OffeneUrteileSuche
Urteil

S 49 KA 6/22

SG München, Entscheidung vom

3Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist zulässig. Sie wurde fristgemäß erhoben und ist als Anfechtungsklage statthaft. Da der Beschluss des Zulassungsausschusses in der Entscheidung des Beklagten aufgegangen ist, kann die Klägerin ihr Rechtsschutzziel mit der Aufhebung allein des Beschlusses des Beklagten erreichen. Eine unzulässige Klageänderung liegt nicht vor. Die Klägerbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung nach dem Hinwirken des Gerichts auf die Stellung sachdienlicher Anträge die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 21.12.2021 beantragt. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerbevollmächtigte in der Klageschrift („Wir […] werden Namens und im Auftrag der Klägerin beantragen“) noch keinen Antrag gestellt, sondern unter Bezeichnung des angegriffenen Bescheids einen solchen nur angekündigt hatte, handelt es sich auch bei den danach erfolgten „Änderungen des Antrags“ nach Ansicht der Kammer nur um eine Änderung der Ankündigung und nicht bereits um die Stellung eines Antrags. Das mit der Klageerhebung rechtshängig gemachte Klagebegehren betreffend den Klagegrund der Zulassungsentziehung durch den Bescheid des Beklagten wurde durch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung präzisiert. In der Sache ist die Klage aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 21.12.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat den Widerspruch der Klägerin gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 27.07.2020, mit dem dieser dem MVZ der Klägerin die Zulassung vollständig entzogen hat, zutreffend als unzulässig zurückgewiesen. Nach § 96 Abs. 4 S.1 SGB V können die am Verfahren beteiligten Ärzte und Einrichtungen gegen die Entscheidungen des Zulassungsausschusses den Berufungsausschuss anrufen. Nach § 97 Abs. 3 S.1 SGB V gilt für das Verfahren vor dem Beklagten unter anderem § 84 Abs. 1 SGG mit der Folge, dass der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, einzureichen ist. Die Form der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts richtet sich dabei nach dem materiellen Recht. Auf der Ermächtigungsgrundlage des § 98 Abs. 2 Nr. 3 SGB V regelt die Ärzte-ZV in § 41 Abs. 4 insoweit, dass das Ergebnis des Verfahrens vor dem Zulassungsausschuss in einem Beschluss niederzulegen ist, in dem die Bezeichnung des Zulassungsausschusses, die an der Beschlussfassung beteiligten Mitglieder und der Tag der Beschlussfassung anzugeben sind, der mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden und je einem Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen zu unterzeichnen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrungzu versehen ist. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses ist den Beteiligten nach § 41 Abs. 5 Ärzte-ZV alsbald zuzustellen. Der vorliegend mit Widerspruch angegriffene Beschluss des Zulassungsausschusses über die Entziehung der Zulassung des MVZ der Klägerin wurde mit Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungversehenen Bescheids am 25.08.2020 bekannt gegeben mit der Folge, dass die Widerspruchsfrist erst am 26.08.2020 zu laufen begann und am 25.09.2020 endete. Da ein Widerspruch grundsätzlich erst ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig ist und ein vorher eingelegter Widerspruch auch nach späterem Erlass des Bescheids nicht zulässig wird (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/ Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 83 Rn. 3 mwN) lagen sowohl der Widerspruch vom 13.08.2020, der vor Beginn der Widerspruchsfrist eingelegt wurde als auch der Widerspruch vom 08.03.2021, der nach Ablauf der Frist eingelegt wurde, außerhalb der Frist. Anders als von Klägerseite vertreten bewirkte die E-Mail vom 28.07.2020 an den Geschäftsführer der Klägerin noch keine Bekanntgabe des Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 27.07.2020. Insofern gilt zwar, dass ein unter Verletzung der (og.) Formvorschriften beispielsweise mündlich bekanntgegebener Bescheid unter Umständen bereits Wirkungen entfalten und die aus der Formverletzung folgende Rechtswidrigkeit durch die spätere Zustellung geheilt werden kann (so z. B. Ladurner in Ärzte-ZV Zahnärzte ZV, Auflage 2017, § 41 Rn. 8). Wenn die Klägerbevollmächtigte unter Berufung auf diese Auffassung und unter Verweis auf die nach ihrer Aussage frühere Bekanntgabepraxis der Zulassungsausschüsse in Bayern die Auffassung vertreten hat, die Widerspruchsfrist habe vorliegend bereits am 28.07.2020 zu laufen begonnen, kann dem aber nicht gefolgt werden. Die Übersendung der Email vom 28.07.2020 stellt unter keinem Gesichtspunkt eine Bekanntgabe eines Verwaltungsakts im Sinne des § 31 SGB X dar. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin durch diese Email schon gar keine Kenntnis vom genauen Inhalt der angegriffenen Regelung im Einzelfall, hier des Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 27.07.2020 erhalten hat. In der Email wurde der Tenor der Entscheidung des Zulassungsausschusses gerade nicht wiedergegeben. Weder wurde mitgeteilt, dass die Zulassung des MVZ „vollständig“ entzogen wurde noch wurde mitgeteilt, dass der Zulassungsausschuss festgestellt hat, dass die Anstellungsgenehmigungen des MVZ beendet sind. In der Email ist von einem „Widerruf“ der Anstellungsgenehmigungen die Rede. Da auch das Protokoll der Sitzung nicht übersandt wurde, hat die Klägerin den genauen Inhalt des Beschlusses des Zulassungsausschusses durch die E-Mail vom 28.07.2020 nicht erfahren. Auch eine Auslegung des Inhalts dieser Email führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach der Rechtsprechung ist für die Auslegung behördlicher Schreiben im Hinblick darauf, ob sie eine Regelung im Sinne des § 31 SGB X enthalten, der Empfängerhorizont maßgeblich (BSG vom 13.08.2014, Az. B 6 KA 38/13 R, Rn. 17). Unabhängig davon, dass die E-Mail vom 28.07.2020 den oben dargestellten, in § 41 Ärzte-ZV enthaltenen Anforderungen an den Beschluss des Zulassungsausschusses nicht Genüge trägt, ist vorliegend schon gar nicht klar, von wem die E-Mail stammt, ob aus der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses, wofür die E-Mail-Adresse der Absenderin spricht oder von der Beigeladenen zu 1), die unter dem Namen der betreffenden Sachbearbeiterin angeführt wird. Aus der Email ist auch nicht zu erkennen, wer genau („wir“) hier eine Mitteilung macht. Wenn weiter (anders als vom Zulassungsausschuss tatsächlich beschlossen) mitgeteilt wird, dass die Anstellungsgenehmigungen widerrufen „werden“ und angekündigt wird, „einen schriftlichen Bescheid erhalten Sie in den nächsten Wochen“, ist dem zu entnehmen, dass gerade noch keine verbindliche Regelung übermittelt werden soll, sondern lediglich eine Ankündigung oder Vorabinformation. Eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen sollte mit dieser Mitteilung erkennbar noch nicht bewirkt werden. Dafür streitet gerade auch die Schwere des Eingriffs des Beschlusses des Zulassungsausschusses, mit dem die Zulassung des MVZ entzogen wurde. Da der E-Mail vom 28.07.2020 somit weder der genaue Inhalt des Beschlusses des Zulassungsausschusses entnommen werden kann noch erkennbar ist, von wem genau diese stammt und ob diese dem Zulassungsausschuss zurechenbar ist, besteht vorliegend kein Anlass zu prüfen, ob der in der Literatur teilweise angeführte Ausnahmefall der ausnahmsweisen Zulässigkeit eines Widerspruchs vor förmlicher Bekanntgabe vorliegt, sofern die Verfügung von der Behörde nach außen gegeben worden ist (so B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/ Schmidt, SGG, 14. Auflage, § 84 Rn. 4c). Die Voraussetzungen dieses Aufnahmefalls liegen hier nicht vor, somit kann vorliegend auch offen bleiben, ob die Email vom 28.07.2020 mit Bekanntgabewillen des Zulassungsausschusses als Kollegialorgan versandt wurde. Der Widerspruch vom 08.03.2021 wiederum wurde unstreitig nach Ablauf der Widerspruchsfrist am 25.09.2020 eingelegt. Zutreffend hat der Beklagte der Klägerin auch keine Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist gewährt. Nach § 67 SGG ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Wie vom Beklagten ausgeführt, fehlt es hier bereits an der Voraussetzung des fehlenden Verschuldens. Voraussetzung wäre insoweit, dass der Betroffene diejenige Sorgfalt gewahrt hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist. Für die Vorwerfbarkeit der Fristversäumnis kommt es auf die persönlichen Verhältnisse, insbesondere den Bildungsgrad und die Rechtserfahrung an. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht dem Verschulden des Beteiligten gleich, ist diesem also zuzurechnen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage, § 67 Rn. 3ff. mwN). Da ein Widerspruch grundsätzlich erst ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig ist und auch dann nicht zulässig wird, wenn der Verwaltungsakt später ergeht, sondern vielmehr erneut Widerspruch einzulegen ist, war der vor Zustellung des Bescheids am 25.08.2020 eingelegte Widerspruch vom 13.08.2020 unzulässig. Der hierauf gerichtete Irrtum ist ein Rechtsirrtum. Nach der Rechtsprechung ist ein solcher Rechtsirrtum auch bei nicht rechtskundig vertretenen Widerspruchsführen regelmäßig vermeidbar (Bayerisches LSG vom 17.05.2023, L 12 KA 12/23). Für professionelle Bevollmächtigte gilt grundsätzlich ein noch strengerer Maßstab, diese haben Rechtsirrtümer in aller Regel zu vertreten. Ein Rechtsanwalt kann sich auf einen Rechtsirrtum grundsätzlich nicht berufen (so z. B. Wolff-Dellen in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl., § 67 Rn. 23; Müller in juris-PK, 2. Aufl., § 67 SGG, Rn. 29 jew. mwN). Zwar ist auch bei Rechtsanwälten Verschuldensmaßstab nicht die äußerste oder größtmögliche Sorgfalt, sondern die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt. Der Rechtsanwalt genügt in der Regel seiner Sorgfaltspflicht, wenn er sich in einem gängigen Kommentar zu den Anforderungen vergewissert, bei zweifelhafter Rechtslage muss er aber den sichersten Weg wählen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 67, Rn. 3d und 8a mwN). Nach der Rechtsprechung des BVerfG (26.02.2008, Az. 1 BvR 2327/07) ist die Annahme, dass es bei zweifelhafter Rechtslage geboten sein kann, einen Rechtsbehelf vorsorglich einzulegen, verfassungsrechtlich unbedenklich, selbst wenn dies zu der Notwendigkeit führen kann, zwei Rechtsbehelfe parallel anhängig zu machen. Ein Anwalt muss bei zweifelhafter Rechtslage so handeln, wie es bei einer für seinen Mandanten ungünstigen Entscheidung zur Wahrung seiner Belange erforderlich ist. Nach diesen Vorgaben hat der Beklagte der Klägerin zu Recht keine Wiedereinsetzung gewährt, da es an der Voraussetzung des fehlenden Verschuldens mangelt. Dies auch in Ansehung der insoweit einschlägigen Kommentarliteratur, auf die die Klägerbevollmächtigte verweist. Irreführend mag in diesem Zusammenhang zwar die angeführte Kommentarstelle Harwart/Thome in Schallen, Zulassungsverordnung, 9. Aufl, 2018, § 44 Rn. 44 sein, wenn dort (ohne weitere Verweise oder Begründung) ausgeführt wird, ein Widerspruch könne eingelegt werden, „sobald die anzufechtende Entscheidung ergangen ist, d. h. sobald der Zulassungsausschuss seinen Beschluss gefasst hat, mag er auch noch nicht bekanntgegeben sein“ In der Fußnote dazu wird u.a. ausgeführt, „Hierfür ist es wichtig zu wissen, dass ein Widerspruch schon ab Beschlussfassung – und nicht etwa erst ab Bekanntgabe – zulässig ist“. Auch wenn dieses Zitat für die Rechtsansicht der Klägerbevollmächtigten streitet, heißt es dort dann unmittelbar im Anschluss, „die für die Einlegung des Widerspruchs maßgebliche Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids. Diese hat nach § 41 V 1 in der besonderen Form der Zustellung zu erfolgen […] Deshalb stellt die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Verkündung des Beschlusses des Zulassungsausschusses noch keine Bekanntgabe in diesem Sinne dar.“ Diese Kommentarstelle ist bereits in sich widersprüchlich, da dort einerseits ohne Begründung oder Verweise contra legem ausgeführt wird, dass ein Widerspruch ab Beschlussfassung noch vor Bekanntgabe zulässig sei und es andererseits heißt, dass die für die Einlegung des Widerspruchs maßgebliche Frist erst mit Verkündung beginne. Daher wäre es seitens der rechtskundigen Klägerbevollmächtigten nach dem oben Ausgeführten geboten gewesen, nach Erlass und Zustellung des Bescheids am 25.08.2020, in dem in der Rechtsbehelfsbelehrungzutreffend zur Widerspruchsfrist ausgeführt wurde, aus ihrer Sicht rein vorsorglich, einen zweiten Widerspruch einzulegen. Wenn seitens der Klägerbevollmächtigten schließlich in diesem Zusammenhang auf eine „gängige Bekanntgabepraxis der Bayerischen Zulassungsausschüsse“ verwiesen wird, so war dem nicht weiter nachzugehen. Ein fehlendes Verschulden könnte sich im Hinblick auf das Verbot unzulässiger Rechtsausübung allenfalls daraus ergeben, dass der Beklagte in der Vergangenheit vor Bekanntgabe von Entziehungs- oder anderen Bescheiden des Zulassungsausschusses und damit vorfristig eingelegte Widersprüche als zulässig behandelt hätte. Dies wurde aber von Seiten der Klägerin schon gar nicht vorgetragen. Auch bestand keine Pflicht des Beklagten, die (anwaltlich vertretene) Klägerin neben der Rechtsbehelfsbelehrungdes Zulassungsausschusses erneut auf Unzulässigkeit ihres vorfristig eingelegten Widerspruchs hinzuweisen. Auch bedeutet die Bestätigung des Eingangs des Widerspruchs durch den Beklagten unter keinen Umständen, dass der Widerspruch zulässig ist (Bayerisches LSG aaO). Ergänzend wird gem. § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffende und ausführliche Begründung des Beklagten im Widerspruchsbescheid verwiesen. Die Entscheidung über die Kosten basiert auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO.