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Urteil

L 9 AY 7/18

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2019:0320.9AY7.18.00
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Leitsätze
1. Die in § 2 Abs 1 AsylbLG angeordnete entsprechende Anwendung des SGB XII bezieht sich auch auf § 22 SGB XII. (Rn.40) 2. Die inkonsistente Rechtslage im Bereich der Ausbildungsförderung verbietet jedoch bei der Anwendung der Härtefallregelung des § 22 Abs 1 S 2 SGB XII auf gemäß § 55 AsylG (juris: AsylVfG 1992) gestattete Ausländer mit Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG eine strenge Auslegung; eine kurz vor dem Abschluss stehende Ausbildung ist für die Annahme eines besonderen Härtefalls entbehrlich. (Rn.45)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 02. Oktober 2018 sowie der Bescheid der Beklagten vom 03. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2014 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Anspruch des Klägers auf Leistungen nach § 2 AsylbLG für die Zeit vom 01. Februar 2014 bis 04. Januar 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers werden zu ¾ der Beklagten auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in § 2 Abs 1 AsylbLG angeordnete entsprechende Anwendung des SGB XII bezieht sich auch auf § 22 SGB XII. (Rn.40) 2. Die inkonsistente Rechtslage im Bereich der Ausbildungsförderung verbietet jedoch bei der Anwendung der Härtefallregelung des § 22 Abs 1 S 2 SGB XII auf gemäß § 55 AsylG (juris: AsylVfG 1992) gestattete Ausländer mit Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG eine strenge Auslegung; eine kurz vor dem Abschluss stehende Ausbildung ist für die Annahme eines besonderen Härtefalls entbehrlich. (Rn.45) Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 02. Oktober 2018 sowie der Bescheid der Beklagten vom 03. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2014 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Anspruch des Klägers auf Leistungen nach § 2 AsylbLG für die Zeit vom 01. Februar 2014 bis 04. Januar 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers werden zu ¾ der Beklagten auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 02. Oktober 2018 war aufzuheben, weil der Bescheid der Beklagten vom 03. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2014 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte ist verpflichtet, über den Anspruch des Klägers auf Leistungen nach § 2 AsylbLG für die Zeit vom 01. Februar 2014 bis 04. Januar 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, da vorliegend ein Härtefall im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gegeben ist. Der Senat hat das Rubrum von Amts wegen insoweit korrigiert, als richtige Beklagte nicht der in der Klageschrift und im erstinstanzlichen Rubrum genannte Landkreis als Rechtsträger, sondern die für diesen handelnde Behörde ist. Gemäß § 70 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind Behörden fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Gemäß § 17 Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes sind Behörden fähig, am Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit beteiligt zu sein. Mit der Rechtsprechung des 9. Senats des BSG (vgl. Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 19/08 R, juris, Rn. 14) geht der Senat davon aus, dass dann, wenn das Landesrecht eine Beteiligtenfähigkeit der Behörde anordnet, zwangsläufig auch diese Behörde richtige Beklagte, Klägerin oder Beigeladene - also die richtige Beteiligte - ist. Zutreffend hat das Sozialgericht angenommen, dass die Gewährung von Analogleistungen nach § 2 AsylbLG für die Zeit vom 01. Februar 2014 bis 04. Januar 2015 streitgegenständlich ist. Da sich der Kläger am 05. Januar 2015 exmatrikuliert hat, ihm jedenfalls für die Zeit vom 5. Januar bis 28. Februar 2015 die beantragten Analogleistungen gewährt worden sind und er im Berufungsverfahren ausdrücklich nur eine Leistungsgewährung für diesen Zeitraum beantragt hat (ne eat iudex ultra petita partium), hat auch im zweiten Rechtszug eine Sachentscheidung allein für diesen Zeitraum zu ergehen. Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG (in der bis zum 28. Februar 2015 geltenden Fassung) war abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass dem Kläger nach Ablauf der 48-Monatsfrist grundsätzlich die sogenannten Analogleistungen nach § 2 AsylbLG zustehen. Zwar unterfällt der Kläger dem Leistungsausschluss des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Gleichwohl stehen ihm Leistungen nach der Härtefallregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel. In besonderen Härtefällen können Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden (Satz 2). Die in § 2 Abs. 1 AsylbLG angeordnete entsprechende Anwendung des SGB XII bezieht sich auch auf § 22 SGB XII (ganz herrschende Meinung, vgl. Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 17. Januar 2007 10 – L 7 AY 18/17 ER-B; Beschluss des LSG NRW vom 19. Februar 2018 – L 20 AY 4/18 B ER, juris Rn. 27 ff. m. w. N.). Der herrschenden Meinung schließt sich auch der erkennende Senat an. Die Ausschlussnorm des § 22 Abs. 1 SGB XII wird nicht durch speziellere Regelungen des AsylbLG verdrängt; denn dieses Gesetz enthält keine eigenständige Rechtsgrundlage für den Ausschluss von Leistungen nach dem AsylbLG während der Absolvierung einer Ausbildung (vgl. Beschluss des LSG NRW vom 19. Februar 2018, a. a. O., juris Rn. 31). Der Anwendung des § 22 SGB XII stehen nicht etwaige zu berücksichtigende Besonderheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes entgegen; denn der Sinn des § 22 Abs. 1 SGB XII, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung grundsätzlich freizuhalten (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 – B 14/7b AS 28/06 R, juris Rn. 24 ff. und Urteil vom 17. Februar 2015 – B 14 AS 25/14 R, juris Rn. 21 ff.), gilt gleichermaßen für das – ebenfalls existenzsichernde Leistungen vorsehende – Leistungsregime des AsylbLG (Beschluss des LSG NRW vom 19. Februar 2018, a. a. O., juris Rn. 32). Die Voraussetzungen des (entsprechend anwendbaren) § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind vorliegend auch erfüllt. Der Kläger befand sich ab dem 01. September 2013 in einer im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung. Eine Ausbildung ist dann dem Grunde nach förderungsfähig, wenn sie abstrakt, d. h. unabhängig von in der Person des Auszubildenden liegenden Ausschlussgründen förderungsfähig ist (vgl. Urteil des BSG vom 17. Februar 2015 – B 14 AS 25/14 R, juris Rn. 20 ff. – zu § 7 Abs. 5 SGB II). Dass die Ausbildung des Klägers tatsächlich nicht nach dem BAföG gefördert wurde, weil der Kläger nicht zu dem von § 8 BAföG erfassten förderungsfähigen Personenkreis gehört, ist im Rahmen von § 22 Abs. 1 SGB XII ohne Belang (vgl. Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 17. Januar 2017, a. a. O., juris Rn. 8). § 22 Abs. 1 SGB XII stellt nach seinem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte, seinem Sinn und Zweck allein auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der konkreten Ausbildung ab, nicht hingegen auf individuelle, in der Person des Auszubildenden liegende Umstände bzw. darauf, ob eine abstrakte förderungsfähige Ausbildung nur einer bestimmten Personengruppe offensteht; denn die im BAföG und im SGB III vorgesehenen Ausbildungsförderungsmöglichkeiten, welche die Kosten der Ausbildung und den Lebensunterhalt umfassen, sind nach der gesetzgeberischen Konzeption des Sozialleistungssystems abschließend. Es spielt daher keine Rolle, dass der Kläger vorliegend nach § 8 Abs. 2 BAföG (in der vom 02. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2014 geltenden Fassung) nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz nur über eine Aufenthaltsgestattung verfügt (die gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 6 Asylgesetz erlosch, als die Entscheidung des Bundesamtes im Jahr 2017 unanfechtbar geworden ist) und nicht über die nach § 8 Abs. 2 BAföG in Bezug genommene Aufenthaltserlaubnis. Eine der in § 22 Abs. 2 SGB XII unter Ziffer 1 bis 3 genannten abschließend aufgeführten Rückausnahmen von dem Anspruchsausschluss des § 22 Abs. 1 SGB XII liegt vorliegend nicht vor. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass für die Zeit, in der der Kläger nach § 3 AsylbLG leistungsberechtigt war, er diese Grundleistungen beziehen konnte, obwohl er als Student immatrikuliert war. Nach völlig herrschender Meinung ist § 22 SGB XII auf Bezieher von Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht analog anzuwenden. Die mit § 2 Abs. 1 AsylbLG eigentliche beabsichtigte Besserstellung von Asylbewerbern nach (seinerzeit) 48-monatigem Leistungsbezug verkehrt sich im Ergebnis daher in eine Schlechterstellung, wenn es sich um Auszubildende handelt, die dem Geltungsbereich des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (Ausbildung im Rahmen des BAföG förderungsfähig) unterfallen. Es tritt hiermit ein auf einer gesetzlichen Inkonsistenz beruhender Wertungswiderspruch zu Tage, der sich wegen der Eindeutigkeit von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII im Rahmen dieser Vorschrift indes nicht auflösen lässt. Der Kläger hat gleichwohl einen Anspruch auf zumindest darlehnsweise Leistungsgewährung im Rahmen der Härtefallregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Danach können in besonderen Härtefällen Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden. Liegt ein besonderer Härtefall vor, hat die Verwaltung unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens Art und Umfang der Leistungsgewährung zu prüfen. Im Hinblick auf das „Ob“ der Leistungsgewährung wird im Regelfall von einer Ermessensreduktion auf Null auszugehen sein (vgl. Urteil des BSG vom 6. September 2007 – B 14/7b AS 28/06 R –, juris Rn. 31). Bei dem Tatbestandsmerkmal „besonderer Härtefall“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (a. a. O., juris Rn. 32). Im Rahmen der fachgerichtlichen Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe sind neben gesetzessystematischen Zusammenhängen insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter mit in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. Mai 1997 – 1 BvR 409/90 –, BVerfGE 96, 56-66, Rn. 31). Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG setzt die Annahme einer besonderen Härte (im Sinne der vergleichbaren Vorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung) voraus, dass ein wesentlicher Teil der Ausbildung bereits absolviert ist und der bevorstehende Abschluss unverschuldet an Mittellosigkeit zu scheitern droht (Urteil vom 06. September 2007 – B 14/7b AS 28/06 R, juris Rn. 35). Einen Härtefall im Sinne von § 2 AsylbLG i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nimmt die bisherige instanzgerichtliche Rechtsprechung dann an, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, „das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist und vom Gesetzgeber in Kauf genommen wird.“ Mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, müsse der Ausschluss von der Ausbildungsförderung als übermäßig hart, d. h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen (vgl. Beschluss LSG NRW vom 19. Februar 2018, a. a. O., juris, Rn. 43). Nach dieser Rechtsprechung würde die vollständige Einstellung unterhaltssichernder Leistungen im Falle des Klägers keinen Härtefall darstellen, da die Voraussetzungen von § 2 AsylbLG (vierjähriger Leistungsbezug) mit dem damit einhergehenden Wechsel von den Grundleistungen nach § 3 zu den Analogleistungen nach § 2 AsylbLG bereits zum Ende des ersten Semesters seines Studiums erfüllt waren. Die vom BSG (a.a.O.) vorgenommene Auslegung des Härtefallbegriffs stand jedoch noch vor einem völlig anderen rechtlichen Hintergrund als der vorliegende Fall. Im Jahr 2007 sah § 8 BAföG für Drittstaatsangehörige in aller Regel selbst dann keine Förderungsmöglichkeit vor, wenn sie über einen dauerhaften Aufenthaltstitel verfügten, soweit sie (oder ein Elternteil) nicht eine mehrjährige Erwerbstätigkeit im Inland vorweisen konnten. Eine Ausweitung des anspruchsberechtigten Personenkreises bezeichnete das BSG unter Hinweis auf den Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des BAföG vom 27. April 2007, BT-Drucks 16/5172, als möglicherweise „integrations- und bildungspolitisch wünschenswert“, nicht jedoch als rechtlich geboten (a.a.O., Rn. 38). Bereits mit Wirkung vom 01. Januar 2008 wurde der vom BSG in Bezug genommene Gesetzentwurf Gesetz (Gesetz vom 23.12.2007, BGBl. I, S. 3254). Der Kreis der Anspruchsberechtigten von § 8 BAföG erfasste nunmehr auch Ausländer ohne Mindesterwerbsdauer, die lediglich einen humanitären Aufenthaltstitel besitzen. Es sollte hiermit die „unbefriedigende Situation“ vermieden werden, „dass junge Ausländer [...] auf eine sinnvolle Ausbildung verzichten, da sie sonst den Anspruch auf Arbeitslosengeld II verlören, aber auch nach dem BAföG nicht gefördert werden könnten“, wobei der Gesetzgeber maßgeblich auf eine „Bleibeperspektive in Deutschland“ abstellte (BT-Drs. 16/5712, S. 18). Schon ein weiteres Jahr später, seit dem 01.01.2009 werden unterhaltssichernde Leistungen während einer Ausbildung (sowohl Berufsausbildungsbeihilfe als auch BAföG) auch lediglich geduldeten, mithin vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern gewährt, vgl. Art. 2a und 2b des Gesetzes zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz) vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846). Nach der Gesetzesbegründung sollten hierdurch – im Rahmen des Aktionsprogramms der Bundesregierung „Beitrag der Arbeitsmigration zur Sicherung der Fachkräftebasis in Deutschland“ –junge geduldete Ausländer einen erleichterten Zugang zu einer Ausbildung erhalten (BT-Drs. 16/10914, S. 7 f.). Zunächst wurde für beide Leistungen ein rechtmäßiger Voraufenthalt von vier Jahren vorausgesetzt (§ 8 Abs. 2a BAföG in der Fassung bis zum 31.12.2015, § 63 Abs. 2a SGB III, ab 01.03.2015 § 59 Abs. 2 SGB III). „Durch das Erfordernis der Mindestaufenthaltszeit von vier Jahren“ werde „eine Privilegierung der Geduldeten gegenüber denjenigen Ausländern, die zwar kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht haben, deren Aufenthalt aber ebenfalls nicht nur kurzfristig oder absehbar vorübergehender Natur ist, vermieden.“ Auf welche Vergleichsgruppe der Gesetzgeber hier abstellte, bleibt unklar. Die geforderte Voraufenthaltsdauer entsprach im Ergebnis jedenfalls der bis zum 28. Februar 2015 für Analogleistungen nach § 2 AsylbLG maßgeblichen Vorbezugsdauer von ebenfalls vier Jahren. Mit Art. 7 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) i.V.m Artikel 6 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) wurde schließlich (erneut für Berufsausbildungsbeihilfe wie für BAföG) die Voraufenthaltsdauer von vier Jahren auf 15 Monate herabgesetzt. In der Gesetzesbegründung der Bundesregierung (BR-Drs. 375/14, S. 39 f.) heißt es insoweit, dass „nach Ablauf einer Wartefrist von 15 Monaten typischerweise davon ausgegangen werden [könne], dass der Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr kurzfristiger oder vorübergehender Natur ist. Dass in diesen Fallkonstellationen regelmäßig sozialrechtliche Ausschlussregelungen eingreifen, die eine weitere Finanzierung des Lebensunterhalts während einer Ausbildung verhindern, muss ausbildungsförderungspolitisch ausgeglichen werden. Die betroffenen Ausbildungswilligen dürfen nicht vor die Entscheidung gestellt werden, ihre Ausbildung abzubrechen.“ Diese auf Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis abstellenden Erwägungen sollten ausdrücklich auch auf die von § 8 Abs. 2a BAföG erfassten Geduldeten Anwendung finden: „Für Ausländer mit einer Duldung gilt hinsichtlich der zu vermeidenden Förderungslücke das Gleiche wie für Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Auch nach der bisherigen Rechtslage war ein Gleichlauf der erforderlichen Voraufenthaltsfristen in Absatz 2 und Absatz 2a vorgesehen (vgl. damalige Gesetzesbegründung zu Absatz 2a im Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz: „Geduldete Ausländer […] werden damit den Ausländern gleichgestellt, die über eine der Absatz 2 Nr. 2 genannten Aufenthaltserlaubnisse verfügen.“ […])“ Das zunächst erst für den 01. August 2016 vorgesehene Inkrafttreten der Verkürzung der verlangten Voraufenthaltsdauer wurde dann mit der Begründung auf den 01. Januar 2016 vorgezogen, eine frühzeitige Unterstützung zu ermöglichen und „etwaige Förderungslücken [zu schließen], die seit dem 1. März 2015 durch das zwischenzeitliche Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2187) entstanden sein können“ (BT-Drs. 18/6284, S. 37). Durch Art. 1 Nr. 3a des letztgenannten Gesetzes war § 2 Abs. 1 AsylbLG mit Wirkung zum 01.03.2015 dahingehend geändert worden, dass Analogleistungen nicht erst nach einem Vorbezug von vier Jahren, sondern bereits nach einem Voraufenthalt von 15 Monaten beansprucht werden konnten. Die vom Gesetzgeber nicht näher benannte „Förderungslücke“ ergab sich einzig aus der auch hier streitursächlichen Verweisung in § 2 AsylbLG auf die Vorschriften des SGB XII und dem fehlenden Gleichlauf der jeweils geforderten Voraufenthaltsdauer. Sie wurde vom Gesetzgeber – für Geduldete – erkannt und geschlossen. Den Materialien zu diesen ebenso wie zu vorangegangenen Gesetzesänderungen lässt sich jedoch in keiner Weise entnehmen, ob dem Gesetzgeber bewusst war, dass eine weit größere Förderungslücke gerade bei den Gestatteten mit Anspruch auf Analogleistungen aufklaffte, deren Zahl durch die Verkürzung der Voraufenthaltsdauer einerseits und die gleichzeitige Verlängerung der Asylverfahren sowohl beim BAMF als auch insbesondere vor den Verwaltungsgerichten andererseits sprunghaft angestiegen war. Ein Änderungsantrag, der zur Ausdehnung des Kreises der Anspruchsberechtigten auch auf Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung geführt hätte, ist – soweit ersichtlich – nicht eingebracht worden. In der Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drs. 344/15, S. 15) war allerdings eine weitere Verkürzung der Voraufenthaltszeit von 15 Monaten auf drei Monate gefordert worden. Dem war die Bundesregierung mit der Begründung entgegengetreten, „Maßnahmen der Ausbildungsförderung“ bedürften „einer differenzierten Betrachtung, die insbesondere die Bleibeperspektive im Blick hat. (...) Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung haben vor einer Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nicht die nötige Klarheit über eine Bleibeperspektive. Eine Förderung dieser Personengruppe mit ausbildungsfördernden Leistungen ist in diesem Verfahrensstadium daher regelmäßig nicht angezeigt.“ (BT-Drs. 18/6284, S. 52). Aus der Stellungnahme der Bundesregierung wird deutlich, dass eine „Bleibeperspektive“, die bei Geduldeten angenommen wird, bei Gestatteten nicht angenommen werden könne. Rechtlich stellt jedoch das mit der Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG verbundene Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet keineswegs ein schwächeres dar als die mit der bloßen Duldung im Sinne von § 60a AufenthG einhergehende vorübergehende Aussetzung der Abschiebung des weiterhin vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers. Jedenfalls im Falle von Ausländern, die nicht aus einem sicheren Herkunftsland im Sinne von § 29a Asylgesetz stammen, besteht vielmehr nicht nur eine rechtliche Möglichkeit, sondern auch eine erhebliche tatsächliche Wahrscheinlichkeit der späteren Erlangung eines längerfristigen Aufenthaltstitels im Sinne einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG, zumindest nach § 25 Abs. 3 AufenthG oder wenigstens einer ebenfalls zur Ausbildungsförderung berechtigenden Duldung nach § 60a AufenthG. Die in o.g. Bundestags-Drucksache zum Ausdruck kommende Annahme, vor Entscheidung des BAMF bestehe eine schlechtere Bleibeperspektive als nach einer (rechtskräftigen) ablehnender Entscheidung mit einhergehender vollziehbarer Ausreisepflicht (§ 60a Abs. 3 AufenthG) und lediglich von der örtlichen Ausländerbehörde ausgesprochener, jederzeit aufhebbarer Duldung (vorübergehende Aussetzung der Abschiebung), steht mit der Rechtslage nicht im Einklang. Nach allgemein zugänglichen statistischen Daten stellt sich die „Bleibeperspektive“ von Asylsuchenden aus dem Iran als weitgehend unabhängig von der Entscheidung des BAMF über den jeweiligen Antrag dar. Der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage einzelner Abgeordneter und der Fraktion der FDP vom 16.11.2018 (BT-Drs. 19/5818) lässt sich entnehmen, dass seit dem Jahr 2013 insgesamt 55.615 Asylanträge von iranischen Staatsangehörigen gestellt wurden, von welchen sich zum Zeitpunkt der Beantwortung der Anfrage noch immer 48.762 im Bundesgebiet aufhielten, hiervon 18.554 mit einer Aufenthaltsgestattung, offenbar weil über ihren Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden war. Weiteren 24.423 dieser Antragsteller war politisches Asyl gewährt oder ein Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt worden, 988 Antragsteller waren als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt, 3.050 abgelehnte Bewerber verfügten über eine Duldung. Dagegen hielten sich nur 1.253 vollziehbar Ausreisepflichtige noch ohne Duldung in Deutschland auf. Im gesamten Zeitraum seit 2013 waren lediglich 5.054 iranische Asylsuchende freiwillig ausgereist oder abgeschoben worden, weitere 1.058 waren im Rahmen des Dublin-Verfahrens in andere EU-Mitgliedstaaten überstellt worden. Ergänzend wird auf weitere Antworten der Bundesregierung auf Kleine Anfragen Bezug genommen, Drucksachen 19/8021 - Abschiebungen im Jahr 2018, 19/485 - Abschiebungen und Ausreisen im Jahr 2017, 18/10955 - Abschiebungen im Jahr 2016, 18/7347 - Abschiebungen im Jahr 2015, 18/3896 - Abschiebungen im Jahr 2014. Im vorliegenden Streitzeitraum war das Asylverfahren des Klägers noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, sodass mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit dessen positiver Ausgang (Asylgewährung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) zu erwarten war, da nach dem oben wiedergegebenen Zahlenwerk annähernd zwei Drittel der bereits beschiedenen Anträge diese Inhalte hatten. Weitere etwa 4% der Anträge hatten zu einem Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 oder 3 AufenthG (subsidiärer Schutz oder Abschiebungsverbot) geführt. Da auch von denjenigen Antragstellern, deren Asylantrag insgesamt rechtskräftig abgelehnt worden war, ein erheblicher Anteil eine Duldung gemäß § 60a AufenthG erhalten hat, gehörte im Ergebnis die ganz große Mehrheit der ehemals Gestatteten schließlich zum Kreis der für Ausbildungsförderung dem Grunde nach Anspruchsberechtigten. Der vom Regelungsbereich der § 8 Abs. 2a BAföG und § 60 Abs. 3 Satz 2 SGB III erfasste Personenkreis von geduldeten Ausländern mit iranischer Staatsbürgerschaft ist nach den genannten Zahlen weitaus kleiner (ca. eins zu sechs) als derjenige der lediglich Gestatteten, die sich noch immer im Asylverfahren befinden, die aber eine hohe Aussicht auf Gewährung von Asyl, Flüchtlingsanerkennung oder subsidiärem Schutz haben bzw. jedenfalls mit einer Duldung rechnen können. Das Gleiche gilt für Personen mit anderen Staatsangehörigkeiten (ohne sichere Herkunftsländer). Die Annahme, „nur Gestattete“ verfügten über eine schlechtere Bleibeperspektive als Geduldete, stellt sich mithin nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich als fehlerhaft dar. Vor diesem Hintergrund erscheint die Rechtslage im Bereich der Ausbildungsförderung inkonsistent und widersprüchlich. Hierüber besteht ausweislich des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Europa vom 18.04.2018 offenbar auch Einigkeit nicht nur zwischen den Bundesländern, sondern (zwischenzeitlich) auch seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Der jedenfalls derzeit fehlende politische Wille des Gesetzgebers, diese lückenhafte und widersprüchliche Gesetzeslage aufzulösen, kann zwar von den Gerichten bei eindeutig entgegenstehendem Wortlaut der ausbildungsförderungsrechtlichen Vorschriften nicht durch Rechtsfortbildung contra legem ersetzt werden. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des besonderen Härtefalls (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) ist dieser Umstand gleichwohl maßgeblich zu berücksichtigen. Er wiegt unter Einbeziehung der berührten verfassungsrechtlichen Aspekte, etwa bei Betrachtung der betroffenen Gruppen mit unterschiedlichem rechtlichen Status unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten, des grundrechtlich geschützten Rechts der Betroffenen, ihren Asylanspruch bis zur Erschöpfung des Rechtswegs weiter zu verfolgen und des zusammenfassend (wenn auch nicht in jedem Detail) erkennbaren Willens des Gesetzgebers, Zuwanderern mit guter Bleibeperspektive unterhaltssichernde Leistungen während einer Ausbildung zu gewähren, im Ergebnis schwerer als gesetzlich gar nicht ausdrücklich normierte vermeintliche Strukturprinzipien (Freihalten der Sozialhilfe von Ausbildungsförderung). Wendete man die bisherige enge instanzgerichtliche Auslegung des Härtefallbegriffs an (neben der o.g. Entscheidung des LSG NRW weitere Eilrechtsentscheidungen des LSG Baden-Württemberg vom 17.01.2017 – L 7 AY 18/17 ER-B; LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.02.2018 – L 8 AY 1/18 B ER; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 24.11.2017 – L 9 AY 156/17 B ER; Hauptsacheentscheidungen sind – soweit ersichtlich – nicht veröffentlicht) und folgte man der Argumentation der Beklagten und des Sozialgerichts, würden in Ausbildung befindliche, gestattete Ausländer nach Ablauf der 15-monatigen Frist des § 2 AsylbLG letztlich vor die Wahl gestellt, entweder ihre bereits im Zeitraum der Grundleistungsgewährung begonnene Ausbildung wieder abzubrechen oder ihren Asylantrag bzw. ihre Klage vor dem Verwaltungsgericht zurückzunehmen, um eine Duldung zu erhalten, mithin auf verfassungsrechtlich (Art. 16a Abs. 1, 19 Abs. 4 Grundgesetz) garantierte Grundrechte zu verzichten. Dabei wiegt besonders schwer, dass sich die Dauer eines Asylverfahrens und eines etwaigen gerichtlichen Verfahrens dem Einfluss des Antragstellers weitestgehend entzieht, sodass er letztlich die Folgen einer mangelhaften Personalausstattung des BAMF und der Verwaltungsgerichte durch den Verlust seiner Ausbildungsmöglichkeit zu tragen hätte. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, der Kläger hätte schon wegen seines Alters zu dem Zeitpunkt, als er sich an der Hochschule C-Stadt immatrikulierte, keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG gehabt, sodass schon aus diesem Grunde kein Härtefall anzunehmen sei, tritt der Senat dieser Sichtweise nicht bei. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG (in der hier anzuwendenden Fassung) wird Ausbildungsförderung unter anderem nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Als der im Februar 1983 geborene Kläger sich ab dem 01. September 2013 als Student an der Hochschule C-Stadt immatrikulierte, hatte er zu diesem Zeitpunkt zwar schon das 30. Lebensjahr vollendet. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG gilt Satz 1 jedoch unter anderem nicht, wenn die Zugangsvoraussetzungen im Zweiten Bildungsweg erworben wurden (Nr. 1), Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen (Nr. 3) oder der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat (Nr. 4). Nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG gelten Satz 2 Nrn. 1, 3 und 4 nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt. Vorliegend waren zumindest die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG erfüllt. Der Kläger reiste 2010 vermögenslos und ohne deutsche Sprachkenntnisse als Flüchtling in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er erhielt eine Aufenthaltsgestattung, eine Erwerbstätigkeit war ihm zunächst nicht gestattet. Er war auf Sozialleistungen angewiesen. Die Ausbildung nahm der Kläger am 01. September 2013 auch unverzüglich im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG vor, nachdem er ausreichende bzw. passable Deutschkenntnisse erworben, einen Integrationskurs, einen ESF–BAMF–Sprachkurs mit den Niveau B2 besucht und einen Fachschulabschluss erworben hatte. Soweit erst durch Letzteres die Zugangsberechtigung für ein Studium an der Hochschule C-Stadt erworben wurde, dürften auch die Voraussetzungen von § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG erfüllt sein. Bei der Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens wird die Beklagte zu beachten haben, dass es nach der vom Gesetzgeber vorgenommenen, in § 17 Abs. 2 BAföG zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Wertung regelmäßig als angemessen anzusehen ist, unterhaltssichernde Leistungen während eines Hochschulstudiums je zur Hälfte als Zuschuss und als Darlehen zu gewähren, welches bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückzuzahlen ist. Auch bei den hier in Rede stehenden Härtefallleistungen wird es für eine Abweichung von dieser grundsätzlichen gesetzgeberischen Wertung besonderer Umstände des Einzelfalls bedürfen. Im Hinblick auf den Vortrag des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat werden jedenfalls die für die Unterbringung im Studentenwohnheim entstandenen Kosten der Unterkunft als Beihilfe zu gewähren sein, während ein darüber hinausgehender Anspruch von der Rückzahlbarkeit der vom Onkel erhaltenen Zuwendungen abhängig sein dürfte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (vgl. § 160 Abs. 2 SGG). Insoweit weicht der Senat auch nicht von der Entscheidung des BSG vom 6. September 2007 – B 14/7b AS 28/06 R – ab, da § 8 BAföG in der seinerzeit anzuwendenden Fassung die Regelung in § 8 Abs. 2a BAföG noch nicht enthielt. Zudem ist wegen der zwischenzeitlichen Weisungslage in den Bundesländern mit vergleichbaren Streitfällen nicht mehr zu rechnen. Streitig ist die Gewährung von sogenannten Analogleistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für den Zeitraum vom 01. Februar 2014 bis 04. Januar 2015. Der … 1983 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am 10. Januar 2010 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seinen Asylantrag vom 14. Januar 2010 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit Bescheid vom 30. Juni 2010 ab. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und Klage. Mit Urteil vom 07. Juni 2012 wies das Verwaltungsgericht B-Stadt (Az. 8 A 935/10) die Klage ab. Die zuvor zugelassene Berufung wies das Oberverwaltungsgericht durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 19. Mai 2017 zurück (Az. 2 L 185/12). Für die Dauer seines Asylverfahrens erhielt der Kläger eine Aufenthaltsgestattung, eine Erwerbstätigkeit war ihm zunächst nicht gestattet. Er war in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge untergebracht. Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 stellte er einen Antrag auf dezentrale Unterbringung. Er sei an dem Leben in Deutschland und seiner Kultur interessiert und wolle sich gut integrieren. Zur besseren Verständigung habe er auf eigene Kosten einen Integrationskurs besucht und erfolgreich mit den Zertifikaten B1 und B1 + Beruf abgeschlossen. Außerdem habe er die Fahrschule erfolgreich beendet. Mit Schreiben vom 11. September 2013 stellte der Kläger bei der Ausländerbehörde der Beklagten einen Antrag auf landesinterne Umverteilung. Er gab an, seit dem 17. Juni 2013 einen ESF–BAMF–Sprachkurs mit dem Niveauziel B2 an der Hochschule C-Stadt zu besuchen. Durch die Teilnahme am Sprachkurs habe er seine Deutschkenntnisse deutlich verbessern können und habe den Versuch unternommen, sich für das Studienkolleg an der Hochschule C-Stadt zu bewerben. Ab dem 25. September 2013 wurde der Kläger dem Landkreis Nordwestmecklenburg zugewiesen. Bereits ab dem 01. September 2013 war der Kläger als Student an der Hochschule C-Stadt (Studienkolleg für ausländische Studierende mit dem Ziel der Feststellungsprüfung für technische und ingenieurwissenschaftliche Studiengänge) immatrikuliert. Bis einschließlich 31. Januar 2014 erhielt der Kläger von der Beklagten Leistungen nach § 3 AsylbLG (Bescheide vom 10. Oktober 2013, 06. November 2013 und 20. Dezember 2013). Er bewohnte ein Einbettzimmer im Studentenwohnheim in der Friedrich-Wolf-Straße 25b in C-Stadt zu einer Gesamtmiete von 206,50 € monatlich (Grundmiete 120,00 €, Betriebskostenpauschale 72,00 €, Nutzungsgebühr für Gemeinschaftsantenne und Datennetzzugang 14,50 €). Ihm war eine Beschäftigung erlaubt (Schreiben der Ausländerbehörde der Beklagten vom 28. Februar 2014). Mit Schreiben vom 23. Januar 2014 hörte die Beklagte den Kläger dahingehend an, dass auf Grund der Erfüllung der sogenannten 48-Monats-Frist ab dem 01. Februar 2014 Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren seien. Die Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor, da der Kläger auf Grund des aufgenommenen Studiums dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG sei, dabei sei es unerheblich, ob ein tatsächlicher Anspruch bestehe. Ein Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG müsse ab dem 01. Februar 2014 abgelehnt werden. Ein Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG bestehe nicht mehr. Es werde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 30. Januar 2014 teilte der Kläger mit, er könne nicht verstehen, wieso er keine Leistungen nach dem AsylbLG mehr erhalten solle. Mit Bescheid vom 03. Februar 2014 stellte die Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG ab dem 01. Februar 2014 ein. Zur Begründung führte sie aus, Art, Form und Umfang der Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG bestimmten sich nach dem SGB XII, welches entsprechend anzuwenden sei. Der Leistungsumfang ergebe sich aus § 23 Abs. 1 SGB XII. Ausschlussgründe für den Bezug von Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII seien unter anderem in § 22 SGB XII geregelt. Danach hätten Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig sei, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII. Laut eingereichter Studienbescheinigung sei der Kläger seit dem 01. September 2013 als ordentlicher Student an der Hochschule C-Stadt immatrikuliert. Das Studium sei dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG. Dabei sei es unerheblich, ob ein tatsächlicher Anspruch bestehe. Auf Grund der Einstellung bestehe auch kein Anspruch mehr auf die bisher gewährte Krankenhilfe gemäß § 4 AsylbLG. Hiergegen legte der Kläger am 05. Februar 2014 Widerspruch ein. Er sei völlig einkommens- und vermögenslos und daher auf öffentliche Unterstützung angewiesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei er auch nicht „dem Grunde nach“ leistungsberechtigt nach dem BAföG. Wegen seines aufenthaltsrechtlichen Status fehle es gerade an dieser Anspruchsberechtigung dem Grunde nach. Dabei gehe es nicht um die Frage der Berechnung der möglichen Leistungshöhe nach dem BAföG, die möglicherweise mit 0,00 € festzusetzen sei. Vielmehr stehe sein Aufenthaltsstatus der Leistungsgewährung bereits dem Grunde nach entgegen, weswegen weiterhin Leistungen nach dem AsylbLG zu gewähren seien. Den am 05. Februar 2014 gestellten Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem BAföG lehnte der Landkreis Nordwestmecklenburg mit Bescheid vom 05. Februar 2014 mit der Begründung ab, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 8 BAföG nicht erfülle, da er zur Zeit nur eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 03. Februar 2014 zurück. Der Kläger habe ab dem 01. Februar 2014 auf Grund der Erfüllung der 48-Monats-Frist Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit § 28 SGB XII, d. h., der Kläger sei weitgehend den Sozialhilfeberechtigten gleichgestellt (Analogleistungen). Auf Grund seines Studiums an der Hochschule C-Stadt habe der Kläger grundsätzlich keinen Anspruch auf diese Leistungen. Ausschlussgründe für den Bezug von Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII seien unter anderem im § 22 SGB XII geregelt. Mit § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII würden Rechtsansprüche auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für Auszubildende und Studierende, die dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder SGB III hätten, in der Regel ausgeschlossen. Es sei nicht erforderlich, dass der Auszubildende die spezielle Förderleistung nach BAföG auch tatsächlich erhalte. Von dieser Regelung würden alle Maßnahmen der schulischen und beruflichen Ausbildung umfasst, für welche nach den speziellen Förderungsgesetzen finanzielle Leistungen gewährt werden könnten. Der Kläger habe bis zum 31. Januar 2014 Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG gehabt, dieser Paragraph sei keine Analogleistung zum SGB XII. Mit der 48-Monats-Frist bestehe der Anspruch auf § 2 AsylbLG, dies sei eine Analogleistung zum SGB XII. Mit der Regelung in § 2 AsylbLG solle gesichert werden, dass die zu gewährenden Leistungen nach dieser Vorschrift sich dem Sozialhilferecht leistungsmäßig annäherten, jedoch solle keine Besserstellung von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG erfolgen. Ein Härtefall sei nicht gegeben. Der Kläger habe die Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit neben dem Studium aufzunehmen. Der Kläger hat am 27. Februar 2014 Klage beim Sozialgericht (SG) Schwerin erhoben und zugleich einstweiligen Rechtsschutz beantragt (mit der Verpflichtung des Antragsgegners, ihm vorläufig Hilfe zum Lebensunterhalt (einschließlich Unterkunft und Heizung) nach den Leistungssätzen des § 3 AsylbLG zur Verfügung zu stellen). Auf Grund seines derzeit noch beim OVG anhängigen Verfahrens sei sein Aufenthalt weiterhin gestattet. Er wolle die Zeit bis zur abschließenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sinnvoll nutzen und betreibe daher seine universitäre Weiterbildung. Vorsorglich habe er Leistungen nach dem BAföG beantragt. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom 05. Februar 2014 abgelehnt worden. Damit lägen die persönlichen Voraussetzungen für den Leistungsbezug nach BAföG nicht vor, sodass schon dem Grunde nach an ihn Leistungen nicht gezahlt worden seien. Der Umstand, dass er an einer Hochschule eingeschrieben sei, führe nicht zum Ausschluss des Sozialleistungsbezuges. Es sei vielmehr erforderlich, dass jedenfalls dem Grunde nach ein Anspruch nach dem BAföG gegeben sei. Unerheblich wäre lediglich, wenn etwa aus Gründen fehlender Bedürftigkeit der Höhe nach kein Anspruch bestünde, oder etwa er gehindert werde, sich auf fehlende Leistungen nach dem BAföG zu berufen, weil er etwa überhaupt keinen Antrag gestellt habe. Der Umstand, dass vorliegend die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Bundesausbildungsförderung nicht bestünden, führe dazu, dass eben schon dem Grunde nach kein Anspruch bestehe und deswegen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Sozialbehörde Leistungen aus Sozialhilfemitteln zur Verfügung stellen müsse. Im Übrigen verstieße die Beklagte sonst auch gegen ihre eigene Verwaltungspraxis, da auch kein Grundsatzleistungsausschluss beim Besuch einer allgemeinbildenden Schule im Sinne von § 2 BAföG erfolge. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 03. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm auch für die Zeit ab dem 01. Februar 2014 Leistungen nach § 2 AsylbLG zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass er auf Grund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs für die Zeit vom 01. Februar bis 17. März 2014 Leistungen nach dem AsylbLG erhalte. Der Kläger ist der Ansicht, dass § 22 SGB XII auf ihn nicht anwendbar sei. Das AsylbLG enthalte eine in sich geschlossene Regelung für die Gewährung von Sozialleistungen der dort Anspruchsberechtigten. Es enthalte nicht nur eine eigenständige Regelung zum Leistungsumfang, der im Übrigen abschließend sei, sondern auch Verfahrensvorschriften, woraus der rechtssystematische Schluss zu ziehen sei, dass es sich insgesamt um eine abschließende Regelung handele, soweit nicht ausdrücklich auf Ausnahmen verwiesen werde, die außerhalb des AsylbLG stünden. § 9 Abs. 1 AsylbLG nehme die Abgrenzung auch ausdrücklich so vor. Die für die Leistungsgewährung erheblichen rechtlichen Fragen seien aus dem AsylbLG selbst zu beantworten; ein Rückgriff auf die Regelungen des SGB XII und den § 22 sei nicht möglich. Die Verweigerung der Leistungsgewährung unter Berufung auf § 22 SGB XII in direkter oder entsprechender Anwendung erweise sich nicht als tragfähig. Selbst bei Anwendung der Regelung des § 22 SGB XII sei Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu gewähren. Er sei unstreitig bedürftig. Die Ablehnung einer Härtefallsituation unter Hinweis darauf, dass ihm eine Beschäftigung erlaubt sei, sei nicht tragfähig. Er halte sich als Asylantragsteller in der Bundesrepublik Deutschland auf, ihm sei der Aufenthalt in Deutschland kraft Gesetzes gestattet. Eine Beschäftigung sei ihm gegenwärtig nicht untersagt, sie sei aber wesentlich dadurch erschwert, dass er nicht über einen gesicherten Aufenthalt verfüge und deshalb ein potenzieller Arbeitgeber nicht einschätzen könne, für welche Zeit er ihm für eine möglicherweise aufgenommene Beschäftigung in Deutschland zur Verfügung stehe. Er verfüge nur über eingeschränkte deutsche Sprachkenntnisse, die die Aufnahme einer Beschäftigung wesentlich erschwerten. Die fehlende Erschließung von Einkommensquellen durch eigene Beschäftigung könne ihm daher nicht vorgeworfen werden. Der Gesetzgeber sei erkennbar davon ausgegangen, dass Asylverfahren nur wenige Monate in Anspruch nähmen. Die Realität sehe aber anders aus. Bei ihm sei ein Härtefall anzunehmen. Die gegenwärtige Entscheidungslage zwinge ihn, sein Studium aufzugeben, um wieder Leistungen nach dem AsylbLG zu erhalten. Angesichts der Dauer der verwaltungsgerichtlichen Verfahren dürfte nach deren Beendigung ein Wiederanknüpfen an die jetzige Ausbildung zu einem späteren Zeitpunkt eher unrealistisch sein. Die Alternative „Ausbildung oder Hilfe zum Lebensunterhalt„ führe ihn in eine Härtesituation, die § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vermeiden solle. Zum 05. Januar 2015 hat sich der Kläger an der Hochschule C-Stadt exmatrikuliert. An diesem Tag hat er erneut Leistungen bei der Beklagten beantragt. Mit Bescheid vom 07. Januar 2015 hat ihm die Beklagte Leistungen nach § 2 AsylbLG für Januar 2015 und mit Bescheid vom 08. Januar 2015 für Februar 2015 bewilligt. Der Kläger hat erklärt, soweit dieser Zeitraum vom Rechtsstreit erfasst werde, werde er für erledigt erklärt. Mit Bescheid vom 19. März 2015 hat die Beklagte Leistungen nach dem AsylbLG ab dem 01. März 2015 eingestellt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, ab dem 01. März 2015 sei der Kläger als Student an der Hochschule für Technik in A-Stadt immatrikuliert. Durch Urteil (ohne mündliche Verhandlung) vom 02. Oktober 2018 hat das SG B-Stadt die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Klage sei unbegründet, da die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtmäßig seien und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten. Streitgegenständlich sei der Zeitraum vom 01. Februar 2014 bis einschließlich 04. Januar 2015, da der neue Antrag des Klägers vom 05. Januar 2015 den streitgegenständlichen Zeitraum begrenze. Für den genannten Zeitraum bestehe kein Anspruch des Klägers auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG. Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG sei abweichend von den §§ 3-7 das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hätten. § 2 AsylbLG schaffe eine Sonderregelung für bestimmte Personengruppen, die aus dem Kreis der Leistungsberechtigten von § 1 AsylbLG stammten und bei denen auf Grund ihres längeren Aufenthalts in der Bundesrepublik eine stärkere Angleichung an die Lebensverhältnisse in Deutschland erforderlich sei. Gleichwohl bleibe diese Gruppe dem Sonderleistungssystem des AsylbLG erhalten; sie wechselten nicht in das System der Sozialhilfe. Gleichwohl sei § 22 SGB XII für Asylbewerber entsprechend anwendbar. § 22 grenze die Ausbildungsförderung von der Sozialhilfe ab. Die Ausbildungsförderung sei außerhalb des SGB XII, nämlich im BAföG und im SGB III, geregelt. Hierbei handele es sich um eigenständige, sondergesetzliche Regelungen, die abschließend seien. Eine Ausbildung solle nur unter den dort genannten Voraussetzungen und mit den dort genannten Leistungen gefördert werden. Es solle verhindert werden, dass die Sozialhilfe, insbesondere in Form von Leistungen zum Lebensunterhalt, zu einer versteckten Ausbildungsförderung auf der zweiten Ebene werde, also quasi ein „Ersatzförderungssystem“ entstehe, das die im BAföG und SGB III normierten speziellen Leistungs-voraussetzungen aushebele und mit dem finanzielle Lasten der Ausbildungsförderung auf die Sozialhilfe abgewälzt würden. Um diesen Zweck zu erreichen, würden in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach gemäß BAföG oder SGB III förderungsfähig sei, von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung prinzipiell ausgeschlossen. Die Ausschlusswirkung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII trete bereits dann ein, wenn eine Ausbildung auf der Grundlage der genannten Vorschriften dem Grunde nach förderungsfähig sei. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17. Februar 2015 – B 14 AS 25/14 R; Urteil vom 02. April 2014 – B4 AS 26/14 R) zur Parallelregelung des § 7 Abs. 5 SGB II, die zur Auslegung des § 22 Abs. 1 SGB XII heranzuziehen sei, komme es auf die abstrakte Förderfähigkeit an (Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 17. Januar 2017 – L 7 AY 18/17 ER – B). Es sei allein auf Grund von abstrakten Kriterien, losgelöst von der Person des Auszubildenden, über die Förderfähigkeit der Ausbildung zu befinden. Unerheblich sei, ob der Auszubildende Leistungen nach dem BAföG oder dem SGB III tatsächlich beziehe. Der Ausschluss greife bei genereller Förderfähigkeit also auch dann, wenn individuelle Gründe (z. B. § 8 BAföG) einer Förderung entgegenstünden. Gegen den Leistungsausschluss für Auszubildende und Studierende bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Ausschlusstatbestand des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII greife daher nicht nur, wenn tatsächlich Förderleistungen erbracht würden, sondern auch dann, wenn trotz abstrakter Förderfähigkeit in concreto ein BAföG-Anspruch wegen individueller Versagungsgründe nicht gegeben sei. Dies könne zum Beispiel darauf zurückzuführen sein, dass ein ausländischer Auszubildender die Voraussetzungen des § 8 BAföG nicht erfülle. Im streitgegenständlichen Zeitraum sei § 2 AsylbLG die in Betracht kommende Anspruchsgrundlage. Soweit der Kläger nur Leistungen nach § 3 AsylbLG begehre, wie zuletzt vorgetragen, habe er kein Wahlrecht. Im Übrigen ändere der Umstand, dass der Kläger vom Beginn des streitgegenständlichen Leistungszeitraumes tatsächlich lediglich Leistungen nach § 3, nicht aber nach § 2 AsylbLG bezogen habe, nichts an der Beurteilung. Denn der Grundsatz, dass die Ausbildungsförderung im BAföG und der Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III, nicht aber im SGB II, SGB XII und eben auch nicht im AsylbLG zu verorten sei, sei universell. Die Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Beschluss vom 26. Januar 2018 – L 20 AY 19/17 B ER), dass Leistungsbezieher nach § 3 AsylbLG bei Aufnahme einer (im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB XII dem Grunde nach förderungsfähigen) Ausbildung weiterhin (ergänzende) existenzsichernde Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 3 AsylbLG beanspruchen könnten, werde nicht geteilt. Zwar sei weder die entsprechende Anwendung der Ausschlussnorm des § 22 SGB XII angeordnet, noch enthalte das AsylbLG eine solche Regelung. § 22 SGB XII sei jedoch in diesen Fällen analog anzuwenden. Zwar habe der Gesetzgeber im weiteren Verlauf diverse Einschränkungs- oder Ausschlusstatbestände (z. B. § 1a Nr. 1 AsylbLG), die er für notwendig gehalten habe, jeweils gesondert innerhalb des AsylbLG geregelt. Es sei jedoch von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen, die durch (systematische) Auslegung zu schließen sei. Denn es wäre systemwidrig, wenn die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG insofern ein „Mehr“ an Leistungen im Sinne einer Ausbildungsförderung über das AsylbLG gewährten, als die Leistungen in besonderen Fällen nach § 2 AsylbLG. Die Leistungen nach § 3 AsylbLG sollten den Grundbedarf der Asylsuchenden für die erste Zeit des Asylverfahrens abdecken. Dies sei regelmäßig keine ausbildungsrelevante Situation und ein Unterschied zum Personenkreis der Leistungsberechtigten nach § 2 AsylbLG, bei dem gerade der schon etwas verfestigte Aufenthalt begünstigend berücksichtigt werde, soweit er nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst worden sei. Ein Härtefall im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII (analog) liege nicht vor. Ein Härtefall (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 23. August 2012 – B 4 AS 32/12 B –; Urteil vom 30. September 2008 – B4 AS 28/07 R; Urteil vom 06. September 2007 – B 14/7b AS 36/06 R, juris Rn. 22 ff.) könne insbesondere dann angenommen werden, wenn wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entstanden sei, der nicht durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden könne und deswegen begründeter Anlass für die Annahme bestehe, dass die vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht beendet werde und damit das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit drohe. Eine weitere Ausnahme könne nach dieser Rechtsprechung des BSG anerkannt werden, wenn die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet sei, wobei die Behinderung oder Krankheit nur in Bezug auf die Verzögerung der Ausbildung angeführt werden könne. Hinzukommen müsse auch in dieser Konstellation, dass die Ausbildung nun in absehbarer Zeit zu Ende gebracht werde. Schließlich sei ein besonderer Härtefall angenommen worden, wenn nur eine nach den Vorschriften des BAföG förderungsfähige Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstelle und der Berufsabschluss nicht auf andere Weise, insbesondere durch eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, erreichbar sei (Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 17. Januar 2017 – L7 AY 18/17 ER B). Der Vortrag des Klägers im Beschwerdeverfahren, keiner Tätigkeit nachgehen zu können, vermöge nicht zu überzeugen. Ausweislich der beigezogenen Ausländerakte habe der Kläger den Deutschtest für Zuwanderer im April 2011 mit ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache abgeschlossen und verfüge über einen iranischen Führerschein. Im Jahr 2013 habe er einen weitergehenden Sprachkurs mit dem Niveauziel B2 an der Hochschule C-Stadt absolviert und eine Zusage für das dortige Studienkolleg mit dem Ziel der Feststellungsprüfung erhalten. Insofern hätten entgegen dem klägerischen Vortrag ausreichende Deutschkenntnisse vorgelegen. Zur Arbeitsaufnahme habe grundsätzlich auch außerhalb des Ortes der Wohnsitznahme die Möglichkeit bestanden, wie zum Beispiel das in der Ausländerakte befindliche Stellenangebote der Bundesagentur für Arbeit B-Stadt bezüglich einer Tätigkeit als Imbissverkäufer belege. Im Übrigen sei dem Kläger seit dem 28. Februar 2014 durch entsprechende Auflage in der Aufenthaltsgestattung (§ 32 Abs. 4 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 Beschäftigungsverordnung) eine Beschäftigung erlaubt worden, der sich zu diesem Zeitpunkt seit vier Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten habe. Gegen das am 05. Oktober 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01. November 2018 Berufung eingelegt. Der Gesetzgeber habe in § 2 AsylbLG geregelt, dass Anspruchsberechtigte nach dem AsylbLG nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr auf die geringeren Leistungen nach § 3 beschränkt bleiben sollen, sondern vielmehr die weitergehenden Leistungen nach dem SGB XII erhalten sollten; damit habe der Gesetzgeber eine Ausweitung der Leistungssätze angestrebt. Er habe keine Situation schaffen wollen, in der durch die Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums jedweder Leistungsanspruch ausgeschlossen bleibe. Nicht entnommen werden könne der gesetzlichen Regelung der Wille des Gesetzgebers, für Studierende und in der Berufsausbildung befindliche Leistungsempfänger nicht einmal mehr die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG zur Verfügung zu stellen. Im Wege der teleologischen Reduktion sei der Verweis in § 2 AsylbLG so zu verstehen, dass der Leistungsausschluss von § 22 Abs. 1 SGB XII nicht erfasst werde. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 02. Oktober 2018 sowie der Bescheid der Beklagten vom 03. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2014 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01. Februar 2014 bis 04. Januar 2015 Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz, hilfsweise nach § 3 AsylbLG zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung wird zurückgewiesen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Senat hat einen Erlass des Ministeriums für Inneres und Europa vom 18.04.2018 (II 350-451-10000-2012/004-067) beigezogen und den Beteiligten zur Kenntnis übersandt, mit welchem im Ergebnis einer Bund-Länder-Arbeitsgruppensitzung der ArgeFlü am 09./10.04.2018 und im Vorgriff auf einen einheitlichen Erlass der zuständigen Länderministerien den Sozialämtern des Landes empfohlen wurde, durch die Anwendung der Härtefallregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gestatteten Ausländern mit Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG eine Studien-/ Ausbildungsfinanzierung zu ermöglichen, soweit diese nicht aus einem sicheren Herkunftsland stammen und Umstände des Einzelfalles nicht entgegenstehen. Das BMAS habe dieses Vorgehen befürwortet, da zeitnah nicht mit dem Schließen der Regelungslücke durch den Gesetzgeber zu rechnen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Erlasses Bezug genommen. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass im Falle des Klägers eine im Erlass zur Begründung angeführte Benachteiligung durch eine lange Verfahrensdauer beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nicht vorliege. Das BAMF habe bereits nach 5 ½ Monaten entschieden. Auch im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakten ( L 9 AY 7/18 – S 4 AY 6/14 ) sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.