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Urteil

B 5 R 68/11 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Primärer Analphabetismus ist keine krankheitsbedingte Leistungseinschränkung und daher bei der Prüfung der Erwerbsminderung nicht zu berücksichtigen. • Wenn Versicherte körperlich leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten können, besteht eine widerlegbare Vermutung, dass sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts noch erwerbstätig sein können. • Nur bei Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder bei einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung ist die Rentenversicherung verpflichtet, mindestens eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. • Die Feststellungen des Tatrichters zu Art und Umfang der Leistungseinschränkungen sind revisionsrechtlich verbindlich, sofern sie auf einer zutreffenden rechtlichen Grundlage beruhen.
Entscheidungsgründe
Analphabetismus zählt nicht als krankheitsbedingte Erwerbsminderung; Benennungspflicht nur bei Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen • Primärer Analphabetismus ist keine krankheitsbedingte Leistungseinschränkung und daher bei der Prüfung der Erwerbsminderung nicht zu berücksichtigen. • Wenn Versicherte körperlich leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten können, besteht eine widerlegbare Vermutung, dass sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts noch erwerbstätig sein können. • Nur bei Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder bei einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung ist die Rentenversicherung verpflichtet, mindestens eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. • Die Feststellungen des Tatrichters zu Art und Umfang der Leistungseinschränkungen sind revisionsrechtlich verbindlich, sofern sie auf einer zutreffenden rechtlichen Grundlage beruhen. Die 1954 geborene Klägerin, primär Analphabetin in türkischer Muttersprache, arbeitete von 1987 bis 2004 als Reinigungskraft. Sie leidet an einer Wirbelsäulenerkrankung, anhaltender somatoformer Schmerzstörung und Depression, kann aber noch körperlich leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden an fünf Tagen pro Woche ausüben. Arbeiten mit häufigem Bücken, Hocken, über Kopf, Leitern, unter Umwelteinflüssen, Schichtarbeit, Akkordarbeit und häufigem Publikumsverkehr sind ausgeschlossen. Die Rentenversicherung lehnte ihren Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab, das Sozialgericht bestätigte dies, das Landessozialgericht hob jedoch auf und bewilligte befristet Rente wegen voller Erwerbsminderung mit der Begründung, Analphabetismus in Verbindung mit den gesundheitlichen Einschränkungen verschließe ihr praktisch den Arbeitsmarkt. Die Beklagte revidierte vor dem Bundessozialgericht mit der Einwendung, Analphabetismus sei kein krankheitsbedingter Faktor und dürfe im Verweisungsrecht nicht berücksichtigt werden. • Anspruchsgrundlage ist § 43 SGB VI; volle Erwerbsminderung erfordert Unfähigkeit, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich tätig zu sein; wer mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt regelmäßig nicht als erwerbsgemindert (§ 43 Abs 2, Abs 3 SGB VI). • Tatrichterliche Feststellungen des LSG zu Art und Umfang der Krankheiten und der verbleibenden Leistungsfähigkeit sind verbindlich (§ 163 SGG): Die Klägerin kann noch körperlich leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich ausüben; ihr Analphabetismus beruht nicht auf einer gesundheitlichen Störung. • Analphabetismus ist kein Krankheits- oder Behinderungsbegriff im rentenrechtlichen Sinn und daher kein den Versicherungsfall auslösendes Risiko; er kann durch Lernen überwunden werden und gehört nicht zu den krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen, die einen ursächlichen Zusammenhang ("wegen") zu begründen hätten. • Für den Regelfall besteht eine widerlegbare tatsächliche Vermutung, dass Versicherte, die noch vollschichtig leichte Tätigkeiten verrichten können, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig sein können; in solchen Fällen genügt die abstrakte Prüfung, konkrete Verweisungstätigkeiten sind nicht zwingend zu benennen. • Die Rentenversicherung muss nur dann eine konkrete Verweisungstätigkeit benennen (Benennungsgebot), wenn entweder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt; hierfür ist eine eingehende, einzelfallbezogene Prüfung erforderlich. • Das LSG hat die qualitativen Leistungseinschränkungen (ohne Analphabetismus) als nicht ungewöhnlich eingestuft und folgerichtig keine Benennungspflicht angenommen; diese tatrichterliche Bewertung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, weil sie auf rechtlich zutreffender Grundlage beruhte. • Ergebnisjuristisch ist daher entscheidend, dass die krankheitsbedingten Einschränkungen der Klägerin die abstrakte Verwertbarkeit ihres Restleistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in Frage stellen und keine konkrete Verweisungspflicht ausgelöst wurde. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Landessozialgerichts wird aufgehoben und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dem Klägerin steht keine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu, weil sie nach den verbindlichen Feststellungen noch körperlich leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann und die hierfür relevanten Leistungseinschränkungen nicht ungewöhnlich sind. Der primäre Analphabetismus der Klägerin ist keine krankheitsbedingte Leistungseinschränkung und darf im Verweisungsrecht nicht berücksichtigt werden; daher besteht keine Verpflichtung zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit. Die tatrichterliche Würdigung des LSG, dass das Restleistungsvermögen der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbar ist, ist revisionsrechtlich bindend. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.