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Urteil

L 20 AY 28/19 Sozialrecht

Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGNRW:2021:0906.L20AY28.19.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.04.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.04.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 01.09.2017 bis 31.07.2018 im Streit. Der 1999 geborene Kläger besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit. Er ist am 22.06.2015 in die Bundesrepublik eingereist und wurde der Beklagten mit Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg vom 21.07.2015 zugewiesen. Sein Asylantrag vom 05.08.2015 wurde durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 05.01.2017 abgelehnt; hiergegen ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ein Klageverfahren (Az.: 5a K 803/17.A) anhängig. Er war im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Aufenthaltsgestattung, die zuletzt bis zum 01.04.2018 befristet wurde. Auf den weiteren Inhalt der Aufenthaltsgestattung wird Bezug genommen. Der Kläger bezog von der Beklagten seit Oktober 2015 zunächst Leistungen nach § 3 AsylbLG. Ab dem 24.08.2016 besuchte er eine Abendrealschule, wofür die Beklagte eine monatliche Beihilfe gewährte. Seit Dezember 2016 erhielt der Kläger Analogleistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), die jeweils monatlich in schriftlicher Form (zuletzt durch Bescheid vom 21.06.2017) oder konkludent durch bloße Auszahlung in Höhe von monatlich zuletzt 692,50 Euro bewilligt. wurden. Seit dem 30.08.2017 besuchte der Kläger die IFK-Klasse (einjährige Vorbereitungsklasse) des Berufskollegs X, um einen Schulabschluss der Sekundarstufe I sowie eine Berufsorientierung zu erlangen. Mit Bescheid vom 21.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2018 stellte die Beklagte die Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG mit Ablauf des 31.08.2017 ein. Der Kläger sei gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ab dem 01.09.2017 von Leistungen nach § 2 AsylbLG ausgeschlossen. Bei der von ihm besuchten einjährigen Vorbereitungsklasse handele es sich um eine im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähige Berufsausbildung. Die Voraussetzungen für eine besondere Härte i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII lägen nicht vor; denn der Kläger befinde sich noch am Beginn seiner Ausbildung. Zudem stehe ihm der Zugang zum Arbeitsmarkt auch ohne eine Ausbildung offen. Allein der Umstand, dass er die Ausbildung aus finanziellen Gründen möglicherweise abbrechen müsse, reiche für die Annahme einer Härte nicht aus. Der Kläger hat am 08.12.2017 bei dem Sozialgericht Dortmund um Eilrechtsschutz nachgesucht (Az.: S 46 AY 59/17 ER) und vorläufige Leistungen nach dem AsylbLG ab dem 01.09.2017 begehrt. Durch Beschluss vom 28.12.2017 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die hiergegen vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen erhobene Beschwerde (Az.: L 20 AY 4/18 B ER) hat der Senat mit Beschluss vom 19.02.2018 zurückgewiesen. Mit seiner am 12.01.2018 bei dem Sozialgericht Dortmund erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er habe zumindest unter Härtefallgesichtspunkten i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG. Die Leistungsgewährung sei auch verfassungsrechtlich geboten. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 16.01.2018 hat das Amt für Ausbildungsförderung der Beklagten einen Antrag des Klägers vom 14.12.2017 auf Leistungen nach dem BAföG für den Besuch der X abgelehnt. Zum 31.07.2018 hat der Kläger seine Ausbildung beendet. Seit dem 01.08.2018 hat die Beklagte dem Kläger wieder Leistungen nach § 2 AsylbLG erbracht. Am 17.09.2018 wurde dem Kläger eine Fiktionsbescheinigung mit der Genehmigung der Erwerbstätigkeit erteilt; die Beklagte stellte die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG daraufhin rückwirkend zum 30.09.2018 ein. Seit dem 01.10.2018 hat der Kläger wieder eine Schule besucht. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 21.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2018 aufzuheben, und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über den 31.08.2017 hinaus bis zum 31.07.2018 Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, hilfsweise nach § 3 AsylbLG, hilfsweise andere in Betracht kommende Grundsicherungsleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig gehalten. Durch Urteil vom 15.04.2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, da er aufgrund seiner Teilnahme an der IFK-Klasse des Berufskollegs X, einer dem Grunde nach (nach dem BAföG) förderungsfähigen Ausbildung, gemäß § 22 Abs. 1 SGB XII vom Leistungsbezug ausgeschlossen sei. Auch die Voraussetzungen eines besonderen Härtefalls i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII seien nicht erfüllt. Dem Kläger sei es zu jeder Zeit zumutbar gewesen, seine Ausbildung abzubrechen, um die Voraussetzungen für den Leistungsbezug wieder herzustellen. Er habe aufgrund seines unsicheren Aufenthaltsstatus im Rahmen seines Asylverfahrens kein subjektives Vertrauen auf die Durchführung seiner Ausbildung bilden dürfen und sich zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung am Beginn und nicht am Ende seiner Ausbildung befunden. Auch ein Anspruch nach § 3 AsylbLG bestehe nicht, da das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG zu einem Ausschluss der Leistungen nach §§ 3 bis 7 AsylbLG führe. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 3 AsylbLG scheide auch eine verfassungskonformen Auslegung dahingehend, dass Leistungen nach § 3 AsylbLG entgegen dem Wortlaut der Vorschrift zu gewähren seien, aus. Eingriffe in das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums könnten über § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII verhindert werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das am 03.06.2019 zugegangene Urteil hat der Kläger am 06.06.2019 Berufung eingelegt. Der streitige Zeitraum werde bis Ende Juli 2018 beschränkt, da er seit August 2018 sogenannte freiwillige Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes beziehe. Die Stadt Dortmund habe insoweit eine planwidrige Regelungslücke erkannt und diese durch Ratsbeschluss vom 12.07.2018 (Drucksache Nr. 10288-18) dahingehend geschlossen, dass auch für Ausländer mit Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens Leistungen weitergezahlt würden, wenn sie eine Ausbildung begönnen, obwohl dieser Personenkreis nach dem Gesetzeswortlaut von der Erbringung von Leistungen ausgeschlossen sei. Der komplette Leistungsausschluss für den gesamten Personenkreis derjenigen Ausländer, die über eine Aufenthaltsgestattung verfügten und eine Ausbildung, die grundsätzlich förderungsfähig nach dem BAföG ist machten, sei planwidrig. Der Gesetzgeber habe an den Schnittstellen zwischen dem Sozialleistungsrecht (AsylbLG / SGB XII) und dem Ausbildungsförderungsrecht (Berufsausbildungsbeihilfe – BAB – nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – SGB III – bzw. BAföG) nicht erkannt, dass es Personen gebe, die ohne Leistungsanspruch dastünden. Im Übrigen könne es nicht gewollt sein, dass junge Ausländer / Flüchtlinge völlig mittellos blieben, wenn sie sich bemühten, sich zu integrieren, die Sprache zu lernen und zur besseren Integration eine Ausbildung zu absolvieren und zwar auch bereits während des laufenden Asylverfahrens / Asylklageverfahrens. Angesichts der Dauer der Asylklageverfahren könne es nicht gewollt sein, dass junge Flüchtlinge diese Zeit in Deutschland „absitzen“, ohne sich beruflich zu qualifizieren. Die bestehende gesetzliche Regelungslücke müsse durch Auslegung geschlossen werden. Das Bestehen einer Förderlücke für Gestattete und Geduldete sei zwischenzeitlich auch auf Bundesebene erkannt und geschlossen worden. Bei diesen Gesetzesänderungen habe es sich um redaktionelle Klarstellungen und nicht um gesetzliche Neuregelungen gehandelt mit der Folge, dass das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums in der Vergangenheit durch ergänzende Auslegung zu verwirklichen sei und sich nunmehr unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.04.2019 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.11.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2018 zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 31.08.2017 bis zum 31.07.2018 Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, hilfsweise Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und führt ergänzend aus, das Vorliegen einer plan- bzw. verfassungswidrigen Regelungslücke sei nicht erkennbar, zumal der Gesetzgeber in anderen Bereichen den Verweis auf das SGB XII ausdrücklich eingeschränkt oder ausgeschlossen habe. Ein Härtefall im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB XII werde weiterhin verneint. Soweit die seit dem 01.08.2019 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen mit dem Ziel erfolgt seien, einen vom Gesetzgeber als „Förderlücke“ bezeichneten Leistungsausschluss zu reformieren, könne daraus keinesfalls hergeleitet werden, dass dem Kläger im streitgegenständlichen Leistungszeitraum, also vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung, ein Leistungsanspruch zugestanden habe. Das Ziel der Gesetzesreform sei nicht die Verwirklichung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gewesen. Vielmehr sei die Gesetzesänderung aus rechtspolitischen Erwägungen im Rahmen gesetzgeberischer Gestaltungsfreiheit erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Vorgänge (Gerichtsakte Sozialgericht Dortmund – S 46 AY 59/17 ER und die Verwaltungsvorgänge sowie die Ausländerakten der Beklagten) Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe: A) Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere nach § 144 Abs. 1 SGG statthaft. Denn unabhängig von dem (unterjährigen) streitgegenständlichen Zeitraum beläuft sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch für die Zeit vom 31.08.2017 bis zum 31.07.2018 jedenfalls auf weitaus mehr als 750,00 Euro (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). B) Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Unabhängig von dem streitgegenständlichen (unterjährigen) Zeitraum beläuft sich der geltend gemachte Anspruch für die Zeit vom 31.08.2017 bis 31.07.2018 jedenfalls auf weitaus mehr als 750,00 Euro (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG), mit der der Kläger Leistungen für die Zeit vom 31.08.2017 bis zum 31.07.2018 begehrt, ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht gemäß § 54 Abs. 2 SGG in seinen Rechten. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihm für den noch streitigen Zeitraum Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in entsprechender Anwendung der §§ 27 ff. SGB XII zu gewähren. I.1. Zwar war der Kläger, der sich (u.a.) vom 31.08.2017 bis zum 31.07.2018 im Bundesgebiet aufhielt und im Besitz einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz (AsylG) war, grundsätzlich nach dem AsylbLG leistungsberechtigt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG). Auch ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig, dass er unter Außerachtlassung der aufgenommenen Ausbildung zu dem Kreis der sog. Analogleistungsberechtigten nach § 2 Abs. 1 AsylbLG (i.d.F. vom 06.08.2016 bis zum 20.08.2019 <a.F.>) i.V.m. der Übergangsregelung des § 15 AsylbLG gehörte. Danach ist das SGB XII (abweichend von §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 AsylbLG) auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich (wie der Kläger schon zu Beginn seiner Ausbildung) seit (mindestens) 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhielten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. 2. Der Kläger war jedoch wegen seiner Teilnahme an der Ausbildungsvorbereitungsklasse am Berufskolleg X (ab dem 30.08.2017) gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (i.d.F. ab 01.04.2012) von Leistungen nach dem AsylbLG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 51, 57 und 58 des SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel. Lediglich in besonderen Härtefällen können Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). a) Die in § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. angeordnete entsprechende Anwendung des SGB XII bezieht sich auch auf den Leistungsausschluss nach § 22 SGB XII (vgl. den Beschluss des erkennenden Senats vom 19.02.2018 – L 20 AY 4/18 B ER Rn. 27 ff.; Sächsisches LSG vom 17.09.2019 – L 3 AL 19/19 B ER; LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 20.03.2019 – L 9 AY 7/18; LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.02.2018 – L 8 AY 1/18 B ER; LSG Schleswig-Holstein vom 24.11.2017 – L 9 AY 156/17 B ER; LSG Baden-Württemberg vom 17.01.2017 – L 7 AY 18/17 ER-B Rn. 7; LSG Berlin-Brandenburg vom 15.01.2010 – L 23 AY 1/07 Rn. 31; LSG Berlin-Brandenburg vom 15.11.2005 – L 23 B 008/05 AY ER Rn. 19; SG Hamburg vom 17.01.2017 – S 10 AY 92/16 ER Rn. 14; SG Hamburg vom 15.04.2016 – S 10 AY 25/16 ER Rn. 5; SG Hamburg vom 07.09.2016 – S 28 AY 56/16 ER Rn. 5; Sozialgericht Berlin vom 14.03.2005 – S 38 AY 13/05 ER Rn. 5; Oppermann/Filges in jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020, § 2 AsylbLG Rn. 156 ff.; Voelzke in jurisPK-SGB XII, § 22 Rn. 12). aa) Nach dem Wortlaut der Verweisungsvorschrift ("das SGB XII") ist grundsätzlich der gesamte Regelungsbereich des SGB XII von der entsprechenden Anwendung umfasst, sofern die jeweilige Norm das Verhältnis des Leistungsberechtigten zum Leistungsträger berührt; denn § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. ordnet die entsprechende Anwendung (nur) der Vorschriften des SGB XII in Abweichung von den §§ 3 bis 7 AsylbLG an, die – anders als §§ 8 ff. AsylbLG – ausschließlich dieses Leistungsverhältnis betreffen (vgl. dazu Opperman/Filges, a.a.O. § 2 Rn. 151). Zudem sind die Vorschriften des SGB XII nur dann entsprechend anwendbar, wenn keine anderweitigen Regelungen im AsylbLG vorrangige Anwendung finden und die Vorschriften des SGB XII den Besonderheiten des verweisenden AsylbLG hinreichend Rechnung tragen (Oppermann, a.a.O., § 2 Rn. 154). Bei der Beurteilung, ob die jeweilige Vorschrift des SGB XII den Besonderheiten des AsylbLG hinreichend Rechnung trägt, sind insbesondere die Entstehungsgeschichte, Systematik und der Zweck des AsylbLG auf der einen Seite sowie Sinn und Zweck des in Bezug genommenen SGB XII bzw. der jeweiligen Sozialhilfevorschrift auf der anderen Seite zu berücksichtigen (Oppermann/Filges, a.a.O.). bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Ausschlussgrund des § 22 Abs. 1 SGB XII vorliegend anwendbar. (1) Es handelt sich dabei um eine Vorschrift, die das Verhältnis des Klägers zur Beklagten als zuständiger Leistungsträgerin nach dem AsylbLG betrifft. Hierunter fallen sämtliche Regelungen über Art, Form und Umfang der Leistungsgewährung inklusive der Bestimmungen über den Einsatz von Einkommen und Vermögen (Oppermann/Filges, a.a.O. § 2 Rn. 151). Der Ausschlussgrund des § 22 SGB XII gehört zu den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Zweiten Kapitels der SGB XII (§§ 17 bis 26 SGB XII), die den Anspruch auf Leistungen (hier den Umfang der Leistungsgewährung) regeln (vgl. Oppermann/Filges, a.a.O. § 2 Rn. 180). (2) Die Ausschlussnorm des § 22 SGB XII wird ferner nicht durch speziellere Regelungen des AsylbLG verdrängt; denn dieses Gesetz enthielt bis zum 31.08.2019 und damit in dem gesamten noch streitgegenständlichen Zeitraum keine eigenständige Rechtsgrundlage für einen etwaigen Ausschluss oder die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG während der Absolvierung einer Ausbildung. Erst für die Zeit ab dem 01.09.2019 hat der Gesetzgeber von dem grundsätzlichen Leistungsausschluss für bestimmte Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 AsylbLG Abstand genommen und in Satz 2 und 3 der Vorschrift unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen zum Lebensunterhalt auch für die Zeit einer Ausbildung vorgesehen. (3) Der Anwendung des § 22 SGB XII stehen überdies nicht etwaige zu berücksichtigende Besonderheiten des AsylbLG entgegen. Diese beruhen im Wesentlichen darauf, dass die in § 1 Abs. 1 AsylbLG genannten Ausländer über kein verfestigtes Aufenthaltsrecht verfügen und sich nach der Vorstellung des Gesetzgebers in der Regel nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten (BT-Drucks. 13/2746 S. 12). Dass der Gesetzgeber diesen Personenkreis trotz der unsicheren Bleibeperspektive gegenüber Empfängern von Leistungen nach dem SGB XII privilegieren wollte, lässt sich der Gesetzesbegründung an keiner Stelle entnehmen. Vielmehr dient das AsylbLG – ebenso wie das SGB XII – der Sicherstellung des Existenzminimums für den hiervon erfassten Personenkreis. Der Sinn des § 22 Abs. 1 SGB XII, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten (vgl. hierzu im Einzelnen BSG vom 06.09.2007 – B 14/7b AS 28/06 R Rn. 24 ff.; BSG vom 17.02.2015 – B 14 AS 25/14 R Rn. 21 ff.), galt daher jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum (bis zum 31.08.2019) gleichermaßen für das Leistungsregime des AsylbLG. Dass mit der Neuregelung zum 01.09.2019 in § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 AsylbLG lediglich eine Klarstellung erfolgen sollte, mit der ein bereits immer schon vorhandener Regelungswille des Gesetzgebers deklaratorisch (und ggf. auch mit Wirkung für die Vergangenheit) Ausdruck gefunden hat, ist nicht erkennbar (vgl. dazu noch später). (4) Der Senat verkennt nicht, dass Bezieher von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, welche gegenüber den Leistungen nach dem SGB XII eingeschränkt sind, bei Aufnahme einer (i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB XII dem Grunde nach förderungsfähigen) Ausbildung auch schon vor Inkrafttreten des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 AsylbLG n.F. zum 01.09.2019 weiterhin (ergänzende) existenzsichernde Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 3 AsylbLG beanspruchen konnten. Für sie war und ist weder die entsprechende Anwendung der Ausschlussnorm des § 22 SGB XII angeordnet, noch enthielt/enthält das AsylbLG eine solche Regelung. Ebenso dürfte sich eine analoge Anwendung des § 22 SGB XII auf jenen Personenkreis verbieten, weil es an einer dem gesetzgeberischen Plan zuwider laufenden Regelungslücke fehlt; denn anknüpfend an die vom Gesetzgeber angelegte Systematik des AsylbLG, für bestimmte Bereiche auf Vorschriften des SGB XII zu verweisen (vgl. §§ 2, 7 Abs. 4 und 9 Abs. 4 und 5 AsylbLG), hat der Gesetzgeber im weiteren Verlauf diverse Einschränkungs- oder Ausschlusstatbestände (z.B. § 1a Nr. 1 AsylbLG), die er für notwendig hielt, jeweils gesondert innerhalb des AsylbLG geregelt (vgl. zu der Vorgängervorschrift des § 26 BSHG OVG NRW vom 15.06.2001 – 12 B 795/00 Rn. 7; an einer planwidrigen Regelungslücke zweifelnd LSG Sachsen-Anhalt vom 19.09.2008 – L 8 B 32/08 AY ER Rn. 26). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber dabei eine dem § 22 SGB XII entsprechende Regelung für Grundleistungsbezieher versehentlich nicht in das AsylbLG aufgenommen hat, sind nicht ersichtlich. Ein etwaiger (nur) rechtspolitisch zu beklagender Wertungswiderspruch innerhalb des AsylbLG – zwischen Grund- und Analogleistungsempfängern – wäre aber nicht geeignet, eine teleologische Reduzierung des Anwendungsbereichs des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII im Rahmen des § 2 AsylbLG zu rechtfertigen (vgl. zur erforderlichen Hinnahme derartiger Wertungswidersprüche durch die Rechtsprechung auch OVG NRW, a.a.O. Rn. 9). Ohnehin spricht Einiges dafür, dass der Gesetzgeber schon keine Veranlassung gesehen hat, eine dem § 22 Abs. 1 SGB XII entsprechende Ausschlussnorm für Bezieher von Grundleistungen in das AsylbLG aufzunehmen; denn die Aufnahme einer Ausbildung bereits in den ersten 15 bzw. (ab dem 21.08.2019) 18 Monaten im Bundesgebiet, in denen jeder Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG ausnahmslos Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhält, sich zunächst an die Gegebenheiten in Deutschland gewöhnen und in der Regel die deutsche Sprache erlernen muss, dürfte eine äußerst seltene Ausnahme sein. Zwar erhalten Leistungsberechtigte trotz Erfüllung der Wartezeit dauerhaft nur Leistungen nach § 3 AsylbLG, wenn sie die Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG); dies entspricht aber jedenfalls nicht der typischen Ausgangssituation des AsylbLG, nach der Leistungsberechtigte regelmäßig nach Ablauf der Wartezeit Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG erhalten. (5) Der Kläger kann die in § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. angeordnete entsprechende Anwendung des § 22 Abs. 1 AsylbLG schließlich auch nicht dadurch verhindern, dass er sein Begehren (hilfsweise) freiwillig auf Leistungen nach § 3 AsylbLG beschränkt; denn er gehört nach den gesetzlichen Bestimmungen zwingend zu dem von § 2 Abs. 1 AsylbLG erfassten Personenkreis. b) Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind vorliegend erfüllt. Der Kläger befand sich in der Zeit vom 30.08.2017 bis zum 31.07.2018 in einer im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung. Eine Ausbildung ist dann dem Grunde nach förderungsfähig, wenn sie abstrakt förderungsfähig ist (vgl. u.a. BSG vom 17.02.2015 – B 14 AS 25/14 R Rn. 20 ff. und BSG vom 06.09.2007 – B 14/7b AS 36/06 R, jeweils zu der im Wesentlichen inhaltsgleichen Ausschlussnorm des § 7 Abs. 5 SGB II; ferner LSG Berlin-Brandenburg vom 15.11.2005 – L 23 B 1008/05 AY Rn. 19). Es ist allein aufgrund von abstrakten Kriterien, losgelöst von der Person des Auszubildenden, über die Förderfähigkeit der Ausbildung zu befinden. Unerheblich ist, ob der Auszubildende Leistungen nach dem BAföG tatsächlich bezieht (vgl. Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, § 22 SGB XII Rn. 24 m.w.N.). Die vom Kläger besuchte Ausbildung war in diesem Sinne dem Grunde nach förderfähig. Es handelt sich bei der Ausbildungsvorbereitungsklasse am Berufskolleg X, welche der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum in Vollzeit besucht hat, um den Hauptschulabschluss zu erwerben, um einen Bildungsgang, der schul- und förderrechtlich einer Berufsfachschulklasse (ab Klasse 10) im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG gleichgestellt war (vgl. die Rundverfügung der Bezirksregierung Köln vom 06.10.2017 – 49.2.11.00 – 370/2017). Da die Schule von der Wohnung seiner (nach seinem Vortrag im Iran lebenden) Eltern nicht erreichbar war, waren auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Nr. 1 BAföG erfüllt. Dass die Ausbildung des Klägers tatsächlich nicht nach dem BAföG gefördert wurde (vgl. den ablehnenden Bescheid des Amts für Ausbildungsförderung der Beklagten vom 16.01.2018), ist im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB XII hingegen ebenso ohne Belang wie die Frage, aus welchen individuellen Gründen keine Förderung erfolgt. Der Förderungsfähigkeit dem Grunde nach steht insbesondere nicht entgegen, wenn die in den §§ 8-10 BAföG genannten persönlichen Voraussetzungen der Förderung nicht vorliegen. Ein Ausschluss wird also auch herbeigeführt, wenn ein ausländischer Auszubildender die Voraussetzungen des § 8 BAföG nicht erfüllt, es an der persönlichen Eignung nach § 9 BAföG fehlt oder die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 BAföG überschritten ist (vgl. BSG vom 01.07.2009 – B 4 AS 67/08 R; BSG vom 30.08.2010 – B 4 AS 97/09 R; LSG Baden-Württemberg vom 17.01.2017 – L 7 AY 18/17 ER-B). § 22 Abs. 1 SGB XII stellte nach seinem Wortlaut („deren Ausbildung … dem Grunde nach förderungsfähig ist“), der Entstehungsgeschichte (als Nachfolgevorschrift des § 26 Bundessozialhilfegesetz – BSHG) und seinem Sinn und Zweck allein auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der konkreten Ausbildung, nicht hingegen auf individuelle, in der Person des Auszubildenden liegende Umstände bzw. darauf ab, ob eine abstrakt förderungsfähige Ausbildung nur einer bestimmten Personengruppe offensteht (vgl. zu der im Wesentlichen inhaltsgleichen Ausschlussnorm des § 7 Abs. 5 SGB II BSG vom 17.02.2015 – B 14 AS 25/14 R); denn die im BAföG und im SGG III vorgesehenen Ausbildungsförderungsmöglichkeiten, welche die Kosten der Ausbildung und den Lebensunterhalt umfassen, sind nach der gesetzgeberischen Konzeption des Sozialleistungssystems abschließend. Das galt insbesondere auch für gestattete bzw. geduldete Asylbewerber, die nur unter den in § 8 BAföG genannten Voraussetzungen in den förderungsfähigen Personenkreis für Leistungen nach demBAföG einbezogen waren. Die Sozialhilfe hingegen soll von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freigehalten werden und keine (versteckte) Ausbildungsförderung auf einer „zweiten Ebene“ sein (vgl. hierzu im Einzelnen BSG vom 06.09.2007 – B 4/7b AS 28/06 R; BSG vom 17.02.2015 – B 14 AS 25/14 R; BVerwG vom 08.08.1989 – 5 B 43/89). c) Eine der in § 22 Abs. 2 SGB XII unter Ziffer 1 bis 3 (in der Fassung vom 01.04.2012 bis zum 31.07.2019 – a.F.) genannten, abschließend aufgeführten (Rück-)Ausnahmen von dem Anspruchsausschluss des § 22 Abs. 1 SGB XII lag beim Kläger ersichtlich nicht vor. d) Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht einen Leistungsanspruch wegen eines besonderen Härtefalls i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII (vgl. zu diesem unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, BSG vom 06.09.2007 – B 14/7b AS 28/06 R Rn. 32 ff.). Ein solcher Härtefall ist nur dann anzunehmen, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist und vom Gesetzgeber in Kauf genommen wird. Mit Rücksicht auf den (bis zum 31.08.2019 verfolgten) Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, muss der Ausschluss von der Ausbildungsförderung für einen Härtefall als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen (vgl. zu § 26 BSHG BVerwG vom 14.10.1993 – 5 C 16/91, vgl. zu § 7 Abs. 5 SGB II BSG, a.a.O.). aa) Ausgehend hiervon ist der Umstand, dass der Kläger die begonnene Ausbildung aus wirtschaftlichen Gründen nicht würde fortführen können, nicht geeignet, einen besonderen Härtefall zu begründen (vgl. BSG, a.a.O. Rn. 34). Dies gilt – abweichend von der Auffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 13.02.2018 – L 8 AY 1/18 B ER Rn. 41 ff.) – auch vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber seine Prioritäten inzwischen geändert haben mag und dafür Sorge tragen will, dass hilfebedürftige junge Menschen vorrangig eine Berufsausbildung aufnehmen bzw. beenden sollen, auch wenn sie infolge dessen unter Umständen für mehrere Jahre auf staatliche Hilfe angewiesen sind (vgl. BT-Drucks. 18/8041 S. 29 zu § 3 Abs. 2 SGB II). Denn die Motivlage des Gesetzgebers zum SGB II lässt sich nicht ohne weiteres auf das SGB XII bzw. das AsylbLG übertragen (dazu noch weiter unten), zumal der Gesetzgeber Ausnahmen von dem Leistungsausschluss erst zum 01.09.2019 in § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 AsylbLG aufgenommen hat. Abgesehen davon verlangt die gesetzliche Ausnahmevorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nach wie vor eine besondere Härte und damit außergewöhnliche Umstände (vgl. hierzu ausführlich auch Sozialgericht Berlin vom 14.03.2005 – S 38 AY 13/05 ER Rn. 10 ff.). Wirtschaftliche Gründe, die der Aufnahme oder der Fortsetzung einer bereits begonnenen Ausbildung entgegenstehen, sind bei Wegfall der Leistungen zum Lebensunterhalt auch für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG aber geradezu typisch. bb) Besondere (atypische) Umstände des Einzelfalls, welche es über den Abbruch der Ausbildung hinaus als unzumutbar erscheinen lassen, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu verweigern (BSG, a.a.O. Rn. 34 ff.), hat dieser jedoch nicht nachgewiesen. (1) Insbesondere war sein Lebensunterhalt während seiner Schulausbildung nicht durch eine Förderung auf Grund von BAföG- oder SGB III-Leistungen bzw. durch sonstige finanzielle Mittel gesichert, die erst kurz vor Abschluss der Ausbildung entfallen sind (vgl. zu diesem Härtefall unter Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes BSG, a.a.O. Rn. 35); denn der Kläger stand in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht kurz vor Abschluss seiner Ausbildung. Im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (am 30.11.2017) hatte er vielmehr lediglich drei Monate der auf ein Jahr angelegten Vorbereitungsklasse absolviert. Ebenso wenig wurde eine bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung wegen einer Behinderung oder Erkrankung unterbrochen (vgl. zu einer solchen Konstellation ebenfalls BSG, a.a.O.). Im Übrigen begründete selbst der Ausschluss der Förderung nach dem SGB III bzw. BAföG, etwa weil der Betroffene nicht zu dem förderungsfähigen Personenkreis gehörte, keine besondere Härte (BSG, a.a.O. Rn. 38). Die Beschränkung der Ausbildungsförderung für gestattete und geduldete Ausländer, die nur unter den in § 8 BAföG bestimmten Voraussetzungen in den förderungsfähigen Personenkreis einbezogen wurden, stellte eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung dar, die nicht über die Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII unterlaufen werden darf (vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom 15.11.2005 – L 23 B 1008/05 AY ER Rn. 20). (2) Ein besonderer Härtefall ist ferner nicht unter dem Gesichtspunkt gegeben, dass die konkrete Ausbildung bei objektiver Betrachtung die einzige Chance des Klägers darstellte, Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten (vgl. hierzu BSG, a.a.O. Rn. 37). (2.1) Der Kläger hat schon nicht behauptet, dass er soziale und/oder persönlichkeitsbedingte Defizite aufweist, die ihm andere (berufliche) Entwicklungsmöglichkeiten verschlossen hätten. Dem stünde auch entgegen, dass der Kläger vor seiner Einreise in die Bundesrepublik in Afghanistan zuletzt als Elektriker und damit in einem anspruchsvollen Bereich tätig war. (2.2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit war dem Kläger auch nicht ausländerbehördlich untersagt. Vielmehr war seine bis zum 05.10.2017 gültige Aufenthaltsgestattung vom 06.04.2017 (und damit bereits zu Beginn des hier streitigen Zeitraums) mit der Nebenbestimmung versehen, dass ihm die unselbstständige Erwerbstätigkeit mit Erlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde gestattet sei. Ab dem 17.09.2018 wurde im Rahmen der Fiktionsbescheinigung die Erwerbstätigkeit sogar ausdrücklich genehmigt. (2.3) Unabhängig hiervon entsprach es nicht dem (erkennbaren) Willen des Gesetzgebers vor dem 01.09.2019 (und im Übrigen auch nach Inkrafttreten der Neuregelung, dazu später), bei allen in Ausbildung befindlichen Leistungsempfängern nach dem AsylbLG, denen die Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit ausländerbehördlich untersagt ist, eine besondere Härte i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII anzunehmen. Hierfür bietet die Gesetzesbegründung keinerlei Anhalt. Damit wäre vielmehr ggf. eine ganze Gruppe von Auszubildenden dem Grundsatz des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII entzogen und für einen zahlenmäßig nicht unerheblichen Personenkreis eine Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene", nämlich der des § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. dem SGB XII, eröffnet worden. Dies liefe der allgemeinen Zielrichtung des Satzes 1 dieser Norm zuwider (so auch Sozialgericht Berlin vom 14.03.2005 – S 38 AY 13/05 ER Rn. 10, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG vom 12.02.1981 – 5 C 51/80 zur Vorgängernorm); denn das bis zum 31.08.2019 auf Analogleistungsberechtigte entsprechend anwendbare Sozialhilferecht soll gerade nicht die Grundlage dafür hergeben, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen (s.o.; ferner BVerwG vom 17.01.1985 – 5 C 29/84 Rn. 10). Zudem wäre die vom Kläger befürwortete Auslegung durch die – als Ausnahmebestimmung einschränkend auszulegende – Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht mehr gedeckt. Den Ausnahmecharakter der Härtefallvorschrift verkennt im Übrigen auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seinem Beschluss vom 13.02.2018 – L 8 AY 1/18 B ER, wenn es gestützt auf eine Ungleichbehandlung zwischen Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB XII einen Härtefall i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sogar für sämtliche Analogleistungsberechtigten annimmt, die eine nach dem BAföG oder SGB III förderungsfähige Ausbildung absolvieren, und den Ausnahmefall auf diese Weise gesetzeskorrigierend zum Regelfall macht. (3) Eine besondere Härte lässt sich zudem nicht mit Blick darauf begründen, dass Bezieher von Grundleistungen, die eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung aufnehmen, auch vor dem 01.09.2019 nicht von Leistungen nach § 3 AsylbLG ausgeschlossen waren. Abgesehen davon, dass dieser Personenkreis nur selten eine Ausbildung absolvieren dürfte, wäre ein etwaiger rechtspolitisch zu beklagender Wertungswiderspruch im AsylbLG zwischen Analog- und Grundleistungsberechtigten hinzunehmen (s.o.). Jedenfalls liegen hierin keine (atypischen) Umstände, die den Leistungsausschluss im Einzelfall als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen lassen. Vielmehr traf diese dem gesetzgeberischen Willen folgende unterschiedliche Behandlung der unterschiedlichen Leistungsregime des AsylbLG zahlreiche Leistungsempfänger und stellt damit eine typische Folge dar, die der Korrektur durch § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht zugänglich ist. Gleiches gilt hinsichtlich der durch das 9. SGB II-Änderungsgesetz (BGBl. 2016 I S. 1824) erfolgten Änderung des § 7 Abs. 5 SGB II, mittels derer im Rahmen des Systems der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Möglichkeit eingeführt wurde, neben einer Berufsausbildung Leistungen nach dem SGB II beziehen zu können. Denn hat sich der Gesetzgeber bewusst für unterschiedliche Leistungsmodalitäten im SGB II und SGB XII (und damit letztlich auch im AsylbLG) entschieden, so kann allein aus diesem Umstand und ohne, dass weitere Umstände hinzutreten, eine besondere Härte, die den Kläger übermäßig und unzumutbar belastet, gerade nicht abgeleitet werden (vgl. insoweit die Senatsentscheidung vom 28.06.2018 – L 20 AY 9/18 B ER; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.02.2018 – L 8 AY 1/18 B ER). (4) Auch eine etwaige Weisungs- oder Erlasslage in anderen Bundesländern ist nicht geeignet, eine besondere Härte zu begründen. Die länderseitige Annahme eines generellen Härtefalls für sämtliche Personen, die (wie der Kläger) im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind und eine i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung aufnehmen, wäre schon nicht geeignet, die bundesgesetzliche Regelung des § 22 SGB XII zu umgehen. Im Übrigen würde sie den rechtlichen Ausnahmecharakter der Härtefallvorschrift missachten und dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, wie er bis zum 31.08.2019 bestand (dazu im Folgenden). Soweit die Beklagte auf der Basis des Ratsbeschlusses vom 12.07.2018 (Drucksache Nr. 10288-18) auch für Ausländer mit Aufenthaltsgestattung zur Durchführung eines Asylverfahrens freiwillig Leistungen weitergezahlt hat, kann diese ausschließlich für die Zukunft getroffene Entscheidung jedenfalls für die Zeit vor dem 12.07.2018 keinerlei Bindungswirkung für das hiesige Verfahren entfalten. Für die den streitgegenständlichen Zeitraum mitumfassende Zeit vom 12.07.2018 bis 31.07.2018, für die ein entsprechendes Leistungsangebot der Beklagten vorliegt, hat der Kläger bei der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lediglich für den Fall, dass seine Berufung keinen Erfolg haben sollte, einen Antrag auf freiwillige Leistungsgewährung gestellt, so dass zuvor ein entsprechender Anspruch bereits mangels Antrags ausschied. e) Schließlich ist der bis zum 01.09.2019 vorgesehene generelle Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. i.V.m. § 22 SGB XII auch nicht verfassungswidrig. Insbesondere rechtfertigt der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG die Gewährung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. während des streitgegenständlichen Zeitraums der Schulausbildung des Klägers nicht. aa) Zuzugeben ist dem Kläger zwar, dass § 22 Abs. 1 SGB XII auf Bezieher von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG schon vor dem 01.09.2019 keine (unmittelbare oder entsprechende) Anwendung fand (s.o.). Selbst wenn der Gesetzgeber eine dem § 22 Abs. 1 SGB XII vergleichbare Ausschlussregelung für jenen Personenkreis aufgrund eines Versehens nicht getroffen haben sollte, kann dies indes jedenfalls nicht dazu führen, dass Bezieher von Analogleistungen privilegiert und – abweichend von der in § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. angeordneten (entsprechenden) Anwendung des SGB XII – insofern gleichgestellt werden. Allenfalls wäre diese (unterstellte planwidrige) Regelungslücke im Wege einer Analogie des § 22 SGB XII zu Lasten der Bezieher von Grundleistungen zu schließen. bb) Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Empfängern von Leistungen nach dem SGB II, die – anders als Analogleistungsberechtigte – gemäß § 7 Abs. 5 SGB II unter den dort genannten Voraussetzungen während einer nach dem BAföG oder dem SGB III förderungsfähigen Ausbildung (aufstockende) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten, stellt der (im streitigen Zeitraum noch geltende) Leistungsausschluss von Leistungsberechtigten nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ebenfalls nicht dar. Die Ungleichbehandlung gegenüber Leistungsberechtigten nach dem SGB II rechtfertigt(e) sich vielmehr aus den unterschiedlichen Zwecken des AsylbLG einerseits und des SGB II andererseits (so im Ergebnis auch LSG Schleswig-Holstein vom 24.11.2017 – L 9 AY 156/17 B ER Rn. 32, allerdings ohne nähere Begründung). Abweichend von der Auffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 13.02.2018 – L 8 AY 1/18 B ER Rn. 39) kommt es insofern bei Analogleistungsberechtigten – wie dem Kläger – nicht auf einen Vergleich zwischen Leistungsberechtigten nach dem SGB XII und SGB II, sondern nach dem AsylbLG und dem SGB II an. Zwar wird der Leistungsausschluss in § 22 SGB XII geregelt. Die vorliegend maßgebliche, in § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. angeordnete entsprechende Geltung des SGB XII gilt jedoch nur, soweit speziellere Regelungen im AsylbLG bzw. etwaige Besonderheiten des AsylbLG nicht entgegenstehen (s.o.). (1) In § 1 Abs. 2 SGB II ist gesetzlich verankert, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen soll, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Die Vorschrift stellt in Satz 2 klar, dass die aktiven Leistungen zur Eingliederung in Arbeit den Erwerbsfähigen vorrangig bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unterstützen sollen (Becker in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Auflage 2020, § 1 Rn. 26). Auch hier kommt zum Ausdruck, dass im Mittelpunkt der Zielsetzung des Gesetzes – im Sinne der „Hilfe zur Selbsthilfe“ – die Unterstützung des Leistungsberechtigten mit dem Ziel der eigenverantwortlichen Aufnahme oder Aufrechterhaltung einer Erwerbstätigkeit steht (Becker, a.a.O. Rn. 50) (2) Das AsylbLG verfolgt hingegen – nach Neuausrichtung aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2012 – in erster Linie fürsorgerechtliche Ziele im Sinne eines materiellen Sozialhilferechts, selbst wenn diese Ausrichtung wegen der Zunahme der Migration ab Mitte 2015 mehr und mehr verloren gegangen ist (vgl. dazu im Einzelnen Frerichs in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020, § 1 AsylbLG Rn. 40). Zudem hat der Gesetzgeber durch die Ausweitung des Sanktionssystems des § 1a AsylbLG – entsprechend seiner ursprünglichen Zielrichtung, die sozialleistungsmotivierte Zuwanderung von Flüchtlingen einzudämmen – wieder zunehmend ordnungs- und ausländerrechtliche Zwecke im Blick (Frerichs, a.a.O.). Nicht hingegen war es (jedenfalls in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum) zuvörderst Ziel, die dem AsylbLG unterfallenden Personen bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen. Denn die in § 1 Abs. 1 AsylbLG genannten Ausländer verfügen – wie bereits ausgeführt – über kein verfestigtes Aufenthaltsrecht und halten sich nach der Vorstellung des Gesetzgebers in der Regel nur vorübergehend im Bundesgebiet auf (BT-Drucks. 13/2746 S. 12). Auch wenn bei Analogleistungsberechtigten aufgrund ihres längeren Aufenthalts in Deutschland (aber ohne längerfristige Bleibeperspektive) eine stärkere Angleichung an die Lebensverhältnisse in Deutschland erforderlich ist als bei Grundleistungsberechtigten, ist der Gesetzgeber jedenfalls nicht verpflichtet, diese in gleicher Weise wie Leistungsberechtigte nach dem SGB II bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen und auch eine Ausbildung finanziell zu fördern. Dabei kommt hinzu, dass der Gesetzgeber besonderen Härtefällen in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII Rechnung getragen hat und diese Ausnahmeregelung über § 2 Abs. 1 AsylbLG ggf. auch Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG zugutekommt (vgl. insofern die Argumentation des BSG vom 06.09.2007 – B 14/7b AS 28/06 R Rn. 29). (3) Bereits zur Vorgängervorschrift des § 26 BSHG hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und mit dem verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) vereinbar war, dass § 26 Satz 1 BSHG Personen, die eine im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolvierten, von der Hilfe zum Lebensunterhalt (grundsätzlich) ausschloss (BVerwG vom 18.07.1994 – 5 B 25/94). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere betont, dass der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber außerhalb des Verbots einer ungerechtfertigten Verschiedenbehandlung weitgehende Gestaltungsfreiheit lasse, Lebenssachverhalte und das Verhalten von Personen entsprechend dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln. Es sei dann grundsätzlich Sache des Betroffenen, sich auf diese Regelung einzustellen und nachteiligen Auswirkungen durch eigenes Verhalten zu begegnen (vgl. BVerwG vom 18.07.1994 – 5 B 25/94 m.w.N.). Im Übrigen ist der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. im Einzelnen BSG vom 06.09.2007 a.a.O, zum SGB II; vgl. aber auch die Vorlage des Sozialgerichts Mainz vom 18.04.2016 – S 3 AS 149/16, die vom BVerfG mit Beschluss vom 04.12.2019 – 1 BvL 4/16 allerdings als unzulässig zurückgewiesen wurde) ohnehin nicht gehalten, Ausbildungszeiten außerhalb des von ihm geschaffenen besonderen Systems der Ausbildungsförderung (nach dem SGB III bzw. BAföG) zu fördern. Ob eine Ausweitung des anspruchsberechtigten Personenkreises auf Asylbewerber, deren Aufenthalt (wie beim Kläger) lediglich geduldet war, schon vor Inkrafttreten der Neuregelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 AsylbLG n.F. integrations- und bildungspolitisch wünschenswert oder sogar verfassungsrechtlich geboten war, wäre daher innerhalb des besonderen (primären) Leistungssystems des SGB III bzw. BAföG zu klären (gewesen), welches die Ausbildungsförderung nach dem (bis zum 31.08.2019 bestehenden) Willen des Gesetzgebers in dem hier maßgeblichen Zeitraum abschließend regelt. II. Der Kläger hat auch keinen mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG. 1. Bei dem Kläger liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG vor (s.o.). § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG a.F. normiert für diejenigen Leistungsberechtigten, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, einen Ausschluss der Leistungen nach den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 AsylbLG. 2. Eine dann noch denkbare verfassungskonforme Auslegung des § 2 AsylbLG scheidet ebenfalls aus. Soweit das Sozialgericht Dresden (Beschluss vom 16.01.2018 – S 20 AY 46/17 ER) die Auffassung vertritt, das Erfordernis einer verfassungskonform einschränkenden Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. dergestalt, dass der Anspruchsbereich des § 3 AsylbLG für nach dem AsylbLG anspruchsberechtigte Personen, bei denen ein Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in Verbindung mit § 22 SGB XII eingreife zu eröffnen sei, folge aus der überragenden Bedeutung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Bezieher von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG konnten zwar im streitgegenständlichen Zeitraum bei Aufnahme einer (im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB XII dem Grunde nach förderungsfähigen) Ausbildung weiterhin (ergänzende) existenzsichernde Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 3 AsylbLG beanspruchen. Ein solcher Fall dürfte indes ohnehin allenfalls ein Seltenheitsfall sein (s.o.). a) Für eine verfassungskonform einschränkenden Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. fehlt es denn auch an der erforderlichen unbewussten Regelungslücke. Ausgehend von der gesetzlich angelegten Systematik des AsylbLG, für einzelne Bereiche auf Vorschriften des SGB XII zu verweisen (vgl. §§ 2, 7 Abs. 4 und 9 Abs. 4 und 5 AsylbLG), hat der Gesetzgeber im weiteren Verlauf erforderlichenfalls Einschränkungs- oder Ausschlusstatbestände (z.B. § 1a Nr. 1 AsylbLG) jeweils gesondert innerhalb des AsylbLG geregelt (vgl. zu der Vorgängervorschrift des § 26 BSHG OVG NRW vom 15.06.2001 – 12 B 795/00; vgl. auch Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vom 19.09.2008 – L 8 B 32/08 AY ER). Dafür, dass der Gesetzgeber Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, die eine nach dem BAföG oder SGB III förderungsfähige Ausbildung aufnehmen, zunächst bewusst in entsprechender Anwendung des § 22 SGB XII von Leistungen nach dem AsylbLG ausnehmen wollte, spricht zunächst, dass er verschiedene Gelegenheiten ungenutzt gelassen hat, um diese Versorgungslücke im AsylbLG zu schließen (so etwa durch das Integrationsgesetz vom 31.07.2016, mit dem § 1a AsylbLG mit Wirkung vom 06.08.2016 durch u.a. Abs. 5 ergänzt wurde, oder durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Gesetze vom 17.07.2017, mit dem Abs. 3a AsylbLG in § 11 AsylbLG eingefügt wurde). Dabei kommt erschwerend hinzu, dass der Gesetzgeber durch das Integrationsgesetz vom 07.07.2016 in § 60a Abs. 2 AufenthG neue Regelungen zur Duldung von Ausländern in Fällen der Begründung von Ausbildungsverhältnissen eingefügt hat. Nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG i.d.F. ab 06.08.2016 ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Politisch verfolgt der Gesetzgeber damit das Ziel, die Integration von geduldeten Ausländern stärker zu fördern und gleichzeitig dem Interesse der Wirtschaft an zusätzlichen Fachkräften Rechnung zu tragen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 13.02.2018 – L 8 AY 1/18 B ER Rn. 46 unter Hinweis auf Kluth in BeckOK, Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 16. Edition, Stand: 01.11.2017, § 60a AufenthG Rn. 26). Dieses politische Ziel kommt auch in den zum 01.01.2009, 01.07.2011 und 01.08.2015 eingefügten Vorschriften des § 18a (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung), § 25a (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden) sowie § 25b AufenthG (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration) zum Ausdruck (LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O.). Gerade anlässlich dieser Gesetzesänderungen hätte es aber nahe gelegen, ggf. auch den Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. i.V.m. § 22 SGB XII zu überdenken und ggf. neu zu regeln. Auf den Umstand, dass dem Bundesgesetzgeber die Problematik des Leistungsausschlusses „im AsylbLG“ bei Aufnahme einer Ausbildung schon im Februar 2016 bekannt war, ohne dass er verschiedene Gelegenheiten genutzt hätte, um diese Versorgungslücke zu schließen, weist auch der schriftliche Bericht des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.01.2018 zu Recht hin. Gegen das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke spricht insoweit insbesondere auch, dass der Gesetzgeber durch das 9. SGB II-Änderungsgesetz (BGBl. 2016 I, 1824) die zuvor im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende geltende, § 22 SGB XII entsprechende Regelung des § 7 Abs. 5 SGB II a.F. deutlich abgemildert hat. Denn obgleich durch das 9. SGB II-Änderungsgesetz auch Änderungen im SGB XII und im AsylbLG vorgenommen wurden (vgl. Art 3 Nrn. 8, 9 des Gesetzes), ist § 22 SGB XII ebenso unverändert geblieben wie auch § 2 AsylbLG. Auch dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber durch Änderung allein des § 7 Abs. 5 SGB II a.F. keinesfalls versehentlich (planwidrig), sondern bewusst § 22 SGB XII unangetastet gelassen hat (so auch Landessozialgericht Schleswig-Holstein vom 24.11.2017 – L 9 AY 156/17 B ER; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.02.2018 – L 8 AY 1/18 B ER). Letztlich spricht auch die durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 13.08.2019 (BGBl. I 2019, 1290-1293) mit Wirkung zum 01.09.2019 in Kraft getretene Änderung des § 2 Abs. 1 AsylbLG gegen das Vorliegen einer zuvor existenten planwidrigen Regelungslücke. Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 19/10052) führt insoweit aus, dass mit der Einfügung der Sätze 2 und 3 in § 2 Abs. 1 AsylbLG n.F. Fehlanreize beseitigt und eine Förderlücke geschlossen werden sollten, die bisher durch die Anwendung des Leistungsausschlusses nach § 22 AsylbLG auf Analogleistungsberechtigte, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 51, 57 und 58 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, entstanden waren (BT-Drucks. 19/10052 S. 1 und 2). Denn der bisherige Leistungsausschluss konnte zur Folge haben, dass Ausbildungen abgebrochen werden mussten oder erst gar nicht begonnen werden konnten, wenn die Ausbildungsvergütung bzw. die nach dem BAföG oder dem SGB III gezahlten Leistungen nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausreichten (BT-Drucks. 19/10052 S. 2). Weiter führt die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 19/10052) aus, dass die Förderlücke für Asylbewerber, Geduldete und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltserlaubnisse, die eine Ausbildung durchführen, geschlossen werden solle. Der Leistungsausschluss nach § 22 SGB XII solle zukünftig keine Anwendung mehr finden bei Asylbewerbern, Geduldeten und Inhabern bestimmter humanitärer Aufenthaltserlaubnisse, die sich in einer dem Grunde nach im Rahmen der §§ 51, 57 und 58 SGB III förderungsfähigen Ausbildung befänden. Asylbewerber, die sich in einer dem Grunde nach im Rahmen des BAföG förderfähigen Ausbildung befänden, aber im laufenden Asylverfahren nach dem BAföG nicht förderungsfähig seien, sollten zukünftig anstelle des Leistungsausschlusses zur Sicherung des Lebensunterhalts Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII als Darlehen oder als Beihilfe erhalten. Ausweislich dieser Begründung handelt es sich bei den durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes eingefügten Änderungen nicht um Klarstellungen einer bereits bestehenden Rechtslage, sondern ausdrücklich um Neuregelungen allein für künftige Fälle. Der Gesetzgeber hat mit der Gesetzesänderung auf die praktischen Folgen des bestehenden Leistungsausschlusses reagiert; er hatte hingegen nicht von Beginn an versehentlich keine Ausnahme vom Leistungsausschluss nach § 22 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 AsylbLG für Analogleistungsberechtigte getroffen, die eine dem Grunde nach dem BAföG oder SGB III förderungsfähige Ausbildung aufgenommen haben. Von einem „eher“ redaktionellen Versehen des Gesetzgebers kann daher abweichend von der Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen (Beschluss vom 13.02.2018, a.a.O. Rn. 39) spätestens seit Inkrafttreten des § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 AsylbLG nicht mehr ausgegangen werden. b) Abgesehen davon scheitert eine verfassungskonform einschränkenden Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. auch daran, dass die Interessenlage der Analogleistungsberechtigten mit derjenigen von Grundleistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG nicht vergleichbar ist. Der Personenkreis der Analogleistungsberechtigten, hält sich nämlich seit zumindest 15 (jetzt: 18) Monaten in Deutschland auf. § 2 AsylbLG schafft eine Sonderregelung (Leistungen in besonderen Fällen) nur für bestimmte Personengruppen aus dem Kreis der Leistungsberechtigten von § 1 AsylbLG, bei denen aufgrund ihres längeren Aufenthalts in der Bundesrepublik eine stärkere Angleichung an die Lebensverhältnisse in Deutschland erforderlich ist (vgl. BT-Drucks. 12/5008 S. 15). Gleichwohl bleibt diese Gruppe dem Sonderleistungssystem des AsylbLG zugewiesen; sie wechselten nicht in das System der Sozialhilfe (vgl. Oppermann/Filges, a.a.O. § 2 Rn. 44). Zwar ist beiden Gruppen (prognostisch) eine ungewisse Bleibeperspektive gemein. Denn in dem Fall, dass ein Ausländer, der nach § 1 AsylbLG jenem Leistungsregime unterfällt, eine Ausbildung aufnimmt, lässt sich nicht mit Sicherheit prognostizieren, dass er die Ausbildung tatsächlich beenden und anschließend im Bundesgebiet eine entsprechende Berufstätigkeit aufnehmen wird. Diesem nur vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet hat der Gesetzgeber in der Neuregelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 AsylbLG n.F. auch Rechnung getragen. Die Neuregelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG orientiert sich zwar weitgehend an § 7 Abs. 5 und 6 SGB II (BT-Drucks. 19/10052 S. 19); sie ist aber nicht mit jener Vorschrift identisch, sondern differenziert nicht nur zwischen der Art der förderungsfähigen Ausbildung, sondern vor allem zwischen dem jeweiligen Aufenthaltsstatuts des Leistungsberechtigten. Nur für nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 AsylbLG Leistungsberechtigte (Gestattete, Geduldete und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltserlaubnisse) wird danach von dem Leistungsausschluss nach § 22 Abs. 1 SGB XII (in jeweils unterschiedlicher Weise) abgewichen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AsylbLG). Für die übrigen Analogleistungsberechtigten nach dem AsylbLG gilt § 22 SGB XII grundsätzlich weiterhin uneingeschränkt. Hier bleibt nur die Möglichkeit eines besonderen Härtefalls nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII oder eines Ausnahmefalls nach § 22 Abs. 2 SGB XII. Die jeweiligen Gruppen unterscheiden sich indes im Hinblick auf ihre (rückblickende) Aufenthaltsdauer. Soweit für die nach § 3 AsylbLG Leistungsberechtigten die entsprechende Anwendung der Ausschlussnorm des § 22 SGB XII weder angeordnet war noch ist, spricht – wie bereits dargelegt – einiges dafür, dass die Aufnahme einer Ausbildung in den ersten 15 bzw. (ab dem 21.08.2019) 18 Monaten im Bundesgebiet, in denen sich Leistungsberechtigte in der Regel zunächst an die Gegebenheiten in Deutschland gewöhnen und die deutsche Sprache erlernen müssen, eine äußerst seltene Ausnahme sein dürfte. Dahingegen ist bei den Analogleistungsberechtigten regelmäßig zu erwarten, dass sie die Dauer ihres Aufenthalten von zumindest 15 (jetzt: 18) Monaten genutzt haben werden, sich an die Lebensgewohnheiten in Deutschland anzupassen und erste Sprachkompetenzen zu erwerben, die sie in die Lage versetzen, sich bezüglich ihrer Ausbildungsziele zu orientieren. Während für die Aufnahme einer dem § 22 Abs. 1 SGB XII entsprechenden Ausschlussnorm für Bezieher von Grundleistungen in das AsylbLG mithin regelmäßig kein Bedarf bestehen dürfte, ergibt sich ein solcher für Analogleistungsberechtigte regelmäßig. C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. D) Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor, weil die hier umstrittene Regelung des § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. i.V.m. § 22 SGB XII zum 01.09.2019 außer Kraft getreten ist.