Urteil
L 15 VJ 2/23
LSG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zur Annahme einer Unterschenkelvenenthrombose als Impfkomplikation (Primärschädigung) infolge einer Impfung mit einem mRNA-Impfstoff (Impfung gegen Covid 19). (Rn. 46)
2. Die gesundheitliche Schädigung als Primärschädigung, d.h. die Impfkomplikation, muss neben der Impfung und dem Impfschaden, d.h. der dauerhaften gesundheitlichen Schädigung, im Vollbeweis nachgewiesen sein (Fortsetzung der st. Rspr. des Senats). (Rn. 51 – 54)
3. Für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer Impfung und einer Impfkomplikation bzw. einem Impfschaden ist ein Nachweis fehlender konkurrierender Ursachen nicht ausreichend. (Rn. 67)
1. Zur Annahme einer Unterschenkelvenenthrombose als Impfkomplikation (Primärschädigung) infolge einer Impfung mit einem mRNA-Impfstoff (Impfung gegen Covid 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die gesundheitliche Schädigung als Primärschädigung, dh die Impfkomplikation, muss neben der Impfung und dem Impfschaden, dh der dauerhaften gesundheitlichen Schädigung, im Vollbeweis nachgewiesen sein (Fortsetzung der st. Rspr. des Senats). (redaktioneller Leitsatz)
3. Für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer Impfung und einer Impfkomplikation bzw. einem Impfschaden ist ein Nachweis fehlender konkurrierender Ursachen nicht ausreichend. (Redaktionelle Leitsätze) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Annahme einer Unterschenkelvenenthrombose als Impfkomplikation (Primärschädigung) infolge einer Impfung mit einem mRNA-Impfstoff (Impfung gegen Covid 19). (Rn. 46) 2. Die gesundheitliche Schädigung als Primärschädigung, d.h. die Impfkomplikation, muss neben der Impfung und dem Impfschaden, d.h. der dauerhaften gesundheitlichen Schädigung, im Vollbeweis nachgewiesen sein (Fortsetzung der st. Rspr. des Senats). (Rn. 51 – 54) 3. Für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer Impfung und einer Impfkomplikation bzw. einem Impfschaden ist ein Nachweis fehlender konkurrierender Ursachen nicht ausreichend. (Rn. 67) 1. Zur Annahme einer Unterschenkelvenenthrombose als Impfkomplikation (Primärschädigung) infolge einer Impfung mit einem mRNA-Impfstoff (Impfung gegen Covid 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die gesundheitliche Schädigung als Primärschädigung, dh die Impfkomplikation, muss neben der Impfung und dem Impfschaden, dh der dauerhaften gesundheitlichen Schädigung, im Vollbeweis nachgewiesen sein (Fortsetzung der st. Rspr. des Senats). (redaktioneller Leitsatz) 3. Für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer Impfung und einer Impfkomplikation bzw. einem Impfschaden ist ein Nachweis fehlender konkurrierender Ursachen nicht ausreichend. (Redaktionelle Leitsätze) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 6. Juni 2023 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. A. Die erhobene Klage ist bereits unzulässig. Denn eine Klage, die wegen eines im Einzelnen bezeichneten schädigenden Ereignisses „auf Versorgung“ gerichtet ist, wie hier ausdrücklich von der Bevollmächtigten des Klägers beantragt, ist unzulässig (vgl. die Urteile des BSG v. 02.10.2008 – B 9 VG 2/07 R – und v. 27.09.2018 – B 9 V 2/17 R). Die beanspruchte Leistung muss im sozialgerichtlichen Verfahren genau bezeichnet werden. Dies ist bei den Begriffen der „Entschädigung“ und der „Versorgung“ nicht der Fall, die keine bestimmte Leistung betreffen, sondern vielmehr alle nach dem BVG bzw. SGB XIV zur Verfügung stehenden Leistungen umfassen (vgl. die Urteile des BSG v. 02.10.2008 – B 9 VG 2/07 R – und v. 27.09.2018 – B 9 V 2/17 R.) B. Allerdings hat die Berufung dessen ungeachtet keinen Erfolg, weil der Kläger entsprechend der zutreffenden Entscheidung des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid keinen Anspruch auf Anerkennung eines Impfschadens und auf die Gewährung von Beschädigtenversorgung durch den Beklagten wegen der Impfung vom 03.07.2021 hat. Der Bescheid des Beklagten vom 02.06.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.09.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen hierfür sind in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt. Wie das SG zutreffend festgestellt hat, fehlt es vorliegend sowohl an einer Primärschädigung („Impfkomplikation“) als auch an der Schädigungsfolge („Impfschaden“) als zweites und drittes Glied der dreigliedrigen Kausalkette im Sinne des Sozialen Entschädigungsrechts. Zwar ist im Fall des Klägers eine Beinvenenthrombose nachgewiesen, die in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung vom 03.07.2021 aufgetreten ist. Diese Thrombose stellt jedoch keine Primärschädigung dar: Denn sie ist nicht Folge der Impfung gegen Covid-19. Auch die beim Kläger heute bestehenden ggf. länger anhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht mit der Beinvenenthrombose bzw. der Impfung in Verbindung zu bringen. a. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG beurteilen sich Inhalt und Wirkung sozialrechtlicher Ansprüche nach dem Recht, das zur Zeit des anspruchsbegründenden Ereignisses oder Umstandes gegolten hat, sofern nicht später in Kraft gesetztes Recht ausdrücklich oder sinngemäß etwas Anderes bestimmt (Grundsatz des intertemporalen Rechts, vgl. nur BSG, Urteil vom 26.11.1991 – 1 RK 22/91). Rechtsänderungen erfassen danach auch bereits begonnene, aber noch nicht vollendete Sachverhalte. Soweit keine besondere Übergangsregelung vorhanden ist, ist der Fall zeitabschnittsbezogen anhand sämtlicher Gesetzesfassungen zu prüfen, die sich seit dem ersten Entstehen des Anspruchs in Kraft befunden haben (BayLSG, Urteil vom 11.07.2017 – L 15 VJ 6/14). Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der zum Zeitpunkt der vorliegenden Antragstellung geltenden Fassung vom 28.05.2021 erhält, wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die (1.) von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, die (1a.) gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vorgenommen wurde, die (2.) auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde, die (3.) gesetzlich vorgeschrieben war oder die (4.) auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. § 60 IfSG in der Fassung vom 12.12.2023 hat eine Änderung im Wesentlichen lediglich bzgl. des Zusatzes erfahren, dass auch Schutzimpfungen von Personen, die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, erfasst sind, die in einem Umfang vorgenommen werden, der dem Anspruch auf Basis einer Rechtsverordnung nach § 20i Abs. 3 SGB V entspricht. Vorliegend ist nicht § 24 SGB XIV einschlägig. Gemäß § 141 Satz 1 SGB XIV, der eine Übergangsvorschrift zur Lösung des Konflikts zwischen der alten Regelung des Impfschadensrechts in § 60 IfSG und der Neuregelung in § 24 SGB XIV darstellt, erhalten Personen, die wie der Kläger vor dem Inkrafttreten dieses Buches am 01.01.2024 geschädigt worden sind, Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach § 60 IfSG in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung erfüllt waren. Nach § 2 Nr. 11, 1. Halbsatz IfSG in der bis 31.12.2023 unverändert geltenden Fassung vom 20.07.2000 ist der Impfschaden definiert als die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung. Die Anerkennung als Impfschaden setzt eine dreigliedrige Kausalkette voraus (BSG, Urteil vom 25.03.2004 – B 9 VS 1/02 R; BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 9 V 3/13 R): Ein schädigender Vorgang in Form einer „Schutzimpfung oder einer anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe“, der die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG erfüllt (1. Glied), muss zu einer „gesundheitlichen Schädigung“ (2. Glied), also einem Primärschaden in Form einer Impfkomplikation geführt haben, die wiederum den „Impfschaden“, d.h. die dauerhafte gesundheitliche Schädigung, also den Folgeschaden (3. Glied) bedingt. Diese drei Glieder der Kausalkette müssen – auch im Impfschadensrecht – im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein (ständige Rspr., vgl. BSG, Urteile vom 15.12.1999 – B 9 VS 2/98 R – und vom 07.04.2011 – B 9 VJ 1/10 R; BayLSG, Urteil vom 25.07.2017 – L 20 VJ 1/17; Hessisches LSG, Urteil vom 26.06.2014 – L 1 VE 12/09; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.07.2016 – L 13 VJ 19/15). Für diesen Beweisgrad ist es zwar nicht notwendig, dass die erforderlichen Tatsachen mit absoluter Gewissheit feststehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist jedoch ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000 – B 9 VG 3/99 R) und somit eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1993 – 9/9a RV 1/92). Zwar hat der erkennende Senat in seiner früheren Rechtsprechung auf das Erfordernis des Vollbeweises in Bezug auf den Primärschaden (vorübergehend) verzichtet (vgl. das Urteil des Senats vom 31.07.2012 – L 15 VJ 9/09). Diese Rechtsprechung hat der Senat vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgaben und der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch bereits mit Urteil vom 26.03.2019 – L 15 VJ 9/16 – ausdrücklich aufgegeben (vgl. auch das Urteil des Senats vom 02.07.2019 – L 15 VJ 4/16). Das Erfordernis eines Vollbeweises in Bezug auf alle drei Glieder der Kausalitätskette entspricht auch der Rechtsprechung des BSG im wesensverwandten Recht der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch dort muss der unmittelbar nach dem schädigenden Vorgang vorliegende Gesundheitsschaden (sog. „Erstschaden“) im Sinne des Vollbeweises nachgewiesen sein (vgl. nur Urteile des BSG vom 24.07.2012 – B 2 U 9/11 R – und B 2 U 23/11 R; BayLSG, Urteil vom 25.07.2017 – L 20 VJ 1/17). Die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs zwischen den drei Gliedern der Kausalitätskette folgt, wie ansonsten im Versorgungsrecht auch, der Theorie der wesentlichen Bedingung (ständige Rspr. des BSG, vgl. z.B. Urteile vom 23.11.1977 – 9 RV 12/77, vom 08.05.1981 – 9 RV 24/80, vom 20.07.2005 – B 9a V 1/05 R – und vom 18.05.2006 – B 9a V 6/05 R). Diese beruht auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie: Danach ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Als rechtserheblich werden allerdings nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen den drei Gliedern der Kausalkette reicht nach § 61 Satz 1 IfSG der Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit aus. Die Beweisanforderung der Wahrscheinlichkeit gilt sowohl für den Bereich der haftungsbegründenden Kausalität zwischen dem ersten und dem zweiten Glied der Kausalitätskette als auch für den Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen dem zweiten und dem dritten Glied (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.1999 – B 9 VS 2/98 R). Die vom BSG früher vertretene Rechtsauffassung, dass für die haftungsbegründende Kausalität ebenfalls der Beweismaßstab des Vollbeweises zu fordern wäre (so BSG, Urteil vom 24.09.1992 – 9a RV 31/90), hat das BSG inzwischen längst ausdrücklich aufgegeben (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.1999 – B 9 VS 2/98 R). Eine potentielle, versorgungsrechtlich geschützte Ursache begründet dann einen wahrscheinlichen Zusammenhang, wenn ihr nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.1977 – 10 RV 15/77), also mehr für als gegen einen Kausalzusammenhang spricht (vgl. BSG, Urteile vom 19.08.1981 – 9 RVi 5/80, vom 26.06.1985 – 9a RVi 3/83, vom 19.03.1986 – 9a RVi 2/84, vom 27.08.1998 – B 9 VJ 2/97 R – und vom 07.04.2011 – B 9 VJ 1/10 R). Nicht ausreichend ist dagegen eine bloße – abstrakte oder konkrete – Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs (vgl. BSG, Urteile vom 26.11.1968 – 9 RV 610/66, und vom 07.04.2011, a.a.O.). Kann eine Aussage zu einem wahrscheinlichen Zusammenhang nur deshalb nicht getroffen werden, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kommt die sogenannte Kann-Versorgung gemäß § 60 Abs. 1 IfSG i.V.m. § 61 S. 2 IfSG in Betracht. Lässt sich der Vollbeweis in Bezug auf die drei Glieder der Kausalitätskette nicht führen oder der Ursachenzusammenhang zwischen den drei Gliedern der Kausalitätskette nicht wahrscheinlich machen und auch über die Kann-Versorgung nicht herstellen, so geht die Nichterweislichkeit der Tatsache bzw. des Ursachenzusammenhangs nach den allgemeinen Regeln der Beweislast zu Lasten dessen, der sich zur Begründung seines Anspruchs hierauf stützen will, vorliegend also zu Lasten des Klägers (s. auch unten). b. Ausgehend von diesen Grundsätzen, kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass beim Kläger ein Impfschaden vorliegt. Vorliegend fehlt es am Nachweis einer Primärschädigung als zweites Glied der dreigliedrigen Kausalkette. Auch ist eine dauerhafte gesundheitliche Schädigung, also ein Folgeschaden (Impfschaden), nicht gegeben. aa. An dem Erfordernis einer Primärschädigung ist nach der ständigen jüngeren Rechtsprechung des Senats festzuhalten (s.o.). Insbesondere ist es nicht Aufgabe der Gerichte, hier zur Erleichterung des Zugangs zu Sozialen Entschädigungsleistungen für Impfschäden entgegen der gesetzlichen Systematik des Sozialen Entschädigungsrechts von geminderten Voraussetzungen auszugehen. Hier in dem genannten Sinne Abhilfe zu schaffen, wäre Aufgabe des Gesetzgebers. Einem solchen Ansinnen ist der Gesetzgeber jedoch gerade nicht gefolgt und hat bei der Fassung des ab 01.01.2024 geltenden § 24 SGB XIV an der bisherigen eingrenzenden Systematik (sowie auch an den Begrifflichkeiten des IfSG) ohne inhaltliche Änderung festgehalten und sie ins neue Soziale Entschädigungsrecht übertragen (vgl. z.B. Karl, in: Schmidt, SGB XIV, § 24, Rn. 64 ff.). Das Vorliegen der Primärschädigung muss (nach wie vor) positiv im Vollbeweis festgestellt werden (vgl. Karl, a.a.O., Rn. 70, m.w.N.). Dieser Nachweis ist im Fall des Klägers nicht erbracht. Vorliegend kann nicht die Rede davon sein, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen einer Primärschädigung (eines „Impfschadens“) zweifeln würde im Sinne des notwendigen Vollbeweises. Vielmehr spricht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nichts für die Annahme einer Primärschädigung. bb. Eine Primärschädigung (in Form einer Impfkomplikation) ist vorliegend nicht ersichtlich. Es steht fest, dass die vorübergehenden lokalen Schmerzen an der Impfstelle als insoweit unbeachtliche übliche Impfreaktionen anzusehen sind, wie dies auch für z.B. kurzzeitige Rötungen, Schwellungen oder Schmerzhaftigkeit an der Injektionsstelle, kurzzeitiges Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen oder Unwohlsein gilt (vgl. z.B. Pitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XIV, 2. Aufl., § 24 SGB XIV, Stand: 09.01.2024, Rn. 31). Zwar ist unbestritten, dass beim Kläger eine Beinvenenthrombose bestanden hat, die in einem gewissen – durchaus relativ engen – zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung vom 03.07.2021 aufgetreten ist. Diese stellt jedoch keine Primärschädigung dar: Denn sie ist nicht Folge der Impfung des Klägers gegen Covid-19. Ein wahrscheinlicher Ursachenzusammenhang im o.g. Sinne ist nicht gegeben (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.1977 – 10 RV 15/77, vom 19.08.1981 – 9 RVi 5/80, vom 26.06.1985 – 9a RVi 3/83, vom 19.03.1986 – 9a RVi 2/84, vom 27.08.1998 – B 9 VJ 2/97 R – und vom 07.04.2011 – B 9 VJ 1/10 R). Allein ein gewisser zeitlicher Zusammenhang ist in keinem Fall einer möglichen Impfschädigung für die Annahme einer Kausalität ausreichend (vgl. Teil C Nr. 3c Versorgungsmedizinische Grundsätze – VG, Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung). Wie im vorliegenden Fall von der beauftragten Sachverständigen Dr. L ausdrücklich hervorgehoben worden ist, kann eine zeitliche Nähe zwischen der Impfung und dem Auftreten von Gesundheitsstörungen zwar einen potentiellen Hinweis auf einen möglichen ursächlichen Zusammenhang darstellen, er kann jedoch generell und auch vorliegend einen solchen per se nicht belegen. Denn für die Annahme einer auf die Impfung zurückzuführenden Primärschädigung ist die Erfüllung mehrerer Kriterien im Rahmen einer detaillierten Prüfung erforderlich (vgl. für Viele z.B. Karl: in Schmidt, SGB XIV, 1. Aufl. 2021, § 24, Rn. 70 ff.). Es reicht auch nicht aus, dass vorliegend entsprechend der Annahme des Klägers wohl keine andere der bekannten Ursachen für eine Beinvenenthrombose im Raum stehen dürfte, weil es keinen Hinweis auf eine relevante Beeinträchtigung des Blutflusses durch eine Herzschwäche, keine Gefäßwandschädigung durch eine lokale Entzündung und keine generelle genetisch bedingte oder erworbene Thrombophilie des Blutes o.ä. geben dürfte. Denn ein Rückschluss, dass daher nur die Impfung in Betracht käme, ist unzulässig; ein Nachweis fehlender konkurrierender Ursachen ist nicht ausreichend (vgl. z.B. das Urteil des LSG Hessen vom 02.11.2017 – L 1 VE 29/13; Meßling, in: Knickrehm/ Rademacker, SGB XIV, 1. Aufl. 2022, § 24, Rn. 109). Im Übrigen ist diese Fallkonstellation für den Bereich des Impfschadensrechts nach dem IfSG/SGB XIV nicht untypisch. Denn gerade hier „stehen oft Erkrankungen im Raum, die in einem mehr oder weniger weiten zeitlichen Zusammenhang mit einer Impfung aufgetreten sind, für die es aber schwer ist, eine Erklärung zu finden, entweder weil die Ursache der Erkrankung an sich schwer oder kaum zu klären ist oder weil für die Auslösung der Erkrankung auch andere Ursachen außerhalb der Impfung denkbar sind“ (Urteil des BayLSG v. 25.07.2017 – L 20 VJ 1/17). Für die Annahme des Klägers, der in Bezug auf beide Aspekte einen Zusammenhang annimmt, was auch aufgrund eines generell bestehenden Bedürfnisses nach einem erklärenden Kausalzusammenhang grundsätzlich nachvollziehbar ist („Vermutung des Nichtzufälligen im Zufall“ durch den Menschen, vgl. illustrativ hierzu Illinger, Süddeutsche Zeitung v. 13.05.2019, S. 1, Lotto, endlich menschlich), hat der Senat daher auch in gewisser Weise Verständnis. Sie berücksichtigt jedoch nicht die bindenden rechtlichen Vorgaben und logisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnisse. Die erforderliche Kausalität in dem oben näher geschilderten Sinn ist vorliegend nicht gegeben. Dies folgt aus der Beweisaufnahme, insbesondere aus dem plausiblen Sachverständigengutachten von Dr. L und im Übrigen auch aus dem Sachverständigengutachten, das vom SG eingeholt worden ist. Die Sachverständigen haben die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen vollständig erfasst und unter Beachtung der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie der maßgeblichen rechtlichen Vorgaben (und u.a. auch der VG) zutreffend gewürdigt. Der Senat macht sich die Feststellungen der genannten Sachverständigen nach eigener Prüfung zu eigen. So gibt es entsprechend der plausiblen Darlegung der Sachverständigen Dr. L durchaus Hinweise darauf, dass Impfstoffe das generelle Thromboserisiko erhöhen. Dies hat sie anschaulich dadurch erläutert, dass die teilweise lebensgefährlichen Thrombosen nach Covid-19-Impfungen vor allem in hierfür ungewöhnlichen Venen – insbesondere dem Sinus venosus im Hinterkopf und dem Splanchnicusgebiet im Abdomen – auf der Auslösung der Bildung von Autoantikörpern gegen den Thrombozytenfaktor 4 durch speziell in den Vektorimpfstoffen (Astrazeneca-Vaccephrin) enthaltenen adenoviralen Antigenen beruhen. Hierdurch kann eine Signalkaskade ausgelöst werden, die zu einer massiven Thrombozytenaktivierung führt mit einerseits Thrombenbildung und andererseits Thrombozytenmangel im Blut mit Blutungsneigung (VITT). Wie die Gutachterin aber plausibel dargelegt hat, ist beim Kläger eine derartige Konstellation mit Thrombose, Nachweis von Autoantikörpern gegen Thrombozytenfaktor 4 und Thrombozytenmangel nicht nachgewiesen worden. So hat eine normale Thrombozytenzahl bestanden. Vor allem hat die Sachverständige auch überzeugend dargestellt, dass eine solche Konstellation beim Kläger auch nicht zu erwarten gewesen ist. Denn dieser ist nicht mit einem Vektorimpfstoff, sondern mit dem mRNA-Impfstoff (von B2.) geimpft worden. Dr. L hat nachvollziehbar festgestellt, dass nach Impfungen mit einem mRNA-Impfstoff eine derartige thrombogene Konstellation so gut wie nie beobachtet worden ist. Sie hat den im Raum stehenden kausalen Zusammenhang in zwei untergeordneten Ausnahmefällen (dem P1-Institut gemeldeten Fällen mit VITT nach einer mRNA-Impfung) aufgezeigt und klargestellt, dass ein solcher kausaler Zusammenhang bei diesen einzigen Fällen aus anderen Gründen ausgeschlossen hat werden können. Nach den plausiblen Feststellungen der Sachverständigen gibt es für einen kausalen Zusammenhang zwischen Impfungen mit einem mRNA-Impfstoff und Thrombosen keine seriöse wissenschaftliche Lehrmeinung. cc. Zudem ist beim Kläger keine dauerhafte gesundheitliche Schädigung (Folge-, d.h. Impfschaden) nachgewiesen. Die Thrombose selbst kommt nicht als Impfschaden in Betracht, da sie unstreitig vollständig abgeheilt ist. Es sind keine Restbeschwerden verblieben. Dauerhafte gesundheitliche Schädigungen, die auf die Beinvenenthrombose oder eine sonstige Primärschädigung zurückzuführen wären, bestehen nicht. Der Kläger leidet entsprechend der überzeugenden Feststellung von Dr. L an den oben bereits mehrfach dargestellten Gesundheitsstörungen. Beeinträchtigt ist der Kläger danach vor allem durch bis jetzt noch anhaltende, zeitgleich mit der Thrombose aufgetretene rechtsthorakale Schmerzen vor allem im Liegen, durch eine von ihm angenommene Verminderung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit und auch durch eine psychische Beeinträchtigung. Wie die Sachverständige nachvollziehbar festgestellt hat, hat sich beim Kläger im Hinblick auf die aufgetretenen Thoraxschmerzen kein Anhalt für den Verdacht auf eine Lungenembolie ergeben, weder laborchemisch noch in der Bildgebung noch in der Lungenfunktionsdiagnostik oder echokardiographisch. Mit der Sachverständigen geht der Senat daher davon aus, dass sich die Schmerzen auf multoskelettale Abnutzungserscheinungen zurückführen lassen. Zusätzlich besteht entsprechend der plausiblen Darlegung durch Dr. L eine psychische Überlagerung der Beschwerdesymptomatik im Rahmen einer Anpassungsstörung. Wie sie dargelegt hat, leidet der Kläger deutlich erkennbar an Verunsicherung und auch unter Tinnitus sowie an Konzentrationsproblemen. Vor allem fehlt ihm auch das Vertrauen zu seinem körperlichen Leistungsvermögen. Sein Schonverhalten führt nun wiederum zu einer weiteren Dekonditionierung mit Beeinträchtigung der physischen Leistungsfähigkeit. Für die genannten Gesundheitsstörungen ist entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme (vgl. die Darlegungen der beiden Sachverständigen) somit bereits keine Primärschädigung ersichtlich, auf die sie zurückgeführt werden könnten. Eine Primärschädigung wäre jedoch nach der Rechtsprechung des Senats unabdingbar für die Anerkennung als Impfschaden (siehe näher oben). Die Beinvenenthrombose stellt keinen solchen Primärschaden dar (siehe näher oben). Zudem wären die gesundheitlichen Störungen, die vom Kläger beklagt werden, auch nicht auf die Thrombose zurückzuführen. Dies ist insbesondere bei den – multosekelettal bedingten – thorakalen Schmerzen augenfällig. Für die vom Kläger beklagte verminderte körperliche Leistungsfähigkeit ist festzustellen, dass das Leistungsvermögen entsprechend der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 27.01. 2024 zum Zeitpunkt der Begutachtung keineswegs gegenüber der Altersgruppe des Klägers vermindert gewesen ist. Ein Anhalt für eine beeinträchtigende Organstörung hat sich bei der Begutachtung durch die Sachverständige nicht finden lassen. Dafür, dass (auch) die psychiatrische Komponente (inkl. Tinnitus) auf die Thrombose bzw. auf die Impfung zurückzuführen sein könnte, fehlt es an jeglichem Vortrag des Klägers und an jeglichen sonstigen Anhaltspunkten. Auch die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Impfschadens nach der sog. Kann-Versorgung gemäß § 60 Abs. 1 IfSG i.V.m. § 61 S. 2 IfSG liegen im Fall des Klägers nicht vor. Eine Versorgung ist nach diesen Vorschriften mit Zustimmung des zuständigen Ministeriums zu gewähren, wenn ein ursächlicher Zusammenhang nur deshalb nicht als wahrscheinlich angenommen werden kann, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht. Nach Teil C Nr. 4.2 VG ist eine Kann-Versorgung zu prüfen, wenn über die Ätiologie und Pathogenese des als Schädigungsfolge geltend gemachten Leidens keine durch Forschung und Erfahrung genügend gesicherte medizinisch-wissenschaftliche Auffassung herrscht und entsprechend die ursächliche Bedeutung von Schädigungstatbeständen für die Entstehung oder den Verlauf des Leidens nicht mit Wahrscheinlichkeit beurteilt werden kann. In diesen Fällen ist die Kann-Versorgung zu gewähren, wenn ein ursächlicher Einfluss des geltend gemachten schädigenden Tatbestandes in den wissenschaftlichen Arbeitshypothesen als theoretisch begründet in Erwägung gezogen wird. Dabei reicht die allein theoretische Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs nicht aus. Denn die Verwaltung ist nicht ermächtigt, bei allen Krankheiten ungewisser Genese immer die Möglichkeit des Ursachenzusammenhangs – die so gut wie nie widerlegt werden kann – ausreichen zu lassen (vgl. BSG, SozR 3-3200 § 81 Nr. 9 m.w.N.). Es genügt nicht, wenn ein Arzt oder auch mehrere Ärzte einen Ursachenzusammenhang nur behaupten. Vielmehr ist es erforderlich, dass diese Behauptung medizinisch-biologisch nachvollziehbar begründet und durch wissenschaftliche Fakten, die insbesondere auf statistischen Erhebungen beruhen (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.1995 – 9 RV 17/94), untermauert ist. Die Fakten müssen – in Abgrenzung zu den Voraussetzungen der Pflichtversorgung – zwar (noch) nicht so beschaffen sein, dass sie bereits die überwiegende medizinische Fachwelt überzeugen. Die niedrigere Schwelle zur Kann-Versorgung ist daher bereits dann überschritten, wenn die vorgelegte Begründung einschließlich der diese belegenden Fakten mehr als die einfache Möglichkeit eines Ursachenzusammenhangs belegt (vgl. BSG, Urteile vom 12.12.1995 – 9 RV 17/94 – und vom 17.07.2008 – B 9/9a VS 5/06 R) und damit zumindest einen eingeschränkten Personenkreis der Fachmediziner überzeugt. Es darf also nicht nur eine theoretische Möglichkeit des Zusammenhangs bestehen. Es muss sich vielmehr um eine „gute Möglichkeit“ handeln, die sich in der wissenschaftlichen Medizin nur noch nicht so zur allgemeinen Lehrmeinung verdichtet hat, dass von gesicherten Erkenntnissen gesprochen werden kann (BSG, Urteil vom 12.12.1995 – 9 RV 17/94). Wird eine solche Auffassung überhaupt nicht vertreten, fehlt es an der erforderlichen Wahrscheinlichkeit jedoch nicht infolge einer Ungewissheit. Vielmehr besteht in einem solchen Fall gerade Einigkeit, dass sich ein Kausalzusammenhang nicht begründen lässt (BSG Urteil vom 10.11.1993 – 9/9a RV 41/92; BSG, Beschluss vom 07.07.2022 – B 9 V 2/22 B). Hiervon ausgehend scheidet die Kann-Versorgung im Fall des Klägers bereits deshalb aus, weil es in der wissenschaftlichen Literatur – nach den für den Senat überzeugenden ausdrücklichen Ausführungen von Dr. L – keine seriöse wissenschaftliche Lehrmeinung gibt, die von einem Ursachenzusammenhang zwischen Impfungen mit einem mRNA-Impfstoff und Thrombosen ausgeht. Auch der Kläger hat keine entsprechende Studie genannt. Allein der Umstand, dass ein Ursachenzusammenhang nicht für unmöglich gehalten wird, genügt nach den vorstehend beschriebenen Grundsätzen des BSG für die Kann-Versorgung nicht. Es fehlt insofern bereits an der Darlegung des medizinisch-biologischen Wirkmechanismus, um die Voraussetzungen einer Kann-Versorgung nach den Vorgaben des BSG zu bejahen. Zudem kann die Kann-Versorgung zur Begründung eines Anspruchs freilich nichts beitragen, soweit ein dauerhafter Gesundheitsschaden gar nicht feststellbar ist. Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG.