Urteil
L 9 SO 44/15
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2021:0212.9SO44.15.00
11Zitate
27Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 27 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Beim Wechsel von einer stationären Einrichtung in eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit finden die Regelungen über die fortgesetzte örtliche Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers beim Übertritt von einer stationären Einrichtung zu einer anderen weder direkt noch analog Anwendung (vgl BSG vom 05.7.2018 - B 8 SO 32/16 R = BSGE 126, 174 = SozR 4-3500 § 98 Nr 5). (Rn.32)
2. Eine fortgesetzte Zuständigkeit des ursprünglich zuständigen Sozialhilfeträgers scheidet erst Recht aus, wenn der Hilfebedürftige in einem weiteren Schritt erneut in eine stationäre Einrichtung und sodann in eine weitere ambulant betreute Wohnmöglichkeit übertritt. (Rn.32)
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beim Wechsel von einer stationären Einrichtung in eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit finden die Regelungen über die fortgesetzte örtliche Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers beim Übertritt von einer stationären Einrichtung zu einer anderen weder direkt noch analog Anwendung (vgl BSG vom 05.7.2018 - B 8 SO 32/16 R = BSGE 126, 174 = SozR 4-3500 § 98 Nr 5). (Rn.32) 2. Eine fortgesetzte Zuständigkeit des ursprünglich zuständigen Sozialhilfeträgers scheidet erst Recht aus, wenn der Hilfebedürftige in einem weiteren Schritt erneut in eine stationäre Einrichtung und sodann in eine weitere ambulant betreute Wohnmöglichkeit übertritt. (Rn.32) Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen. Für Hilfefälle außerhalb des Landes B. ist seit dem 1. Januar 2020 das Landesamt für Gesundheit und Soziales B. zuständig (vergleiche § 2b des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch des Landes B. vom 25. September 2019, mit Wirkung vom 01. Januar 2020), weswegen dieses auch in diesem Verfahren für das Land B. nunmehr vertretungsbefugt ist; einen Parteiwechsel stellt dieser Zuständigkeitswechsel nicht dar. Der Kläger, der den geltend gemachten Erstattungsanspruch gegen den Beklagten gemäß § 54 Abs. 5 SGG zutreffend mit der allgemeinen Leistungsklage verfolgt, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten in Höhe von 4.643,52 € anlässlich der ambulanten Betreuung des W. S. in der Zeit von 12. Dezember 2012 bis 31. Oktober 2013, denn der Beklagte ist für den Hilfefall nicht mehr zuständig gewesen. Aus demselben Grunde scheidet auch die Übernahme des Hilfefalles durch den Beklagten in die eigene Zuständigkeit aus. Als denkbare Anspruchsgrundlage für einen Erstattungsanspruch kommen nur die §§ 102 ff. SGB X in Betracht, da dem Kläger der speziellere Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 SGB IX verschlossen ist. Die Erstattungsregelung aus § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX verdrängt nicht als „lex specialis“ die allgemeinen Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff. BGB X, sondern passt sie den speziellen in § 14 SGB IX normierten Anforderungen an. Die Vorschrift des § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung (inzwischen neugefasst in § 16 SGB IX) lautete wie folgt: „Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Abs. 1 Satz 2-4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften.“ Ein Erstattungsanspruch für den erstangegangenen Träger scheidet in der Regel nach § 102 SGB X mangels Notwendigkeit aus, weil der erstangegangene Träger den Leistungsantrag nach § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX weiterleiten kann. Die Weiterleitung des Antrages des Hilfeempfängers vom 13. September 2012 ist hier nicht innerhalb der in § 14 Abs. 1 SGB IX normierten 2-Wochen-Frist erfolgt. Der Kläger hat den Antrag erst mit Schreiben vom 15 Januar 2013 an den Beklagten abgegeben, weswegen der Beklagte diesen zu Recht wegen Fristversäumung an den Kläger zurückgegeben hat. Wenn der erstangegangene Träger seine Zuständigkeit innerhalb der 2-Wochen-Frist prüft und verneint, gleichwohl leistet, scheidet demnach in der Regel ein Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 SGB IX aus. Denn dann hätte er unter Wahrung der Frist den Antrag schlicht weiterleiten können, sodass nur in bestimmten Ausnahmekonstellationen – nach den allgemeinen Vorschriften – ihm gleichwohl ein Erstattungsanspruch eingeräumt werden kann (vergl. Entscheidung des BSG vom 12. Dezember 2013, B 4 AS 14/13 R; vom 26. Juni 2007, B 1 KR 34/06 ER). Die Vorschrift des § 14 Abs. 4 SGB IX begründet jedoch zugunsten des erstangegangenen Rehabilitationsträgers, der die Leistung erbringt, keinen Erstattungsanspruch. In der hier vorliegenden Fallkonstellation ist es hingegen so, dass der Kläger für die Prüfung seiner Zuständigkeit längere Zeit benötigt hat, insbesondere den Hilfeempfänger zu seinen vorangegangenen Aufenthaltsorten zwecks Prüfung seiner örtlichen Zuständigkeit notwendigerweise befragt hat. Die angeforderte Aufstellung des Hilfebedürftigen zu seinen früheren Aufenthaltsorten lag dem Klägers erst am 10. Dezember 2012 vor. In dieser Situation besteht die Gefahr, dass ein erstangegangener Rehabilitationsträger nach allenfalls flüchtiger Prüfung oder gar unter fadenscheinigen Vorwänden Rehabilitationsanträge zwecks Wahrung der 2-Wochen-Frist schnellstens weiterleitet und der zweitangegangener Träger einer „aufgedrängten“ Zuständigkeit ausgesetzt ist, der er sich nicht zu entziehen vermag. Aus diesem Grunde ist ein Erstattungsanspruch nach § 102 Abs. 1 SGB X denkbar, wenn eine Zuständigkeitsprüfung - wie im vorliegenden Falle - einen längeren Zeitraum als 2 Wochen beansprucht. Die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 102 Abs. 2 SGB X sind jedoch nicht erfüllt. Hat ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger gemäß § 102 Abs. 1 SGB X erstattungspflichtig. Eine vorläufige Leistungsgewährung im Sinne der Norm setzt voraus, dass der in Anspruch genommenen Leistungsträger zwar zunächst zur Leistung verpflichtet ist, wobei jedoch Unklarheit über die Zuständigkeit für die endgültige Leistungserbringung oder ein Kompetenzkonflikt besteht. Dabei muss der Wille des erstattungsbegehrenden Leistungsträgers, im Hinblick auf die ungeklärte Zuständigkeit leisten zu wollen, nach außen erkennbar sein (BSG - Urteil vom 20. Oktober 2009, B 5 R 44/08 R mit Hinweis auf BSGE 58,119, 120 = SozR R 1300 § 104 Nr. 7, Seite 18 mwN). Der Kläger war gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX mangels rechtzeitiger Weiterleistung hier zur Leistung verpflichtet, wobei diese Leistungsverpflichtung im Verhältnis zu dem Hilfebedürftigen auch endgültig ist. Im Verhältnis zwischen den Rehabilitationsträgern kommt es jedoch darauf an, wer der eigentlich zuständige Leistungsträger ist, was sich allein nach den maßgeblichen Leistungsgesetzen richtet (vergl. BSG, aaO). Der Wille des Klägers lediglich im Hinblick auf die unklare Zuständigkeit leisten zu wollen, ist nach außen hinreichend eindeutig erkennbar geworden. Entsprechende Schreiben der Klägerseite wie auch eine Anmeldung des Erstattungsanspruchs sind beim Beklagten aktenkundig. Der Beklagte ist jedoch unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt der eigentlich zur Leistung verpflichtete Träger, weswegen der Erstattungsanspruch im Ergebnis ausscheidet. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich hier nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII. Danach bleibt für Leistungen an Personen, die Leistungen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt örtlich zuständig war oder gewesen wäre. Zuletzt vor Eintritt in die Wohnform im S. Diakoniewerk gGmbH ab dem 12. Dezember 2012 war der Kläger stationär in der Rehabilitationsklinik S. untergebracht. Die Zuständigkeit für diesen stationären Aufenthalt richtete sich nach § 98 Abs. 2 SGB XII. Danach ist der Träger der Sozialhilfe für die stationäre Leistung örtlich zuständig, in dessen Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme der Einrichtung hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Zuletzt vor der Aufnahme in der SOS Station S. hat der Hilfebedürftige in einer eigenen Wohnung in G. unter ambulanter Betreuung gelebt, d. h. im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Klägers. Dort hatte er seinen gewöhnlichen Aufenthalt, was zwischen den Beteiligten auch gar nicht streitig ist. Mithin wäre gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII auch der Kläger für die stationäre Leistung in der Suchtklinik S. zuständig gewesen, wenn nicht tatsächlich ein Sozialversicherungsträger eingetreten wäre. Es kommt nicht darauf an, dass tatsächlich der Beklagte die Kosten der ambulanten Betreuung in der eigenen Wohnung in G. getragen hat, sondern allein auf den seinerzeitigen gewöhnlichen Aufenthalt. Auch ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift keine weite Auslegung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII unter Einbeziehung sogenannter „gemischter Ketten“, also auch von nahtlosen Wechseln zwischen ambulant betreutem Wohnen und stationären Einrichtungen möglich. Das BSG hat die Fortführung einer vormals bestehenden Zuständigkeit im Falle des Wechsels der Einrichtungsform aus einer ambulant betreuten Wohnform in eine stationäre Form ausdrücklich verneint, vergl. Urteil vom 5. Juli 2018, B 8 SO 32/16 R. Hierin hat es ausgeführt: „Eine (weite) Auslegung des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII unter Einbeziehung auch (nahtloser) Wechsel zwischen Ambulant-betreutem-Wohnen und stationärer Einrichtung (sog "gemischte Kette") kommt nach dem eindeutigen Wortlaut nicht in Betracht. § 98 SGB XII unterscheidet schon tatbestandlich zwischen der Zuständigkeit in Fällen stationärer Unterbringung und in Fällen Ambulant-betreuten-Wohnens (vgl BSG SozR 4-3500 § 106 Nr 1 RdNr 25; BSG Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris RdNr 15; insoweit einhellige Auffassung, vgl nur Hammel, ZFSH/SGB 2008, 67, 74). ... Mit dem Schutz des Einrichtungsortes als Sinn und Zweck der Norm stünde daher im Einklang, auch bei einem Wechsel von einer betreuten Wohnform in eine stationäre Einrichtung die bisherige, auf § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII beruhende Zuständigkeit fortzuschreiben (vgl Josef/Wenzel, NDV 2007, 85, 90 f; Hammel, ZFSH/SGB 2008, 67, 74; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 98 ErgLfg 03/18 RdNr 96a; Hessisches LSG Beschluss vom 26. April 2011 - L 9 SO 60/11 B ER - juris RdNr 27). Beide Situationen, einheitliche wie gemischte Kette, weisen jedenfalls aus Sicht der Sozialhilfeträger am Ort der jeweiligen Wohn- bzw Unterbringungsform eine vergleichbare Interessenlage im Hinblick auf ihre Schutzwürdigkeit auf. Hierauf hat der Senat bereits hingewiesen, die hier streitige Frage aber ausdrücklich offengelassen (BSG Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris RdNr 15 f und BSG SozR 4-3500 § 106 Nr 1 RdNr 25). ... Für eine analoge Anwendung des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII in Fällen gemischter Ketten fehlt es aber an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke (wie hier Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 98 SGB XII RdNr 122.1; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 98 SGB XII RdNr 39; Söhngen in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 98 RdNr 59 f; LSG B.-Brandenburg Urteil vom 29. Oktober 2015 - L 23 SO 16/14; Thüringer LSG Urteil vom 17. Oktober 2012 - L 8 SO 74/11). Systematik und Gesetzeshistorie schließen das Vorliegen einer ungewollten Nichtregelung aus. Es ist daher auch unerheblich, ob es sich hier angesichts der Veränderung des Betreuungsaufwands des G in der ambulanten Wohnsituation gegenüber der stationären Einrichtung um ein einheitliches Leistungsgeschehen des Betreuten-Wohnens handelt (zu dieser denkbaren Abgrenzung bei Bejahung einer analogen Anwendung BSG Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris RdNr 15; BSG SozR 4-3500 § 106 Nr 1 RdNr 25).“ Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Mithin könnte eine fortdauernde Zuständigkeit des Beklagten nach § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII nur im Falle einer durchgehenden, ununterbrochenen Kette stationärer Aufenthalte vorliegen. Bereits mit der Wohnsitznahme in G. ist jedoch diese Kette unterbrochen worden. Eine Fortführung der vormaligen Zuständigkeit des Beklagten im Falle der hier vorliegenden gemischten Kette ist nach geltendem Recht nicht zu begründen. Zwar mögen Gründe dafür sprechen, die Sozialhilfeträger am Ort der stationären Einrichtung auch in derartigen Fällen zu schützen. Hierfür fehlt es jedoch bislang an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung. Von einer planwidrigen Regelungslücke kann angesichts des eindeutigen Wortlauts und des in der Gesetzesbegründung erkennbaren Problembewusstseins des Gesetzgebers nicht ausgegangen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 und 3 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Im Streit steht die Erstattung von Kosten in Höhe von 4.643,52 € für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), die der Kläger in der Zeit vom 12. Dezember 2012 bis 31. Oktober 2013 für die Betreuung des W. S. im ambulant betreuten Wohnen der S. Diakoniewerk gGmbH erbracht hat, sowie die Übernahme des Hilfefalles. Der 1966 in Schwerin geborene Hilfebedürftige W. S., der unter einer Alkoholabhängigkeit litt, lebte seit Jahren in B., d. h. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Dort wohnte er zuletzt bis zum 16. Januar 2012 in der TWG Arche, wofür der Beklagte Eingliederungshilfe leistete. Wegen seiner Alkoholabhängigkeit begab sich der Hilfebedürftige in Therapie. Hierzu befand er sich vom 17. Januar 2012 bis 8. Februar 2012 in der SOS-Station S. (im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Klägers) und wartete auf die Bewilligung einer Reha-Maßnahme. Die SOS-Station des S. Diakoniewerk gGmbH bietet eine vorläufige Hilfestellung für suchtkranke Menschen, die auf eine Therapie warten müssen, und wird allein aus Spenden und Eigenmitteln getragen. Vom 8. Februar 2012 bis 1. Mai 2012 befand sich der Hilfebedürftige zur Alkoholentwöhnungsbehandlung (AEB) in der Reha-Klinik S. zu Lasten des zuständigen Rentenversicherungsträgers. Im Anschluss bezog er eine eigene Wohnung in G. und erhielt erneut ambulante Betreuung. Den entsprechenden Antrag des Hilfeempfängers auf Kostenübernahme leitete der Kläger gemäß § 14 SGB IX an den Beklagten weiter, welcher daraufhin Eingliederungshilfe für die ambulante Betreuung leistete (Bewilligung von zwei Fachleistungsstunden pro Woche für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 2012 mit Bescheid vom 19. Juli 2012). Nach einem Rückfall und stationärer Entgiftung lebte der Hilfeempfänger ab dem 23. August 2012 wieder in der SOS-Station S. und wartete auf die Bewilligung einer weiteren AEB. In der Zeit vom 4. Oktober bis 12. Dezember 2012 befand er sich wiederum zur stationären Entwöhnungsbehandlung in der Rehaklinik-S.. Nunmehr wurde von ärztlicher Seite die Auffassung vertreten, dass aufgrund eingeschränkter Abstinenzfähigkeit und Persönlichkeitsstruktur nicht das Wohnen in einer eigenen Wohnung, sondern in einer entsprechenden Einrichtung erfolgen solle (vgl. insbesondere die Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie B. vom Sozialpsychiatrischen Dienst des Klägers vom 11. Oktober 2012). Der Hilfeempfänger wurde zum 12. Dezember 2012 im ambulant betreuten Wohnen der S. Diakoniewerk gGmbH aufgenommen. Am 13. September 2012 hatte der Hilfeempfänger W. S. den Antrag auf Kostenübernahme für das betreute Wohnen beim Kläger gestellt. Der Kläger ermittelte hierauf medizinisch, insbesondere durch Einholung der vorgenannten Stellungnahme des Dr. B. und leitete die Erstellung eines Hilfeplans gemäß § 58 SGB XII ein. Des Weiteren fragte der Kläger auch beim Hilfebedürftigen seine vorangegangenen Aufenthaltsorte ab. Mit Schreiben vom 15. Januar 2013 gab der Kläger auch diesen Antrag zuständigkeitshalber an den Beklagten ab, was er zugleich dem Hilfeempfänger mitteilte. Der Antrag wurde vom Beklagten mit Schreiben vom 31. Januar 2013 mit der Begründung an den Kläger zurückgegeben, die 2-Wochen-Frist zur Weiterleitung sei versäumt worden. Im Übrigen liege die Zuständigkeit gemäß § 98 Abs. 5 SGB XII beim Kläger. Mit der Aufnahme in die Einrichtung habe die Zuständigkeit des Beklagten geendet. Mit Bescheid vom 22. Februar 2013 bewilligte der Kläger dem Hilfeempfänger Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß §§ 53, 54 Abs. 1 SGB XII für die Zeit vom 12. Dezember 2012 bis 31. Mai 2013 im Umfang von 12 Fachleistungsstunden bis 31. Dezember 2012 und 17 Fachleistungsstunden ab 1. Januar 2013. Mit Schreiben vom 22. Februar 2013 meldete der Kläger beim Beklagten einen Erstattungsanspruch für die trotz Unzuständigkeit gewährten Leistungen der Eingliederungshilfe an. Die Zuständigkeit als zweitrangiger Träger gemäß § 14 SGB IX werde vorläufig anerkannt. Ein Bewilligungsbescheid sei ergangen. Gleichwohl sei man der Auffassung, nach § 98 Abs. 5 SGB XII bleibe der örtliche Sozialhilfeträger B. für die Hilfegewährung ab dem 12. Dezember 2012 zuständig. Während des in G. begründeten gewöhnlichen Aufenthalts ab dem 31. Mai 2012 habe der Hilfeempfänger Leistungen vom Beklagten erhalten. Diese Hilfen seien nur durch die zweite Reha-Maßnahme in S. unterbrochen worden; es bestehe aber weiterhin ein Anspruch auf Hilfegewährung. In der SOS Station sei kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden, da der Aufenthalt lediglich der Überbrückung der Wartezeit vor Aufnahme in der Reha-Klinik gedient habe. Ein Wunsch nach einer dauerhaften Verlegung des Aufenthalts habe nicht bestanden. Mit Schreiben vom 8. April 2013 lehnte der Beklagte gegenüber dem Kläger eine Kostenerstattung nach §§ 102 ff. SGB X ab. Mit der Aufnahme in die SOS-Station habe die Zuständigkeit des Landes B. geendet. Wenn im unmittelbaren Anschluss an eine ambulante Maßnahme ein Aufenthalt in einer stationären Einrichtung erforderlich werde, so sei hierfür der für den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes zum Zeitpunkt der Aufnahme zuständige Sozialhilfeträger zuständig. § 98 Abs. 2 SGB XII treffe für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die Leistungserbringung in stationären Einrichtungen eine seinem Wortlaut nach klare und abschließende Bestimmung. Für eine analoge Anwendung von § 98 Abs. 2 und Abs. 5 SGB XII sei kein Raum. Insofern könne für die stationäre Leistung nicht der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig sein, der bisher im Rahmen der Sonderzuständigkeit des § 98 Abs. 5 SGB XII zuständig gewesen sei. Mit weiterem Bewilligungsbescheid vom 16. August 2013 bewilligte der Kläger dem Hilfeempfänger Eingliederungshilfe für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2013 im Umfang von weiterhin 17 Fachleistungsstunden monatlich, wobei die Bewilligung mit Bescheid vom 11. Dezember 2013 dann zum 14. November 2013 wegen Auszugs aus dem betreuten Wohnen in S. gemäß § 48 SGB X aufgehoben wurde. Mit der am 23. Dezember 2013 beim Sozialgericht (SG) Rostock erhobenen Klage hat der Kläger Kostenerstattung vom Beklagten begehrt. Zur Bezifferung ist eine Auflistung der geleisteten Fachleistungsstunden für den streitigen Zeitraum eingereicht worden. Er macht einen Erstattungsanspruch aus § 102 Abs. 1 SGB X geltend. Wegen nicht fristgerechter Weiterleitung sei der Kläger als erstangegangener Träger gemäß § 14 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB IX zur Leistung verpflichtet gewesen. Damit sei nach § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX ein Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X für ihn als zuerst angegangenen Träger ausgeschlossen, gleichwohl solle der Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X eröffnet bleiben, wenn er nur deshalb den Antrag nicht weitergeleitet habe, weil er innerhalb der Frist von zwei Wochen die Zuständigkeit nicht abschließend klären konnte (Hinweis auf BSG-Urteil vom 20. Oktober 2009 – B 5 R 44/08 R). Zur Prüfung der Zuständigkeit sei eine Aufstellung über die bisherigen Aufenthalte, vor allem der letzte Aufenthalt vor Wiederaufnahme der SOS-Station abgefragt worden. Diese Ermittlungen seien nicht innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen gewesen, sodass aufgrund fehlender Kenntnis der letzten relevanten Aufenthalte eine abschließende Prüfung der Zuständigkeit nicht möglich gewesen sei. Die Zuständigkeit des Beklagten folge aus § 98 Abs. 5 SGB XII. Danach sei für Leistungen an Personen, die Leistungen in Form ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten erhielten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform örtlich zuständig gewesen sei oder gewesen wäre. Damit verweise die Vorschrift auf die vorstehenden Zuständigkeitsregelungen in § 98 Abs. 1 bis 4 SGB XII. Der Leistungsberechtigte habe bis 22. August 2012 in einer eigenen Wohnung in G. gelebt, in der er im Rahmen der Eingliederungshilfe ambulant betreut worden sei und entsprechende Fachleistungsstunden erhalten habe. Insoweit habe sich die dem Leistungsberechtigten bereits vor der ersten Reha-Maßnahme noch in B. gewährte Eingliederungshilfe durch ambulante Betreuung fortgesetzt, die lediglich durch den vorübergehenden Aufenthalt in der SOS-Station und die stationäre Reha-Maßnahme unterbrochen gewesen sei. Auch in einer selbst angemieteten Wohnung könnten ambulante Leistungen erbracht werden, sodass es sich auch um eine ambulant betreute Wohnungsmöglichkeit im Sinne der Vorschrift handele. Mit der erneuten Aufnahme in der SOS-Station habe sich an der Zuständigkeit des Beklagten nichts geändert. Hier habe der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Der Aufenthalt habe von vornherein nur vorübergehend bis zur Aufnahme in die Rehaklinik andauern sollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde durch einen kurzen Voraufenthalt am Einrichtungsort ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht begründet, wenn ein Anstaltsort mit dem Ziel der Aufnahme in die Anstalt aufgesucht werde (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1973 – V C 107/72). Mithin sei der Beklagte für die Leistungserbringung in der ambulant betreuten Wohnmöglichkeit im Zeitraum vom 12. Dezember 2012 bis zum 30. Oktober 2013 zuständig. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn die für den Zeitraum vom 12. Dezember 2012 bis 31. Oktober 2013 angefallenen Kosten der Unterbringung des Hilfeempfängers W. S. im ambulant betreuten Wohnen der S. Diakoniewerk gGmbH in Höhe von insgesamt 4.643,52 € zu erstatten und den Hilfefall in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei auf den gewöhnlichen Aufenthalt vor Eintritt in die ambulante Betreuung in S. zum 12. Dezember 2012 abzustellen. Insoweit habe der Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuvor in G. bis 22. August 2012 gehabt. Danach habe er sich in der SOS-Station und in der Reha-Klinik befunden, wobei es sich um stationäre Einrichtungen handeln dürfte, in denen kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden sei. Man sehe den Fall identisch mit dem vom LSG Thüringen entschiedenen Fall, Urteil vom 17. Oktober 2012 – L 8 SO 74/11. Dort sei ausgeführt worden, dass die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in ambulant betreuten Wohnformen erfolgen könne. Durch die Aufnahme des Leistungsberechtigten in die stationären Einrichtungen habe die Zuständigkeit des Beklagten für die ambulant betreute Wohnform geendet. Damit sei der Beklagte nicht mehr zuständig. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27. Oktober 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, unabhängig von den speziellen Voraussetzungen der in Betracht kommenden Kostenerstattungsansprüche (§§ 102 ff. SGB X; § 14 Abs. 4 SGB IX) scheiterten sowohl der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch des Klägers als auch der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme des Hilfefalles in die Zuständigkeit des Beklagten schon daran, dass der Kläger für die Erbringung der Leistung der Eingliederungshilfe in einer ambulant betreuten Wohnform an den Hilfeempfänger W. S. seit dem 12. Dezember 2012 zuständig gewesen sei und dies auch geblieben sei. Die örtliche Zuständigkeit des Klägers folge aus § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII. Da die SOS-Station S. keine Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 SGB XII sei, könne mit dem Übertritt des Hilfeempfängers von der SOS-Station in die Reha-Klinik keine sog. ununterbrochene Einrichtungskette vorliegen. Mithin komme es bei der Prüfung nicht auf § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII an, sondern nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers vor der Aufnahme in die Reha-Klinik. Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I habe jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhalte, die erkennen ließen, dass er dort nicht nur vorübergehend verweile. Ausgangspunkt für die Feststellung sei zunächst der tatsächliche Aufenthalt im Zeitpunkt des Eintritts des sozialhilferechtlichen Bedarfs. Maßgeblich sei eine vorausschauende Betrachtungsweise. Es komme darauf an, ob die Absicht bestehe, sich an einem Ort nicht nur vorübergehend, sondern voraussichtlich für eine gewisse Dauer aufzuhalten. Diskutiert werde in Literatur und Rechtsprechung der Gedanke einer Vorverlagerung des Schutzes des Einrichtungsortes. Der 8. Senat des BSG habe in einer vergleichbaren Konstellation jüngst entschieden, dass der Rechtsgedanke des § 109 SGB XII eine Vorverlagerung des Schutzes des Einrichtungsortes auf einen Aufenthalt in der einer Einrichtung angeschlossen Herberge nur unter der Voraussetzung gebiete, dass eine Person den Ort der Einrichtung schon mit dem sicheren Wissen in der Einrichtung aufgenommen zu werden aufsuche und deshalb nur eine vorübergehende Zeit außerhalb der Einrichtung bis zur Aufnahme überbrücken müsse. Gemessen an diesen Maßstäben habe der Hilfeempfänger hier in der SOS-Station S. einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Er habe sich dort tatsächlich vom 23. August bis 3. Oktober 2012 aufgehalten. Er habe nicht gewusst, ob und wann er in der Reha-Klinik zur Alkoholentwöhnungsbehandlung aufgenommen werde. Mithin sei aufgrund dieses begründeten neuen gewöhnlichen Aufenthalts der Kläger für Leistungen an den Hilfeempfänger in der stationären Einrichtung der Reha-Klinik nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zuständig gewesen. Daher sei er auch nach § 98 Abs. 5 SGB XII für die daran zeitlich unmittelbar anschließenden Leistungen der Eingliederungshilfe in der ambulant betreuten Wohnform in S. zuständig. Diesem Ergebnis stünden auch die den Regelungen in § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 Abs. 5 SGB XII zugrundeliegenden Gedanken des Schutzes der Einrichtungsorte bzw. des Schutzes der Orte ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten nicht entgegen. Zwar werde in solchen Konstellationen unabhängig von der ursprünglichen Herkunft oder dem gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers vor dem Eintritt in die SOS-Station S. regelmäßig der örtlich zuständige Sozialhilfeträger für daran anschließende Sozialhilfeleistungen in stationärer Form oder in ambulant betreuter Wohnmöglichkeit zuständig. Insoweit habe es der Kläger selbst in der Hand, auf den Abschluss entsprechender Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen im Sinne von § 75 Abs. 3 SGB XII mit dem Träger der SOS-Station S. hinzuwirken oder im konkreten Einzelfall niederschwellige stationäre Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten auf der Grundlage des entsprechenden Leistungsangebotes so zu erbringen, dass damit der Bedarf nach dem SGB XII gedeckt werde. Es sei kaum anzunehmen, dass sich der Träger der SOS-Station S. gegen eine solche Mitfinanzierung seiner Arbeit sträuben würde. Dann jedoch wäre die Station als stationäre Einrichtung im Sinne von § 13 Abs. 2 SGB XII zu klassifizieren mit der Folge, dass dort kein gewöhnlicher Aufenthalt nach § 109 SGB XII begründet werden könne und sich bei ununterbrochenen Einrichtungsketten die örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII richten würde und die Träger des gewöhnlichen Aufenthalts vor Eintritt in die erste Einrichtung treffen würde. Mit der am 9. Dezember 2015 gegen das am 30. November 2015 zugestellte Urteil erhobenen Berufung hält der Kläger an seiner Rechtsauffassung fest, ihm stehe ein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 102 Abs. 1 SGB X zu. Hierzu trägt er wiederholend und vertiefend vor, der Hilfeempfänger habe in der Zeit vom 23. August bis 3. Oktober 2012 in der SOS-Station S. keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Nach den Maßstäben des BSG (Urteil vom 17. Dezember 2014 – B 8 SO 19/13 R) sei nicht von einer Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts auszugehen. Es habe sich der Aufenthalt in der Station keineswegs zukunftsoffen gestaltet, sondern sei von vornherein bis zum Beginn der Therapie begrenzt gewesen. Es stehe auch das vom SG zitierte BSG-Urteil nicht entgegen. Entscheidendes Element sei danach nämlich der Wille des Hilfeempfängers. Es müsse kein genaues Datum der Aufnahme in die entsprechende Einrichtung feststehen; die Person müsse lediglich mit dem sicheren Wissen gekommen sein, in die Einrichtung aufgenommen zu werden und nur die Zeit bis zur Aufnahme überbrücken wollen. Hier habe der Hilfeempfänger selbst in einem Schreiben an den Kläger vom 13. September 2012 geschrieben, er befinde sich zurzeit in der SOS-Station des S. Diakoniewerkes und warte auf die Bewilligung der Auffrischungstherapie. Es habe also für ihn festgestanden, sich dort nur vorübergehend bis zum Beginn der beantragten Reha-Maßnahme aufhalten zu wollen. Für die Zeit danach habe er seine Unterbringung in einer ambulant betreuten Wohnmöglichkeit außerhalb der SOS-Station geplant. Damit sei der Beklagte aufgrund der Regelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII für die Leistungserbringung zuständig und habe die Kosten zu erstatten. Der Kläger beantragt: Das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 27. Oktober 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.643,52 Euro zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Hilfefall Werner Steffen in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte vertritt nunmehr die Auffassung, ein Anspruch nach § 102 SGB XII sei dem Kläger bereits verschlossen, weil in der hier vorliegenden Konstellation nach § 14 Abs. 4 SGB IX jegliche Erstattungsmöglichkeit ausgeschlossen sei. Der Kläger habe die fristgerechte Weiterleitung des Antrages an den Beklagten versäumt. Gleichwohl habe der Kläger in seiner (vermeintlichen) Unzuständigkeit Leistungen an den Hilfeempfänger erbracht. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Erstattungsvorschriften sei ausgeschlossen. Selbst wenn man dieser Argumentation nicht folgen wolle, seien die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 102 SGB X nicht erfüllt. Insoweit mangele es bereits an der Vorläufigkeit der Leistungsgewährung. Diese sei in dem Bescheid vom 22. Februar 2013 nicht kenntlich gemacht worden. Insbesondere sei das spezielle Kästchen für eine vorläufige Leistung gemäß § 43 Abs. 1 SGB I nicht angekreuzt worden. Jedenfalls sei der Kläger gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII für die Leistungsgewährung zuständig gewesen, denn der Hilfeempfänger habe in der SOS-Station seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Dort habe er sich immerhin sechs Wochen aufgehalten. Es sei nicht festzustellen, dass der Hilfeempfänger bereits bei Aufnahme in die SOS-Station beabsichtigt habe, in eine vollstationäre Einrichtung zu wechseln. Es sei nicht absehbar gewesen, dass er sich dort nur wenige Tage aufhalten werde oder sein dortiger Aufenthalt von vornherein befristet sein sollte.