Urteil
L 3 AL 2138/23
Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 15.06.2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 15.06.2023 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte sowie nach § 151 SGG form- und fristgerechte Berufung, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, aber unbegründet. I. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der der Gerichtsbescheid des SG Konstanz vom 15.06.2023 sowie der Bescheid vom 21.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2021 und mithin der Antrag der Klägerin vom 26.04.2021 auf Erlass der Forderung aus dem Bescheid vom 28.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2000. Nicht Streitgegenstand ist hier der Erlassantrag vom 02.08.2021, über den mit dem im Parallelverfahren L 3 AL 2137/23 streitgegenständlichen Bescheid vom 22.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2021 entschieden wurde. II. Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein (§ 123 SGG). Das Gericht ist nicht an die Fassung (d. h. die Formulierung) der Anträge gebunden, wohl aber an den sinngemäßen Inhalt des Rechtsschutzbegehrens (Haupt in: Fichte/Jüttner, SGG, 3., neu bearbeitete und erweiterte Auflage, § 123 SGG, Rn. 8). Bei der Auslegung eines Antrags sind das gesamte Vorbringen und alle bekannten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere der Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten (vgl. Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, SGG § 123 Rn. 5, beck-online). Die anwaltliche Vertretung entbindet nicht von der Pflicht einen Antrag auszulegen, modifiziert sie jedoch im Einzelfall: Je konkreter ein von einem Anwalt oder einem anderen qualifizierten Bevollmächtigten gestellter Antrag ist, desto mehr ist davon auszugehen, dass er das Gewollte zutreffend wiedergibt (vgl. Haupt in: Fichte/Jüttner, SGG, 3., neu bearbeitete und erweiterte Auflage, § 123 SGG, Rn. 7). Bezüglich des Aspektes der früheren Gewährung der Erwerbsminderungsrente für die Zeit vom 17.02.2000 bis zum 30.03.2005 hat der bevollmächtigte Rechtsanwalt der Klägerin deutlich gemacht, dass dieser Anspruch nicht im vorliegenden Verfahren streitgegenständlich ist, sondern es sich um ein Begründungselement im Rahmen der Prüfung des Erlasses handelt. Bezüglich des geltend gemachten Erlasses ist zu berücksichtigen, dass der Erlass im Ermessen der Behörde steht, mithin ist in der Regel – so auch vorliegend – gegen die ablehnende Verwaltungsentscheidung eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB X die richtige Klageart. Dabei kann regelmäßig nur eine neue Verwaltungsentscheidung gem. § 131 Abs. 3 SGG begehrt werden, sofern nicht ausnahmsweise das behördliche Ermessen auf eine einzig mögliche Entscheidung reduziert ist und daher das Gericht den Träger zur Vornahme der begehrten Entscheidung gem. § 131 Abs. 2 SGG verurteilen kann. Wie bei allen Ermessensentscheidungen ist bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen (von Boetticher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Auflage, § 76 SGB IV [Stand: 01.08.2021], Rn. 23). Vor diesem Hintergrund legt der Senat den Antrag der Klägerin dahingehend aus, dass dieser auf Erlass der Forderung der Beklagten gerichtet ist und dass dieses Begehren im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgt und die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass der Forderung begehrt wird. Von diesem Antrag umfasst ist als wesensgleiches Minus ein Hilfsantrag auf Neuverbescheidung. Denn auch wenn das Gericht bei seiner Entscheidung nicht über das hinausgehen darf und nichts anderes zusprechen darf, als was ihm vom Kläger zur Entscheidung (nach Auslegung) angetragen worden ist (vgl. Giesbert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Auflage, § 123 SGG [Stand: 15.06.2022], Rn. 25), ist die Verurteilung zu einem Weniger unter Abweisung der Klage im Übrigen möglich. Hierunter fällt nicht nur ein betragsmäßiges Zurückbleiben hinter einem bezifferten Antrag, sondern etwa auch die bloße Verurteilung zur Neubescheidung anstatt zur Leistung (vgl. Giesbert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Auflage, § 123 SGG [Stand: 15.06.2022], Rn. 27; vgl. ferner Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG, 14. Auflage 2023, SGG § 123 Rn. 4b sowie Bayerisches LSG, Urteil vom 14.05.2024 – L 16 AS 536/21, juris Rn. 27). III. Ein und derselbe Streitgegenstand kann nicht mehrfach anhängig gemacht werden, vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG i. V. m. § 202 SGG. Das Prozesshindernis der doppelten Rechtshängigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu beachten (B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 94 Rn. 8). Das Prozesshindernis doppelter Rechtshängigkeit besteht hier nicht. Denn mit dem im Verfahren L 3 AL 2137/23 streitgegenständlichen Bescheid vom 22.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2021 wurde über den Erlassantrag vom 02.08.2021 entschieden. Demgegenüber wurde mit dem im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Bescheid vom 21.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2021 über den Erlassantrag vom 26.04.2021 entschieden. IV. Die Entscheidung der Beklagten begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide und auf Erlass der Forderung aus dem Bescheid vom 28.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2000 beziehungsweise Verpflichtung des Beklagten zur neuen Verbescheidung des Erlassantrages vom 26.04.2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. 1. Die von der Beklagten geltend gemachte Forderung besteht. a) Der Erlass setzt einen bestehenden Anspruch voraus, da nur Ansprüche erlassen werden können (vgl. Senatsurteil vom 22.02.2023 – L 3 AS 2551/22 –, juris Rn. 40). Die Forderung aus dem Bescheid vom 28.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2000 besteht. Dieser Bescheid ist bestandskräftig, nachdem die von der Klägerin hiergegen geführte Klage S 2 AL 1931/00 rechtskräftig abgewiesen wurde, die hiergegen eingelegte Berufung vom LSG Baden-Württemberg mit Beschluss vom 05.05.2015 zurückgewiesen (L 8 AL 3553/14) und die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (B 11 AL 70/15 B) vom BSG mit Beschluss vom 08.02.2016 als unzulässig verworfen wurden. b) Soweit die Klägerin ferner die Verjährung beziehungsweise Verwirkung der Erstattungsforderung geltend gemacht hat, greift dies nicht durch. Es liegt weder eine Verjährung noch eine Verwirkung vor. aa) Erstattungsansprüche verjähren nach § 50 Abs. 4 SGB X beziehungsweise § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB I i. V. m. § 50 Abs. 4 SGB X in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die endgültige Bewilligung unanfechtbar geworden ist. Die Unanfechtbarkeit des Erstattungsbescheids trat hier erst mit der Entscheidung des BSG vom 08.02.2016 (B 11 AL 70/15 B) ein, denn die Einlegung der Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision hemmt die Rechtskraft des Urteils (§ 160a Abs. 3 SGG), mithin wäre die Verjährung ausgehend hiervon mit Ablauf des Jahres 2020 eingetreten. Indessen begann durch die Anträge der Klägerin auf Niederschlagung der Erstattungsforderung vom 02.03.2017, 02.03.2020, 26.04.2021 und 02.08.2021 die Verjährung jeweils erneut gemäß §§ 212 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB X, denn über § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB X gelten für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB sinngemäß. Die Verjährung beginnt nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Die Bitte des Schuldners um Stundung stellt regelmäßig eine Anerkenntnishandlung dar. Ein Antrag auf Erlass der Forderung ist ebenfalls als Anerkenntnis zu bewerten, sofern dieser Antrag nicht ausdrücklich vorbehaltlich des Bestehens der Forderung gestellt wird (vgl. Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Auflage, § 25 SGB IV [Stand: 22.10.2020], Rn. 64, vgl. ferner Staudinger/Peters/Jacoby [2019] BGB § 205, Rn. 6, sowie BSG, Urteil vom 07.10.2004 – B 11 AL 43/03 R, juris Rn. 20 und BSG, Urteil vom 04.03.2021 – B 11 AL 5/20 R, juris Rn. 38). Mithin begann durch die genannten Anträge auf Niederschlagung vom 02.03.2017, 02.03.2020, 26.04.2021 und 02.08.2021 welche ihrerseits nicht ausdrücklich unter Vorbehalt des Bestehens der Forderung standen, die Verjährung jeweils erneut. Ausgehend von dem Antrag vom 02.08.2021 ist eine Verjährung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht eingetreten. bb) Eine Verwirkung kann im Übrigen nicht erkannt werden. Auch im Sozialversicherungsrecht kommt das Rechtsinstitut der Verwirkung als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben zur Anwendung. Verwirkung kommt in Betracht, wenn der Verpflichtete aufgrund eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser die Forderung nicht mehr geltend machen wird (Vertrauensgrundlage) und tatsächlich im Vertrauen darauf (Vertrauenstatbestand) Dispositionen getroffen hat (Vertrauensverhalten), so dass durch eine verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Ein „bloßes Nichtstun“ als Verwirkungsverhalten der Behörde reicht regelmäßig nicht, vielmehr bedarf es eines konkreten Verhaltens des Berechtigten, das beim Verpflichteten den berechtigten Eindruck erweckt hat, dass die Forderung nicht mehr besteht oder nicht mehr geltend gemacht wird (vgl. von Boetticher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Auflage, § 76 SGB IV [Stand: 01.08.2021], Rn. 26). Ein Verwirkungsverhalten der Beklagten ist nicht ersichtlich. Die Zahlung der Erstattungsforderung wurde regelmäßig angemahnt (vgl. Schreiben vom 12.05.2014, 04.04.2016, 06.10.2016, 08.06.2017, 19.02.2020 und 14.04.2021), ferner machte die Beklagte auch im vorliegenden Verfahren wiederholt deutlich, dass sie auf der Zahlung der Erstattungsforderung besteht. Abgesehen davon kommt eine Verwirkung jedenfalls innerhalb einer kurzen Verjährungsfrist wie der vierjährigen regelmäßig ohnehin nicht in Betracht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.042024 – L 32 AS 405/22, juris Rn. 80). 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass dieser bestehenden Forderung. Gemäß § 76 Abs. 1 SGB IV sind Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben. Unter den Begriff der Einnahmen fallen u.a. Rückforderungsansprüche wegen rechtsgrundloser Leistung gemäß § 50 SGB X (vgl. von Boetticher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Auflage, § 76 SGB IV [Stand: 01.08.2021], Rn. 15). Bezüglich Vorschüssen nach § 42 SGB I gilt § 76 Abs. 2 SGB IV entsprechend (§ 42 Abs. 3 SGB I). Der Versicherungsträger darf gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB IV Ansprüche nur 1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird, 2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen, 3. erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden. a) Durch § 76 SGB IV wird der in § 69 Abs. 2 SGB IV für die Versicherungsträger postulierte Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit konkretisiert, indem sie in die Pflicht zur effektiven Erhebung von Einnahmen genommen werden. Die in § 76 Abs. 2-5 SGB IV vorgesehenen Ausnahmen von diesem Grundsatz sind abschließend. Bei den vorgesehenen Ausnahmen handelt es sich nicht vorrangig um Abweichungen im Interesse des jeweiligen Anspruchsgegners, sondern überwiegend um Instrumente, um Ansprüche entweder flexibel und effektiv zu verwirklichen oder aber von ihrer Durchsetzung absehen zu können, wenn eine solche unverhältnismäßig wäre (vgl. von Boetticher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Auflage, § 76 SGB IV [Stand: 01.08.2021], Rn. 13). So stellt die Stundung etwa keine Härtefallregelung dar, sondern Sinn und Zweck ist vor allem, eine wirtschaftliche Überforderung des Zahlungspflichtigen zu verhindern, um so möglichst höhere Einnahmen zu erzielen, als dies bei der sofortigen Einziehung der Forderung der Fall wäre (von Boetticher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Auflage, § 76 SGB IV [Stand: 01.08.2021], Rn. 29). b) Wie bereits dargelegt begründet § 76 Abs. 1 SGB IV eine strikte Verpflichtung zur Erhebung von Einnahmen. Dieses – für ein ordnungsgemäßes Finanzgebaren jeder öffentlichen Körperschaft unerlässliche – Prinzip darf nicht durch eine zu großzügige Auslegung der Erlassvoraussetzungen unterlaufen werden. Denn mit dem Erlass wird gegenüber dem Schuldner auf einen bestehenden Anspruch ganz oder teilweise verzichtet. Der Anspruch erlischt; seine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen. Der Erlass begünstigt damit endgültig einen Einzelnen zu Lasten der Versichertengemeinschaft. Es ist zwischen den Interessen des Versicherungsträgers und der Verpflichtung aus § 76 Abs. 1 SGB IV, Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben, und den Individualinteressen des Zahlungspflichtigen abzuwägen. Dies erfordert enge Maßstäbe (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2005 – L 8 AL 4537/04, juris Rn. 25). c) Die Entscheidung über den Erlass einer Forderung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Versicherungsträgers i. S. d. § 39 SGB I. Die Ermessensausübung ist dabei nicht separat von der im Rahmen der Feststellung der Unbilligkeit vorzunehmenden umfassenden Abwägung vorzunehmen; es handelt sich insoweit um eine einheitliche Entscheidung, bei der Inhalt und Grenzen des Ermessens durch den weiten unbestimmten (Rechts-)Begriff der Unbilligkeit bestimmt werden (vgl. von Boetticher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Auflage, § 76 SGB IV [Stand: 01.08.2021], Rn. 42). Es kann der Begriff der Unbilligkeit nicht losgelöst vom Ermessen der Behörde gewürdigt werden. Die unlösbare Verzahnung zwingt dazu, nur eine einheitlich zu treffende Ermessensentscheidung anzunehmen. Der Begriff „unbillig“ ragt in den Ermessensbereich und bestimmt zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtmäßigen Ermessensausübung (vgl. BSG, Urteil vom 04.03.1999 – B 11/10 AL 5/98 R, juris Rn. 19; vgl. ferner Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 19.10.1971 – GmS-OGB 3/70, juris Rn. 26 sowie Senatsurteil vom 22.02.2023 – L 3 AS 2551/22, juris Rn. 46). Führt die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens zu dem Ergebnis, dass die Einziehung des Anspruchs unbillig wäre, zwingt dies zur Gewährung des Erlasses; für weitere Ermessenserwägungen ist kein Raum mehr. Umgekehrt führt die Verneinung der Unbilligkeit im Rahmen der Ermessensausübung zwingend zur Ablehnung des Erlasses (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Auflage, § 44, [Stand: 21.10.2024], Rn. 19). Der Umfang der gerichtlichen Prüfung richtet sich daher nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG. Sie beschränkt sich darauf, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck des Ermessens entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 14.05.2024 – L 16 AS 536/21, juris Rn. 30). d) Grundsätzlich ist auch zu berücksichtigen, dass die drei Ausnahmen des § 76 Abs. 2 SGB IV nicht gleichrangig sind, sondern in einem Stufenverhältnis zueinander stehen, was sich aus dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt, denn bei der Stundung wird regelmäßig zumindest ein Teil der fälligen Einnahmen realisiert und der noch ausstehende Teil regelmäßig verzinst, während sich die Niederschlagung wie ein unverzinsliches Darlehen auswirkt und durch den Erlass die bestehende Forderung vollständig beziehungsweise teilweise erlischt. Vorrangig bei der Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers ist also zunächst eine Stundung zu prüfen, bevor eine demgegenüber subsidiäre Niederschlagung in Betracht kommt und der Erlass ist wiederum demgegenüber subsidiär erst als letzte der drei Ausnahmen anwendbar (vgl. von Boetticher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Auflage, § 76 SGB IV [Stand: 01.08.2021], Rn. 24). e) Da beim Erlass im Unterschied zur Stundung und Niederschlagung die Forderung in Höhe des Erlasses endgültig und unwiderruflich untergeht, ist diese Maßnahme auch an besonders strenge Voraussetzungen geknüpft und kommt nur dann in Betracht, wenn sowohl eine Stundung als auch eine Niederschlagung ausscheiden (vgl. von Boetticher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Auflage, § 76 SGB IV, [Stand: 01.08.2021], Rn. 37). Ein Erlass von Ansprüchen ist nur dann zulässig, wenn die Einziehung im konkreten Einzelfall unbillig wäre. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen persönlicher und sachlicher Unbilligkeit. Dabei stellt die persönliche Unbilligkeit auf Unbilligkeitsgründe ab, die in der Person des Verpflichteten liegen, und ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei juristischen Personen der wirtschaftliche Fortbestand und bei natürlichen Personen der notwendige Lebensunterhalt durch die Realisierung des Anspruchs in existenzbedrohender Weise gefährdet würde. In die Abwägung sind die Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (vgl. von Boetticher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Auflage, § 76 SGB IV [Stand: 01.08.2021], Rn. 38-39). Allein eine erhebliche wirtschaftliche Belastung oder eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit rechtfertigt den Erlass der Forderung aus persönlichen Gründen hingegen noch nicht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2005 – L 8 AL 4537/04, juris Rn. 28). Eine sachliche Unbilligkeit der Geltendmachung offener Forderungen kann sich aber auch daraus ergeben, dass die Geltendmachung der Forderung zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber nach dem Zweck des zugrundeliegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist, weil es dessen Wertungen zuwiderläuft (vgl. von Boetticher in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Auflage, § 76 SGB IV [Stand: 01.08.2021], Rn. 40). f) Diesem Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Erlassantrag vom 26.04.2021 hat die Beklagte vorliegend mit dem Bescheid 21.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2021 entsprochen. Sie hat das ihr nach § 76 SBG IV eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt und insbesondere von dem eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und sämtliche relevanten Umstände des Einzelfalles berücksichtigt. aa) Die Beklagte hat von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Denn sie hat mit ihrer getroffenen Entscheidung nicht nur den Begriff der Ermessensentscheidung benannt, sondern vor allem das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen auch tatsächlich ausgeübt, indem sie die persönlichen und wirtschaftlichen Belange der Klägerin gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einziehung der Forderung abgewogen hat und dabei die Gesichtspunkte der sachlichen und persönlichen Unbilligkeit berücksichtigt hat. bb) Die Beklagte hat auch sämtliche relevanten Umstände des Einzelfalles berücksichtigt. Der Beklagten sind die maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin sowohl aufgrund des zurückliegenden Rechtsstreits über die Grundentscheidung der Forderung als auch aufgrund der zahlreichen schriftlichen Eingaben der Klägerin im Zusammenhang mit Zahlungserinnerungen bekannt. Insbesondere wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 24.08.2021 auch die von der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 02.08.2021 übermittelte Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen berücksichtigt. Soweit mithin im Ausgangsbescheid vom 21.06.2021 zunächst im Wesentlichen auf die fehlende Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgestellt wurde, wurde mit dem angegriffenen Widerspruchsbescheid eine umfassende Abwägungsentscheidung getroffen. Die Beklagte hat die hier streitige Entscheidung somit aufgrund einer umfassenden Beurteilungsgrundlage getroffen und dabei die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin in der gebotenen Weise berücksichtigt. cc) Die von der Beklagten erkennbar zugrunde gelegten Erwägungen zur Frage der Unbilligkeit tragen die Entscheidung auch. (1) Vorliegend sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die für eine sachliche Unbilligkeit sprechen. Sofern die Klägerin wiederholt auf Pflichtverletzungen der Beklagten verwiesen hat (Missachtung der Nahtlosigkeitsregelung, fehlerhafte medizinische Sachaufklärung, unzureichende Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Situation, Fälschung eines Formulars durch die Beklagte, Beratungsfehler, treuwidriges Verhalten, Nichtberücksichtigung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld statt Arbeitslosenhilfe aufgrund eines Antrags vom 20.12.2000, Nichtberücksichtigung des seitens der Klägerin fehlenden Verschuldens im Zusammenhang mit der Festsetzung des Erstattungsanspruchs, Missachtung von Vertrauensschutzgesichtspunkten), ohne die der Rückforderungsanspruch nicht entstanden wäre beziehungsweise ohne die sie ihre Erwerbsminderungsrente bereits früher erhalten hätte beziehungsweise welche einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nach sich zögen beziehungsweise soweit die Klägerin darlegt, dass die Beklagte durch fehlerhafte Gutachten und falsche Beratung die Nahtlosigkeitsregelung nicht angewendet und ihre Erwerbsfähigkeit falsch eingeschätzt habe, was zur aktuellen Rückforderung geführt habe, was nun korrigiert werden müsse, verkennt die Klägerin, dass diese Aspekte, die an die Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung anknüpfen, bei der Frage eines Erlasses, grundsätzlich nicht maßgeblich sind. Die Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung als solcher ist im Rahmen der Erlassentscheidung nicht zu prüfen (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 14.05.2024 – L 16 AS 536/21 –, juris Rn. 51). Denn im Rahmen der Erlassentscheidung ist die Grundentscheidung über das Bestehen des Anspruchs grundsätzlich nicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise dann gelten, wenn die Grundentscheidung offensichtlich und eindeutig falsch ist und es dem Betroffenen nicht möglich oder zumutbar war, diese rechtzeitig anzufechten (vgl. Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Auflage, § 44 [Stand: 21.10.2024], Rn. 17 sowie Senatsurteil vom 22.02.2023 – L 3 AS 2551/22, juris Rn. 71). Ein solcher Fall, dass es der Klägerin nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, die Grundentscheidung rechtzeitig anzufechten, ist nicht gegeben, denn die Klägerin hat die dem Erlassbegehren zugrundeliegende Forderung vor dem SG Konstanz, dem LSG Baden-Württemberg und dem BSG angegriffen. Der Erlass ist insoweit nicht dazu bestimmt, die Folgen eines nicht eingelegten oder erfolglosen Rechtsbehelfs auszugleichen (vgl. Luik/Harich/Kemper, 6. Auflage 2024, SGB II § 44 Rn. 14, beck-online). (2) Eine persönliche Unbilligkeit liegt ebenfalls nicht vor. Wie bereits dargelegt rechtfertigt eine erhebliche wirtschaftliche Belastung oder eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit den Erlass der Forderung aus persönlichen Gründen noch nicht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2005 – L 8 AL 4537/04 –, juris Rn. 28). Mithin kommt auch bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit ein Erlass nicht ohne weiteres in Betracht. Denn dieser setzt voraus, dass er sich auf die wirtschaftliche Situation des Schuldners konkret positiv auswirken kann. Lebt dieser aber unabhängig von Billigkeitsmaßnahmen in wirtschaftlichen Verhältnissen, die eine Durchsetzung des Anspruchs (insbesondere wegen Vollstreckungsschutzes) ausschließen, so könnte ein Erlass hieran nichts ändern und wäre aus diesem Grunde nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil verbunden. Anders können die Verhältnisse jedoch dann zu beurteilen sein, wenn die Zahlungsrückstände, deren Erlass zu prüfen ist, den Schuldner hindern, eine neue Erwerbstätigkeit aufzunehmen (z. B. weil sie der Erteilung einer Konzession entgegenstehen) und sich so eine eigene, von Leistungen zum Lebensunterhalt unabhängige wirtschaftliche Existenz aufzubauen. In diesem Fall bewirkt der Erlass einen konkreten wirtschaftlichen Vorteil (vgl. Hengelhaupt in: Hauck/Noftz SGB II, 3. Ergänzungslieferung 2025, § 44 SGB II, Rn. 51f.). Bei der Frage des Erlasses aus persönlichen Unbilligkeitsgründen ist mithin nicht allein auf die Zahlungsunfähigkeit als solche abzustellen, sondern miteinzubeziehen, welche konkreten positiven Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der Erlass nach sich ziehen würde. Hier sind für den Senat aber keine konkreten positiven Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der Klägerin, außer der, nicht mehr mit der Forderung belastet zu sein, erkennbar. Darüberhinausgehende positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der Klägerin, die nach ihren Angaben derzeit eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht und daher durch die Forderung der Beklagten nicht gehindert wird, sich eine unabhängige wirtschaftliche Existenz aufzubauen, sind nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund, dass es sich beim Erlass um eine endgültige und unwiderrufliche Maßnahme handelt und daher an diesen auch an besonders strenge Voraussetzungen zu knüpfen sind, begegnet die Abwägungsentscheidung der Beklagten, dass ein solcher in der vorliegenden Fallgestaltung aufgrund der Möglichkeit milderer Maßnahmen nicht vorzunehmen ist, keinen Bedenken. Insoweit hat die Beklagte in der Vergangenheit auch die Forderung ruhend gestellt (Schreiben vom 12.07.2017), eine Zahlungsvereinbarung mit Ratenzahlung angeboten, mitgeteilt, dass die Forderung erst zum 20.04.2021 beglichen werden müsse (Schreiben vom 04.04.2020 sowie mit Bescheid vom 22.09.2021 mitgeteilt, dass bis zum 21.09.2022 keine Zahlungen geleistet werden müssten. Ferner ist die Einschätzung der Beklagten nachvollziehbar, dass trotz des derzeitigen Bezugs einer Erwerbsminderungsrente eine zukünftige Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Klägerin nicht ausgeschlossen ist. Die Berufung ist daher zurückzuweisen. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. VI. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 SGG genannten Gründe hierfür vorliegt. Die Klägerin begehrt den Erlass einer Forderung. Mit Bescheid vom 21.01.2000 wurde die Bewilligungsentscheidung vom 24.09.1999, mit der die Beklagte der 1968 geborenen Klägerin Arbeitslosengeld in Höhe von 318,15 DM wöchentlich für die Zeit ab dem 18.08.1999 für einen Zeitraum von 360 Kalendertagen bewilligt hatte, aufgehoben. Zur Begründung wurde dargelegt, die Klägerin habe erklärt, nicht bereit zu sein, im Rahmen des Ärztlichen Gutachtens Arbeit aufzunehmen. Damit stehe sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung, sei nicht arbeitslos und habe keinen Leistungsanspruch. Hiergegen erhob die Klägerin mit der Begründung Widerspruch, es sei ihr nicht möglich gewesen, beim Amtsarzt M1 ihre Krankheitssymptome vollständig zu schildern. Die Ursache ihrer Krankheit sei eine chronische Schwermetallvergiftung und eine dreifach positive Allergie. Sie habe sich nicht geweigert zu arbeiten, sondern sie könne nicht arbeiten, weil sie krank sei. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2000 mit der Begründung zurückgewiesen, das ärztliche Gutachten sage aus, dass die Klägerin leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in unterschiedlichen Arbeitshaltungen vollschichtig ausüben könne. Hiergegen erhob die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Konstanz Klage (S 2 AL 1931/00). Mit Bescheid vom 02.05.2000 setzte die Beklagte auf Antrag der Klägerin die Vollziehung des Aufhebungsbescheides vom 21.01.2000 aus und wies darauf hin, dass das während des Widerspruchverfahrens erhaltene Arbeitslosengeld zurückzuzahlen sei, sollte der Widerspruch erfolglos bleiben. Mit Bescheiden vom 08.05.2000 und 11.05.2000 bewilligte die Beklagte der Klägerin vorläufig Arbeitslosengeld ab dem 13.01.2000. Mit Bescheid vom 28.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2000 wurde gegenüber der Klägerin ein Erstattungsanspruch in Höhe von 7.920,30 DM bezüglich des im Zeitraum vom 13.01.2000 bis 30.06.2000 gezahlten Arbeitslosengeldes sowie in Höhe von 2.650,04 DM bezüglich gezahlten Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, somit insgesamt in Höhe von 10.570,34 DM (5.404,53 Euro) festgesetzt. Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum SG Konstanz (S 2 AL 2053/00). Die nach Verbindung der Rechtsstreitigkeiten S 2 AL 1931/00 sowie S 2 AL 2053/00 unter dem Aktenzeichen S 2 AL 1931/00 fortgeführte Klage wurde vom SG Konstanz mit Urteil vom 22.12.2006 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde vom Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Beschluss vom 05.05.2015 zurückgewiesen (L 8 AL 3553/14). Die beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (B 11 AL 70/15 B) wurde mit Beschluss vom 08.02.2016 als unzulässig verworfen. In der Folge wandte sich der Inkasso-Service der Beklagten mit Zahlungserinnerungen bezüglich eines Betrages in Höhe von 5.404,54 Euro an die Klägerin. Mit Schreiben vom 02.03.2017 beantragte die Klägerin, welche nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2005 eine Erwerbsminderungsrente bezieht, die Niederschlagung der Forderung und übermittelte ihren aktuellen Rentenbescheid. Sie könne die Forderung nicht begleichen. Zudem sei der Kontostand ihres Girokontos mit 2.487,10 Euro im Minus. Mit Schreiben vom 12.07.2017 teilte der Inkasso-Service der Beklagten sodann mit, dass eine Niederschlagung nicht beantragt werden könne, da es sich um eine interne Verwaltungsmaßnahme handele. Aufgrund der festgestellten Sachlage würde die Forderung jedoch vorerst ruhend gestellt. Am 19.02.2020 wandte sich der Inkasso-Service der Beklagten sodann erneut mit einer Zahlungserinnerung an die Klägerin bezüglich eines Betrages in Höhe von 5.404,54 Euro. Mit Schreiben vom 02.03.2020 teilte die Klägerin mit, dass sie schwer krank sei und dass sich an ihrer finanziellen Situation nichts verändert habe. Da sie nur eine kleine Erwerbsminderungsrente habe, könne sie den Betrag nicht bezahlen. Sie beantrage die Niederschlagung und bis zur Entscheidung die Aussetzung des Forderungseinzugs. Mit Schreiben vom 12.03.2020 teilte der Inkasso-Service der Beklagten der Klägerin mit, eine Forderung dürfe nur erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Um über den Antrag zu entscheiden, bedürfe es noch weiterer Angaben, weshalb die Klägerin gebeten werde, den beigefügten Fragebogen auszufüllen. Am 26.03.2020 übermittelte die Klägerin sodann den Fragebogen samt Aufstellung über ihre finanziellen Verhältnisse sowie Anlagen. Die Klägerin legte u. a. dar, bei Familie und Verwandtschaft Schulden in Höhe von 68.500,00 Euro zu haben. Sie habe ihre Arbeitsstelle als Drogistin und Filialleiterin verloren und sei unverschuldet in die Situation geraten. Durch weitere hinzugetretene Erkrankungen habe sie sich auch noch einer lebensbedrohlichen Operation unterziehen müssen, dadurch habe sich ihr Krankheitszustand noch weiter verschlechtert. Mit Schreiben vom 04.04.2020 teilte der Inkasso-Service der Beklagten der Klägerin mit, aufgrund der dargelegten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse damit einverstanden zu sein, dass die erstmals am 10.09.2000 fällige Forderung in Höhe von 5.404,54 Euro zum 02.04.2021 gezahlt werde. Am 14.06.2021 wandte sich der Inkasso-Service der Beklagten sodann erneut mit einer Zahlungserinnerung an die Klägerin bezüglich des Betrages in Höhe von 5.404,54 Euro. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 26.04.2021 die endgültige unbefristete Niederschlagung, woraufhin der Inkassoservice der Beklagten mit Schreiben vom 30.04.2021 erneut eine Auskunft zu den wirtschaftlichen Verhältnissen erbat. Mit streitbefangenem Bescheid vom 21.06.2021 lehnte die Beklagte eine Stundung beziehungsweise den Erlass der Forderung in Höhe von 5.404,54 Euro ab, da die Klägerin der Aufforderung, ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse darzulegen, nicht nachgekommen sei. Hiergegen erhob die Klägerin am 01.07.2021 Widerspruch und trug im weiteren Verlauf vor, dass sich die Rückforderung auf einen Zeitraum beziehe, in dem sie von keiner anderen Stelle Leistungen bezogen habe. Bei einer Vorsprache beim Sozialamt sei sie darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte zuständig sei. Die Inanspruchnahme anderer Sozialleistungen sei nicht möglich gewesen, offenbar sei sie falsch beraten worden. Die Klägerin übermittelte im laufenden Vorverfahren am 02.08.2021 den Fragebogen zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen samt Anlagen und bat erneut um Niederschlagung der Forderung. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24.08.2021). Der Widerspruch sei zulässig, aber nicht begründet. Die Einziehung der Forderung sei weder aus sachlichen noch aus persönlichen Gründen unbillig. Mit Bescheid vom 22.09.2021 entschied die Beklagte über den Antrag vom 02.08.2021 und lehnte diesen ab. Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bestehe jedoch Einverständnis, dass bis zum 21.09.2022 keine Zahlungen geleistet würden. Des Weiteren werde auf den Widerspruchsbescheid vom 24.08.2021 verwiesen. Ein Postabgangsvermerk bezüglich des Bescheides vom 22.09.2021 findet sich in der Verwaltungsakte nicht. Die Klägerin hat hiergegen am 04.11.2021 Widerspruch erhoben und u. a. auf ihren bisherigen Vortrag verwiesen. Der Widerspruch ist erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 16.12.2021). Die hiergegen gerichtete Klage vor dem SG Konstanz (S 2 AL 216/22) ist wiederum erfolglos geblieben. Über die Berufung der Klägerin hat der Senat unter dem Aktenzeichen L 3 AL 2137/23 mit Urteil vom heutigen Tage ebenfalls entschieden. Die Klägerin hat gegen den streitbefangenen Widerspruchsbescheid vom 24.08.2021 am 28.09.2021 Klage zum SG Konstanz erhoben (S 2 AL 2110/21). Die Klägerin hat im Laufe des Verfahrens den Einwand der Vollstreckungsverjährung dem Grunde und der Höhe nach geltend gemacht. Ferner hat die Klägerin vorgetragen, Gründe für eine rückwirkende Aufhebung hätten nicht vorgelegen. Dem Arbeitsmarkt habe die Klägerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen im Hinblick von Vermittlungsbemühungen der Beklagten stets offen gegenübergestanden. Zudem sei der Fragebogen der Klägerin vom 23.08.1999 durch die Beklagte selbst verfälscht und angegeben worden, dass diese sich selbst für nicht arbeitsfähig erachten würde. Dies sei aus der Abweichung der Handschriften festzustellen. Hilfsweise bestehe auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, da die Behörde durch diese Pflichtverletzung und die fehlerhafte Beratung der Klägerin den diesbezüglich nunmehr bestehenden Zustand durch unwahre Angaben veranlasst habe.Anlässlich einer persönlichen Beratung der Klägerin am 12.01.2000 hätte der Beklagten klar sein müssen, dass die Klägerin in ihrer Leistungsfähigkeit gemindert gewesen sei. Gemäß dem damaligen § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III (nunmehr § 145 SGB III) habe auch derjenige Anspruch auf Arbeitslosengeld, der allein deshalb nicht arbeitslos sei, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung der Leistungsfähigkeit mindestens 15 Stunden wöchentlich einer Beschäftigung nachgehen könne, was hier gegeben gewesen sei. Insofern sei ein Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld I weiterhin gegeben gewesen.Im Hinblick auf die zu beanstandenden Bescheide vom 10.09.2000 sei weder geprüft worden, ob für die Klägerin ein Härtefall vorliege, noch ob sie ein Verschulden treffe.Im Hinblick auf den lediglich hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Erlass der seit mittlerweile 23 Jahren titulierten Forderung, welche die Klägerin in Existenznöte bringe, verdichte sich der Anspruch auf Ausübung eines Ermessens dahingehend, dass die Forderung nicht mehr durchgesetzt werden könne und hierauf auch kein Anspruch bestehe. Das SG hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 15.06.2023 abgewiesen.Der Bescheid der Beklagten vom 21.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 24.08.2021 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Entscheidung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erlass der Forderung.Soweit die Klägerin geltend mache, dass die örtliche Agentur für Arbeit sowie die Rentenversicherung und die Gerichte in der Vergangenheit fehlerhaft entschieden hätten, so seien diese Einwendungen für das vorliegende Verfahren irrelevant. Die Entscheidungen über die Rückforderungen (aber auch über die Gewährung der Rente) seien nach gerichtlicher Überprüfung bestandskräftig und damit bindend geworden. Eine erneute Überprüfung durch das Gericht scheide daher vorliegend aus. Darüber hinaus sei nicht entscheidend, ob die Forderung verjährt sei, oder nicht. Hinsichtlich der Frage des Erlasses der Forderung werde auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 136 Abs. 3 SGG verzichtet und auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen, welchen sich das Gericht anschließe. Das Gericht könne vorliegend nicht erkennen, dass die Einziehung der Forderung gegenüber der Klägerin unbillig wäre. Auch könnten keine Ermessensfehler erkannt werden. Die Beklagte habe ihr Ermessen ausgeübt und die widerstreitenden Interessen abgewogen. Dass die Beklagte zu dem Ergebnis gekommen sei, dass durch die zeitweilige Aussetzung der Einziehung dem Interesse der Klägerin ausreichend genüge getan werden könne, sei vorliegend nicht zu beanstanden. Die seit Jahren bei der Klägerin bestehenden eingeschränkten finanziellen Verhältnisse zwängen nicht zum Erlass der Forderung. Andere Gründe, weshalb auf die Forderung verzichtet werden müsste, seien nicht ersichtlich. Die Klägerin hat gegen den ihr am 21.06.2023 zugestellten Gerichtsbescheid am 21.07.2023 Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung u. a. vorgebracht, es liege persönliche Unbilligkeit vor und eine dauerhafte Gefährdung der Existenz könne nicht durch eine Stundung ausgeschlossen werden, da bei einer Stundung Stundungszinsen anfielen und die Klägerin dadurch noch mit zusätzlichen Kosten belastet werde und ein Erlass der Forderung daher angezeigt sei. Ferner würde der Rückforderungsgrund nicht bestehen, wenn der Beklagten nicht Fehler unterlaufen wären.Ferner sei festzustellen, dass es sehr wohl entscheidend sei, ob die Forderung verjährt sei. Die Feststellungen der Verjährung der Forderung würde in diesem Verfahren gegebenenfalls einer weiteren Einziehung der Forderung entgegengesetzt werden. Diese Überprüfung und Berücksichtigung des ordnungsgemäß gestellten Antrags der Klägerin wäre von Gerichts wegen entscheidungserheblich zu überprüfen gewesen. Zudem leide sie an „MCS“.Sie sei bis 1999 als Drogistin (Filialleiterin) beschäftigt gewesen. Ab dem 17.02.1998 sei sie arbeitsunfähig krank gewesen, aufgrund einer zuvor durchgeführten Amalgamentfernung ohne irgendwelche Schutzmaßnahmen und ohne Aufklärung über den Zahnfüllstoff Amalgam. Angesichts ihrer länger andauernden Krankheit sei ihr im Jahre 1999 durch ihren damaligen Arbeitgeber gekündigt worden. Hiergegen habe sie erfolgreich auf Wiedereinstellung geklagt. Dieser Sachverhalt sei zwar für diesen Rechtsstreit unerheblich, zeige aber die Motivation der Klägerin und dass die Behauptung der Beklagten, bei der Klägerin habe keine subjektive Arbeitsbereitschaft vorgelegen, schlichtweg falsch sei. Nach einem weiteren Jahr sei der Klägerin erneut von ihrem Arbeitgeber gekündigt worden. Auch dieses Mal wiederum anlässlich der Krankheit. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Gesundheitszustand der Klägerin derart massiv verschlechtert gehabt, dass ihr aufgrund ihrer schweren Erkrankung eine erneute Klage gegen den Arbeitgeber nicht mehr möglich gewesen sei. Aufgrund dieser und weiterer Erkrankungen habe die Klägerin ab 1998 ihren Beruf als Drogistin und Filialleiterin nicht mehr ausüben können.Ein vom SG Konstanz beauftragtes sehr fundiertes umweltmedizinisch-wissenschaftliches ärztliches Gutachten des Umweltmediziners O1 vom 14.09.2006 bestätige und stelle fest, dass sie arbeits- und erwerbsunfähig sei und dass sie aufgrund ihrer schweren Multiplen Chemikalien Sensitivität nicht mehr in der Lage sei, als Drogistin tätig zu sein und auch keine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig ausüben könne.Die Klägerin habe zudem einen Antrag hinsichtlich der Gewährung einer vollen Erwerbsunfähigkeitsrente im fraglichen Zeitraum (vom 17.02.2000 bis 30.03.2005) gestellt. Dies wäre vom SG Konstanz von Amts wegen zu überprüfen und zu berücksichtigen gewesen. Weiterhin wäre über die entscheidungserheblichen Feststellungen der Klägerin, dass ihr Erwerbsunfähigkeitsrente ab dem Jahre 2000 zu bewilligen gewesen sei und dass der Rückforderungsgrund nicht bestehen würde, wenn sie Rente wegen ihrer schweren Erkrankung ab Antragsstellung am 17.02.2000 erhalten hätte und nicht erst am 01.04.2005 und somit ein Ausgleich vorzunehmen gewesen wäre, Beweis zu erheben gewesen.Die rechtswidrige Forderung sei aufzuheben, weil die geschädigte Klägerin so zu stellen sei, als hätte die Behörde rechtmäßig gehandelt. Aus dem Antrag auf Arbeitslosengeld des Arbeitsamtes R1 gehe hervor, dass vom Arbeitsamt beziehungsweise der Sachbearbeiterin nachträglich die Punkte 4b und 4c eingefügt worden seien.Lediglich Punkt 4d im Antrag des Arbeitsamtes R1, dass sie bereit sei, alle Möglichkeiten zu nutzen, um eine Beschäftigungslosigkeit zu beenden, sei von der Klägerin mit „Ja“ bestätigt worden. Somit habe sie bestätigt, dass sie prinzipiell arbeitswillig sei, nicht aber, dass sie grundsätzlich nicht arbeiten wolle. Insofern habe ihre subjektive Leistungswilligkeit jederzeit eindeutig vorgelegen. Ferner sei der Rückforderungsanspruch rechtswidrig ergangen, da der Fall der Klägerin nach § 125 SGB III (jetzt: § 145 SGB III) zu beurteilen gewesen wäre.In den Gutachten des Arbeitsamtsarztes M1 vom 06.10.1999 und des Arbeitsamtsarztes S1 vom 06.07.2000 werde behauptet, die Klägerin sei vollschichtig arbeitsfähig und könne eine Tätigkeit unter Staub, Rauch, Gasen, Dämpfen, Hitzearbeiten, Schmutzarbeiten, Arbeiten mit hautbelastenden Stoffen, Feuchtarbeit, Arbeiten mit Nässe, Kälte, Zugluft, Temperaturschwankungen, Lärm und Arbeiten unter erhöhter Verletzungsgefahr (z. B. mit Absturzgefahr, mit Starkstrom, an laufenden Maschinen) ausüben. Insofern müsse auch bezweifelt werden, ob die Amtsärzte des Arbeitsamtes der Vielschichtigkeit und Komplexität der Erkrankung der Klägerin bei der Begutachtung ausreichend Rechnung getragen hätte, allein schon im Hinblick auf ihre schwere vorliegende Multiple Chemikalien Sensitivität, da die Klägerin eine Exposition gegenüber Schadstoffen aufgrund der vorliegenden Empfindlichkeit meiden müsse, um sich gesundheitlich nicht noch mehr zu schaden. Späterhin hat die Klägerin – anwaltlich vertreten – vorgetragen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs aufgrund falscher Behandlung durch die Beklagte bislang nicht in dem gebotenen Umfang erörtert und geprüft worden sei. Weiterhin werde auf die seitens der Klägerin geltend gemachten Einrede der Entstehungs- sowie Vollstreckungsverjährung dem Grunde und der Höhe nach verwiesen und gehe es der Klägerin um den tatsächlich in diesem Verfahren nicht streitgegenständlichen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum 17.02.2000 bis 30.03.2005. Die Klägerin habe insofern das damals bezogene Arbeitslosengeld I zu Recht erhalten.Die Voraussetzung des Vorliegens eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs seien erfüllt. Im Rahmen eines Fragebogens beim Arbeitsamt R1 seien die Angaben der Klägerin verfälscht worden im Hinblick auf das Formular vom 23.08.1999. Die Klägerin sei stets korrekt in ihren Angaben. Wiederholt habe sie die Verletzung der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III alte Fassung (nunmehr § 145 SGB III) gerügt. Die Klägerin beantragt: „I. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz (Aktenzeichen: S 2 AL 2110 / 21) wird aufgehoben. II. Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 21. Juni 2021 (Aktenzeichen: 993 – G487P6799) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2021 (Aktenzeichen: 071 – 661A185993W – 32707 – 02719 /21) wird aufgehoben und der Klägerin die Forderung aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 27. Juli 2000 erlassen.“ Die Beklagte beantragt (sachdienlich gefasst), die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Streitig sei lediglich der abgelehnte Erlassantrag der Klägerin vom 26.04.2021. Über die Rechtmäßigkeit der Forderung sei nicht zu entscheiden – diesbezüglich liege eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aus dem Jahre 2016 vor. Auch der Einwand der Verjährung greife nicht. Wie den bereits übersandten Unterlagen des Inkasso-Service zu entnehmen sei, sei die Verjährung gehemmt worden. Die Klägerin habe regelmäßig schriftlich Verhandlungen mit dem Inkasso-Service über die Forderung geführt; dies hemme die Verjährung (§ 203 BGB). Der Begriff sei weit auszulegen, es genüge jeder Meinungsaustausch über einen Anspruch und seine Grundlage. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 27.03.2025 und 31.03.2025 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt. Der Senat hat die Verfahrensakten des SG Konstanz S 2 AL 1931/00 sowie des LSG Baden-Württemberg L 8 AL 3553/14 beigezogen.