OffeneUrteileSuche
Urteil

L 16 AS 536/21

LSG München, Entscheidung vom

1mal zitiert
20Zitate
32Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 32 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. § 44 SGB II verpflichtet den Leistungsträger zu einer Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen, bei der die persönlichen und wirtschaftlichen Belange des Schuldners mit dem grundsätzlich gegebenen öffentlichen Interesse an der Einziehung von Forderungen der Leistungsträger abzuwägen sind. Der unbestimmte Rechtsbegriff der "Unbilligkeit" ragt in den Ermessensbereich hinein und ist im Rahmen einer einheitlichen Ermessensentscheidung zu würdigen. 2. Eine Verrechnung nach § 52 SGB I hemmt die Verjährung nach §§ 50 Abs. 4 Satz 3 SGB X, 52 SGB X.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 44 SGB II verpflichtet den Leistungsträger zu einer Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen, bei der die persönlichen und wirtschaftlichen Belange des Schuldners mit dem grundsätzlich gegebenen öffentlichen Interesse an der Einziehung von Forderungen der Leistungsträger abzuwägen sind. Der unbestimmte Rechtsbegriff der "Unbilligkeit" ragt in den Ermessensbereich hinein und ist im Rahmen einer einheitlichen Ermessensentscheidung zu würdigen. 2. Eine Verrechnung nach § 52 SGB I hemmt die Verjährung nach §§ 50 Abs. 4 Satz 3 SGB X, 52 SGB X. I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 3. November 2021 wird zurückgewiesen. II. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 22.04.2024 wird abgewiesen. III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 03.11.2021 ist auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 20.12.2019 in der Gestalt, die er durch den zuletzt vom Beklagten während des Berufungsverfahrens erlassenen Widerspruchsbescheid vom 22.04.2024 erfahren hat. Der Widerspruchsbescheid vom 22.04.2024 ist gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden (vgl. Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 95 Rdnr. 13; Becker in beck-online.Grosskommentar, Stand: 01.02.2024, § 96 Rdnr. 10; Binder in Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 96 Rdnr. 3; BSG, Urteil vom 06.05.2010 – B 13 R 118/08 R, Rdnr. 23 juris). Insoweit entscheidet der Senat auf eine Klage und nicht über eine Berufung (vgl. BSG, Urteil vom 14.07.2021 – B 6 KA 1/20 R, Rdnr. 23 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des BSG; Becker, a.a.O., § 96 Rdnr. 17), was entsprechend in Ziffer II. des Tenors zum Ausdruck kommt. Denn eine Berufung setzt begrifflich eine erstinstanzliche Entscheidung voraus, die es in Bezug auf den neuen Widerspruchsbescheid vom 22.04.2024 nicht gibt. Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zum Ausdruck gebracht, sie begehre eine „Aufhebung“ der Erstattungsforderung. Da eine solche Anfechtungsklage wegen der Bestandskraft und damit gemäß § 77 SGG zwischen den Beteiligten eingetretenen Bindungswirkung des Bescheides vom 11.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2014 und des Bescheides vom 27.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2013 infolge der Rücknahme der Berufungen gegen die die Klagen abweisenden Urteile des Sozialgerichts München vom 27.04.2016 (S 32 AS 3072/13 und S 32 AS 1698/14) nicht zum Erfolg führen würde, legt der Senat das Begehren der Klägerin nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz des § 123 SGG dahingehend aus, dass sie die Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 03.11.2021 sowie des Bescheides vom 20.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2024 sowie die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die Erstattungsforderungen in Höhe von insgesamt 101.567,80 Euro zu erlassen bzw. ihren Antrag auf Erlass der Erstattungsforderungen in Höhe von insgesamt 101.567,80 Euro unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Die so verstandene Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 03.11.2021 und erhobene Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 22.04.2024 ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Klage gegen den Bescheid vom 20.12.2019 abgewiesen, da der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2024 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Erlass der Erstattungsforderungen bzw. Verpflichtung des Beklagten zur neuen Verbescheidung des Erlassantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Statthafte Klageart ist eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 2. Variante SGG. Da die Entscheidung über den Erlass im Ermessen des Jobcenters steht, kann grundsätzlich nur die Verpflichtung des Beklagten erstrebt werden, unter Aufhebung des ergangenen Bescheides und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über den Erlass nach § 40 SGB II ist der des Erlasses des Widerspruchsbescheides, da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Das beruht auf der Erwägung, dass die Rechtmäßigkeit einer Ermessensausübung nur von Tatsachen und Verhältnissen abhängen kann, die der Behörde bekannt sind und von ihr berücksichtigt werden konnten (vgl. Kemper/Blüggel in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 44 Rdnr. 4, 21; Wendtland in beck-online.Grosskommentar, Stand: 01.08.2021, § 44 Rdnr. 14; Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, Stand: 27.03.2023, § 44 Rdnr. 20, 35; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, 2. EL 2024, § 44 Rdnr. 65; BSG, Urteil vom 18.05.2000 – B 11 AL 105/99 Rdnr. 24 juris; BSG, Urteil vom 09.02.1995 – 7 RAr 78/93, Rdnr. 63 juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.02.2018 – L 1 KR 910/16, Rdnr. 64 juris). Der Umfang der gerichtlichen Prüfung richtet sich nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG. Sie beschränkt sich darauf, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck des Ermessens entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. Hengelhaupt, a.a.O., § 44 Rdnr. 64; Kemper, a.a.O., § 44 Rdnr. 7; Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB), Beschluss vom 19.10.1971 – GmS-OGB 3/70, BVerwGE 39, 355 zu § 131 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung – AO; BSG, Urteil vom 25.04.2018 – B 14 AS 15/17 R, Rdnr. 32 juris). Der Beklagte ist nach Rückübertragung der Aufgabe des Forderungseinzugs auf den Beklagten zum 01.01.2022 durch die „Änderungsvereinbarung zur Zusatzverwaltungsvereinbarung nach § 44b Abs. 4 SGB II zum Angebot O.8 – Forderungseinzug“ vom 23.09./30.09.2021 im Berufungsverfahren passivlegitimiert. Nach § 1 dieser Änderungsvereinbarung nimmt der Beklagte die Wahl des Moduls „Bearbeitung von Widersprüchen und gerichtlichen Verfahren“ bei der Serviceleistung O.8 zurück. Die Beteiligten sind sich danach darüber einig, dass die Bearbeitung von Widersprüchen und gerichtlichen Verfahren durch die BA im Zusammenhang mit der Serviceleistung O.8 ab dem 01.01.2022 nicht mehr geschuldet ist. Die BA hat gemäß § 2 der Änderungsvereinbarung etwaige in Zusammenhang mit der Bearbeitung von Widersprüchen und gerichtlichen Verfahren übertragene Befugnisse auf den Beklagten zurückübertragen. Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass die BA zur Entscheidung über den Erlass der Forderung und damit zum Erlass des Ausgangsbescheides vom 20.12.2019 befugt war. Gemäß § 44b Abs. 4 SGB II kann der Beklagte einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Diese Vorschrift ermöglicht die Zuweisung einzelner Aufgaben durch Auftrag. Dabei muss bei der Beauftragung mit der Durchführung einzelner Aufgaben beim Beklagten ein Beschluss der Trägerversammlung nach § 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB II die rechtsgeschäftliche Erteilung des Auftrags durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer tragen (vgl. BSG, Urteil vom 14.05.2020 – B 14 AS 28/19 R, Rdnr. 31, 32 juris). Die BA ist Trägerin iSd § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Der Beklagte und die BA hatten mit den Verwaltungsvereinbarungen vom 18.11./22.11.2019 und vom 13.02.2018 („Zusatzverwaltungsvereinbarung nach § 44b Abs. 4 SGB II zum Angebot O.8 – Forderungseinzug des Service Portfolios der Bundesagentur für Arbeit“ und Verwaltungsvereinbarung nach § 44f Abs. 4 Satz 2 SGB II zwischen der Landeshauptstadt München und dem Beklagten) die BA wirksam ermächtigt, über den Erlassantrag zu entscheiden (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 der Vereinbarung). Ein Beschluss der Trägerversammlung des Beklagten vom 12.12.2014 lag vor. Der Beklagte ist für den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2024 gemäß §§ 6d, 44b Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 SGB II iVm § 90 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zuständig. Rechtsgrundlage für den Erlass einer Forderung nach dem SGB II ist § 44 SGB II. Hiernach dürfen die Träger von Leistungen nach diesem Buch Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. § 44 SGB II vermittelt einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Forderungserlass (vgl. BSG, Urteil vom 25.04.2018 – B 4 AS 29/17 R, Rdnr. 31 juris). Die Vorschrift soll nach den Gesetzesmaterialien einen Gleichklang zu § 76 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) herstellen (vgl. BT-Drs. 15/1516, S. 63), der seinerseits der Gleichbehandlung mit dem Erlass im Rahmen des Steuerrechts (vgl. § 227 AO) dient (vgl. Burkiczak in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, Stand 21.12.2021, § 44 Rdnr. 9, 10; Kemper, a.a.O, § 44 Rdnr. 1). § 44 SGB II erfasst sämtliche Ansprüche des SGB II, insbesondere auch Rückforderungsansprüche nach §§ 45, 48, 50 SGB X (vgl. Conradis in LPK-SGB II, 8. Aufl. 2024, § 44 Rdnr. 3; Kemper, a.a.O., § 44 Rdnr. 3). Der Beklagte hat gegen die Klägerin Erstattungsansprüche aus den bestandskräftigen Bescheiden vom 11.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2014 (Erstattungsforderung in Höhe von 99.371,28 Euro für die Zeit von Januar 2005 bis Februar 2013) und vom 27.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2013 (Erstattungsforderung in Höhe von 2.196,52 Euro für März und April 2013). Die von der Klägerin erhobene Einrede der Verjährung ist nicht erfolgreich. Die Erstattungsansprüche des Beklagten sind nicht verjährt. Die Erstattungsbescheide sind durch die Berufungsrücknahmen vom 21.08.2019 unanfechtbar geworden. Zwar verjährt der Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 1 SGB X gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach § 50 Abs. 3 SGB X unanfechtbar geworden ist. Die damit grundsätzlich ab 01.01.2024 eintretende Verjährung ist vorliegend jedoch gemäß § 50 Abs. 4 Satz 3 SGB X iVm § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X gehemmt. Nach § 50 Abs. 4 Satz 3 SGB X bleibt § 52 SGB X unberührt. § 52 Abs. 1 SGB X regelt, dass ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs hemmt. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung. D.h. Verwaltungsakte, die zugleich mit der Festsetzung nach § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X oder innerhalb der Vierjahresfrist des § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X zur Durchsetzung des festgestellten Erstattungsanspruchs ergehen, setzen nach § 52 Abs. 2 SGB X iVm § 218 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Verjährungsfrist von 30 Jahren in Gang, gerechnet ab Bestandskraft des Durchsetzungsbescheids. Dies deshalb, da die Behörde mit dem Versuch, die festgestellte Forderung durchzusetzen, das ihr zur Realisierung des Anspruchs Obliegende getan hat, dieser soll ihr bei Nichterfüllung dann auch ohne Weiteres 30 Jahre lang erhalten bleiben. Gleiches gilt, wenn zugleich mit dem Erstattungsbescheid nach § 50 Abs. 3 SGB X die Aufrechnung oder später die Verrechnung nach §§ 51, 52 SGB I erklärt wird (vgl. Schütze in Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 50 Rdnr. 34). Ein Verwaltungsakt ergeht zur Durchsetzung eines Anspruchs iSd § 52 Abs. 1 SGB X, wenn er den Verpflichteten zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen, typischerweise zu einer Leistung, auffordert (vgl. Becker in Hauck/Noftz, SGB X, 1. EL 2024, § 52 Rdnr. 31). Es muss sich um einen Verwaltungsakt handeln, der entweder eine Leistung verbindlich feststellt oder den Umfang einer Leistung konkret bezeichnet und Regelungen zu ihrer Realisierung enthält (vgl. Heße in BeckOK Sozialrecht, Stand: 01.03.2024, § 52 SGB X Rdnr. 7). Jeder Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs hemmt die Verjährung; nicht ausreichend sind dagegen Verwaltungshandlungen ohne Verwaltungsaktqualität wie z.B. Mahnungen oder Zahlungsaufforderungen (vgl. Engelmann in Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 52 Rdnr. 25, 26). § 52 SGB X gilt auch für Verwaltungsakte, mit denen Leistungen nach § 52 SGB I verrechnet werden (vgl. Segebrecht in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl. 2023, § 52 Rdnr. 19). Vorliegend hat die BA am 20.12.2019 und damit noch innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist ein Verrechnungsersuchen nach § 52 SGB I an die DRV Knappschaft-Bahn-See gerichtet. Die DRV Knappschaft-Bahn-See hat daraufhin nach Anhörung der Klägerin einen Bescheid vom 19.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2021 erlassen, wonach gemäß § 52 SGB I iVm § 51 Abs. 2 SGB I der Erstattungsbetrag in Höhe von 101.567,80 Euro in monatlichen Raten von 541,57 Euro ab 01.12.2020 von der laufenden Rente der Klägerin einbehalten werde. Hiergegen hat die Klägerin am 19.02.2021 beim Sozialgericht Landshut Klage erhoben. Das Klageverfahren ruht derzeit, so dass der Verrechnungsbescheid noch nicht bestandskräftig geworden ist. Da der Beklagte damit einen Verwaltungsakt zur Durchsetzung seines Erstattungsanspruchs erwirkt hat, ist die Verjährung der Erstattungsforderung des Beklagten gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X gehemmt, d.h. gemäß § 209 BGB läuft die Verjährungsfrist nicht weiter; der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in den Lauf der Verjährungsfrist nicht mit einberechnet (vgl. Engelmann, a.a.O., § 52 Rdnr. 30; Segebrecht, a.a.O., § 52 Rdnr. 26). Wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift („dürfen … erlassen werden“) ergibt, ist der Leistungsträger bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 SGB II nicht zum Erlass, sondern lediglich zu einer Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen verpflichtet (vgl. BSG, Urteil vom 25.04.2018 – B 14 AS 15/17 R, Rdnr. 32 juris). Hierfür gelten die allgemeinen Grundsätze des § 39 Abs. 1 SGB I und des § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II iVm § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X. Danach hat der Leistungsträger auch im Rahmen des § 44 SGB II das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die Entscheidung muss erkennen lassen, dass der Träger seinen Ermessensspielraum erkannt und genutzt hat, dass sämtliche, aber auch ausschließlich die nach dem Zweck des § 44 SGB II relevanten Gesichtspunkte ermittelt und berücksichtigt wurden und welche Abwägung zwischen den kollidierenden Interessen des Trägers an der Beseitigung unrechtmäßiger Vermögensverschiebungen und des Schuldners an einem Forderungserlass stattgefunden hat. Fehlt es an einem der genannten Kriterien, so ist die Ermessensentscheidung rechtswidrig. Eingeschränkt hierauf unterliegt auch sie gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG der gerichtlichen Überprüfung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auf. 2023, § 54, Rdnr. 26 ff.; Kemper, a.a.O., § 44 Rdnr. 7; BSG, Urteil vom 25.04.2018 – B 14 AS 15/17 R, Rdnr. 32 juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 – L 3 AS 2551/22, Rdnr. 45 juris). § 44 SGB II koppelt die Ermächtigung zur Ermessensentscheidung mit dem unbestimmten Rechtsbegriff „unbillig“. Zutreffend hat das Sozialgericht erkannt, dass dieser in den Ermessensbereich hineinragt und zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung bestimmt, so dass sie sich hieran zu orientieren hat (vgl. Kemper, a.a.O., § 44 Rdnr. 6). Diese Regelung ist § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV nachgebildet (vgl. BT-Drucks 15/1516 S. 63), der der Gleichbehandlung mit dem Erlass im Rahmen des Steuerrechts (§ 227 AO) dient, und eröffnet somit einerseits die Möglichkeit, bei den Rücknahmefolgen besonderen persönlichen Umständen Rechnung zu tragen, wenn sonst eine existenzgefährdende oder vergleichbare und nicht nur kurzfristige Notlage zu befürchten wäre (Erlass wegen persönlicher Unbilligkeit). Darüber hinaus kann eine Billigkeitsmaßnahme auch angezeigt sein, wenn der Sachverhalt zwar den Tatbestand der Anspruchsnorm erfüllt, die Forderungseinziehung gleichwohl den Wertungen des Gesetzes zuwiderliefe, solange nicht die Geltung des Gesetzes unterlaufen wird (Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit; vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 – L 3 AS 2551/22, Rdnr. 46 juris; Kemper, a.a.O., § 44, Rdnr. 10, 12; BSG, Urteil vom 25.04.2018 – B 14 AS 15/17 R, Rdnr. 28 juris). Nach diesen Grundsätzen beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung auf die Frage, ob der Beklagte überhaupt von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat, ob er sämtliche relevanten Umstände des Einzelfalles berücksichtigt hat und ob die von ihm erkennbar zugrunde gelegten Erwägungen zur Frage der Unbilligkeit seine Entscheidung tragen (vgl. Burkiczak, a.a.O., § 44 Rdnr. 19; GmS-OGB, Beschluss vom 19.10.1971 – GmS-OGB 3/70). Der Begriff der Unbilligkeit kann nach der den Senat überzeugenden Auffassung des GmS-OGB und der mehrheitlichen Meinung in Literatur und Rechtsprechung nicht losgelöst vom Ermessen der Behörde gewürdigt werden. Die unlösbare Verzahnung zwingt dazu, eine einheitliche Ermessensentscheidung anzunehmen (Koppelungsvorschrift, vgl. Kemper, a.a.O., § 44 Rdnr. 5 unter Verweis auf die Entscheidung des GmS OGB; Hengelhaupt, a.a.O., § 44 Rdnr. 34; Wendtland, a.a.O., § 44 Rdnr. 6; Merten in BeckOK Sozialrecht, Stand: 01.03.2024, § 44 Rdnr. 5, 6; BSG, Urteil vom 04.03.1999 – B 11/10 AL 5/98 R, Rdnr. 19 juris; so wohl auch BSG, Urteil vom 25.04.2018 – B 14 AS 15/17 R, Rdnr. 32 juris; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.02.2021 – L 7 AS 898/20, Rdnr. 32 juris: Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Unbilligkeit“ unterliege voller gerichtlicher Kontrolle; Conradis, a.a.O., § 44 Rdnr. 9). Eine Aufspaltung in einen unbestimmten Rechtsbegriff („unbillig“) und ein Folgeermessen („dürfen“) würde dazu führen, dass kein Spielraum für eine Ermessensbetätigung des Leistungsträgers mehr bestünde. Bei Unbilligkeit wäre der Erlass zu gewähren, anderenfalls abzulehnen. Bei der Frage, ob die Einziehung unbillig wäre, sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, insbesondere die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners sowie Art und Höhe des Anspruchs, zu berücksichtigen. Die persönlichen und wirtschaftlichen Belange des Schuldners sind abzuwägen mit dem grundsätzlich gegebenen öffentlichen Interesse an der Einziehung von Forderungen der Leistungsträger (vgl. Burkiczak, a.a.O., § 44 Rdnr. 20). Dabei ist zu Lasten einer Erlassentscheidung immer mit zu berücksichtigen, dass es haushaltsrechtlichen Vorgaben entspricht, Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben. Eine zu großzügige Erlasspraxis würde dazu führen, dass die Finanzierbarkeit der berechtigten Ansprüche der anderen Leistungsempfänger erschwert würde (vgl. Wendtland, a.a.O., § 44 Rdnr. 7). Der Erlass stellt den endgültigen Verzicht auf die Geltendmachung der Forderung dar. Es handelt sich von der Struktur des § 44 SGB II her um einen Ausnahmefall, wobei hervorzuheben ist, dass auf die Lage des einzelnen Falles abzustellen ist. Unbilligkeiten, die sich generell für Leistungsberechtigte ergeben, können also nicht berücksichtigt werden (vgl. Conradis, a.a.O., § 44 Rdnr. 1, 5). Der Beklagte hat mit dem Bescheid vom 20.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2024 dem Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Erlassantrag entsprochen. Er hat das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt und sämtliche relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Der Beklagte hat erkannt, dass ihm Ermessen zusteht, und von seinem Ermessen auch Gebrauch gemacht. Dies lässt sich dem Bescheid vom 20.12.2019 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 22.04.2024 erhalten hat, eindeutig entnehmen. Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen ausgeübt, indem er die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin sowie Art und Höhe des Anspruchs berücksichtigt und gegenüber das öffentliche Interesse an der Einziehung der Forderung abgewogen hat. In seine Abwägung hat der Beklagte eingestellt, dass das öffentliche Interesse an der Einziehung von Forderungen durch den Leistungsträger grundsätzlich gegeben ist und dass die Einziehung einer Forderung nur dann unbillig ist, wenn sie dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde. Der Beklagte hat auch sämtliche relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Er hat die Klägerin im Vorfeld des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2024 nochmals zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angehört, worauf die Klägerin nicht reagiert hat. Gleichwohl hat der Beklagte seiner Entscheidung die aus dem vorherigen Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugrunde gelegt. Der Beklagte hat ermessensfehlerfrei ausgeführt, dass sachliche Unbilligkeit nicht anzunehmen sei, da kein atypischer Sachverhalt vorliege. Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestands einer Vorschrift bewusst in Kauf genommen bzw. als typisch akzeptiert hat, rechtfertigen keinen Erlass aus Billigkeitsgründen, was auch bei gebundenen Rücknahme- und Erstattungsentscheidungen gilt (vgl. Kemper, a.a.O., § 44 Rdnr. 12; BSG, Urteil vom 25.04.2018 – B 14 AS 15/17 R, Rdnr. 28 ff. juris). Die Anwendung des Gesetzes selbst begründet grundsätzlich keine unbillige Härte, weil sie jedermann in der entsprechenden Situation gleichermaßen trifft (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 – L 3 AS 2551/22, Rdnr. 68 juris). Zutreffend hat der Beklagte an dieser Stelle berücksichtigt, dass es auf das Verhältnis zwischen dem zu erstattenden Betrag und dem ursprünglich einzusetzenden Vermögenswert (hier dem Rückkaufswert der Lebensversicherung bei der A) nicht ankomme. Der Gesetzgeber hat das Zusammenspiel zwischen § 45 SGB X und § 44 SGB II bewusst so geregelt, dass eine Begrenzung der Höhe der Rückforderung gerade nicht vorgenommen worden ist. Zu verwertendes Vermögen ist im SGB II so lange zu berücksichtigen, wie es tatsächlich vorhanden ist; von einem fiktiven Vermögensverbrauch ist nicht auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 25.04.2018 – B 14 AS 15/17 R und B 4 AS 29/17 R, Rdnr. 21, 24 juris). Die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners bzw. ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse begründen keine sachliche Unbilligkeit der Beitreibung der Forderung (vgl. Hengelhaupt, a.a.O., § 44 Rdnr. 46; Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 27.09.2001 – X R 134/98, Rdnr. 21 juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.11.2021 – L 19 AS 1242/21 NZB, Rdnr. 19 juris). Auch im Hinblick auf die Erwägungen zum Vorliegen der persönlichen Unbilligkeit sind Ermessensfehler des Beklagten nicht ersichtlich. Unbilligkeit aus persönlichen Gründen kann allgemein formuliert angenommen werden, wenn sich der Schuldner in einer Notlage befindet und zu besorgen ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führt. Das kann der Fall sein, wenn ohne den Erlass der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann. Hieran sind aber grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen. Eine Unterdeckung unter die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein kann nicht zu einer Unbilligkeit führen, da die in § 42a Abs. 2 SGB II und § 43 SGB II vorgesehene Aufrechnung eine solche Unterdeckung durchaus vorsieht (vgl. Kemper, a.a.O., § 44 Rdnr. 10 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Der Beklagte hat zutreffend darauf abgestellt, ob Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit vorliegen (vgl. Hengelhaupt, a.a.O., § 44 Rdnr. 48), und diese Frage unter Abwägung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin, ihres Verhaltens in der Vergangenheit durch grob fahrlässige Nichtangabe des vorhandenen Vermögenswertes und des öffentlichen Interesses an der Einziehung der Forderung verneint. Er hat seiner Ermessensentscheidung die zuletzt bekannten wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin (insbesondere die Höhe ihrer Renten) zugrunde gelegt und ausgeführt, dass die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen und Vollstreckungsschutzvorschriften verhinderten, dass die Klägerin in ihrer wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz vernichtet oder ernsthaft gefährdet werde. Zu Recht hat der Beklagte auch darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Rahmen des Klageverfahrens (S 5 R 142/21) vor dem Sozialgericht Landshut gegen die vom Beklagten erwirkte Verrechnung durch die DRV Knappschaft-Bahn-See ihre Rechte durchsetzen kann. Die Klägerin hat die Möglichkeit, dort glaubhaft zu machen, dass sie bei Durchführung der Verrechnung in der angekündigten Höhe nach dem SGB XII hilfebedürftig würde (vgl. § 52, 51 Abs. 2 SGB I). Zutreffend hat der Beklagte auch berücksichtigt, dass der Annahme von Erlassbedürftigkeit entgegensteht, dass ein Billigkeitserlass nur dann in Betracht kommt, wenn er sich auf die wirtschaftliche Situation des Schuldners konkret positiv auswirken kann. Lebt ein Schuldner dagegen in wirtschaftlichen Verhältnissen, die eine Durchsetzung des Anspruchs ausschließen, so kann ein Erlass hieran nichts ändern und wäre daher nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil verbunden (vgl. Hengelhaupt, a.a.O., § 44 Rdnr. 51; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2024 – L 3 AS 2551/22, Rdnr. 59 juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.11.2021 – L 19 AS 1242/21 Rdnr. 20 juris). Der Beklagte hat bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt, dass die Klägerin nach den in der Vergangenheit erfolglos durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen über kein weiteres Vermögen verfügen dürfte, und hat im Zusammenhang mit der veranlassten Verrechnung auf die für das Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen verwiesen. Gemäß § 54 Abs. 4 SGB I können Ansprüche auf laufende Geldleistungen (hier Rentenzahlung) wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Nach § 850c Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) idF vom 07.05.2021 ist Arbeitseinkommen unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als (1.) 1.178,59 Euro monatlich, (2.) 271,24 Euro wöchentlich oder (3.) 54,25 Euro täglich beträgt. Gemäß § 850c Abs. 4 ZPO macht das Bundesminsterium der Justiz im Bundesgesetzblatt u.a. die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens bekannt; die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres angepasst. Die Pfändungsfreigrenze beläuft sich nach Nr. 1a der Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2023 nach § 850c Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023, BGBl. I Nr. 79) seit 01.07.2023 auf 1.402,28 Euro monatlich. Nach den zuletzt bekannten Einkommensverhältnissen der Klägerin ist daher anzunehmen, dass ihr Renteneinkommen die Pfändungsfreigrenze nicht bzw. allenfalls geringfügig überschreitet, so dass eine Existenzgefährdung der Klägerin nicht zu befürchten sein dürfte. Der Beklagte hat in seine Ermessensentscheidung darüber hinaus fehlerfrei eingestellt, dass auch Anhaltspunkte für eine Erlasswürdigkeit nicht gegeben seien. Diese setzt voraus, dass der Schuldner weder in eindeutiger Weise gegen die Interessen der den Erlass finanzierenden Allgemeinheit verstoßen noch die mangelnde Leistungsfähigkeit durch vorwerfbares eigenes Verhalten herbeigeführt hat. Gegen die Interessen der Allgemeinheit verstößt insbesondere, wer für einen längeren Zeitraum und in erheblichem Umfang schuldhaft falsche Angaben gemacht oder seine Mitwirkungspflichten verletzt hat (vgl. Hengelhaupt, a.a.O., § 44 Rdnr. 53, 54; Burkiczak, a.a.O., § 44 Rdnr. 21; BFH, Urteil vom 17.07.2019 – III R 64/18, Rdnr. 17 f. juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 – L 3 AS 2551/22, Rdnr. 62 juris). Pflichtgemäß hat der Beklagte in seine Abwägung einbezogen, dass die Klägerin die Erstattungsforderung des Beklagten durch grob fahrlässiges Verhalten selbst verschuldet hat, indem sie über Jahre hinweg Vermögen, das für die Leistungen nach dem SGB II relevant war, nicht mitgeteilt hat. Auch habe sie zu einer Zeit, als sie bei eingetretener Bestandskraft der Erstattungsforderung noch über Vermögen verfügt habe, keine Tilgungsleistungen erbracht. Die Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung als solcher ist im Rahmen der Erlassentscheidung nicht zu prüfen. Die insoweit ergangenen Bescheide des Beklagten sind nach Rücknahme der Berufungen bestandskräftig und damit gemäß § 77 SGG zwischen den Beteiligten bindend geworden. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend das Ermessen dahingehend auf Null reduziert sein könnte, dass als einzig rechtmäßige Entscheidung nur ein Erlass der Erstattungsforderungen in Betracht käme, liegen nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.