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Urteil

L 16 AS 417/22

LSG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Verjährung ist nach § 45 Abs. 2 SGB I, § 214 Abs. 1 BGB auch im Sozialrecht mit einer Einrede geltend zu machen. Die Erhebung der Einrede steht im Ermessen des Leistungsträgers. (Rn. 28) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre gesetzlich bestimmten Voraussetzungen vorliegen, ohne dass insoweit ein feststellender Verwaltungsakt maßgeblich wäre. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verjährung ist nach § 45 Abs. 2 SGB I, § 214 Abs. 1 BGB auch im Sozialrecht mit einer Einrede geltend zu machen. Die Erhebung der Einrede steht im Ermessen des Leistungsträgers. (Rn. 28) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre gesetzlich bestimmten Voraussetzungen vorliegen, ohne dass insoweit ein feststellender Verwaltungsakt maßgeblich wäre. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 27. Juli 2022 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 10.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2020 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Verzinsung von Nachzahlungen betreffend Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vor dem 31.12.2015 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Der Beklagte hat dem Kläger ein Drittel seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da er ordnungsgemäß über den Termin informiert worden ist und auf die Möglichkeit der Verhandlung und Entscheidung in seiner Abwesenheit hingewiesen worden ist, § 110 Abs. 1 Satz 2 SGG. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (§§ 151 Abs. 1 SGG) und ist auch statthaft. Der Beschwerdewert liegt über 750,00 €. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, insgesamt 750,00 € nicht übersteigt. Bei einem unbezifferten Antrag wie hier muss das Gericht den Wert ermitteln und gegebenenfalls überschlägig berechnen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 144 Rn. 15b). Der Kläger begehrt mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage weitere und höhere Zinsnachzahlungen durch den Beklagten. Zur Höhe äußert er sich nicht. Daher ist die Berufung kraft Gesetzes statthaft; der Wert der Beschwer des Klägers ist nicht feststellbar, sodass es bei der Regelung des § 143 SGG verbleibt. Die Berufung ist teilweise begründet, weil die Klagen teilweise begründet sind. Das Sozialgericht hat diese zu Unrecht vollständig abgewiesen. Es handelt sich um kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen nach § 54 Abs. 4 SGG, gerichtet auf weitere/höhere Zinszahlungen auf Nachzahlungen. Streitgegenstand sind auch im Berufungsverfahren die angefochtenen Bescheide vom 06.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2020 und vom 10.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.05.2020. Hingegen wurde der Bescheid vom 10.12.2020 nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens, denn er enthält keine Abänderung oder Ersetzung der beiden streitgegenständlichen Bescheide, sondern lediglich eine Bewilligung von Zinsen für einzelne Monate in den Jahren 2011 bis 2013. 1. Der Bescheid vom 06.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine falsche Berechnung des Beklagten, damit stehen dem Kläger höhere Zinsansprüche nicht zu. Nach § 44 SGB I ist Voraussetzung der Verzinsung von Geldleistungen deren Fälligkeit. Diese tritt grundsätzlich nach § 41 SGB I mit der Entstehung ein. Nach § 42 Abs. 1 SGB II sollen Leistungen nach dem SGB II jedoch monatlich im Voraus erbracht werden; diese Vorschrift regelt neben dem Zahlungsrhythmus die Fälligkeit von § 41 SGB I abweichend (Löcken in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 42 Rn. 18). Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen nach § 40 Abs. 1 SGB I, sobald ihre gesetzlich bestimmten Voraussetzungen vorliegen, ohne dass insoweit ein feststellender Verwaltungsakt maßgeblich wäre; damit wird der Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsanspruchs der Disposition sowohl durch den Leistungsträger als auch regelmäßig durch die leistungsberechtigte Person entzogen (Groth in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., § 40 SGB I (Stand: 15.03.2021) Rn. 13). Ob der Sozialleistungsträger oder der Leistungsberechtigte von der entstandenen Leistungsverpflichtung Kenntnis erlangt hat, ist für Entstehung und Fälligkeit des entstandenen Anspruchs ohne Belang (Groth, a.a.O., § 40 SGB I (Stand: 15.03.2021) Rn. 15; Groth, a.a.O., § 41 SGB I (Stand: 17.11.2021) Rn. 15). Die Verzinsung beginnt nach § 44 Abs. 2 SGB I frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. Vollständig ist der Antrag, mit dem der Sachverhalt so dargelegt wird, dass die im Gesetz bestimmten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sozialleistungen überprüft werden können und sein Entstehen festgestellt werden kann (Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 03.07.2020 – B 8 SO 15/19 R, Rn. 12 juris). Der Beklagte wurde zwar im Verfahren L 16 AS 288/14 erst mit Urteil vom 14.12.2018 verurteilt, dem Kläger rückwirkend für die Zeit vom 01.11.2013 bis 31.03.2014 monatlich weitere 3,80 € an Kosten der Unterkunft und zusätzlich für März 2014 weitere 3.498,46 € an Heiz- und Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2013 zu gewähren. Zu Recht hat der Beklagte indes bei der Zinsberechnung auf die Zeitpunkte der ursprünglichen Antragstellungen (zugunsten des Klägers August statt September 2013 bzw. für die Heiz- und Betriebskostennachzahlung März 2014) abgestellt. Dass die exakte Höhe der nachzuzahlenden Beträge für die Beteiligten erkennbar erst am 14.12.2018 feststand, dürfte unerheblich sein, hierauf kommt es jedoch bereits aufgrund des Verböserungsverbotes (§§ 153 Abs. 1, 123 SGG) nicht an. Der Beklagte hat auch zu Recht bei der Berechnung berücksichtigt, dass der Zinsanspruch zudem erst nach Ablauf eines Monats nach Fälligkeitseintritt begann. Zu verzinsen ist schließlich bis zum Ablauf des Monats vor der Zahlung; da die Zahlung im März 2019 erfolgte, ist die Zinsbewilligung des Beklagten bis Ende Februar 2019 nicht zu beanstanden (zur Berechnungsformel und Abrundung der zu verzinsenden Nachzahlungen auf volle Euro-Beträge vgl. Groth, a.a.O., § 44 SGB I (Stand: 21.12.2022) Rn. 44 f.). 2. Der Bescheid vom 10.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.05.2020 ist hingegen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; infolge eines Ermessensnichtgebrauchs ist er aufzuheben. Der Kläger hat Anspruch auf erneute Verbescheidung durch den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats. Mit dem Bescheid vom 10.03.2020 wurde hinsichtlich des Antrags des Klägers auf Verzinsung die Einrede der Verjährung für die Zeit bis 31.12.2015 erhoben. Unabhängig davon, ob Zinsansprüche nach § 44 SGB I Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I sind, und unabhängig von Fragen einer Hemmung der Verjährung nach § 45 Abs. 2, 3 SGB I war der Bescheid jedenfalls deshalb aufzuheben, weil der Beklagte bei Erhebung der Verjährungseinrede von dem ihm eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat (Ermessensnichtgebrauch). Nach § 54 Abs. 2 SGG ist der Kläger beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Fehler in der Ermessensausübung sind Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung bzw. Ermessensmangel und schließlich Ermessensfehlgebrauch bzw. Ermessensmissbrauch. Ermessensnichtgebrauch liegt vor, wenn überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt werden und so gehandelt wird, als ob eine gebundene Entscheidung zu treffen ist. Bei einer Ermessensüberschreitung wird eine Rechtsfolge gesetzt, die in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen ist. Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn ein unsachliches Motiv oder ein sachfremder Zweck verfolgt wird. Ermessensfehlgebrauch liegt als Abwägungsdefizit vor, wenn nicht alle Ermessensgesichtspunkte, die nach Lage des Falles zu berücksichtigen sind, in die Entscheidungsfindung einfließen. Der Fehlgebrauch kann auch als Abwägungsdisproportionalität vorliegen, wenn die Behörde die abzuwägenden Gesichtspunkte rechtlich fehlerhaft gewichtet hat. Des Weiteren kann ein Fehlgebrauch erfolgt sein, wenn die Behörde ihrer Ermessensbetätigung einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Schließlich liegt eine Ermessensunterschreitung oder ein Ermessensmangel vor, wenn zwar Ermessenserwägungen angeführt werden, diese aber unzureichend sind, weil sie z.B. nur aus formelhaften Wendungen bestehen (vgl. Keller, a.a.O., § 54 Rn. 27; BSG, Urteil vom 09.11.2010 – B 2 U 10/10 R, Rn. 15 juris). § 45 Abs. 2 SGB I verweist hinsichtlich der Wirkung der Verjährung auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Nach § 214 Abs. 1 BGB ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern. Die Verjährung ist damit – im Sozialrecht ebenso wie im Zivilrecht – mit einer Einrede geltend zu machen. Da es sich um eine Berechtigung handelt, steht die Erhebung dieser Einrede im Ermessen des Leistungsträgers („nach allgemeiner Meinung“ laut Groth, a.a.O., § 45 SGB I (Stand: 21.12.2022) Rn. 44; vgl. auch Mrozynski, SGB I, 6. Aufl. 2019, § 45 Rn. 3 unter Hinweis darauf, dass die Einrede der Verjährung in jeder Tatsacheninstanz erhoben werden kann). Die grundsätzlich zulässige Erhebung der Verjährungseinrede durch die Behörde setzt regelmäßig die Ausübung von Ermessen voraus (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. BSG, Urteil vom 15.06.2000 – B 7 AL 64/99 R, Rn. 21 juris; BSG, Urteil vom 22.10.1996 – 13 RJ 17/96, Rn. 33 juris). Zudem ist die Entscheidung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu begründen (Groth, a.a.O., § 45 SGB I (Stand: 21.12.2022) Rn. 45). Weder Bescheid noch Widerspruchsbescheid enthalten Ermessenserwägungen. Der Beklagte hat damit seine Pflicht nicht erkannt, eine Ermessensentscheidung über die Erhebung der Verjährungseinrede zu treffen (vgl. zu alledem LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.05.2022 – L 12 AS 1872/21, Rn. 50 ff. juris). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Erhebung der Verjährungseinrede regelmäßig geboten sein dürfte, wenn keine besonderen Umstände vorliegen. Denn es handelt sich nicht um eine Sollvorschrift, die nur in atypischen Fällen eine Ermessensausübung verlangt (BSG, Urteil vom 22.10.1996 – 13 RJ 17/96, Rn. 40 juris; zu Ermessensgesichtspunkten vgl. Groth, a.a.O., § 45 SGB I (Stand: 21.12.2022) Rn. 47 ff.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).