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Urteil

L 9 SO 18/18

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2024:1212.L9SO18.18.00
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Leitsätze
Keine Erstattung von Bestattungskosten ohne ernsthaftes Bemühen um zivilrechtliche Geltendmachung. (Rn.49)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Notwendige außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Erstattung von Bestattungskosten ohne ernsthaftes Bemühen um zivilrechtliche Geltendmachung. (Rn.49) Die Berufung wird zurückgewiesen. Notwendige außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 14. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2016 über die Ablehnung der Kostenerstattung von Bestattungskosten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten für seine verstorbene Lebensgefährtin. Ein Leistungsanspruch ergibt sich nicht aus § 74 SGB XII. Danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Diese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich der Rechnungen und Gebühren im Gesamtbetrag von 2.217,60 € nicht vor. Der Kläger ist zwar entgegen der ursprünglichen Rechtsauffassung des Beklagten Verpflichteter i. S. des § 74 SGB XII (vgl. dazu unter 1.), jedoch liegt keine Unzumutbarkeit der Kostentragung im Sinne der Norm vor (2.). Der Senat folgt seiner Rechtsprechung aus dem Urteil vom 10. März 2022, Az. L 9 SO 12/19, Az. B 8 SO 20/22 R: 1. Der Kläger ist Verpflichteter i. S. des § 74 SGB XII. Das Gesetz selbst – auch nicht der frühere inhaltsgleiche § 15 Bundessozialhilfegesetz – definiert nicht, wer Verpflichteter im Sinne der Norm ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat als Verpflichteten denjenigen angesehen, „der der Kostentragungspflicht von vornherein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig trifft“ (Urteil vom 30. Mai 2002 – 5 C 14.01 - Juris, Rdnr. 13). Konsens ist in Rechtsprechung und Literatur weitgehend, dass es sich um eine rechtliche Verpflichtung zur Tragung der Kosten handeln muss. Es genügt nicht eine übernommene Besorgung und Finanzierung einer Bestattung aus einem Pietätsgefühl oder einem Gefühl der persönlichen Nähe hinaus (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. März 2003 - 5 C 2/02; LSG Saarland, Urteil vom 18. Juli 2020 - L 11 SO 9/18 mit Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2016 – L 7 SO 3057/12) oder die rein zivilrechtliche Kostenverpflichtung aus einem mit einem Bestattungsunternehmen abgeschlossenen Bestattungsvertrag (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 2011 – B 8 SO 20/11; Siefert, in: juris-PK, § 74 Rz. 24; Deckers, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 7. Auflage 2020, § 74 Rn. 11f.). Die Verpflichtung kann aus erbrechtlichen, unterhaltsrechtlichen oder landesrechtlichen Bestattungspflichten hergeleitet werden (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R; so bereits Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Februar 2001 – 5 C 8/00; Siefert, juris-PK, a. a. O. § 74 Rn. 21 ff.). Hieran gemessen ist der Kläger Verpflichteter im Sinne der Norm. Seine Verpflichtung ergibt sich mangels gesetzlicher Regelung nicht aus unterhaltsrechtlichen Vorschriften noch folgt sie aus erbrechtlichen Vorschriften, denn der Kläger hatte für seine Lebensgefährtin keine (gesetzliche) Stellung als Erbe noch liegt ein Testament der Verstorbenen vor. Er ist allerdings, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist, als Lebensgefährte der Verstorbenen nach § 9 Abs. 2 Nr. 8 BestattG M-V (a.F.) als sonstiger Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft für die Besorgung der Bestattung verpflichtet gewesen. Im Ergebnis wird diese Verpflichtung dem Grunde nach nicht durch eine vorrangige Verpflichtung der Schwester der Verstorbenen über § 9 Abs. 2 Nr. 5 BestattG M-V (a.F.) oder der Tochter der Verstorbenen über § 9 Abs. 2 Nr. 3 BestattG M-V (a.F.) berührt. Eine Relevanz begründet dies im Rahmen der konkreten Zumutbarkeit im Zusammenhang mit einem zivilrechtlichen Erstattungsanspruch auf Grund der Totenfürsorge im Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). In der Rechtsprechung und Literatur ist streitig, wie das Tatbestandsmerkmal „Verpflichteter“ auszulegen ist. Eine Auffassung sieht nur den vorrangig Verpflichteten als Verpflichteten im Sinne der Norm an (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2013 – L 7 SO 5656/11; Siefert, aaO, § 74 SGB XII, Rz. 21). Mehrere Anspruchsinhaber wären dann nur denkbar bei einer Gleichrangigkeit, so insbesondere bei Miterben. Zum anderen wird auch vereinzelt vertreten, dass nur dann einem ordnungsrechtlich Bestattungspflichtigen der Anspruch nach § 74 SGB XII zusteht, wenn tatsächlich niemand vorrangig zur Kostentragung endgültig verpflichtet sei, also wenn der Erbe die Erbschaft ausgeschlagen habe und der Fiskus gesetzlicher Erbe sei, der nach allgemeiner Auffassung keinen Anspruch nach § 74 SGB XII hat, oder wenn der Erbe unbekannt sei (vgl. Deckers, aaO, § 74 Rz. 24). Nach der gewichtigen Gegenauffassung soll ein nachrangig Verpflichteter möglicherweise Anspruch auf Kostenübernahme haben, obgleich noch andere Personen als vorrangig Verpflichtete vorhanden sind. Die Prüfung vorrangiger Ansprüche erfolgt dann im Rahmen der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der „Zumutbarkeit“ (so Hauck/Noftz, § 74 Rz. 11 f.; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. September 2019 - L 9 SO 8/16 und Gotzen, Die Entwicklung der Rechtsprechung zu § 74 SGB XII, ZfF 2020, 223, 224). Der Senat vertritt die Rechtsauffassung, dass eine potenziell vorrangige Verpflichtung anderer Personen nicht gegen eine Verpflichtung dem Grunde nach i. S. des § 74 SGB XII spricht. Anders formuliert ist der Senat der Überzeugung, dass die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach nicht bereits unter Verweis auf vorrangig Verpflichtete ausgeschlossen werden kann. Ob einem (nachrangig) Verpflichtetem im Ergebnis ein Anspruch nach § 74 SGB XII zusteht oder er auf vorrangige Ansprüche verwiesen werden kann, ist eine Frage der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der „Zumutbarkeit“. Die Anspruchsberechtigung als Verpflichteter iSd. § 74 SGB XII wird nicht durch die Kostentragungspflicht des Erben ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2023, Az. B 8 SO 20/22 R). Der Senat entnimmt dem Wortlaut des § 74 SGB XII keine Beschränkung dahingehend, dass Verpflichteter nur der endgültig Verpflichtete sei. Auch vom Sinn und Zweck der Anspruchsnorm ist es weder zwingend noch zweckmäßig, dass nachrangig Verpflichtete von einem Anspruch auf Kostenübernahme ausnahmslos ausgeschlossen sein sollen. Denn nach der Vorschrift und den allgemeinen Strukturprinzipien des Sozialhilferechts soll eine würdige Bestattung des Verstorbenen gewährleistet werden (BT-Drucksache 3/2673 Seite 4; Bundesverwaltungsgericht; Urteil vom 29. Januar 2004 – 5 C 2/03). Insoweit verweist das LSG Schleswig-Holstein in seiner bereits genannten Entscheidung vom 25. September 2019, a. a. O., zu Recht darauf, dass dieser Zweck verfehlt wäre, wenn Hinterbliebene nicht bei Beauftragung sicher abschätzen könnten, ob sie letztlich den sozialhilferechtlichen Anspruch geltend machen können. Diese sollten gerade darin bestärkt werden, sich um eine Bestattung zu kümmern, auch wenn sie eigentlich wissen, dass sie die Kosten endgültig nicht werden tragen können. Dies sichert zum einen eine würdige Bestattung im Interesse des Verstorbenen, zum anderen wird auch die Verwaltung entlastet, die anderenfalls im Wege der Gefahrenabwehr ordnungsrechtlich tätig werden müsste. So wusste auch hier der Kläger zu den Zeitpunkten der Fälligkeit – zumindest aus subjektiver Sicht – nicht um etwaige gesetzliche Erben seiner Lebensgefährtin. Dem Grunde nach hatte er Kenntnis um deren Tochter und weitergehende Kenntnis um die Schwester der Verstorbenen, welche sich aus seiner Kontaktaufnahme zu deren Nachbarin vermittelt. Ob diese eine Erbschaft ausschlagen würden, konnte er seinem Vortrag folgend zu diesem Zeitpunkt nicht wissen. Allenfalls hatte er Kenntnis um deren Nichtbemühungen hinsichtlich der Bestattung seiner Lebensgefährtin ohne jedoch damalig abschätzen zu können, ob die diesbezüglichen Kosten bei ihm verbleiben würden. Dem Grunde nach war er ebenso wie beide Verwandten ordnungsrechtlich verpflichtet gewesen, sich um die Bestattung zu kümmern und seine damalige mangelnde Leistungsfähigkeit stand dem nicht entgegen. Genau eine solches Tätigwerden trotz einer gegebenenfalls unklaren, jedenfalls noch nicht geklärten Rechtslage ist von dem Gesetzgeber wie auch letztlich der Gesellschaft erwünscht. Denn eine Bestattung muss zügig erfolgen, nach den Regeln des Landes Mecklenburg-Vorpommern grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Ableben, vgl. § 11 Abs. 2 S.1 BestattG M-V. Zum anderen kann eine Klärung einer endgültigen Kostenpflicht auch durchaus Monate bzw. Jahre andauern. Gerade auch in solchen Fällen würde der Zweck der Vorschrift verfehlt (vgl. bereits Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG, juris-Abdruck, dort Rz. 39). 2. Dem Kläger ist es jedoch zumutbar, die streitbefangenen Kosten zu tragen. Was dem Verpflichteten zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Sozialhilferechts, wobei stets die Umstände des Einzelfalles entscheidend sind (vgl. BSG vom 4. April 2019, B 8 SO 10/18 R m. w. N.; BT-Drucksache 03/1799 Seite 40; Siefert in juris-PK, § 74 Rn. 60). Dabei knüpft die Norm des § 74 SGB XII nicht an die Bedürftigkeit an, sondern an einen eigenständigen unbestimmten Rechtsbegriff der „Zumutbarkeit“. Neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten können andere Umstände bedeutsam sein, wie z. B. neben den wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostenbelastung insbesondere die Nähe und Beziehung zum Verstorbenen (vgl. Prof. Dr. Schlette in Hauck/Noftz, § 74 SGB XII, Rz. 10 mit Hinweis u. a. auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 2/03 und BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 20/10 R). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten […] stellen im Rahmen des § 74 SGB XII nur einen Orientierungspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Kostentragung dar (Siefert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 74 SGB XII (Stand: 18.07.2024), Rn. 65). Da der Kläger zum Zeitpunkt des Kostenanfalls Leistungen vom Beklagten nach dem SGB XII bezog, wäre er zwar alleinig abgestellt auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage gewesen, die Kosten der Bestattung unter dem Primat der Notwendigkeit zu tragen. Er war jedoch nicht alleine Verpflichteter im Sinne von § 74 SGB XII. Vorrangig verpflichtet waren in Anwendung des § 9 BestattG M-V die Schwester und die Tochter der Verstorbenen. Zivilrechtliche Ansprüche gegen diese hat der Kläger nicht ernsthaft geltend gemacht. Unter Berücksichtigung des Umstandes der Leistung auf Rechnungen und Gebührenbescheide begehrt der Kläger im Ergebnis dieses Verfahrens nicht die Übernahme eines aktuell zu deckenden Bedarfes im Sinne einer gegenwärtigen Notlage, sondern eine Kostenerstattung. Es entspricht hierbei der Ansicht des Senats, dass im Rahmen der Zumutbarkeitserwägungen auch die Geltendmachung dieser zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche heranzuziehen ist. Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 SGB XII schließt Sozialhilfeleistungen bei anderweitigen Ansprüchen zwar nicht generell aus. Aus ihm ergibt sich aber eine grundsätzliche Verpflichtung zur Selbsthilfe, vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 2019, Az. L 2 SO 2529/18. Der Rechtsprechung des BSG folgend ist eine Ausschlusswirkung möglich, soweit sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließt und Ansprüche ohne Weiteres realisierbar sind, vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009, Az. B 8 SO 23/08 R. Eine solche Fallkonstellation liegt insbesondere dann vor, wenn ein Ausgleichsanspruch dem Grunde nach unzweifelhaft besteht, aber nicht einmal der Versuch einer außergerichtlichen Geltendmachung unternommen wird. Ein solcher Versuch der Realisierung bestehender Ausgleichsansprüche ist in aller Regel zumutbar. Das gilt jedenfalls dann, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des weiteren Bestattungspflichtigen unbekannt sind oder gar der Eindruck entsteht, dass ein wirtschaftlich durchaus leistungsfähiges Familienmitglied sich vor der finanziellen Verantwortung im Rahmen der Bestattungspflicht „drücken“ möchte (siehe LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 25. Januar 2017 – L 9 SO 31/13 – Juris Rdnr. 45 ff.). Denn es ist nicht Aufgabe der Sozialhilfe, den Bedürftigen von der gegebenenfalls unangenehmen Inanspruchnahme leistungspflichtiger Familienangehöriger zu bewahren (LSG Baden-Württemberg Urteil vom 14. April 2016 – L 7 SO 81/15 – Juris Rdnr. 31; LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 25. Januar 2017 a.a.O.). Ein Verweis auf Ausgleichsansprüche ist im Rahmen von § 74 SGB XII deshalb zulässig, wenn nur die Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs mit Schwierigkeiten verbunden ist, der Anspruchssteller selbst aber keine ernsthaften Bemühungen unternommen und nachgewiesen hat, bestehende Ausgleichsansprüche zu realisieren (siehe LSG Hessen Urteil vom 6. Oktober 2011 – L 9 SO 226/10 – Juris), vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, a.a.O. So liegt der Fall hier. Ein ernsthaftes Bemühen um die Realisierung des Ausgleichsanspruchs unternahm der Kläger nicht. Soweit er erstinstanzlich vortrug, Kontakt mit der Schwester aufgenommen zu haben, war diese Einlassung nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 10. April 2018 schlicht unzutreffend, da er alleinig eine Nachbarin der Schwester telefonisch kontaktiert haben will. Soweit nach der Begründung des abweisenden Urteils ihm die Nichtinanspruchnahme vorgehalten wurde, waren die im Berufungsverfahren beigereichten Schriftsätze seiner Prozessbevollmächtigten vom 16. April und 3. Mai 2018 erkennbar von einem Bemühen der Herstellung eines sozialrechtlichen Leistungsanspruches gegenüber dem Beklagten im Rahmen der Berufungsbegründung geprägt. Es vermag der Senat nicht ansatzweise ein ernsthaftes zivilrechtliches Bemühen anzunehmen. Soweit allgemeint auf das BestattG M-V abgestellt wurde, lässt sich aus diesem erkennbar, auch für den anwaltlich vertretenen Kläger, alleinig kein Leistungsanspruch gegenüber Schwester und Tochter der Verstorbenen entnehmen. Dieser gründet sich im Leistungsrecht der GoA in Verbindung mit der Totenfürsorge. Exemplarisch verweist der Senat hierzu auf das Urteil des BGH vom 17. November 2011, Az. III ZR 53/11 mit weiteren Nachweisen. Soweit die Schwester auf das schlichte Aufforderungsschreiben ebenso anwaltlich reagieren ließ, mag dies zivilrechtlicher Gewohnheit zur Forderungsabwendung dienen. Hiernach unternahm der Kläger jedoch keine tauglichen Schritte zur Geltendmachung dieses ihm offensichtlich zustehenden Anspruchs. Mag ihm auch nur der Name der Tochter bekannt gewesen sein, hatte er doch offensichtlich Kenntnis um die Anschrift der Schwester. Es kann hierbei im Ergebnis dahinstehen, ob der Kläger zum damaligen Zeitpunkt von einer Gesamtschuldnerschaft von Schwester und Tochter im Rahmen der GoA in Bezug auf seine Person auf Grund seines Nachranges ausgehen wollte, oder ob er einen Leistungsanspruch gegenüber der Schwester, verbunden mit einem Hilfsantrag auf Auskunftserteilung bei später beabsichtigter Streitverkündung hätte geltend machen müssen. Es muss dem Kläger vorgehalten werden, dass er keine Möglichkeiten zur Durchsetzung des offensichtlich bestehenden Anspruchs nutzte. Soweit er sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend einließ, dies sei ihm auf Grund seiner Erkrankung und des Prozesskostenrisikos nicht zumutbar gewesen, muss auch dies zurückgewiesen werden. Dem Senat ist nicht nachvollziehbar, warum dem anwaltlich vertretenen Kläger die Beschreitung des Sozialrechtsweges nebst Berufungseinlegung und der Beantragung von Prozesskostenhilfe nach eigener Ansicht offenbar zumutbar gewesen ist, während ihm – ebenso anwaltlich vertreten – ein zivilrechtliches Verfahren vor dem Amtsgericht unzumutbar erscheint. Auch dort besteht die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe, Bedürftigkeit und Erfolgsaussichten iSd. § 114 ZPO vorausgesetzt. Diesbezügliche Möglichkeiten ließ der Kläger jedoch verstreichen und bewirkte im Ergebnis die Verjährung seiner Ausgleichsansprüche gegenüber den vorrangig Verpflichteten im Sinne der Totenfürsorge. Es kam der Kläger daher seinen Selbsthilfeobliegenheiten nicht nach. Ob insoweit eine Leistungsfähigkeit von Schwester und Tochter bestand, muss hiernach dahinstehen und könnte tauglich vom Kläger nicht in Abrede gestellt werden. Soweit er jedoch alleinig auf einen vermeintlichen Sozialleistungsanspruch abgestellt hat, ist er darauf zu verweisen, dass dieser Anspruch zumindest ein Bemühen um die Realisierung von offensichtlich bestehenden Ansprüchen gegen Dritte voraussetzt. Dies gründet sich in dem Umstand, als dass die Leistungen nach dem SGB XII, hier § 74 SGB XII, dem Grunde nach ein wirtschaftliches Unvermögen beseitigen oder verhindern sollen, nicht jedoch einen zusätzlichen wirtschaftlichen Auffanganspruch vermitteln sollen, um etwaig andere Rechtsstreitigkeiten zu meiden oder umgehen zu können. Es war daher die Berufung zurückzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, vgl. § 160 SGG. Der Kläger begehrt die Übernahme von Bestattungskosten. Die L. war die Lebensgefährtin des Klägers und verstarb an ihrem letzten Wohnsitz in A-Stadt am XXXX 2015. Unter dem 16. Juli 2015 stellte der Kläger den Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten. Fernmündlich wurde ihm vom Beklagten hierauf mitgeteilt, dass nur die Tochter der Verstorbenen antragsberechtigt sei. Der Kläger gab hierbei Namen und Anschrift der Schwester der Verstorbenen, der L., an. Dem Antrag beigefügt war eine Gebührenübersicht des Friedhofs und die Auftragsvergabe an den Bestatter, gezeichnet durch den Kläger. Dem Kläger wurden antragsgemäß mit Bescheid vom 23. Juli 2015 vorläufige laufende Leistungen nach dem SGB XII in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 21. Juli 2015 bis zum 31. August 2015 und mit Bescheid vom 10. August 2015 für den Zeitraum September bis Dezember 2015 in monatlicher Höhe von 362,46 € bewilligt. Nach Aufforderung mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 reichte der Kläger die Sterbeurkunde, die Betriebskostenabrechnung 2014, Einkommensnachweise der Verstorbenen für die Monate Dezember 2014 bis März 2015 sowie Kontoauszüge der Verstorbenen für März 2014 und den Zeitraum vom 20. November 2014 bis zum 13. Juli 2015 ein. Die ebenso beigereichte Rechnung des Bestattungsinstituts vom 3. August 2015 gibt einen Rechnungsbetrag von 1.519,10 €, eine weitere Rechnung vom 21. Juli 2015 von 88,50 € für Fremdleistungen, der Gebührenbescheid vom 21. August 2015 über Grabstättengebühren von 240,00 € und der Gebührenbescheid über die Einäscherung vom 4. August 2015 von 370,00 € (insgesamt 2.217,60 €) wieder. Der Beklagte bat die Rechnungs- und Gebührenschuldner unter dem 13. August 2015 um die Aussetzung von Mahn- und Vollstreckungsverfahren auf Grund der Antragsbearbeitung. Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2015 bestellte sich die Prozessbevollmächtigte und führte gegenüber dem Beklagte aus, dass ihr ein Schreiben des Beklagten vom 9. Dezember 2015 vorläge, indem der Beklagte dem Kläger mitteilte, dass die Rechtsanwältin der Tochter der verstorbenen L., die M., eine Antragstellung auf Übernahme der Bestattungskosten abgelehnt habe. Die Prozessbevollmächtigte erbat hiernach die Mitteilung des Namens der Anwältin und das Geburtsdatum der M. nebst Anschrift. Hieraufhin führte der Beklagte mit Schreiben vom 25. Januar 2016 aus, dass er diese Angaben unter Hinweis auf einen Datenschutz nicht geben könne. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 14. März 2016 wurde Akteneinsicht beantragt. Mit Bescheid vom 14. April 2016 wurde der Antrag auf Kostenübernahme durch den Beklagten abgelehnt. Zur Begründung bezog er sich auf die Stellung der Tochter als vorrangig Verpflichtete iSd. § 9 Bestattungsgesetz M-V (BestattG M-V), so dass nur diese einen Antrag stellen könne. Der Kläger sei kein Bestattungspflichtiger und daher sei der Antrag abzulehnen. Mit Bescheid vom gleichen Tage wurde dem Akteneinsichtsgesuch teilweise entsprochen und der Prozessbevollmächtigten die Aktenbestandteile des Antragsverfahrens des Klägers zur Einsichtnahme bis zum 3. Mai 2016 übersandt. Gegen den Ablehnungsbescheid zur Kostenübernahme erhob der Kläger mit Schreiben vom 27. April 2014 Widerspruch und führte aus, dass sich die Tochter nicht um die Beerdigung gekümmert habe und er diese habe organisieren müssen. Ein Leistungsanspruch bestehe auch als Lebensgefährte. Auf einem Aktenvermerk führte der Beklagte neben rechtlichen Erwägungen aus, dass sich der Kläger nicht um die Beerdigung habe kümmern müssen, da diese durch das Ordnungsamt hätte veranlasst werden können. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2016 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger die Existenz einer Tochter angegeben habe. Es bestehe ein Vorrang der Tochter und nur diese habe die Möglichkeit einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten zu stellen. Der Kläger sei im Rahmen des Nachrangs der Sozialhilfe verpflichtet, realisierbare Ansprüche auch gegen gleichrangig Verpflichtete geltend zu machen. Kontakt habe der Kläger jedoch nicht zur Tochter aufgenommen. Hiergegen hat der Kläger unter dem 17. Juni 2016 Klage vor dem Sozialgericht X-Stadt erhoben. In dieser hat er ausgeführt, dass er keinen Kontakt zur Tochter der Verstorbenen gehabt habe und deren Adresse nicht kenne. Der Beklagte verweigere die Herausgabe dieser Information und stelle die klägerische Verpflichtung zur Vornahme der Beerdigung in Abrede, da er kein Angehöriger der Verstorbenen sei. Die Schwester der Verstorbenen weigere sich, die Anschrift der Tochter mitzuteilen. Ein Auskunftsanspruch des Klägers bestehe nicht und er sei auf die Information des Beklagten angewiesen um etwaige Ansprüche gegen die Tochter zu verfolgen. Er habe die Schwester telefonisch vom Tod der Lebensgefährtin informiert. Weder die Schwester noch die Tochter seien bei der Beerdigung anwesend gewesen. Im Jahr 2016 habe der Kläger versucht, an die Adresse der Tochter über das Nachlassgericht zu gelangen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 14. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Leistungen der Sozialhilfe für die Kosten der Bestattung der Frau L. dem Kläger zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich insoweit auf den Widerspruchsbescheid bezogen und ausgeführt, dass der Kläger die Anschrift der Schwester der Verstorbenen gehabt habe und über diese der Kontakt zur Tochter herstellbar wäre. Im Widerspruchsbescheid habe der Beklagte zugestanden, dass bei einer Unmöglichkeit des Rückgriffs auf die Tochter der Antrag des Klägers weiter im Sinne des § 74 SGB XII geprüft werde. Dem Grunde nach bestehe eine Anspruchsberechtigung iSd. § 74 SGB XII. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 hat das Amtsgericht X-Stadt – Nachlassabteilung der Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass die Erben der I. und II. Erbordnung die Erbschaft ausgeschlagen haben. In der mündlichen Verhandlung am 10. April 2018 hat der Kläger ausgeführt, dass er mit einer Nachbarin der Schwester telefoniert habe. Diese Nachbarin habe versucht, die Schwester zu informieren und habe ihr einen Zettel in den Briefkasten gesteckt. Direkten Kontakt habe er mit der Schwester bislang nicht gehabt. Mit Urteil vom 10. April 2018 hat das SG die Klage abgewiesen und darauf abgestellt, dass der Kläger im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 8 BestattG M-V nachrangig Verpflichteter sei und er auf die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen gegen die vorrangig Verpflichteten zu verweisen sei. Gegen diese bestünden Ausgleichsansprüche nach dem Institut der GoA und ein ernsthafter Versuch des Klägers zur Geltendmachung sei nicht ersichtlich. Der Vortrag einer persönlichen Kontaktaufnahme sei nicht zutreffend gewesen und der Kläger habe seine Selbsthilfeobliegenheiten verletzt. Gegen das am 3. Mai 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. Mai 2018 Berufung erhoben. In dieser führt er aus, dass ein finanzielles Unvermögen zur Kostentragung vorgelegen habe. Auf Grund des richterlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung habe er sich an die Schwester der Verstorbenen gewandt. Diese habe eine Kostenübernahme abgelehnt und die Anschrift der Tochter sei nicht mitgeteilt worden. Ein Anspruch des Klägers gegen die Schwester bestehe nicht, da dieser sich gegen die Tochter der Verstorbenen richte. Der Kläger könne daher nicht gezwungen werden, kostenauslösende Maßnahmen gegenüber der Schwester zu ergreifen. Auch die Schwester habe das Erbe ausgeschlagen. Die Bestattungskosten habe er zeitnah (Rechnung über 88,50 € und Gebührenbescheid über 240,00 €), am 3. September 2019 (Rechnung über 1.519,00 €) und am 10. September 2020 (Gebührenbescheid über 370,00€) getragen, bzw. die Rechnungen und Gebühren ausgeglichen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichtes Rostock vom 10. April 2018 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2016 zu verpflichten, dem Kläger Leistungen der Sozialhilfe sowie die Kosten der Bestattung der L. in Höhe von 2.217,60 €, bestehend aus den beiden Rechnungen des Bestattungsinstitutes X vom 3. August 2015 und 21. Juli 2015, dem Gebührenbescheid des Friedhofs E-Stadt vom 21. August 2015 und dem Gebührenbescheid der X-Stadt vom 4. August 2015 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Schreiben an die Schwester vom 16. April 2018 und 3. Mai 2018 seien kein ernsthafter Versuch der Geltendmachung der Bestattungskosten. Es sei schlicht auf das Bestattungsgesetz verwiesen worden, jedoch sei unterlassen worden, auf die Regelungen der GoA hinzuweisen, obwohl hierzu obergerichtliche Rechtsprechung existiere. Unter Berücksichtigung der anwaltlichen Vertretung des Klägers seien die Schreiben kein ernsthaftes Bemühen einen Aufwendungsersatz gegen die Schwester geltend zu machen. Da die Schwester nach dem BestattG M-V vorrangig Verpflichtete gewesen sei, habe sich der Kläger freiwillig den Kosten der Bestattung ausgesetzt. Gegenüber dem Beklagten hat das Amtsgericht X-Stadt die Erbausschlagungserklärung der Tochter übersandt. Da diese persönliche Daten enthalten, sei diese nicht in das gerichtliche Verfahren einzuführen. Mit Schreiben vom 16. April 2018 und 3. Mai 2018 hat sich die Prozessbevollmächtigte Namens des Klägers an die Schwester der Verstorbenen und deren anwaltliche Vertretung gewandt. Nach Aufforderung des Senats mit Schreiben vom 28. November 2018 hat der Beklagte die Ausschlagungserklärung vom 24. Juli 2015 zur Gerichtsakte gesandt und einer Einsichtnahme durch den Kläger widersprochen. Auf Anforderung des Senats haben die Gebühren- und Rechnungsschuldner den Ausgleich der Forderungen bestätigt bzw. hat der Kläger nachgewiesen, den Rechnungsbetrag über 1.519,00 € geleistet zu haben.