Urteil
L 9 SO 5/11 KL
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 9. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die (isolierte) Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Alt 1 SGG) ist die richtige Klageart gegen Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12. (Rn.22)
2. Der Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 erfüllt alle Merkmale eines (vertragsgestaltenden) Verwaltungsaktes. (Rn.22)
3. Die Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 ist trotz Berührung ihrer Schiedskompetenz nicht gemäß § 75 Abs 2 SGG notwendig beizuladen, da sie als Dritte an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann. (Rn.22)
4. Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 80 SGB 12 unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit. Die Gerichte können lediglich überprüfen, ob die Ermittlung des Sachverhalts durch die Schiedsstelle in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgt ist, ob zwingendes Gesetzesrecht beachtet und ob der bestehende Beurteilungsspielraum eingehalten worden ist, wobei die gefundene Abwägung durch die Schiedsstelle Eingang in die Begründung des Schiedsspruchs gefunden haben muss. (Rn.24)
5. Die Rechtsprechung des 3. Senats des BSG (vgl Urteil vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R = BSGE 102, 227= SozR 4-3300 § 85 Nr 1) zur Überprüfung von Schiedsstellenentscheidungen der Schiedsstelle nach 76 SGB 11 ist auf die Kontrolle von Schiedssprüchen der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 mit (nachfolgenden) Einschränkungen übertragbar: Hinsichtlich der örtlichen Begrenzung der Einrichtungen für den neu strukturierten externen Vergleich hält der Senat für die hier betroffenen Einrichtungen und Dienste nach § 75 SGB 12 (hier: Außenwohngruppe für Menschen mit geistiger Behinderung) wegen ihrer Vielfalt und Besonderheiten eine differenzierte Verfahrensweise und keine schematische Begrenzung auf eine Stadt oder einen Landkreis für erforderlich. Für die Beurteilung und Festlegung des örtlichen Vergleichsmarktes hat die Schiedsstelle eine besondere Fach- und Beurteilungskompetenz, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Der externe Vergleich ist zudem mit dem in § 75 Abs 2 S 3 SGB 12 niedergelegten Grundsatz der Sparsamkeit anzureichern. (Rn.29)
6. Die Schiedsstelle hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt für die korrekte Durchführung eines externen Vergleichs umfassend und vollständig aufzuklären und sich hierfür insbesondere die notwendigen Informationen über die jeweiligen Vergütungssätze aller für einen Vergleich maßgeblichen Einrichtungen zu verschaffen. Je nach Einrichtungs- und Leistungstyp entscheidet die Schiedsstelle selbst, auf welchen örtlichen Bereich sich die Vergleichseinrichtungen beziehen müssen und ob weitere Einschränkungen nach Lage, Größe, Flächenangebot, Leistungsangebot, Versorgungsauftrag etc vorzunehmen sind. (Rn.34)
7. Die Schiedsstelle hat den Einrichtungsträger substantiiert auf Unschlüssigkeiten in seinem Vortrag hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur ergänzenden Darlegung sowie zur Vorlage weiterer Unterlagen zu geben. Eine weitergehende Hinweis- oder Aufklärungspflicht trifft die Schiedsstelle hingegen nicht. (Rn.36)
8. Eine Aufteilung der Bestandteile der Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 12 bzw eine gesonderte Betrachtung der Pauschalen (Grund- und Maßnahmenpauschale) und Beträge (Investitionsbetrag) mit Blick auf die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sieht das SGB 12 nicht vor. Für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einer Einrichtungen ist grundsätzlich auf die Gesamtvergütung abzustellen. Nur in Ausnahmenfällen ist unter Darlegung der entscheidungserheblichen Gründe und bei konkreter Auswirkung auf die von der Einrichtung zu erbringende Leistung eine isolierte Betrachtung der Pauschalen und Beträge der Vergütungsvereinbarung zulässig. Dies gilt jedoch nur dann, wenn eine Vergleichbarkeit hinsichtlich der Gesamtvergütung ausscheidet bzw nur bei einer gesonderten Betrachtung und Bewertung der Pauschalen und Beträge der Vergütungsvereinbarung ein externer Vergleich durchführbar ist. (Rn.35)
9. Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus dem bezifferbaren wirtschaftlichen Interesse des Einrichtungsträgers. Eine Reduzierung des Streitwerts hält der Senat bei einer mit der Anfechtungsklage begehrten Aufhebung des Schiedsspruchs für nicht angemessen (so im Ergebnis auch BSG vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R aaO; aA BSG vom 28.1.2009 - B 6 KA 38/08 B). (Rn.41)
Tenor
Der Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 17. November 2010 () wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 9.062,95 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die (isolierte) Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Alt 1 SGG) ist die richtige Klageart gegen Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12. (Rn.22) 2. Der Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 erfüllt alle Merkmale eines (vertragsgestaltenden) Verwaltungsaktes. (Rn.22) 3. Die Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 ist trotz Berührung ihrer Schiedskompetenz nicht gemäß § 75 Abs 2 SGG notwendig beizuladen, da sie als Dritte an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann. (Rn.22) 4. Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 80 SGB 12 unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit. Die Gerichte können lediglich überprüfen, ob die Ermittlung des Sachverhalts durch die Schiedsstelle in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgt ist, ob zwingendes Gesetzesrecht beachtet und ob der bestehende Beurteilungsspielraum eingehalten worden ist, wobei die gefundene Abwägung durch die Schiedsstelle Eingang in die Begründung des Schiedsspruchs gefunden haben muss. (Rn.24) 5. Die Rechtsprechung des 3. Senats des BSG (vgl Urteil vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R = BSGE 102, 227= SozR 4-3300 § 85 Nr 1) zur Überprüfung von Schiedsstellenentscheidungen der Schiedsstelle nach 76 SGB 11 ist auf die Kontrolle von Schiedssprüchen der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 mit (nachfolgenden) Einschränkungen übertragbar: Hinsichtlich der örtlichen Begrenzung der Einrichtungen für den neu strukturierten externen Vergleich hält der Senat für die hier betroffenen Einrichtungen und Dienste nach § 75 SGB 12 (hier: Außenwohngruppe für Menschen mit geistiger Behinderung) wegen ihrer Vielfalt und Besonderheiten eine differenzierte Verfahrensweise und keine schematische Begrenzung auf eine Stadt oder einen Landkreis für erforderlich. Für die Beurteilung und Festlegung des örtlichen Vergleichsmarktes hat die Schiedsstelle eine besondere Fach- und Beurteilungskompetenz, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Der externe Vergleich ist zudem mit dem in § 75 Abs 2 S 3 SGB 12 niedergelegten Grundsatz der Sparsamkeit anzureichern. (Rn.29) 6. Die Schiedsstelle hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt für die korrekte Durchführung eines externen Vergleichs umfassend und vollständig aufzuklären und sich hierfür insbesondere die notwendigen Informationen über die jeweiligen Vergütungssätze aller für einen Vergleich maßgeblichen Einrichtungen zu verschaffen. Je nach Einrichtungs- und Leistungstyp entscheidet die Schiedsstelle selbst, auf welchen örtlichen Bereich sich die Vergleichseinrichtungen beziehen müssen und ob weitere Einschränkungen nach Lage, Größe, Flächenangebot, Leistungsangebot, Versorgungsauftrag etc vorzunehmen sind. (Rn.34) 7. Die Schiedsstelle hat den Einrichtungsträger substantiiert auf Unschlüssigkeiten in seinem Vortrag hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur ergänzenden Darlegung sowie zur Vorlage weiterer Unterlagen zu geben. Eine weitergehende Hinweis- oder Aufklärungspflicht trifft die Schiedsstelle hingegen nicht. (Rn.36) 8. Eine Aufteilung der Bestandteile der Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 12 bzw eine gesonderte Betrachtung der Pauschalen (Grund- und Maßnahmenpauschale) und Beträge (Investitionsbetrag) mit Blick auf die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sieht das SGB 12 nicht vor. Für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einer Einrichtungen ist grundsätzlich auf die Gesamtvergütung abzustellen. Nur in Ausnahmenfällen ist unter Darlegung der entscheidungserheblichen Gründe und bei konkreter Auswirkung auf die von der Einrichtung zu erbringende Leistung eine isolierte Betrachtung der Pauschalen und Beträge der Vergütungsvereinbarung zulässig. Dies gilt jedoch nur dann, wenn eine Vergleichbarkeit hinsichtlich der Gesamtvergütung ausscheidet bzw nur bei einer gesonderten Betrachtung und Bewertung der Pauschalen und Beträge der Vergütungsvereinbarung ein externer Vergleich durchführbar ist. (Rn.35) 9. Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus dem bezifferbaren wirtschaftlichen Interesse des Einrichtungsträgers. Eine Reduzierung des Streitwerts hält der Senat bei einer mit der Anfechtungsklage begehrten Aufhebung des Schiedsspruchs für nicht angemessen (so im Ergebnis auch BSG vom 29.1.2009 - B 3 P 7/08 R aaO; aA BSG vom 28.1.2009 - B 6 KA 38/08 B). (Rn.41) Der Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 17. November 2010 () wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 9.062,95 EUR festgesetzt. 1. Die Klage ist zulässig. Für die von der Klägerin erhobene Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gemäß § 77 Abs. 1 Satz 4 SGB XII eröffnet. Das Landessozialgericht ist nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im ersten Rechtszug für Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG, da die Klägerin ihren Sitz in B-Stadt hat. Die Klage richtet sich zutreffend gemäß § 77 Abs. 1 Satz 5 SGB XII gegen den Vertragspartner der Klägerin, den A.. Einer Nachprüfung der Entscheidung der Schiedsstelle in einem Vorverfahren bedurfte es nach § 77 Abs. 1 Satz 6 SGB XII nicht. Die richtige Klageart ist die (isolierte) Anfechtungsklage (vgl. Urteile des Senats vom 06. September 2012 - L 9 SO 11/10 und 30. August 2012 - L 9 SO 1/10, Juris). Die Klägerin hat auch die für Anfechtungsklagen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG geltende einmonatige Klagefrist des § 87 Abs. 1 SGG mit der Erhebung der Klageschrift am 02. März 2011 gewahrt, nachdem ihrem Prozessbevollmächtigten am 02. Februar 2011 der Schiedsspruch zugestellt worden ist. Die Schiedsstelle war nicht gemäß § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen, da sie als Dritte an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann (vgl. Urteile des Senats vom 06. September 2012 - L 9 SO 11/10 und 30. August 2012 - L 9 SO 1/10, a.a.O.). 2. Die Klage ist auch begründet. Der Schiedsspruch ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. a) Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 80 SGB XII unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit (so bereits BVerwG zur Schiedsstelle nach § 94 BSHG, BVerwGE 116, 78; BSG zur Schiedsstelle nach 76 SGB XI, BSGE 105,126; vgl. auch Hessisches LSG, Urteil vom 25. Februar 2011 - L 7 SO 237/10 KL; Bayerisches LSG, Urteile vom 24. November 2011 - L 8 SO 223/09 KL und 25. Januar 2012 - L 8 SO 89/09 KL). Den paritätisch aus Vertretern der Einrichtungsträger und der Sozialhilfeträger besetzten Schiedsstellen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) wird vom Gesetz als mit der zu regelnden Materie vertrautem und zu einer vermittelnden Zusammenführung von gegenläufigen Interessen der Beteiligten berufenem Gremium eine besondere Beurteilungskompetenz zugemessen. Den Schiedsstellen kommt daher eine sog. Einschätzungsprärogative zu. Die Gerichte können lediglich überprüfen, ob die Ermittlung des Sachverhalts durch die Schiedsstelle in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgt ist, ob zwingendes Gesetzesrecht beachtet und ob der bestehende Beurteilungsspielraum eingehalten worden ist, wobei die gefundene Abwägung durch die Schiedsstelle Eingang in die Begründung des Schiedsspruchs gefunden haben muss (vgl. BSG, a.a.O.). b) Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme der Vergütung für die Leistungen einer Einrichtung im Sinne des § 13 SGB XII nur verpflichtet, wenn mit dem Einrichtungsträger oder seinem Verband eine Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leistungsvereinbarung), die Vergütung (Vergütungsvereinbarung) und die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Prüfungsvereinbarung) besteht (§ 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII). Die Vergütung setzt sich gemäß § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammen. Der Inhalt der Vergütungsvereinbarung besteht gemäß § 76 Abs. 2 SGB XII aus Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale), für die Maßnahmen - die eigentliche Hilfeleistung durch die Einrichtung - (Maßnahmepauschale) sowie einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag). Schließlich müssen die Vereinbarungen gemäß § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. c) Der 3. Senat des BSG hat mit seinem Urteil vom 29. Januar 2009 (B 3 P 7/08 R, BSGE 102, 227) seine Rechtsprechung (Urteile vom 14. Dezember 2000 - BSGE 87, 199) in der Sozialen Pflegeversicherung zu den Grundsätzen der Vergütung von stationären Pflegeleistungen unter Berücksichtigung erfolgter Gesetzesänderungen im SGB XI und nach Kritik in der Literatur nur noch teilweise aufrechterhalten. Die mit den Urteilen vom 14. Dezember 2000 begründete Rechtsprechung führt der 3. Senat des BSG nur noch teilweise fort. Allerdings hält er daran fest, dass ausschließlich auf Gestehungskosten gestützte Vergütungsansprüche im geltenden Recht keine Grundlage finden. Jedoch hat er seine Auffassung aufgegeben, dass sich die Vergütung im Allgemeinen ausschließlich nach Marktpreisen bestimmt und die kalkulatorischen Gestehungskosten regelmäßig außer Betracht bleiben. Im Ausgangspunkt hält der 3. Senat des BSG mit Hinweis auf Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 84 Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB XI daran fest, dass die Pflegevergütung auf einem marktorientierten Versorgungskonzept beruhen muss und Ansprüche nach einem reinen Selbstkostendeckungsprinzip nicht bestehen. Er hält aber mit ausdrücklichem Verweis auf § 85 Abs. 3 Satz 2 bis 4 SGB XI nicht mehr daran fest, dass die Höhe der Gestehungskosten für die zu vereinbarende Vergütung grundsätzlich bedeutungslos ist und es regelmäßig nur auf die "Feststellung von Marktpreisen" ankommt (BSGE 87, 199, Rz. 20). Grundsätzlich seien Pflegesatzverhandlungen und evtl. nachfolgende Schiedsstellenverfahren nach einem zweigliedrigen Prüfungsmuster durchzuführen. Im Ergebnis seien Pflegesätze und Entgelte dann leistungsgerecht im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI, wenn erstens die voraussichtlichen Gestehungskosten der Einrichtung nachvollziehbar und plausibel dargelegt würden und sie zweitens in einer angemessenen und nachprüfbaren Relation zu den Sätzen anderer Einrichtungen für vergleichbare Leistungen stünden. Geltend gemachte Pflegesätze und Entgelte seien dann nicht angemessen, wenn Kostenansätze und erwartete Kostensteigerungen nicht plausibel erklärt werden könnten oder wenn die begehrten Sätze im Verhältnis zu anderen stationären Pflegeeinrichtungen unangemessen seien. Zunächst sei - im ersten Prüfungsschritt - die Plausibilität der einzelnen Kostenansätze festzustellen. Die Vergütungsforderung einer Einrichtung sei nicht ausreichend belegt, wenn sie nicht auf einer plausiblen und nachvollziehbaren Darlegung der voraussichtlichen Gestehungskosten beruhe. Die voraussichtlichen Gestehungskosten müssten plausibel und nachvollziehbar sein, also die Kostenstruktur des Pflegeheims erkennen und eine Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall zulassen (§ 85 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 SGB XI). Deshalb habe das Pflegeheim zunächst geeignete Nachweise beizubringen; die Vorlage einer reinen Kostenkalkulation ohne weitere Angaben reiche in aller Regel nicht aus. Die Kostenkalkulation sei vielmehr hinreichend zu belegen und müsse tatsächlich nachvollziehbar sein. Obergrenze der Vergütungsforderung sei - auch bei nachvollziehbar prognostischen Gestehungskosten - das Maß des auch im Vergleich mit der Vergütung anderer Einrichtungen wirtschaftlich Angemessenen. Methode der Wahl zur Beurteilung der Leistungsgerechtigkeit einer Vergütungsforderung für stationäre Pflegeleistungen sei weiterhin der externe Vergleich mit anderen Einrichtungen; allerdings nach einem modifizierten Prüfungsansatz mit anderer Grundlage und Zielrichtung. Leistungsgerecht sei eine Pflegevergütung nur dann, wenn sie erstens mit nachvollziehbaren prognostischen Gestehungskosten unterlegt sei und sich zweitens im Hinblick auf die Vergütung anderer Einrichtungen nicht als unwirtschaftlich erweise. Die Pflegesätze anderer Einrichtungen könnten demzufolge nur eine Vergleichsgröße im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach § 84 Abs. 2 Satz 4 und 7 SGB XI darstellen, nicht aber eine unmittelbar verbindliche Bemessungsgröße für Pflegesatz und Entgelt sein. Insoweit sei der externe Vergleich kein Ersatz für die von den Pflegesatzparteien und ggf. der Schiedsstelle vorzunehmende Bewertung der Pflegesatzforderung auf ihre wirtschaftliche Angemessenheit, sondern Grundlage dieser Bewertung. Es seien drei Fallgruppen zu unterscheiden. Stets als leistungsgerecht anzusehen seien Pflegesätze und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, die über die günstigsten Eckwerte vergleichbarer Einrichtungen nicht hinausreichen. Ebenfalls regelmäßig ohne weitere Prüfung als leistungsgerecht anzusehen seien Pflegesatz- und Entgeltforderungen im unteren Drittel der vergleichsweise ermittelten Pflegesätze/Entgelte. Auch oberhalb des unteren Drittels vergleichbarer Pflegevergütungen könne sich eine Forderung als leistungsgerecht erweisen, sofern sie auf einem - zuvor nachvollziehbar prognostizierten - höheren Aufwand der Pflegeeinrichtung beruhe und dieser nach Prüfung im Einzelfall wirtschaftlich angemessen sei. Das sei der Fall, soweit die Einrichtung Gründe für einen höheren Pflegesatz oder ein höheres Entgelt für Unterkunft und Verpflegung aufzeige und diese den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprachen. Gründe für einen in diesem Sinne als wirtschaftlich angemessen anzusehenden höheren Aufwand könnten sich insbesondere aus Besonderheiten im Versorgungsauftrag der Einrichtung ergeben, etwa aus besonders personalintensiven Betreuungserfordernissen, aus besonderen Leistungsangeboten zugunsten der Heimbewohner oder einem in der Pflegequalität zum Ausdruck kommenden höheren Personalschlüssel. Rechtfertigende Gründe für einen höheren Pflegesatz könnten auch aus Lage und Größe einer Einrichtung folgen, wenn sich daraus wirtschaftliche Nachteile gegenüber der Lage oder dem Zuschnitt anderer Einrichtungen ergeben und der Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen ohne die vergleichsweise teure Einrichtung nicht erfüllt werden könne. Schließlich genügten auch die Einhaltung einer Tarifbindung und ein deswegen höherer Personalkostenaufwand stets den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung, was sich nunmehr als ausdrückliche Folge der Regelung des § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XI ergebe. Entscheidend komme es jeweils in der Gesamtbewertung darauf an, ob der von der Einrichtung geforderte Vergütungssatz im Vergleich mit günstigeren Pflegesätzen und Entgelten anderer Einrichtungen im Hinblick auf die Leistungen der Einrichtung und die Gründe für ihren höheren Kostenaufwand (dennoch) als insgesamt angemessen und deshalb leistungsgerecht im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI anzusehen sei. Sei diese Frage zu bejahen, seien Pflegesatz- und Entgeltforderungen auch oberhalb des unteren Vergleichsdrittels wirtschaftlich angemessen. Der 3. Senat des BSG geht davon aus, dass im externen Vergleich grundsätzlich alle Pflegeeinrichtungen eines bestimmten Bezirks - Stadt, Landkreis o.Ä. - einzubeziehen sind, ohne dass es auf deren Größe oder sonstige äußere Beschaffenheit ankomme. Er lässt aber ausdrücklich offen, ob sich nicht im Einzelfall abweichende Kriterien ergeben können, die die Vergleichbarkeit lokal oder regional benachbarter Einrichtungen gleichwohl beeinträchtigen und denen durch Differenzierungen Rechnung zu tragen sei. Dies könnten etwa Besonderheiten im Versorgungsauftrag einer Einrichtung, sehr personalintensive Betreuungserfordernisse oder besondere Leistungsangebote sein. Fehlende oder bestehende Tarifbindungen, die religiöse, weltanschauliche und sozialpolitische Ausrichtung der Trägerinstitutionen oder deren Organisationsform gehörten jedenfalls nicht dazu. d) Die Rechtsprechung des 3. Senats des BSG zur Überprüfung von Schiedsstellenentscheidungen der Schiedsstelle nach 76 SGB XI ist auf die Kontrolle von Schiedssprüchen der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII mit Einschränkungen übertragbar (vgl. Urteile des Senats vom 06. September 2012 - L 9 SO 11/10 und 30. August 2012 - L 9 SO 1/10, a.a.O.). Nach Ansicht des Senats ist zunächst mit dem BVerwG (BVerwGE 108, 47) davon auszugehen, dass eine gerichtliche Bewertung der Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit und der Leistungsfähigkeit (vgl. § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII) einen Vergleich voraussetzt. Die (neue) Rechtsprechung des BSG zur Überprüfbarkeit von Schiedsstellenentscheidungen nach dem SGB XI kann grundsätzlich auch für die Überprüfung der Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 80 SGB XII herangezogen werden, da beide Systeme auf das Prinzip der Leistungsgerechtigkeit abstellen und zudem die paritätische Besetzung der jeweiligen Schiedsstellen, die bei gescheiterten Verhandlungen angerufen werden können, vergleichbar sind. e) Der Senat hält jedoch zwei Einschränkungen bzw. Ergänzungen zur Rechtsprechung des 3. Senats des BSG für den externen Vergleich im SGB XII geboten (vgl. Urteile des Senats vom 06. September 2012 - L 9 SO 11/10 und 30. August 2012 - L 9 SO 1/10, a.a.O.). (1) Hinsichtlich der örtlichen Begrenzung der Einrichtungen auf einen bestimmten Bezirk - Stadt, Landkreis o.Ä. (BSG, a.a.O., Rz. 37) hält der Senat für die hier betroffenen Einrichtungen und Dienste nach § 75 SGB XII eine differenzierte Verfahrensweise für erforderlich. Die Vielfalt der Einrichtungen und Dienste und insbesondere der Leistungstypen im Bereich der Sozialhilfe machen eine differenzierte Beurteilung zur Bestimmung des örtlichen Marktes im Gegensatz zu den Pflegeeinrichtungen nach § 71 SGB XI notwendig (vgl. Urteile des Senats vom 06. September 2012 - L 9 SO 11/10 und 30. August 2012 - L 9 SO 1/10, a.a.O.). Die Anzahl der Einrichtungen und Dienste bzw. der im Land angebotenen Leistungstypen, der Einzugsbereich der jeweiligen Einrichtungen sowie Art und Inhalt der erbrachten Leistungen beeinflussen die Vergleichbarkeit der Einrichtungen maßgeblich. Demnach mag es bei einem Leistungstyp, insbesondere aus Gründen der personellen und sächlichen Ausstattung oder aufgrund der Gesamtanzahl in , sachgerecht sein, auf das ganze Land abzustellen, während es bei anderen (zahlreichen) Leistungstypen, die von örtlichen Faktoren stärker beeinflusst werden, sachgerecht erscheint auf den jeweiligen Landkreis oder eine der beiden kreisfreien Städte (Landeshauptstadt A-Stadt bzw. Hansestadt R.) abzustellen. Durchaus denkbar erscheint für den Senat auch die Verfahrensweise für die Festlegung des örtlichen Vergleichsmarktes, dass in Fällen, in denen im jeweiligen Landkreis keine ausreichende Anzahl vergleichbarer Einrichtungen unterschiedlicher Träger vorhanden ist, auch die Einrichtungen mit den entsprechenden Leistungstypen im Nachbarkreis in den externen Vergleich einbezogen werden, sofern die konkreten Leistungsangebote bzw. Leistungstypen einer Ausweitung auf den Nachbarkreis nicht aus anderen, gewichtigen Gründen entgegenstehen. Eine lokale bzw. regionale Einschränkung ist insbesondere dann geboten und erforderlich, wenn sie marktgerecht ist und somit Marktverzerrungen entgegenwirkt. Für die Beurteilung und Festlegung des örtlichen Vergleichsmarktes hält der Senat eine besondere Fach- und Beurteilungskompetenz, die nur der Schiedsstelle zugeschrieben werden kann, für erforderlich (vgl. Urteile des Senats vom 06. September 2012 - L 9 SO 11/10 und 30. August 2012 - L 9 SO 1/10, a.a.O.). Ihr kommt daher auch insoweit eine Einschätzungsprärogative zu. Die Schiedsstelle hat somit anhand der oben nur beispielhaft aufgezählten Kriterien unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Landes mit seiner geringen Bevölkerungsdichte und der wenigen, aber dafür großen Landkreise sowie der Vielfalt der Leistungstypen der Einrichtungen und Dienste die näheren Festlegungen mit nachvollziehbaren und sachgerechten Begründungen zu treffen, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind. (2) Der externe Vergleich ist zudem mit dem in § 75 Abs. 2 Satz 3 SGB XII niedergelegten Grundsatz der Sparsamkeit anzureichern (vgl. Urteile des Senats vom 06. September 2012 - L 9 SO 11/10 und 30. August 2012 - L 9 SO 1/10, a.a.O.). Im Gegensatz zum SGB XI und den dort niedergelegten Grundsätzen der Leistungsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit müssen die getroffenen Leistungsvereinbarungen im Bereich der Sozialhilfe neben den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit auch dem Grundsatz der Sparsamkeit entsprechen. Daher ist nach Ansicht des Senats für ein Abweichen der Höhe der vom Einrichtungsträger geforderten Vergütung oberhalb des unteren Drittels eine zusätzliche Begründung unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit erforderlich. Während der 3. Senat des BSG ein Übersteigen der Vergütungssätze des unteren Drittels für angemessen und wirtschaftlich erachtet, sofern die Einrichtung Gründe für einen höheren Pflegesatz oder ein höheres Entgelt für Unterkunft und Verpflegung aufzeigt und diese den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen, ist für die Vergütungsvereinbarungen nach § 75 SGB XII zugleich darzulegen, dass die höhere Vergütung mit den vorgetragenen Gründen zudem (noch) dem Grundsatz der Sparsamkeit entspricht. f) Unter Berücksichtigung der bereits dargestellten eingeschränkten Kontrolldichte und den oben angeführten Maßstäben ist der Schiedsspruch der Schiedsstelle vom 17. November 2010 rechtswidrig. Im vorliegenden Verfahren hat die Schiedsstelle den Sachverhalt aufgrund der vom Beklagten vorgelegten unvollständigen Liste - jedenfalls wegen fehlender (aktuell ebenfalls verhandelnder) Vergleichseinrichtungen - nicht vollständig aufgeklärt. Zudem muss die Schiedsstelle den örtlichen Markt für Werkstatt-Wohnheime in für die Durchführung eines ordnungsgemäßen externen Vergleichs unter Beachtung der oben genannten Anforderungen bestimmen. Zutreffend hat die Schiedsstelle entgegen der Ansicht des Beklagten zunächst für die Festlegung der Vergleichseinrichtungen nicht auf die auf Außenwohngruppen reduzierte Liste abgestellt. Insofern schließt sich der Senat vollumfänglich den überzeugenden Ausführungen der Schiedsstelle an. Im Übrigen weist der Senat auch in diesem Verfahren darauf hin, dass dem Beklagten für eine Filterung der von ihm vorzulegenden Vergleichslisten nach Anrufen der Schiedsstelle die Kompetenz fehlt, da es zuvorderst Aufgabe der Schiedsstelle ist, den Sachverhalt für die korrekte Durchführung eines externen Vergleichs umfassend und vollständig aufzuklären. Dazu gehört zunächst die Verschaffung der notwendigen Informationen über die jeweiligen Vergütungssätze aller für einen Vergleich maßgeblichen Einrichtungen. Je nach Einrichtungs- und Leistungstyp entscheidet die Schiedsstelle selbst, ob sie Einschränkungen, bspw. nach Lage, Größe, Flächenangebot, Leistungsangebot oder Versorgungsauftrag, vornimmt. Der Beklagte als Träger der überörtlichen Sozialhilfe und die Einrichtungsträger können lediglich gegenüber der Schiedsstelle darlegen, aus welchen Gründen welche Einrichtungsträger nach ihrer Vorstellung nicht in den Vergleich miteinbezogen werden sollten. Dies hat der Beklagte hier mit der auf Außenwohngruppen reduzierten (zweiten und dritten) Liste ohne Erfolg getan. Die Schiedsstelle wird im Rahmen der Neuverhandlung die vom Beklagten vorgelegte Liste ferner zunächst um die Einrichtungen zu erweitern haben, die bisher aufgrund der Praxis des Beklagten - Einrichtungen aus der Liste herauszunehmen, mit denen aktuell Vergütungsverhandlungen laufen oder nach einer Aufforderung zu neuen Verhandlungen bzw. nach Kündigung demnächst stattfinden werden - nicht in der Liste enthalten sind. Der Senat hält dies Praxis für nicht sachgerecht und daher für unzulässig (vgl. Urteile des Senats vom 06. September 2012 - L 9 SO 11/10 und 30. August 2012 - L 9 SO 1/10, a.a.O.). Der Senat hält es für ausreichend, diese Einrichtungen in der Liste zu kennzeichnen oder besonders hervorzuheben, um die Schiedsstelle auf deren Besonderheit und möglichen Ausschluss hinzuweisen. Über Ausschluss oder Einbeziehung entscheidet nur die Schiedsstelle mit nachvollziehbaren und sachgerechten Erwägungen. Die Schiedsstelle wird außerdem zu untersuchen haben, auf welchen örtlichen Vergleichsmarkt für die Durchführung des externen Vergleichs zur Beurteilung der Angemessenheit der von der Einrichtung geforderten Vergütung abzustellen ist. Insbesondere, ob aufgrund der Anzahl und einer grundsätzlichen Vergleichbarkeit der Werkstätten für behinderte Menschen auf das gesamte Land abzustellen ist oder nur auf die Landeshauptstadt A-Stadt ggf. unter Einbeziehung der Nachbarkreise L.-P. und/oder N.. Dabei wird die Schiedsstelle etwaige Strukturunterschiede und sonstige Besonderheiten in den jeweiligen Regionen zu prüfen und zu beurteilen haben. Nur wenn die Schiedsstelle den örtlichen Vergleichsmarkt mit nachvollziehbaren und sachgerechten Gründen auf das gesamt Land erstreckt, können Einrichtungen aus der Hansestadt R. und den übrigen 4 Kreisen des Landes in die Vergleichsprüfung einbezogen werden. Ob und welche Tarifwerke in Vergleichseinrichtungen anzuwenden sind und umgesetzt werden, bleibt für die Einbeziehung der Einrichtungen jedoch unbeachtlich (vgl. BSG, a.a.O. Rz. 37). g) Die Schiedsstelle hat nach Ansicht des Senats zudem ihren Beurteilungsspielraum überschritten, indem sie ohne hinreichend nachvollziehbare Begründung den Investitionsbetrag bzw. die Grund- und Maßnahmenpauschale für die Einrichtung der Klägerin im Wege des externen Vergleichs mit anderen Werkstatt-Wohnheimen gesondert betrachtet hat. Im angefochtenen Schiedsspruch hat die Schiedsstelle der Einrichtung der Klägerin die Vergleichbarkeit mit näher benannten Einrichtungen aus der Liste (Nrn. 65 bis 69) aufgrund des von ihr geltend gemachten und vergleichsweise geringen Investitionsbetrages in Höhe von 5,28 EUR abgesprochen. Der Senat hält eine solche Vergleichsbetrachtung für grundsätzlich unzulässig. Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Eine Aufteilung der Bestandteile der Vergütungsvereinbarung bzw. eine gesonderte Betrachtung der Pauschalen (Grund- und Maßnahmenpauschale) und Beträge (Investitionsbetrag) mit Blick auf die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sieht das SGB XII jedoch nicht vor. Der Senat geht daher davon aus, dass für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einer Einrichtungen grundsätzlich auf die Gesamtvergütung abzustellen ist. Nur in Ausnahmenfällen darf die Schiedsstelle unter Darlegung der entscheidungserheblichen Gründe und bei konkreter Auswirkung auf die von der Einrichtung zu erbringende Leistung eine isolierte Betrachtung der Pauschalen und Beträge der Vergütungsvereinbarung vornehmen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn eine Vergleichbarkeit hinsichtlich der Gesamtvergütung ausscheidet bzw. nur bei einer gesonderten Betrachtung und Bewertung der Pauschalen und Beträge der Vergütungsvereinbarung ein externer Vergleich durchführbar ist. In diesen Ausnahmefällen muss die Schiedsstelle konkret darlegen, aus welchen sachgerechten Erwägungen und mit welchen konkreten Auswirkungen auf das Leistungsangebot der Einrichtung vom Grundsatz der einheitlichen Betrachtung der Vergütungsvereinbarungen abgewichen werden soll. Dieser gesteigerten Begründungspflicht ist die Schiedsstelle im vorliegenden Verfahren nicht hinreichend nachgekommen. Zwar hat sie ausgeführt, dass die von der Klägerin geforderte Gesamtvergütung nominell unter dem Betrag des Wohnhauses für Menschen mit Behinderung in R. (Nr. 68 der Liste) mit 60,32 EUR und der Wohnstätte in P. (Nr. 69 der Liste) mit 62,65 EUR liege, aber gleichwohl zu berücksichtigen sei, dass die beiden genannten Einrichtungen (bei Vernachlässigung des Investitionsbetrages) - wie auch drei weitere Einrichtungen (Nrn. 65, 66 und 67 der Liste) - deutlich kostengünstiger seien. Die Klägerin hätte nach Ansicht der Schiedsstelle auch nicht dargelegt, dass etwa durch einen höheren Investitionsbetrag bei den genannten Einrichtungen Personalkosten vermieden würden und somit dennoch eine Vergleichbarkeit gegeben sei. Insoweit obliegt es jedoch der Schiedsstelle und nicht dem Einrichtungsträger darzulegen, aus welchen Gründen sie von einer einheitlichen Bewertung der Vergütungsvereinbarung abweicht. Entgegen der Auffassung der Schiedsstelle entfällt eine Vergleichbarkeit einer Einrichtung dann nicht, wenn Bestandteile der jeweiligen Vergütungsvereinbarung (hier der Investitionsbetrag) voneinander (signifikant) abweichen. Es obliegt dem jeweiligen Einrichtungsträger, mit der Gesamtvergütung eine leistungsfähige Einrichtung wirtschaftlich und sparsam zu betreiben. Eine Einrichtung arbeitet immer dann wirtschaftlich und sparsam, wenn sie insbesondere mit dem geringst möglichen Aufwand den bestmöglichen Erfolg anstrebt und der erstrebte Erfolg mit den geringst möglichen Verbrauch von öffentlichen Mitteln erreicht wird (vgl. W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage, § 75 Rz. 38, m.w.N.). Hierfür ist nach Ansicht des Senats die Gesamtvergütung maßgeblich und nicht die einzelnen Bestandteile der Vergütungsvereinbarung. h) Entgegen den Ausführungen der Klägerin hat die Schiedsstelle das rechtliche Gehör der Klägerin nicht verletzt. Das BSG hat in der mehrfach genannten Entscheidung vom 29. Januar 2009 ausgeführt, dass das Pflegeheim zunächst geeignete Nachweise beizubringen und die Kostenkalkulation hinreichend und nachvollziehbar zu belegen hat. (BSG, a.a.O., Rz. 25). Sofern die vorgelegte Kostenkalkulation aus Sicht des Kostenträgers oder der Schiedsstelle keine nachvollziehbare Grundlage für die vergleichende Bewertung auf der zweiten Prüfungsstufe ist, hat der Kostenträger den Einrichtungsträger bereits in dieser Phase der Prüfung substantiiert auf Unschlüssigkeiten im eigenen Vorbringen hinzuweisen oder durch geeignete Unterlagen anderer Einrichtungen mit Verweis auf deren Kostenstruktur konkret darzulegen, dass die aufgestellte Kalkulation der voraussichtlichen Gestehungskosten nicht plausibel erscheint. Anschließend muss die Einrichtung wiederum weitere Belege dafür beibringen, dass ihre Vergütungsforderung auf einer plausiblen Kalkulation der voraussichtlichen Gestehungskosten beruht (BSG, a.a.O., Rz. 39). Die Schiedsstelle hat der Klägerin ausweislich der Niederschrift über die Sitzung vom 17. November 2010 zunächst vor der Auszeit von 11.20 Uhr bis 12.10 Uhr Gelegenheit gegeben, die Personalkostensteigerungen um 40 % im Bereich Leitung und Verwaltung plausibel zu machen, woraufhin die Klägerin entsprechende Erklärungen abgab. Anschließend hat die Schiedsstelle den Beteiligten nach Ende der Auszeit um 12.10 Uhr ausweislich der von der Klägerin zu keinem Zeitpunkt beanstandeten Niederschrift über die Sitzung vom 17. November 2010 mitgeteilt, dass die geltend gemachte Forderung mit Ausnahme der Personalkostensteigerung im Bereich Leitung/Verwaltung in sich plausibel sei. Damit hat sie nach Ansicht des Senats hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Personalkostensteigerung in diesem Bereich trotz der Erklärungen der Klägerin weiterhin für nicht plausibel halte. Insofern hätte es der Klägerin ohne weiteren Hinweis der Schiedsstelle oblegen, weitere Unterlagen zum Nachweis der Personalkostensteigerung im Bereich Leitung/Verwaltung und somit zur vollständigen Nachvollziehbarkeit (Plausibilität) der gesamten Personalkosten vorzulegen bzw. eine Vertagung der mündlichen Verhandlung zur Möglichkeit der späteren Vorlage der aus ihrer Sicht notwendigen Unterlagen zu beantragen. Dies hat sie im Schiedsstellenverfahren unterlassen, obwohl ihr von der Schiedsstelle diesbezüglich die fehlende Plausibilität hinreichend deutlich entgegen gehalten wurde. Die Schiedsstelle hat der Klägerin somit rechtliches Gehör gewährt und den entsprechenden Anspruch der Klägerin insoweit nicht verletzt. Weitergehende Hinweis- oder Aufklärungspflichten kann der Senat weder dem SGB XII noch der Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 80 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Schiedsstellenlandesverordnung SGB XII - SchStLVO SGB XII M-V) oder dem SGG entnehmen. In § 11 Abs. 4 Satz 1 SchStLVO SGB XII M-V ist lediglich geregelt, dass die Mitglieder der Schiedsstelle den Sachverhalt grundsätzlich auf der Grundlage der von den Parteien vorgelegten Unterlagen ermitteln. i) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Schiedsstelle in ihrem Schiedsspruch ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten, indem sie die Tragweite der Rechtsprechung des BSG verkannt hat. Insbesondere ist dem angefochtenen Schiedsspruch vom 17. November 2010 nicht zu entnehmen, dass nach Auffassung der Schiedsstelle eine Festsetzung außerhalb der Bandbreite aller Vergleichseinrichtungen unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommt. Der Senat versteht die Ausführungen der Schiedsstelle auf Seite 4 unten des Schiedsspruchs, wonach die dort näher bezeichneten Einrichtungen nicht als „obere Grenze des externen Vergleichs“ bewertet werden sowie den letzten Satz im ersten Absatz auf Seite 5 des Schiedsspruchs, wonach die dort genannte Vergütung auch „die Obergrenze für die der Antragstellerin zu gewährenden Vergütung“ sei, nach entsprechender Auslegung nicht dahingehend, dass die Schiedsstelle von einer absoluten Obergrenze der möglichen Vergütung durch die teuerste Einrichtung in der Vergleichsliste ausgeht. Insoweit geben weder der Schiedsspruch noch die Niederschrift über die Sitzung vom 17. November 2010 eine entsprechende Auffassung der Schiedsstelle wieder. Eine solche Sichtweise wäre nach Auffassung des Senats in Übereinstimmung mit der Ansicht der Klägerin unzutreffend. Wie der Senat bereits oben ausgeführt hat, ist für ein Abweichen der Höhe der vom Einrichtungsträger geforderten Vergütung oberhalb des unteren Drittels der Vergleichsgruppe eine Begründung unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erforderlich. Während der 3. Senat des BSG ein Übersteigen der Vergütungssätze des unteren Drittels für angemessen und wirtschaftlich erachtet, sofern die Einrichtung Gründe für einen höheren Pflegesatz oder ein höheres Entgelt für Unterkunft und Verpflegung aufzeigt und diese den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen, ist für Vergütungsvereinbarungen nach § 75 SGB XII zugleich darzulegen, dass die höhere Vergütung mit den vorgetragenen Gründen zudem (noch) dem Grundsatz der Sparsamkeit entspricht. Demnach ist es zwar im Bereich des SGB XII für die Einrichtungsträger schwieriger, sich unter Beachtung einer wirtschaftlichen aber sparsamen Betriebsführung von anderen vergleichbaren Einrichtungen erfolgreich abzusetzen bzw. sogar an die Spitze der Liste der Vergleichseinrichtungen zu setzen. Dies muss bei Vorliegen der entsprechenden, gewichtigen Gründe jedoch möglich bleiben, gleichwohl dies einer Einrichtung im Rahmen der Vergleichsprüfung nur im begründeten Ausnahmefall gelingen dürfte. Letztlich kann eine Vergütungsvereinbarung eine wirtschaftlich angemessene und sparsame Betriebsführung einer Einrichtung widerspiegeln, trotzdem sich die Einrichtungen mit der neuen Vergütung an die Spitze der Vergleichsliste setzt, sofern dies insbesondere aufgrund ihres Leistungsangebots und ihres Versorgungsauftrags sowie ggf. weitere, die angebotenen Leistung beeinflussende Faktoren gerechtfertigt ist. j) Hinsichtlich der Auswirkungen von kollektivrechtlich bedingt gestiegenen Personalkosten verkennt die Klägerin ihrerseits jedoch die Rechtsprechung des BSG zum externen Vergleich. Im 2. Schritt (externer Vergleich) ist die wirtschaftliche Angemessenheit der begehrten Vergütung unter Berücksichtigung der Vergleichseinrichtungen im Vergleichsgebiet zu prüfen. Entscheidend kommt es in der Gesamtbewertung darauf an, ob der von der Einrichtung geforderte Vergütungssatz im Vergleich mit günstigeren Entgelten vergleichbarer Einrichtungen im Hinblick auf die Leistungen der Einrichtungen und die Gründe für ihren höheren Kostenaufwand - hier aufgrund kollektivrechtlich bedingt gestiegener Personalkosten - (dennoch) als insgesamt angemessen und deshalb leistungsgerecht anzusehen ist. Die ursprüngliche Vergütung stellt demnach nicht den Ausgangspunkt für eine Angemessenheitsprüfung dar, wonach die gestiegenen Kosten mit den (kollektivrechtlich bedingt) erhöhten Personalkosten begründet werden können (vgl. Urteil des Senats vom 06. September 2012 - L 9 SO 11/10, a.a.O.). Der 3. Senat des BSG hat im Urteil vom 29. Januar 2009 (a.a.O.) ausgeführt, dass eine „Rechtfertigungsprüfung“ für höhere Vergütungssätze bereits bei Einrichtungen beginnt, die oberhalb des unteren Drittels der Vergleichseinrichtungen liegen. Um in das obere Drittel oder gar an die Spitze der Vergleichsliste zu gelangen, sind demnach für die Begründung einer wirtschaftlich angemessenen Betriebsführung regelmäßig mehrere, gewichtige Gründe anzuführen und zu belegen. Daher müssen nach den Regeln des externen Vergleichs grundsätzlich solche Einrichtungen die Vergleichsliste anführen, die insbesondere aufgrund ihres Leistungsangebots und ihres Versorgungsauftrags - aber möglicherweise auch wegen der Einhaltung einer Tarifbindung - nachvollziehbar erhöhte Vergütungssätze fordern bzw. vereinbart haben. Dabei ist zudem der neben der Wirtschaftlichkeit in § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII ausdrücklich erwähnte Begriff der Sparsamkeit zu berücksichtigen. Die Klägerin geht auch in diesem Verfahren bereits im Ansatz unzutreffend davon aus, dass Vergütungssätze, die in der Vergangenheit vereinbart worden sind, nach einer tarifbedingten Personalkostensteigerung - was für sich betrachtet grundsätzlich einer wirtschaftlichen Betriebsführung entspricht - stets “oben drauf” zu legen sind und somit zwingend zu einer höheren Vergütung führen müssen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Schiedsstelle im Rahmen des externen Vergleichs bei einer Neufestsetzung die Gesamtvergütung unter Beachtung etwaiger Besonderheiten der Einrichtung der Klägerin (Leistungsangebot, Versorgungsvertrag, Tarifgebundenheit, etc.) im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung unter Beachtung des Sparsamkeitsgebots im Vergleich mit den Einrichtungen im räumlichen Vergleichsgebiet entscheiden muss, ob die geforderte Vergütung (noch) angemessen ist. Die Klägerin hat es aber im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung zu akzeptieren, wenn sie nunmehr anlässlich der Tariferhöhung keine angemessene Vergütung mehr fordert, weil im Kern andere Kosten, die bislang nicht als unangemessen oder unwirtschaftlich betrachtet worden sind, die eigentliche Ursache für die wirtschaftlich nicht mehr angemessene Betriebsführung sind und jetzt lediglich “sichtbar” werden (vgl. Urteil des Senats vom 06. September 2012 - L 9 SO 11/10, a.a.O.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Beklagte hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus dem bezifferbaren wirtschaftlichen Interesse der Klägerin. Dieses ergibt sich aus der Differenz (1,91 EUR) der von Klägerin beantragten (59,93 EUR) zu der von der Schiedsstelle festgesetzten Vergütung (58,02 EUR) und den durch die Schiedsstelle festgelegten Vergütungszeitraum. Das wirtschaftliche Interesse beträgt somit unter Berücksichtung der Plätze im Wohnheim der Klägerin 9.062,95 EUR (1,91 EUR x 13 Plätze x 365 Tage). Eine Reduzierung des Streitwerts hält der Senat nicht für angemessen. Die Tatsache, dass die Klägerin eine Anfechtungsklage erhoben hat und daher lediglich die Aufhebung des Schiedsspruchs begehrt hat, ändert aus Sicht des Senats am wirtschaftlichen Interesse der Klägerin nichts. Zwar bleibt offen, ob die Schiedsstelle bei der anstehenden Neuentscheidung der Forderung der Klägerin vollumfänglich nachkommt. Die diesen Verfahren stets immanente Unsicherheit hinsichtlich des letztlich auch wirtschaftlichen Erfolgs führt aus Sicht des Senats jedoch zu keiner anderen Beurteilung des wirtschaftlichen Interesses und der Höhe des Streitwerts (so im Ergebnis auch BSG vom 29. Januar 2009 – B 3 P 7/08 R, Rz. 44, a.a.O.; a.A. BSG, Beschluss vom 28. Januar 2009 – B KA 38/08 B, Rz. 15, Juris). Hinsichtlich des Streitwertes ist die Entscheidung unanfechtbar. Die Beteiligten streiten über einen Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII vom 17. November 2010, mit dem die Höhe der Vergütung für ein Werkstatt-Wohnheim für Menschen mit geistiger Behinderung der Klägerin für die Zeit vom 01. August 2010 bis 31. Juli 2011 festgesetzt worden ist. Die Klägerin betreibt als gemeinnützige GmbH in A-Stadt eine Außenwohngruppe für Menschen mit geistiger Behinderung „H. M.“ (Werkstatt-Wohnheim) mit 13 Plätzen. Die Einrichtung ist dem Leistungstyp A.1 nach dem Landesrahmenvertrag für stationäre und teilstationäre Einrichtungen nach § 79 SGB XII (LRV M-V) zugeordnet. Zuletzt vereinbarten die Beteiligten für den Zeitraum vom 01. August 2007 bis zum 31. Juli 2008 eine Vergütung in Höhe von insgesamt 57,80 EUR pro Tag und Platz, bestehend aus 12,24 EUR für die Grundpauschale, 39,08 EUR für die Maßnahmepauschale und 6,48 EUR für den Investitionsbetrag. Mit Schreiben vom 20. Mai 2010 kündigte die Klägerin die bisherige und bis dato fortwirkende Vergütungsvereinbarung und forderte nunmehr eine Grundpauschale in Höhe von 13,34 EUR, eine Maßnahmepauschale in Höhe von 41,31 EUR sowie einen Investitionsbetrag in Höhe von 5,28 EUR und somit insgesamt eine Vergütung in Höhe von 59,93 EUR pro Tag und Platz. In der Verhandlung zwischen den Beteiligten vom 14. Juni 2010 bot der Beklagte eine Fortschreibung der bisherigen Vergütung an. Daraufhin rief die Klägerin am 28. Juli 2010 die Schiedsstelle an. Die Klägerin beantragte, die Vergütung in Höhe von 59,93 EUR pro Tag und Platz festzusetzen. Zwar rage bezüglich der vom Beklagten vorgelegten Vergleichsliste ihr bisheriger Kostensatz heraus. Da es sich bei ihrem Wohnheim in der R. Straße um ein Werkstatt-Wohnheim des Leistungstyps A.1 handele, das sich als Außenwohngruppe nur insofern unterscheide, als für die Hauswirtschaft ein höherer Schlüssel heranzuziehen sei, sei es angemessen, die Werkstatt-Wohnheime insgesamt zum externen Vergleich heranzuziehen. Gemessen an den Kostensätzen der Werkstatt-Wohnheime, die zwischen 44,38 EUR und 62,65 EUR lägen, sei der geforderte Kostenansatz in Anbetracht der erheblichen, eingetretenen Personalkostensteigerungen angemessen. Auch Einrichtungen mit vergleichbaren Investitionskosten, wie zum Beispiel der W.hof in D., hätten vergleichbare Vergütungssätze vereinbart. Zudem müsse berücksichtigt werden, das Hilfspersonal wegen der kleinen Einrichtungsgröße nur in sehr geringem Umfang eingesetzt werden könne. Die Fachkraftquote betrage 75 %. Der Betreuungsbedarf in Außenwohngruppen sei schließlich nicht geringer und somit der externe Vergleich auf alle Werkstatt-Wohnheime zu erstrecken. Der Beklagte beantragte die Festsetzung der Vergütung in Höhe von 57,80 EUR pro Tag und Platz. Er wies im Schiedsstellenverfahren darauf hin, dass die Investitionskosten in der Forderung der Klägerin um 1,20 EUR abgesenkt worden seien. Die hohe Kostensteigerung finde damit im Bereich der Grundpauschale und Maßnahmepauschale statt. Der maßgebende externe Vergleich habe sich nur auf Außenwohngruppen zu erstrecken, da die Bewohner dort weniger individuelle Betreuung benötigten. Innerhalb des Leistungstyps A.1 sei daher zu differenzieren. Von den zu berücksichtigenden vier Einrichtungen werde ein Kostensatz in Höhe von 54,78 EUR bis 55,90 EUR erzielt. Die Forderung der Klägerin liege oberhalb dieses Bereiches. Richtigerweise sei zudem ergänzend die Fachkraftquote zu berücksichtigen. Aus der von Beklagten vorgelegten und um die Fachkraftquote ergänzte Liste ergebe sich, dass die Fachkraftquote bei drei der vier heranzuziehenden Vergleichseinrichtungen 100 % betrage, während in der Einrichtung der Klägerin der entsprechende Anteil nur bei 77,21 % liege. Dieses müsse bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung berücksichtigt werden. Die mündliche Verhandlung der Schiedsstelle fand am 17. November 2010 statt. Im Anschluss an eine Diskussion um Aufwand und Unterschiede in Außenwohngruppen zu anderen Wohnheimen gab der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung bekannt, dass die Schiedsstelle bezüglich des externen Vergleichs die Gesamtliste der „A.1-Einrichtungen“ heranziehe, weil die Abgrenzung der Außenwohngruppen nach Auffassung der Schiedsstelle nicht gerechtfertigt sei. Der Landesrahmenvertrag weise lediglich den Leistungstyp A.1 aus, der beide Wohnformen umfasse. Auch die Leistungs- und Prüfungsvereinbarung lasse nicht erkennen, dass hier ein spezifisches Angebot unterbreitet werde. Außerdem teilte der Vorsitzende den Vertretern der Klägerin mit, dass die Personalkostensteigerungen um 40 % nicht nachvollziehbar seien, woraufhin diese erwiderten, dass die prognostizierten Personalkosten im Bereich und Leitung dargelegt seien und die Personalkosten seit der letzten Vereinbarung um 10 % gestiegen seien. Nach einer Auszeit stellte der Schiedsstellenvorsitzende erneut fest, dass die von der Klägerin geltend gemachte Forderung mit Ausnahme der Personalkostensteigerung im Bereich Leitung/Verwaltung in sich plausibel sei. Die Schiedsstelle setzte die Vergütung für das Werkstatt-Wohnheim der Klägerin mit Schiedsspruch vom 17. November 2010 für den Zeitraum vom 01. August 2010 bis 31. Juli 2011 auf 58,02 EUR pro Tag und Platz fest, wobei davon 4,- EUR auf die Verpflegung entfallen und der Investitionsbetrag 5,28 EUR beträgt. Zur Begründung führte die Schiedsstelle aus, dass sie zu der Überzeugung gelangt sei, dass die Lohnkostensteigerungen plausibel und nachvollziehbar dargelegt worden und somit zu berücksichtigen seien. Allerdings betreffe das nicht die geltend gemachten Personalkostensteigerungen im Bereich Leitung und Verwaltung. Die hier geltend gemachten Kostensteigerungen von über 40 % seien mit den tatsächlich eingetretenen tarifvertraglichen Lohnkostensteigerungen trotz der Darlegungen der Klägerin nicht plausibel zu erklären. Die plausible tarifliche Lohn- und Personalkostensteigerung führe jedoch nicht automatisch zu einer entsprechend höheren Vergütung. Zum externen Vergleich sei die vom Beklagten in den Verhandlungen mit der Klägerin vorgelegte Vergleichsliste vom 24. Juni 2010 heranzuziehen. Eine Reduzierung auf Außenwohnheime und insbesondere eine weitere Differenzierung nach der Fachkraftquote sei dagegen nicht vorzunehmen. Der Beklagte habe nicht plausibel gemacht, aus welchen Gründen diese Differenzierung angemessen und notwendig sei. Insbesondere habe er nicht dazulegen vermocht, dass derartige Differenzierungen bereits im Landesrahmenvertrag vorgesehen seien und so eine Unterteilung in der Leistungsgruppe A.1 mit unterschiedlicher Betreuungsintensität vorgenommen wäre. Vielmehr sei dort allein für Außenwohngruppen eine höhere Personalquote im Bereich der Hauswirtschaft vorgesehen. Auch das Argument, dass nur eine geringere Fachkraftquote in Außenwohngruppen erforderlich sei, sei nicht plausibel. Generell gehe die Schiedsstelle davon aus, dass, auch wenn die Außenwohngruppen grundsätzlich das Ziel hätten, sanfte Übergänge in andere Betreuungsformen zu ermöglichen und deshalb mit dem Ziel der Verselbständigung der Betreuten die stellvertretende Übernahme zu Gunsten der Anleitung zurücktrete, dies nicht notwendiger Weise mit einer Reduzierung des erforderlichen Betreuungspersonals zu verbinden sei. Der Schiedsstelle sei bekannt, dass vielfach gerade die Anleitung mehr Zeit erfordere als die Übernahme. Jedenfalls sei eine differenzierte Personalberechnung nicht Gegenstand der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung vom Juni 2010 geworden und könne deshalb von der Schiedsstelle auch nicht zugrunde gelegt werden. Das Argument, dass andere Außenwohngruppen eine höhere Fachkraftquote besäßen, widerspreche entweder der Argumentation des Beklagten, dass in Außenwohngruppen eine höhere Fachkraftquote nicht erforderlich sei, oder aber belege, dass diese Einrichtungen offenbar freiwillig ein Mehr an Leistung, nämlich eine höhere Fachkraftquote, anböten. Daher sei jedenfalls die Unterbringung in einer Außenwohngruppe kein heranzuziehendes Differenzierungskriterium im Rahmen des externen Vergleiches, solange nicht die höhere Leistung auch ihren Niederschlag in einer entsprechend veränderten Leistungs- und Prüfungsvereinbarung finde, in der die höhere Leistung - hier die bessere Fachkraftquote - geschuldet sei. Mit der von der Klägerin geltend gemachten Forderung von 59,93 EUR würde eine Leistungsvergütung weit oberhalb von Vergütungen vergleichbarer Einrichtungen entsprechend der Vergleichsliste vom 24. Juni 2010 gewährt werden. Zwar liege dieser Betrag nominell unter dem des Wohnhauses für Menschen mit Behinderung in R. und der Wohnstätte in P. mit 60,32 EUR bzw. 62,65 EUR. Nach Auffassung der Schiedsstelle sei aber zu berücksichtigen, dass diese Einrichtungen einen Investitionsbetrag von 11,69 EUR bzw. 12,36 EUR erhielten. Die Klägerin mache demgegenüber einen Investitionsbetrag in Höhe von 5,28 EUR geltend. Diese Differenz sei nach Auffassung der Schiedsstelle herauszurechnen, sodass sich die beiden genannten Einrichtungen als deutlich kostengünstiger darstellten. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass etwa durch einen höheren Investitionsbetrag bei den genannten Einrichtungen Personalkosten vermieden würden und somit dennoch eine Vergleichbarkeit gegeben sei. Aus dem selbigen Grunde seien die zu den laufenden Nummern 65, 66 und 67 genannten Vergleichseinrichtungen in Anbetracht der höheren Investitionskosten von der Schiedsstelle nicht als obere Grenze des externen Vergleiches bewertet worden, sondern vielmehr die Einrichtungen zu Nr. 63 und Nr. 64 (D..-F.-Haus in A-Stadt und M.hof in R. mit jeweils 58,02 EUR). Diese Einrichtungen seien im Bereich der Investitionskosten mit 4,37 EUR bzw. 5,68 EUR im Vergleichbaren und lägen in ihrer Vergütung an der Spitze des externen Vergleiches. Dies müsse nach Auffassung der Schiedsstelle auch die Obergrenze für die der Klägerin zu gewährenden Vergütung sein. Die Klägerin hat gegen den Schiedsspruch vom 17. November 2010, welcher der Klägerin am 02. Februar 2011 zugestellt worden ist, am 02. März 2011 Klage beim Landessozialgericht erhoben. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, der Schiedsspruch vom 17. November 2010 sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Gemessen an den Maßstäben einer eingeschränkten Kontrolldichte sei der angefochtene Beschluss rechtswidrig, weil er sich nicht in jeder Hinsicht inhaltlich an den materiellen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts orientiere. Die Schiedsstelle habe zu Unrecht Lohnkostensteigerungen bei der Bemessung des angemessenen Entgeltes unberücksichtigt gelassen. Sie habe zwar dargelegt, dass die Klägerin Lohnkostensteigerungen plausibel und nachvollziehbar gemacht habe. Die Schiedsstelle habe allerdings eine Einschränkung mit Hinblick auf die Personalkostensteigerungen im Bereich der Verwaltung gemacht und der Klägerin mitgeteilt, dass sie diese (noch) nicht für plausibel erachte. Daraufhin habe die Klägerin dargelegt, es handele sich bei den dargelegten Verwaltungspersonalkosten anhand der Ist-Ausgaben und der zu erwartenden Steigerung von 10 % gegenüber der letzten Kostensatzvereinbarung um die zu erwartenden Ausgaben in diesem Bereich. Die Schiedsstelle habe dies nach den Ausführungen im Schiedsspruch erneut nicht für plausibel gehalten, ohne dies aber in der Schiedsstellenverhandlung zu offenbaren. Hierdurch habe die Schiedsstelle das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt und zugleich ihren Amtsermittlungsgrundsatz nicht ausreichend wahrgenommen. Die Schiedsstelle habe nämlich der Klägerin durch den fehlenden Hinweis keine Gelegenheit gegeben, etwaige Bedenken der Schiedsstelle gegenüber der einzelnen Erläuterung von Kostenansätzen in der Kostenkalkulation der Personalkosten im Bereich Verwaltung auszuräumen und die Kostensätze plausibel zu erklären. Die Schiedsstelle habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie die Klägerin nicht zu entsprechenden Darlegungen und Nachweisen aufgefordert habe. Bei Wahrung des rechtlichen Gehörs und Einhaltung des Aufklärungsgebotes hätte die Schiedsstelle die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass die Kalkulationsgrundlagen für die Verwaltungspersonalkosten näher erklärt und einzeln erläutert werden müssten. Die Klägerin hätte dann weiter vortragen können, dass sie die entstandenen Personalkosten der Verwaltung genauer ermittelt gehabt habe und die Prognose daran habe anpassen müssen. Die Schiedsstelle habe die rechtlichen Rahmenbedingungen auch deshalb nicht beachtet, weil sie die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die sie an sich habe anwenden wollen, verkannt habe und deshalb zu rechtlich falschen Ergebnissen gelangt sei. Nach der Rechtsprechung des BSG zum SGB XI, die auch für die Vergütungsvereinbarungen im SGB XII heranzuziehen sei, seien die Verhandlungen nach einem zweigliedrigen Prüfungsmuster durchzuführen. Grundlage der Verhandlungen über die Entgelte sei zunächst eine Prognose der voraussichtlichen Kosten der von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen. Daran schließe sich in einem zweiten Schritt die Prüfung der Leistungsgerechtigkeit an. Maßgebend hierfür seien die Kostenansätze vergleichbarer Leistungen bei anderen Einrichtungen (externer Vergleich). Im Ergebnis seien die Entgelte dann leistungsgerecht und angemessen, wenn erstens die voraussichtlichen Gestehungskosten der Einrichtung nachvollziehbar und plausibel dargelegt würden und sie zweitens in einer angemessenen und nachprüfbaren Relation zu den Sätzen anderer Einrichtungen für vergleichbare Leistungen stünden. Die Schiedsstelle habe die Steigerung der Personalkosten für plausibel angesehen und dies im Rahmen anderweitiger Schiedsstellenentscheidungen zwischen den Parteien bereits begründet. Dies bedeute aber nicht, dass der begehrte Vergütungssatz stets und immer niedriger sein müsse als die teuerste Einrichtung, und es bedeute insbesondere nicht‚ dass das Entgelt deshalb nicht mehr als angemessen anzusehen sei, weil sich das höhere Entgelt einer vergleichbaren Einrichtung nur daraus rechtfertige, dass dort eine höhere Investitionspauschale Einzug in die Kalkulation gefunden habe. Entgeltsteigerungen, die sich aus der tariflichen Erhöhung von Gehältern ergäben, auch die Zahlung ortsüblicher Entgelte, würden vom BSG immer als wirtschaftlich angemessen angesehen. Obergrenze für die Vergütungsforderung sei das wirtschaftlich Angemessene und nicht der oberste Wert der Bandbreite, quasi die teuerste Einrichtung. Es lasse sich aus der Rechtsprechung des BSG ableiten, dass, wenn die Entgeltforderung aufgrund der Einhaltung der Tarifbindung als solches gerechtfertigt (also plausibel) sei, der Einrichtung nicht entgegengehalten werden könne, das geforderte Entgelt sei nicht mehr angemessen. Gerade die Tatsache, dass ein Tarifvertrag einzuhalten sei, lasse es zu, die fragliche Einrichtung als mit anderen Einrichtungen in diesem Punkt nicht vergleichbar anzusehen. Das BSG habe verschiedene Aspekte angesprochen, die eine unterschiedliche Behandlung der Einrichtungen ermöglichen bzw. gebieten. Zu diesen Unterschieden gehöre auch die Einhaltung eines Tarifwerkes, welches in anderen Einrichtungen nicht eingehalten werden müsse. Der Einrichtung, die Kostensteigerungen durch entsprechende Tarifsteigerungen plausibel mache, könne der Einwand der Unwirtschaftlichkeit jedenfalls insoweit nicht entgegengehalten werden. Es sei insbesondere verfehlt, der klagenden Einrichtung entgegenzuhalten, mit einer „automatischen“ Umsetzung der Tariferhöhungen auf das zu vereinbarende Entgelt würde sie sich an die Spitze des Rahmens der Entgelte vergleichbarer Einrichtungen setzen und dies sei nicht mehr wirtschaftlich angemessen. Hier verkenne die Schiedsstelle und der Beklagte den Maßstab, der bei der Suche nach dem wirtschaftlich Angemessenen anzulegen sei. Würde die These zutreffen, dass selbst bei plausiblen Kostensteigerungen infolge von Tarifanpassungen die oberste Grenze des teuersten Anbieters niemals durchbrochen werden dürfte, würde letztlich das Argument des BSG, dass Kostensteigerungen infolge von Tarifanpassungen stets als angemessen anzusehen sind, in sein Gegenteil verkehrt. Vorliegend habe die Schiedsstelle aber auch noch eine andere Überlegung angestellt und deshalb den an sich nach dieser Auffassung bestehenden Rahmen noch nicht einmal ausgeschöpft. Die Schiedsstelle habe zwar innerhalb der Plausibilitätsprüfung angenommen, dass die Lohnkostensteigerungen eingetreten seien. Sie habe aber dann im Rahmen des externen Vergleichs den vergleichsweise niedrigen Investitionsbetrag berücksichtigt und ein niedrigeres Entgelt zugesprochen, als andere vergleichbare Einrichtungen vereinbart haben. Dabei hat sie gleichsam einen externen Vergleich der Investitionsbeträge durchgeführt und damit die Prüfungsschritte Plausibilität und wirtschaftliche Angemessenheit durcheinander geworfen, was methodisch falsch sei. Komme die Schiedsstelle im ersten Schritt dazu, dass sowohl Grund- und Maßnahmenpauschale durch die Lohnkostensteigerungen an sich plausibel und somit gerechtfertigt seien, und ziehe sie den Investitionsbetrag nicht in Zweifel, sei es der Schiedsstelle verwehrt, das Gesamtentgelt insgesamt niedriger zu bestimmen, nur weil das höhere Entgelt anderer Einrichtungen sich aus einem höheren Investitionsbetrag speise. Eine solche Überlegung habe zur Folge, dass durch die Hintertür erneut die Angemessenheit der Grund- und Maßnahmenpauschale trotz Plausibilität angezweifelt werde, obwohl diesen Kalkulationsbausteinen Unangemessenheit wegen der Tarifsteigerung gerade nicht entgegengehalten werden könne. Da die Schiedsstelle zu einem falschen Entgelt gelangt sei, habe sie das Maß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens falsch bewertet. Deshalb sei auch die Kostenentscheidung aufzuheben. Die Klägerin beantragt, den Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII des Landes vom 17. November 2010 () aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Schiedsspruch sei rechtmäßig und verletze die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten. Die Schiedsstelle habe rechtmäßig im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen von dem ihr durch den Gesetzgeber eingeräumten Beurteilungsspielraum Gebrauch gemacht. Die Schiedsstelle habe zunächst zu Recht deutlich gemacht, dass es keinen Automatismus in der Umsetzung tarifrechtlicher Regelungen geben könne und die Ermittlung der Vergütung in zwei Stufen zu erfolgen habe. Es sei gerade Sinn und Zweck des externen Vergleichs, dass der eine höhere Vergütung beantragenden Einrichtung entgegenhalten werden könne, dass andere Einrichtungen vergleichbare Leistungen zu niedrigeren Vergütungen auf dem Einrichtungsmarkt bei gleichen Leistungstypen erbringen könnten. Zum Verhältnis von Gestehungskosten bei einer tarifrechtlichen Bindung und der Ermittlung wirtschaftlicher, leistungsgerechter und angemessener Vergütung nach dem SGB XII sei im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 29. Januar 2009, welche auch die Schiedsstelle in die Bewertung mit einbeziehe, angemerkt, dass die Entscheidungen zum SGB XI ergangen seien. Bisher lägen zu der Frage der Übertragbarkeit der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG auf das SGB XII keine höchstrichterlichen Entscheidungen vor. Zudem fehlten im Normengefüge des SGB XII gesetzlich festgelegte Nachweispflichten, wie sie etwa § 85 Abs. 3 Satz 3 SGB XI vorsehe. Wenn man diese Rechtsprechung auf das SGB XII übertrage, dürften die Besonderheiten nicht unberücksichtigt bleiben. Die Regelungen des § 75 Abs. 2 Satz 3 SGB XII stellten noch stärker auf eine gesetzlich verankerte Vergleichbarkeit ab und betonten Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung als Vergleichsmaßstab, denn es gebe im Rahmen der Eingliederungshilfe noch keinen Markt. Zudem sei der Begriff der Sparsamkeit neben der Wirtschaftlichkeit in § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB XII ausdrücklich erwähnt. Die Sparsamkeit unterstreiche einen absoluten und generellen Maßstab, der eine ausschließliche und losgelöste Betrachtung einer einzelnen Einrichtung verbiete. Letztlich werde auch auf die Regelungen der Landesrahmenverträge nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII verwiesen, nach denen Inhalt und Kriterien für die Ermittlung der Maßnahmepauschalen vereinbart würden. So sehe § 17 Abs. 5 LRV stationär/teilstationär M-V nach Darlegung der Kalkulationsgrößen eindeutig die Ermittlung der Vergütung unter Hinzuziehung externer Vergleiche vor. Die BSG-Rechtsprechung könne schlüssig nur dahingehend verstanden werden, dass die tariflich begründeten Personalaufwendungen im Rahmen der neuen Anforderungen im ersten Schritt, eine zunächst plausible Antragshöhe rechtfertigen könnten. Dies sei hier aber für den Fall der Klägerin nicht anzunehmen. Die Lohnkostensteigerungen von über 40 % im Bereich Leitung/Verwaltung habe selbst die Schiedsstelle nicht als plausibel dargelegt anzuerkennen vermocht, obgleich sie im Übrigen die tarifvertraglich begründeten Lohnkostensteigerungen berücksichtigt habe. Dabei übersähen sowohl die Klägerin wie auch die Schiedsstelle, dass im zweiten Schritt sich nachvollziehbare prognostische Gestehungskosten im SGB XII nur zur Vergütungsfindung rechtfertigten, soweit sie dem Vergütungsvergleich mit anderen Einrichtungen standhielten und sich insoweit als leistungsgerecht erwiesen. Die Methode zur Beurteilung der Leistungsgerechtigkeit sei jedenfalls weiterhin der externe Vergleich mit anderen Einrichtungen. Er sei nicht Ersatz, sondern Grundlage der Angemessenheitsbewertung. Die tarifvertragliche Entlohnung sei nach Auffassung des Beklagten kein Element, welches dazu führe, dass der geforderte Preis immer als leistungsgerecht angemessen gelte und den zu zahlenden Marktpreis für die Leistungserbringer im SGB XII darstelle. Diese Ansicht sei falsch und bereits im Nachgang zur Rechtsprechung des 3. Senats des BSG durch dieses für den Bereich des SGB V relativiert worden (BSG, Urteil vom 25. November 2011 - B 3 KR 1/10 R). Die Grenze sei dort zu ziehen, wo im Einzelfall die Höhe der tarifvertraglich vereinbarten Lohn- und Gehaltssteigerungen solche anderer Einrichtungen deutlich übersteige. In diesem Fall seien die Leistungsträger nicht gehalten, Tarifwerke in voller Höhe bei der Festsetzung zu berücksichtigen. Es gebe keinen „Freibrief“ für die Vereinbarung von Tariferhöhungen zu Lasten der Kostenträgerseite. Folgte man der Ansicht der Klägerin hinsichtlich der Folgen für die Vergütung nach tarifvertragsbedingter Personalkostenerhöhung, wäre der externe Vergleich vollends überflüssig und würde zwangsläufig zum abgeschafften Kostenerstattungsprinzip im Rahmen des SGB XII und nicht mehr zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Leistungserbringung führen. Der Beklagte ist weiterhin und entgegen der Ansicht der Schiedsstelle der Auffassung, dass eine Reduzierung der Vergleichseinrichtungen auf Außenwohnheime und insbesondere hinsichtlich der Fachkraftquote vorzunehmen sei. Die Außenwohngruppe stelle nämlich ein „abgestufteres“ Angebot im Vergleich zu klassischen Werkstatt-Wohnheimen dar. Der von dem Beklagten vorgenommene externe Vergleich mache deutlich, dass die Außenwohngruppen in der Einordnung zum Leitungstyp A.1 in Bezug zu anderen Wohnformen günstiger seien. Insoweit habe der Beklagte auch plausibel dargelegt, dass der externe Vergleich nur unter Einbeziehung der Außenwohngruppen mit Leistungstyp A.1 zu erfolgen habe. Nach zutreffender Ansicht dürfe sich die Schiedsstelle bei der Festsetzung der leistungsgerechten Vergütung zudem nur innerhalb der Bandbreite bewegen. Die Vergütungssätze müssten nur einer wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen. So werde auch erklärlich, dass Gewinne der Einrichtung verblieben und Verluste von ihr zu decken seien. Hierin stecke die Erkenntnis, dass sich wirtschaftlich nur verhalte, wer auch (finanziellen) Nutzen daraus ziehen könne. Diese allgemeine Erkenntnis sei mit der Aussage, Tarife seien immer wirtschaftlich, nicht in Einklang zu bringen. Wäre der Tarif der Maßstab für die Wirtschaftlichkeit und damit für die Vergütungssätze ausschlaggebend, würde der Mechanismus nicht greifen können. Die Auffassung der Klägerin, die bestehende Tarifbindung mache die Einrichtung mit anderen Einrichtungen insoweit nicht vergleichbar, könne nicht zu überzeugen. Vergleichskriterium könne nur die Leistung bzw. der Leistungstyp der Einrichtung sein. Eine andere Auffassung würde das unternehmerische Risiko, am Einrichtungsmarkt aufzutreten, unbilligerweise auf den Beklagten verlagern. In ihrer Replik trägt die Klägerin hinsichtlich der vom Beklagten zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Krankenversicherung vor, dass diese zu einem Haustarifvertrag ergangen sei und in einem solchen Fall Einschränkungen einleuchteten. Denn bei einem Haustarifvertrag habe es der Einrichtungsträger in der Hand, die Höhe der Tarifsteigerungen selbst und unmittelbar mit zu gestalten. Dass das BSG für solche Fälle ein Korrektiv schaffe, damit Tarifsteigerungen nicht zu Lasten des Kostenträgers im Rahmen der Tarifvertragsverhandlungen „durchgewunken“ würden, sei nachvollziehbar. Im vorliegenden Fall liege aber kein Haustarifvertrag vor, sondern die allgemeinen Arbeitsvertragsrichtlinien des D. W., auf deren Gestaltung die Klägerin keinen unmittelbaren Einfluss habe und zu deren Anwendung sie durch kirchliches Recht gezwungen sei.