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Urteil

L 13 R 91/22

LSG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 VersAusglG in der Fassung (idF) vom 03.04.2009, BGBI. I S. 700, gültig ab 01.09.2009 (a.F.) berechtigt den Rentenversicherungsträger, sich umfassend auf den Schuldnerschutz zu berufen und nicht nur anteilig in der Höhe, in der tatsächlich eine Leistungspflicht gegenüber der bisher berechtigten Person erfüllt wird (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.1999, B 4 RA 16/99 R, juris). (Rn. 32 – 35) 2. § 30 Abs. 1 VersAusglG idF vom 12.05.2021, BGBI I S. 1085, gültig ab 01.08.2021 (n.F.) findet auf Zeiträume vor dem 01.08.2021 keine Anwendung. Die mit der Neufassung eingefügte Beschränkung des Schuldnerschutzes auf den Umfang der Überzahlung" ist keine Klarstellung, sondern eine Rechtsänderung. Eine rückwirkende Anwendung der Rechtsänderung für Zeiträume vor dem 01.08.2021 sieht das Gesetz nicht vor. (Rn. 39 – 41) 3. § 30 Abs. 1 S. 1 VersAusglG verpflichtet den Rentenversicherungsträger zu einer gebundenen Entscheidung. Die Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen (GRA) der Deutschen Rentenversicherung (DRV), hier: § 30 VersAusglG 2.2, vermitteln dem Versicherten keinen subjektiven Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger, über den Schuldnerschutz nach § 30 Abs. 1 S. 1 VersAusglG a.F. im Wege der Ermessensausübung zu entscheiden. (Rn. 44 – 46)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 VersAusglG in der Fassung (idF) vom 03.04.2009, BGBI. I S. 700, gültig ab 01.09.2009 (a.F.) berechtigt den Rentenversicherungsträger, sich umfassend auf den Schuldnerschutz zu berufen und nicht nur anteilig in der Höhe, in der tatsächlich eine Leistungspflicht gegenüber der bisher berechtigten Person erfüllt wird (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.1999, B 4 RA 16/99 R, juris). (Rn. 32 – 35) 2. § 30 Abs. 1 VersAusglG idF vom 12.05.2021, BGBI I S. 1085, gültig ab 01.08.2021 (n.F.) findet auf Zeiträume vor dem 01.08.2021 keine Anwendung. Die mit der Neufassung eingefügte Beschränkung des Schuldnerschutzes auf den Umfang der Überzahlung" ist keine Klarstellung, sondern eine Rechtsänderung. Eine rückwirkende Anwendung der Rechtsänderung für Zeiträume vor dem 01.08.2021 sieht das Gesetz nicht vor. (Rn. 39 – 41) 3. § 30 Abs. 1 S. 1 VersAusglG verpflichtet den Rentenversicherungsträger zu einer gebundenen Entscheidung. Die Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen (GRA) der Deutschen Rentenversicherung (DRV), hier: § 30 VersAusglG 2.2, vermitteln dem Versicherten keinen subjektiven Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger, über den Schuldnerschutz nach § 30 Abs. 1 S. 1 VersAusglG a.F. im Wege der Ermessensausübung zu entscheiden. (Rn. 44 – 46) I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 14. Januar 2022 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 17. April 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. November 2020 abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, da der Wert der Beschwer gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Höhe von 750 € erreicht ist. Die Berufungsfrist ist gewahrt (§ 151 SGG). Die Berufung der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung einer höheren Rente verurteilt. Der streitgegenständliche, angefochtene Bescheid vom 17.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.11.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die dagegen erhobene Klage war daher als unbegründet abzuweisen. Nicht Streitgegenstand des Verfahrens ist der Rentenbescheid vom 16.10.2017, der auf einen Überprüfungsantrag des Klägers nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erlassen worden ist, was zwischen den Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung klargestellt worden ist. Eine Klage, die sich auch gegen diesen Bescheid richten würde, wäre unzulässig, da der Bescheid vom 16.10.2017 bindend geworden ist und kein Fall der §§ 86 oder 96 SGG vorliegt. Aufgrund des hier streitigen Antrags vom 18.12.2019 auf Neuberechnung der Rente wegen der Abänderung des Versorgungsausgleichs hat die Beklagte mit Bescheid vom 17.12.2020 den „bisherigen“ Bescheid ab 01.03.2020 aufgehoben und die Regelaltersrente ab 01.03.2020 neu festgesetzt. Nur dieser Bescheid ist angefochten. Zwar ist das Begehren darauf gerichtet, eine höhere Regelaltersrente ab 01.04.2019 zu erhalten, mithin für einen Zeitraum, der vom angefochtenen Bescheid nicht genannt wird, schon aber vom Bescheid vom 16.10.2017 umfasst ist. Allerdings kann der Kläger sein Begehren nur dadurch erreichen, dass aufgrund seines Antrags vom 18.12.2019 der angefochtene Bescheid vom 17.12.2020 dahingehend geändert wird, dass er den bisherigen Bescheid zu dem vom Kläger begehrten früheren Zeitpunkt aufhebt. Er kann gerade nicht durch eine Anfechtung des früheren Bescheids vom 16.10.2017, welcher bindend geworden ist, dieses Klageziel in zulässiger Weise erreichen. Der Kläger muss sein Begehren statthaft mit einer Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, 4 SGG), gerichtet auf teilweise Aufhebung des Bescheids vom 17.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.11.2020 und Verpflichtung der Beklagten, die Rente ab 01.04.2019 unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs und unter (teilweisen) Verzicht auf den Schuldnerschutz des § 30 VersAusglG abzuändern und die Beklagte zur Zahlung einer höheren Rente ab 01.04.2019 zu verurteilen, verfolgen. Das so verstandene Klagebegehren ist unbegründet. Die Beklagte war berechtigt, nach Abänderung des Versorgungsausgleichs die Rente gemäß § 101 Abs. 3 SGB VI abzuändern – § 48 SGB X ist gemäß § 101 Abs. 3 Satz 2 SGB VI insoweit nicht anzuwenden – und sich für die Übergangszeit vom 01.04.2019 bis 29.02.2020 auf die Befreiungswirkung des § 30 VersAusglG zu berufen. Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird gemäß § 101 Abs. 3 SGB VI in der Fassung (idF) vom 08.12.2006 die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben. Bei einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 des § 101 Abs. 3 SGB VI mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 FamG abzustellen ist. § 30 VersAusglG bleibt unberührt. Nach § 101 Abs. 3 Satz 3 SGB VI ist die Rente nach Abänderung des Versorgungsausgleichs aufzuheben und zwar zu dem nach § 226 Abs. 4 FamFG maßgeblichen Zeitpunkt. Danach wirkt die Abänderung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt (vgl. § 226 Abs. 4 FamFG). Die Regelungen der Sätze 1 und 2 gelten nach Satz 3 nicht nur bei einer Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich, sondern auch bei dessen Abänderung nach §§ 225 bis 227 FamFG, allerdings mit einer Maßgabe: Der Zeitpunkt, von dem an die Rente umzustellen ist, richtet sich nicht nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts, sondern bereits nach dem der Antragstellung auf die Änderung des Versorgungsausgleichs (§ 226 Abs. 4 FamFG). Die umgestellte Rente beginnt also früher als nach Satz 1, nämlich mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats (vgl. Kater in beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), Hrsg: Rolfs (geschf.)/Körner/Krasney/Mutschler, Stand: 01.07.2017, SGB VI, § 101 Rn. 17). Dies bewirkt in der Regel, dass der Rentenbewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit abgeändert wird (vgl. Kador in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 101 (Stand 12.06.2023) Rn. 51). Der Abänderungsantrag des Klägers beim Familiengericht datierte vom 22.03.2019, so dass die Abänderung ab dem 01.04.2019 wirkt (so auch der Beschluss des Familiengerichts). Danach ist die Rente zum 01.04.2019 abzuändern. Eine ausdrückliche Verfügung über die Abänderung findet sich im angefochtenen Bescheid zwar nicht, eine solche Regelung ist jedoch im Wege der Auslegung des Verwaltungsakts gegeben. Im Widerspruchsbescheid konkretisiert die Beklagte unter Hinweis auf § 30 VersAusglG den Zeitpunkt der Neuberechnung ab 01.03.2020 unter Anwendung der Übergangszeit. Daraus ist bei verständiger Würdigung zu schließen, dass die Beklagte die Abänderung zwar zum 01.04.2019 vornimmt, wegen der Berufung auf die Schuldnerschutzvorschrift des § 30 VersAusglG die Rente jedoch erst ab 01.03.2020 neu berechnet. Nur bei einem solchen Verständnis ergibt es Sinn, dass sich die Beklagte auf die Schuldnerschutzvorschrift beruft, zumal die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid ohne eine entsprechende Begründung des Widerspruchs erfolgt sind, was ebenfalls für eine Auslegung in diese Richtung spricht. Die Beklagte hat im Widerspruchsverfahren erkannt, dass hierzu noch eine Regelung erforderlich ist. Schließlich hat der Kläger den Bescheid auch in diesem Sinne verstanden, da er die Gewährung der höheren Rente – mithin die Abänderung der bisherigen Rente – ab 01.04.2019 begehrt und die Beklagte auf den Schuldnerschutz verzichten solle (vgl. Engelmann in Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 31 Rn. 43 ff.). Die Beklagte hat sich zu Recht in vollem Umfang auf § 30 VersAusglG iVm § 101 Abs. 3 Satz 4 SGB VI, der eine § 407 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vergleichbare Regelung enthält (vgl. Kador a.a.O., Rn. 52), berufen. Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit; dies gilt für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend (vgl. § 30 Abs. 1 VersAusglG idF des Gesetzes vom 03.04.2009 (BGBl I 2009, Nr. 18 vom 08.04.2009, S. 700) gültig vom 01.09.2009 bis 31.07.2021 (a.F.). Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat (§ 30 Abs. 2 VersAusglG). Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben nach § 30 Abs. 3 VersAusglG unberührt. § 101 Abs. 3 Satz 4 SGB VI dient dem Schutz des verpflichteten Rentenversicherungsträgers vor Doppelleistungen, indem er auf § 30 VersAusglG verweist. Diese Vorschrift räumt dem Versorgungsträger eine Frist zur technischen Umsetzung familiengerichtlicher Entscheidungen zum Versorgungsausgleich von einem Kalendermonat ein. Da der Versorgungsträger Beteiligter des familiengerichtlichen Verfahrens ist (§ 219 FamFG), wird ihm die Entscheidung ebenfalls zugestellt. § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ordnet insoweit in einer Übergangszeit die Leistungsbefreiung des Versorgungsträgers an, wenn der Träger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person weiterhin ungekürzt Leistungen zahlt. Adressat der Leistungsbefreiung – also die Person, gegenüber der der Träger die Leistungsbefreiung geltend machen kann – ist die durch den Versorgungsausgleich nunmehr auch berechtigte Person. Der Zeitraum der Übergangszeit der Leistungsbefreiung wird grundsätzlich durch § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG festgelegt; maßgeblich ist die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts. § 30 Abs. 2 VersAusglG ordnet insoweit an, dass die Übergangszeit bis zum letzten Tag des Monats dauert, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Der Kürzungszeitpunkt einer gewährten Leistung liegt daher regelmäßig erst im übernächsten Monat. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die positive Kenntnis des Leistungsträgers von der Rechtskraft des familiengerichtlichen Urteils. Diese erlangt der Leistungsträger in der Regel mit der förmlichen Rechtskraftmitteilung des zuständigen Amtsgerichts (vgl. Kador a.a.O. Rn. 52). Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 02.12.2019 den Versorgungsausgleich ab 01.04.2019 rechtskräftig abgeändert, mithin entschieden, dass ab 01.04.2019 ein Ausgleich der Anrechte nicht mehr stattfindet. Die Beklagte – bei der auch Frau O. versichert war – hat innerhalb einer bis dahin aufgrund des Versorgungsausgleichs mit Urteil vom 20.10.1992 bestehenden Leistungspflicht an O. bzw. an den Witwer (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG) geleistet. Von der Rechtskraft hatte die Beklagte am 24.01.2020 Kenntnis erlangt. Die Übergangszeit nach § 30 Abs. 2 VersAusglG dauerte somit bis zum Ablauf des Monats Februar 2020. Die Beklagte war auch berechtigt, sich in vollem Umfang auf die Schuldnerschutzvorschrift zu berufen – sog. zeitraumbezogene Betrachtungsweise – und nicht nur „anteilig“, soweit sie tatsächlich „doppelt“ geleistet hat. Nach dem Wortlaut der hier maßgeblichen Vorschrift wird nicht differenziert, ob und in welcher Höhe eine Leistungspflicht gegenüber der bisher berechtigten Person erfüllt wird. Vielmehr ist danach ausreichend, dass innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht geleistet wird. Der Gesetzesbegründung bei Einführung der hier maßgeblichen Vorschrift, lässt sich nicht entnehmen, dass eine „Teilung“ des Schuldnerschutzes gewollt war. Der Gesetzgeber wollte in Anlehnung an das bis dahin geltende Recht (§ 1587p BGB, § 3a Abs. 7 VAHRG, § 10a Abs. 7 VAHRG) den Schutz des Versorgungsträgers in einer Norm zusammenfassen und regeln. Zur Begründung des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG heißt es in der Gesetzesbegründung lediglich, dass Tatbestand und Rechtsfolge in allgemeiner Form bestimmen, dass die gestaltende Entscheidung des Familiengerichts von den Versorgungsträgern technisch umgesetzt werden muss und der Versorgungsträger unter Umständen zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung einer bereits bestehenden Leistungspflicht nachkommen muss. Diese Leistungspflicht ändert sich und ggf. tritt eine neue hinzu. „Deshalb bestimmt Absatz 1, dass der Versorgungsträger nach einer rechtskräftigen Entscheidung für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person von der Leistungspflicht befreit wird, um so Doppelleistungen zu vermeiden“ (vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 70). Dieser Begründung kann nicht entnommen werden, dass sich der Versorgungsträger nur insoweit auf den Schuldnerschutz berufen kann, wie tatsächlich eine Doppelleistung erfolgt ist. Vielmehr lässt sich der Begründung entnehmen, dass technische und verwaltungsvereinfachende Aspekte im Vordergrund standen. Auch eine historische Betrachtungsweise stützt das Vorbringen des Klägers nicht. Sofern der Gesetzgeber mit der Einführung des § 30 VersAusglG das bis dahin geltende Recht in einer Vorschrift zusammenfassen wollte, zeigt auch der Blick auf die Vorgängervorschriften, dass für eine Auslegung der Neuregelung in der vom Kläger gewünschten Form kein Raum ist. § 10a Abs. 7 VAHRG (idF vom 25.07.1991) lautete wie folgt: „Die Abänderung wirkt auf den Zeitpunkt des der Antragstellung folgenden Monatsersten zurück. Die Ehegatten und ihre Hinterbliebenen müssen Leistungen des Versorgungsträgers gegen sich gelten lassen, die dieser auf Grund der früheren Entscheidung bis zum Ablauf des Monats erbringt, der dem Monat folgt, in dem er von dem Eintritt der Rechtskraft der Abänderungsentscheidung Kenntnis erlangt hat. Werden durch die Abänderung einem Ehegatten zum Ausgleich eines Anrechts Anrechte übertragen oder für ihn begründet, so müssen sich der Ehegatte oder seine Hinterbliebenen Leistungen, die der Ehegatte wegen dieses Anrechts gemäß § 3a erhalten hat, anrechnen lassen.“ Das BSG hat hierzu ausgeführt, dass die Norm gerade im Interesse der beteiligten Träger erlassen worden ist und diese im Ausnahmefall des beiderseitigen Leistungsbezuges umfassend und endgültig vor dem Risiko einer Doppelzahlung wie vor der Notwendigkeit der Rückabwicklung bewahrt. Es bleibt laut BSG der internen Auseinandersetzung der früheren Ehegatten vorbehalten, ggf. im Wege des bereicherungsrechtlichen Ausgleichs ein wirtschaftlich der Änderungsentscheidung entsprechendes Ergebnis auch für die Vergangenheit herzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.1999, B 4 RA 16/99 R, juris Rn. 39). Ausgehend von dieser Entscheidung und dem erklärten Willen des Gesetzgebers, diese Vorschrift in die Neuregelung zu übernehmen, kann der klare Wortlaut nicht dahingehend erweiternd ausgelegt werden, dass die Schuldnerschutzvorschrift nur anteilig zur Anwendung kommt. Auch die zum Anwendungsbereich des § 30 VersAusglG a.F. ergangene Rechtsprechung zeigt keine Entwicklung dahingehend, dass eine anteilige Anwendung der Schuldnerschutzvorschrift zu erfolgen habe. Vielmehr gab es divergierende Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte zu der Frage, inwieweit sich ein Versorgungsträger gegenüber der nunmehr auch ausgleichsberechtigten Person wegen innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht an die jetzt ausgleichspflichtige Person erbrachten Zahlungen auf die Befreiungswirkung des § 30 berufen kann (vergleiche einerseits etwa Verwaltungsgericht (VG) Regensburg, Urteil vom 07.08.2014, RN 5 K 13.643, juris; VG A-Stadt, Urteil vom 05.01.2017, M 21 K 14.3864, juris; andererseits VG Lüneburg, Urteil vom 28.06.2017, 5 A 181/15, juris). Einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist nichts Anderes zu entnehmen (vgl. Beschluss vom 26.06.2017, 10 B 25.16, juris Rn. 7 ff.). Zwar mag der Leitsatz („Die aus § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG folgende Befreiung des Versorgungsträgers von der Leistungspflicht besteht nur im Umfang von Leistungen, die er an die bisher berechtigte Person erbracht hat.“) eine andere Rechtsanwendung nahelegen. Die Entscheidung betraf jedoch einen anderen Sachverhalt bzw. eine andere Rechtsfrage, nämlich, ob Leistungen von berufsständischen Versorgungswerken die Schutzwirkung des § 30 VersAusglG zugunsten der betroffenen Versorgungsträger entfalten. Der Kläger kann sich schließlich nicht auf die ab 01.08.2021 geltende Rechtslage berufen oder daraus ableiten, dass auch vor diesem Zeitpunkt der Schuldnerschutz „nur im Umfang der Überzahlung“ greifen würde. § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG idF vom 12.05.2021, gültig ab 01.08.2021 lautet: „Entscheidet das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich und leistet der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person, so ist er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person im Umfang der Überzahlung von der Leistungspflicht befreit.“ Den Übergangsvorschriften (§§ 48 ff. VersAusglG) ist zunächst nicht zu entnehmen, dass die Neufassung des § 30 VersAusglG auch rückwirkend zur Anwendung kommt. Auch in der Gesetzesbegründung finden sich keine Hinweise, die für eine rückwirkende Anwendung der Norm sprechen könnten (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 21.07.2010, 1 BvL 11/06, juris Rn. 72 ff.). Die Rechtsauffassung des Klägers, die Neufassung der Regelung ab 01.08.2021 belege, dass die Vorschrift auch in ihrer bisherigen Fassung im Sinne des Klägers anzuwenden wäre, überzeugt nicht. Zwar ist richtig, dass in der Gesetzesbegründung auf Seite 2 (vgl. BT-Drs. 19/26838) formuliert ist, dass „klargestellt“ werden soll, „dass die Leistungsbefreiung nur im Umfang einer tatsächlichen betragsmäßigen Überzahlung an die bisher berechtigte Person greift, da auch nur insoweit eine Doppelleistung gegenüber den Ehegatten droht“. Die nähere Gesetzesbegründung (Zu Nummer 3 (§ 30), Seite 15 ff.) spricht jedoch eindeutig gegen eine „nur“ Klarstellung. Dort heißt es nämlich, dass auf der Grundlage der geltenden Fassung des § 30 umstritten ist, inwieweit sich der Versorgungsträger gegenüber der nunmehr auch berechtigten (ausgleichsberechtigten) Person wegen seiner innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte (ausgleichspflichtige) Person erbrachten Zahlungen auf die Befreiungswirkung des § 30 berufen kann. Es wurde auf die bereits oben zitierte divergierende Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte Bezug genommen und anhand eines Beispiels die vom Kläger im hiesigen Verfahren vorgebrachte Problematik geschildert (vgl. Seite 16 der o.g. BT-Drs.). Weiter heißt es wörtlich: „Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, die Befreiungswirkung des § 30 gegenüber der ausgleichsberechtigten Person ausdrücklich betragsmäßig auf die Höhe zu beschränken, in welcher während der Übergangszeit auch tatsächlich an die bisher berechtigte Person eine nach der Versorgungsausgleichsentscheidung gegenüber der nunmehr berechtigten Person geschuldete Leistung erbracht worden ist. Nur im Umfang dieser Überzahlung kommen auch bereicherungsrechtliche Ansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten (ausgleichsberechtigten) Person und der bisher berechtigten (ausgleichspflichtigen) Person in Betracht. Und nur insoweit droht dem Versorgungsträger eine doppelte Inanspruchnahme, die die Vorschrift des § 30 ihrem Sinn und Zweck nach vermeiden will (Bundestagsdrucksache 16/10144, S. 70). Würde dagegen jede Zahlung an die ausgleichspflichtige Person unabhängig von ihrer Höhe während der Übergangszeit zu einer vollständigen Leistungsbefreiung des Versorgungsträgers gegenüber der ausgleichsberechtigten Person führen, verbliebe regelmäßig ein Fehlbetrag, den die der ausgleichsberechtigten Person weder vom Versorgungsträger noch von der ausgleichspflichtigen Person beanspruchen könnte.“ Damit ist jedoch belegt, dass es sich nicht nur um eine rein sprachliche „Klarstellung“ bei ansonsten einheitlicher Rechtsanwendung handelt, sondern um eine Änderung der Vorschrift, um eine bis dahin uneinheitliche Rechtsprechung zu beenden. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat es insoweit offengelassen, ob und in welchem Umfang sich der Versorgungsträger für den Übergangszeitraum überhaupt auf § 30 VersAusglG a.F. berufen durfte und dabei auch auf die Einfügung der Worte „im Umfang der Überzahlung“ seit 01.08.2021 im Blick gehabt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2022, OVG 6 B 10.22, juris Rn. 50 f.). Daraus abzuleiten, die Vorschrift sei im Sinne des Klägers anzuwenden, gelingt daher ebenfalls nicht. Schließlich ist die Kommentierung von N./S. in Erman BGB, Kommentar, 17. Aufl. 2023, § 30 VersAusglG, Rn. 3, „dass der Versorgungsträger auch nur schutzbedürftig ist, soweit er an die bisher berechtigte Person Zuvielleistungen erbringt“, was der Gesetzgeber durch Ergänzung des Abs. 1 angesichts divergierender verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ausdrücklich klargestellt habe, nicht weiter hilfreich. Denn die dort in Bezug genommene Entscheidung des BVerwG bzw. die BT-Drs. sind nicht geeignet, die Neuformulierung des § 30 VersAusglG ab August 2021 auch auf davorliegende Zeiträume zu begründen (vgl. dazu oben). Auch die Entscheidung des VG Stuttgart (Urteil vom 27.06.2012, 8 K 4605/11, juris Rn. 26) kann nicht als Argumentationshilfe dienen, da im dort entschiedenen Fall die „bisher berechtigte Person“ weder im Rentenbezug stand noch Versorgungsempfänger war. Auch greift das Argument des Klägers, die Verwaltungspraxis sei uneinheitlich, weshalb eine einheitliche Anwendung auch für § 30 VersAusglG a.F. herzustellen sei, nicht durch. Zwar ist in den GRA der DRV zu § 30 VersAusglG, 2.2 – welche die Gerichte nicht binden – festgehalten, dass die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.06.2021 auf die Geltendmachung des Schuldnerschutzes verzichten und dass in geeigneten Fällen auch schon zuvor darauf verzichtet werden kann (EGVA 1/2021, TOP 12). Durch den Verzicht auf die Geltendmachung des Schuldnerschutzes innerhalb der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ist es – so die GRA weiter – nun nicht mehr erforderlich zu ermitteln, ob aus beiden Versicherungsverhältnissen für die Übergangszeit Rente gezahlt wird oder ein Rentenanspruch entstanden ist. Wird die Entscheidung des Familiengerichts ab dem 01.06.2021 getroffen, wird insofern kein Schuldnerschutz gegenüber anderen Rentenversicherungsträgern oder Versorgungsträgern geltend gemacht. Die Ausführungen zu Anwendungsmöglichkeiten der Schuldnerschutzregelung in dieser GRA beziehen sich insoweit nur noch übergangsweise auf Versorgungsausgleichsentscheidungen, die vor dem 01.06.2021 durch das Familiengericht beschlossen wurden. Nach Satz 1 der GRA der DRV zu § 30 VersAusglG, 2.2 ist nicht auf die Geltendmachung des Schuldnerschutzes zu verzichten, da der entscheidungserhebliche Tatbestand vor dem Stichtag 01.06.2021 liegt. Soweit in Satz 2 der GRA geregelt wird, dass in „geeigneten Fällen“ auch schon zuvor auf Schuldnerschutz verzichtet werden kann, legen die GRA keine Kriterien fest, was unter „geeigneten Fällen“ zu verstehen ist. Nach Ansicht der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 05.05.2022) und auch des Senats ist ein Verzicht nach Satz 2 der GRA hier nicht geboten, da der zeitliche Abstand von eineinhalb bis mehr als zwei Jahren zwischen der familiengerichtlichen Abänderungsentscheidung (02.12.2019) bzw. dem Zeitraum, für den Schuldnerschutz begehrt wird (April 2019 bis Februar 2020), und dem Stichtag gegen das Vorliegen eines geeigneten Falles spricht. Sofern der Kläger meint, aus der GRA einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über den Verzicht auf den Schuldnerschutz ableiten zu können, kommt dies nicht in Betracht. Die für den Senat allein bindende Vorschrift des § 30 VersAusglG a.F. eröffnet der Beklagten gerade kein Ermessen (vgl. insoweit auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2022, OVG 6 B 10/22, juris Rn. 45), sodass insoweit auch keine Prüfungskompetenz des Gerichts besteht. Der zuletzt vom Kläger noch vorgebrachte Einwand, die Anwendung der Schuldnerschutzvorschrift des § 30 VersAusglG a.F. sei nicht verhältnismäßig, weshalb die Beklagte sich nicht darauf berufen dürfe, überzeugt ebenfalls nicht. Denn der Kläger legt bereits nicht dar, worin er eine unverhältnismäßige Benachteiligung sieht. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG. Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Die Frage, wie § 30 VersAusglG auch im Lichte der ab 01.08.2021 geltenden Neufassung auszulegen ist und ob der ab 01.08.2021 geltenden Fassung des § 30 VersAusglG eine (echte) Rückwirkung beizumessen ist, ist von grundsätzlicher Bedeutung.