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Urteil

L 19 R 761/18

LSG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der in § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI geforderte Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zum Zeitpunkt des Antrages auf Teilhabeleistungen setzt den tatsächlichen Bezug dieser Rente voraus. (Rn. 54) 1. Notwendig für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ist (zumindest) der Erlass eines entsprechenden Rentenbescheides, da ein Versicherter Rente erst mit der Zustellung des Rentenbewilligungsbescheides oder mit der Rechtskraft eines den Rentenanspruch anerkennenden Urteils bezieht. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Merkmal "bei Antragstellung" ist so zu verstehen, dass eine rückwirkende Bewilligung der Rente "auf den Tag der Antragstellung" von Teilhabeleistungen ausreichend ist. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der in § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI geforderte Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zum Zeitpunkt des Antrages auf Teilhabeleistungen setzt den tatsächlichen Bezug dieser Rente voraus. (Rn. 54) 1. Notwendig für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ist (zumindest) der Erlass eines entsprechenden Rentenbescheides, da ein Versicherter Rente erst mit der Zustellung des Rentenbewilligungsbescheides oder mit der Rechtskraft eines den Rentenanspruch anerkennenden Urteils bezieht. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Merkmal "bei Antragstellung" ist so zu verstehen, dass eine rückwirkende Bewilligung der Rente "auf den Tag der Antragstellung" von Teilhabeleistungen ausreichend ist. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.08.2018 aufgehoben und die Klage der Klägerin vom 16.03.2017 wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten beider Verfahren zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. IV. Der Streitwert für beide Verfahren wird auf jeweils 8.785,78 Euro festgesetzt. Die durch Beschluss des Senats vom 12.12.2018 zugelassene Berufung ist begründet. Der zutreffend als allgemeine Leistungsklage erhobenen Klage (§§ 51, 54 Abs. 5, 57 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) ist vom SG zu Unrecht stattgegeben worden. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der für den Versicherten S für Teilhabemaßnahmen aufgewendeten Kosten in Höhe von 8.785,78 Euro. Eine Beiladung des Versicherten zum Rechtsstreit war nicht erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 26.02.2020 – B 5 R 1/19 R – juris). Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruches nach § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX a.F. liegen nicht vor. Nach dieser Regelung ist der Rehabilitationsträger zur Erstattung von Aufwendungen verpflichtet, wenn nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger, an den nach § 14 Abs. 1 S. 2 bis 4 SGB IX a.F. der Reha-Antrag abgegeben wurde (zweitangegangener Rehabilitationsträger), festgestellt wird, dass der andere Rehabilitationsträger (erstangegangener Rehabilitationsträger) zuständig gewesen wäre. Der Umfang der Erstattung bestimmt sich dabei nach den für den leistenden Rehabilitationsträger geltenden Rechtsvorschriften. Die Klägerin ist zweitangegangener Rehabilitationsträger im Sinne des § 14 Abs. 4 S.1 SGB IX a.F. Der Versicherte hatte bei der Beklagten mit Eingang am 09.07.2014 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt, den die Beklagte am 17.07.2014 – und damit innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach § 14 Abs. 1 S. 1, 2 SGB IX a.F. – an die Klägerin fristgerecht weitergeleitet hatte. Der vom Versicherten bereits am 14.02.2013 gestellte Antrag auf Teilhabeleistungen, bei dem die Beklagte zweitangegangener Träger war, hinderte weder die Weiterleitung des Antrags vom 09.07.2014 an die Klägerin, noch hat er für die Bestimmung des Antragsdatums bei der Anwendung von § 11 Abs. 1 SGB VI eine Bedeutung. Zum einen war der erste Antrag explizit auf medizinische Rehabilitationsmaßnahmen gerichtet, zum anderen war diese Maßnahme – wenn auch nicht mit dem erwünschten Erfolg – abgeschlossen worden. Der Antrag vom 09.07.2014 ist daher als eigenständiger Neuantrag anzusehen. Die Durchführung der WfbM-Maßnahme in N ist nach den insoweit übereinstimmenden Darlegungen der Beteiligten ohne erneuten Antrag des Versicherten auf Teilhabeleistungen erfolgt. Die im Juli 2014 beantragten und anschließend von der Klägerin bewilligten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind nicht als abgeschlossen angesehen worden, auch wenn die konkrete Maßnahme in S wegen erforderlicher medizinischer Behandlung des Versicherten ab 29.11.2014 nicht fortgeführt werden konnte. Die Beteiligten sind sich in der Auffassung einig, dass es sich bei der im Mai 2015 in N durchgeführten Maßnahme um einen unselbständigen Teil der für den Versicherten auf seinen Antrag vom 09.07.2014 durchgeführten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehandelt hat. Insofern kam es nicht darauf an, dass der Versicherte im Frühjahr 2015 unzweifelhaft laufende Rentenleistungen von der Beklagten bezogen hat, nachdem im Frühjahr kein neuer Antrag des Versicherten auf Teilhabeleistungen gestellt worden ist. Die Klägerin war als Rehabilitationsträger im Sinne der §§ 5 Nr. 2, 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX a.F. nach § 14 Abs. 2 S. 3 SGB IX a.F. an die erfolgte Weiterleitung gebunden und musste nach allen denkbaren sozialrechtlichen Leistungsgesetzen den notwendigen Rehabilitationsbedarf unverzüglich erbringen. Die von der Klägerin an den Versicherten erbrachten Leistungen in Form der Gewährung von Übergangsgeld, Übernahme der Maßnahmenkosten, Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Erstattung von Fahrtkosten sind unstreitig Leistungen der beruflichen Rehabilitation und auch ihre von der Klägerin geltend gemachte Höhe von insgesamt 8.785,78 Euro für die beiden Maßnahmenteile ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Indes sind die Voraussetzungen des Erstattungsanspruches nicht erfüllt, weil die Beklagte als erstangegangener Rehabilitationsträger für die erbrachten Leistungen nicht zuständig war und somit die Klägerin nicht an Stelle der Beklagten die Leistungen erbracht hat, sondern selbst für die Erbringung zuständig war. Für Leistungen, die in einer WfbM entweder im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich erbracht werden, regelt § 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX a.F., dass sich die Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 SGB VI ergibt. Dabei fällt auf, dass sich die Regelungen von denen des Arbeitsbereiches (Abs. 2) formal unterscheiden. Im Arbeitsbereich ist eine Reihenfolge der zuständigen Leistungsträger aufgeführt, die mit dem Sozialhilfeträger als Auffangzuständigkeit („im Übrigen“) endet. Im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich (Abs. 1) ist dagegen die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit regelhaft zugewiesen und nur ausnahmsweise ergibt sich eine andere Zuständigkeit („soweit nicht [ein anderer] Träger zuständig ist“). Ein derartiges Regel-Ausnahmeverhältnis ist eng auszulegen, d.h. dass es im Zweifelsfall bei der Regelzuständigkeit zu verbleiben hat. Dies hat auch Bedeutung bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 SGB VI erfüllt sind, die zu einer Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung führen. Beim Versicherten ist keine der in § 11 SGB VI aufgeführten Alternativen zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben gewesen, so dass die Beklagte für die Erbringung der Leistungen jeweils im Eingangsbereich der beiden WfbM nicht zuständig gewesen ist. Der Versicherte hatte im Juli 2014 eindeutig nicht die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt gehabt und hat sie im Übrigen auch in der Folgezeit bisher nicht erfüllt (§ 11 Abs. 1 Nr.1 SGB VI). Ebenfalls offensichtlich scheidet § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI als Vorschrift zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen aus. Beim Versicherten stand der Beginn eines laufenden Rentenbezugs unabhängig von bzw. trotz der beantragten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unmittelbar bevor. Eine Prognose, dass (nur) ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre, kam somit sicher nicht in Betracht. Auch § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI ist im Fall des Versicherten nicht erfüllt gewesen. Zwar trifft die von der Beklagten geäußerte Ansicht, wonach bei einer Maßnahme in einer WfbM grundsätzlich diese Alternative nicht vorliegen könne, nicht zu. Vielmehr hat das BSG in seiner Entscheidung vom 25.02.2020 (a.a.O.) ausgeführt, dass diese Alternative auch bei einer Maßnahme in einer WfbM vorliegen könne, solange das Ziel die Integration in den (ersten) Arbeitsmarkt sei und eine derartige Rehabilitation voraussichtlich erfolgreich verlaufen werde. Diese Voraussetzungen waren im Fall des Versicherten aber nicht erfüllt. Eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation ergibt sich nicht schon daraus, dass parallel zur Teilhabemaßnahme keine Dauerrente, sondern (nur) eine Zeitrente an den Versicherten gewährt worden ist. Die Zeitrentengewährung ist in § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI als Regelfall der Erwerbsminderungsrente bestimmt. Nur ausnahmsweise kommt nach § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI unter weiteren Voraussetzungen eine unbefristete Gewährung einer Erwerbsminderungsrente in Betracht, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Diese strenge Voraussetzung ist nur bei einem entsprechenden Nachweis erfüllt. Allein aus der Tatsache, dass dieser Nachweis nicht geführt worden ist bzw. werden konnte, ergibt sich nicht, dass eine voraussichtlich erfolgreiche Reintegration des Versicherten in das Erwerbsleben zu erwarten ist. Die von der Klägerin für den hier vorliegenden Fall verwendete Formulierung, dass beim Versicherten eine gewisse Besserungsaussicht vorliege, verdeutlicht dies eindrücklich; es ist nach den ärztlichen Feststellungen zwar eine Besserung noch nicht (völlig) unwahrscheinlich, aber eine Prognose einer erfolgreichen Reintegration in das Erwerbsleben wurde nicht gestellt. Die Prognose einer Wiedereingliederung des Versicherten in den allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit, d.h. nach Erbringung von Leistungen im Eingangsbereich der WfbM für 3 Monate (§ 40 Abs. 2 SGB IX a.F.) und im Berufsbildungsbereich für maximal 2 Jahre (§ 40 Abs. 3 SGB IX a.F.) wurde von der Beklagten auch zu Recht nicht gesehen, da die Maßnahmen in der Einrichtung E, die im Anschluss an die medizinische Rehabilitation des Versicherten hätten erbracht werden können, als für den gesundheitlichen Zustand des Versicherten nicht möglich angesehen worden waren und die dortige Maßnahme beendet worden war mit der sich anschließenden Anfrage bzw. Anregung an den Versicherten, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu beantragen. Letztlich hat die Klägerin, ebenso wie die Beklagte, ohnehin die Auffassung vertreten, dass im Fall des Versicherten eine Leistungsverpflichtung der Beklagten nicht auf § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI gestützt werden könne. Die Erfüllung der Voraussetzungen ergibt sich auch nicht daraus, dass der Versicherte „bei Antragstellung“ eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen hat (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Denn der Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zum Zeitpunkt des Antrages auf Teilhabeleistungen setzt den tatsächlichen Bezug dieser Rente voraus. Der Wortlaut des § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ist hinreichend klar; eine erweiternde Anwendung ist nicht geboten (vgl. BayLSG, Urteil vom 07.07.2022 – L 14 R 184/21 – juris). Notwendig ist auch der Erlass eines entsprechenden Rentenbescheides, da ein Versicherter Rente bezieht erst mit der Zustellung des Rentenbewilligungsbescheides oder mit der Rechtskraft eines den Rentenanspruch anerkennenden Urteils. Jüttner in Hauck/Noftz, SGB VIII/20, § 11 SGB VI Rn. 6 fordert weitergehend eine Auszahlung auf Grund eines Bewilligungsbescheids. Luthe in: Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB VI, 2. Aufl. § 11 SGB VI Rn 31 sieht erst den tatsächlichen Bezug nach Bescheiderteilung und Ablauf der Rechtsmittelfrist als ausreichend an. Dies entspricht auch der Zielsetzung des § 14 SGB IX a.F. einer raschen Zuständigkeitsklärung. In den Fällen, in denen die Bundesagentur für Arbeit als erstangegangener Träger innerhalb der kurzen Frist für eine mögliche Weiterleitung ihre Zuständigkeit prüfen muss, erlaubt das eindeutige Merkmal des tatsächlichen Bezuges einer Erwerbsminderungsrente eine einfach und zügig zu erreichende Zuordnung der jeweiligen Zuständigkeit. Dagegen spricht nicht etwa, dass der Rentenversicherungsträger es in der Hand hätte, den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Rentenbescheides so hinauszuzögern, dass eine Leistungsverpflichtung aus § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI vermieden würde. Nach Teilen der Kommentarliteratur (z.B. Kater in: Kasseler Kommentar, Stand Mai 2021, § 11 SGB VI Rn 6) sollen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erweiternd bereits dann als erfüllt anzusehen sein, wenn sämtliche Voraussetzungen des Rentenanspruchs erfüllt sind und lediglich die Bescheiderteilung aussteht. Insoweit wäre vorliegend (fingiert) ein Rentenbezug anzunehmen, da die Beklagte bereits vor der Antragstellung auf die Teilhabeleistung am 09.07.2014 das Vorliegen der medizinischen und versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine an den Versicherten zu leistende Erwerbsminderungsrente festgestellt gehabt hatte (Mitteilung an den Versicherten) und ein nach § 116 Abs. 2 SGB VI umzudeutender Rehabilitationsantrag sowie auch der Formblattantrag an demselben Tag vorlagen. Allerdings ist der Zeitpunkt, ab wann sämtliche Voraussetzungen eines Rentenanspruchs erfüllt sind und nur noch die Bescheiderteilung aussteht, nicht nur vorliegend, sondern auch generell nicht eindeutig und rasch zu klären. Die Erfüllung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen (medizinischer Leistungsfall) reicht sicher nicht, es muss auch die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch geklärt sein. Hinzu kommt, dass die Entscheidung über das Vorliegen eines Erwerbsminderungsrentenfalls durch die beim Rentenversicherungsträger entscheidungsbefugten Personen getroffen wird und nicht vom ärztlichen Dienst der Rentenversicherung. Und hinsichtlich der Antragstellung ist, selbst in Fällen eines früheren Antrages auf medizinische Rehabilitationsleistungen und einer möglichen Umdeutung nach § 116 Abs. 2 SGB VI, noch zu klären, ob die Dispositionsfreiheit nicht eingeschränkt ist und die Rente auch förmlich beantragt wird. Damit dürfte der Zeitpunkt, ab dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, erst dann vorliegen, wenn die notwendigen internen Feststellungen vom Rentenversicherungsträger getroffen sind. Nur die dann nachfolgenden Verzögerungen bei der Bescheiderteilung wären im Sinne der erweiternden Auslegung unbeachtlich. Im Übrigen wäre auch zu beachten, dass ein Rentenbezug nach § 99 SGB VI immer zu einem Monatsbeginn einsetzt und nach § 101 Abs. 1 (ggf. auch Abs. 1a) SGB VI bei befristeten Renten dies um (bis zu) 6 Monate verschoben ist. Auch die erweiternde Auslegung kann nicht den Rentenbezug für einen Zeitraum fingieren, zu dem dieser auch bei sofortiger Bescheiderteilung im Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen noch nicht hätte erfolgen können. Vorliegend spielt dies trotz der Gewährung einer Zeitrente aber keine Rolle, da der – nachträglich festgestellte – Zeitrentenbeginn deutlich vor dem Tag der Antragstellung auf Teilhabeleistung liegt. Zu folgen ist auch nicht einer Auslegung dahingehend, dass das Merkmal „bei Antragstellung“ nur den maßgeblichen Bezugspunkt für die Prüfung des Rentenbezugs in Relation zu anderen möglichen Bezugspunkten wie z.B. „bei Antragsbewilligung“ oder „bei Maßnahmebeginn“ festlegt. Diese Auslegung geht davon aus, dass die zusätzlichen Möglichkeiten in § 11 Abs. 2a SGB VI zur Erfüllung rentenrechtlicher Voraussetzungen am Interesse der Versichertengemeinschaft ansetzten, durch Integration in das Erwerbsleben – erster Arbeitsmarkt – eine mögliche Rentengewährung und damit dauerhaft höhere Belastungen für die Versichertengemeinschaft zu vermeiden, und in § 11 Abs. 1 SGB VI die Anknüpfungspunkte für die Abgrenzung zur Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung einerseits ein besonderer Umfang der Beitragsleistung und andererseits laufende Verwaltungskontakte durch laufenden Sozialleistungsbezug sind. Das Merkmal „bei Antragstellung“ sei also nicht so zu verstehen, dass „am“ Tag der Antragstellung bereits eine tatsächliche Rentenzahlung einer Erwerbsminderungsrente an den Versicherten erfolgen müsse, vielmehr genüge eine nachträgliche Gewährung „zum“ Tag der Antragstellung. Der Nachteil auch dieser Auslegung des Wortlauts besteht darin, dass der zuständige Leistungsträger nicht im Verlauf der in § 14 Abs. 4 SGB VI a.F. vorgesehenen Fristen sicher zu ermitteln ist, sondern erst deutlich später – im Extremfall erst nach einem sozialgerichtlichen Verfahren zwischen Versichertem und Rentenversicherungsträger – feststeht. Für das Ergebnis, dass die Klägerin als zuständiger Leistungsträger gehandelt und deshalb keinen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten hat, spricht – ohne dass es im vorliegenden Fall noch darauf angekommen wäre – auch, dass sich die Zuständigkeit und Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe allgemein gem. § 7 S. 2 SGB IX a.F. nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen richten. Unter Berücksichtigung der §§ 9 bis 11 SGB VI ist die Leistungsverpflichtung der Beklagten nach dem SGB VI vorliegend zu verneinen, da die beantragten Teilhabeleistungen nicht geeignet waren, Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit des Versicherten oder sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern, und ebenfalls nicht, ihn möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG Nürnberg vom 08.08.2018 aufzuheben und die Klage der Klägerin abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da weder die Klägerin noch die Beklagte zu dem nach § 183 SGG privilegierten Personenkreis gehören. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Der Streitwert des Verfahrens ergibt sich aus § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Er war auf 8.785,78 Euro festzusetzen, was dem geltend gemachten Erstattungsbetrag entspricht.