Urteil
L 19 R 584/18
LSG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
§ 14 Abs. 1 Satz 4 SGB IX idF bis 31.12.2017 verbietet der Bundesagentur für Arbeit Feststellungen, ob die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI vorliegen, weil im Gegensatz zur Klärung der Zuständigkeitsabgrenzung nach § 11 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI diese Voraussetzungen nicht innerhalb kurzer Zeit zu klären sind, sondern einen erheblichen umfangreicheren Prüfungsaufwand erfordern würden. (Rn. 42)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 14 Abs. 1 Satz 4 SGB IX idF bis 31.12.2017 verbietet der Bundesagentur für Arbeit Feststellungen, ob die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI vorliegen, weil im Gegensatz zur Klärung der Zuständigkeitsabgrenzung nach § 11 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI diese Voraussetzungen nicht innerhalb kurzer Zeit zu klären sind, sondern einen erheblichen umfangreicheren Prüfungsaufwand erfordern würden. (Rn. 42) I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.09.2018 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. IV. Der Streitwert wird auf 29.632,59 Euro festgesetzt. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist zulässig. Die Klage ist zutreffend als allgemeine Leistungsklage erhoben worden (§§ 51, 54 Abs. 5, 57 SGG). Dabei war eine Beiladung des Versicherten nicht erforderlich (vgl. BSG, Urt. v. 26.02.2020, Az. B 5 R 1/19 R – nach juris). Die Berufung ist jedoch nicht begründet; die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die erbrachten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Versicherten H im Eingangs- und Berufsbildungsbereich der WfbM R E in der Zeit vom 01.02.2015 bis 01.05.2016. Die Klägerin kann den geltend gemachten Erstattungsanspruch gegen die Beklagte nicht auf § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. stützen, weil dessen Voraussetzungen im Fall des Versicherten nicht vorliegen. § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. lautet: Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Abs. 1 Sätze 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. sieht nach ständiger Rechtsprechung einen Erstattungsanspruch für den sogenannten zweitangegangenen Leistungsträger vor, an den ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe von einem anderen Leistungsträger, bei dem der Antrag gestellt wurde, innerhalb der 2-Wochen-Frist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX a.F. weitergeleitet wurde. Der zweitangegangene Leistungsträger hat dann die notwendigen Leistungen zur Teilhabe an den Antragsteller/Versicherten zu erbringen und zwar unter Anwendung sämtlicher denkbarer Leistungsgesetze nach dem Sozialgesetzbuch (SGB). War er für diese Leistungen aber nicht leistungszuständig, hat ihm der eigentlich zuständige Leistungsträger die Kosten der erbrachten Leistungen zu erstatten. Die Klägerin hat aber nicht als zweitangegangener Leistungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, weil der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe vom Versicherten am 18.08.2014 bei der Klägerin gestellt worden war und es sich nicht um einen innerhalb der 2-Wochen-Frist weitergeleiteten Antrag gehandelt hat. Die Klägerin war erstangegangener Leistungsträger und hat in dieser Eigenschaft auch die vom Versicherten beantragten Leistungen erbracht. Die Leistungserbringung erfolgte dabei auch nach einer internen Abklärung der Leistungszuständigkeit der Beklagten zur Frage, ob an diese der Antrag des Versicherten hätte weitergeleitet werden können. Nach den in den Akten vorliegenden Unterlagen hatte die Beklagte die Auskunft erteilt, dass der Versicherte die notwendige Vorversicherungszeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht erfüllt habe (nur 33 Kalendermonate), auch aktuell nicht im laufenden Rentenbezug stehe (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) und die Beklagte zuvor keine Leistungen zur medizinischen Rehabilitation an den Versicherten erbracht habe (§ 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI), was alles objektiv zutreffend war. Die Klägerin hatte deshalb dem Versicherten mit Schreiben vom 19.08.2014 bestätigt, dass sie der für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständige (erstangegangene) Leistungsträger ist. § 14 SGB IX a.F. bezweckt im Interesse des Antragstellers/Versicherten eine möglichst rasche Klärung der Zuständigkeit eines Leistungsträgers im gegliederten System der gesetzlichen Sozialversicherung bzw. allgemein nach dem SGB, um eine möglichst rasche Versorgung des Antragstellers mit den notwendigen medizinischen und/oder beruflichen Leistungen zur Teilhabe zu gewährleisten, ohne dass ein längerer Zuständigkeitsstreit der Leistungsträger untereinander abgewartet werden muss (Ulrich, in: juris-PK SGB IX, Stand 2018, § 14 SGB IX, Rn 65). Wird ein Antrag nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX a.F. vom erstangegangenen Leistungsträger innerhalb von 2 Wochen weitergeleitet, muss der zweitangegangene Leistungsträger die Leistungen nach sämtlichen in Betracht kommenden Regelungen des SGB prüfen und erbringen, auch wenn er hierfür eigentlich nach den für ihn geltenden gesetzlichen Regelungen nicht leistungszuständig wäre. Als Ausgleich für die quasi infolge der Weiterleitung „aufgedrängten“ Zuständigkeit (Joussen, in LPK SGB IX, 5. Aufl. 2019, § 15 Rn 2) hat der eigentlich zuständige Träger die aufgewandten Kosten zu erstatten. Mangels Weiterleitung des Antrags im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX a.F. fehlt es an einer der Klägerin „aufgedrängten Zuständigkeit“, die einen Erstattungsanspruch nach dieser Vorschrift begründen könnte. Eine ähnliche vom Gesetzgeber „aufgedrängte Zuständigkeit“ kann man zwar auch dann erwägen, wenn die Weiterleitung des Antrags durch besondere gesetzliche Regelungen eingeschränkt oder gehindert wird. Ein Erstattungsanspruch der Klägerin ergibt sich jedoch auch nicht aus § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F., der insoweit auf die Regelung des § 14 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 SGB IX a.F. Bezug nimmt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 4 SGB IX a.F. ist nämlich dann, wenn der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe bei der Bundesagentur für Arbeit – also vorliegend bei der Klägerin – gestellt wird, nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) – also ein Vorrang anderer Leistungen zu Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III – gegeben wäre, und es sind auch keine Feststellungen nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI zu treffen. Nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Leistungszuständigkeit der Beklagten auch dann gegeben, wenn ohne die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre. § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI soll bewirken, dass neben Beziehern einer Rente wegen Erwerbsminderung, die bereits nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllen, auch Versicherte Leistungen zur Teilhabe beanspruchen können, die – ohne eine solche Rente zu beziehen – Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben könnten. Es muss also, soweit die gesundheitlichen und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt wären oder als erfüllt gelten würden, eine solche Berentung unmittelbar drohen, wobei wohl von einem Zeitraum von bis zu 12 Monaten auszugehen wäre (Kater in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand Mai 2021, § 11 SGB VI, Rn 21 mwN). § 14 Abs. 1 Satz 4 SGB IX a.F. „verbietet“ der Bundesagentur für Arbeit – vorliegend der Klägerin – Feststellungen, ob die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI vorliegen, weil – im Gegensatz zur Klärung der Zuständigkeitsabgrenzung zur Beklagten nach § 11 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI diese Voraussetzungen nicht innerhalb kurzer Zeit zu klären sind, sondern einen erheblichen umfangreicheren Prüfungsaufwand erfordern würden. § 14 Abs. 1 Satz 4 SGB IX a.F. bezweckt ebenfalls die Beschleunigung der Zuständigkeitsklärung und die möglichst rasche Leistungserbringung an einen Antragsteller/Versicherten. Es soll dabei auch nicht vorab durch die Rentenversicherungsträger festgestellt werden, ob ohne die beantragten Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre. Diese Feststellungen sollen vielmehr erst in einem Verfahren nach Abs. 4 getroffen werden, allerdings bereits während der nach § 14 Abs. 1 Satz 4 SGB IX a.F. einzuleitenden Leistungen. Dabei soll eine Weiterleitung nicht schematisch erfolgen; vielmehr sollen nach § 14 Abs. 4 Satz 2 SGB IX a.F. nur solche Anträge von der Bundesagentur für Arbeit an die Rentenversicherung weitergeleitet werden, bei denen konkrete Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach der Träger der Rentenversicherung zur Leistung einer Rente verpflichtet sein könnte. Dadurch „soll der Verwaltungsaufwand bei der Rentenversicherung auf ein Minimum beschränkt“ werden (Joussen in: LPK SGB IX, 5. Aufl. 2019, § 14 SGB IX Rn 14 bzw. 4. Aufl. 2014, § 14 SGB IX Rn 24; Oppermann in: Hauck/Noftz, Stand August 2021, § 14 SGB IX, Rn 18; BT-Drs. 14/5074 S. 102 f. zu § 14 SGB IX [a.F.]). Im Ergebnis bedeutet die gesetzlichen Regelung zur raschen Zuständigkeitsklärung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 SGB IX a.F. ebenfalls eine Art „aufgedrängter Zuständigkeit“ für die Klägerin. Unter Berücksichtigung der Zielsetzung der raschen Zuständigkeitsklärung aufgrund des Regelungssystems des § 14 SGB IX a.F. und auch nach den §§ 14 bis 16 SGB IX in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung sollen im Ergebnis keine dauerhaften materiell-rechtlichen Verschiebungen der Leistungszuständigkeit und der Kostentragungspflicht des eigentlich zuständigen Trägers stattfinden, weshalb ein Ausgleich der von der Klägerin getragenen Kosten durch die Beklagte durchaus denkbar sein könnte, soweit es auf Feststellungen nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI ankäme. Beim Versicherten war jedoch bereits vor Stellung des Antrages auf Teilhabeleistungen durch den Rentenversicherungsträger, also die Beklagte, die Feststellung getroffen worden, dass eine volle Erwerbsminderung auf Dauer vorliege. Eine positive Feststellung im Sinne des § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI, also dass ohne diese Leistungen eine Rente wegen Erwerbsminderung zu leisten wäre, ist somit ausgeschlossen, da diese Rente auch bei Gewährung der Teilhabeleistungen zu gewähren ist. Es fehlt also insoweit an einem Erstattungsanspruch der Klägerin. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte, nachdem die Klägerin sie am 29.04.2015 angeschrieben hatte und darum gebeten hatte, zur Vorbereitung eines eventuellen Erstattungsantrages die Erfüllung von § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI zu prüfen, dem Versicherten einige Monate später eine Teilhabeleistung dem Grunde nach bewilligt hatte. Abgesehen davon, dass die Bewilligung später mit bestandskräftigem Bescheid vom 13.01.2016 zurückgenommen wurde, fehlt es an Auswirkungen auf den Erstattungsvorgang. Weder sind auf Grund des Bescheides vom 11.11.2015 Leistungen erbracht worden, noch ist darin ein Anerkenntnis des Erstattungsanspruchs erfolgt. Da bereits eine laufende Leistungserbringung erfolgt war, kam es auch nicht darauf an, dass bei einem hypothetisch erst im April 2015 gestellten LTA-Antrag bei laufendem Bezug einer Erwerbsminderungsrente durch den Versicherten die Voraussetzung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI erfüllt gewesen wäre. Die Klägerin kann auch nicht aufgrund der allgemeinen Vorschriften der §§ 102 bis 105 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X – von der Beklagten die Erstattung der aufgewandten Kosten verlangen. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. geht den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach den §§ 102 ff. SGB X vor (BSG, Urteil vom 25.08.2011, Az. B 8 SO 7/10 R – nach juris) und verdrängt diese auch (BSG, Urteil vom 03.11.2011, Az. B 3 KR 4/11 R – nach juris). Aber selbst unter dem Aspekt eines Ausgleichssystems, dem § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. gegebenenfalls nicht ausreichend gerecht werden könnte, ergäbe sich aus den allgemeinen Regelungen der §§ 102 bis 105 SGB X kein Erstattungsanspruch der Klägerin. Dabei sind die von der Klägerin an den Versicherten erbrachten Leistungen in Form der Gewährung von Übergangsgeld, Übernahme der Maßnahmekosten, Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Erstattung von Fahrtkosten unstreitig Leistungen der beruflichen Rehabilitation und auch ihre von der Klägerin geltend gemachte Höhe von insgesamt 29.632,59 Euro ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Klägerin hat auch die Ausschlussfrist des § 111 SGB X eingehalten, weil sie den Erstattungsanspruch im Dezember 2015 noch während der Leistungsgewährung erstmalig geltend gemacht hat und mit Schreiben vom 24.06.2016 (knapp zwei Monate nach Maßnahmeende) den geltend gemachten Erstattungsbetrag genau beziffert gefordert hat. Durch die Klageerhebung im Februar 2017 ist die Verjährung gehemmt worden (§ 113 SGB X). § 102 SGB X ist nicht einschlägig, weil entgegen der vom SG angedeuteten Auffassung („vorläufiger Charakter“) die Klägerin die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht nur vorläufig erbracht hat. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) kann ein Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist. Er hat diese Leistungen gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt. § 43 SGB I ist vorliegend schon deshalb nicht anwendbar, da der Versicherte keinen Rechtsanspruch im Sinne einer gebundenen Entscheidung nach § 38 SGB I hat. Zwar besteht ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe dem Grunde nach im Hinblick auf das „Ob“ der Leistung, die Ausgestaltung, also das „Wie“ der Leistung, steht hingegen im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten (§ 13 Abs. 1 SGB VI). Zum anderen soll gerade mit der von § 14 SGB IX a.F. bezweckten raschen Zuständigkeitsklärung innerhalb von 2 Wochen ein länger andauernder Zuständigkeitskonflikt zwischen den Leistungsträgern zu Gunsten des Versicherten von vorneherein vermieden werden. Diese Regelung stellt deshalb für Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen eine abschließende Regelung dar, die den allgemeinen Regelungen zur vorläufigen Zuständigkeit oder Leistungserbringung im SGB I vorgeht (Schifferdecker in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand September 2020, § 43 SGB I Rn 7, unter Hinweis auf die Neuregelung in § 24 Satz 3 SGB IX, der insoweit nur klarstellende Bedeutung zukomme). § 104 SGB X ist ebenfalls nicht einschlägig, weil die Klägerin nicht subsidiärer Leistungsträger gegenüber der Beklagten ist. Das Gesetz sieht eine solche Nachrangigkeit nicht vor, vielmehr ergibt sich aus § 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX a.F. eine vorrangige Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit der Zielsetzung, Versicherte in den Arbeitsbereich einer WfbM einzugliedern. Dieses Ziel konnte aufgrund der von der Klägerin in ihrer eigenen Zuständigkeit an den Versicherten erbrachten Leistungen auch erreicht werden. Die Klägerin war dementsprechend auch nicht unzuständiger Leistungsträger von Anfang an oder unzuständig in Folge einer nachträglichen Änderung im Sinne der §§ 103 und 105 SGB X. Selbst wenn man der Ansicht des Senates zur fehlenden Erstattungsregelung nicht folgen wollte, würde sich keine Zuständigkeit der Beklagten für die Erbringung von Teilhabeleistungen für den Versicherten in einer WfbM ergeben haben. Für Leistungen, die in einer WfbM entweder im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich erbracht werden, regelte 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX a.F., dass sich eine Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung (nur) unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 SGB VI ergebe. Der Versicherte hat jedoch keine der Voraussetzungen aus § 11 SGB VI erfüllt. Eindeutig hat der Versicherte die Wartezeit von 15 Jahren nicht erfüllt gehabt und im Übrigen auch in der Folgezeit bisher nicht erfüllt (§ 11 Abs. 1 Nr.1 SGB VI). Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI nicht für die Erfüllung der Voraussetzungen in Betracht. Abgesehen davon, dass auch der Senat wie schon das SG nicht die Auffassung der Klägerin teilt, dass im August 2014 noch eine medizinische Prognose zur erfolgreichen Wiedereingliederung des Versicherten in den Arbeitsmarkt hätte gestellt werden können – das Gutachten der M von Oktober 2014 ist offensichtlich nur auf Grundlage eines Teils der vorhandenen medizinischen Unterlagen ergangen –, würde selbst bei Zugrundelegung der medizinischen Auffassung der Klägerseite diese Voraussetzung nicht erfüllt werden können. Der Versicherte hat die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nur erfüllt, wenn der Leistungsfall – wie von der Beklagten angenommen – kurz nach Ende einer Ausbildung eingetreten war. Ansonsten wäre wegen Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit eine Rente an den Versicherten nicht in Betracht gekommen und eine Erfüllung von § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI wäre aus diesem Grund nicht möglich gewesen. Eine für § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI erforderliche vorherige medizinische Rehabilitation durch die Beklagte hat nicht stattgefunden, so dass diese Vorschrift schon aus diesem Grund ausscheidet. Im Übrigen würde es – wie bereits ausgeführt – auch an der erforderlichen Prognose einer Wiedereingliederung des Versicherten in den allgemeinen Arbeitsmarkt fehlen. Die Erfüllung der Voraussetzungen ergibt sich auch nicht daraus, dass der Versicherte „bei Antragstellung“ eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen hat (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Maßgebliches Datum ist hierfür der 18.08.2014. Der Versicherte hat an diesem Tag – wie die Beklagte auch der Klägerin auf Anfrage mitgeteilt hatte – keine Erwerbsminderungsrente bezogen; ein entsprechender Rentenbescheid erging erst am 21.12.2014 und danach setzte der Rentenbezug ein. Der Senat teilt auch nicht die Überlegungen diese Vorschrift erweiternd auszulegen (vgl. Urteil des Senats vom selben Tag, Az. L 19 R 761/18). Im Übrigen wären aus Sicht des Senates am 18.08.2014 auch nicht alle Voraussetzungen für einen Anspruch des Versicherten auf eine Erwerbsminderungsrente erfüllt gewesen, so dass nicht nur der Erlass des Bescheides noch ausgestanden hätte. Zwar lagen Feststellungen zum medizinischen Leistungsfall und zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente bereits vor. Es fehlte jedoch am erforderlichen Rentenantrag. Ein Reha-Antrag lag nicht vor, womit eine Umdeutung nach § 116 Abs. 2 SGB VI ausschied. Der Formblattantrag wurde dem Versicherten erst am 20.08.2014 übermittelt und von ihm erst am 11.09.2014 unterschrieben. Somit ist der zweite Eingangsstempel mit dem Datum 15.08.2014 offensichtlich fehlerhaft. Anhaltspunkte für eine vorherige mündliche Antragstellung sind in keiner Weise ersichtlich; auch der Inhalt des Anschreibens der Beklagten an den Versicherten spricht dagegen. Auch der Amtshilfevorgang löste nur die Hinweispflicht der Beklagten aus, führte aber nicht zu einer Antragstellung. Bei der zweiten Variante der erweiternden Auslegung, die an der nachträglich festgestellten Rentenzahlung ansetzt, wäre zwar das Vorliegen eines (nachträglichen) Rentenbezugs ab Anfang August 2014 zu bejahen (§ 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI führt bei einem lange zurückliegenden medizinischen Leistungsfall zu einem Rentenbeginn der Erwerbsminderungsrente mit dem Monat der Antragstellung). Dessen Fehlerhaftigkeit auf Grund der Annahme des offensichtlich unrichtigen Antragsdatums wäre auf Grund der Fristen des § 45 SGB X wohl auch nicht mehr zu korrigieren. Nach dem Sinn und Zweck der so erweiterten Auslegung soll aber gerade die objektiv materiell zutreffende Sach- und Rechtslage fingiert werden, so dass dies gegen eine Erweiterung im vorliegenden Fall sprechen würde. Nach alledem hat die Klägerin keinen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Nürnberg vom 05.09.2018 war zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, da weder die Klägerin noch die Beklagte zu dem nach § 183 SGG privilegierten Personenkreis gehören. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Entscheidung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen (vgl. Urteil des Senats vom 26.10.2022, Az. L 19 R 331/18). Der Streitwert des Verfahrens ergibt sich aus § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Er war auf 29.632,59 Euro festzusetzen.