Wechsel in die Zwangsverrentung stelle einen schwerwiegenden Eingriff und eine erhebliche Beeinträchtigung für seine Lebensführung dar. Die Zwangsrente sei für ihn mit erheblichen, unzumutbaren Nachteilen verbunden. Darüber hinaus sei nicht geprüft worden, ob sein Rentenanspruch überhaupt seinen notwendigen Lebensunterhalt decke. Die Nachteile seien in seinem Fall so erheblich, dass er als Härtefall anzusehen und von der Verpflichtung auszunehmen sei. Durch die Aufforderung, eine Zwangsrente mit Abschlägen zu beantragen, verkehrten sich die von ihm erworbenen Versicherungsjahre in eine unzulässige Benachteiligung gegenüber gleichaltrigen SGB II-Beziehern, die die Voraussetzungen für eine Zwangsverrentung nicht erfüllten würden. Die Aufforderung des Beklagten greife zudem in seine grundgesetzlich geschützten Persönlichkeits- und Gestaltungsrechte (Art. 2, 12, 14 Grundgesetz – GG) ein. Denn mit dem geforderten Wechsel in die Rente ändere sich sein versicherungsrechtlicher Status. Er werde vom Pflichtversicherten in der Rentenversicherung zu einem Rentenbezieher gemacht. Weiterhin weise er auf § 2 der UnbilligkeitsV hin. Außerdem stehe noch die Entscheidung des OVG Mecklenburg-Vorpommern über den Entzug seiner Fahrerlaubnis aus. Über die in diesem Zusammenhang erteilte dreimonatige Sperrzeit und die sechsmonatige Kürzung des Alg I sei auch noch nicht rechtskräftig entschieden, so dass ihm noch 9 Monate Alg I zustehen könnten. Auch habe der Beklagte entgegen der Regelung des § 12a SGB II nicht berücksichtigt, dass durch die vorzeitige Inanspruchnahme seiner Regelaltersrente die Hilfebedürftigkeit seiner zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Ehefrau nicht beseitigt werde. Diese müsste weiterhin Alg II beziehen. Zum Abschluss wies er noch darauf hin, dass er bereits eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragt habe. Am 7. Oktober 2019 beantragte der Kläger beim Sozialgericht Neubrandenburg, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Beklagten vom 12. September 2019 anzuordnen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Sozialgerichts vom 25. Oktober 2019 – S 3 AS 588/19 ER – abgelehnt. Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger am 8. November 2019 Beschwerde beim Landesozialgericht Mecklenburg-Vorpommern unter dem Aktenzeichen – L 8 AS 489/19 B ER –. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2019 lehnte die Beigeladene den Antrag des Klägers auf eine Rente wegen Erwerbsminderung ab, wogegen der Kläger am 6. Januar 2020 Widerspruch einlegte. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2020 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 1. Oktober 2019 gegen den Bescheid vom 12. September 2019 als unbegründet zurück. Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente seien § 12a i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Diese Vorschriften zur Sicherung des Nachranges der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch Verweis auf vorrangige Leistungen seien verfassungsgemäß (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 1/15 R -). Durch die Vorschrift des § 12a Satz 2 Nr.1 SGB II werde einheitlich für alle Hilfebedürftigen ein Alter (= Vollendung des 63. Lebensjahres) festgelegt, ab dem sie eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen hätten. Nach Vollendung des 63. Lebensjahres müsse eine Rente ausnahmsweise nur dann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden, wenn dieses eine Unbilligkeit gemäß § 13 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 1 UnbilligkeitsV darstelle. Die UnbilligkeitsV regele abschließend die Ausnahmetatbestände (vgl. BSG, Urteile vom 19. August 2015 – B 14 AS 1/15 R – und vom 23. Juni 2016 – B 14 AS 56/15 R -). Die Aufforderung zur Rentenantragstellung stehe im pflichtgemäßen Ermessen. Relevante Ermessensgesichtspunkte könnten aber nur solche sein, die einen atypischen Fall begründeten. Dafür dürften nur besondere Härten im Einzelfall in Betracht kommen, die keinen Unbilligkeitstatbestand begründeten, aber die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aufgrund außergewöhnlicher Umstände als unzumutbar erscheinen ließen. Die Vorschrift des § 12a SGB II finde auf den Kläger Anwendung, der am 11. Januar 2020 sein 63. Lebensjahr vollendet habe. Nach der Rentenauskunft vom August 2018 könne der Kläger ab dem 1. Februar 2020 eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen in Anspruch nehmen, wozu er verpflichtet sei, weil diese zur Beseitigung seiner Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II führe. Die vorzeitige Inanspruchnahme sei auch nicht unbillig im Sinne des § 13 Abs. 2 SGB II i.V.m. der UnbilligkeitsV. Entgegen den Ausführungen des Klägers drohe kein Verlust des Arbeitslosengeldes nach dem SGB III (§ 2 UnbilligkeitsV). Er habe zuletzt bis Mai 2017 Alg I erhalten, sodass die Frage der Rechtswidrigkeit der Sperrzeit und einer Kürzung von 9 Monaten keine Auswirkungen bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Februar 2020 haben könne. Auch sei der Tatbestand des § 3 UnbilligkeitsV nicht erfüllt, da der Kläger eine abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte erst ab Januar 2023 in Anspruch nehmen könne. Schließlich sei auch der Eintritt von Hilfebedürftigkeit des Klägers nach dem SGB XII durch die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente (§ 6 UnbilligkeitsV) nicht zu befürchten, da 70 % der zu erwartenden Regelaltersrente deutlich über dem SGB II-Bedarf des Klägers liegen würden. Maßgeblich sei insoweit nicht der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft, sondern nur der (individuelle) SGB II-Bedarf des Klägers. Darüber hinaus seien auch relevante Ermessensgesichtspunkte, die einen atypischen Fall begründen könnten, nicht gegeben. Solche Umstände seien weder vom Kläger vorge- tragen worden noch drängten sich Anhaltspunkte für eine besondere Härte im Einzelfall auf. Insbesondere liege ein atypischer Fall nicht aufgrund der individuellen Rentenabschläge vor. Die aus der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente folgenden Rentenabschläge und die damit einhergehenden geringeren Rentenerhöhungen seien dem Gesetzgeber bekannt gewesen und würden nicht zur Annahme einer außergewöhnlichen Härte führen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 – B 14 AS 46/15 R –, Rdnr. 27). Gleiches gelte im Ergebnis für die noch ausstehende Entscheidung des OVG über den Entzug der Fahrerlaubnis des Klägers. Am 7. Januar 2020 stellte der Beklagte bei der Beigeladenen ersatzweise für den Kläger einen Antrag auf Altersrente ab dem 1. Februar 2020. Am 15. Januar 2020 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Neubrandenburg gegen den Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2020 die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung sein Vorbringen wiederholt und vertieft. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 12. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den ersatzweise gestellten Antrag vom 7. Januar 2020 zurückzunehmen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Mit der nachträglichen Gewährung einer teilweisen Erwerbsminderungsrente auf Dauer bei Berufsunfähigkeit sei die Zuständigkeit des Beklagten nicht entfallen, da der Kläger noch für mindestens 6 Stunden täglich erwerbsfähig sei. Die mit Beschluss vom 26. Mai 2021 beigeladene Rentenversicherung hat sich dem Vorbringen und dem Antrag des Beklagten schriftsätzlich angeschlossen. Mit Beschluss vom 29. Januar 2020 hat das Landesozialgericht Mecklenburg-Vorpommern die Beschwerde des Klägers im Verfahren – L 8 AS 489/19 B ER – zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 9. März 2020 hat der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau Leistungen nach dem SGB II für die Zeit 1. April 2020 bis 31. März 2021 bewilligt, deren monatliche Höhe – abhängig von den wechselnden Unterkunftskosten – von Monat zu Monat abwechselnd 778,00 Euro und 818,00 € Euro betragen hat, wovon jeweils die Hälfte auf den Kläger entfallen ist. Auf Nachweis weiterer Unterkunftskosten sind höhere Leistungen für Juni und August 2020 in Höhe von 1.194,02 € und 906,76 € bewilligt worden. Mit Bescheid vom 24. November 2020 in der Fassung des Neufeststellungsbescheides vom 13. April 2021 hat die Beigeladene dem Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. Februar 2020 in Höhe von monatlich 939,99 Euro brutto und 839,41 Euro netto ab Februar 2020, 979,45 Euro brutto und 874,65 Euro netto ab Juli 2020 und 979,45 Euro brutto und 872,21 Euro netto ab März 2021 bewilligt. Die Rente enthält aufgrund vorzeitiger Inanspruchnahme beim Zugangsfaktor eine Minderung für 11 Monate um insgesamt 0,033. Den hiergegen am 22. Dezember 2020 eingelegten Widerspruch hat die Beigeladene mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2021 bestandskräftig zurückgewiesen. Hierauf hat der Beklagte mit Bescheid vom 2. Dezember 2020 die Bewilligung gegenüber der Ehefrau des Klägers ab Januar 2021 teilweise aufgehoben und ihr für die Zeit von Januar bis März 2021 unter Anrechnung des Renteneinkommens des Klägers Leistungen in Höhe von monatlich 55,38 € bewilligt. Ferner hat der Beklagte von der Beigeladenen die Erstattung von dem Kläger gewährten Leistungen geltend gemacht. Ab April 2021 hat der Beklagte ausschließlich der Ehefrau Leistungen gewährt. Die Beigeladene bewilligte dem Kläger am 25. März 2021 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer für die Zeit ab 1. Januar 2019 bis 31. Januar 2020 in Höhe eines monatlichen Zahlbetrags von 392,81 € ab Januar 2019, 393,25 € ab März 2019 und 418,61 € ab Juli 2019. Der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bestehe, weil Berufsunfähigkeit vorliege. Der Kläger sei auf dem allgemeinen Arbeitsfeld noch mindestens 6 Stunden täglich arbeitsfähig. Mit Gerichtsbescheid vom 27. August 2021 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet. Rechtsgrundlage der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente sei § 12a i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II (beide i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl I 850). Nach § 12a Satz 1 SGB II seien Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sei, wobei nach § 12a Satz 2 Nr. 1 SGB II keine Verpflichtung bestehe, bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Stellten Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag nicht, könnten nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II die Leistungsträger nach dem SGB II den Antrag stellen. Diese Vorschriften kämen vorliegend zur Anwendung, da der Kläger hilfebedürftig gewesen sei (§ 7 Abs.1 Satz 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 SGB II) und bei Vollendung seines 63. Lebensjahres vorzeitig Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 SGB VI) bzw. eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a SGB VI) hätte in Anspruch nehmen und hierdurch seine Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II) beseitigen oder vermindern können. Die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente gehöre grundsätzlich zu den vorrangigen Leistungen trotz der mit ihr verbundenen dauerhaften Rentenabschläge für jeden Kalendermonat einer vorzeitigen Inanspruchnahme (niedrigerer Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst a SGB VI für die gesamte Rentenbezugsdauer aufgrund § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Der Kläger sei nach § 12a SGB II verpflichtet, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen und in Anspruch zu nehmen, da die Inanspruchnahme der Rente zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung seiner Hilfebedürftigkeit erforderlich sei. Erforderlich in diesem Sinne sei nicht nur jede Inanspruchnahme von Sozialleistungen, die Hilfebedürftigkeit nicht eintreten oder eine bestehende Hilfebedürftigkeit wegfallen lasse, vielmehr genüge es, wenn die Dauer einer Hilfebedürftigkeit verkürzt bzw. begrenzt oder der Höhe nach verringert werde (BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 1/15 R –, juris). Vorliegend führe die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit des Klägers nach dem SGB II, denn diese werde unabhängig von der Höhe der Rente beseitigt, was aus § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II folge, wonach Leistungen nach dem SGB II nicht erhalte, wer Rente wegen Alters beziehe (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 105/11 R –, juris, Rn. 23; BSG, Beschluss vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 225/12 B –, juris, Rn. 5). Tatsächlich decke die zwischenzeitlich erfolgte Rentenbewilligung des Beigeladenen in Höhe von monatlich zunächst 839,41 Euro netto und nunmehr 872,21 Euro netto den Grundsicherungsbedarf des Klägers vollständig ab. Der Verpflichtung des Klägers zur Rentenantragstellung und Inanspruchnahme stehe die auf § 13 Abs. 2 SGB II beruhende UnbilligkeitsV nicht entgegen, weil keiner der in ihr abschließend geregelten Ausnahmetatbestände vorliege. Weder würde die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente zum Verlust eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld I führen (§ 2 UnbilligkeitsV), weil der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I nach dem SGB III habe, noch sei die Beantragung der vorgezogenen Altersrente deshalb unbillig, weil der Kläger in nächster Zukunft die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen könne (§ 3 UnbilligkeitsV). Abschlagsfrei in Anspruch hätte der Kläger frühestens eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zum 1. Januar 2021 nehmen können. Ein Zeitraum von ca. 11 Monaten zwischen dem Beginn der vorzeitigen Inanspruchnahme mit Abschlägen bis zur abschlagsfreien Inanspruchnahme sei nicht eine bevorstehende abschlagsfreie Altersrente "in nächster Zukunft" bzw. "alsbald" (vgl. § 5 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 UnbilligkeitsV; siehe auch Begründung des Referentenentwurfs zur UnbilligkeitsV, S. 8, s. http://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/unbilligkeitsverordnung.html). Die Gesetzesbegründung gehe von einer Zeitspanne von längstens drei Monaten aus. Zwar komme den Ausführungen im Begründungsteil des Referentenentwurfs, der keine amtliche Begründung der UnbilligkeitsV sei, für die Auslegung der Verordnung keine maßgebliche Wirkung zu. Auch habe das BSG einen Zeitraum von vier Monaten zwischen dem Beginn der vorzeitigen Inanspruchnahme mit Abschlägen bis zur abschlagsfreien Inanspruchnahme als eine bevorstehende abschlagsfreie Altersrente "in nächster Zukunft" erachtet (vgl. BSG, Urteil vom 9. August 2018 – B 14 AS 1/18 R –, juris, Rn. 15 ff). Die vorliegend zu überbrückende Zeitspanne von 11 Monaten überschreite diese Zeitspanne jedoch so deutlich, dass eine mögliche Inanspruchnahme einer abschlagsfreien Rente „in nächster Zukunft" nicht gegeben sei. Dies habe auch das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern bereits in seinem Beschluss vom 29. Januar 2020 im Verfahren – L 8 AS 489/19 B ER – bestätigt. Zwar sei zutreffend, dass der Normtext des § 3 UnbilligkeitsV keine konkrete Grenze enthalte und das BSG in seiner vorgenannten Entscheidung keine Höchstgrenze bei vier Monaten Abstand zwischen abschlagsbehafteter und abschlagsfreier Altersrente gezogen habe, jedenfalls bei dem in Rede stehenden Abstand von 11 Monaten und einem dadurch hinzunehmenden Abschlag von 3,3 % sei jedoch nicht im Sinne dieser Vorschrift eine Altersrente „in nächster Zukunft“ abschlagsfrei in Anspruch zu nehmen. Schließlich würden auch die Ausnahmebestimmungen in §§ 4 und 5 UnbilligkeitsV nicht greifen. Weder sei der Kläger sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder erziele er aus einer sonstigen Erwerbstätigkeit ein entsprechend hohes Einkommen (§ 4 UnbilligkeitsV), noch stehe eine solche Erwerbstätigkeit in nächster Zukunft bevor (§ 5 UnbilligkeitsV), selbst wenn der Kläger in seinem Verfahren vor dem OVG Mecklenburg-Vorpommern hinsichtlich des Entzuges seiner Fahrerlaubnis obsiegen sollte. Das aufgrund der Verpflichtung des Klägers, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen und in Anspruch zu nehmen, eröffnete Ermessen des Beklagten hinsichtlich des "Ob" einer Aufforderung habe dieser erkannt und im Ergebnis fehlerfrei ausgeübt. Seine Ermessensausübung sei gerichtlich nur eingeschränkt darauf zu prüfen (§ 39 Abs. 1 SGB I, § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG), ob Ermessen überhaupt ausgeübt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei ("Rechtmäßigkeits-, aber keine Zweckmäßigkeitskontrolle"; vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 1/15 R – juris, Rn. 27 f). Dem Bescheid sei eine Ermessensausübung zu entnehmen. Die Erwägungen des Beklagten ließen Ermessensfehler nicht erkennen. Relevante Ermessensgesichtspunkte könnten ohnehin nur solche sein, die einen atypischen Fall begründen und auf besonderen Härten im Einzelfall beruhen würden, die keinen Unbilligkeitstatbestand im Sinne der UnbilligkeitsV begründeten, aber die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente aufgrund außergewöhnlicher Umstände als unzumutbar erscheinen ließen. Diese Gesichtspunkte seien vom Beklagten geprüft und rechtmäßig verneint worden. Die durch die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente folgenden dauerhaften Rentenabschläge und die damit einhergehenden geringeren Rentenerhöhungen seien dem Gesetzgeber bekannt gewesen und könnten nicht zur Annahme einer außergewöhnlichen Härte führen. Die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung des Beklagten habe das Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern auch bereits in seinem Beschluss vom 29. Januar 2020 im Verfahren – L 8 AS 489/19 B ER – bestätigt. Entgegen der Ansicht des Klägers bedeute die gesetzliche Verpflichtung einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente und der damit verbundenen dauerhaften Rentenabschläge auch keine Verletzung des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG, die auf die Aufforderung zur Beantragung der vorzeitigen Altersrente durchschlagen könnte. Dass Rentenabschläge bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar seien, sei in der Rechtsprechung des BVerfG wie des BSG geklärt (vgl. BSG, Urteil vom 9. März 2016 – B 14 AS 3/15 R –, Rn. 38 m.w.N.). Gegen den am 2. September 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21. September 2021 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass ihm eine teilweise Erwerbsminderungsrente zum 1. Januar 2019 genehmigt worden sei und er daher schon seit 2019 Rentenempfänger sei. Dadurch werde er so gestellt, als hätte er bis zum Alter von 65 Jahren und acht Monaten gearbeitet. Diese Einstufung habe Bestandsschutz, sodass er auf die Aufforderung einer Zwangsrente nicht habe reagieren müssen, weil eine Zwangsrente nach dem Urteil des BSG bei vier Monaten vor der offiziellen Rente greife und es bei ihm nur drei Monate gewesen seien. Der Beklagte sei schon seit 1. Januar 2019 nicht mehr für ihn zuständig gewesen. Sämtliche Leistungen, die er bis zur Bewilligung der teilweisen Erwerbsminderungsrente vom Beklagten erhalten habe, seien von der Rentenkasse ausgeglichen worden. Obwohl er seit Januar 2019 von der Rentenkasse und damit von einem anderen Versicherungsträger Geld bekommen habe, habe der Beklagte eine Zwangsrente beantragt. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 3. November 2020 und des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 19. Dezember 2017 geändert und die Entziehung seiner Fahrerlaubnis aufgehoben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2023 – 3 C 15/22 –, juris). Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 27. August 2021 und den Bescheid des Beklagten vom 12. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den ersatzweise gestellten Rentenantrag vom 7. Januar 2020 zurückzunehmen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.