Urteil
S 86 P 272/17
SG Berlin 86. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGBE:2021:1007.S86P272.17.00
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Leitsätze
Strenge Anforderungen an die Begründungspflicht von Beitragserhöhungen in der privaten Pflegeversicherung sind nicht zu stellen. Denn die Beitragsanpassung anlässlich der Rechtsänderungen zum 1.1.2017 gem § 143 Abs 2 SGB XI musste auf groben Schätzungen beruhen, weil die tatsächlichen finanziellen Folgen der Reform des Pflegeversicherungsrechts noch gar nicht bekannt sein konnten. (Rn.29)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 443,01 Euro zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 242,55 Euro seit Zustellung des Mahnbescheides des Amtsgerichts Hagen zum Az: 171685115-0-5 am 17. Januar 2017 und aus 200,46 Euro seit dem 23. Juni 2017 sowie 10,00 Euro vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die gerichtlichen Kosten des Mahnverfahrens zu 76 v.H. zu tragen. Weitere Gerichtskosten hat der Beklagte nicht zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt die Klägerin zu 24 v.H.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Strenge Anforderungen an die Begründungspflicht von Beitragserhöhungen in der privaten Pflegeversicherung sind nicht zu stellen. Denn die Beitragsanpassung anlässlich der Rechtsänderungen zum 1.1.2017 gem § 143 Abs 2 SGB XI musste auf groben Schätzungen beruhen, weil die tatsächlichen finanziellen Folgen der Reform des Pflegeversicherungsrechts noch gar nicht bekannt sein konnten. (Rn.29) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 443,01 Euro zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 242,55 Euro seit Zustellung des Mahnbescheides des Amtsgerichts Hagen zum Az: 171685115-0-5 am 17. Januar 2017 und aus 200,46 Euro seit dem 23. Juni 2017 sowie 10,00 Euro vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat die gerichtlichen Kosten des Mahnverfahrens zu 76 v.H. zu tragen. Weitere Gerichtskosten hat der Beklagte nicht zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt die Klägerin zu 24 v.H. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist teilweise begründet. Die Kammer kann mit der Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz ). Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist gem. § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGG gegeben, weil hier eine Angelegenheit der privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) im Streit ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 24. Februar 2015, 6 W 12/15, juris, VersR 2016, 138; OLG Celle, Beschluss vom 03. Juli 2018 – 8 W 24/18 –, juris; jetzt auch: Flint in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 51 SGG , Rdnr. 157.2 m.w.N., juris). Beitragsansprüche von Unternehmen der privaten Pflegeversicherung nach dem SGB XI können zunächst nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) im Mahnverfahren vor dem Amtsgericht geltend gemacht werden (§ 182a Abs. 1 Satz 1 SGG). Mit Eingang der Akten beim Sozialgericht ist nach den Vorschriften des SGG zu verfahren (§ 182a Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin die geforderten Versicherungsbeiträge i.H.v. 443,01 Euro nebst Zinsen und die Mahnkosten zu zahlen (dazu 1.). Wegen der nicht rechtzeitigen Information des Beklagten über die Einzelheiten der Beitragserhöhung stehen der Klägerin die für die Zeit von Januar 2017 bis März 2017 beanspruchten Beiträge i.H.v. 9,07 Euro monatlich nicht zu (dazu 2.). 1. Die Beitragsansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten folgen aus dem Versicherungsvertrag (§ 8 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Klägerin ) und § 1 Satz 2 Versicherungsvertragsgesetz in der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung (VVG). Hiernach hat der Versicherungsnehmer für jede versicherte Person einen monatlichen Beitrag („Prämie“) zu zahlen. Dieser Pflicht ist der Beklagte nach Lage der Akten in der Zeit von Juli 2016 bis Juni 2017 i.H.v. 470,22 Euro nicht nachgekommen. 2. Soweit die Klägerin für die Zeit ab dem 01. Januar 2017 einen um 9,07 Euro monatlich erhöhten Beitrag von dem Beklagten fordert, kann dem jedoch nur teilweise gefolgt werden. Gem. § 143 SGB XI hatte die Klägerin zum 01. Januar 2017 ein Sonderanpassungsrecht für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die technischen Berechnungsgrundlagen privater Pflegeversicherungsverträge. Anlass dafür war die Reform der Pflegeversicherung und die damit verbundene Einführung der Pflegegrade anstelle der zuvor die Leistungen bemessenden Pflegestufen (hierzu: Meßling in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XI, 3. Aufl., § 14 SGB XI , Rdnr. 11; KassKomm/Weber, 109. EL Mai 2020, SGB XI § 14 Rdnr. 3a ff., beck-online). § 143 SGB XI in der wegen einer redaktionellen Anpassung (Udsching / Schütze / Vieweg, 5. Aufl. 2018, SGB XI § 143 Rdnr. 12) aktualisierten Fassung hat den folgenden Wortlaut: (1) Bei einer Pflegeversicherung, bei der die Prämie nach Art der Lebensversicherung berechnet wird und bei der das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, kann der Versicherer seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse entsprechend den Vorgaben nach § 140 ändern, soweit der Versicherungsfall durch den Pflegebedürftigkeitsbegriff nach den §§ 14 und 15 bestimmt wird. (2) 1Der Versicherer ist zudem berechtigt, auch für bestehende Versicherungsverhältnisse die technischen Berechnungsgrundlagen insoweit zu ändern, als die Leistungen an die Pflegegrade nach § 140 Absatz 2 und die Prämien daran angepasst werden. 2§ 155 Absatz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes findet Anwendung. (3) 1Dem Versicherungsnehmer sind die geänderten Versicherungsbedingungen nach Absatz 1 und die Neufestsetzung der Prämie nach Absatz 2 unter Kenntlichmachung der Unterschiede sowie unter Hinweis auf die hierfür maßgeblichen Gründe in Textform mitzuteilen. 2Anpassungen nach den Absätzen 1 und 2 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt. (4) Gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Sonderkündigungsrechte des Versicherungsnehmers bleiben hiervon unberührt. Aus dem Verweis in § 143 Abs. 2 Satz 2 SGB XI auf § 155 Abs. 1 und 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), folgt, dass auch hier Prämienänderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VAG). Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht (Abs. 1 Satz 2). Dazu sind ihm sämtliche für die Prüfung der Prämienänderungen erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen einschließlich der hierfür benötigten kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise vorzulegen (Abs. 1 Satz 3). In den technischen Berechnungsgrundlagen sind die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Alterungsrückstellung einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln vollständig darzustellen (Abs. 1 Satz 4). Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind (Abs. 1 Satz 5). Der Zustimmung des Treuhänders bedürfen nach § 155 Abs. 2 Satz 1 VAG (1.) der Zeitpunkt und die Höhe der Entnahme sowie die Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung, soweit sie nach § 150 Absatz 4 VAG zu verwenden sind, und (2.) die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung. Der Treuhänder hat in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 darauf zu achten, dass die in der Satzung und den Versicherungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen erfüllt und die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind (Satz 2). Bei der Verwendung der Mittel zur Begrenzung von Prämienerhöhungen hat er insbesondere auf die Angemessenheit der Verteilung auf die Versichertenbestände mit einem Prämienzuschlag nach § 149 VAG und ohne einen solchen zu achten sowie dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der prozentualen und absoluten Prämiensteigerungen für die älteren Versicherten ausreichend Rechnung zu tragen (Satz 3). An einer wirksamen Zustimmung des von der Klägerin benannten Treuhänders im genannten Sinne bestehen hier keine Zweifel. Die Klägerin hat eine Kopie des hier maßgeblichen Testats des Treuhänders zur Akte gereicht, auf das hier verwiesen wird. Die Unabhängigkeit des Treuhänders stellt kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal dar, das von den Gerichten im Rechtsstreit um die Berechtigung einer Prämienanpassung gesondert zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, BGHZ 220, 297-323; Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 314/19 –; OLG Celle, Urteil vom 20. August 2018 – 8 U 57/18 –, jeweils nach juris). Die Klägerin ist auch ihrer Mitteilungspflicht nach § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB XI hinreichend nachgekommen. Insbesondere wird die Mitteilung des Umstandes, dass Grund für die Erhöhung die gestiegenen Leistungsausgaben sind, den versicherungsvertraglichen Anforderungen genügen (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 12. Juli 2019 – 3 O 442/18 –, juris). Das gilt auch für die realistische Erwartung steigender Leistungsausgaben durch die Umstellung auf Pflegegrade ab dem 01. Januar 2017. Dazu hat die Klägerin in dem zur Akte gereichten Begleitschreiben zu dem Nachtrag zum Versicherungsschein, auf das vollumfänglich verwiesen wird, unter der Überschrift „Wie wirkt sich die Modernisierung bzw. Reform der Pflegeversicherung aus?“ zutreffend und nachvollziehbar dargelegt: Durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz werden die Voraussetzungen für Pflegebedürftigkeit neu geregelt. Aus den bisherigen drei Pflegestufen werden fünf Pflegegrade. Daneben werden die Leistungsbeträge teilweise erhöht. Außerdem vergrößert sich der Personenkreis, der als pflegebedürftig anerkannt werden kann. Dies alles führt zu Beitragsänderungen. Auch wenn hier nicht unbedingt von einer betragsmäßig unbedeutenden Beitragserhöhung ausgegangen werden kann (vgl. SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 24. August 2015 – S 13 P 3851/14 –, Rdnr. 14, juris), sind strengere Anforderungen an die Begründungspflicht („Rechnungsgrundlage“, vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020, a.a.O., Rdnr. 21) nicht zu stellen. Denn die Beitragsanpassung anlässlich der Rechtsänderungen zum 01. Januar 2017 gem. § 143 Abs. 2 SGB XI musste auf groben Schätzungen beruhen, weil die tatsächlichen finanziellen Folgen der Reform des Pflegeversicherungsrechts noch gar nicht bekannt sein konnten. Gerade deshalb bedurfte es des § 143 SGB XI (vgl. Udsching, a.a.O., Rdnr. 10 ff.). Das hat zur Folge, dass die Beitragserhöhung i.H.v. 9,07 Euro monatlich zulasten des Beklagten grundsätzlich begründet ist. Aber gem. § 143 Abs. 3 SGBG XI konnte die Neufestsetzung der Prämie erst zu Beginn des zweiten Monats wirksam werden, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgte. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Beklagte wirksam bestritten hat, den Nachtrag zum Versicherungsschein vom 25. November 2016, in dem nach aktuellem Vortrag der Klägerin die Begründung der Beitragserhöhung zunächst erfolgte, je erhalten zu haben. Nicht bestritten hat der Beklagte hingegen, den (weiteren) aktenkundigen Nachtrag zum Versicherungsschein vom 08.02.2017 (Anlage H 1 zum klägerischen Schriftsatz vom 18. Oktober 2017) samt Anlagen erhalten zu haben. In diesem Nachtrag, der auch dem amtsgerichtlichen (Parallel-) Verfahren zu den ebenfalls streitig gewesenen Krankenversicherungsbeiträgen zugrunde lag, war die Beitragserhöhung zum 01. Januar 2017 hinreichend begründet worden (siehe oben). Auch der Beklagte hat in seiner Argumentation ausdrücklich auf dieses Urteil verwiesen. Daraus folgt, dass die streitige Beitragserhöhung zum 01. April 2017 wirksam werden konnte. Die Erhöhung um jeweils 9,07 Euro für die Monate Januar bis März 2017 ist hier nicht durchsetzbar. Die Klage ist insoweit abzuweisen. Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der geltend gemachten Mahnkosten in Höhe von 10,00 Euro folgt aus § 8 Abs. 7 AVB i.V.m. §§ 280, 286, 288, 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB; vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16. Februar 2017 – L 15 P 35/16 –, Rdnr. 17, juris). Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Die Zinsen sind ab Rechtshängigkeit zu zahlen, die hier zunächst mit der Zustellung des Mahnbescheides eingetreten ist (§§ 696 Abs. 3, 700 Abs. 2 ZPO). Rechtshängigkeit hinsichtlich der Klageerweiterung ist mit Eingang des die Klage erweiternden Schriftsatzes am 23. Juni 2017 eingetreten, weil die Rechtshängigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren bereits mit Klageeingang eintritt (§ 94 i.V.m. § 91 Abs. 1 SGG). Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 193, 184 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache und berücksichtigt auch die Rücknahme eines Teils der im Mahnverfahren beanspruchten Forderung (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten). Die Pflicht zur Kostentragung ist für Versicherte grundsätzlich auf die gerichtlichen Kosten des vorangegangenen Mahnverfahrens beschränkt, weil das anschließende sozialgerichtliche Verfahren für Versicherte kostenfrei ist (§ 183 SGG). Die Berufung ist, soweit sie gem. § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung bedarf, gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Versicherungsbeiträgen. Der Beklagte ist bzw. war Versicherungsnehmer aus einem Pflegepflichtversicherungsvertrag mit der Klägerin nach Maßgabe des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Die vereinbarten Versicherungsbeiträge für Juli 2016 bis Januar 2017 zahlte der Beklagte trotz Mahnungen der Klägerin in Höhe von 251,62 Euro nicht. Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht Hagen einen Mahnbescheid gegen den Beklagten erlassen (Zustelldatum: 17. Januar 2017). Nach dem Widerspruch des Beklagten hat das Amtsgericht den Rechtsstreit an das erkennende Gericht abgegeben. Die Klägerin trägt mit Schriftsatz vom 14. Juni 2017 (Eingang bei dem erkennenden Gericht am 23. Juni 2017) klageerweiternd vor, dass der Beklagte ihr inzwischen 485,22 Euro schulde, nämlich neben den Mahnkosten i.H.v. 15,00 Euro (3 x 5,00 Euro) und den Versicherungsbeiträgen für die Monate Juli 2016 bis Januar 2017 nunmehr auch die weiteren Beiträge bis Juni 2017 (insgesamt 470,22 Euro). Die geschuldeten Monatsbeiträge für die Zeit vom 01. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 betrugen je 34,65 Euro und für die Zeit ab dem 01. Januar 2017 seien 43,72 Euro monatlich zu zahlen. Die Beitragserhöhung von 9,07 Euro pro Monat zum 01. Januar 2017 sei nach den gesetzlichen Vorgaben errechnet und von einem unabhängigen Treuhänder geprüft und genehmigt worden. Mit Schriftsatz vom 14. September 2021 hat die Klägerin die beanspruchten Mahnkosten auf 10,00 Euro reduziert, weil sie in Bezug auf die hier streitigen Beiträge nur 2 Mahnungen an den Beklagten versandt hatte. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 470,22 Euro zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 251,62 Euro seit Zustellung des Mahnbescheides des Amtsgerichts Hagen zum Az.: 171685115-0-5 am 17. Januar 2017 und aus 218,60 Euro seit dem 23. Juni 2017 sowie 10,00 Euro vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, dass die Beitragserhöhung zum 01. Januar 2017 nicht rechtmäßig gewesen sei. Insbesondere habe er den anlässlich der Beitragserhöhung von der Klägerin erstellten Nachtrag zum Versicherungsschein vom 25. November 2016 nicht erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.