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Urteil

B 2 U 10/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Gewährung einer Abfindung nach § 76 SGB VII ist eine Ermessenstatbestandsentscheidung des Unfallversicherungsträgers. • Vor einer gerichtlichen Kontrolle der Ermessensausübung hat das Gericht festzustellen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 76 SGB VII erfüllt sind. • Gerichte prüfen bei Ermessen nur die Rechtmäßigkeit (Vornahme, Grenzen, Zweckbindung), nicht die Zweckmäßigkeit; eigene Ermessenserwägungen sind unzulässig. • Bei fehlenden Feststellungen zu tatbestandlichen Voraussetzungen ist die Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde zu erfolgen.
Entscheidungsgründe
Ermessensentscheidung über Abfindung von Verletztenrente: Prüfungspflicht der Tatbestandserfüllung • Die Gewährung einer Abfindung nach § 76 SGB VII ist eine Ermessenstatbestandsentscheidung des Unfallversicherungsträgers. • Vor einer gerichtlichen Kontrolle der Ermessensausübung hat das Gericht festzustellen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 76 SGB VII erfüllt sind. • Gerichte prüfen bei Ermessen nur die Rechtmäßigkeit (Vornahme, Grenzen, Zweckbindung), nicht die Zweckmäßigkeit; eigene Ermessenserwägungen sind unzulässig. • Bei fehlenden Feststellungen zu tatbestandlichen Voraussetzungen ist die Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde zu erfolgen. Der 1958 geborene Kläger erlitt 2002 einen Arbeitsunfall und erhielt eine Verletztenrente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH. Anfang 2007 beantragte er die Abfindung der Rente; die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte ab und berief sich auf ein internistisches Gutachten, das eine erheblich verminderte Lebenserwartung infolge Adipositas, Nikotin- und Alkoholkonsums feststellte. Das Sozialgericht wies die Klage ab. Das Landessozialgericht hob dieses Urteil auf und verurteilte die Beklagte zur Neubescheidung mit der Begründung, die Lebenserwartung rechtfertige die Ablehnung nicht, weil der kapitalwertbezogene Zeitwert 14,5 Jahre betrage. Die Beklagte rügte in der Revision, die LSG-Entscheidung verkenne die Anforderungen an die Ermessensausübung und habe nicht ausreichend ermittelt, in welchem Maße die Lebenserwartung verkürzt sei. Der Senat hat die Revision zum Teil für begründet erklärt und den Fall zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückverwiesen. • Rechtsgrundlage ist § 76 Abs.1 und Abs.2 SGB VII: Abfindung nur, wenn MdE weniger als 40 vH und nicht zu erwarten ist, dass MdE wesentlich sinkt; Kapitalwertberechnung per Rechtsverordnung. • Die Möglichkeit der Abfindung ist ein Ermessenstatbestand; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung (§ 39 SGB I, § 54 SGG). • Bevor ein Gericht Ermessensfehler prüfen darf, muss es feststellen, ob die tatbestandliche Voraussetzung des § 76 Abs.2 SGB VII (dass nicht zu erwarten ist, dass die MdE wesentlich sinkt) vorliegt; fehlt diese Feststellung, fehlt die Grundlage für eine gerichtliche Prüfung des Ermessens. • Das LSG hat die Bescheide aufgehoben, ohne Feststellungen dazu zu treffen, ob die negative Tatbestandsvoraussetzung erfüllt ist; deshalb war die Aufhebung rechtsfehlerhaft. • Ermessensfehler können in unsachlichen Motiven, Auslassung relevanter Ermessensgesichtspunkte, fehlerhafter Gewichtung oder fehlerhaftem Sachverhalt liegen; Gerichte dürfen bei festgestelltem Ermessensfehlgebrauch nur aufheben und zur Neubescheidung verweisen, nicht eigene Ermessenserwägungen anstellen. • Die Ermessenszwecke des § 76 SGB VII sind abzuwägen: Interesse des Versicherten an Kapitalverfügung versus Verwaltungsinteressen an Verwaltungsvereinfachung, Bemessung nach Lebenserwartung und finanzieller Leistungsfähigkeit des Trägers. • Das LSG hat zudem zu prüfen, ob die Beklagte die einschlägigen Ermessensgesichtspunkte richtig und hinreichend gewichtet hat; diese Gesichtspunkte sind keine negativen Tatbestandsmerkmale, sondern abzuwägen. • Zum Schutz gegen Verfahrensverzögerungen gab der Senat Hinweise zur begrenzten richterlichen Kontrolle und zur notwendigen Feststellung aller tatbestandlichen Voraussetzungen vor einer Ermessensprüfung. Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet; das Urteil des LSG wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Das LSG hat vor einer Prüfung der Ermessensausübung festzustellen, ob die tatbestandliche Voraussetzung des § 76 Abs.2 SGB VII (dass nicht zu erwarten ist, dass die MdE wesentlich sinkt) vorliegt. Nur bei Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen darf das Gericht die Ermessensausübung der Beklagten auf Rechtsfehler überprüfen. Ergibt die Prüfung, dass die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, hat das Gericht die Bescheide aufzuheben und die Behörde zur Neubescheidung zu verpflichten; eigene Ermessenserwägungen sind unzulässig. Das LSG hat außerdem die weiteren, von der Gesetzesgeschichte und Literatur abgeleiteten Ermessenszwecke und Abwägungsgesichtspunkte zu berücksichtigen und deren Gewichtung zu prüfen. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.