OffeneUrteileSuche
Urteil

L 7 AS 404/22

LSG München, Entscheidung vom

2Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bareinzahlungen auf ein Konto eines Leistungsberechtigten ohne Herkunftsnachweis können als Einkommen berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bareinzahlungen auf ein Konto eines Leistungsberechtigten ohne Herkunftsnachweis können als Einkommen berücksichtigt werden. I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11. Juli 2022 sowie der Bescheid des Beklagten vom 20.2.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.7.2020 und die Bescheide vom 12.4.2017 abgeändert und die SGB II-Leistungen für den Kläger im August 2016 auf 32,53 € endgültig festgesetzt und die Erstattungsforderung für August 2016 von 276,79 € auf 244,26 € reduziert. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143,144, 151 SGG) ist nur in Bezug auf den Monat August teilweise begründet, im Übrigen unbegründet. Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden. Die Beteiligten haben zugestimmt. Streitgegenständlich ist der Überprüfungsbescheid des Beklagten vom 20.2.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.7.2020, mit dem es der Beklagte abgelehnt hat, die im Bescheid vom 12.4.2017 erfolgte Nullfestsetzung und die daraus resultierende Erstattungsforderung gegen den Kläger von 1.562,48 € aufzuheben und die SGB II-Leistungen betreffend den Kläger in Höhe der vorläufig bewilligten SGB II-Leistungen endgültig festzusetzen. Der Bedarf des Klägers nach §§ 20, 22 SGB II schwankt nicht zuletzt aufgrund der unterschiedlich hohen monatlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für das zu dritt bewohnte Eigenheim. Bei den anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung sind keine Durchschnittswerte zu bilden, sondern die Kosten in dem Monat als Bedarf zu berücksichtigen, in dem sie fällig sind (vgl. BSG vom 22.8.2012, B 14 AS 1/12 R). Desweiteren sind die Kosten der Unterkunft und Heizung auch in einer sog. gemischten Bedarfsgemeinschaft nach dem Kopfteilprinzip aufzuteilen (vgl. BSG vom 12.10.2017, B 4 AS 19/16 R). Folgende Kosten der Unterkunft und Heizung sind nachgewiesen: August 2016: 127,08 € (Abfallgebühren und Abwasser) : 3 = 42,36 € September 2016: 478,97 € (Wasser und Gebäudebrandversicherung) : 3 = 159,66 € November 2016: 381,15 € (Wohngebäudeversicherung, Grundsteuer, Abwasser, Abfallgebühren und Abschlag Wasser) : 3 = 127,05 €. Im Übrigen sind keine höheren bzw. in anderen Monaten keine Kosten der Unterkunft und Heizung festzustellen oder sonst vom Kläger nachgewiesen worden. Nach Auswertung der Kontoauszüge und des Kassenbuchs ist ein Einkommen des Klägers aus selbständiger Tätigkeit nach §§ 11, 11b SGB II i.V.m. §§ 3, 6 Bürgergeld-V in der ab 1.8.2016 geltenden Fassung in Höhe von 6.276,80 € (Betriebseinnahmen von 7.906,57 € minus Betriebsausgaben von 1.629,77 € incl. betriebliche Fahrten) festzustellen, mithin ein monatlicher Gewinn von 1.046,13 €. Bzgl. der Einzelheiten wird auf das gerichtliche Schreiben vom 22.5.2024 Bezug genommen. Die vom Kläger in der EKS bezifferten Betriebseinnahmen stimmen nicht mit den Einnahmen überein, die sich aus seinen Kontoauszügen und seinem Kassenbuch ergeben. Höhere Betriebsausgaben sind hieraus nicht festzustellen. Der Kläger hat außer den Kontoauszügen und dem Kassenbuch keine weiteren Unterlagen vorgelegt, obwohl er dazu wiederholt Gelegenheit gehabt hatte, aus denen sich höhere Betriebsausgaben ergeben würden. Das Erwerbseinkommen ist nach § 11b SGB II in der ab 1.8.2016 geltenden Fassung zu bereinigen. Der Erwerbstätigenfreibetrag beträgt 184,61 € und die Absetzbeträge monatlich 150,66 € (freiwillige Rentenzahlung zur DRV von 84,15 €, Kfz-Haftpflichtversicherung 2016 (1/12 von 438,15 €) von 36,51 € sowie Versicherungspauschale von 30 €) bzw. 142,30 € im Januar wegen der geringeren Kfz-Haftpflichtversicherung 2017 (1/12 von 337,76 €) von 28,15 €. Dies ergibt ein anzurechnendes Erwerbseinkommen im August bis Dezember von monatlich 710,86 € und 719,22 € im Januar. Hinzu kommen als sonstiges Einkommen diverse Bareinzahlungen, von denen der Kläger zwar behauptet hat, es handle sich lediglich um Umbuchungen, die er aber nicht nachvollziehbar als solche dargelegt hat. Im Einzelnen sind das im September insgesamt 600 €, Oktober 400 €, November 200 €, Dezember 200 € und Januar 450 €. Bei der Tochter sind es im November 100 € und im Januar 200 €. Soweit der Kläger behauptet hat, es habe sich um Geldgeschenke der Ehefrau an die Tochter gehandelt, wurde dies nicht weiter nachvollziehbar belegt. Demnach ergibt sich folgende Bedarfs- und Einkommenssituation: August 2016: Dem Bedarf der Bedarfsgemeinschaft von insgesamt 772,72 € (364 € und 324 € Regelbedarf und 84,72 € Kosten der Unterkunft) stand ein anzurechnendes Einkommen von 710,86 € gegenüber, mithin ein ungedeckter Bedarf von 61,86 €, von dem nach § 9 SGB II ein Betrag von 32,53 € auf den Kläger entfällt. In dieser Höhe war der SGB II-Leistungsanspruch des Klägers endgültig festzustellen und um diesen Betrag die Erstattungsforderung von 276,79 € auf 244,26 € zu reduzieren. September 2016: Dem Bedarf der Bedarfsgemeinschaft von insgesamt 1.007,32 € (688 € Regelbedarfe und 319,32 € Kosten der Unterkunft) stand ein anzurechnendes Einkommen von 1.310,86 € (710,86 € Erwerbseinkommen und 600 € sonstiges Einkommen) gegenüber. Ein Anspruch errechnet sich somit nicht. Oktober 2016: Dem Bedarf der Bedarfsgemeinschaft von 688 € steht ein anzurechnendes Einkommen von 1.110,86 € (710,86 € und 400 € sonstiges Einkommen) gegenüber. Das Einkommen war bedarfsdeckend. November 2016: Dem Bedarf der Bedarfsgemeinschaft von insgesamt 942,10 € (688 € Regelbedarfe und 254,10 € Kosten der Unterkunft) steht ein anzurechnendes Einkommen von 1.010,86 € (710,86 € Erwerbseinkommen und 300 € sonstiges Einkommen) gegenüber. Das Einkommen war bedarfsdeckend. Dezember 2016: Dem Bedarf der Bedarfsgemeinschaft von 688 € (Regelbedarfe) stand ein anzurechnendes Einkommen von 910,86 € (710,86 € Erwerbseinkommen und 200 € sonstiges Einkommen) gegenüber. Ein Leistungsanspruch bestand nicht. Januar 2017: Dem Bedarf der Bedarfsgemeinschaft von insgesamt 695 € (Regelbedarfe von 368 € und 327 €) stand ein anzurechnendes Einkommen von 1.369, 22 € (719,22 € Erwerbseinkommen und 650 € sonstiges Einkommen) gegenüber. Ein Leistungsanspruch bestand für diesen Monat nicht. Anders als der Kläger meint, ist die Erstattungsforderung nicht verjährt. Die Verjährung beginnt erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid bestandskräftig geworden ist, § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger nur in geringem Umfang in einem Monat erfolgreich war. Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.