Urteil
L 9 SO 18/19
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2024:0502.L9SO18.19.00
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Leitsätze
Definition des Verpflichteten iS des § 74 SGB XII und Kriterien der Zumutbarkeit (Rn.41)
(Rn.49)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 24. April 2019 sowie der Bescheid vom 6. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2011 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin die Bestattungskosten für ihren verstorbenen Vater Thomas A. zu zahlen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Definition des Verpflichteten iS des § 74 SGB XII und Kriterien der Zumutbarkeit (Rn.41) (Rn.49) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 24. April 2019 sowie der Bescheid vom 6. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2011 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin die Bestattungskosten für ihren verstorbenen Vater Thomas A. zu zahlen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung hat Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 24. April 2019 war aufzuheben. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin macht zu Recht im Rahmen der von ihr erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 56 SGG einen Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten für ihren verstorbenen Vater geltend. Rechtsgrundlage ist § 74 SGB XII. Danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Diese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich der im Mai 2006 fällig gewordenen Zahlungsverpflichtungen vor. Die Klägerin ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten Verpflichtete i. S. des § 74 SGB XII (vgl. dazu unter 1.) und ihr ist das Tragen der erforderlichen Kosten der Bestattung des Verstorbenen nicht zumutbar ( 2.). Die Kosten sind auch in der beantragten Höhe von der Beklagten zu leisten (3.) Der Senat folgt seiner Rechtsprechung aus dem Urteil vom 10. März 2022, Az. L 9 SO 12/19, Az. B 8 SO 20/22 R: 1. Die Klägerin ist Verpflichtete i. S. des § 74 SGB XII. Das Gesetz selbst – auch nicht der frühere inhaltsgleiche § 15 Bundessozialhilfegesetz – definiert nicht, wer Verpflichteter im Sinne der Norm ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat als Verpflichteten denjenigen angesehen, „der der Kostentragungspflicht von vornherein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig trifft“ (Urteil vom 30. Mai 2002 – 5 C 14.01 - Juris, Rdnr. 13). Konsens ist in Rechtsprechung und Literatur weitgehend, dass es sich um eine rechtliche Verpflichtung zur Tragung der Kosten handeln muss. Es genügt nicht eine übernommene Besorgung und Finanzierung einer Bestattung aus einem Pietätsgefühl oder einem Gefühl der persönlichen Nähe hinaus (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. März 2003 - 5 C 2/02; LSG Saarland, Urteil vom 18. Juli 2020 - L 11 SO 9/18 mit Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2016 – L 7 SO 3057/12) oder die rein zivilrechtliche Kostenverpflichtung aus einem mit einem Bestattungsunternehmen abgeschlossenen Bestattungsvertrag (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 2011 – B 8 SO 20/11; Siefert, in: juris-PK, § 74 Rz. 24; Deckers, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 7. Auflage 2020, § 74 Rn. 11f.). Die Verpflichtung kann aus erbrechtlichen, unterhaltsrechtlichen oder landesrechtlichen Bestattungspflichten hergeleitet werden (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R; so bereits Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Februar 2001 – 5 C 8/00; Siefert, juris-PK, a. a. O. § 74 Rn. 21 ff.). Hieran gemessen ist die Klägerin Verpflichtete. Ihre Verpflichtung ergibt sich mangels Leistungsfähigkeit nicht aus unterhaltsrechtlichen Vorschriften. Sie folgt auch nicht aus erbrechtlichen Vorschriften, denn die Klägerin hat das Erbe wirksam ausgeschlagen. Sie ist allerdings, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist, als Tochter des Verstorbenen nach § 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SächsBestG für die Besorgung der Bestattung vorrangig verpflichtet gewesen, während ihre Zwillingsschwester, die Mutter des Verstorbenen und dessen Geschwister nachrangig verpflichtet sind. Diese öffentlich-rechtliche bzw. ordnungsrechtliche Pflicht zur Besorgung der Bestattung ist allerdings zu unterscheiden von der Kostentragungspflicht aus Unterhalts- und Erbrecht. In der Rechtsprechung und Literatur ist streitig, wie das Tatbestandsmerkmal „Verpflichteter“ auszulegen ist. Eine Auffassung sieht nur den vorrangig Verpflichteten als Verpflichteten im Sinne der Norm an (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2013 – L 7 SO 5656/11; Siefert, aaO, § 74 SGB XII, Rz. 21). Mehrere Anspruchsinhaber wären dann nur denkbar bei einer Gleichrangigkeit, so insbesondere bei Miterben. Zum anderen wird auch vereinzelt vertreten, dass nur dann einem ordnungsrechtlich Bestattungspflichtigen der Anspruch nach § 74 SGB XII zusteht, wenn tatsächlich niemand vorrangig zur Kostentragung endgültig verpflichtet sei, also wenn der Erbe die Erbschaft ausgeschlagen habe und der Fiskus gesetzlicher Erbe sei, der nach allgemeiner Auffassung keinen Anspruch nach § 74 SGB XII hat, oder wenn der Erbe unbekannt sei (vgl. Deckers, aaO, § 74 Rz. 24). Nach der gewichtigen Gegenauffassung soll ein nachrangig Verpflichteter möglicherweise Anspruch auf Kostenübernahme haben, obgleich noch andere Personen als vorrangig Verpflichtete vorhanden sind. Die Prüfung vorrangiger Ansprüche erfolgt dann im Rahmen der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der „Zumutbarkeit“ (so Hauck/Noftz, § 74 Rz. 11 f.; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. September 2019 - L 9 SO 8/16 und Gotzen, Die Entwicklung der Rechtsprechung zu § 74 SGB XII, ZfF 2020, 223, 224). Der Senat vertritt die Rechtsauffassung, dass eine potenziell vorrangige Verpflichtung anderer Personen nicht gegen eine Verpflichtung dem Grunde nach i. S. des § 74 SGB XII spricht. Anders formuliert ist der Senat der Überzeugung, dass die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach nicht bereits unter Verweis auf vorrangig Verpflichtete ausgeschlossen werden kann. Ob einem (nachrangig) Verpflichteter im Ergebnis ein Anspruch nach § 74 SGB XII zusteht oder er auf vorrangige Ansprüche verwiesen werden kann, ist eine Frage der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der „Zumutbarkeit“. Die Anspruchsberechtigung als Verpflichteter iSd. § 74 SGB XII wird nicht durch die Kostentragungspflicht des Erben ausgeschlossen, vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2023, Az. B 8 SO 20/22 R. Der Senat entnimmt dem Wortlaut des § 74 SGB XII keine Beschränkung dahingehend, dass Verpflichteter nur der endgültig Verpflichtete sei. Auch vom Sinn und Zweck der Anspruchsnorm ist es weder zwingend noch zweckmäßig, dass nachrangig Verpflichtete von einem Anspruch auf Kostenübernahme ausnahmslos ausgeschlossen sein sollen. Denn nach der Vorschrift und den allgemeinen Strukturprinzipien des Sozialhilferechts soll eine würdige Bestattung des Verstorbenen gewährleistet werden (BT-Drucksache 3/2673 Seite 4; Bundesverwaltungsgericht; Urteil vom 29. Januar 2004 – 5 C 2/03). Insoweit verweist das LSG Schleswig-Holstein in seiner bereits genannten Entscheidung vom 25. September 2019, a. a. O., zu Recht darauf, dass dieser Zweck verfehlt wäre, wenn Hinterbliebene nicht bei Beauftragung sicher abschätzen könnten, ob sie letztlich den sozialhilferechtlichen Anspruch geltend machen können. Diese sollten gerade darin bestärkt werden, sich um eine Bestattung zu kümmern, auch wenn sie eigentlich wissen, dass sie die Kosten endgültig nicht werden tragen können. Dies sichert zum einen eine würdige Bestattung im Interesse des Verstorbenen, zum anderen wird auch die Verwaltung entlastet, die anderenfalls im Wege der Gefahrenabwehr ordnungsrechtlich tätig werden müsste. So wusste auch hier die Klägerin zum Zeitpunkt der Fälligkeit aus dem Kostenbescheid der Beklagten (als Ordnungsbehörde) nicht mit Sicherheit, ob letztlich ihre Großmutter oder die Geschwister des verstorbenen Vaters Erbe wird. Jedenfalls war nicht ersichtlich, dass sich die Mutter des Verstorbenen um die Bestattung des Vaters kümmern würde. Dem Grunde nach wäre die Klägerin ordnungsrechtlich verpflichtet gewesen, sich um die Bestattung zu kümmern und ihre damalige mangelnde Leistungsfähigkeit stand dem nicht entgegen. Genau eine solches Tätigwerden trotz einer gegebenenfalls unklaren jedenfalls noch nicht geklärten Rechtslage ist von dem Gesetzgeber wie auch letztlich der Gesellschaft erwünscht. Denn eine Bestattung muss zügig erfolgen, nach den Regeln des Landes Mecklenburg-Vorpommern grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Ableben, nach § 19 des SächsBestG grundsätzlich innerhalb von 8 Tagen. Zum anderen kann eine Klärung einer endgültigen Kostenpflicht auch durchaus Monate bzw. Jahre andauern. Gerade auch in solchen Fällen würde der Zweck der Vorschrift verfehlt (vgl. bereits Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG, juris-Abdruck, dort Rz. 39). Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin zur Kostenerstattung im Rahmen einer Ersatzvornahme verpflichtet wurde, entfällt hierdurch nicht ihre Eigenschaft als Verpflichteter dem Grunde nach iSd. § 74 SGB XII. 2. Der Klägerin ist es auch nicht zumutbar, die streitbefangenen Kosten zu tragen. Was dem Verpflichteten zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Sozialhilferechts, wobei stets die Umstände des Einzelfalles entscheidend sind (vgl. BSG vom 4. April 2019, B 8 SO 10/18 R m. w. N.; BT-Drucksache 03/1799 Seite 40; Siefert in juris-PK, § 74 Rn. 60). Dabei knüpft die Norm des § 74 SGB XII nicht an die Bedürftigkeit an, sondern an einen eigenständigen unbestimmten Rechtsbegriff der „Zumutbarkeit“. Neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten können andere Umstände bedeutsam sein, wie z. B. neben den wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostenbelastung insbesondere die Nähe und Beziehung zum Verstorbenen (vgl. Prof. Dr. Schlette in Hauck/Noftz, § 74 SGB XII, Rz. 10 mit Hinweis u. a. auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 2/03 und BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Unzumutbarkeit der Kostentragung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderungen (vgl. exemplarisch BSG, Urteil vom 29. September 2009, Az. B 8 SO 23/08 R). Die Forderung wurde im Mai 2006 fällig. Soweit die Beklagte auf die drohende Vollstreckung oder der Einreichung des Formantrages im Jahr 2010 abzustellen sucht, geht dies fehl, zumal die Beklagte selbst, als Ordnungsbehörde die sofortige Vollziehbarkeit des Kostenbescheides vom 18. Mai 2006 anordnete. Es ist hierbei zwischen Fälligkeit und Vollstreckbarkeit zu differenzieren, zumal eine Fälligkeit Voraussetzung jedweder Vollstreckbarkeit sein dürfte. Warum nunmehr in diesem Verfahren nicht auf die Fälligkeit, sondern erst auf einen rechtskräftigen Titel abzustellen sein sollte, erschließt sich nicht. Entfällt die Bedürftigkeit während des Klageverfahrens, so ist dies unschädlich, da der Gewährung effektiven Rechtsschutzes diesbezüglich der Vorrang zu gewähren ist (vgl. Siefert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 74 SGB XII (Stand: 20.02.2023), Rn. 50). Die Einkommensgrenze ist nach den Bedürftigkeitskriterien der §§ 85 – 91 SGB XII ermittelt. Diese stellen nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG einen Orientierungspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit dar (vgl. Urteil vom 4. April 2019, B 8 SO 10/18 R, m. w. N.). Nach § 19 Abs. 3 SGB XII i. V. m. § 85 Abs. 1 SGB XII werden Hilfen in anderen Lebenslagen (§§70 -74 SGB XII) nur geleistet, wenn dem Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des 11. Kapitels des SGB XII nicht zugemutet werden kann. Insoweit ist eine Einkommensfreigrenze in Höhe von 662,00 € anzusetzen. Diese folgt aus dem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 in damaliger Höhe von 331, €. Kosten der Unterkunft der Klägerin waren nicht in Ansatz zu bringen. Das damalige Einkommen der Klägerin lag bei einem Betrag von 866,24 €, welcher um Steuern (8,16 €), des Abzuges für gestellte Unterkunft am Ausbildungsort (111,48 €), die private Krankenversicherung (56,84 €) und um die Kosten der Heimfahrten für die Bahn (300,00 €) zu bereinigen waren. Nach alledem ist die Klägerin, was auch von der Beklagten zumindest für das Jahr 2006 nicht bestritten wird, unstreitig nach ihrem Einkommen nicht zur Kostentragung fähig gewesen. Sie verfügte auch über kein einsetzbares Vermögen. Die Klägerin ist auch nicht zumutbar auf Erstattungsansprüche gegenüber ihrer Großmutter und den Onkeln und Tanten verweisbar. Zwar besteht kein Zweifel, dass ein Alleinerbe des Verstorbenen endgültig zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist. Der Klägerin kann entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht der sozialhilferechtliche Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII entgegengehalten werden. Die Vorschrift ist nach ganz einhelliger Auffassung keine eigenständige Ausschlussnorm (vgl. bereits BSG vom 26. August 2008 – B 8 / 9 b SO 16/07 R; Siefert, aaO, § 74 Rz. 65). Es handelt sich um einen Programmsatz, d. h. lediglich ein Gebot der Sozialhilfe, aus dem sich keine unmittelbaren Rechtsfolgen ableiten lassen, sondern lediglich im Zusammenhang mit der Auslegung von anderen Vorschriften (vgl. auch BSG vom 23. März 2021 – B 8 SO 2/20 R). Anderes gilt nach einer Entscheidung des BSG (Urteil vom 29. September 2009, B 8 SO 23/08 R), wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne Weiteres realisierbar sind. Hier hat das BSG in einem Fall insbesondere auf die Zweifelhaftigkeit eines etwaigen Ausgleichsanspruchs wegen einer fraglichen Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt. Argumentiert wurde des Weiteren mit dem fraglichen Erfolg auf dem Klageweg, auch im Hinblick auf eine mögliche Haftungsbeschränkung auf einen nicht verwertbaren Nachlass. Letztlich wurde dann auch zugunsten derjenigen Klägerin berücksichtigt, dass einerseits die Behörden die Möglichkeit haben, den behaupteten Ausgleichsanspruch auf sich nach § 93 SGB XII überzuleiten. Dieser vom BSG entschiedene Fall entscheidet sich allerdings insoweit von diesem Sachverhalt, als in dem Verfahren die Antragstellerin als Erbin primär kostentragungspflichtig gewesen ist. Nach Auffassung des Senats kommt es letztlich unter Würdigung der zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen darauf an, ob der Bedürftige überhaupt auf der Hand liegende eigene Bemühungen unternimmt und Ansprüche nicht fernliegend erscheinen, sondern zumindest wahrscheinlich bestehen könnten. Zum anderen darf aber vom Leistungsberechtigten auch kein Zivilprozess mit ungewissem Ausgang und entsprechendem Kostenrisiko abverlangt werden (vgl. BSG, aaO, juris, Rz. 25). Ein derartiges Prozessrisiko kann die Behörde tragen, die den behaupteten Ausgleichsanspruch auf sich überleiten und das Kosten- und Ausfallrisiko ohne unverhältnismäßige Nachteile tragen kann. Dabei ist in jedem Einzelfall zu prüfen und berücksichtigen, ob möglicherweise eine Missbrauchskonstellation besteht, indem z. B. innerhalb einer Familie quasi der Bedürftige „vorgeschickt“ wird. Hier verhält es sich so, dass zwar einerseits kein Zweifel besteht, dass eine andere Person als die Klägerin endgültig verpflichtet als Erbe ist. Ein Ausgleichsanspruch liegt mithin materiell rechtlich grundsätzlich auf der Hand, da der Erbe gemäß § 1968 BGB die Kosten der Bestattung trägt. Der bedürftigen Klägerin ist aber die Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs nicht abzuverlangen. Die Mutter des Verstorbenen hat auf die Nachricht über dessen Tod zumindest keine Veranlassung zur Besorgung dessen Bestattung unternommen, so dass erst die ordnungsrechtliche Verpflichtung der Beklagten mit der Folge der Ersatzvornahme samt Kostenfolge entstand. Allein eine grundsätzliche familiäre Beziehung entbindet die Klägerin noch nicht davon, auch gegen ihre Großmutter gerichtlich vorgehen zu müssen, wenn denn eine gerichtliche Durchsetzung mit Erfolgsaussichten behaftet ist. Diese vermochte der Senat nicht zu erkennen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse aus dem Jahr 2006 von Mutter und Geschwistern des Verstorbenen sind schlicht unbekannt und nicht mehr aufklärbar. Allenfalls die Weigerung der Schwester des Verstorbenen im Brief vom 25. Januar 2015 zeugt zumindest von deren Unwillen. Bei seiner solchen ungeklärten Sachlage ist höchst fraglich, ob die Klägerin tatsächlich auch ein zusprechendes Urteil hätte vollstrecken können. Insoweit handelt es sich zwar um eine mögliche Forderung, jedoch keineswegs um „bereite Mittel“ im Sinne des Sozialhilferechts. Insoweit konnte sie sich selbst nicht helfen, sondern bedurfte der Hilfe des Sozialhilfeträgers. Hingegen hätte der Sozialhilfeträger den möglichen Ausgleichsanspruch auf sich überleiten können gemäß § 93 SGB XII und sowohl das prozessuale Risiko und Kostenrisiko tragen können. Auch der Umstand, dass die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Sozialleistungsträger im Jahr 2006 von der Klägerin ein verwaltungsrechtliches Verfahren gegen die Beklagte als Ordnungsbehörde anstrebten ließ und erst nach erfolglosen Abschluss dieses verwaltungsrechtlichen Verfahrens entgegen ihrer durchgehenden Verpflichtung als Sozialleistungsträger erst nach annähernd 4 ½ Jahren ein Sozialleistungsverfahren formell eröffnete, lässt die Berufung auf die etwaige Zumutbarkeit im Jahr 2006 entfallen, da die dem Grunde nach möglichen Ansprüche der Klägerin zu diesem Zeitpunkt einredebehaftet waren. Eine Missbrauchskonstellation hat angesichts der Kenntnislosigkeit der Klägerin um ihre väterliche Verwandtschaft nicht bestanden. Vielmehr hat der Senat aus der gesamten Aktenlage den Eindruck gewonnen, dass der väterliche Teil der Familien sich schlicht nicht kümmerte und die Klägerin sich allein der Kostentragung gegenübersah. Sie selbst hat insoweit alle ihr zumutbar abzuverlangenden Bemühungen, namentlich das verwaltungsrechtliche Verfahren gegen die Beklagte als Ordnungsbehörde unternommen. 3. Der klägerische Anspruch bezieht sich auf die Kosten der Ersatzvornahme iHv. 1.378,06 €. Geschuldet sind die erforderlichen Kosten für eine einfache, aber würdevolle Bestattung. Die Ersatzvornahme muss als solche und wird dem als sozialhilferechtlich erforderlich angesehenen Kosten gerecht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, vgl. § 160 SGG. Die Klägerin begehrt die Übernahme von Bestattungskosten. Die Klägerin ist am XX. X 19XX geboren. Ihr Vater, wohnhaft in D-Stadt, verstarb am 10. Februar 20XX in D-Stadt und unter dem 18. März 2006 schlug sie das Erbe aus. Mit Kostenbescheid vom 18. Mai 2006 iHv. 1.378,06 € forderte die Beklagte (als Ordnungsbehörde) von der Klägerin die Übernahme der Kosten für die Einäscherung ihres am 10. Februar 20XX verstorbenen Vaters und die Senkung seiner Urne aus einer von ihr veranlassten Ersatzvornahme. Hiergegen wurde Widerspruch eingelegt und bei der Beklagten (Sozialamt) ein Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten gestellt. Die Beklagte (Sozialamt) forderte die Klägerin auf, zunächst bei der Beklagten (Ordnungsamt) einen Erlassantrag hinsichtlich der Kosten der Ersatzvornahme zu stellen. Der Erlassantrag wurde am 24. Juli 2006 gestellt, mit Bescheid vom 18. Oktober 2006 abgelehnt und der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2007 zurückgewiesen. Mit Urteil des Verwaltungsgerichtes Dresden vom 25. Januar 2010 wurde der (ablehnende) Erlassbescheid vom 18. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2007 aufgehoben. Der Betrag von 1.378,06 € aus dem Kostenbescheid der Beklagten (Ordnungsamt) ist von der Mutter der Klägerin unter Vorbehalt zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung am 16. August 2010 gezahlt worden. Im September 2010 führte der Beklagte intern aus, dass ein laufendes Verwaltungsverfahren hinsichtlich eines sozialrechtlichen Verfahrens bzgl. der Bestattungskosten nicht festgestellt werden könne. Mit Schreiben vom 17. September 2010 wurde der Klägerin ein Formantrag übersandt nebst Aufforderung zur Angabe der damaligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Mit Posteingang vom 13. Oktober 2010 reichte die Klägerin diesen Formantrag ein. In diesem gab sie an, dass sie damalig an einem Studium für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes teilnahm, für welches Heimfahrkosten mit der Bahn anfielen, da eine Unterbringung am Wochenende nicht möglich gewesen sei. Für die Bahncard seien monatlich 300,00 € aufgebracht worden. Sie erhielt eine monatliche Besoldung von 746,60 € und musste monatliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von 56,84 € aufbringen. Teile der von ihr beigereichten Kontoauszüge waren geschwärzt. Aus der erstmalig eingereichten Erbausschlagung ist ersichtlich, dass eine Schwester der Klägerin, C., geboren am XX. X 19XX, das Erbe ebenso ausschlug. Aus dem Formantrag ergibt sich, dass der verstorbene Vater etwaig von seiner Mutter oder drei Geschwistern beerbt worden sein könnte. Mit Schreiben vom 24. November 2010 führte das AG D-Stadt aus, dass nur die Schwestern C. und das Erbe ausgeschlagen haben und der Erblasser noch 3 Geschwister und seine Mutter hinterlassen haben soll. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach der Erbausschlagung nur die weiteren Erben einen Leistungsanspruch geltend machen könnten. Ob diese ebenso das Erbe ausgeschlagen hätten oder bedürftig seien, sei der Beklagten unbekannt. Der Gebührenbescheid sei in Anwendung des § 10 Abs. 1 SächsBestG ergangen und an die Klägerin als älteste Tochter gerichtet. Die Klägerin habe sich daher an die Erben zu wenden und soweit diese ausgeschlagen haben sollten, könnte ein Kostenerstattungsanspruch bestehen. Die Schwester habe keinen Antrag gestellt und auf Grund der geschwärzten Kontoauszüge könne die Bedürftigkeit der Klägerin nicht geprüft werden und der Antrag wäre wegen Unaufklärbarkeit abzulehnen. Nach § 2 SGB XII wäre der Antrag ebenso abzulehnen. Hiergegen wurde mit Schreiben vom 10. Januar 2011 Widerspruch erhoben und ausgeführt, dass der Verweis auf etwaige Ausgleichsansprüche gegen Dritte unzulässig sei. Ein zivilrechtlicher Anspruch zur Tragung der Bestattungskosten gegenüber der Klägerin bestehe nicht, da der Vater weder seinen Unterhaltsverpflichtungen noch seinen Fürsorgeverpflichtungen nachgekommen sei. Mit Schreiben vom 17. Januar 2011 wurden ungeschwärzte Kontoauszüge beigereicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2011 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Beklagte stellte auf die Erbausschlagung ab und daher seien die verbliebenen Erben, die Mutter und die Geschwister des Verstorbenen, Verpflichteter iSd. § 74 SGB XII. Es sei weder nachgewiesen noch ersichtlich, dass die Kosten der Bestattung nicht von den Erben zu erlangen seien, diese seien vorrangig zur Kostentragung verpflichtet und ein Anspruch der Klägerin scheide aus. Hiergegen hat die Klägerin unter dem 3. Mai 2011 Klage erhoben. In dieser hat sie ausgeführt, dass sie nach dem sächsischen Bestattungsrecht die einzig Verpflichtete zur Kostentragung gewesen sei. Im Jahr 2006 sei die Klägerin nicht leistungsfähig gewesen. Alleinig im Bundesland S. bestehe die Verpflichtung zur Kostentragung durch die Klägerin. Ihr Vater habe sich kurz nach der Geburt von der Mutter getrennt und habe auf Grund seiner Alkoholerkrankung weder seine Umgangsverpflichtung erfüllt noch Unterhalt gezahlt. In allen anderen Bundesländern würde dies eine unbillige Härte darstellen, jedoch sei die Klägerin zur Kostenerstattung nach dem Urteil des VG D-Stadt vom 11. Januar 2010, Az. 6 K 1660/07 verurteilt worden. Die Klägerin dürfte auch nicht auf etwaige vorrangige Ansprüche gegen Dritte verwiesen werden. Es sei von ihr nicht zu verlangen, die Eintrittspflicht und Zahlungsfähigkeit von Personen, die ihr persönlich unbekannt seien, von denen sie teilweise nicht einmal die Adresse kenne und von denen sie nicht wisse, ob sie noch leben, zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen. Dies sei Aufgabe der Beklagten, da mit der Übernahme der Bestattungskosten diese Ansprüche auf die übergehen würden. Nach § 1990 BGB könne sich der Erbe bei Inanspruchnahme durch einen Nachlassgläubiger auf die Dürftigkeit des Erbes berufen. Hiervon sei auszugehen, da der verstorbene Vater Sozialhilfe bezogen habe und dessen Mutter Kenntnis vom Tod gehabt habe. Gleichsam sei sie nicht bereit gewesen, für die Bestattung Sorge zu tragen. Die Erbenstellung der Geschwister würde nur bestehen, soweit die Mutter des Verstorbenen das Erbe ausgeschlagen habe. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 6. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2011 aufzuheben und die Bestattungskosten für Herrn Thomas A. zu übernehmen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich insoweit auf die Ausführungen der angegriffenen Bescheide bezogen. Nach den Ausführungen des Urteils des VG D.-Stadt führe der konkrete Sachverhalt nicht zur Annahme einer Unverhältnismäßigkeit. Dass sich die Klägerin um Ausgleichsansprüche gegenüber den Erben bemüht habe, sei nicht ersichtlich. Soweit es im Ergebnis nur um die Übernahme von Schulden gehe, sei der Verweis auf die weiteren Erben und die dortigen Ausgleichsansprüche zulässig. Auch komme ein Anspruch gegen die Schwester der Klägerin in Betracht. Aus dem Nachranggrundsatz scheide ein Leistungsanspruch aus, da die Mutter der Klägerin die Kosten gezahlt habe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30. September 2014 hat die Klägerin ausführen lassen, dass nach ihrer Kenntnis die Mutter des Verstorbenen im Dezember 2013 selbst verstorben sei. Kontakt zu dessen Geschwistern bestehe nicht. Mit Urteil vom 30. September 2014 hat das SG in einem Zwischenurteil festgestellt, dass „derzeit kein Übernahmeanspruch der Klägerin bestehe“. Die weitere Sachverhaltsaufklärung sei Sache der Klägerin. Hiergegen hat die Klägerin unter dem 22. Dezember 2014 Berufung erhoben (Az. L 9 SO 43/14). In dieser hat sie ausgeführt, dass für die Bedürftigkeit auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung auf Zahlung der Bestattungskosten abzustellen sei. Die Fälligkeit sei im Mai 2006 eingetreten. Die Mutter (am 28. Dezember 2013) und die Schwester des Verstorbenen seien verstorben. Weitere Geschwister seien angeschrieben worden, ein Bruder habe nicht reagiert und eine Schwester habe mitgeteilt, sie könne keine Zahlungen leisten. Die Erben würden ohnehin nur aus dem Nachlass haften. Ein Anspruch der Klägerin gegen ihre Schwester bestehe nicht, da auch sie damalig bedürftig gewesen sei. Die Zahlung der Mutter sei vor dem Hintergrund der Vollstreckung des rechtskräftigen Bescheides erfolgt und könne der Klägerin nicht gegengehalten werden. Auch sei es der Klägerin unzumutbar, die Kosten der Bestattung zu tragen. Mit Urteil vom 9. Dezember 2015 hat das LSG das Zwischenurteil vom 30. September 2014 aufgehoben und die Sache an das SG Neubrandenburg zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass kein zulässiges Zwischenurteil vorläge. Der Amtsermittlungsgrundsatz sei verletzt, da das SG die Ermittlung des Sachverhalts der Klägerin auferlege. Mit Urteil vom 24. April 2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin trotz Zahlung durch die Mutter weiter aktivlegitimiert sei. Sie sei jedoch nicht Verpflichtete iSd. § 74 SGB XII. Nach der Erbausschlagung sei die Mutter des Verstorbenen und dessen Geschwister Erben geworden und diese seien Verpflichtete iSd. § 74 SGB XII. Durch die Zahlung habe die Klägerin ein Geschäft der Erben getätigt und ein Ersatzanspruch ergebe sich aus § 683 BGB. Bei einer unterstellten Bedürftigkeit der Erben wären in einem zivilrechtlichen Verfahren die PKH-Voraussetzungen erfüllt und die Gefahr einer Kostenerstattung nach § 123 ZPO sei gering. Die Wertlosigkeit des Nachlasses stehe nicht fest und die Unzulänglichkeitseinrede nach § 1990 Abs. 1 BGB berühre nicht den Aufwendungsersatzanspruch nach § 683 BGB. Die Zahlungsunwilligkeit der Erben führe nicht zur Unzumutbarkeit der Ausgleichsansprüche. Die Verjährung der Ausgleichsansprüche dürfe nicht zu Lasten des Beklagten gehen. Gegen das am 3. Mai 2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin unter dem 3. Juni 2019 Berufung erhoben. In dieser führt sie aus, dass der Leistungsantrag im Jahr 2006 gestellt worden sei. Ihre „Verpflichtung“ iSd. § 74 SGB XII resultiere bereits aus der Ersatzvornahme und ihrer Inanspruchnahme. Die Klägerin habe eine gegen sie gerichtete öffentlich-rechtliche Forderung beglichen und hieraus könne kein Fremdgeschäftsführungswillen konstruiert werden. Die noch lebenden Erben könnten auch noch immer die Erbschaft ausschlagen oder die Haftung auf den Nachlass beschränken. Daher sei auch ein Prozessrisiko der Klägerin gegeben, würde diese zivilrechtlich gegen die noch lebenden Erben vorgehen. Die Spekulationen zum Umfang des Nachlasses würden einer tatsächlichen Grundlage entbehren. Das BSG habe im Urteil vom 29. September 2009, Az. B 8 SO 23/08 R, darauf abgestellt, dass für den Fall, dass die Einkommens- und Vermögensgrenze des (öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich) zu Übernahme der Bestattungskosten Verpflichteten ohne die denkbaren Ausgleichsansprüche unterschritten sind, dem Bedürftigen nicht unter Hinweis auf § 2 Abs.1 SGB XII entgegengehalten werden könne, er müsse sich vorrangig um die Realisierung dieser Ausgleichsansprüche bemühen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Neubrandenburg vom 24. April 2019 und unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2011 zu verpflichten, die für ihren verstorbenen Vater, Herrn Thomas A., angefallenen Bestattungskosten zu übernehmen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich insoweit auf die Ausführungen des angegriffenen Urteils.