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Urteil

L 19 R 320/20

LSG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zur Feststellung des Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist es unerheblich, ob die berichteten Beschwerden und Gesundheitsstörungen durch die Einwirkung elektromagnetischer Felder aufgrund der vom Kläger angenommenen Elektrosensibilität verursacht werden oder ob sie eine andere Ursache haben. Entscheidend hinsichtlich der Einschätzung des Leistungsvermögens sind vielmehr die sich daraus ergebenden Funktionseinschränkungen und qualitativen und gegebenenfalls quantitativen Leistungseinschränkungen bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit. (Rn. 65)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Feststellung des Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist es unerheblich, ob die berichteten Beschwerden und Gesundheitsstörungen durch die Einwirkung elektromagnetischer Felder aufgrund der vom Kläger angenommenen Elektrosensibilität verursacht werden oder ob sie eine andere Ursache haben. Entscheidend hinsichtlich der Einschätzung des Leistungsvermögens sind vielmehr die sich daraus ergebenden Funktionseinschränkungen und qualitativen und gegebenenfalls quantitativen Leistungseinschränkungen bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit. (Rn. 65) I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 11.05.2020 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die in gleicher Weise für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gelten, hat der Kläger zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung im Mai 2018 unproblematisch erfüllt gehabt. Sie sind nach dem vorliegenden Versicherungsverlauf jedoch letztmals im Januar 2022 erfüllt gewesen, nachdem der Kläger seit Dezember 2019 keine Beitragszeiten mehr hatte und seit Januar 2020 auch nicht mehr arbeitslos gemeldet war. Auch aus der Ausnahmevorschrift des § 241 Abs. 2 SGB VI ergibt sich nichts anderes: Zwar hatte der Kläger bereits vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt gehabt (§ 50 Abs. 1 Satz 1 iVm § 51 Abs. 1 SGB VI). Er hatte jedoch nicht seitdem bis zur Rentenantragstellung lückenlos Anwartschaftserhaltungszeiten (§ 241 Abs. 2 SGB VI) gehabt, was dazu geführt hätte, dass die Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen entbehrlich wäre; vielmehr liegen in den Jahren 2006 und 2007 Lücken vor, weil der Kläger eine geringfügige Beschäftigung nicht versicherungspflichtig ausgeübt hat. Der gelten gemachte Rentenanspruch scheitert zur Überzeugung des Senats am fehlenden Nachweis der erforderlichen medizinischen Voraussetzungen beim Kläger. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI erfordern, dass ein Versicherter nicht mindestens 6 Stunden täglich einsatzfähig ist. Ergänzend führt § 43 Abs. 3 SGB VI aus, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Eine volle Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ist beim Kläger zur Überzeugung des Senates nicht gegeben. Eine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers wird in den Gutachten des S, des M, der W1 und der T1 nicht als gegeben angesehen. Diese Gutachten decken sowohl den in Frage kommenden Zeitraum als auch die Breite der Fachgebiete ab. Dabei ist zu beachten, dass – abgesehen von einer Bizepssehnenteilruptur – gesundheitliche Verschlechterungen beim Kläger zwar behauptet werden, sich anhand ärztlicher Unterlagen jedoch in keiner Weise nachvollziehen lassen. Hierzu mag zwar auch beitragen, dass der Kläger ärztliche Behandlungen in den vergangenen zwei Jahren praktisch nicht mehr aufgesucht hatte und erst kurz vor der mündlichen Verhandlung ein neuer Kontakt zu einem Nervenarzt gesucht wurde. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass aus somatischer und psychischer Sicht ein Unterschreiten des folgenden sozialmedizinischen Leistungsbildes nachgewiesen wäre: Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt können im Umfang von täglich mindestens 6 Stunden ausgeübt werden. Vermieden werden sollen dabei Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems, wie überwiegendes Stehen oder Gehen, häufiges Heben und Tragen von Lasten, häufiges Bücken oder Überkopfarbeiten, Arbeiten in Zwangshaltungen oder häufiges Steigen. Außerdem sind zu vermeiden besondere nervliche Belastungen, wie Akkord-, Fließbandarbeit, Wechsel-, Nachtschicht, Arbeiten an laufenden Maschinen und Lärm. Die vom Kläger geltend gemachte Einschränkung auf täglich weniger als 3 Stunden sieht der Senat auch nicht durch die Gutachten der K2 und des P und ebenso nicht durch das Attest des C als belegt an. Zur Feststellung des Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist es nämlich unerheblich, ob die berichteten Beschwerden und Gesundheitsstörungen durch die Einwirkung elektromagnetischer Felder aufgrund der vom Kläger angenommenen Elektrosensibilität verursacht werden oder ob sie eine andere Ursache haben. Entscheidend hinsichtlich der Einschätzung des Leistungsvermögens sind vielmehr die sich daraus ergebenden Funktionseinschränkungen und qualitativen und gegebenenfalls quantitativen Leistungseinschränkungen bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2019 – L 8 R 350/17 –, juris; Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 22.07.2020 – L 13 R 102/18 –, juris). Unabhängig davon, ob es schon allgemein in der Wissenschaft zumindest zweifelhaft ist, inwiefern das Vorliegen von Elektrohypersensitivität unmittelbare gesundheitliche Auswirkungen hat, lässt sich aus den Ausführungen der K2 wenig an einzelfallbezogenen Funktionseinschränkungen beim Kläger ablesen. Die Sachverständige führt die auch anderweitig beschriebenen Krankheitsbilder (wie z.B. Missempfindungen und Schmerzen bei LWS-Syndrom, Schulter-Arm-Syndrom sowie Zervikobrachialsyndrom und Occipitalisneuralgie, Neuralgie der beiden unteren Extremitäten, paroxysmales Vorhofflimmern, hypertone Krise, depressive Episode, Angst- und Panikstörung, Schwindel und Taumel, Insomnie und Tinnitus) auf die nach ihren Darlegungen von ihr festgestellte, nicht therapierbare Elektrohypersensitivität zurück. Einige wenige Einschränkungen der Arbeitsbedingungen beschreibt sie dabei ähnlich den übrigen Sachverständigen; ansonsten steht im Zentrum ihrer Argumentation, dass der Kläger auf eine Umgebung angewiesen wäre, die möglichst frei von nieder- und hochfrequenten elektrischen Feldern sein müsse, weil sonst die Beschwerden weiter auftreten würden. Es fehlt jedoch eine begründete Darlegung, warum der Kläger mit den vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen keinerlei Tätigkeiten mehr ausüben könne. Der Rückschluss, Elektrohypersensitivität sei nachgewiesen und damit entfalle automatisch die Leistungsfähigkeit, ist eindeutig zu undifferenziert. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn man dem Gutachten der K2 inhaltlich folgen wollte, ein Rentenanspruch des Klägers damit nicht begründet wäre: K2 gibt in dem Gutachten ausdrücklich an, dass die von ihr beschriebene gesundheitliche Lage seit dem 15.06.2022 nachgewiesen sei; bei einem medizinischen Leistungsfall zu diesem Zeitpunkt wären aber – wie dargelegt – die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt gewesen. Dem Antrag, von K2 eine ergänzende Stellungnahme einzuholen, musste der Senat nicht nachkommen. Eine nähere Begründung, warum nach Ansicht der Klägerseite K2 noch einmal ergänzend gehört werden sollte, wurde nicht gegeben. Es wurde nicht aufgezeigt, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte und mit welchem Ziel Beweis erhoben werden sollte. Die Stellungnahme des M vom 05.08.2022 zum Gutachten der K2 enthält insoweit auch keine neuen medizinischen Sachverhalte. Die im Attest des C angegebene völlig reduzierte Lebenssituation des Klägers würde zwar eine wesentlich weitgehendere Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bedeuten; aus den nachfolgenden ärztlichen Unterlagen ist jedoch deutlich zu ersehen, dass die im Attest beschriebene Situation so beim Kläger vorgelegen hatte und nicht vorliegt: Es lässt sich zwar ein gewisser sozialer Rückzug erkennen, aber ein Ausüben von Verrichtungen im Haushalt und ein Verlassen der Wohnung ist weiterhin möglich und durchgehend möglich gewesen. Das Gutachten des P bringt keine zusätzlichen Erkenntnisse. Es beruhte nicht auf eigenen Untersuchungen, sondern auf Angaben des Klägers und auf ärztlichen Unterlagen, die das bestehende Krankheitsbild des Klägers – auch unter Berücksichtigung der sonstigen ärztlichen Unterlagen – offensichtlich überzeichnet hatten; der darauf aufgebauten sozialmedizinischen Beurteilung kann somit keine besondere Relevanz zukommen. Zwar käme die beantragte Rente wegen voller Erwerbsminderung nach der Rechtsprechung des BSG (Beschluss vom 11.12.1969 – Az. GS 4/69; Beschluss vom 10.12.1976 – Az. GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75, GS 3/76 – jeweils zitiert nach juris) schon dann in Betracht, wenn nur eine teilweise Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) vorliegen würde, gleichzeitig aber eine Teilzeitbeschäftigung nicht ausgeübt würde und der Teilzeitarbeitsmarkt für den Kläger als verschlossen anzusehen wäre (s.a. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand Juli 2020, § 43 SGB VI Rn 30 mwN). Einen derartigen Einschränkungsgrad mit einem Restleistungsvermögen zwischen täglich 3 bis unter 6 Stunden beschreibt keiner der im Verfahren gehörten Ärzte, so dass eine Rentengewährung in diesem Zusammenhang nicht in Betracht kommt. Selbst wenn wie im Fall des Klägers eine relevante quantitative Einschränkung seines Leistungsvermögens an geeigneten Arbeitsplätzen nicht belegt ist, kann in bestimmten Ausnahmefällen dennoch eine Rentengewährung wegen voller Erwerbsminderung erfolgen. Dazu müssten allerdings die Voraussetzungen für einen von der Rechtsprechung des BSG entwickelten sog. Katalogfall erfüllt sein, was nicht der Fall ist. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 09.05.2012, B 5 R 68/11 R; Urteil vom 11.12.2019, B 13 R 7/18 R, jeweils nach juris) ist bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, mehrschrittig vorzugehen. Zunächst ist festzustellen, ob mit dem Restleistungsvermögen Verrichtungen erfolgen können, die bei ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Maschinenbedienung, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen und ergänzend Messen, Prüfen, Überwachen und Kontrollieren von automatisierten Vorgängen. Solche abstrakten Handlungsfelder lassen sich im Fall des Klägers unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen der Arbeitsbedingungen in voller Breite beschreiben, so dass es auf die folgenden Prüfschritte nicht mehr ankommt. Die ärztlichen Sachverständigen beschreiben letztlich auch eine ausreichende Wegefähigkeit beim Kläger. Das oben dargestellte Nichtvorliegen von teilweiser Erwerbsminderung führt auch dazu, dass ein Anspruch auf die hilfsweise beantragte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI) ebenfalls nicht besteht. Ein Antrag auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) ist nicht gestellt worden; er hätte auch keinen Erfolg gehabt, weil der Kläger aufgrund seines Geburtsdatums eindeutig nicht zu dem von dieser Vorschrift erfassten Personenkreis gehört. Dementsprechend sind die Entscheidungen der Beklagten, die einen Rentenanspruch des Klägers abgelehnt haben, nicht zu beanstanden. Nach alledem war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Würzburg vom 11.05.2020 als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.