Urteil
L 9 SO 1/10
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 9. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die (isolierte) Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Alt 1 SGG) ist die richtige Klageart gegen Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12. (Rn.36)
2. Der Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 erfüllt alle Merkmale eines (vertragsgestaltenden) Verwaltungsaktes. (Rn.36)
3. Die Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 ist - trotz Berührung ihrer Schiedskompetenz - nicht gem § 75 Abs 2 SGG notwendig beizuladen, da sie als Dritte an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann. (Rn.39)
4. Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 80 SGB 12 unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit. Die Gerichte können lediglich überprüfen, ob die Ermittlung des Sachverhalts durch die Schiedsstelle in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgt ist, ob zwingendes Gesetzesrecht beachtet und ob der bestehende Beurteilungsspielraum eingehalten worden ist, wobei die gefundene Abwägung durch die Schiedsstelle Eingang in die Begründung des Schiedsspruchs gefunden haben muss. (Rn.41)
5. Die Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 in Mecklenburg-Vorpommern ist in Ausführung der §§ 2, 3 der SchStLVO SGB 12 M-V vom 13.12.2005 (juris: SGB12§80SchV MV) ermächtigungskonform (§ 81 Abs 2 SGB 12) und unter Berücksichtigung der Tragweite des vom Gesetzgeber unter Beachtung der Freiheit der Berufsausübung der Einrichtungsträger in § 80 Abs 2 S 3 SGB 12 aufgestellten Gebots der Beachtung der Trägervielfalt ohne Verletzung der Grundrechte des (privaten) Einrichtungsträgers besetzt. (Rn.44)
6. Die Rechtsprechung des 3. Senats des BSG (vgl Urteil vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R = BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr 1) zur Überprüfung von Schiedsstellenentscheidungen der Schiedsstelle nach § 76 SGB 11 ist auf die Kontrolle von Schiedssprüchen der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 mit (nachfolgenden) Einschränkungen übertragbar: Hinsichtlich der örtlichen Begrenzung der Einrichtungen für den neu strukturierten externen Vergleich hält der Senat für die hier betroffenen Einrichtungen und Dienste nach § 75 SGB 12 (hier: vollstationäre Pflegeeinrichtung) wegen ihrer Vielfalt und Besonderheiten eine differenzierte Verfahrensweise und keine schematische Begrenzung auf eine Stadt oder einen Landkreis für erforderlich. Für die Beurteilung und Festlegung des örtlichen Vergleichsmarktes hat die Schiedsstelle eine besondere Fach- und Beurteilungskompetenz, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Der externe Vergleich ist zudem mit dem in § 75 Abs 2 S 3 SGB 12 niedergelegten Grundsatz der Sparsamkeit anzureichern. (Rn.62)
7. Die Schiedsstelle hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt für die korrekte Durchführung eines externen Vergleichs umfassend und vollständig aufzuklären und sich hierfür insbesondere die notwendigen Informationen über die jeweiligen Vergütungssätze aller für einen Vergleich maßgeblichen Einrichtungen zu verschaffen. Je nach Einrichtungs- und Leistungstyp entscheidet die Schiedsstelle selbst, auf welchen örtlichen Bereich sich die Vergleichseinrichtungen beziehen müssen und ob weitere Einschränkungen nach Lage, Größe, Flächenangebot, Leistungsangebot, Versorgungsauftrag etc vorzunehmen sind. (Rn.67)
8. Die Praxis des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, Einrichtungen aus der Liste herauszunehmen, mit denen aktuell Vergütungsverhandlungen laufen oder nach einer Aufforderung zu neuen Verhandlungen bzw nach Kündigung demnächst stattfinden werden, ist unzulässig. Es ist insoweit ausreichend, diese Einrichtungen in der Liste zu kennzeichnen oder besonders hervorzuheben, um die Schiedsstelle auf deren Besonderheit und möglichen Ausschluss hinzuweisen. Über Ausschluss oder Einbeziehung entscheidet nur die Schiedsstelle mit nachvollziehbaren und sachgerechten Erwägungen. (Rn.68)
9. Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus dem bezifferbaren wirtschaftlichen Interesse des Einrichtungsträgers. Eine Reduzierung des Streitwerts hält der Senat bei einer mit der Anfechtungsklage begehrten Aufhebung des Schiedsspruchs für nicht angemessen (so im Ergebnis auch BSG vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R aaO; aA BSG vom 28.1.2009 - B 6 KA 38/08 B). (Rn.77)
Tenor
Der Schiedsspruch der Schiedsstelle nach dem SGB XII vom 13. November 2009 – GZ 03/09 SGB XII SchSt – wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 103.988,50 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die (isolierte) Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Alt 1 SGG) ist die richtige Klageart gegen Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12. (Rn.36) 2. Der Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 erfüllt alle Merkmale eines (vertragsgestaltenden) Verwaltungsaktes. (Rn.36) 3. Die Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 ist - trotz Berührung ihrer Schiedskompetenz - nicht gem § 75 Abs 2 SGG notwendig beizuladen, da sie als Dritte an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann. (Rn.39) 4. Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 80 SGB 12 unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit. Die Gerichte können lediglich überprüfen, ob die Ermittlung des Sachverhalts durch die Schiedsstelle in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgt ist, ob zwingendes Gesetzesrecht beachtet und ob der bestehende Beurteilungsspielraum eingehalten worden ist, wobei die gefundene Abwägung durch die Schiedsstelle Eingang in die Begründung des Schiedsspruchs gefunden haben muss. (Rn.41) 5. Die Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 in Mecklenburg-Vorpommern ist in Ausführung der §§ 2, 3 der SchStLVO SGB 12 M-V vom 13.12.2005 (juris: SGB12§80SchV MV) ermächtigungskonform (§ 81 Abs 2 SGB 12) und unter Berücksichtigung der Tragweite des vom Gesetzgeber unter Beachtung der Freiheit der Berufsausübung der Einrichtungsträger in § 80 Abs 2 S 3 SGB 12 aufgestellten Gebots der Beachtung der Trägervielfalt ohne Verletzung der Grundrechte des (privaten) Einrichtungsträgers besetzt. (Rn.44) 6. Die Rechtsprechung des 3. Senats des BSG (vgl Urteil vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R = BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr 1) zur Überprüfung von Schiedsstellenentscheidungen der Schiedsstelle nach § 76 SGB 11 ist auf die Kontrolle von Schiedssprüchen der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 mit (nachfolgenden) Einschränkungen übertragbar: Hinsichtlich der örtlichen Begrenzung der Einrichtungen für den neu strukturierten externen Vergleich hält der Senat für die hier betroffenen Einrichtungen und Dienste nach § 75 SGB 12 (hier: vollstationäre Pflegeeinrichtung) wegen ihrer Vielfalt und Besonderheiten eine differenzierte Verfahrensweise und keine schematische Begrenzung auf eine Stadt oder einen Landkreis für erforderlich. Für die Beurteilung und Festlegung des örtlichen Vergleichsmarktes hat die Schiedsstelle eine besondere Fach- und Beurteilungskompetenz, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Der externe Vergleich ist zudem mit dem in § 75 Abs 2 S 3 SGB 12 niedergelegten Grundsatz der Sparsamkeit anzureichern. (Rn.62) 7. Die Schiedsstelle hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt für die korrekte Durchführung eines externen Vergleichs umfassend und vollständig aufzuklären und sich hierfür insbesondere die notwendigen Informationen über die jeweiligen Vergütungssätze aller für einen Vergleich maßgeblichen Einrichtungen zu verschaffen. Je nach Einrichtungs- und Leistungstyp entscheidet die Schiedsstelle selbst, auf welchen örtlichen Bereich sich die Vergleichseinrichtungen beziehen müssen und ob weitere Einschränkungen nach Lage, Größe, Flächenangebot, Leistungsangebot, Versorgungsauftrag etc vorzunehmen sind. (Rn.67) 8. Die Praxis des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, Einrichtungen aus der Liste herauszunehmen, mit denen aktuell Vergütungsverhandlungen laufen oder nach einer Aufforderung zu neuen Verhandlungen bzw nach Kündigung demnächst stattfinden werden, ist unzulässig. Es ist insoweit ausreichend, diese Einrichtungen in der Liste zu kennzeichnen oder besonders hervorzuheben, um die Schiedsstelle auf deren Besonderheit und möglichen Ausschluss hinzuweisen. Über Ausschluss oder Einbeziehung entscheidet nur die Schiedsstelle mit nachvollziehbaren und sachgerechten Erwägungen. (Rn.68) 9. Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus dem bezifferbaren wirtschaftlichen Interesse des Einrichtungsträgers. Eine Reduzierung des Streitwerts hält der Senat bei einer mit der Anfechtungsklage begehrten Aufhebung des Schiedsspruchs für nicht angemessen (so im Ergebnis auch BSG vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R aaO; aA BSG vom 28.1.2009 - B 6 KA 38/08 B). (Rn.77) Der Schiedsspruch der Schiedsstelle nach dem SGB XII vom 13. November 2009 – GZ 03/09 SGB XII SchSt – wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 103.988,50 EUR festgesetzt. 1. Die Klage ist zulässig. a) Für die von der Klägerin erhobene Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gemäß § 77 Abs. 1 Satz 4 SGB XII eröffnet. Das Landessozialgericht ist nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im ersten Rechtszug aufgrund der Einfügung der Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I 444) seit dem 01. April 2008 für Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG, da die Klägerin ihren Sitz in der Hansestadt A-Stadt hat. b) Die Klage richtet sich zutreffend gemäß § 77 Abs. 1 Satz 5 SGB XII gegen den Beklagten als Vertragspartner der Klägerin. Er ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch des Landes (SGB XII-AG M-V) als überörtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 2 Satz 1 SGB XII-AG M-V) für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII zuständig. Einer Nachprüfung der Entscheidung der Schiedsstelle in einem Vorverfahren bedurfte es nach § 77 Abs. 1 Satz 6 SGB XII nicht. c) Die richtige Klageart ist die (isolierte) Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG). Der Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII stellt einen vertragsgestaltenden Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X dar. Nach § 31 Satz 1 SGB X ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Der angefochtene Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII vom 13. November 2009 erfüllt alle Merkmale eines Verwaltungsaktes. Die Schiedsstelle ist nach § 1 Abs. 2 SGB X auch Behörde, da sie insoweit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dieser Befund wird in Rechtsprechung und Literatur überwiegend geteilt (vgl. BSGE 105,126 zur Schiedsstelle nach 76 SGB XI; BVerwGE 108, 47; 116, 78 zur Schiedsstelle nach § 94 Bundessozialhilfegesetz (BSHG); Hessisches LSG, Urteil vom 25. Februar 2011 - L 7 SO 237/10 KL, Juris sowie die Urteile des Bayerischen LSG vom 24. November 2011 - L 8 SO 223/09 KL und 25. Januar 2012 - L 8 SO 89/09 KL, Juris; offen gelassen und m.w.N LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. September 2008 - L 20 SO 92/06, Juris sowie Jaritz/Eicher in Juris-PK-SGB XII, Stand: 20. März 2012, § 77 Rz. 56 ff.; Schellhorn in Schellhorn/Schell-horn/ Hohm, SGB XII, 18. Auflage, § 80 Rz. 7; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/ AsylbLG, Stand: Mai 2007, § 77 Rz. 23). Davon ist im Übrigen bereits der Gesetzgeber ausgegangen, als er mit der Abschaffung des Selbstkostenprinzips und der Einführung einer leistungsgerechten Vergütung unter Berücksichtigung prospektiver Entgelte durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (2. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I 2374) das Schiedsstellenverfahren in § 93 Abs. 3 BSHG eingeführt hat (BT-Drs. 12/5510 S. 11). Entgegen vereinzelter Stimmen in der Literatur war auch keine mit der Anfechtungsklage verbundene Verpflichtungsklage zu erheben. Die Rechtsprechung des BSG zur Sozialen Pflegeversicherung, wonach die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft ist (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 3 P 3/08 R, BSGE 105, 126), steht der Auffassung des Senats nicht entgegen, da in den dortigen Verfahren zur Überprüfung der Schiedssprüche der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI die Schiedsstelle selbst beteiligter Klagegegner ist (BSG Urteil vom 14. Dezember 2000 - B 3 P 19/00 R; BSGE 87, 199). Das BSG hatte dabei insbesondere eine Übertragung des (damals neuen) § 93b Abs. 1 Satz 4 BSHG ausgeschlossen. Wie bereits ausgeführt, ist die Klage nach § 77 Abs. 1 Satz 5 SGB XII jedoch in den Schiedsstellenverfahren in der Sozialhilfe gegen den jeweiligen Vertragspartner und nicht gegen die Schiedsstelle zu richten. Eine Verpflichtung der somit nicht beteiligten Schiedsstelle scheidet ebenso aus, wie die Verpflichtung eines Vertragspartners mangels Entscheidungskompetenz der Vertragsparteien (vgl. BVerwG, a.a.O.). d) Die Klägerin hat auch die für Anfechtungsklagen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG geltende einmonatige Klagefrist des § 87 Abs. 1 SGG mit der Erhebung der Klageschrift am 18. Januar 2010 gewahrt, nachdem ihrer Prozessbevollmächtigten der Schiedsspruch der Schiedsstelle am 22. Dezember 2010 zugegangen war. e) Die Schiedsstelle war nicht gemäß § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen, da sie als Dritte an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Damit folgt der Senat insoweit der Ansicht des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteile vom 24. November 2011 und vom 25. Januar 2012, a.a.O.) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 5 C 25/01, BVerwGE 116, 78). Zwar berührt eine Aufhebung des Schiedsspruchs unmittelbar die Schiedskompetenz der Schiedsstelle und bewirkt die Fortsetzung des nicht abgeschlossenen Schiedsverfahrens, da die Schiedsstelle verpflichtet ist, erneut über den Schiedsantrag unter Beachtung der gerichtlichen Aufhebungsgründe zu entscheiden. Die Schiedsstelle ist zwar mit hoheitlichen Rechten, aber ohne eigene materielle Rechte in das Vereinbarungsverfahren eingeschaltet. Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Schiedsstelle durch eine gerichtliche Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis liegt hingegen nicht vor (BSGE 70, 240). 2. Die Klage ist auch begründet. Der Schiedsspruch ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. a) Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 80 SGB XII unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit (so bereits BVerwG zur Schiedsstelle nach § 94 BSHG, BVerwGE 116, 78; BSG zur Schiedsstelle nach 76 SGB XI, BSGE 105,126; vgl. auch Hessisches LSG, a.a.O.; Bayerisches LSG, a.a.O.). Den paritätisch aus Vertretern der Einrichtungsträger und der Sozialhilfeträger besetzten Schiedsstellen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) wird vom Gesetz als mit der zu regelnden Materie vertrautem und zu einer vermittelnden Zusammenführung von gegenläufigen Interessen der Beteiligten berufenem Gremium eine besondere Beurteilungskompetenz zugemessen. Den Schiedsstellen kommt daher eine sog. Einschätzungsprärogative zu. Die Gerichte können lediglich überprüfen, ob die Ermittlung des Sachverhalts durch die Schiedsstelle in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgt ist, ob zwingendes Gesetzesrecht beachtet und ob der bestehende Beurteilungsspielraum eingehalten worden ist, wobei die gefundene Abwägung durch die Schiedsstelle Eingang in die Begründung des Schiedsspruchs gefunden haben muss (vgl. BSG, a.a.O.). b) An diesen Maßstäben gemessen ist der angefochtene Schiedsspruch der Schiedsstelle vom 13. November 2009 rechtswidrig. aa) Der Senat sieht entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Schiedsspruchs. Die Vorschriften zur Zuständigkeit der Schiedsstelle, dem Schiedsstellenverfahren und der Form des Schiedsspruchs sind eingehalten. Die Schiedsstelle hat zuständigkeitshalber und ordnungsgemäß besetzt entschieden. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII. Danach entscheidet die Schiedsstelle nach § 80 SGB XII auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung bei der Vereinbarung nach § 76 Abs. 2 SGB XII innerhalb von sechs Wochen erzielt werden konnte, nachdem eine Partei zuvor schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat. Dies gilt auch für Vereinbarungen über die gesondert berechneten Investitionskosten, da in § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII ausdrücklich auf die Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII und somit auch auf § 77 SGB XII verwiesen wird. Für jedes Land oder für Teile eines Landes wird gemäß § 80 Abs. 1 SGB XII eine Schiedsstelle gebildet. Sie besteht aus Vertretern der Träger der Einrichtungen und Vertretern der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden (§ 80 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Die Vertreter der Einrichtungen werden gemäß § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB XII von den Vereinigungen der Träger der Einrichtungen und die Vertreter der Träger der Sozialhilfe werden von den Sozialhilfeträgern bestellt. Bei der Bestellung der Vertreter der Einrichtungen ist nach § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB XII die Trägervielfalt zu beachten. Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt und sind an Weisungen nicht gebunden (§ 80 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB XII. Die Landesregierungen werden gemäß § 81 Abs. 2 SGB XII unter anderem ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mitglieder der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII zu bestimmen. Der Landesverordnungsgeber in hat in § 2 und § 3 der SchStLVO SGB XII M-V vom 13. Dezember 2005 ermächtigungskonform die Zusammensetzung, die Zahl und die Bestellung geregelt. Gemäß § 2 Abs. 1 SchStLVO SGB XII M-V besteht die Schiedsstelle aus neun Mitgliedern und ist mit einem unparteiischen Vorsitzenden und acht Mitgliedern besetzt, davon vier Vertretern der Vereinigungen der Träger von Einrichtungen und vier Vertretern der örtlichen und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe. Für die Vereinigungen der Träger der Einrichtungen bestellen nach § 3 Abs. 1 SchStLVO SGB XII M-V die Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes zwei Mitglieder, der Städte- und Gemeindetag gemeinsam mit dem Landkreistag ein Mitglied und die Vereinigungen privater Einrichtungen ebenfalls ein Mitglied. Die Vertreter der Träger der Sozialhilfe werden gemäß § 3 Abs. 2 SchStLVO SGB XII M-V vom Kommunalen Sozialverband für den überörtlichen Träger der Sozialhilfe (zwei Mitglieder), vom Städte- und Gemeindetag für die örtlichen Träger der Sozialhilfe (ein Mitglied) und vom Landkreistag für die örtlichen Träger der Sozialhilfe (ein Mitglied) bestellt. Der Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen nach § 3 Abs. 4 SchStLVO SGB XII M-V gemeinsam bestellt. Die SchStLVO SGB XII M-V ist entgegen der Auffassung der Klägerin mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie genügt dem Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 Grundgesetz (GG) und hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung durch § 81 Abs. 2 SGB XII, die ihrerseits den Erfordernissen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entspricht. Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Diesen Anforderungen ist der Gesetzgeber in § 81 Abs. 2 SGB XII gerecht geworden. Der Senat teilt die rechtlichen Bedenken der Klägerin zur Majorisierung der Interessen der Sozialhilfeträger aufgrund der Bestellungsregelung in § 3 Abs. 1 SchStLVO SGB XII M-V nicht, die auch von Teilen in der Literatur (z.B. Udsching in NZS, 1999, 477 „Die vertragsrechtliche Konzeption der Pflegeversicherung“ und Griep/Renn in PflR 2000, 2-6 „Parteiische Schiedsstellen nach § 94 BSHG und § 76 SGB XI“) und in einem obiter dictum des Sächsischen Landessozialgerichts (Urteil vom 02. September 2009 - L 1 P 1/07, Juris) zur Sozialgen Pflegeversicherung geäußert werden. Die Klägerin und die ihre Auffassung vertretenen Stimmen in der Literatur verkennen aus Sicht des Senats die Tragweite des vom Gesetzgeber unter Beachtung der Freiheit der Berufsausübung der Einrichtungsträger in § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB XII aufgestellten Gebots der Beachtung der Trägervielfalt. Bereits bei der Einführung des § 94 BSHG und der Schaffung der Schiedsstelle im BSHG durch das Zweite Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (2. SKWPG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 2374) hat der Gesetzgeber bei der Bestellung der Vertreter der Einrichtungsträger das Gebot der Beachtung der Trägervielfalt implementiert (§ 94 Abs. 2 Satz 2 BSHG). In der Gesetzesbegründung hat die Bundesregierung als Initiator des 2. SKWPG ausgeführt, dass die gleichgewichtige Ausgestaltung des Vereinbarungsverfahrens das Selbstbestimmungsrecht und das Selbstverständnis der Einrichtungsträger in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie die damit verbundene Vielfalt der freigemeinnützigen, öffentlichen und privaten Träger stärke (BT-Drs. 12/5510 S. 10 f.). Mit der Einführung der Schiedsstellen und ihrer paritätischen Besetzung von Einrichtungsträgern und Sozialhilfeträgern würden erstmals alle Einrichtungsträger - freigemeinnützige und privat-gewerbliche - gleichermaßen an dem Abschluss von Pflegesatzvereinbarungen nach dem BSHG beteiligt (BT-Drs. 12/5510 S. 12). Mit dem Gebot, die Trägervielfalt zu beachten, knüpft der Gesetzgeber somit an die Tatsache an, dass die betroffenen Einrichtungen unterschiedlich - von privaten bzw. freigemeinnütziger und öffentlichen Trägern betrieben - organisiert sind. Die geforderte Beachtung der Trägervielfalt kann nicht ohne Rücksicht auf die Aufgabenstellung der Schiedsstelle geschehen, die ein Teil des Systems zur Erbringung von Sozialleistungen für die Menschen ist, die auf die Betreuung in einer Einrichtung angewiesen sind. Die Schiedsstelle hat gegebenenfalls über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen, über die dafür zu entrichtenden Entgelte sowie über Fragen der Überprüfung durch den zuständigen Sozialhilfeträger und damit auch über die Standards der Versorgung in den unterschiedlichen Einrichtungen zu entscheiden. Soll sie dieser Aufgabe gerecht werden können, muss sie auch so organisiert sein, dass die unterschiedlichen Interessen der Einrichtungen in dem Maße repräsentiert werden, in dem die hilfsbedürftigen Menschen davon betroffen sind, zumal davon schließlich auch die finanzielle Reichweite der jeweiligen Entscheidung der Schiedsstelle abhängt (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Juni 1998 - 4 K 6684/95, Juris und info also 1999, 49 (Kurzwiedergabe). Im Übrigen entspricht es dem vielfältigen Aufgabenbereich der öffentlichen Hand, dass Landkreise, Städte und Gemeinden grundsätzlich sowohl Kostenträger als auch Leistungsträger sein können, ohne dass dies eine eigenständige Wahrnehmung des jeweiligen Aufgabenbereiches hindern würde (SG Dresden, Urteil vom 12. Oktober 2006 - S 16 P 31/04, Sozialrecht aktuell 2008, 28-29). Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber den Vorrang der freien Wohlfahrtspflege gegenüber den sonstigen Trägern, der noch in der alten Fassung des § 93 Abs. 6 Satz 1 BSHG ausdrücklich geregelt war, durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl I 1088) gestrichen hat, sodass eine Beteiligung der öffentlichen Einrichtungsträger auf der Bankseite der Einrichtungsträger auch aus diesem Grunde nicht ausgeschlossen ist. Der Ausschuss für Gesundheit des Bundestages hat die schließlich Gesetz gewordene Fassung des § 93 Abs. 1 Satz 2 BSHG entgegen dem Gesetzesvorschlag der Bundesregierung, der das Vorrangprinzip noch enthielt, mit der folgenden Begründung vorgeschlagen: "Durch die Änderung wird bei der Schaffung von Einrichtungen die Gleichbehandlung von privatgewerblichen Trägern und Verbänden und Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege vorgesehen. Dies soll auch für den Abschluß von Vereinbarungen gelten, für die nur noch Leistung und Vergütung ausschlaggebend sind. Bestehende Einrichtungen werden zukünftig gleich behandelt, das heißt unabhängig davon, ob es sich um Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege, von privatgewerblichen Trägern oder von Kommunen handelt." (BT-Drs 13/3904 S. 46). Die Gleichbehandlung aller Einrichtungsträger beim Abschluss von Vereinbarungen nach § 76 SGB XII muss nach Ansicht des Senats auch bei der (paritätischen) Besetzung der Schiedsstelle unter Beachtung der Trägervielfalt ihren Niederschlag finden, sodass die Regelung des Landesverordnungsgebers in § 3 Abs. 1 SchStLVO SGB XII M-V nicht gegen die Ermächtigung in § 81 Abs. 2 SGB XII verstößt und der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt ist. Die Bedenken des Sächsischen Landessozialgerichts (a.a.O.) zum nicht hinreichenden Schutz des weisungsunabhängigen Vertreters der Kommunen auf der Bankseite der Einrichtungsträger (in der Sozialen Pflegeversicherung) teilt der Senat nicht. Eine denkbare faktische Einflussnahme durch die Seite der Kostenträger vermag die Parität in der Schiedsstelle nicht zu beseitigen. Sie spiegelt insofern lediglich die Trägervielfalt wider und ist der Zwitterstellung der Städte und Landkreise im Land als örtliche Träger der Sozialhilfe (§ 1 Satz 1 Gesetz zur Ausführung des SGB XII - SGB XII-AG M-V) und als Einrichtungsträger geschuldet. Die Tatsache, dass der gemeinsam vom Städte- und Gemeindetag und dem Landkreistag bestellte Vertreter ein Mitarbeiter des örtlichen Sozialamtes ist, ändert an der rechtlichen Beurteilung und an der Parität der Schiedsstelle nichts. Vielmehr dürfte es auch im Interesse der Beteiligten liegen, wenn ein sachkundiger Vertreter der Kommunen die Interessen der Städte und Landkreise vertritt. Die konkreten Aufgaben des Vertreters der Kommunen auf der Bankseite der Einrichtungsträger mögen einen bestimmten Blickwinkel auf die zu beurteilenden Sachfragen erzeugen. Eine Gefährdung der Parität vermag der Senat dadurch allerdings (noch) nicht zu erkennen. Die SchStLVO SGB XII M-V verstößt damit auch nicht gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufsausübung der Klägerin. Zutreffend hat die Klägerin zwar ausgeführt, dass Schiedsstellenentscheidungen den Schutzbereich der Berufsfreiheit berühren (vgl. Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 01. September 2008 - 1 BvR 887/08, 1 BvR 888/08, 1 BvR 889/08, 1 BvR 890/08, 1 BvR 891/08, BVerfGK 14, 187-192). Das Betreiben einer Pflegeeinrichtung ist als eigener Beruf von der Berufsfreiheit geschützt. In die Freiheit der Berufsausübung greifen auch Vergütungsregelungen und zu ihrer Umsetzung ergangene Entscheidungen ein, die auf die Einnahmen, welche durch eine berufliche Tätigkeit erzielt werden können, von nicht unerheblichem Einfluss sind (BVerfGE 47, 285; 101, 331). Ein Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung ist mit Art. 12 Abs. 1 GG jedoch vereinbar, wenn er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt (vgl. BVerfGE 83, 1; 85, 248; 101, 331). Durch die in § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB XII vorgeschriebene paritätisch besetzte Schiedsstelle hat der Gesetzeber und innerhalb seiner Ermächtigung auch der Verordnungsgeber in hinreichender Form sichergestellt, dass die Freiheit der Berufsausübung im Konfliktfall durch die Beteiligung der betroffenen Träger der Einrichtungen in einer Schiedsstelle nicht verletzt wird. Daher kann der Schiedsstelle auch nicht mit Erfolg eine fehlende demokratische (Binnen-)Legitimation entgegen gehalten werden. Das konkrete Abstimmungsverhalten - wie von der Klägerin dargelegt - ist für die rechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit SchStVO SGB XII M-V unbeachtlich. Entsprechende Ermittlungen des Senats waren daher nicht erforderlich. Sie wären mit Blick auf die in § 12 Abs. 3 SchStVO SGB XII M-V geregelte nichtöffentliche Entscheidungsfindung der Schiedsstelle und die in § 6 Abs. 5 Satz 1 SchStVO SGB XII M-V geregelte Verschwiegenheitspflicht der Schiedsstellenmitglieder ohnehin zumindest bedenklich. Die Schiedsstelle war auch verordnungskonform besetzt. Verstöße gegen Verfahrens- oder Formvorschriften sind weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen. bb) Der Schiedsspruch der Schiedsstelle nach dem SGB XII des Landes vom 13. November 2009 ist unter Berücksichtigung der Ausführungen zur gerichtlichen Kontrolldichte jedoch materiell rechtswidrig. Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 SGB XI richten sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen der Kurzzeitpflege und der vollstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und der Zusatzleistungen in Pflegeheimen gemäß § 75 Abs. 5 Satz 1 SGB XII nach den Vorschriften des Achten Kapitels des SGB XI, soweit nicht nach § 61 SGB XII (Hilfe zur Pflege) weitergehende Leistungen zu erbringen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Vereinbarungen nach dem Achten Kapitel des SGB XI nicht im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe getroffen worden sind. Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI - die auf den Pflegebedürftigen gemäß § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI und bei dessen Bedürftigkeit auf den Sozialhilfeträger abgewälzt werden können - nur verpflichtet, wenn hierüber entsprechende Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII getroffen worden sind (§ 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII). Diese Vereinbarungen müssen gemäß § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. (1) Der 3. Senat des BSG hat mit seinem viel beachteten Urteil vom 29. Januar 2009 (B 3 P 7/08 R, BSGE 102, 227) seine Rechtsprechung (Urteile vom 14. Dezember 2000 - BSGE 87, 199) in der Sozialen Pflegeversicherung zu den Grundsätzen der Vergütung von stationären Pflegeleistungen unter Berücksichtigung erfolgter Gesetzesänderungen im SGB XI und nach Kritik in der Literatur nur noch teilweise aufrechterhalten. Die mit den Urteilen vom 14. Dezember 2000 begründete Rechtsprechung führt der 3. Senat des BSG nur noch teilweise fort. Allerdings hält er daran fest, dass ausschließlich auf Gestehungskosten gestützte Vergütungsansprüche im geltenden Recht keine Grundlage finden. Er hat jedoch seine Auffassung aufgegeben, dass sich die Vergütung im Allgemeinen ausschließlich nach Marktpreisen bestimmt und die kalkulatorischen Gestehungskosten regelmäßig außer Betracht bleiben. Im Ausgangspunkt hält der 3. Senat des BSG mit Hinweis auf Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 84 Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB XI daran fest, dass die Pflegevergütung auf einem marktorientierten Versorgungskonzept beruhen muss und Ansprüche nach einem reinen Selbstkostendeckungsprinzip nicht bestehen. Er hält aber mit ausdrücklichem Verweis auf § 85 Abs. 3 Satz 2 bis 4 SGB XI nicht mehr daran fest, dass die Höhe der Gestehungskosten für die zu vereinbarende Vergütung grundsätzlich bedeutungslos ist und es regelmäßig nur auf die "Feststellung von Marktpreisen" ankommt (BSGE 87, 199, Rz. 20). Grundsätzlich seien Pflegesatzverhandlungen und evtl. nachfolgende Schiedsstellenverfahren nach einem zweigliedrigen Prüfungsmuster durchzuführen. Im Ergebnis seien Pflegesätze und Entgelte dann leistungsgerecht im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI, wenn erstens die voraussichtlichen Gestehungskosten der Einrichtung nachvollziehbar und plausibel dargelegt würden und sie zweitens in einer angemessenen und nachprüfbaren Relation zu den Sätzen anderer Einrichtungen für vergleichbare Leistungen stünden. Geltend gemachte Pflegesätze und Entgelte seien dann nicht angemessen, wenn Kostenansätze und erwartete Kostensteigerungen nicht plausibel erklärt werden könnten oder wenn die begehrten Sätze im Verhältnis zu anderen stationären Pflegeeinrichtungen unangemessen seien. Zunächst sei - im ersten Prüfungsschritt - die Plausibilität der einzelnen Kostenansätze festzustellen. Die Vergütungsforderung einer Einrichtung sei nicht ausreichend belegt, wenn sie nicht auf einer plausiblen und nachvollziehbaren Darlegung der voraussichtlichen Gestehungskosten beruhe. Die voraussichtlichen Gestehungskosten müssten plausibel und nachvollziehbar sein, also die Kostenstruktur des Pflegeheims erkennen und eine Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall zulassen (§ 85 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 SGB XI). Deshalb habe das Pflegeheim zunächst geeignete Nachweise beizubringen; die Vorlage einer reinen Kostenkalkulation ohne weitere Angaben reiche in aller Regel nicht aus. Die Kostenkalkulation sei vielmehr hinreichend zu belegen und müsse tatsächlich nachvollziehbar sein. Obergrenze der Vergütungsforderung sei - auch bei nachvollziehbar prognostischen Gestehungskosten - das Maß des auch im Vergleich mit der Vergütung anderer Einrichtungen wirtschaftlich Angemessenen. Methode der Wahl zur Beurteilung der Leistungsgerechtigkeit einer Vergütungsforderung für stationäre Pflegeleistungen sei weiterhin der externe Vergleich mit anderen Einrichtungen; allerdings nach einem modifizierten Prüfungsansatz mit anderer Grundlage und Zielrichtung. Leistungsgerecht sei eine Pflegevergütung nur dann, wenn sie erstens mit nachvollziehbaren prognostischen Gestehungskosten unterlegt sei und sich zweitens im Hinblick auf die Vergütung anderer Einrichtungen nicht als unwirtschaftlich erweise. Die Pflegesätze anderer Einrichtungen könnten demzufolge nur eine Vergleichsgröße im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach § 84 Abs. 2 Satz 4 und 7 SGB XI darstellen, nicht aber eine unmittelbar verbindliche Bemessungsgröße für Pflegesatz und Entgelt sein. Insoweit sei der externe Vergleich kein Ersatz für die von den Pflegesatzparteien und ggf. der Schiedsstelle vorzunehmende Bewertung der Pflegesatzforderung auf ihre wirtschaftliche Angemessenheit, sondern Grundlage dieser Bewertung. Es seien drei Fallgruppen zu unterscheiden. Stets als leistungsgerecht anzusehen seien Pflegesätze und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, die über die günstigsten Eckwerte vergleichbarer Einrichtungen nicht hinausreichen. Ebenfalls regelmäßig ohne weitere Prüfung als leistungsgerecht anzusehen seien Pflegesatz- und Entgeltforderungen im unteren Drittel der vergleichsweise ermittelten Pflegesätze/Entgelte. Auch oberhalb des unteren Drittels vergleichbarer Pflegevergütungen könne sich eine Forderung als leistungsgerecht erweisen, sofern sie auf einem - zuvor nachvollziehbar prognostizierten - höheren Aufwand der Pflegeeinrichtung beruhe und dieser nach Prüfung im Einzelfall wirtschaftlich angemessen sei. Das sei der Fall, soweit die Einrichtung Gründe für einen höheren Pflegesatz oder ein höheres Entgelt für Unterkunft und Verpflegung aufzeige und diese den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen. Gründe für einen in diesem Sinne als wirtschaftlich angemessen anzusehenden höheren Aufwand könnten sich insbesondere aus Besonderheiten im Versorgungsauftrag der Einrichtung ergeben, etwa aus besonders personalintensiven Betreuungserfordernissen, aus besonderen Leistungsangeboten zugunsten der Heimbewohner oder einem in der Pflegequalität zum Ausdruck kommenden höheren Personalschlüssel. Rechtfertigende Gründe für einen höheren Pflegesatz könnten auch aus Lage und Größe einer Einrichtung folgen, wenn sich daraus wirtschaftliche Nachteile gegenüber der Lage oder dem Zuschnitt anderer Einrichtungen ergeben und der Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen ohne die vergleichsweise teure Einrichtung nicht erfüllt werden könne. Schließlich genügten auch die Einhaltung einer Tarifbindung und ein deswegen höherer Personalkostenaufwand stets den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung, was sich nunmehr als ausdrückliche Folge der Regelung des § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XI ergebe. Entscheidend komme es jeweils in der Gesamtbewertung darauf an, ob der von der Einrichtung geforderte Vergütungssatz im Vergleich mit günstigeren Pflegesätzen und Entgelten anderer Einrichtungen im Hinblick auf die Leistungen der Einrichtung und die Gründe für ihren höheren Kostenaufwand (dennoch) als insgesamt angemessen und deshalb leistungsgerecht im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI anzusehen sei. Sei diese Frage zu bejahen, seien Pflegesatz- und Entgeltforderungen auch oberhalb des unteren Vergleichsdrittels wirtschaftlich angemessen. Der 3. Senat des BSG geht davon aus, dass im externen Vergleich grundsätzlich alle Pflegeeinrichtungen eines bestimmten Bezirks - Stadt, Landkreis o.Ä. - einzubeziehen sind, ohne dass es auf deren Größe oder sonstige äußere Beschaffenheit ankomme. Er lässt aber ausdrücklich offen, ob sich nicht im Einzelfall abweichende Kriterien ergeben können, die die Vergleichbarkeit lokal oder regional benachbarter Einrichtungen gleichwohl beeinträchtigen und denen durch Differenzierungen Rechnung zu tragen sei. Dies könnten etwa Besonderheiten im Versorgungsauftrag einer Einrichtung, sehr personalintensive Betreuungserfordernisse oder besondere Leistungsangebote sein. Fehlende oder bestehende Tarifbindungen, die religiöse, weltanschauliche und sozialpolitische Ausrichtung der Trägerinstitutionen oder deren Organisationsform gehörten jedenfalls nicht dazu. (2) Die Rechtsprechung des 3. Senats des BSG zur Überprüfung von Schiedsstellenentscheidungen der Schiedsstelle nach 76 SGB XI ist auf die Kontrolle von Schiedssprüchen der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII mit Einschränkungen übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Vorgängervorschrift im BSHG die Auffassung vertreten, dass die gerichtliche Bewertung der Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit und der Leistungsfähigkeit einen Vergleich voraussetzt (BVerwGE 108, 47). Danach komme ein externer Vergleich (Entgelte verschiedener Einrichtungen für vergleichbare Leistungen werden verglichen) oder ein interner Vergleich (einzelne, interne Positionen der Pflegesatzkalkulation eines Einrichtungsträgers werden gesondert daraufhin überprüft, ob sie einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen) in Betracht. Die Erforderlichkeit eines externen Vergleichs, folge aus der Verpflichtung der Sozialhilfeträger, nur wirtschaftliche und sparsame Pflegesätze zu vereinbaren (vgl. BVerwGE 94, 202). Erweise sich hiernach, dass der betreffende Einrichtungsträger der preisgünstigste Anbieter sei, reiche der externe Vergleich aus. Könne der betreffende Einrichtungsträger hingegen nicht geltend machen, der günstigste Anbieter zu sein, könne er nach Maßgabe der Grundsätze des § 93 Abs. 2 Satz 3 BSHG und des Merkmals "leistungsgerechtes Entgelt" in § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG nur berücksichtigt werden, wenn der von ihm gewünschte Pflegesatz innerhalb der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen liege (sog. "marktgerechter" Preis) (BVerwGE 108, 47). Das Bayerische Landessozialgericht hat in seinen Urteilen vom 24. November 2011 und 25. Januar 2012 (a.a.O.) das Prüfungsschema des BSG zu den Schiedsstellenverfahren nach dem SGB XI für übertragbar gehalten und dies in der Entscheidung vom 25. Januar 2012 mit der im Wesentlichen gleichen Ausgestaltung der Strukturen des Vergütungsvereinbarungsrechts im SGB XI und im SGB XII und der in beiden Rechtsgebieten fachkundig besetzten Schiedsstellen begründet. Das LSG Baden-Württemberg hat dies in seiner Entscheidung vom 05. Oktober 2011 (L 2 SO 5659/08 KL, Juris) ausdrücklich offen gelassen, während das Hessische Landessozialgericht (a.a.O.) die Entscheidung des BSG unerwähnt gelassen hat. Nach Ansicht des Senats ist zunächst mit dem BVerwG davon auszugehen, dass eine gerichtliche Bewertung der Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit und der Leistungsfähigkeit (vgl. § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII) einen Vergleich voraussetzt. Die (neue) Rechtsprechung des BSG zur Überprüfbarkeit von Schiedsstellenentscheidungen nach dem SGB XI kann grundsätzlich auch für die Überprüfung der Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 80 SGB XII herangezogen werden. Beide Systeme stellen auf das Prinzip der Leistungsgerechtigkeit ab (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB XI bzw. § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Die Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 i.V.m. § 76 SGB XII müssen der Leistungsfähigkeit der Einrichtung entsprechen. Auch die paritätische Besetzung der jeweiligen Schiedsstellen, die bei gescheiterten Verhandlungen angerufen werden können (§ 75 Abs. 4 SGB XI und § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII) sind vergleichbar. Das Prüfungsschema des 3. Senats des BSG ist auch bei einem hier vorliegenden Streit über die gesondert berechenbaren Investitionskosten gemäß § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII zu beachten. Die hier streitgegenständliche Vorschrift, wonach der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI nur verpflichtet ist, wenn hierüber entsprechende Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII getroffen worden sind, führt zu keinem anderen Prüfmuster. Diese Regelung schützt lediglich die Sozialhilfeträger, da die nicht nach Landesrecht geförderte Pflegeeinrichtungen ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen gemäß § 82 Abs. 4 SGB XI ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen dürfen. Der Landesbehörde ist die gesonderte Berechnung lediglich mitzuteilen. Damit der Sozialhilfeträger, der bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen diese Kosten für den bedürftigen Heimbewohner übernehmen muss, Einfluss auf die Höhe der (angemessenen) Kosten nehmen kann, hat der Gesetzgeber über die Höhe der Investitionskosten die Einigung im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung zwischen Einrichtungsträger und Sozialhilfeträger in § 75 Abs. 3 Satz 5 SGB XII vorausgesetzt. Auch die gesondert berechenbaren Investitionskosten müssen daher plausibel dargelegt sein und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. (3) Der Senat hält jedoch zwei Einschränkungen bzw. Ergänzungen zur Rechtsprechung des 3. Senats des BSG für den externen Vergleich im SGB XII geboten. (a) Hinsichtlich der örtlichen Begrenzung der Pflegeeinrichtungen für den neu strukturierten externen Vergleich auf einen bestimmten Bezirk - Stadt, Landkreis o.Ä. (BSG a.a.O., Rz. 37) hält der Senat für die hier betroffenen Einrichtungen und Dienste nach § 75 SGB XII eine differenzierte Verfahrensweise für erforderlich. Die Vielfalt der Einrichtungen und Dienste und insbesondere der Leistungstypen im Bereich der Sozialhilfe (z.B. Hilfen für Menschen mit geistiger Behinderung, Hilfen für sinnes- und körperbehinderte Menschen, Hilfen für Menschen mit psychischen Erkrankungen und Behinderungen, Hilfen für Suchtkranke gemäß § 53 SGB XII, Hilfen zur Pflege nach § 61 SGB XII und Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 SGB XII) machen eine differenzierte Beurteilung zur Bestimmung des örtlichen Marktes im Gegensatz zu den Pflegeeinrichtungen nach § 71 SGB XI notwendig. Die Anzahl der Einrichtungen und Dienste bzw. der im Land angebotenen Leistungstypen, der Einzugsbereich der jeweiligen Einrichtungen oder Art und Inhalt der erbrachten Leistungen beeinflussen die Vergleichbarkeit der Einrichtungen maßgeblich. Demnach mag es bei einem Leistungstyp, insbesondere aus Gründen der personellen und sächlichen Ausstattung oder aufgrund der Gesamtanzahl in , sachgerecht sein, auf das ganze Land abzustellen, während es bei anderen (zahlreichen) Leistungstypen, die von örtlichen Faktoren stärker beeinflusst werden, sachgerecht erscheint, auf den jeweiligen Landkreis oder eine der beiden kreisfreien Städte (Landeshauptstadt C-Stadt bzw. Hansestadt A-Stadt) abzustellen. Durchaus denkbar erscheint für den Senat auch die Verfahrensweise für die Festlegung des örtlichen Vergleichsmarktes, dass in Fällen, in denen im jeweiligen Landkreis keine ausreichende Anzahl vergleichbarer Einrichtungen unterschiedlicher Träger vorhanden ist, auch die Einrichtungen mit den entsprechenden Leistungstypen im Nachbarkreis in den externen Vergleich einbezogen werden, sofern die konkreten Leistungsangebote bzw. Leistungstypen einer Ausweitung auf den Nachbarkreis nicht aus anderen, gewichtigen Gründen entgegenstehen. Eine lokale bzw. regionale Einschränkung ist insbesondere dann geboten und erforderlich, wenn sie marktgerecht ist und somit Marktverzerrungen entgegenwirkt. Für die Beurteilung und Festlegung des örtlichen Vergleichsmarktes hält der Senat eine besondere Fach- und Beurteilungskompetenz, die nur der Schiedsstelle zugeschrieben werden kann, für erforderlich. Die oben angeführten Besonderheiten der Leistungstypen, Leistungsinhalte, Einrichtungen und Dienste sowie die konkrete Struktur der Einrichtungslandschaft im Land und einzelne zu beachtende lokale oder regionale Faktoren und Zusammenhänge vermag die Schiedsstelle besser als der Senat zu beurteilen. Ihr kommt daher auch insoweit eine Einschätzungsprärogative zu. Die Schiedsstelle hat somit anhand der oben nur beispielhaft aufgezählten Kriterien unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Landes mit seiner geringen Bevölkerungsdichte und der wenigen, aber dafür großen Landkreise sowie der Vielfalt der Leistungstypen der Einrichtungen und Dienste die näheren Festlegungen mit nachvollziehbaren und sachgerechten Begründungen zu treffen, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind. (b) Der externe Vergleich ist zudem mit dem in § 75 Abs. 2 Satz 3 SGB XII niedergelegten Grundsatz der Sparsamkeit anzureichern. Im Gegensatz zum SGB XI und den dort niedergelegten Grundsätzen der Leistungsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit müssen die getroffenen Leistungsvereinbarungen im Bereich der Sozialhilfe neben den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit auch dem Grundsatz der Sparsamkeit entsprechen. Daher ist nach Ansicht des Senats für ein Abweichen der Höhe der vom Einrichtungsträger geforderten Vergütung oberhalb des unteren Drittels eine zusätzliche Begründung unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit erforderlich. Während der 3. Senat des BSG ein Übersteigen der Vergütungssätze des unteren Drittels für angemessen und wirtschaftlich erachtet, sofern die Einrichtung Gründe für einen höheren Pflegesatz oder ein höheres Entgelt für Unterkunft und Verpflegung aufzeigt und diese den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen, ist für die Vergütungsvereinbarungen nach § 75 SGB XII zugleich darzulegen, dass die höhere Vergütung mit den vorgetragenen Gründen zudem (noch) dem Grundsatz der Sparsamkeit entspricht. Demnach ist es für den Bereich des SGB XII für die Einrichtungsträger schwieriger, sich unter Beachtung einer wirtschaftlichen aber sparsamen Betriebsführung von anderen vergleichbaren Einrichtungen erfolgreich abzusetzen, was bei Vorliegen der entsprechenden Gründe grundsätzlich möglich bleibt und bleiben muss. (4) Unter Berücksichtigung der bereits dargestellten eingeschränkten Kontrolldichte und den oben angeführten Maßstäben ist der Schiedsspruch der Schiedsstelle rechtswidrig. Die Schiedsstelle hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Denn ihr lag zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung keine ordnungsgemäße Vergleichsliste des Beklagten für die Durchführung des externen Vergleichs vor. Der Beklagte hat der Schiedsstelle weder eine Liste mit allen nicht nach Landesrecht geförderten vollstationären Pflegeeinrichtungen des Landes noch eine Liste mit allen entsprechenden Pflegeeinrichtungen der Hansestadt A-Stadt vorgelegt. Für eine Filterung der Listen durch den Beklagten fehlt ihm nach Anrufen der Schiedsstelle die Kompetenz. Es ist zuvörderst Aufgabe der Schiedsstelle, den Sachverhalt für die korrekte Durchführung eines externen Vergleichs umfassend und vollständig aufzuklären. Dazu gehört zunächst die Verschaffung der notwendigen Informationen über die jeweiligen Vergütungssätze aller für einen Vergleich maßgeblichen Einrichtungen. Je nach Einrichtungs- und Leistungstyp entscheidet die Schiedsstelle selbst, auf welchen örtlichen Bereich sich die Vergleichseinrichtungen beziehen müssen (s.o.). Weitere Einschränkungen nach Lage, Größe, Flächenangebot, Leistungsangebot, Versorgungsauftrag etc. kann ebenfalls nur die Schiedsstelle vornehmen. Der Beklagte als Träger der überörtlichen Sozialhilfe und die Einrichtungsträger können lediglich gegenüber der Schiedsstelle darlegen, aus welchen Gründen welche Einrichtungsträger nach ihrer Vorstellung nicht in den Vergleich miteinbezogen werden sollten. Eine eigenmächtige Begrenzung steht dem Beklagten im Schiedsstellenverfahren nicht zu. Die Praxis des Beklagten, Einrichtungen aus der Liste herauszunehmen, mit denen aktuell Vergütungsverhandlungen laufen oder nach einer Aufforderung zu neuen Verhandlungen bzw. nach Kündigung demnächst stattfinden werden, hält der Senat für unzulässig. Zwar dürfte die Aufforderung zu Neuverhandlungen durch den Einrichtungsträger regelmäßig ein Indiz dafür sein, dass die aktuellen Vergütungsvereinbarungen nicht mehr auskömmlich sind. Allerdings kann der Vergütung bzw. der betroffenen Einrichtung nach Auffassung des Senats nicht grundsätzlich jede Vergleichbarkeit abgesprochen werden. Dies dürfte umso mehr gelten, wenn die neu verhandelnde Vergleichseinrichtung ohnehin dem oberen Drittel oder gar der Spitze zuzuordnen ist. Der Senat hält es für ausreichend, diese Einrichtungen in der Liste zu kennzeichnen oder besonders hervorzuheben, um die Schiedsstelle auf deren Besonderheit und möglichen Ausschluss hinzuweisen. Über Ausschluss oder Einbeziehung entscheidet nur die Schiedsstelle mit nachvollziehbaren und sachgerechten Erwägungen. Im vorliegenden Verfahren ist der Sachverhalt aufgrund der vom Beklagten vorgelegten unvollständigen Liste mit den zuvor selektierten Einrichtungen demnach nicht vollständig aufgeklärt worden und der Schiedsspruch der Schiedsstelle bereits aus diesem Grund rechtswidrig. Dem Schiedsspruch und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 13. November 2009 ist darüber hinaus deutlich zu entnehmen, dass sich die Schiedsstelle aufgrund den von der Klägerin vorgetragenen Umständen für die Pflegeeinrichtung „A. W.“ am obersten Rand der Bandbreite der Vergleichseinrichtungen orientieren wollte. Mit 15,82 EUR hat sie bewusst den höchsten Wert aus der Liste (Nr. 39 - AWO – MPVZ Waren (M.) stationäre Pflege) gewählt und für angemessen erachtet, nachdem der Beklagte auf ausdrückliche Nachfrage des Vorsitzenden der Schiedsstelle in der mündlichen Verhandlung erklärt hatte, dass es keine Einrichtungen gäbe, mit denen aus verschiedenen Gründen ein höherer Investitionsbetrag vereinbart worden sei. In der mündlichen Verhandlung des Senats am 30. August 2012 hat der Vertreter des Beklagten hingegen eingeräumt, dass zum Zeitpunkt der Schiedsstellenentscheidung im November 2009 tatsächlich vier Einrichtungen einen höheren Investitionsbetrag aufwiesen, welche nach Ansicht des Beklagten mit der Einrichtung der Klägerin nicht vergleichbar seien und sich im Übrigen nicht in der Hansestadt A-Stadt befänden. Daraus wird deutlich, dass nur bei einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung und bei Vorliegen vollständiger Vergleichslisten ein korrekter externer Vergleich durchführbar und ein rechtmäßiger Schiedsspruch möglich ist. Ob die Schiedsstelle bei ihrem neuen Schiedsspruch (sofern sich die Beteiligten nicht noch einigen) die übrigen vier Einrichtungen für vergleichbar hält oder bei vollstationären Pflegeeinrichtungen nur auf das Stadtgebiet der Hansestadt A-Stadt ggf. unter Einbeziehung des Landkreises A-Stadt abstellt, wird die Schiedsstelle zu prüfen und zu beurteilen haben und ist vom Senat nicht zu entscheiden. (5) Im Übrigen weist der Senat noch auf Folgendes hin: Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Bedenken der Klägerin zur Lage der Einrichtung, zum behaupteten besonderen Leistungsangebot und zur grundsätzlichen fehlenden Vergleichbarkeit mit den in der Liste des Beklagten enthaltenen Einrichtungen vermag der Senat hingegen nicht zu erkennen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nur dann vor, wenn die Schiedsstelle einen Vortrag einer Partei nicht zulässt bzw. diesen bei ihrer Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt. Dies kann der Schiedsstelle im vorliegenden Verfahren jedoch nicht mit Erfolg vorgeworfen werden. Hinsichtlich der von der Klägerin angesprochenen Gesichtspunkte hat die Schiedsstelle die Bedenken der Klägerin zur Kenntnis genommen, aber letztlich nicht geteilt. Sie hat sich insbesondere ausdrücklich im angefochtenen Schiedsspruch damit auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen sie den Argumenten der Klägerin nicht folgt. Der Senat vermag zudem nicht zu erkennen, dass die Schiedsstelle bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit der Einrichtung der Klägerin mit anderen Einrichtungen mit Blick auf das umgesetzte Hausgemeinschaftsprinzip grundsätzlich den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hat bzw. insofern den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt hat. Aus dem Protokoll über die Sitzung der Schiedsstelle geht hervor, dass die Schiedsstellenmitglieder und die Vertreter der Beteiligten zwei Gemeinschaftsräume der Einrichtung der Klägerin besichtigt und festgestellt haben, dass sich die Gemeinschaftsräume dort mittig für 11 Personen befänden, während sich die Gemeinschafträume des „J. Stifts“ am Ende eines Flures befänden und für 20 Personen bestimmt seien. Die Schiedsstelle hat zwar eine Abweichung der Vergleichseinrichtungen mit der Einrichtung der Klägerin gesehen, da die Vergleichseinrichtungen das Konzept der Hausgemeinschaft in einem Haus der 4. Generation „nicht vollständig umgesetzt haben mögen“. Sie hat die vorhandenen Unterschiede aber nicht als so gravierend gewertet, als dass eine Vergleichbarkeit gänzlich ausscheidet. Nach ihrer Einschätzung rechtfertigten die marginalen Unterschiede jedoch einen Aufschlag von 0,07 EUR bzw. 0,42 EUR, was nach Ansicht des Senats vom Beurteilungsspielraum grundsätzlich gedeckt und daher nicht zu beanstanden ist. Die Einschätzung der Schiedsstelle zur Unbeachtlichkeit der (attraktiven) Lage der Einrichtung der Klägerin teilt der Senat ohne Einschränkungen. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass sich die Lage auf die Pflegequalität der Einrichtung auswirkt. Zum anderen muss die Klägerin das wirtschaftliche Risiko grundsätzlich selbst tragen, das sich aus einer Anmietung eines Gebäudes ergibt, für das aufgrund der attraktiven Lage höhere Mieten zu zahlen sind. Im Übrigen ist der Grundsatz der Sparsamkeit auch insoweit nicht unberücksichtigt zu lassen. Das BSG hat in seiner oben ausführlich dargestellten Entscheidung die Lage als rechtfertigenden Grund für eine höhere Vergütung lediglich für anerkennenswert erachtet, wenn ansonsten der Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen ohne die vergleichsweise teure Einrichtung nicht erfüllt werden kann. Hierfür ist im vorliegenden Verfahren nichts ersichtlich und nichts vorgetragen. Gleiches gilt für das von der Klägerin behauptete besondere Leistungsangebot bzw. den besonderen Versorgungsauftrag der Einrichtung der Klägerin. Diesbezüglich kann der maßgeblichen Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen vom 07. Januar 2009 - wie die Schiedsstelle zutreffend ausgeführt hat - nichts Substantielles entnommen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Beklagte hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus dem bezifferbaren wirtschaftlichen Interesse der Klägerin. Dieses ergibt sich aus der Differenz der von Klägerin beantragten (18,41 EUR) zu der von der Schiedsstelle festgesetzten Höhe des Investitionsbetrages (15,82 EUR) und den durch die Schiedsstelle festgelegten Vergütungszeitraum. Das wirtschaftliche Interesse beträgt somit (maximal) 103.988,50 EUR ([18,41 EUR - 15,82 EUR] = 2,59 EUR x 110 Plätze x 365 Tage). Eine Reduzierung des Streitwerts hält der Senat nicht für angemessen. Da die Beteiligten weder eine genaue noch eine durchschnittliche Belegungszahl mit Sozialhilfeempfängern in der Einrichtung der Klägerin genannt haben, war der maximal mögliche wirtschaftliche Wert als Grundlage für die Streitwertfestsetzung heranzuziehen. Die Tatsache, dass die Klägerin eine Anfechtungsklage erhoben hat und daher lediglich die Aufhebung des Schiedsspruchs begehrt hat, ändert aus Sicht des Senats am wirtschaftlichen Interesse der Klägerin nichts. Zwar bleibt offen, ob die Schiedsstelle bei der anstehenden Neuentscheidung der Forderung der Klägerin vollumfänglich nachkommt. Die diesen Verfahren stets immanente Unsicherheit hinsichtlich des letztlich auch wirtschaftlichen Erfolgs führt aus Sicht des Senats jedoch zu keiner anderen Beurteilung des wirtschaftlichen Interesses und der Höhe des Streitwerts (so im Ergebnis auch BSG vom 29. Januar 2009 – B 3 P 7/08 R, Rz. 44, a.a.O.; a.A. BSG, Beschluss vom 28. Januar 2009 – B KA 38/08 B, Rz. 15, Juris). Hinsichtlich des Streitwertes ist die Entscheidung unanfechtbar. Die Beteiligten streiten über einen Schiedsspruch der Schiedsstelle vom 13. November 2009, mit dem die Höhe gesondert berechenbarer Investitionskosten gemäß § 75 Abs. 5 Satz 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für Leistungen der Pflege in einer vollstationären Einrichtung der Klägerin für die Zeit vom 01. September 2009 bis 31. August 2010 festgesetzt worden sind. Die Klägerin betreibt seit Januar 2009 die durch Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung Pflegewohnen „A. W.“ in der B.straße 32a in A-Stadt, die über 110 Pflegeplätze verfügt und Leistungen der vollstationären Pflege gemäß § 43 SGB XI erbringt. Die Einrichtung „A. W.“ ist eine nicht nach Landesrecht öffentlich geförderte vollstationäre Pflegeeinrichtung. Die Einrichtung der Klägerin stellt einen in H-Form errichteten Pflegeheimbau der sog. vierten Generation dar und arbeitet nach dem Hausgemeinschaftsprinzip. Das Haus verfügt lediglich über Einzelzimmer, die alle mit einem Duschbad ausgestattet sind. Insgesamt sind in der Pflegeeinrichtung elf Hausgemeinschaften für je zehn pflegebedürftige Menschen auf drei Etagen verteilt. Ein Flügel im Erdgeschoss wird als Funktionsbereich mit Mehrzweckraum, Küche, Umkleide für Personal sowie einer Leibwäscherei betrieben. Die Therapieräume, Dienst- und Personalaufenthaltsräume und Pflegebäder befinden sich wie das Haupttreppenhaus und die beiden Aufzüge in dem Zentralbereich des Gebäudes, dem jeweiligen Verbindungsstück zwischen den vier Fluren auf jeder Etage. Im Erdgeschoss befinden sich darüber hinaus noch ein Friseur und ein Kiosk. Auf der vierten Etage (auf dem H-Riegel) der Pflegeeinrichtung sind die Verwaltungsbüros untergebracht. Die Beteiligten schlossen am 07. Januar 2009 für den Zeitraum vom 20. Januar 2009 bis zum 20. Juli 2009 eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 und 3 SGB XII i.V.m. dem Landesrahmenvertrag (LRV M-V) gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII. Sie vereinbarten zudem auf der Grundlage des § 75 Abs. 5 SGB XII einen Investitionskostensatz in Höhe von 15,40 EUR täglich, wobei die Klägerin zunächst unter Vorlage einer gesonderten Berechnung 18,19 EUR gefordert hatte. Selbst-zahler zahlten in der vollstationären Pflegeeinrichtung der Klägerin zunächst einen Investitionskostenbetrag in Höhe von 17,80 EUR, der ab September 2009 auf 18,19 EUR erhöht worden ist. Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 forderte die Klägerin den Beklagten zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 5 SGB XII auf. Dem Schreiben waren der Antrag nach § 75 Abs. 5 SGB XII auf Abschluss einer Vereinbarung zur Übernahme gesondert berechenbarer betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen für den Zeitraum vom 01. September 2009 bis zum 31. August 2010 in Höhe von täglich 18,41 EUR, eine gesonderte Berechnung zum Investitionsbetrag nach § 75 Abs. 5 SGB XII für Pflegeeinrichtungen und dem Inventarnachweis sowie diverse Unterlagen zu von der Klägerin getätigten Investitionen beigefügt. Nachdem der Beklagte der Klägerin im Rahmen von Verhandlungen mit Verweis auf eine vorgelegte Vergleichsliste mit 12 weiteren Einrichtungen des Landes M-V die Anerkennung eines Investitionsbetrages in Höhe von 15,75 EUR entsprechend dem Ansatz des „J.Stiftes“ in A-Stadt angeboten hatte, beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. August 2009 die Einleitung eines Schiedsstellenverfahrens bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII. Am 13. November 2009 fand die mündliche Verhandlung bei der Schiedsstelle statt. An der Sitzung haben als Schiedsstellenmitglieder der Vorsitzende Herr M. L., auf der Bankseite der Leistungserbringer: Frau K. U. vom D.L.verband e.V., Herr H. T. vom D.W. der E.-L. L. M. e.V., Herr J. B. vom B.verband p. A. s. D. e.V. und Herr W. S. vom Sozialamt Nordwestmecklenburg als Vertreter der kommunalen Einrichtungen sowie auf der Bankseite der Kostenträger: Frau K. B., Herr D. S. vom Beklagten, Frau B. P. und Frau S. L. teilgenommen. Die Klägerin beantragte für die Zeit ab dem 01. September 2009 bis zum 31. August 2010 für ihre vollstationäre Pflegeeinrichtung Pflegewohnen „A. W.“ einen Investitionskostenbetrag in Höhe von 18,14 EUR täglich bzw. 559,97 EUR monatlich für Sozialhilfeempfänger festzusetzen. Zur Begründung führte sie aus, dass das Bundessozialgericht (BSG) in seinen Urteilen vom 14. Dezember 2000 - B 3 P 18/00 R und B 3 P 19/00 R - grundsätzlich entschieden habe, dass die Höhe der leistungsgerechten Vergütung in erster Linie über die Feststellung von Marktpreisen, also einem externen Vergleich, zu bestimmen sei. Daher sei der externe Leistungs- und Preisvergleich zur Ermittlung einer leistungsgerechten Vergütung die Methode der Wahl. Das BSG habe weiter ausgeführt, dass die Kostenträger die zum Vergleich heranzuziehenden Einrichtungen zu benennen und die maßgebenden Kriterien darzulegen hätten. Daher müssten die vorgelegten Leistungs- und Preisvergleichslisten ordnungsgemäß erstellt und vorgelegt worden sein. Das BSG habe diese Grundsätze in den Entscheidungen vom 29. Januar 2009 - B 3 P 9/07 R, B 3 P 6/08 R, B 3 P 7/08 R und B 3 P 9/08 R - grundsätzlich bestätigt, gleichzeitig aber die Bestimmung der Marktpreise durch einen externen Leistungs- und Preisvergleich eingeschränkt und die Voraussetzungen zur Durchführung des externen Vergleichs konkretisiert. Die Gestehungskosten seien demnach nicht mehr bedeutungslos. In dem externen Vergleich seien grundsätzlich alle Pflegeeinrichtungen eines bestimmten Bezirks, Stadt oder Landkreises einzubeziehen, ohne dass es auf die Größe oder sonstige Beschaffenheit ankomme. Das BSG lasse jedoch Differenzierungen zu - sofern im Einzelfall abweichende Kriterien die Vergleichbarkeit beeinträchtigten, etwa Besonderheiten im Versorgungsauftrag oder besondere Leistungsangebote. Die Kostenträger seien daher zunächst verpflichtet, alle notwendigen Informationen zusammenzustellen. Der Beklagte könne sich auf den von ihm durchgeführten externen Vergleich nicht berufen, da die im Rahmen der Verhandlung mit der Klägerin vorgelegte Liste nicht lediglich vollstationäre Pflegeeinrichtungen eines Bezirks, vorliegend der Stadt A-Stadt, sondern selektierte, vollstationäre Pflegeeinrichtungen aus dem gesamten Land M-V beinhalte. Aus welchen Gründen gerade die dort näher bezeichneten 12 Einrichtungen aufgeführt worden seien, sei nicht ersichtlich und für die Klägerin nicht nachvollziehbar. Da entgegen der Rechtsprechung des BSG in seinen Urteilen vom 29. Januar 2009 gerade nicht alle Einrichtungen vom Beklagten benannt worden seien, die sich im Bezirk des Pflegewohnens „A. W.“, also der Stadt A-Stadt, befänden, liege bereits keine ausreichende Vergleichsliste vor. Es sei zudem in keiner Weise nachvollziehbar, warum ausgerechnet das „J.Stift“, das lediglich eine Pflegeeinrichtung der 3. Generation und keine Pflegeeinrichtung der 4. Generation wie das Pflegewohnen „A. W.“ darstelle, nun das Maß aller Dinge sein solle. Der Beklagte könne sich auch deswegen nicht auf die von ihm vorgelegte Vergleichliste berufen, da in dieser keine Pflegeeinrichtungen aufgeführt worden seien, die wie die Einrichtung der Klägerin nach dem Hausgemeinschaftsprinzip arbeite. Insoweit halte das Pflegewohnen „A. W.“ ein besonderes Leistungsangebot vor bzw. habe einen besonderen Versorgungsauftrag, sodass es nicht mit normalen vollstationären Pflegeeinrichtungen der klassischen Art zu vergleichen sei. Diese Besonderheiten würden auch im investiven Bereich auftreten. Mangels ausreichender Vergleichslisten sei die Entscheidung über eine leistungsgerechte Vergütung unter freier Würdigung der Forderung der Klägerin auf Grundlage ihrer Kosten bei wirtschaftlicher Betriebsführung und des zu tragenden Unternehmerrisikos zu treffen. Danach ergebe sich, der begehrte Investitionskostensatz in Höhe von täglich 18,41 EUR. Entgegen der Behauptung des Beklagten seien bei den Leistungsvorhaltungen im investiven Bereich, z.B. hinsichtlich der Einzelzimmer-/Doppelzimmerquote und den Größen der Räumlichkeiten - sowohl der einzelnen Bewohnerzimmer als auch der Gemeinschaftsflächen - sowie der Ausstattung erhebliche Unterschiede zu verzeichnen. Zwar weise der Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI für die von der Klägerin betriebene vollstationäre Pflegeeinrichtung Pflegewohnen „A. W.“ keine Besonderheiten gegenüber anderen Einrichtungen auf. Die tatsächlich vorhandenen Besonderheiten seien allerdings in den für die Klägerin geltenden Leistungs- und Qualitätsmerkmalen geregelt. Die Besonderheiten seien ferner aus der mit der Beklagten abgeschlossenen Leistungs- und Prüfungsvereinbarung ersichtlich. Der Beklagte beantragte in der mündlichen Verhandlung bei der Schiedsstelle den Investitionsbetrag gemäß § 75 Abs. 5 SGB XII unter Berücksichtigung einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten und der Beachtung des Rückwirkungsverbotes gemäß § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB XII von dem 1. des folgenden Monats nach Schiedsstellenverhandlung in Höhe von EUR 15,75 pro Tag und Platz festzusetzen. Er trug im Schiedsstellenverfahren vor, dass zur Bildung der Vergleichsgruppe 12 nicht geförderte Pflegeeinrichtungen aus in den Leistungs- und Preisvergleich eingestellt worden seien. Die in den Vergleich einbezogenen Einrichtungen seien der bereits bei den Verhandlungen mit der Klägerin vorgelegten Liste zu entnehmen. Ein Leistungsvergleich sei auch durchführbar, da eine hinreichende Anzahl an vergleichbaren Einrichtungen in existiere. Somit könne auch ein externer Preisvergleich durchgeführt werden, da zu den Leistungen der als vergleichbar angesehenen Einrichtungen jeweils auch ein Preis ohne Beteiligung der Schiedsstelle vereinbart worden sei. Die von der Klägerin zitierten Urteile des BSG zu den Pflegesatzvereinbarungen nach dem SGB XI könnten auf Vereinbarungen zum Investitionsbetrag nach § 75 Abs. 5 SGB XII nicht unmittelbar übertragen werden, da sich im SGB XI keine Regelung zur Vereinbarung von Investitionsbeträgen befinde. Daher könne die Rechtsprechung des BSG auch nicht die Kriterien zum Leistungs- und Preisvergleich vorgeben. Der Gesetzgeber gehe im Bezug auf Vereinbarungen nach dem SGB XII noch strikter vom Handeln unter Marktpreis- bzw. Wettbewerbsgedanken aus. Das SGB XII sehe keine gesteigerte Mitwirkungspflicht wie in § 85 Abs. 3 Satz 3 SGB XI vor. Eine Nachweispflicht bei Zweifeln der Wirtschaftlichkeit, aus denen das BSG die Plausibilitätsprüfung im ersten Schritt der Pflegesatzfindung ableite, sei im SGB XII nicht formuliert. Daher erlange die Verständigung der Vertragsparteien des Landesrahmenvertrages für (LRV M-V) nach § 79 Abs. 1 SGB XII für stationäre und teilstationäre Einrichtungen zusätzlich und eigenständige Bedeutung, da die Feststellung zur Wirtschaftlichkeit einer Forderung bzw. das Angebot zur Verpreislichung einer Leistung über den externen Vergleich getroffen werde. Die Leistungsvorhaltungen in stationären Pflegeeinrichtungen seien im investiven Ansatz grundsätzlich gleichartig, da alle Einrichtungen für alle Pflegestufen und die Vorhaltungen für Gebäude mit entsprechender räumlicher Ausstattung und sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung treffen müssten. Die angeblich fehlende Vergleichbarkeit der Klägerin mit anderen Einrichtungen wegen des von ihr praktizierten Hausgemeinschaftsprinzips werde bestritten. Ein besonderer Versorgungsauftrag der Klägerin liege nicht vor. Das Leistungsangebot der Klägerin rechtfertige ebenfalls keine gesonderte Behandlung der Klägerin. Die Abgrenzung zwischen Wohngemeinschaftsprinzip und Hausgemeinschaftsprinzip sei fließend. Die Bauweise entspreche den neuesten Standards und sei auch bei anderen Pflegeneubauten in M-V, wie beispielsweise dem Pflegeheim „J.Stift“ in A-Stadt, das konzeptionell auch nach dem Hausgemeinschaftsprinzip arbeite, anzutreffen. Gleiches bzw. Vergleichbares gelte für die D. Wohnanlage „A. O.“ in S., die Einrichtung „A. M.“ in C-Stadt, das Altenhilfezentrum „S. s. G.“ in R. und das Haus „S2.“ in W.. Ein Abstellen auf die Lage bzw. den Standort der Einrichtung sei bei einem Flächenland wie grundsätzlich nicht sachgerecht. Auch bei Beachtung dieses Kriteriums, ergäben sich bei einem Vergleich mit Einrichtungen der beiden anderen Oberzentren in , der Landeshauptstadt C-Stadt sowie der Stadt N. keine Vereinbarungen nach § 75 Abs. 5 SGB XII, wie von der Klägerin begehrt. Gleiches gelte für Forderungen bzw. Vereinbarungen in der Hansestadt A-Stadt. Der beantragte Quadratmeterpreis von 0,35 EUR (18,41 EUR auf 53 m²) bei der Klägerin pro Bewohner liege deutlich über dem Durchschnitt von 0,27 EUR. Die Bandbreite erstrecke sich von 0,21 EUR bis 0,30 EUR. Gleiches gelte für die Höhe des Investitionsbetrages. Der ungewichtete Durchschnitt liege bei 14,67 EUR. Die Bandbreite erstrecke sich von 12,29 EUR bis 15,82 EUR pro Tag und Platz. Mit Schiedsspruch vom 13. November 2009 setzte die Schiedsstelle für die vollstationäre Pflegeeinrichtung der Klägerin Pflegewohnen „A. W.“ in A-Stadt den Investitionskostenbetrag für den Zeitraum vom 01. September 2009 bis 31. August 2010 auf 15,82 EUR Tag und Platz fest. Zur Begründung führte die Schiedsstelle aus, dass die von der Klägerin geltend gemachten Investitionskosten nachvollziehbar und im Wesentlichen schlüssig seien. Sie neige (so es darauf konkret ankäme) allerdings dazu, die Abschreibungssätze - ungeachtet des Vortrags der Klägerin, dass die geltend gemachten Abschreibungssätze steuerlich akzeptiert worden seien, - auf das allgemein Übliche zu reduzieren. Der Klägerin könne mit ihrem Vortrag, wonach die Höhe der geltend gemachten Investitionskosten auf der Tatsache beruhe, dass sie eine Einrichtung der vierten Generation im Hausgemeinschaftsprinzip betreibe, nicht durchdringen. Würden nämlich die Flächen der elf Gemeinschaftsräume mit zusammen 712,03 m² sowie die der elf Loggien je zur Hälfte (nach der Zweiten Berechnungsverordnung (§ 4 Nr. 4 Wohnflächenverordnung) mit zusammen 123,20 m² und somit insgesamt 835,23 m² anteilig vom Mietpreis abgesetzt und die Abschreibungsbeträge auf die üblichen Sätze reduziert, ergebe sich rechnerisch ein Investitionsbetrag in Höhe von circa 16,14 EUR pro Tag und Platz. Dabei sei ersichtlich, dass die Gestehungskosten der Klägerin deutlich über denen von Vergleichseinrichtungen lägen. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass in anderen Einrichtungen Räumlichkeiten, die bei der Klägerin dezentral in den Bereichen der Hausgemeinschaften vorgehalten werden, mit einem zu reduzierenden Raumbedarf zentral vorgehalten werden müssten. Anlass zur Untersuchung der Ursache für die höheren Gestehungskosten sehe die Schiedsstelle nicht. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass hierfür die vorgetragene, besonders gute Lage der Einrichtung verantwortlich sei. Die Qualität der Wohnlage entspreche etwa derjenigen der "Seniorenresidenz W2.". Es sei zu bezweifeln, dass sich bei einer Einrichtung, die vorwiegend auf demente, ältere Bewohner ausgerichtet sei, eine besondere Wohnlage und eine gute Verkehrsanbindung wie im vorliegenden Fall erhöhend auf die Qualität der Leistung auswirke. Die Auffassung der Klägerin, dass sie ein besonderes Leistungsangebot vorhalte bzw. einen besonderen Versorgungsauftrag erfülle, teile die Schiedsstelle nicht. Der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung vom 07. Januar 2009 sei eine über die üblicher Weise in Pflegewohnheimen angebotenen Leistungen hinausgehende Leistungserbringung nicht zu entnehmen. Ein besonderer Versorgungsauftrag sei ebenfalls nicht ersichtlich oder dargelegt. Maßstab zur Festsetzung des zu berücksichtigenden gesondert berechenbaren Investitionskostenbetrages müsse daher der Marktpreis vergleichbarer Einrichtungen sein, der nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Bundessozialgerichts im externen Vergleich zu ermitteln sei. Die Schiedsstelle erkenne nicht, dass im Falle der Klägerin davon abweichend nur auf den internen Vergleich - hier die Gestehungskosten - abzustellen sei. Dieses ergebe sich insbesondere auch nicht aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Januar 2009 (B 3 P 7/08 R). Auch die Bedenken der Klägerin, was die Erstreckung des externen Vergleichs auf das räumliche Gebiet des Bundeslandes betreffe, teile die Schiedsstelle in dieser Allgemeinheit nicht. Darauf komme es letztlich nicht an, da auch der Vergleich mit den vom Beklagten genannten Pflegewohnheimen in A-Stadt zeige, dass die geltend gemachten Investitionskosten deutlich höher lägen, als diejenigen der Vergleichseinrichtungen, wobei die Schiedsstelle insbesondere auf das „J.Stift“ mit einem Betrag der gesondert berechenbaren Investitionskosten von 15,75 EUR pro Tag und Platz sowie auf die „Seniorenresidenz W2.“ mit einem Betrag von 15,40 EUR pro Tag und Platz abstelle. Der von der Klägerin geltend gemachte Investitionskostenbetrag übersteige die Beträge der genannten Einrichtungen deutlich. Der Klägerin könne daher nicht mehr als der Höchstbetrag der gesondert berechenbaren Investitionskosten, der in der Vergleichsliste des Beklagten benannten Einrichtungen, zugebilligt werden. Dieser Betrag sei auch angemessen, da nicht nur anhand der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen belegt sei, dass Investitionskosten in dieser Höhe tatsächlich entstanden seien. Zum anderen aber auch deshalb, weil nach Auffassung der Schiedsstelle zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin für eine erst im Jahr 2009 eröffnete Einrichtung grundsätzlich höhere Investitionsaufwendungen zu erbringen gehabt habe, als bereits länger am Markt befindliche Einrichtungen. Schließlich verkenne die Schiedsstelle nicht, dass die Klägerin, die das Hausgemeinschaftsprinzip in einem Wohnheim der vierten Generation verfolge, zur Verwirklichung dieses Konzeptes höhere Investitionsaufwendungen zu erbringen gehabt habe, als andere Einrichtungen, die ein derartiges Niveau nicht vorhielten. Dieser Mehraufwand sei jedoch hinreichend abgegolten, da gegenüber dem „J.Stift“ bzw. der „Seniorenresidenz W2.“, die das Konzept der Klägerin nicht vollständig umgesetzt haben mögen, ein Investitionskostenmehrbetrag von 0,07 EUR pro Tag und Platz bzw. 0,42 EUR pro Tag und Platz gewährt werde. Die Klägerin hat gegen den ihrer Prozessbevollmächtigten am 22. Dezember 2009 zugestellten Schiedsspruch am 18. Januar 2010 Klage beim Landessozialgericht . Zur Begründung führt die Klägerin zunächst aus, dass nach einer anfänglichen Diskussion über AfA-Sätze, der Abschreibungsmöglichkeit nach Steuerrecht und über den externen Vergleich nach der Rechtsprechung des BSG der Vorsitzende der Schiedsstelle im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt habe, dass die Selbstzahler des seiner Ansicht nach vergleichbaren „J.-Stiftes“ in A-Stadt statt 15,75 EUR 16,20 EUR zahlen würden und dieser Betrag durchaus als Marktpreis angesehen werden könne. Auch seine Berechnung unter Berücksichtigung eines minimierten AfA-Satzes führe zu einem vergleichbaren Ergebnis. Als der Beklagte nicht bereit gewesen sei, den Kompromissvorschlag der Schiedsstelle zu akzeptieren, habe der Vorsitzende seinen Kompromissvorschlag auch innerhalb der Schiedsstelle in der Beratung aufrecht erhalten. Nachdem allerdings nach einer Diskussion über den festzusetzenden Betrag die Bankseite der Kostenträger angeregt gehabt hätte, nicht über die 16,20 EUR täglich abzustimmen, sondern lediglich über 15,82 EUR pro Tag und Platz, da dies der höchste aus der Liste des Beklagten ersichtliche vereinbarte Betrag sei, sei nur über die 15,82 EUR abgestimmt worden. Mit der Stimme von Herrn W. S. vom Sozialamt Nordwestmecklenburg als Mitglied der Leistungserbringerbank und den Stimmen der Mitglieder der Bank der Kostenträger sei dies angenommen worden, ohne dass es auf die Stimme des Vorsitzenden angekommen wäre. Die übrigen Mitglieder der Bankseite der Leistungserbringer hätten gegen die Annahme des Betrages von EUR 15,82 pro Tag und Platz gestimmt. Dementsprechend sei die Entscheidung - ohne Stimme des Vorsitzenden - mit 5:3 ausgegangen. Der Schiedsspruch sei bereits formell rechtswidrig. Die Klägerin beanstandet die formelle Besetzung der Schiedsstelle nach § 80 Abs. 5 SGB XII, die dazu führe, dass die Interessen der Kostenträger majorisiert würden und eine gleichmäßige Entscheidungsteilhabe der Vertreter der Leistungserbringer nicht gewährleistet sei. Die Klägerin berufe sich als freigemeinnützige Trägerin einer Pflegeeinrichtung auf die Freiheit der Berufsausübung (Art.12 Abs. 1 Grundgesetz [GG]). Die abzuschließende Vergütungsvereinbarung, die insbesondere den abrechenbaren Investitionskostenbetrag enthalte, regele durch die Festlegung einer Vergütung die Berufsausübung der Träger stationärer Einrichtungen i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG, da durch die Vergütungshöhe der Handlungsspielraum und auch die Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG bestimmt werde. Es sei Aufgabe der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII Regelungen festzusetzen, die in die Freiheit der Berufsausübung bzw. die Handlungsfreiheit der Einrichtungsträger eingreifen bzw. eingreifen können, wodurch die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin als Marktteilnehmerin des Pflegemarktes berührt werde. Der Schiedsspruch ersetze aber nur die fehlgeschlagene Einigung (Konsensprinzip) und könne von den Vertragsparteien angefochten und jederzeit einvernehmlich geändert werden. Hieraus könne nicht abgeleitet werden, dass die Schiedsstelle überhaupt nicht in der Lage wäre, u.a. gegen Art. 12 Abs. 1 GG zu verstoßen. Davon könne jedenfalls nicht ausgegangen werden, wenn die Schiedsstelle nicht - wie vorliegend - in der vom Gesetz vorgesehenen Weise besetzt sei, die einen fairen Interessenausgleich ermögliche, sondern in einer Weise, die einer Verhandlungsseite ein nicht zu kompensierendes Übergewicht einräume, sodass die andere Verhandlungsseite, vorliegend die Klägerin, bei der gesetzlich vorgesehenen Zwangsschlichtung unangemessen benachteiligt werde. Wie jeder Grundrechtseingriff müsse deshalb auch der Konfliktschlichtungsmodus des Schiedsstellenverfahrens so ausgestaltet sein, dass das Gebot der Verhältnismäßigkeit gewahrt sei. Der Grundrechtseingriff der verpflichtenden Schlichtung vor der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII sei nicht verhältnismäßig, soweit er nicht im Wege der paritätischen Entscheidungsteilhabe der Vertreter der Leistungserbringer erfolgt sei. Durch eine paritätische Besetzung werde ein Kräftegleichgewicht zwischen den Interessen der Kostenträger und der Leistungserbringer hergestellt. Die effektive, paritätische Entscheidungsteilhabe der Leistungserbringer sei das mildere Mittel im Verhältnis zu einer Entscheidung, die unter einem Interessenübergewicht der Kostenträger zustande gekommen sei. Ist die paritätische Entscheidungsteilhabe nicht gewährleistet, sei damit der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt und der Grundrechtseingriff rechtswidrig. § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB XII verdeutliche, dass der Gesetzgeber bei der Zusammensetzung der Schiedsstelle, eine paritätische Situation zwischen den Vertretern der Leistungserbringer und den Vertretern der Kostenträger schaffen wollte und musste. Deshalb habe er bestimmt, dass die Anzahl der Vertreter der Leistungserbringer und der Vertreter der Kostenträger identisch sein müsse und den Parteien überdies einen unparteiischen Vorsitzenden zur Seite gestellt. Insoweit weise die Norm eine deutliche Ähnlichkeit mit den Regelungen der Besetzung von Schiedsstellen im SGB V (z.B. § 114 SGB V) und anderen Organen der gemeinsamen Selbstverwaltung auf. Es sei deutlich, dass der Gesetzgeber, Verhandlungsparität und Machtbalance bei der Normsetzung durch die Gemeinsame Selbstverwaltung zum Ziel gehabt habe. Dies ergebe sich schließlich aus § 80 Abs. 3 SGB XII. Neben der paritätischen Besetzung werde entsprechend den verfassungsrechtlichen Geboten des Art. 20 Abs. 2 GG Egalität bei der Stimmverteilung geregelt (§ 80 Abs. 3 Satz 3 SGB XII). Keiner Bankseite solle im Ergebnis die Chance eines einseitigen Bestimmungsrechts des Investitionsbetrages oder eine Majorisierung der Interessen eingeräumt werden. Die genaue Besetzung der Schiedsstelle sei in § 3 der Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Schiedsstellenlandesverordnung SGB XII - SchStLVO SGB XII M-V) geregelt. Von den vier Vertretern der Leistungserbringer, denen vier Vertreter der Leistungs-/Kostenträger gegenüber stünden, sei mindestens einer, nämlich der gemeinsam vom Städte- und Gemeindetag M-V und dem Landkreistag M-V bestimmte Vertreter (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SchStLVO SGB XII M-V) von vorne herein in einem Interessenkonflikt. Außerdem entstehe dadurch ein weiterer Konflikt, als der vom Städte- und Gemeindetag und dem Landkreistag bestimmte Vertreter ein Mitarbeiter eines Sozialamtes sei. Dieser repräsentiere aber im Kern gerade vor allem die Interessen der örtlichen und auch des überörtlichen Sozialhilfeträgers und nicht die Interessen der Einrichtungsträger. Stimme dieser Vertreter - was er vorliegend getan habe - mit den anderen Vertretern der Kostenträger, könne die Bank der Leistungserbringer weder aus eigener Kraft noch mit der Stimme des unparteiischen Vorsitzenden jemals eine Mehrheit schaffen. Die SchStLVO SGB XII M-V sei deshalb von vorne herein so angelegt, dass im Regelfall Verhandlungsparität und gleichmäßige Entscheidungsteilhabe der Leistungserbringer und der Kostenträger nicht bestünden. Die SchStLVO M-V sei somit mit dem - verfassungsrechtlich gebotenen - Schutzzweck des § 80 Abs. 2 und 3 SGB XII nicht in Einklang zu bringen, wodurch ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte der Leistungserbringer entstehe. Daher sei eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII des Landes bei der geschilderten Besetzung auch nicht hinreichend demokratisch legitimiert. Die Klägerin sei insoweit weder gehalten gewesen, einen Befangenheitsantrag im Hinblick auf die Beteiligung des Vertreters des Sozialamtes Nordwestmecklenburg auf der Bank der Leistungserbringer zu stellen, noch das Verfahren zu rügen, da derartige Anträge und Rügen zwecklos gewesen wären. Denn die Schiedsstelle habe keine Rechtsmacht, die Regelungen der SchStLVO SGB XII M-V zur Besetzung zu kassieren. Zu Herstellung einer praktischen Konkordanz der schützenswerten Interessen verbiete sich - wenn ein privater oder freigemeinnütziger Träger betroffen sei - die Bestellung eines Vertreters des Städte- und Gemeindetags und des Landkreistages auf der Leistungserbringerseite. Soweit allerdings die Inhalte von Vereinbarungen für öffentliche Träger festgesetzt werden sollten, sei es ohne weiteres möglich, an Stelle eines Vertreters der Einrichtungsträger einen Vertreter des Städte- und Gemeindetags und des Landkreistages auf der Leistungserbringerseite teilhaben zu lassen. Eine solche Differenzierung würde die ausgewogene Wahrnehmung der Grundrechte auf Seiten der Leistungserbringer ebenso zulassen wie die Wahrnehmung der unmittelbaren - wenngleich nicht grundrechtsgeschützten - Interessen der öffentlichen Träger und stelle nach Ansicht der Klägerin das eindeutig mildere, aber gleichermaßen effektive Mittel für die Regelung der Berufsausübung dar. Der Schiedsspruch sei auch materiell-rechtlich rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des BSG, die auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aufbaue, stehe der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII des Landes ein Beurteilungs- bzw. Entscheidungsspielraum bei der Festsetzung des Investitionskostenbetrages zu. Nach der zitierten Rechtsprechung des BSG seien Schiedssprüche allerdings nur daraufhin zu überprüfen, ob die Ermittlung des Sachverhalts in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgt, der Beurteilungsspielraum eingehalten und zwingendes Gesetzesrecht beachtet worden sei. Dies setze voraus, dass die gefundene Abwägung auch hinreichend begründet worden sei. Die Schiedsstelle habe im vorliegenden Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewahrt, den Beurteilungsspielraum nicht eingehalten, sondern mit unsachgemäßen Erwägungen ausgefüllt und die gefundene Abwägung nicht hinreichend begründet, sodass der Schiedsspruch vom 13. November 2009 rechtswidrig sei und damit aufzuheben sei. Nach den vom BSG in seinen Urteilen vom 14. Dezember 2000 entwickelten Grundsätzen zu einem Leistungs- und Preisvergleich, könne dieser nur ordnungsgemäß durchgeführt werden, wenn ordnungsgemäße Leistungs- und Preisvergleichslisten von den jeweiligen Kostenträgern vorgelegt und gewürdigt worden sein. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung sei die Rechtsprechung des BSG im SGB XI-Bereich auf Schiedssprüche der Schiedsstellen nach § 80 SGB XII übertragbar. In den externen Vergleich seien nach den Urteilen des BSG vom 29. Januar 2009 grundsätzlich alle Pflegeeinrichtungen eines bestimmten Bezirks - Stadt, Landkreis o.Ä. - einzubeziehen, ohne dass es auf deren Größe oder sonstige Beschaffenheit ankomme. Das BSG lasse aber ausdrücklich offen, ob sich nicht im Einzelfall abweichende Kriterien ergeben können, die die Vergleichbarkeit lokal oder regional benachbarter Einrichtungen gleichwohl beeinträchtigten und denen durch Differenzierungen - etwa Besonderheiten im Versorgungsauftrag einer Einrichtung, sehr personalintensive Betreuungserfordernisse oder besondere Leistungsangebote - Rechnung zu tragen sei. Für die Durchführung des externen Vergleichs hätte der Beklagte zunächst alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen müssen, die einen Vergleich der von der Einrichtung geforderten Vergütung mit den Pflegesätzen anderer Einrichtungen nach den genannten Kriterien erlaube. Die Angaben hätten sich auf Pflegesätze und Entgelte aller Einrichtungen in dem einschlägigen räumlichen Markt, also ohne Unterscheidung nach der Tarifbindung zu erstrecken. Die Klägerin habe mehrfach darauf hingewiesen, dass die vom Beklagten vorgelegte erste Leistungs- und Preisvergleichsliste, als auch die von diesem im Rahmen des Schiedsstellenverfahrens vorgelegte zweiten Leistungs- und Preisvergleichsliste nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Leistungs- und Preisvergleichsliste im Sinne der genannten Urteile des BSG vom 29. Januar 2009 entsprechen würden, sodass kein Leistungs- und Preisvergleich habe durchgeführt werden können. In der ersten Leistungs- und Preisvergleichsliste habe der Beklagte lediglich selektiert 12 vollstationäre Pflegeeinrichtungen aufgeführt, die nach seiner Meinung mit der Einrichtung der Klägerin vergleichbar seien. Die Vergleichsliste sei nicht vollständig, denn der Beklagte stelle schon auf das gesamte Land ab. Dann hätte der Beklagte jedoch auch unter Berücksichtigung der Urteile des BSG vom 29. Januar 2009 alle im Land bestehenden Pflegeeinrichtungen in seiner Vergleichsliste aufnehmen müssen. Ein Abstellen auf das Land komme nach der Rechtsprechung des BSG allerdings nicht in Betracht, da die Einbeziehung aller Einrichtungen eines Bundeslandes nicht mehr die Einbeziehung aller Einrichtungen eines bestimmten „Bezirks“ bedeuten würde. Ein bestimmter Bezirk sei also immer kleiner als das Bundesland. Hinzu käme, dass selbst innerhalb der Stadt A-Stadt fraglich sei, ob das Pflegewohnen „A. W.“ mit anderen Pflegeeinrichtungen aus der Stadt A-Stadt vergleichbar sei, da die Einrichtung der Klägerin in der besten Gegend von A-Stadt liege, was besonders teuer sei. Schon deswegen sei auf die Vergleichsliste des Beklagten nicht abzustellen. Hinzu komme, dass das BSG verdeutlicht habe, dass ein Vergleich der Pflegeeinrichtungen untereinander nicht immer möglich sei, da sich im Einzelfall abweichende Kriterien ergeben könnten, die die Vergleichbarkeit der Einrichtungen beeinträchtigten und denen durch Differenzierungen Rechnung zu tragen sei. Das Pflegewohnen „A. W.“ sei nicht mit den vom Beklagten in den von diesem vorgelegten Vergleichslisten aufgeführten Pflegeeinrichtungen vergleichbar, da es einen besonderen Versorgungsauftrag habe bzw. ein besonderes Leistungsangebot vorhalte. Die Einrichtung der Klägerin arbeite nach dem Hausgemeinschaftsprinzip. Das Arbeiten nach dem Hausgemeinschaftsprinzip stelle ein besonderes Leistungsangebot dar, sodass das Pflegewohnen „A. W.“ lediglich mit ebenfalls in A-Stadt befindlichen Pflegeeinrichtungen, die nach dem Hausgemeinschaftsprinzip arbeiteten, verglichen werden könne. Da solche Pflegeeinrichtungen aber in A-Stadt nicht existierten, sei die Durchführung eines Vergleichs nicht möglich. Ein Abstellen auf die Vergleichsliste, in der keine Pflegeeinrichtungen aufgeführt seien, die nach dem Hausgemeinschaftsprinzip arbeiten würden, schon gar nicht in A-Stadt, sei daher nicht möglich. Den Vortrag der Klägerin zu der Unmöglichkeit der Durchführung eines Leistungs- und Preisvergleichs habe die Schiedsstelle in keiner Weise gewürdigt bzw. verkannt und damit das Gebot des rechtlichen Gehörs verletzt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Wahrung des rechtlichen Gehörs liege auch darin, weil die Beklagte in keiner Weise näher darauf eingegangen sei, dass die Klägerin immer wieder darauf hingewiesen habe, dass die Einrichtung einen besonderen Versorgungsauftrag habe bzw. ein besonderes Leistungsangebot - das Arbeiten nach dem Hausgemeinschaftsprinzip im Haus der 4. Generation - vorhalte, sodass das Pflegewohnen „A. W.“ lediglich mit ebenfalls in A-Stadt befindlichen Pflegeeinrichtungen, die nach dem Hausgemeinschaftsprinzip arbeiteten, verglichen werden könne. Die Schiedsstelle verkenne‚ dass die in der vom Beklagten vorgelegten Liste enthaltenen Einrichtungen das Hausgemeinschaftskonzept - insbesondere baulich - gar nicht umgesetzt hätten. Beide Einrichtungen seien nicht als „H“ konzipiert und verfügten bei weitem nicht über eine ähnliche Anzahl an Gemeinschaftsräumen und Wäschereiräumen wie die Klägerin. Das rechtliche Gehör sei auch deswegen nicht gewahrt, da die Schiedsstelle die von der Klägerin mehrfach vorgebrachte Argumentation, dass die Lage der Einrichtung der Klägerin im Bahnhofsviertel von A-Stadt - einem besonders teuren Viertel - eine Rolle hinsichtlich der investiven Aufwendungen, insbesondere der Mietkosten, spiele, in keiner Weise gewürdigt oder gar geprüft habe, wie hoch denn die Quadratmeterpreise in diesem Viertel seien. Zudem habe die Schiedsstelle den ihr zustehenden Entscheidungs- bzw. Beurteilungsspielraum durch unsachgemäße Erwägungen ausgefüllt, weil sie zunächst nicht vom Beklagten verlangt habe, ordnungsgemäße Leistungs- und Preisvergleichslisten vorzulegen, um sich selbst ein Bild davon zu machen, welche Einrichtungen mit der Einrichtung der Klägerin tatsächlich vergleichbar sein könnten. Unsachgemäße Erwägungen habe die Schiedsstelle auch angestellt, indem sie ohne weitere Begründung die Argumentation der Klägerin bezüglich der besonderen Lage der Einrichtung und der dadurch höheren investiven Aufwendungen mit einer eigenen Beschreibung der Umgebung abgetan habe. Letztlich sei die von der Schiedsstelle gefundene Abwägung nicht hinreichend begründet worden. Zum einen sei nicht nachvollziehbar und auch nicht näher erläutert worden, warum die Schiedsstelle auf die vom Beklagten vorgelegten Leistungs- und Preisvergleichslisten bzw. auf die in diesen enthaltenen Einrichtungen „J.-Stift“ und „Seniorenresidenz W2.“ ohne ordnungsgemäße Leistungs- und Preisvergleichslisten als mit der Einrichtung der Klägerin vergleichbare Einrichtungen abgestellt habe. Zum anderen sei nicht nachvollziehbar, warum die Schiedsstelle - alleine auf die LPV abstellend - von keinem besonderen Leistungsangebot der Einrichtung der Klägerin ausgehe. Hierfür fehlten eine Begründung und insbesondere eine Auseinandersetzung mit der Argumentation der Klägerin. Aus welchen Gründen die Schiedsstelle letztlich den in den Leistungs- und Preisvergleichslisten des Beklagten genannten höchsten Investitionsbetrag als den festzusetzenden Investitionskostenbetrag ansehe, habe diese in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt, zumal sie anerkenne, dass der Klägerin Kosten in der begehrten Höhe tatsächlich entstanden seien. Zudem habe die Schiedsstelle anerkannt, dass die Klägerin für eine erst im Jahr 2009 eröffnete Einrichtung grundsätzlich höhere Investitionskosten zu erbringen gehabt habe als bereits länger am Markt befindliche Einrichtungen und dass die Klägerin zur Verwirklichung ihres Konzepts der Hausgemeinschaftsprinzip in einem Wohnheim der 4. Generation höhere Investitionsaufwendungen als andere, die ein derartiges Niveau nicht vorhielten, zu erbringen habe. Wie dieser Mehraufwand nun tatsächlich hinreichend abgegolten sein solle, sei in keiner Weise nachzuvollziehen. Insoweit fehle jede Begründung der Schiedsstelle, insbesondere dazu, wie sie den von ihr selbst festgestellten Mehraufwand der Einrichtung der Klägerin monetär bewerte. Die Klägerin beantragt, den Schiedsspruch der Schiedsstelle nach dem SGB XII vom 13. November 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach seiner Auffassung sei der Schiedsspruch formell und materiell rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Besetzung der Schiedsstelle sei ordnungsgemäß und nicht fehlerhaft erfolgt. Die Mitglieder der Schiedsstelle seien zumeist leitende Mitarbeiter eines Landkreises oder einer Stadt und führten ihr Amt weisungsfrei und als Ehrenamt. Das Abstimmungsverhalten sei im Übrigen in der Vergangenheit sehr unterschiedlich gewesen. Auch gebe es kein signifikantes einseitiges Verhalten oder gar eine Majorisierung. Der Schiedsspruch sei auch materiell rechtmäßig. Die Rechtsprechung des BSG vom 29. Januar 2009 könne nicht schematisch auf die Ermittlung einer leistungsgerechten Vergütung in Form des Investitionsbetrages nach § 75 Abs. 5 SGB XII übertragen werden. In § 17 Abs. 5 LRV werde in Ermangelung einer des § 85 Abs. 3 Satz 3 SGB XI vergleichbaren Regelung im SGB XII der externe Vergleich als die Methode der Wahl vertraglich festgelegt. Die Vergleichsgruppe sei anhand der entscheidenden Leistungsmerkmale richtig abgebildet worden. Eine freie Würdigung der Forderung der Klägerin komme wegen der möglichen Bildung einer Vergleichsgruppe nicht in Betracht. Das Pflegewohnen „A. W.“ sei mit anderen Einrichtungen vergleichbar. Zum einen sei ungeachtet der Berücksichtigung des Konzepts ein besonderer Pflegeauftrag nach § 72 SGB XI nicht formuliert. Einem besonderen Versorgungsvertrag hätte die Beklagte nicht ohne Einschränkung zugestimmt. Das „J.-Stift“ und seit April 2010 auch das „S. N.“ mit einem Investitionsbetrag von 15,75 EUR arbeiteten ebenfalls nach dem Hausgemeinschaftsprinzip. Im Zweifel sei die Region so weit zu fassen, dass eine repräsentative Gruppe an Vergleichseinrichtungen betrachtet werden könne. Sollte die Gruppe in einer Stadt gerade wegen vorgetragener Besonderheiten zu klein sein, müsse der Radius entsprechend größer gezogen werden. Daher seien im vorliegenden Fall zehn weitere Einrichtungen in die Vergleichsliste aufgenommen worden. Letztlich sei die Leistungsvorhaltung bzw. die Benennung der leistungsseitigen Kriterien entscheidend. Diese Kriterien seien die Anzahl der Quadratmeter, das Verhältnis von Einzel- zu Doppelzimmern, die Anzahl der Gemeinschafträume etc. Insbesondere sei die wichtige Unterscheidung von direkten und indirekten Flächen für die Darstellung der Relation zwischen der Notwendigkeit der Flächen und der pflegerischen Leistung erläutert worden. Das Flächenangebot, der vereinbarte Investitionsbetrag und die sich daraus ergebene Kennzahl seien als entscheidende Leistungsfaktoren der vorgelegten Vergleichsliste zu entnehmen. Entscheidend seien die tatsächlichen Leistungsparameter und nicht der (teure) Standort oder die (teure) Bauform. Die Schiedsstelle habe nach Besichtigung der Einrichtung und nach vorgenommener Abwägung und Bewertung keine besonderen Leistungen festgestellt, die eine Vergleichbarkeit mit den in der Liste genannten Einrichtungen ausschlössen. Zudem seien nicht die Gestehungskosten, sondern die marktgerechten Kosten Grundlage der Vergütung. Die Schiedsstelle habe eine Angemessenheitsprüfung vorgenommen und die Einrichtungen „J.-Stift“ und „Seniorenresidenz W2.“ für die engere Maßstabsbildung herangezogen und somit sehr wohl eine Auswahl unter Berücksichtigung der Leistungsinhalte getroffen. Gründe für die Überschreitung der Bandbreite der Investitionsbeträge sehe der Beklagte nicht. Die Schiedsstelle habe auf der Basis des Investitionsbetrages für das „J.-Stift“ in Höhe von 15,75 EUR einen Zuschlag von 0,07 EUR für sach- und leistungsgerecht sowie in der Höhe für angemessen angesehen. Die Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle sei zu beachten und die Bewertung in der Relation zu den anderen Einrichtungen gerichtlich nicht überprüfbar. Ein Verfahrensfehler im Sinne der Nichtbeachtung von Argumenten oder eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums sowie ein Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben seien nicht erkennbar. Das unternehmerische Risiko der Klägerin könne nicht auf die Allgemeinheit abgewälzt werden. Die Sicherung der Wirtschaftlichkeit fordere zwingend eine Abkehr von der reinen Kostenbetrachtung. Vielmehr gelte auch gegenüber dem Sozialhilfeträger, dass nur ein Marktpreis erzielbar sei, der eben von den entstandenen Ist-Kosten abweichen könne.