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Urteil

L 4 P 5/21

LSG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der maßgeblichen Gründe für eine Beitragsanpassung. (Rn. 54 – 56) 2. Die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu Beitragsanpassungen in der privaten Krankenvollversicherung findet in der Pflegeversicherung zumindest keine unmittelbare Anwendung. Die Besonderheiten der privaten Pflegeversicherung, die eng an die soziale Pflegeversicherung angelehnt ist, sind zu berücksichtigen. (Rn. 56 und 60) 3. § 275 BGB wegen wirtschaftlicher Unmöglichkeit findet auch bei Beitragsrückständen zur privaten Pflegeversicherung keine Anwendung. (Rn. 9) 4. Zur Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. (Rn. 62) 5. Die Heranziehung eines Rechtsanwalts durch private Versicherungsunternehmen ist im vorgerichtlichen Verfahren regelmäßig nicht erforderlich. (Rn. 68) 1. Der aus dem Zivilrecht bekannte Grundsatz „Geld hat man zu haben“ gilt auch bei Klagen auf Zahlung rückständiger Beiträge zur privaten Pflegeversicherung. (Rn. 9, 52 und 63) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Änderungsmitteilung ist wirksam, wenn dem Versicherungsnehmer die Änderung der maßgeblichen Gründe mitgeteilt werden, wobei an die Darlegung der maßgeblichen Gründe keine überzogenen Ansprüche zu stellen sind. (Rn. 54 – 56) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ansprüche privater Pflegeversicherer auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren als Verzugsschaden nach §§ 280, 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind gem. § 193 Abs. 4 SGG ausgeschlossen. (Rn. 68) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der maßgeblichen Gründe für eine Beitragsanpassung. (Rn. 54 – 56) 2. Die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu Beitragsanpassungen in der privaten Krankenvollversicherung findet in der Pflegeversicherung zumindest keine unmittelbare Anwendung. Die Besonderheiten der privaten Pflegeversicherung, die eng an die soziale Pflegeversicherung angelehnt ist, sind zu berücksichtigen. (Rn. 56 und 60) 3. § 275 BGB wegen wirtschaftlicher Unmöglichkeit findet auch bei Beitragsrückständen zur privaten Pflegeversicherung keine Anwendung. (Rn. 9) 4. Zur Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. (Rn. 62) 5. Die Heranziehung eines Rechtsanwalts durch private Versicherungsunternehmen ist im vorgerichtlichen Verfahren regelmäßig nicht erforderlich. (Rn. 68) 1. Der aus dem Zivilrecht bekannte Grundsatz „Geld hat man zu haben“ gilt auch bei Klagen auf Zahlung rückständiger Beiträge zur privaten Pflegeversicherung. (Rn. 9, 52 und 63) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Änderungsmitteilung ist wirksam, wenn dem Versicherungsnehmer die Änderung der maßgeblichen Gründe mitgeteilt werden, wobei an die Darlegung der maßgeblichen Gründe keine überzogenen Ansprüche zu stellen sind. (Rn. 54 – 56) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ansprüche privater Pflegeversicherer auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren als Verzugsschaden nach §§ 280, 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind gem. § 193 Abs. 4 SGG ausgeschlossen. (Rn. 68) (redaktioneller Leitsatz) I. Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 15. Januar 2021 insoweit aufgehoben als der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten als Verzugsschaden in Höhe von 83,54 EUR zu zahlen. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Außergerichtliche Kosten sind dem Beklagten auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), jedoch nur hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin begründet. Die Klägerin begeht die Zahlung rückständiger Pflegeversicherungsbeiträge für Januar 2014 bis einschließlich April 2020 in Höhe von 2.552,93 EUR. Eine antragsmäßige Einbeziehung weiterer Beitragsrückstände für die Folgemonate ist nicht erfolgt. Grundlage für die geltend gemachten Beiträge ist der unstreitig bestehende Versicherungsvertrag (Vertragsnummer: …) mit dem entsprechenden Tarif PVN-Z, wie er unter dem 01.01.1995 zustande gekommen ist, nachdem das Vertragsverhältnis bzgl. des Krankenversicherungsschutzes seit 1970 bestanden hatte. In diesem Zusammenhang berechnete die Klägerin die Beitragshöhe für die Pflegeversicherung gemäß den seitdem erfolgten Prämienanpassungen, so vom 23.11.2012, 24.11.2014, 23.11.2016, 22.11.2018 und 21.11.2019. Der Zahlungsanspruch ist in Höhe von 2.552,93 EUR entstanden und nicht erloschen; ihm stehen keine durchgreifenden Einreden des Beklagten entgegen. Gemäß § 153 Abs. 2 SGG verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Sozialgerichts in dem Gerichtsbescheid vom 15.01.2021. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen des Sozialgerichts zu § 275 BGB und zu dem vor dem Landgericht München II geschlossenen Vergleich (dort vor allem Ziff. 4). Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Berufungsverfahren führt der Senat ergänzend hierzu Folgendes aus. Erstmals im Berufungsverfahren ist vom Beklagten vorgebracht worden, dass die Änderungsmitteilungen der Klägerin vom 23.11.2012, 24.11.2014, 23.11.2016, 22.11.2018 und 21.11.2019 zur Pflegeversicherung nicht ordnungsgemäß und vollständig seien. Nach § 196 Abs. 6 in Verbindung mit § 203 Abs. 5 und 3 VVG muss die Änderung zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich sein; notwendig ist eine Mitteilung der für die Änderung maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer. Für die Beitragsanpassung vom 23.11.2016, die aufgrund der grundlegenden Änderung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs erfolgte, gilt die Sonderregelung des § 143 SGB XI, u.a. mit einem Sonderkündigungsrecht nach Absatz 4. Anpassungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt. Ausführende Bestimmungen finden sich in den Musterbedingungen für die Pflegepflichtversicherung (MB/PPV) des Verbandes der Privaten Krankenversicherung in § 8a und b MB/PPV. Die im streitigen Zeitraum erfolgten Prämienanpassungen sind wirksam geworden. Es erfolgten jeweils Mitteilungen, die den o.g. formellen Vorgaben entsprechen. Sie enthalten eine Darlegung des maßgeblichen Grundes für die Beitragsänderungen – nämlich regelmäßig gesetzliche Neuregelungen mit Leistungserweiterungen – und der Änderung des konkreten Beitrages für den Beklagten. Der Treuhänder hat jeweils zugestimmt. Damit ist die Änderung jeweils zu Beginn des zweiten Monats wirksam geworden, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt. Der Senat hat darüber hinausgehend keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der jeweiligen Beitragsanpassung unter dem Gesichtspunkt der ausreichenden Mitteilung der „hierfür maßgeblichen Gründe“ (§ 203 Abs. 5 VVG und § 143 Abs. 3 SGB XI). Die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu Beitragsanpassungen in der privaten Krankenvollversicherung findet in der Pflegeversicherung zumindest keine unmittelbare Anwendung; dies betrifft auch das Urteil des BGH vom 16.12.2020 (BGH a.a.O.) und nachfolgende Entscheidungen des BGH. Damit sind im Rahmen der Auslegung des § 203 Abs. 5 und 3 VVG und § 143 Abs. 3 SGB XI die Besonderheiten der privaten Pflegeversicherung, die eng an die soziale Pflegeversicherung angelehnt ist, zu berücksichtigen mit der Folge, dass an die Darlegung der maßgeblichen Gründe keine überzogenen Ansprüche zu stellen sind. Die für die Pflegeversicherung insgesamt relevanten Gesamtumstände – wie insbesondere auch Neukalkulationen der Versicherer aufgrund gesetzlicher Änderungen und Leistungserweiterungen mit Unwägbarkeiten hinsichtlich der tatsächlichen finanziellen Folgen der jeweiligen Reform des Pflegeversicherungsrechts – sind für eine Beitragsanpassung maßgeblich zu berücksichtigen (so auch: Sozialgericht Berlin, Urt. v. 07.10.2021, S 86 P 272/17, juris). Hierzu hat die Klägerin in den jeweiligen Anpassungsmitteilungen hingewiesen: nämlich durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) zum 01.01.2013, dem ersten Pflegestärkungsgesetz zum 01.01.2015, das Pflegestärkungsgesetz zum 01.01.2017, durch fortlaufende Neuregelungen in der Gesetzgebung zur Pflege wie durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) zum 01.01.2019 und die Ausweitungen des Leistungsumfangs durch den Gesetzgeber in den letzten Jahren zum 01.01.2020. Beigefügt war auch stets ein Hinweisblatt „Beitragsbezogene Besonderheiten zur privaten Pflegeversicherung“ zum jeweiligen Zeitpunkt der Beitragsänderung. Die Beitragsforderung ist nicht durch (teilweise) Zahlung erloschen (§ 362 BGB). Nach aktueller Auskunft der Klägerin wurden vom Beklagten nach ergangenem Gerichtsbescheid vom 15.01.2021 keine Zahlungen auf die Forderung geleistet. Dem Beklagten steht auch keine Einrede gegen den Zahlungsanspruch zu. Die Beitragsansprüche sind zum einen nicht verjährt. Die 3-jährige Verjährungsfrist für die Beiträge von 2014 lief bis 31.12.2017. Die Verjährung wurde unterbrochen durch den Mahnbescheid vom 22.12.2017, dem Beklagten zugestellt am 29.12.2017. Dem Beklagten steht zum anderen nicht die rechtsvernichtende Einrede der Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 2 BGB zu. Zutreffend hat das Sozialgericht dargelegt, dass § 275 BGB nicht zugunsten des Beklagten greift. Zwar hält der Senat die Regelungen des Allgemeinen Teils des Schuldrechts nach dem BGB für anwendbar. Auch wenn es sich bei der Pflegeversicherung um eine Pflichtversicherung handelt, wird das konkrete Versicherungsverhältnis mit einem privaten Versicherungsunternehmen durch einen Vertrag bzw. durch eine Ergänzung des bestehenden Krankenversicherungsvertrages geschlossen. Hierauf sind die allgemeinen Regelungen des Vertragsrechts mit den Besonderheiten nach dem VVG und VAG, gegebenenfalls ergänzend, anzuwenden. Damit ist auch grundsätzlich § 275 BGB anwendbar. Es liegt beim Beklagten aber kein Fall des § 275 BGB wegen wirtschaftlicher Unmöglichkeit vor. Insoweit gilt weiterhin die Rechtsprechung des BGH vom 16.01.1953 (BGH, MDR 1953, 282 ff; juris): „Bei der sogenannten wirtschaftlichen Unmöglichkeit sind die Rechtsfolgen nicht aus den Vorschriften über die Unmöglichkeit im Rechtssinne (§§ 275 ff, 323 ff BGB), sondern aus BGB § 242 zu entnehmen.“ (Orientierungssatz Nr. 1); abweichende Rechtsprechung des Reichsgerichts, auf die sich der Beklagte bezieht, ist damit überholt. Der Senat folgt nicht der Argumentation des Beklagten, dass bei der privaten Pflegeversicherung aufgrund des Kontrahierungszwangs etwas anderes gelten müsse. Insoweit verbleibt es bei dem vertraglichen Charakter der privaten Pflegeversicherung. Auf die obigen Ausführungen zur allgemeinen Anwendung des Schuldrechts wird im Übrigen verwiesen verwiesen. Aber auch die nach der Rechtsprechung des BGH bei „wirtschaftlicher Unmöglichkeit“ allenfalls geltenden Regelungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage greifen nicht zugunsten des Beklagten. Ist von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugehen, ist vorrangig eine Anpassung an die geänderten Verhältnisse vorzunehmen. Die Geschäftsgrundlage gilt als weggefallen, wenn die vollständige Vertragsfortführung in dieser Form für eine Partei unzumutbar ist. Der Beklagte ist aufgrund einer Krebserkrankung in eine finanzielle Krise geraten; er hat sein damaliges Busunternehmen und nach eigenen Angaben sein gesamtes Vermögen verloren. Im Jahr 2014 wurde ein Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Weilheim durchgeführt. Somit war im hier streitigen Zeitraum ab Juni 2014 die finanzielle Situation bereits eskaliert. Grundsätzlich geht unsere Rechtsordnung von dem Grundsatz „Geld hat man zu haben“ aus. Bei finanziellen Notlagen, sofern eine solche zugunsten des Beklagten unterstellt würde, hält die Rechtsordnung mehrere Schutzmechanismen vor wie Abwehransprüche im Zwangsvollstreckungsrecht oder die Möglichkeit eines weiteren privaten Insolvenzverfahrens. Auch hätte ein Antrag des Beklagten auch Leistungen nach dem 12. bzw. 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII bzw. II) nahe gelegen. Auf diese Möglichkeiten ist der Beklagte vorrangig zu verweisen. Dabei ist es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Klägerin zunächst die Durchsetzung ihres Zahlungsanspruchs und Erlangung eines Titels begehrt, auch wenn damit im Anschluss evtl. der Versicherte im Rahmen der ZPO gegen die Zwangsvollstreckung vorgehen muss. Im Übrigen hat der Beklagte keine Einwendungen gegen die Beitragsanpassungen vorgebracht und auch nicht von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht – eine darauf gestützte Einrede hat die Klägerin unter Bezug auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB erhoben. Im Klageverfahren hat er sich vielmehr ausschließlich gegen die Beitragszahlung insgesamt gewandt. Sein Ziel war stets, dass die Klägerin keinen Titel gegen ihn in Höhe der gesamten offenen Beitragsforderungen erlangt. Dieses Ziel hat er – trotz ergänzendem Vorbringen von Einwänden gegen die Beitragsanpassungen – auch im Berufungsverfahren bis zuletzt verfolgt und sich auch in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2023 „vor allem auf eine wirtschaftliche Unmöglichkeit nach § 275 BGB“ berufen. Jahrelang hat sich der Beklagte nicht auf eine angebliche Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen berufen und sogar Teilzahlungen geleistet gehabt. Auch die Entscheidung des Sozialgerichts zu den Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Mahnkosten sind diese in der von der Klägerin beantragten pauschalen Höhe von 15.- EUR als plausibel und angemessen anzuerkennen. Auf die Ausführungen des Sozialgerichts wird auch hierzu verwiesen. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts und entsprechender Tenorierung sind die vorgerichtlichen Anwaltskosten als Verzugsschaden in Höhe von 83,54 EUR nicht von dem Beklagten zu zahlen. Das Sozialgericht argumentiert formal, dass ein außerhalb des sozialgerichtlichen Verfahrensrechts stehender materiell-rechtlicher Anspruch auf Verzugsschaden (hier vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB) von § 193 Abs. 4 SGG, der unmittelbar nur die Aufwendungen im gerichtlichen Verfahren betrifft, nicht berührt werde. Der Senat schließt sich jedoch der Ansicht an, dass auch Ansprüche privater Pflegeversicherer auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren als Verzugsschaden nach §§ 280, 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 193 Abs. 4 SGG ausgeschlossen sind (so z.B. auch: Bayer. Landessozialgericht vom 24.11.2015, L 6 P 49/14; LSG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O., juris Rn. 34; Meyer-Ladewig, a.a.O., § 193 Rn. 5 c). Die Heranziehung eines Rechtsanwalts durch private Versicherungsunternehmen, gerade auch in der Größe der Klägerin mit regelmäßig eigener, umfangreicher fachlich-juristischer Kompetenz, ist im vorgerichtlichen Verfahren nicht erforderlich. Insoweit ist der Gerichtsbescheid aufzuheben. Schließlich war nicht dem Hilfsantrag des Beklagten auf vorrangige Einräumung einer Schriftsatzfrist (§ 283 ZPO) stattzugeben. § 283 ZPO ist nicht über § 202 S. 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar (hierzu: Meyer-Ladewig, a.aO., § 108 Rn. 2). Soweit der Antrag als Antrag auf Vertagung nach § 202 S. 1 SGG in Verbindung mit § 227 Abs. 1 ZPO auszulegen ist, lag ein erheblicher Grund für eine Vertagung nicht vor. Als Grund des Vertagungsantrags wurde vom Beklagten der kurz vor der mündlichen Verhandlung ergangene klägerische Schriftsatz vom 31.01.2023 genannt. Dieser ist jedoch dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten spätestens am 01.02.2023 zugegangen gewesen, nach eigenen Angaben sogar am Abend des 31.01.2023. Er hat diesen auch zur Kenntnis genommen gehabt. Damit bestand ausreichend Zeit für den Prozessbevollmächtigten des Beklagten, auf diesen spätestens im Rahmen der mündlichen Verhandlung einzugehen. Dies ist ausweislich der Niederschrift auch in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2023 geschehen. Der Schriftsatz fasst im Übrigen nach kurzfristigem Wechsel des Prozessbevollmächtigen auf Klägerseite im Wesentlichen nur die bisherige Argumentation der Klägerin nochmal zusammen und bekräftigt diese, unterstützt durch Vorlage erstinstanzlicher Sozialgerichtsentscheidungen. Wesentlich oder überraschend Neues beinhaltet der klägerische Schriftsatz nicht, insbesondere nicht zu den die Entscheidung des Senats stützenden Gesichtspunkten. Dem Beklagten ist damit ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden (§ 62 SGG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der stattgebende Teil in Höhe von 83,54 EUR ist im Hinblick auf Gesamtbetrag der Klageforderung von 2.552,93 EUR von untergeordneter Bedeutung. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere sind nach obiger Darlegung des Senats die Anforderungen an die Mitteilung der wesentlichen Gründe für eine Beitragsanpassung in der privaten Pflegepflichtversicherung nicht entscheidungsrelevant.