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Urteil

L 12 KA 12/23

LSG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Widerspruch ist grundsätzlich erst ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zulässig und wird auch nicht dann zulässig, wenn der Verwaltungsakt später ergeht. In diesen Fällen ist vielmehr erneut Widerspruch einzulegen. (Rn. 52)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Widerspruch ist grundsätzlich erst ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zulässig und wird auch nicht dann zulässig, wenn der Verwaltungsakt später ergeht. In diesen Fällen ist vielmehr erneut Widerspruch einzulegen. (Rn. 52) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.11.2022, S 28 KA 306/21, wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Die Kosten der übrigen Beigeladenen sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 04.11.2021 aus der Sitzung vom 30.09.2021 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat den Widerspruch des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen. Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil und macht sich diese nach eigener Prüfung zu eigen, § 153 Abs. 2 SGG. Der Kläger hat in der Berufung keine neuen Gründe vorgetragen, die zu einer anderen Auffassung führen könnten. Wie das Sozialgerichts zutreffend ausführt, ist der Widerspruch grundsätzlich erst ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zulässig und wird auch nicht dann zulässig, wenn der Verwaltungsakt später ergeht (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 83, Rn. 3 mit weiteren Nachweisen). Der „vorsorglich“ erhobene Widerspruch vom 28.03.2021 richtet sich „gegen einen möglicherweise ergangenen Bescheid“ aus der Sitzung des Zulassungsausschusses vom 15.03.2021. Ein solcher Bescheid lag zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung nicht vor. Gemäß § 39 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 37 Abs. 2 SGB X wird ein Verwaltungsakt in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er bekannt gegeben wurde. Vollzogen ist die Bekanntgabe eines schriftlich erlassenen Verwaltungsaktes regelmäßig im Zeitpunkt seines Zugangs. Dies bedeutet, in entsprechender Anwendung des § 130 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dass das Schriftstück dergestalt in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass mit der Kenntnisnahme durch diesen bei gewöhnlichem Verlauf und normaler Gestaltung der Verhältnisse zu rechnen ist (BSG Urteil v. 03.06.2004 – B 11 AL 71/03 R = SGB 2004, 479 = juris Rn. 24; st. Rspr. vgl. etwa BGH Urteil v. 11.04.2002 – I ZR 306/99 = NJW 2002, 2391 = juris Rn. 17 m.w.N.). Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid dem Kläger am 30.03.2021 zugestellt. Dies bestreitet der Kläger auch nicht. Der Verwaltungsakt war damit zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung am 28.03.2021 nicht existent und der Widerspruch – mangels entsprechender Beschwer – nicht statthaft. Entgegen der Auffassung des Klägers wird der Widerspruch auch nicht dadurch statthaft, wenn wie hier am 30.03.2021 tatsächlich eine mit Widerspruch angreifbare Entscheidung ergeht. Der Widerspruch bleibt vielmehr auch dann unzulässig, wenn der Bescheid durch nachträgliche Bekanntgabe wirksam wird. In diesen Fällen ist vielmehr erneut Widerspruch einzulegen (vgl. OVG NW Beschluss v. 05.05.1995 – 10 B 894/95 = DVBl 1996, 115 = juris Rn. 2; BVerwG Beschluss v. 08.12.1977 – VII B 76.77, juris Rn. 2; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 13. Aufl. 2020 § 83 Rn. 3). Dem Erfordernis der nochmaligen Einlegung des Widerspruchs ist der Kläger aber nicht nachgekommen. Er hielt es vielmehr nach eigenem Vorbringen für nicht erforderlich, erneut Widerspruch zu erheben. Auch soweit der Kläger vorträgt, das Original seines per Telefax am 28.03.2021 erhobenen Widerspruchs sei postalisch am 30.03.2021 und damit binnen offener Frist beim Beklagten eingegangen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn durch den Zugang des „originalen“ Widerspruchsschreibens vom 28.03.2021 beim Beklagten hat der Kläger nicht nochmals Widerspruch erhoben, sondern es ist lediglich der zuvor per Telefax erhobene Widerspruch vom 28.03.2021 tatsächlich in Papierform beim Beklagten eingegangen. Eine neue – willentlich nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erfolgte – Widerspruchseinlegung war damit nicht verbunden, zumal der Widerspruch unter der Bedingung erhoben wurde, dass er nur für den Fall gelten solle, dass ein für den Kläger negativer Bescheid ergangen sei. Ein Widerspruch ist aber einer Prozesshandlung gleichgestellt und wie diese bedingungsfeindlich (Dolde/Porsch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VWGO, Stand August 2022, § 69 Rn. 6). Das SG hat auch zutreffend ausgeführt, dass ein Ausnahmefall, nach dem bereits vor förmlicher Bekanntgabe ein Widerspruch eingelegt werden kann, nicht vorliegt. Die Entscheidung des Zulassungsausschusses ist dem Kläger unstreitig nicht vor Zustellung des Bescheides am 30.03.2021 bekannt gegeben worden. Der Kläger trägt in seinem Widerspruch vom 28.03.2021 selbst vor, er habe noch keinen Bescheid erhalten und lege nur vorsorglich Widerspruch ein, falls die Entscheidung gegen ihn ergangen sein sollte. Umstände, die dem Beklagten zu einer über die Rechtsmittelbelehrung hinausgehenden Belehrung über Rechte und Pflichten veranlasst hätten, liegen nicht vor. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist gemäß § 84 Abs. 2 Satz 3 SGG in Verbindung mit § 67 SGG ist nicht zu gewähren. Der Kläger hat nicht diejenige Sorgfalt gewahrt, die einem gewissenhaften Widerspruchsführenden nach den gesamten Umständen des Einzelfalls und nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist. Die Rechtsbehelfsbelehrung im schriftlich ausgefertigten Beschluss vom 15.03.2021 war zutreffend. Sie hat entsprechend der Rechtslage auf die Möglichkeit der Einlegung eines Widerspruchs binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses hingewiesen. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Kläger sich bei Zweifeln über die Auslegung der Rechtsbehelfsbelehrung sachkundig beraten oder zumindest beim Beklagten nachfragen müssen. Allein die Bestätigung des Eingangs des Widerspruches durch den Beklagten bedeutet unter keinen Umständen, dass der Widerspruch zulässig ist. Dem Schreiben über den Eingang des Widerspruchs kann lediglich entnommen werden, dass dieser eingegangen, nicht aber, dass er zulässig ist, zumal die Widerspruchsgebühr auch bei einem unzulässigen Widerspruch anfällt. Für die insoweit maßgebliche Geschäftsstellenmitarbeiterin war es auch nicht offensichtlich, dass der Widerspruch vorfristig eingelegt wurde, insbesondere da die entsprechenden Unterlagen des Zulassungsausschusses ihr zum Zeitpunkt des Zugangs des Widerspruchs noch gar nicht vorlagen. Es bestehen auch keine Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des geschilderten Geschäftsgangs, wonach die Unterlagen zunächst von den Geschäftsstellenmitarbeitern gesammelt und erst nach Vollständigkeit dem Vorsitzenden zur Prüfung vorgelegt werden. Das SG hat daher auch den Antrag auf Widereinsetzung zu Recht abgelehnt. Der erneute Antrag auf Wiedereinsetzung scheitert zum einen an der Monatsfrist des § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG. Danach ist der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Der Kläger hat spätestens mit Erhalt des Schreibens der Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen zu 1. (SS vom 07.05.2021) von der Versäumung der Widerspruchsfrist erfahren. Zum anderen hat der Kläger die Frist des § 67 Abs. 3 Satz 1 SGG versäumt. Danach ist nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist (hier der 30.04.2022) der Antrag unzulässig. Ein am 19.04.2023 gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung wahrt weder die Monats- noch die Jahresfrist. Die Berufung ist deshalb zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, § 160 Abs. 2 SGG.