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Urteil

5 A 181/15

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Abänderung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs wirkt die Entscheidung nach § 226 Abs. 4 FamFG rückwirkend ab dem ersten Tag des Monats nach Antragstellung. • Ansprüche gegen den Versorgungsträger wegen der aufgrund der ursprünglichen Versorgungsausgleichsentscheidung an einen Rentenversicherungsträger erstatteten Beträge können in der Höhe durch die Abänderung begründet sein; Schutzvorschrift des § 30 VersAusglG greift nur, sofern ein voller oder teilweiser Gläubigerwechsel im Sinne der Norm vorliegt. • § 30 VersAusglG schützt den Versorgungsträger vor Doppelzahlungen nur insoweit, als er innerhalb einer bisherigen Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person weiter geleistet hat; Zahlungen, die als Erstattungsleistungen an einen anderen Versorgungsträger geleistet wurden und für die der Versorgungsträger Erstattungsansprüche gegen diesen hat, fallen nur teilweise unter den Schutz. • Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der Ausgleichsrente in Höhe des Betrags, den der Versorgungsträger zuvor an die Deutsche Rentenversicherung erstattet hat (hier 462,73 EUR/mtl.) für den Zeitraum der Rückwirkung des Abänderungsbeschlusses; weitergehende Ansprüche sind durch § 30 VersAusglG ausgeschlossen und auf eine Bereicherungsforderung gegen den ehemaligen Ehegatten zu verweisen.
Entscheidungsgründe
Wirkung der Abänderung des Versorgungsausgleichs und Grenzen des Schutzes nach § 30 VersAusglG • Bei Abänderung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs wirkt die Entscheidung nach § 226 Abs. 4 FamFG rückwirkend ab dem ersten Tag des Monats nach Antragstellung. • Ansprüche gegen den Versorgungsträger wegen der aufgrund der ursprünglichen Versorgungsausgleichsentscheidung an einen Rentenversicherungsträger erstatteten Beträge können in der Höhe durch die Abänderung begründet sein; Schutzvorschrift des § 30 VersAusglG greift nur, sofern ein voller oder teilweiser Gläubigerwechsel im Sinne der Norm vorliegt. • § 30 VersAusglG schützt den Versorgungsträger vor Doppelzahlungen nur insoweit, als er innerhalb einer bisherigen Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person weiter geleistet hat; Zahlungen, die als Erstattungsleistungen an einen anderen Versorgungsträger geleistet wurden und für die der Versorgungsträger Erstattungsansprüche gegen diesen hat, fallen nur teilweise unter den Schutz. • Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der Ausgleichsrente in Höhe des Betrags, den der Versorgungsträger zuvor an die Deutsche Rentenversicherung erstattet hat (hier 462,73 EUR/mtl.) für den Zeitraum der Rückwirkung des Abänderungsbeschlusses; weitergehende Ansprüche sind durch § 30 VersAusglG ausgeschlossen und auf eine Bereicherungsforderung gegen den ehemaligen Ehegatten zu verweisen. Die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann waren durch Urteil 2007 im Versorgungsausgleich betroffen; dies begründete Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu Lasten des Ehemannes zugunsten der Klägerin. Die Klägerin stellte am 16.01.2014 beim Familiengericht den Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs; das Amtsgericht änderte mit Beschluss vom 27.11.2014 und wirkte die Änderung ab dem 1.2.2014. Die Beklagte ist das Altersversorgungswerk des Ehemannes; nach der Abänderung entstand eine Zahlungspflicht des Beklagten zugunsten der Klägerin. Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 9.6.2015 eine Rente jedoch erst ab dem 1.2.2015; die Klägerin begehrte daraufhin die Zahlung bereits ab 1.2.2014 und klagte. Die Beklagte berief sich auf § 30 VersAusglG und die Übergangszeit zugunsten des Versorgungsträgers; sie habe bereits Erstattungsleistungen an die DRV erbracht. Die streitige Frage war, ob und in welchem Umfang die Klägerin für den Zeitraum 1.2.2014–31.1.2015 einen Anspruch gegen die Beklagte hat. • Klagefall: Die Klägerin nahm Teile der Klage in der Verhandlung zurück; das Verfahren war insoweit einzustellen, der Rest zulässig als Verpflichtungsklage (§ 113 VwGO). • Rechtsgrundlagen maßgeblich: § 16 ABH (Satzung), §§ 51, 52 Abs.1 VersAusglG, § 226 Abs.4 FamFG, § 30 VersAusglG, § 225 SGB VI, § 101 SGB VI. • Wirkung der Abänderung: Nach § 226 Abs.4 FamFG wirkt die Abänderung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt; hier deshalb ab 1.2.2014. Damit entstand gegenüber der Klägerin ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Altersrente aus dem abgeänderten Versorgungsausgleich. • Anspruchshöhe insoweit begründet: Die Klägerin hat Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der Monatsrente in Höhe des Betrags, den der Beklagte zuvor im Rahmen der ersten Versorgungsausgleichsentscheidung an die DRV erstattete (462,73 EUR/mtl.), weil die DRV diese Zahlungen für den Zeitraum ab 1.2.2014 zurückgefordert und damit die Erstattungsansprüche des Beklagten begründet hat (§§ 225 SGB VI, 101 SGB VI). • Begrenzung durch § 30 VersAusglG: § 30 VersAusglG schützt den Versorgungsträger vor Doppelzahlungen nur bei einem vollständigen oder teilweisen Gläubigerwechsel, also wenn der Träger weiterhin innerhalb einer bisherigen Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person leistet. Im vorliegenden Fall begründet die Abänderung jedoch erstmals eine unmittelbare Leistungspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin; insoweit besteht kein Schutz für die vom Beklagten an die DRV erstatteten Beträge in Höhe von 462,73 EUR. • Teilweise Geltung des § 30 VersAusglG: Für den Differenzbetrag zwischen der gesamten nach Abänderung geschuldeten Rente und dem zuvor erstatteten Betrag (328,99 EUR/mtl.) greift § 30 VersAusglG zu Gunsten des Beklagten: Soweit der Beklagte an den früher Berechtigten weiter geleistet hat, tritt schuldbefreiende Wirkung ein und die Klägerin ist auf einen Bereicherungsanspruch gegen ihren früheren Ehemann zu verweisen. • Ergebnis der Rechtsanwendung: Die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts war rechtswidrig insoweit, als die Beklagte die Zahlung von 462,73 EUR/mtl. für den Zeitraum 1.2.2014–31.1.2015 verweigerte; darüber hinausgehende Zahlungen (328,99 EUR/mtl.) sind vom Schutz des § 30 VersAusglG erfasst und stehen der Klägerin nicht gegen den Beklagten zu. Die Klage ist insoweit begründet, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten für den Zeitraum 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2015 einen Anspruch auf Zahlung einer Altersrente in Höhe von 462,73 EUR monatlich hat. Diese Forderung folgt aus der rückwirkenden Wirksamkeit der Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 226 Abs. 4 FamFG und daraus, dass die DRV bereits die an sie geleisteten Rentenzahlungen zurückgefordert hat, sodass dem Beklagten der erstattete Betrag nicht durch § 30 VersAusglG zu Gute kommt. Für den darüber hinaus gehenden Differenzbetrag in Höhe von 328,99 EUR monatlich besteht dagegen kein Anspruch gegen den Beklagten; diese Mehrzahlung ist vom Schutz des § 30 VersAusglG erfasst, sodass die Klägerin insoweit auf etwaige Bereicherungsansprüche gegen ihren ehemaligen Ehemann verwiesen ist. Die Klage wird daher teilweise stattgegeben; der angefochtene Bescheid ist insoweit aufzuheben.