Urteil
L 7 SO 5656/11
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 74 SGB XII gewährt Ersatz der erforderlichen Bestattungskosten nur, wenn keine zumutbare vorrangige Kostentragungspflicht eines Dritten besteht.
• Vorrangig zur Bestattung und damit zur Kostentragung ist der nach Landesrecht verpflichtete Angehörige; nur dieser ist Adressat einer Verpflichtung im Sinne des § 74 SGB XII.
• Eine Hilfebedürftige, die selbst Grundsicherungsleistungen bezieht, ist unterhaltsrechtlich nicht verpflichtet, Bestattungskosten zu tragen, soweit sie nicht leistungsfähig ist.
• Die Einwilligung in oder Durchführung einer Bestattung durch eine Person ohne besonderen zivil- oder öffentlich-rechtlichen Status begründet keinen Anspruch auf Übernahme nach § 74 SGB XII, wohl aber einen zivilrechtlichen Ersatzanspruch gegen den vorrangig Verpflichteten.
Entscheidungsgründe
Keine Übernahme von Bestattungskosten durch Sozialhilfeträger bei vorrangigem Angehörigen • § 74 SGB XII gewährt Ersatz der erforderlichen Bestattungskosten nur, wenn keine zumutbare vorrangige Kostentragungspflicht eines Dritten besteht. • Vorrangig zur Bestattung und damit zur Kostentragung ist der nach Landesrecht verpflichtete Angehörige; nur dieser ist Adressat einer Verpflichtung im Sinne des § 74 SGB XII. • Eine Hilfebedürftige, die selbst Grundsicherungsleistungen bezieht, ist unterhaltsrechtlich nicht verpflichtet, Bestattungskosten zu tragen, soweit sie nicht leistungsfähig ist. • Die Einwilligung in oder Durchführung einer Bestattung durch eine Person ohne besonderen zivil- oder öffentlich-rechtlichen Status begründet keinen Anspruch auf Übernahme nach § 74 SGB XII, wohl aber einen zivilrechtlichen Ersatzanspruch gegen den vorrangig Verpflichteten. Die Klägerin, Empfängerin von Grundsicherung nach SGB XII, beantragte die Übernahme der Bestattungskosten ihres 2009 verstorbenen Sohnes B. Die Bestattung verursachte Kosten von insgesamt 1.861,40 EUR (Privatbestatter, Friedhofsgebühren, Leichenschau). Als gesetzliche Erben kommen die beiden Söhne des Verstorbenen in Betracht; der volljährige Sohn D. war erreichbar und wurde vom Notariat als Erbe benannt. Die Beklagte lehnte die Kostenübernahme nach § 74 SGB XII ab mit der Begründung, der volljährige Sohn sei vorrangig bestattungspflichtig. Die Klägerin veranlasste dennoch die Bestattung und klagte gegen die Ablehnung; sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht wiesen ihre Klage ab. • Rechtsgrundlage ist § 74 SGB XII: Sozialhilfeträger übernehmen erforderliche Bestattungskosten nur, wenn den hierzu Verpflichteten die Tragung nicht zugemutet werden kann. • Besonderer zivil- oder öffentlich-rechtlicher Status zur Kostentragung ergibt sich insbesondere aus Erbrecht (§ 1968 BGB), Unterhaltsrecht (§§ 1360a, 1615 BGB) oder dem Landesbestattungsgesetz. • Erbrechtlich sind die Abkömmlinge vorrangig Erben; hier ist mindestens ein gesetzlicher Erbe (der volljährige Sohn) vorhanden, sodass die Klägerin nicht Erbin wurde und deshalb nach § 1968 BGB nicht Erbenpflichtige ist. • Unterhaltsrechtlich kommt eine Haftung der Mutter nur in Betracht, wenn sie leistungsfähig ist; die Klägerin bezieht dauerhaft Grundsicherung und ist nicht leistungsfähig im Sinne des § 1603 BGB, sodass eine Unterhaltshaftung ausscheidet. • Öffentlich-rechtlich bestimmt das BestattG BW die Reihenfolge der Verpflichteten (§§ 21, 31 BestattG BW). Nur der nach Bestattungsrecht vorrangig Verpflichtete ist auch Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII. Der volljährige Sohn war vorrangig und nicht verhindert, somit traf die Klägerin keine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht. • Die Klägerin konnte nicht auf einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder einen vertraglichen Verpflichtungsgrund nach § 74 SGB XII verweisen, zumal ein vorrangig Verpflichteter vorhanden war. • Die Entscheidung des BSG vom 29.09.2009 ändert hieran nichts, weil dort der Klägerin ein nach Landesrecht vorrangig Verpflichteter war; vorliegend ist die Klägerin selbst nicht Verpflichtete im Sinne des § 74 SGB XII. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; sie hat keinen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten in Höhe von 1.861,40 EUR nach § 74 SGB XII. Die Kostenlast trifft hier den nach Bestattungsrecht vorrangig Verpflichteten, den volljährigen Sohn des Verstorbenen, der erreichbar und nicht verhindert war. Die Klägerin war nicht Erbin und aufgrund ihres Bezugs von Grundsicherungsleistungen nicht unterhaltsleistungsfähig, sodass weder erbrechtliche noch unterhaltsrechtliche oder öffentlich-rechtliche Pflichten sie verpflichten. Ein zivilrechtlicher Ersatzanspruch der Klägerin gegen den vorrangig Verpflichteten bleibt offen; gegenüber dem Sozialhilfeträger besteht jedoch kein Erstattungsanspruch. Die außergerichtlichen Kosten wurden nicht erstattet.